{"id":1129,"date":"2014-09-04T17:00:40","date_gmt":"2014-09-04T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1129"},"modified":"2016-04-21T10:58:44","modified_gmt":"2016-04-21T10:58:44","slug":"4a-o-5614-speichenrad","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1129","title":{"rendered":"4a O 56\/14 &#8211; Speichenrad"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02273<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. September 2014, Az. 4a O 56\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilten, deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 311 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 04.05.2007 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tstages 12.05.2006 der FR 0604XXX angemeldet. Das Klagepatent wurde erteilt und der Hinweis auf die Erteilung am 23.10.2013 vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSpeichenrad\u201c. Sein geltend gemachter Anspruch 1 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSpeichenrad f\u00fcr ein Fahrrad<\/p>\n<p>umfassend eine periphere Felge (20, 120), eine zentrale Nabe (30, 130) und Verbindungsspeichen (40, 50, 140, 150) zwischen der Felge (20, 120) und der Nabe (30, 130), wobei die Speichen (40, 50, 40, 50) auf zwei Lagen aufgeteilt sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Speichen (40, 50, 140, 150) einzelne Verbindungsspeichen sind, in dem freien Zustand die Speichen (40, 50, 40, 50) ohne Spannung oder Druck zwischen der Felge (20, 120) und der Nabe (30, 30) montiert sind, jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann, und dadurch, dass die Speichen (40, 50, 140, 150) r\u00f6hrenf\u00f6rmig und aus Karbonfasern hergestellt sind.\u201c<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung wird nunmehr Fig.1 des Klagepatents eingeblendet, die ein patentgem\u00e4\u00dfes Speichenrad (1) zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents unter dem 03.07.2014 Einspruch eingelegt, \u00fcber den das Europ\u00e4ische Patentamt noch nicht entschieden hat. F\u00fcr die n\u00e4heren Einzelheiten wird auf die in Anlage H6 zur Akte gereichte Einspruchsbegr\u00fcndung bzw. deren deutsche \u00dcbersetzung (Anlage H15) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Parteien sind in Frankreich ans\u00e4ssige Unternehmen, die Fahrradbauteile herstellen. Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Speichenr\u00e4der f\u00fcr Fahrr\u00e4der unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Diese bietet sie unter anderem \u00fcber ihre deutschsprachige Internetseite <a title=\"www.D.de\" href=\"http:\/\/www.d.de\/\">www.D.de<\/a> an. Angegriffene Ausf\u00fchrungsformen lieferte sie ferner an mindestens einen Kunden in Deutschland und stellte solche im August 2013 auch auf der Messe E in F aus. Im Folgenden wird zur Verdeutlichung eine Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Speichen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind bei der Montage nicht gespannt. Im eingebauten Zustand weisen die Speichen eine Zug- oder Druckkraft von weniger als 1 daN auf.<\/p>\n<p>Bei der Herstellung der Speichen wird eine Schnur aus synthetischen Fasern in Karbonfasern (als \u201eprepregs\u201c) eingerollt und dann hei\u00df geh\u00e4rtet. Dabei verschmelzen die \u201eprepregs\u201c mit der Schnur. Karbonfasern und Schnur k\u00f6nnen nach der Herstellung nicht mehr getrennt werden. Die Dicke von Schnur und Karbonfasern ist innerhalb der Speiche nicht konstant. Die Breite der Speichen variiert \u00fcber deren L\u00e4nge, so dass sie eine konische Form aufweisen.<\/p>\n<p>Die Speichen sind innerhalb der Felge nachtr\u00e4glich miteinander verbunden. Die zun\u00e4chst einzeln vorliegenden Speichen werden paarweise an ihren Enden an der Felgenseite mit Kragen aus Karbonfasermaterial versehen, wobei die Kragen mit Bindemitteln versehen sind. Die Kragen werden dann zueinander gebogen und dauerhaft verbunden. Ferner sind jeweils zwei Speichen auch mit einem wei\u00dfen Duroplast in der Felge miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Am 04.07.2012 wurde am Sitz der Beklagten eine auf Antrag der Kl\u00e4gerin gerichtlich angeordnete Besichtigung (\u201eSaisie Contrefa\u00e7on\u201c) durchgef\u00fchrt. F\u00fcr die Einzelheiten wird auf das Protokoll der Besichtigung und die \u00dcbersetzung (Anlage K5\/K5a) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Speichen seien \u201eeinzelne Verbindungsspeichen\u201c im Sinne des Klagepatents. Einzelne Speichen, die paarweise montiert sind, seien vom Klagepatent erfasst. Mit dem Merkmal der \u201eeinzelnen Speichen\u201c setze sich das Klagepatent von Doppel- bzw. Duplexspeichen sowie von gegossenen, unit\u00e4ren Laufr\u00e4dern, bei denen Nabe, Speichen und Felge aus einem Teil bestehen, ab. Bei Doppelspeichen seien die Speichen (um-) gebogen, so dass die Speiche zweimal die Strecke zwischen Felge und Nabe \u00fcberbr\u00fccke. Einzelne Speichen, wie sie das Klagepatent vorsehe, \u00fcberbr\u00fcckten die Strecke zwischen Nabe und Felge dagegen nur einmal. Auf die Befestigung der einzelnen Speichen komme es dem Klagepatent nicht an, was sich etwa in Abs. [0040] des Klagepatents zeige, wo die paarweise Montage zweier benachbarter Speichen angesprochen ist.<\/p>\n<p>In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien einzelne Speichen paarweise angeordnet, aber als individuelle Speichen auch in der Felge vorhanden, wie folgende Radiographie-Aufnahmen zeige (von Bl. 65 GA):<\/p>\n<p>Jede Speiche in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne eine Druckbelastung von mehr als 60 daN ertragen, ohne zu knicken. Hierbei sei der eingebaute Zustand zu betrachten. Bei Messungen der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten Kr\u00e4fte von \u00fcber 60 daN bei den Speichen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein Knicken verursacht (vgl. f\u00fcr die Messungen: Anlage K6\/K6a). Hierbei sei eine Kraft von 200 daN auf eine angegriffene Anf\u00fchrungsform aufgebracht worden, was in den einzelnen Speichen zu Kr\u00e4ften von \u00fcber 60 daN gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen auch r\u00f6hrenf\u00f6rmige Speichen auf. Hierunter fielen auch elliptische Querschnitte, wie die Abs. [0030], [0031] des Klagepatents zeigten. Ferner gehe aus Abs. [0031] hervor, dass auch \u2013 etwa mit Schaum \u2013 gef\u00fcllte Karbongeflechte vom Klagepatent erfasst seien. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei auch rechtsbest\u00e4ndig; eine Aussetzung sei nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt:<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Speichenr\u00e4der f\u00fcr Fahrr\u00e4der umfassend eine periphere Felge, eine zentrale Nabe und Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe, wobei die Speichen auf zwei Lagen aufgeteilt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Speichen einzelne Verbindungsspeichen sind, in dem freien Zustand die Speichen ohne Spannung oder Druck zwischen der Felge und der Nabe montiert sind, jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann, und die Speichen r\u00f6hrenf\u00f6rmig und aus Karbonfasern hergestellt sind.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Unterziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.11.2013 begangen hat, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nichtgewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind,<\/p>\n<p>und dabei hinsichtlich der Angaben zu Ziff. I.2.a) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die in ihrem in der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Speichenr\u00e4der zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2014 der Beklagten \u2014 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 23. November 2013 in Verkehr gebrachten Speichenr\u00e4der gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die unter der Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 23. November 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das Klagepatent werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien keine \u201eeinzelne Verbindungsspeichen\u201c vorhanden, da zwischen den Speichen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 eine feste Verbindung bestehe, die nachtr\u00e4glich hergestellt ist. Zur Verdeutlichung wird eine von der Beklagten eingereichte Abbildung zweier Speichen eingeblendet:<\/p>\n<p>Solche Speichen seien als Duplex- oder Doppelspeichen zu qualifizieren, welche das Klagepatent nicht als \u201eeinzelne Verbindungsspeichen\u201c ansehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne zudem nicht den Nachweis f\u00fchren, dass jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann. Die Kl\u00e4gerin habe die Druckbelastung der Speichen im eingebauten Zustand gemessen, richtigerweise m\u00fcsse jedoch an einer isolierten Speiche gemessen werden. Nach dieser Vorgabe vorgenommenen Untersuchungen der Beklagten h\u00e4tten ergeben, dass ein Knicken der Speichen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits bei einer Druckbelastung von 32 daN eintrete, wie sich aus den Messungen in den Anlagen H12a bis H12h ergebe.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlange mit dem Merkmal \u201er\u00f6hrenf\u00f6rmig\u201c eine hohle Speiche. Eine im Klagepatent (Abs. [0031]) angesprochene F\u00fcllung komme nur in Betracht, wenn zun\u00e4chst ein hohler Querschnitt vorhanden gewesen sei. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall, da hier die Speichen nicht hohl seien und auch w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs keinen Hohlraum aufwiesen, der anschlie\u00dfend gef\u00fcllt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Ferner fehle es an einer R\u00f6hrenform, da die Speichen eine konische Form h\u00e4tten. Die Speichen seien zudem weder kreisf\u00f6rmig, noch bestehe ein definierbarer Innenradius.<\/p>\n<p>Die Speichen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien auch nicht im Sinne des Klagepatents aus Karbonfasern hergestellt. Das Klagepatent erfordere hierbei ein aus einem einzigen Material hergestellten Stoff mit hohen Widerstandseigenschaften, wie aus dessen Abs. [0030] hervorgehe. Dagegen bestehe die Speiche in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einem polymerisierten Verbundwerkstoff, bei dem die Schnur zumindest teilweise keine hohen Widerstandseigenschaften besitze.<\/p>\n<p>Hilfsweise sei das Verfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent auf den von der Beklagten eingelegten Einspruch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Das Klagepatent sei nach Art. 52 \u2013 57 EP\u00dc nicht patentierbar.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.07.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, da sie eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte nicht aufzeigen konnte. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da hierin keine \u201eeinzelnen Verbindungsspeichen\u201c im Sinne der gesch\u00fctzten Lehre vorhanden sind.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Speichenrad f\u00fcr Fahrr\u00e4der.<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent die Vorteile von Speichenr\u00e4dern gegen\u00fcber Massivr\u00e4dern (Abs. [0002] des Klagepatents, im Folgenden sind Zitate nach Abs. ohne Quellenangaben solche des Klagepatents). Solche Speichenr\u00e4der best\u00e4nden \u00fcblicherweise aus einer periphere Felge, die dazu vorgesehen sei, einen Luftreifen, eine zentralen Nabe und Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe aufzunehmen (Abs. [0004]). Die Anzahl der Speichen sei entsprechend der Art der R\u00e4der variabel; sie variiere im Allgemeinen zwischen 12 und 40 Speichen, die regelm\u00e4\u00dfig auf zwei Lagen aufgeteilt seien (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Neben solchen, vom Klagepatent als vorteilhaft geschilderten (Zug-) Speichenr\u00e4dern existierten andere R\u00e4der, z. B. massive R\u00e4der oder R\u00e4der mit St\u00e4ben, die aus einem Verbundmaterial hergestellt sind, und die haupts\u00e4chlich aufgrund ihrer aerodynamischen Eigenschaften verwendet w\u00fcrden (Abs. [0006]). Diese h\u00e4tten Vorteile, es sei aber dennoch das Zugspeichenrad, welches unter den verschiedenen Konstruktionsformen eines Rades den besten Kompromiss zwischen der Leichtigkeit und der Widerstandsf\u00e4higkeit biete, vorausgesetzt, dass solche R\u00e4der gut konstruiert und gut eingestellt seien (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Allerdings wiesen auch Zugspeichenr\u00e4der Nachteile auf, insbesondere induziere der Zug der Speichen Druckbelastungen in den K\u00f6rper der Felge (Abs. [0010]). Dieser induzierte Druck schw\u00e4che die Felge bereits betr\u00e4chtlich und k\u00f6nne zudem einen Einfluss auf die Verbindung zwischen der Felge und dem Luftreifen haben und zu unangebrachten Abl\u00f6sungen der Felge und Unf\u00e4llen f\u00fchren (Abs. [0010] f.). Ferner induziere jede Speiche durch einen Zug eine lokale Scherbelastung auf H\u00f6he ihres Befestigungsbereichs ebenso wie ein Biegemoment. Letzteres f\u00fchre zu einer polygonalen Deformierung der Felge (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sei zur L\u00f6sung dieser Probleme eine ungerade Verspeichung vorgeschlagen worden (Abs. [0013]). Das Befestigen der Speichen in Paaren auf H\u00f6he der Felge mildere zwar den Effekt der lokalen Verwindung gut ab, verst\u00e4rke aber den polygonalen Effekt (Abs. [0013]). Zur L\u00f6sung dieses Problems sei eine zum Gegenteil vordeformierten Felge vorgeschlagen worden, die aber schwierig umzusetzen sei (Abs. [0014]).<\/p>\n<p>Letztendlich habe man festgestellt, dass die Lebensdauer eines Rades, d. h. von jeder seiner Komponenten, im Wesentlichen indirekt proportional zu der Spannung der Speichen ist. Der Zug auf die Speiche bewirke bei der Rotation des Rades einen Be- und Entlastungskreislauf, der zur Besch\u00e4digung der Speiche, der Nabe oder der Felge f\u00fchre und welcher schneller ablaufe, wenn der Zug in der Speiche erh\u00f6ht ist. Daher h\u00e4tten die g\u00e4ngigen Speichenr\u00e4der keine optimale Lebensdauer (Abs. [0015]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent daher in Abs. [0015] f. eine Notwendigkeit f\u00fcr eine Radkonstruktion, die Leichtigkeit, Steifigkeit, Widerstandsf\u00e4higkeit und optimale Lebensdauer vereint und dessen geometrische Eigenschaften (Verwindung, Sprung, Evolute) so stabil wie m\u00f6glich bleiben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Speichenrad nach Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1. Speichenrad f\u00fcr ein Fahrrad umfassend<\/p>\n<p>2 eine periphere Felge,<\/p>\n<p>3. eine zentrale Nabe und<\/p>\n<p>4. Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe,<\/p>\n<p>4.1 wobei die Speichen auf zwei Lagen aufgeteilt sind,<\/p>\n<p>4.2 die Speichen einzelne Verbindungsspeichen sind,<\/p>\n<p>4.3 in dem freien Zustand die Speichen ohne Spannung oder Druck zwischen der Felge und der Nabe montiert sind,<\/p>\n<p>4.4 jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann,<\/p>\n<p>4.5 und die Speichen r\u00f6hrenf\u00f6rmig und<\/p>\n<p>4.6. aus Karbonfasern hergestellt sind.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend &#8211; im Sinne einer Auslegungshilfe &#8211; der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<br \/>\nUnter Anwendung dieser Auslegungsma\u00dfst\u00e4be l\u00e4sst sich eine Verwirklichung von Merkmal 4.2 in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt erfindungsgem\u00e4\u00df ein \u00fcbliches Speichenrad f\u00fcr Fahrr\u00e4der vor, welches aus den bekannten Grundelementen besteht, d.h. einer periphereren Felge, einer zentralen Nabe und Verbindungsspeichen hierzwischen (Merkmale 1. bis 4., vgl. auch Abs. [0004]). Die Speichen sind nach Merkmal 4.1 in zwei Lagen aufgeteilt, also beispielsweise an jeweils einer der beiden Seiten der Nabe befestigt (Abs. [0004]). Das andere Ende der Speiche ist jeweils an der Felge befestigt.<\/p>\n<p>Um die in der einleitenden Beschreibung geschilderten Probleme zu vermeiden, sollen die Speichen nach Merkmal 4.3 im freien Zustand ohne Spannung oder Druck montiert sein. Im freien Zustand befindet sich ein Rad, wenn es nicht in Benutzung ist, also wenn auf das Rad keine Kr\u00e4fte wirken. Durch die Montage ohne Druck oder Spannung wird eine (Druck-) Beanspruchung im freien Zustand vermieden (Abs. [0020]). Dies verhindert Verwindungen im Falle einer gebrochenen Speiche, erm\u00f6glicht, das Rad leichter zu machen, erh\u00f6ht die Widerstandsf\u00e4higkeit von Felge und Nabe, reduziert die Beanspruchung und verringerter polygonale Effekte (Abs. [0020]). Dies steht im Gegensatz zu den \u00fcblichen (Zug-) Speichenr\u00e4der, bei denen die Speichen gegen\u00fcber der Felge vorgespannt sind (Abs. [0019]).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIn den Merkmalen 4.2, 4.4, 4.5 und 4.6 macht das Klagepatent weitere Vorgaben zur Ausgestaltung der Speichen. Hierbei verlangt Merkmal 4.2, dass<\/p>\n<p>\u201edie Speichen einzelne Verbindungsspeichen sind\u201c.<\/p>\n<p>Dies bedeutet, dass erfindungsgem\u00e4\u00df zwischen den verschiedenen Speichen keine direkte, feste und dauerhafte Verbindung besteht; vielmehr sollen patentgem\u00e4\u00df die Speichen ausschlie\u00dflich mittelbar \u00fcber die Felge und die Nabe verbunden sein, nicht aber unmittelbar miteinander.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie sich schon aus Merkmal 4,<\/p>\n<p>\u201eVerbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe\u201c,<\/p>\n<p>ersehen l\u00e4sst, schaffen die Speichen eine Verbindung zwischen der Felge und der Nabe des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Speichenrads. Dieser Aspekt ist auch in Merkmal 4.2 enthalten, das insoweit erneut von \u201eVerbindungsspeichen\u201c spricht, wohingegen diese Speichen in den Merkmalen 4.3 bis 4.5 nur als \u201eSpeichen\u201c bezeichnet werden. Zus\u00e4tzlich zu der Schaffung einer Verbindung zwischen Felge und Nabe verlangt Merkmal 4.2 jedoch auch, dass es sich um \u201eeinzelne\u201c Verbindungsspeichen handeln muss.<\/p>\n<p>Das Merkmal \u201eeinzelne Verbindungsspeichen\u201c schlie\u00dft zun\u00e4chst Speichen aus, bei denen eine Speiche die Strecke zwischen der Nabe und der Felge mehrfach \u00fcberbr\u00fcckt, indem eine aus einem St\u00fcck bestehende Speiche an einem Ende umgelenkt wird. Bei solchen Ausf\u00fchrungsvarianten liegen die Speichen in (ge-) doppelter Form vor. Soweit zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang die Definition von Doppelspeichen oder Duplexspeichen im Stand der Technik des Klagepatents streitig ist, kann dies dahingestellt bleiben. Die Parteien gehen insoweit wohl davon aus, dass ausschlie\u00dflich Doppelspeichen von Anspruch 1 des Klagepatents nicht erfasst werden, da es sich hierbei nicht um \u201eeinzelne\u201c Verbindungsspeichen handele. Allerdings kann die Definition von Doppelspeichen offen bleiben, da Merkmal 4.2 nicht auf den Ausschluss von \u2013 wie auch immer gestalteten \u2013 Doppelspeichen reduziert werden kann. Der technische Wortsinn von Merkmal 4.2 ist unabh\u00e4ngig von der Definition von Doppelspeichen. Der Begriff \u201eDoppelspeiche\u201c wird entsprechend vom Klagepatent weder im Anspruch noch in der Beschreibung verwendet, noch l\u00e4sst sich dem Klagepatent sonst entnehmen, dass nach der Lehre des Klagepatents \u201eeinzelne Verbindungsspeichen\u201c das im technischen Sinne kontradiktorische Gegenteil von Doppelspeichen sind.<\/p>\n<p>Weiterhin l\u00e4sst sich Merkmal 4.2 auch nicht auf den Ausschluss von umgelenkten, durchg\u00e4ngigen Speichen beschr\u00e4nken, bei denen die Speiche die Strecke zwischen Felge und Nabe mehrfach \u00fcberbr\u00fcckt. Zwar werden \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 solche Speichen von Merkmal 4.2 nicht erfasst, jedoch sind nicht alle \u00fcbrigen, anders gestalteten Speichen zwingend \u201eeinzelne Verbindungsspeichen\u201c im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Merkmal 4.2 erfasst damit nicht nur umgelenkte, durchg\u00e4ngige Speichen von der Lehre des Klagepatents nicht, sondern auch solche Speichen, die zwar nicht durchg\u00e4ngig ausgestaltet sind, aber auf eine andere Weise eine unmittelbare und feste Verbindung zueinander besitzen. Hierbei sind auch solche Speichen keine anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201eeinzelnen Verbindungsspeichen\u201c, die erst nach dem Einsetzen im Rahmen der Fertigung des Rades fest miteinander verbunden werden. Denn diese Speichen liegen im vom Klagepatent betrachteten fertigen Speichenrad nicht mehr einzeln vor.<\/p>\n<p>Diese Auslegung sieht der Fachmann durch die Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt. So hei\u00dft es in Abs. [0020] im Rahmen der allgemeinen Vorteilsbeschreibung der Erfindung:<\/p>\n<p>\u201e[0020] Die Grundidee der Erfindung ist die vollst\u00e4ndige (oder nahezu vollst\u00e4ndige) Unterdr\u00fcckung der Beanspruchung im Inneren des Rades (Felge, Speichen) in dem freien Zustand, was es erm\u00f6glicht, die globale Widerstandsf\u00e4higkeit eines solchen Rades wesentlich zu erh\u00f6hen. Weiterhin weist ein solches Rad die folgenden Vorteile auf:<br \/>\n(\u2026)<br \/>\n\u2014 wenn eine Speiche gebrochen ist, kann man sie durch Entfernen der alten und Fixieren einer Speiche direkt auf dem Rad ohne eine bestimmte Montage ersetzen.\u201c<\/p>\n<p>Somit z\u00e4hlt die leichte und individuelle Austauschbarkeit der Speichen zu den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteilen der gesch\u00fctzten Lehre. Der Fachmann erkennt, dass sich dieser Vorteil zum einen durch die druck- und spannungslose Montage im freien Zustand (Merkmal 4.3), zum anderen aber auch durch die Verwendung von \u201eeinzelnen Verbindungsspeichen\u201c nach Merkmal 4.2 ergibt. Zur Erreichung dieses Vorteils ist es erforderlich, dass die Speichen im fertigen, anspruchsgem\u00e4\u00dfen Rad nicht fest miteinander verbunden sind, da sonst ein einzelner Austausch der Speichen unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDem steht die vom Klagepatent in Abs. [0040] angesprochene \u201epaarweise Montage\u201c von Speichen nicht entgegen. Aus Abs. [0040] entnimmt der Fachmann nur, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df zul\u00e4ssig ist, die einzelnen Verbindungsspeichen in Paaren anzuordnen. \u00dcber das Merkmal der \u201eeinzelnen Verbindungsspeichen\u201c trifft das Klagepatent hier keine Aussage. Abs. [0040] liest der Fachmann vor dem Hintergrund insbesondere des Abs. [0013], worin es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eNebenbei ist zu betonen, dass das Befestigen der Speichen in Paaren auf H\u00f6he der Felge, wie in EP 1316XXX beschrieben, den Effekt der lokalen Verbindung gut abmildert, aber den polygonalen Effekt verst\u00e4rkt.\u201c<\/p>\n<p>Abs. [0040] stellt somit klar, dass erfindungsgem\u00e4\u00df auch die paarweise Befestigung von Speichen m\u00f6glich ist, obwohl dies bei der Kritik am Stand der Technik in Abs. [0013] als (teilweise) nachteilig beschrieben wurde. Eine paarweise Anordnung l\u00e4sst sich aber sowohl mit anspruchsgem\u00e4\u00dfen einzelnen Verbindungsspeichen als auch mit vom Klagepatent unstreitig nicht erfassten, durchg\u00e4ngigen, umgelenkten Speichen erreichen. Insofern kann aus Abs. [0040] nichts f\u00fcr die Auslegung von Merkmal 4.2 selbst hergeleitet werden, sondern lediglich f\u00fcr die Positionierung der einzelnen Speichen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich f\u00fchren auch Abs. [0046] und Fig. 10 nicht zu einer anderen Auslegung. Zur Verdeutlichung wird nunmehr Fig. 10 eingeblendet:<\/p>\n<p>Hierzu hei\u00dft es in Abs. [0046]:<\/p>\n<p>\u201e(\u2026) Die Speichen (40, 50) einer selben Lage k\u00f6nnen durch Paare eines weichen Verbindungsmittels (80) zusammengef\u00fcgt werden (z. B. eine torische Dichtigkeitsverbindung oder eine H\u00fclse aus einen k\u00fcnstlichen Material wie Delrin, Polyamid oder Azetat), um einen Knoten zu erzeugen und die Knickbeschr\u00e4nkungen jeder Speiche gegen Druck hinauszuschieben. (\u2026)\u201c<\/p>\n<p>Bei der in Fig. 10 dargestellten Ausf\u00fchrungsform sind zwei Speichen mit einem Verbindungsmittel 80 (Verbindungsh\u00fclse) gekoppelt. Hierbei handelt es sich aber ausdr\u00fccklich um ein weiches Verbindungsmittel. Ein solches Verbindungsmittel \u2013 etwa in Form einer H\u00fclse \u2013 stellt keine feste, dauerhafte Verbindung zwischen zwei Speichen her. Vielmehr werden nur zwei Speichen durch das Verbindungsmittel aneinander gedr\u00fcckt. Die in Abs. [0046] beschriebene Verbindungsh\u00fclse verhindert auch nicht den Austausch einzelner Speichen, wie es von Abs. [0020] vorgesehen wird.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Speichen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 4.2 nicht, da es sich hierbei nicht um \u201eeinzelne Verbindungsspeichen\u201c handelt. Zwischen den Speichen besteht im Bereich der Felge eine feste Verbindung. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind die Speichen nicht nur \u00fcber die Felge, sondern auch zus\u00e4tzlich durch Epoxidharz und Karbonfasern an ihren Enden sowie ferner durch einen wei\u00dfen Duroplast zwischen den Endabschnitten der Speichen (zwischen deren Ende und dem inneren Umfang der Felge) dauerhaft miteinander verbunden. Hierdurch wird der zerst\u00f6rungsfreie Austausch einer einzelnen Speiche unm\u00f6glich gemacht. Dies l\u00e4sst sich auch bei dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.07.2014 im Parallelverfahren zwischen den Parteien (Az. 4a O 75\/13) von dem Beklagtenvertreter zur Akte gereichten Teil einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit zwei Speichen deutlich erkennen, von dem eine Fotografie auf Bl. 94 GA abgedruckt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagten musste keine Frist zur Stellungnahme einger\u00e4umt werden. Der Beklagtenvertreter hat eine Schriftsatzfrist von drei Wochen \u201ezu den Hinweisen des Gerichts und dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 18.07.2014\u201c beantragt. Jedoch liegen weder die Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 5 ZPO noch des \u00a7 283 S. 1 ZPO vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.07.2014 zu der Einf\u00fchrung des Gerichts nicht erkl\u00e4ren konnte. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 18.07.2014. Auch wenn dieser nach \u00a7 132 Abs. 1 ZPO versp\u00e4tet eingereicht worden war, ist gleichwohl nicht erkennbar, dass sich der Beklagtenvertreter hierzu nicht erkl\u00e4ren konnte. Der Beklagtenvertreter hat bereits nicht konkret dargelegt, zu welchem Hinweis bzw. zu welchem Vorbringen der Kl\u00e4gerin im genannten Schriftsatz er sich nicht erkl\u00e4ren konnte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 750.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02273 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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