{"id":1131,"date":"2002-03-21T17:00:25","date_gmt":"2002-03-21T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1131"},"modified":"2016-04-21T10:59:41","modified_gmt":"2016-04-21T10:59:41","slug":"4a-o-42301-fristlose-kuendigung-eines-lizenzvertrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1131","title":{"rendered":"4a O 423\/01 &#8211; Fristlose K\u00fcndigung eines Lizenzvertrages"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 100<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2002, Az. 4a O 423\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der vor dem Bundespatentgericht am 15.10.1996 geschlossene Lizenzvertrag zwischen den Parteien weder durch die K\u00fcndigung der Beklagten vom 20.12.2000 noch durch die K\u00fcndigung vom 10.1.2001 beendet worden ist, sondern ungek\u00fcndigt fortbesteht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Im Rahmen eines vor dem Bundespatentgericht gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren (1 Ni 20\/94) schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, mit dem die Beklagte den Kl\u00e4gern eine einfache, nicht \u00fcbertragbare, entgeltliche Lizenz an dem deutschen Patent 39 17 110, dem europ\u00e4ischen Patent 0 399 540, dem europ\u00e4ischen Patent 0 445 443, dem deutschen Patent 39 18 311 und an dem europ\u00e4ischen Patent 0 344 815. Gem\u00e4\u00df Ziffer 2 des Vergleiches haben die Kl\u00e4ger f\u00fcr jede Vorrichtung, die von einem der vorstehend genannten Schutzrechte Gebrauch macht, eine St\u00fccklizenz in H\u00f6he von 1.000,&#8211; DM zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer zu zahlen, solange das jeweilige Schutzrecht besteht. In Ziffer 3 des Vergleiches ist festgelegt, dass die Lizenzpflicht ab dem 1. September 1995 gilt. Weiter ist in Ziffer 3 des Vergleiches der Abrechnungsmodus bestimmt. Hiernach haben die Kl\u00e4ger viertelj\u00e4hrlich, und zwar jeweils 6 Wochen nach Quartal, gegen\u00fcber der Beklagten Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der Zahl der verkauften Vorrichtungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei den Kl\u00e4gern vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer nicht der Beklagten, sondern einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4ger die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und diesen zugleich erm\u00e4chtigen, der Beklagten auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist. Wegen der weiteren Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs wird auf die Anlage K 1 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben in der Folgezeit Namen und Anschriften von Abnehmern an die K5xx, D4xxxxxx T1xxxxxxxxxxxxxxxxxx AG, als Wirtschaftspr\u00fcfergesellschaft weiter gegeben.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 8. November 2000 (Anlage K 2) legte die Beklagte \u00fcber ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten der K5xx eine Liste vor und bat um Mitteilung, ob die in dieser Liste genannten Abnehmer in der Lizenzabrechnung der Kl\u00e4ger enthalten sind.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28. November 2000 (Anlage K 5) informierten die Kl\u00e4ger die Beklagte dar\u00fcber, dass bei der Lizenzabrechnung f\u00fcr das zweite Quartal 2000 &#8222;f\u00e4lschlicherweise&#8220; eine Anlage nicht aufgef\u00fchrt gewesen sei. Gleichzeitig entrichteten die Kl\u00e4ger die hierf\u00fcr angefallenen Lizenzgeb\u00fchr von 1.000,&#8211; DM per Scheck.<\/p>\n<p>Auf die an sie gerichtete Anfrage der Beklagten vom 8. November 2000 antwortete die K5xx der Beklagten mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 (Anlage K 3) und gab zu der von der Beklagten \u00fcbermittelten Liste jeweils an, ob der von der Beklagten genannte Kunde in der Liste der Kl\u00e4ger enthalten oder nicht enthalten ist (vgl. Anlage K 4).<\/p>\n<p>Ihr an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 12. Dezember 2000 \u00fcbermittelte die K5xx auch den Kl\u00e4gern. Diese machte daraufhin mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 (Anlage K 6) Erl\u00e4uterungen zu den 13 Positionen, die in der von der K5xx ausgef\u00fcllten Liste unter der Rubrik &#8222;In den Listen der Firma L1xxxxxxxxx nicht enthalten&#8220; aufgef\u00fchrt waren. Diese Erl\u00e4uterungen ergaben, dass der erste in der Liste genannte Kunde, die Firma &#8222;K7xx M4xxxxxx&#8220;, der Kunde war, dessen fehlende Abrechnung die Kl\u00e4ger mit ihrem Schreiben vom 28. November 2000 gegen\u00fcber der Beklagten korrigiert hatten. Hinsichtlich der weiteren Kunden wurde erl\u00e4utert, dass entweder Lieferungen vor dem Lizenzstichtag erfolgt seien, oder dass die Lieferungen doch in der Liste enthalten seien.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Dezember 2000 (Anlage K 7) k\u00fcndigte die Beklagte den mit den Kl\u00e4gern vor dem Bundespatentgericht im Wege des Vergleichs geschlossenen Lizenzvertrag fristlos. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Beklagte aus, das von 29 Lieferungen 13 nicht in der Liste aufgef\u00fchrt gewesen seien.<\/p>\n<p>Diese K\u00fcndigung wiesen die Kl\u00e4ger, da dem K\u00fcndigungsschreiben der Beklagten keine Vollmacht beigelegen hatte, mit patentanwaltlichem Schreiben vom 21. Dezember 2000 (Anlage K 8) als formell mangelhaft zur\u00fcck. Au\u00dferdem verwiesen die Kl\u00e4ger darauf, dass die K\u00fcndigung jeglicher Grundlage entbehre. Ferner wurde der Beklagten &#8222;zur Abwendung der allf\u00e4lligen nach Feststellungsklage&#8220; Gelegenheit gegeben, die K\u00fcndigung bis sp\u00e4testens zum 2. Januar 2001 zur\u00fcck zu nehmen. Daraufhin legten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten mit Schreiben vom 10. Januar 2001 (Anlage K 9) eine Vollmachtserkl\u00e4rung der Beklagten vor und wiederholten die zuvor ausgesprochene fristlose K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Kl\u00e4ger vom 15. Januar 2001 erkl\u00e4rte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 19. Januar 2001 (Anlage K 10), dass die fristlose K\u00fcndigung aufrecht erhalten werde, und f\u00fchrte aus, dass es weitere 4 Anlagen gebe, die nicht ordnungsgem\u00e4\u00df abgerechnet worden seien. Dem traten die Kl\u00e4ger mit patentanwaltlichem Schreiben vom 28. Februar 2000 (Anlage K 11) entgegen, wobei sie nochmals darauf hinwiesen, dass die an die Firma K7xx M4xxxxxx gelieferte anlage auf Grund eines Versehens zun\u00e4chst nicht deklariert worden sei, und wobei sie hinsichtlich der weiteren drei von der Beklagten angesprochenen Kunden erl\u00e4uterten, dass es diesbez\u00fcglich auf Seiten der Beklagten zu einer Zuordnungsverwechselung gekommen sei. Au\u00dferdem hei\u00dft es in dem Schreiben der patentanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4ger:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230; Wir erwarten eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fccknahme der unberechtigt ausgesprochenen K\u00fcndigung bis sp\u00e4testens zum<\/p>\n<p>15.03.2001,<\/p>\n<p>hier eingehend. Sollten wir wider Erwarten ohne eine die Angelegenheit bereinigende Nachricht bleiben, werden wir nicht umhin k\u00f6nnen eine umgehende gerichtliche Kl\u00e4rung der Angelegenheit anzuraten.&#8220;<\/p>\n<p>Auf dieses Schreiben erhielten die Kl\u00e4ger von der Beklagten keine Antwort. Am 18. Januar 2001 und am 4. April 2001 rechneten die Kl\u00e4ger entsprechend dem Lizenzvertrag gegen\u00fcber der Beklagten ab und bezahlten die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgeb\u00fchren per Scheck. Diese Schecks wurden von der Beklagten ohne Vorbehalt eingel\u00f6st.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 4. Mai 2001 (Anlage K 15) wandten sich die Kl\u00e4ger erneut an die Beklagten. In dem Schreiben hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230; nachdem Ihre Mandantin am 20. April 2001 den ihr zugesandten Scheck mit der Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das erste Quartal 2001 kommentarlos eingel\u00f6st hat, k\u00f6nnen wir vern\u00fcnftigerweise nur davon ausgehen, dass Ihre Mandantin die von ihr ausgesprochene K\u00fcndigung des Lizenzvertrages selbst f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Um eventuelle sp\u00e4tere Komplikationen zu vermeiden, m\u00fcssen wir Ihre Mandantin der guten Ordnung halber gleichwohl bitten nochmals ausdr\u00fccklich zu best\u00e4tigen, dass an der K\u00fcndigung nicht weiter festgehalten wird. Hierzu haben wir uns eine Frist bis zum<\/p>\n<p>20. Mai 2001<\/p>\n<p>vorgemerkt.&#8220;<\/p>\n<p>Am 31. Juli 2001 und am 23. Oktober 2001 \u00fcbersandten die Kl\u00e4ger der Beklagten weitere viertelj\u00e4hrliche Lizenzabrechnungen gem\u00e4\u00df dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag. Eine weitere viertelj\u00e4hrliche Lizenzabrechnung ist am 21. Januar 2002 erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben am 3. Dezember 2001 Klage bei Gericht gegen die Beklagte eingereicht, mit der sie die Feststellung begehren, dass der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag nicht durch die von der Beklagten ausgesprochenen K\u00fcndigungen beendet worden ist, sondern ungek\u00fcndigt fortbesteht. In dem fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. Februar 2002 (Bl. 26 d.A.) hat die Beklagte den erhobenen Feststellungsantrag unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen nunmehr,<\/p>\n<p>durch Anerkenntnisurteil zu erkennen wie geschehen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Aufgrund des von ihnen erkl\u00e4rten Anerkenntnisses sind die Beklagten in der Sache gem\u00e4\u00df ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, \u00a7 307 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).<\/p>\n<p>Als unterlegene Parteien hat die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>\u00a7 93 ZPO kann zugunsten der Beklagten keine Anwendung finden. Zwar hat die Beklagte den erhobenen Klageanspruch &#8222;sofort&#8220; anerkannt, sie hat jedoch durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben. Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des \u00a7 93 ZPO hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn \u2013 ohne R\u00fccksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage \u2013 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 20. Aufl., \u00a7 93 Rdnr. 3 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Denn die Beklagte hat trotz entsprechender Bitten der Kl\u00e4ger vor Erhebung der Feststellungsklage nicht erkl\u00e4rt, dass sie die von ihr ausgesprochenen K\u00fcndigungen des Lizenzvertrages zur\u00fcck nimmt bzw. nicht mehr an diesen fest h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat den zwischen den Parteien im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs am 15. Oktober 1996 geschlossenen Lizenzvertrag mit ihrem Schreiben vom 10. Januar 2001 fristlos gek\u00fcndigt, weil sie den Eindruck hatte, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nach dem Lizenzvertrag abgerechnet. Nachdem sich der Vorwurf einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Abrechnung dahingehend &#8222;gekl\u00e4rt&#8220; hatte, das lediglich eine Maschine von den Kl\u00e4gern nicht ordnungsgem\u00e4\u00df abgerechnet worden ist, haben die Kl\u00e4ger die Beklagte zun\u00e4chst mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 2001 unter Fristsetzung aufgefordert, die K\u00fcndigung &#8222;zur\u00fcckzunehmen, wobei bereits in diesem Schreiben von den patentanwaltlichen Vertretern der Kl\u00e4ger angek\u00fcndigt worden ist, dass sie, sofern sie wider Erwarten eine die Angelegenheit bereinigende Nachricht von der Beklagten nicht enthalten, sie ihren Mandanten, den Kl\u00e4gern, eine &#8222;gerichtliche Kl\u00e4rung&#8220; der Angelegenheit anraten werden. Mit dem patentanwaltlichem Schreiben vom 4. Mai 2001 (Anlage K 15) hat die Beklagte dann noch einmal, &#8222;um eventuelle Komplikationen zu vermeiden&#8220;, unter Fristsetzung um eine Best\u00e4tigung gebeten, das an der K\u00fcndigung nicht weiter festgehalten wird. Dieser wiederholten Bitte ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen, weshalb sie Veranlassung zur Erhebung der vorliegenden Feststellungsklage gegeben hat. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Kl\u00e4ger in ihrem Schreiben vom 4. Mai 2001 bemerkt h\u00e4tten, dass sie auf Grund der kommentarlosen Einl\u00f6sung des der Beklagten am 20. April 2001 zugesandten Schecks betreffend die Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das erste Quartal 2001 vern\u00fcnftigerweise nur davon ausgehen k\u00f6nnten, dass die Beklagte die von ihr ausgesprochene K\u00fcndigung des Lizenzvertrages selbst f\u00fcr unwirksam halte, und die Kl\u00e4ger an diesem Ausgangspunkt, n\u00e4mlich der Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses sodann in der Folgezeit auch durch die weiteren viertelj\u00e4hrlichen Lizenzabrechnungen festgehalten h\u00e4tten, steht dies dem nicht entgegen. Denn mit dieser &#8222;faktischen Durchf\u00fchrung&#8220; des Lizenzvertrages durch die Kl\u00e4ger ist letztlich nur deren Ansicht zum Ausdruck gebracht worden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag von der Beklagten nicht wirksam gek\u00fcndigt worden ist und deshalb ungek\u00fcndigt fort besteht. Dass die Beklagte diese Auffassung teilt und an den zuvor ausgesprochenen K\u00fcndigungen nicht l\u00e4nger festh\u00e4lt, hat sie gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern jedoch nicht eindeutig und unmi\u00dfverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht. F\u00fcr die Kl\u00e4ger bestand deshalb nach wie vor die Unsicherheit, dass sich die Beklagte in der Folgezeit auf eine Beendigung des Lizenzvertrages auf Grund der von ihr ausgesprochenen K\u00fcndigungen berufen k\u00f6nnte. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu \u00e4ndern, dass die Kl\u00e4ger nach ihrem Schreiben vom 4. Mai 2001 bis Anfang Dezember mit der Erhebung der vorliegenden Feststellungsklage zugewartet haben, zumal die Beklagte auf das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 4. Mai 2001 \u00fcberhaupt nicht reagiert hatte und deshalb nicht zu erwarten gewesen ist, dass die Beklagte auf ein nochmaliges Schreiben unmittelbar vor Klageerhebung geantwortet und best\u00e4tigt h\u00e4tte, dass sie an der K\u00fcndigung des Lizenzvertrages nicht weiter festh\u00e4lt. Die Beklagte hat damit Veranlassung zur Erhebung der vorliegenden Feststellungsklage gegeben, so dass es dabei bleibt, dass sie als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Ziffer 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 511.291,98 \u20ac (= 1.000.000,&#8211; DM).<\/p>\n<p>Dr. G3xxxxxxx F1xxxx M3xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 100 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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