{"id":1127,"date":"2002-02-28T17:00:04","date_gmt":"2002-02-28T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1127"},"modified":"2016-04-21T10:58:13","modified_gmt":"2016-04-21T10:58:13","slug":"4a-o-41401-richtwerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1127","title":{"rendered":"4a O 414\/01 &#8211; Richtwerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 99<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2002, Az. 4a O 414\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu erstatten, der dieser dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass der Beklagte im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df behauptet hat, dass der &#8222;M4xxxxxxxxxxxxxxxx&#8220; nach Ma\u00dfgabe der folgenden Seitenansicht eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 295 21 999, des deutschen Gebrauchsmusters 297 18 951 und des deutschen Patents 197 47 097 darstellt:<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 47 097 (Streitpatent), das am 24.10.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 29.4.1999 ver\u00f6ffentlicht wurde, sowie des deutschen Gebrauchsmusters 295 21 999, das am 24.10.1995 angemeldet und dessen Eintragung am 27.5.1999 bekannt gemacht wurde und des deutschen Gebrauchsmusters 297 18 951, das am 24.10.1997 angemeldet und dessen Eintragung am 19.2.1998 bekannt gemacht wurde (Streitgebrauchsmuster I und II). Das Streitpatent betrifft ein Werkzeug zum Aneinanderf\u00fcgen von Profilbrettern; die Streitgebrauchsmuster haben ein Richtwerkzeug bzw. ein Werkzeug zum Aneinanderf\u00fcgen von Profilbrettern zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters I hat folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>&#8222;Richtwerkzeug (10; 11) zum l\u00fcckenlosen Aneinanderf\u00fcgen von mit Nut (7) und Feder (8) versehenen Profil- oder Dielenbrettern (1a, 1b) oder -platten, gekennzeichnet durch einen l\u00e4nglichen oder langgestreckten K\u00f6rper (14; 15) mit einer L\u00e4ngsachse und einer dieselbe mit unver\u00e4ndertem Querschnitt (16; 17) umgebenden Mantelfl\u00e4che (22; 23), die mindestens eine, zu der L\u00e4ngsachse parallele, rechtwinklige Kante (24; 25) aufweist, wobei in einem an diese L\u00e4ngskante (24; 25) angrenzenden Bereich (28; 29) des Mantels (22; 23) eine zu der mit Nut (7) oder Feder versehenen Stirnfl\u00e4che (5; 6) des Werkst\u00fccks (1a; 1b) querschnittlich komplement\u00e4re Profilierung (31; 30) vorgesehen ist.&#8220;<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters II lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Werkzeug (1; 35) f\u00fcr das l\u00fcckenlose Aneinanderf\u00fcgen von mit Nut (14) und Feder (17) versehenen Profilbrettern (10), mit einer l\u00e4ng- lichen, von einer Mantelfl\u00e4che umgebenen Gestalt, wobei die Mantelfl\u00e4che eine ebene Unterseite (6) aufweist, die an wenigstens einer etwa rechtwinkligen L\u00e4ngskante in einen profilierten Abschnitt (7) \u00fcbergeht, der zu der mit Nut (14) oder Feder (17) versehenen Stirnfl\u00e4che (8, 9) des Profilbretts (10) komplement\u00e4r geformt ist, w\u00e4hrend etwa in dem diametral gegen\u00fcberliegenden Mantelbereich eine Schlagfl\u00e4che (4) zur Einwirkung eines Hammers oder dgl. vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der profilierte Abschnitt (7) in demjenigen Bereich (22), der mit der Oberkante (24, 33) des Profilbretts (10) korrespondiert, gegen\u00fcber der betreffenden Unterkante (21) des Werkzeugs (1, 35) zu dessen Mitte zur\u00fcckversetzt ist.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts von Anspruch 1 des Streitpatents, der im Wesentlichen inhaltsgleich mit Schutzanspruch 1 des Streitpatents ist, wird auf die als Anlage K 3 vorgelegte Patentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt Laminat-, Echtholz- und Korkb\u00f6den. In dem als Anlage K 4 in Fotokopie vorgelegten Prospekt der Kl\u00e4gerin ist auf Seite 4 die im Tenor wiedergegebene Bildfolge abgedruckt, die zeigt, wie der sog. &#8222;M1xxxxx-S4xxxxxxxxxxx&#8220; bei Verlegearbeiten eingesetzt werden kann. Auf das als Anlage K 14 vorgelegte Muster eines &#8222;M1xxxxx-S4xxxxxxxxxxx&#8220; wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 10.4.2001 zun\u00e4chst eine Berechtigungsanfrage betreffend die drei Streitschutzrechte an die Kl\u00e4gerin gerichtet hatte und diese mit patentanwaltlichem Schreiben vom 2.5.2001 eine Benutzung der Rechte in Abrede gestellt hatte, verwarnte der Beklagte die Kl\u00e4gerin durch patentanwaltliches Schreiben vom 17.7.2001 und forderte diese zur Abgabe einer vorbereiteten vertragsstrafenbewehrten Unterlassungs- sowie einer Verpflichtungserkl\u00e4rung auf (Anlage K 7). Im Anschluss daran kam es zu weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien, auf die Bezug genommen wird (Anlagen K 8, K 9, K 10 und K 11). Die Kl\u00e4gerin stellte eine Schutzrechtsverletzung weiterhin in Abrede und gab die geforderten Erkl\u00e4rungen nicht ab. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 7.9.2001 stellte der Beklagte Strafantrag wegen Gebrauchsmusterverletzung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sie die Streitschutzrechte nicht verletzt hat.<\/p>\n<p>Sie hat zun\u00e4chst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df zu behaupten, dass der &#8222;M4xxxxxxxxxxxxxxxx&#8220; nach Ma\u00dfgabe der im Tenor wiedergegebenen Seitenansicht eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 295 21 999, des deutschen Gebrauchsmusters 297 18 951 und des deutschen Patents 197 47 087 darstelle, und Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend wiedergegebenen Behauptungen aufgestellt hat und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften derjenigen Personen\/Firmen, gegen\u00fcber denen die entsprechenden Behauptungen aufgestellt worden sind sowie festzustellen wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.1.2002, der am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, eine dem Unterlassungsantrag entsprechende vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, Auskunft erteilt sowie anerkannt, der Kl\u00e4gerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet zu sein, der dieser durch die im Unterlassungsantrag genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin im Hinblick auf den Unterlassungs- und Auskunftsantrag \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Soweit der Beklagte seine Verpflichtung zum Schadensersatz anerkannt hat, beantragt die Kl\u00e4gerin den Erlass eines Anerkenntnisurteils.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag der Kl\u00e4gerin im schriftlichen Verfahren anerkannt, so dass der Beklagte auf Antrag der Kl\u00e4gerin entsprechend zu verurteilen ist, \u00a7 307 ZPO.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der auf Unterlassung und Auskunftserteilung gerichteten Antr\u00e4ge \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, so dass insoweit allein \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, \u00a7 91a Abs. 1 ZPO. Danach hat der Beklagte die Kosten zu tragen, weil die Klage bis zur \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung der Parteien zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet gewesen ist und auch sonst keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen, die Kosten davon abweichend zu verteilen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunftserteilung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu, weil die Verwarnung der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte unberechtigt gewesen ist. Der beanstandete Schlagklotz verwirklicht keines der &#8211; zun\u00e4chst in der Berechtigungsanfrage vom 10.4.2001 und dann in der vorbereiteten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung des Abmahnschreibens vom 17.7.2001 genannten &#8211; drei Streitschutzrechte.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Schlagklotz macht von der in Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters I unter Schutz gestellten Lehre keinen Gebrauch. Entsprechendes gilt f\u00fcr die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche des Streitgebrauchsmusters, bei denen es sich lediglich um auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogene Unteranspr\u00fcche handelt.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Das Streitgebrauchsmuster I betrifft ein Richtwerkzeug zum l\u00fcckenlosen Aneinanderf\u00fcgen von mit Nut und Feder versehenen Profil- oder Dielenbrettern oder -platten.<\/p>\n<p>Um bei den Verlegearbeiten die Stirnseiten der Holzbretter oder -platten nicht durch die Wucht der Hammerschl\u00e4ge zu besch\u00e4digen, ist es, wie in dem Streitgebrauchsmuster erl\u00e4utert wird, im Stand der Technik bekannt gewesen, kleine Holzbrettchen an den Stirnseiten anzusetzen, so dass die Wucht der Hammerschl\u00e4ge auf eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che verteilt wird. Solche Holzbrettchen k\u00f6nnen jedoch federseitig nur auf die Schmalkante neben der Feder aufgelegt werden, wobei immer noch die Gefahr eines Abschnappens oder Kippens des untergelegten Holzpl\u00e4ttchen infolge des Hammerschlags besteht. Probleme bestehen zudem bei der Montage von Profilbrettern an Holzdecken, bei der mit einer Hand gleichzeitig das zuletzt angesetzte Holzst\u00fcck und das untergelegte Holzpl\u00e4ttchen vor einem Herabfallen gehalten werden m\u00fcssen, w\u00e4hrend die andere Hand den Hammer f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitgebrauchsmuster I das Problem zugrunde, ein Richtwerkzeug zum l\u00fcckenlosen Aneinanderf\u00fcgen von mit Nut und Feder versehenen Profil- oder Dielenbrettern oder -platten zu schaffen, das einerseits die Wucht von Hammerschl\u00e4gen auf eine gro\u00dfe Fl\u00e4che des zuletzt angesetzten Holzst\u00fccks verteilt und andererseits auch bei der Montage an Decken kein Umgreifen bei seiner Versetzung erforderlich macht.<\/p>\n<p>Das soll nach Schutzanspruch 1 durch folgende Anordnung erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Das Richtwerkzeug zum l\u00fcckenlosen Aneinanderf\u00fcgen von mit Nut und Feder versehenen Profil- oder Dielenbrettern oder -platten besteht aus einem l\u00e4nglichen oder langgestreckten K\u00f6rper mit einer L\u00e4ngsachse und einer dieselbe mit unver\u00e4ndertem Querschnitt umgebenden Mantelfl\u00e4che.<\/p>\n<p>2. Die Mantelfl\u00e4che weist mindestens eine, zu der L\u00e4ngsachse parallele, rechtwinklige Kante auf.<\/p>\n<p>3. In einem an diese L\u00e4ngskante angrenzenden Bereich des Mantels ist eine zu der mit Nut oder Feder versehenen Stirn- fl\u00e4che des Werkst\u00fcckes querschnittlich komplement\u00e4re Profilierung vorgesehen.<\/p>\n<p>Wird das Richtwerkzeug so angesetzt, dass dessen Nutprofil in das Federprofil der Stirnseite des Werkst\u00fccks eingreift bzw. umgekehrt das Federprofil des Richtwerkzeugs in das Nutprofil der Stirnseite des Werkst\u00fccks, verteilt sich die Wucht des Hammerschlags auf einen relativ gro\u00dfen Bereich der Stirnseite des zu verlegenden Werkst\u00fccks, so dass eine Besch\u00e4digung desselben vermieden wird. Aufgrund des formschl\u00fcssigen Ineinandergreifens von Werkst\u00fcck und Richtwerkzeug ist auch ein Abschnappen desselben ausgeschlossen. Zudem wird bei der Befestigung von Profilbrettern an Raumdecken infolge der formschl\u00fcssige Verbindung von Werkst\u00fcck und Richtwerkzeug mit dem Richtwerkzeug auch das noch nicht befestigte Werkst\u00fcck gehalten, so dass dieses herunterfallen kann.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Der &#8222;M1xxxxx-S5xxxxxxxxx&#8220; verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 3. Bei diesem fehlt es an einer zu der mit Nut oder Feder versehenen Stirnfl\u00e4che des Werkst\u00fccks komplement\u00e4ren Profilierung. Der Klotz verf\u00fcgt lediglich \u00fcber eine Nase, die sich oberhalb einer unteren rechtwinkligen Kante befindet. In der im Tenor wiedergegebenen Bildfolge ist die Nase an der oberen Schmalkante der Diele angelegt. Die Nase kann weder in die stirnseitige Nut eines Werkst\u00fccks formschl\u00fcssig eingreifen, noch die stirnseitige Feder eines Werkst\u00fccks formschl\u00fcssig aufnehmen, so wie dies mit der Ausgestaltung des Richtwerkzeugs nach Merkmal 3 erreicht werden soll.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Der beanstandete Schlagklotz verwirklicht zudem nicht die in Anspruch 1 bzw. in einem der auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche des Streitgebrauchsmusters II unter Schutz gestellte Lehren.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Das Streitgebrauchsmuster II geht von einem Werkzeug f\u00fcr das l\u00fcckenlosen Aneinanderf\u00fcgen von mit Nut und Feder versehenen Profilbrettern mit folgenden Merkmalen aus.<\/p>\n<p>1. Das Werkzeug hat eine l\u00e4ngliche, von einer Mantelfl\u00e4che umgebene Gestalt.<\/p>\n<p>2. Die Mantelfl\u00e4che weist eine ebene Unterseite auf, die an wenigstens einer etwa rechtwinkligen L\u00e4ngskante in einem profilierten Abschnitt \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>3. Der Abschnitt ist zu der mit Nut oder Feder versehenen Stirnfl\u00e4che des Profilbretts komplement\u00e4r geformt.<\/p>\n<p>4. In dem diametral gegen\u00fcberliegenden Mantelbereich ist eine Schlagfl\u00e4che zur Einwirkung eines Hammers oder dgl. vorgesehen.<\/p>\n<p>Im Streitgebrauchsmuster II wird mitgeteilt, dass ein solches Werkzeug im Stand der Technik bekannt gewesen ist. Dabei wird die Profilierung des Werkzeugs mit der zug\u00e4nglichen Stirnseite eines Profilbretts in Eingriff gebracht, damit auf die r\u00fcckw\u00e4rtige Schlagfl\u00e4che auftreffende Hammerschl\u00e4ge auf einem der L\u00e4nge des Werkzeugs entsprechenden Abschnitt der Stirnseite des Profilbretts verteilt werden. Bei einem ungeschickten Hammerschlag kann es jedoch passieren &#8211; so wird in dem Streitgebrauchsmuster II weiter ausgef\u00fchrt -, dass das Werkzeug um den Eingriffsbereich der Profilierung kippt, so dass die anliegende Oberkante des Profilbretts gequetscht wird, was zu entsprechenden Sch\u00e4den am Profilbrett f\u00fchrt. Entsprechend liegt dem Streitgebrauchsmuster II das Problem zugrunde, durch eine geeignete Konstruktion des Werkzeugs Vorsorge daf\u00fcr zu treffen, dass auch bei ungeschickter Handhabung die Oberkante des zu verlegenden Profilbretts nicht besch\u00e4digt werden kann.<\/p>\n<p>Das soll durch das folgende weitere Merkmal erreicht werden:<\/p>\n<p>5. Der profilierte Abschnitt in demjenigen Bereich, der mit der Oberkante des Profilbretts korrespondiert, ist gegen\u00fcber der betreffenden Unterkante des Werkzeugs zu dessen Mitte zur\u00fcckversetzt.<\/p>\n<p>Infolge dieses Versatzes gibt es &#8211; so hei\u00dft es weiter in dem Streitgebrauchsmuster II &#8211; keinerlei Ber\u00fchrungspunkte zwischen der Oberkante des Profilbretts und dem beanspruchten Werkzeug. Selbst wenn dieses nach vorne kippt, kann demzufolge die Oberkante des Profilbretts nicht gequetscht werden.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Der beanstandete Schlagklotz verwirklicht nicht das Merkmal 4, weil er zu der mit Nut und Feder versehenen Stirnfl\u00e4che des Profilbretts nicht komplement\u00e4r geformt ist. Die oberhalb einer unteren rechtwinkligen Kante angeordnete Nase des Klotzes vermag weder in die Nut der einen Stirnfl\u00e4che des Profilbretts einzugreifen noch die Feder der anderen Stirnfl\u00e4che der Profilbretts aufzunehmen. Entsprechend fehlt es auch an einer Verwirklichung des Merkmals 6.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Aus den Ausf\u00fchrungen unter b) folgt, dass auch das im Wesentlichen zu dem Streitgebrauchsmuster II parallele Streitpatent durch den beanstandeten Klotz nicht verletzt wird.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 23.1.2002 auf 255.645,94 Euro (500.000,&#8211; DM) festgesetzt, f\u00fcr die Zeit danach auf 30.000 Euro.<\/p>\n<p>Dr. G3xxxxxxx F1xxxx Dr. B3xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 99 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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