{"id":1125,"date":"2014-08-21T17:00:01","date_gmt":"2014-08-21T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1125"},"modified":"2016-04-21T10:57:06","modified_gmt":"2016-04-21T10:57:06","slug":"4a-o-5613-fahrradderailleur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1125","title":{"rendered":"4a O 56\/13 &#8211; Fahrradderailleur"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02271<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. August 2014, Az. 4a O 56\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Fahrradderailleur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn der Derailleur folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>Fahrradderailleur, umfassend:<\/p>\n<p>ein Basiselement, ausgelegt um an einem Fahrrad montiert zu werden; ein bewegliches Element, beweglich gekoppelt an das Basiselement; eine Kettenf\u00fchrung, gekoppelt an das bewegliche Element zur Rotation bez\u00fcglich einer Rotationsachse einer Schwenkwelle; ein widerstandsbewirkendes Element, welches einen Widerstand bereitstellt bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung; wobei das widerstandsbewirkende Element eine Einwegkupplung und ein steuerbares reibungsbewirkendes Element enth\u00e4lt; wobei die Einwegkupplung eine Walzenkupplung mit einem inneren Element und einem \u00e4u\u00dferen Element ist und wobei die Schwenkwelle das innere Element der Walzenkupplung bildet.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Februar 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Nr. 1 und Nr. 2 Bestell-, Liefer-scheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>III. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt, die vorstehend Ziffer I. bezeichneten, seit dem 24. Januar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21. August 2014, Az. 4a O 56\/14) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Februar 2013 bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die Verurteilung zur Rechnungslegung (Urteilstenor zu Ziffer II.) auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 37.500,00 EUR und die Verurteilung zur Tragung der Kosten (Urteilstenor zu Ziffer V.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar sind.<\/p>\n<p>VII. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen 37.500,00 EUR auf die Verurteilung zur Rechnungslegung (Urteilstenor zu Ziffer II.) und 50.000,00 EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2011 110 XXX U1 (Anlage HL 1b, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), welches als Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2011 114 XXX A1 (Anlage HL 1b A1) und unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 30. September 2010 (US 12\/895,XXX) und vom 26. August 2011 (US 13\/218,XXX) am 30. September 2011 angemeldet wurde und dessen Eintragung vom 4. Dezember 2012 am 24. Januar 2013 bekanntgemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Fahrradderailleur mit Rotationswiderstand. Durch Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 (Anlage KR 4) hat die Beklagte zu 1) das Klagegebrauchsmuster angegriffen durch Erhebung eines L\u00f6schungsantrages, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>\u201eFahrradderailleur, umfassend:<br \/>\nein Basiselement, ausgelegt um an einem Fahrrad montiert zu werden;<br \/>\nein bewegliches Element, beweglich gekoppelt an das Basiselement;<br \/>\neine Kettenf\u00fchrung, gekoppelt an das bewegliche Element zur Rotation bez\u00fcglich einer Rotationsachse einer Schwenkwelle;<br \/>\nein widerstandsbewirkendes Element, welches einen Widerstand bereitstellt bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung;<br \/>\nwobei das widerstandsbewirkende Element eine Einwegkupplung und ein steuerbares, reibungsbewirkendes Element enth\u00e4lt;<br \/>\nwobei die Einwegkupplung eine Walzenkupplung mit einem inneren Element und einem \u00e4u\u00dferen Element ist und<br \/>\nwobei die Schwenkwelle das innere Element der Walzenkupplung bildet.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagegebrauchs-muster entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 7 ist die perspektivische Ansicht eines beweglichen Elements eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 8 zeigt dasselbe bewegliche Element mit einem Widerstands- oder Hemmungssteuerhebel in einer ersten Position, Figur 9 zeigt dasselbe bewegliche Element in Seitenansicht und ohne Abdeckung und Figur 10 zeigt das n\u00e4mliche bewegliche Element in einer Querschnittsansicht. In Figur 13 ist das in Figur 8 gezeigte bewegliche Element mit dem Widerstands- oder Hemmungssteuerhebel in einer zweiten Position dargestellt. Figur 14 zeigt das in Figur 13 dargestellte bewegliche Element in einer Seitenansicht und ohne Abdeckung, w\u00e4hrend Figur 15 dasselbe bewegliche Element wie in Figur 13 in einer Querschnittsansicht zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist die in Europa t\u00e4tige Tochtergesellschaft eines Konzerns, welcher Fahrradkomponenten entwickelt und herstellt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gro\u00dfh\u00e4ndler f\u00fcr Fahrr\u00e4der und Radsportartikel. Die Beklagten vertreiben Fahrradheckumwerfer (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) mit folgenden Bezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland:<\/p>\n<p>\u2022 A X0 B 2,<br \/>\n\u2022 A X9 B 2,<br \/>\n\u2022 A XX1 X-C,<br \/>\n\u2022 A X7 B 2,<br \/>\n\u2022 A X01 X-C,<br \/>\n\u2022 A X01 DH 10-D X-C,<br \/>\n\u2022 A X01 DH 7-D X-C und<br \/>\n\u2022 A E CX1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten in widerrechtlicher Weise von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Das Klagegebrauchsmuster fordere nicht, dass das reibungsbewirkende des widerstandsbewirkenden Elements des Derailleurs in dem Sinne steuerbar sein m\u00fcsse, dass der bewirkte Reibungswiderstand jederzeit und durch den Endkunden vergr\u00f6\u00dfert und verkleinert werden kann. Vielmehr gen\u00fcge es nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, wenn der bewirkte Reibungswiderstand entweder vergr\u00f6\u00dfert oder verkleinert werden kann, und zwar auch im Rahmen einer Einstellung des Derailleurs durch dessen Hersteller. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei das reibungsbewirkende Element in Gestalt der Ummantelung der Walzenkupplung ausgebildet und mit einer Einstellschraube verbunden. Das so gebildete reibungsbewirkende Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei im Sinne des Klagegebrauchsmusters steuerbar, weil beim Anziehen der Einstellschraube die Ummantelung der Walzenkupplung in eine konische Bohrung hineingezogen und dadurch der Reibwiderstand zwischen Ummantelung und Bohrung erh\u00f6ht werde.<\/p>\n<p>Ferner meint die Kl\u00e4gerin, es sei f\u00fcr den Begriff \u201esteuerbar\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters ohne Belang, ob die Ver\u00e4nderung des Reibungswiderstandes auch durch den Endkunden m\u00f6glich sei und ob dies in einer griffg\u00fcnstigen Position und ohne Spezialwerkzeug m\u00f6glich sei. Gleichwohl erf\u00fcllten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch diese Anforderungen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem verf\u00fcge das reibungsbewirkende Element \u00fcber mehr Abschnitte als nur den reibungsbewirkenden Abschnitt. Weil das reibungsbewirkende Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 unstreitig \u2013 als eine ringf\u00f6rmige Ummantelung mit einem Spalt ausgebildet ist, sei die Innenfl\u00e4che des Rings der reibungsbewirkende Abschnitt und stellten die beiden Stirnfl\u00e4chen am Spalt weitere Abschnitte dar.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich meint die Kl\u00e4gerin, der parallel gestellte L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Klagegebrauchsmuster beruhe nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, zumal weil der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab insoweit der Vergleich mit der Gebrauchsmusteranmeldung, nicht aber derjenige mit der Patent-Stammanmeldung DE 10 2011 114 XXX A1 (Anlage HL 1b A1) sei. Auch werde die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahegelegt durch die EP 0 031 XXX (Anlage Wei 3, deutsche \u00dcbersetzung als KR 5; im Folgenden EP \u2018XXX).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter teilweiser Modifizierung des Antrags,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen; wegen der insbesondere geltend gemachten Verletzung von Unteranspr\u00fcchen wird auf die Klageschrift vom 4. Juni 2013 Bezug genommen (Bl. 3 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2011 110 XXX beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, es fehle an einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters. Das Klagegebrauchsmuster lehre ein steuerbares reibungswirkendes Element in dem Sinne, dass die Reibung sowohl erh\u00f6ht als auch verringert werden k\u00f6nne. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei das reibungsbewirkendes Element nicht in diesem Sinne steuerbar, weil beim Anziehen der Einstellschraube zwar der Reibwiderstand erh\u00f6ht, beim L\u00f6sen der Einstellschraube jedoch nicht wieder verringert werde.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem meinen die Beklagten, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sei. Wenigstens mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schutzumfang beruhe es auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Ebenso fehle es an einem erfinderischen Schritt, weil die EP \u2018XXX die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters weitgehend vorwegnehme.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7\u00a7 11 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Ein Anlass, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 1 GebrMG bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Fahrradderailleur mit Rotationswiderstand. Wie das Klagegebrauchsmuster in seinen einleitenden Bemerkungen ausf\u00fchrt, enth\u00e4lt eine Fahrradgangschaltung eine Vielzahl von Kettenr\u00e4dern, die sich mit der Tretkurbel oder dem Heckraden drehen, sowie eine Kette und einen Derailleur, der die Kette selektiv zwischen der Vielzahl von Kettenr\u00e4dern schaltet. Ein solcher Fahrradderailleur umfasst ein am Fahrradrahmen montierbares Basiselement, ein am Basiselement beweglich gekoppeltes bewegliches Element sowie eine am beweglichen Element gekoppelte und drehbar montierte Kettenf\u00fchrung, welche die Kette zum selektiven Umschalten greift und bewegt, wenn der Gang durch Umschalten gewechselt wird. Au\u00dferdem ist die Kettenf\u00fchrung in einer Drehrichtung durch eine Feder vorgespannt, so dass sie ein Spiel der Kette ausgleichen kann, wenn sie die Kette auf ein Kettenrad kleineren Durchmessers schaltet.<\/p>\n<p>An derlei vorbekannten und typischen Fahrradderailleuren kritisiert das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass Ersch\u00fctterungen und Schl\u00e4ge, zum Beispiel auf der Fahrt in rauem Gel\u00e4nde, eine Drehung der Kettenf\u00fchrung entgegen der vorgespannten Drehrichtung und damit ein ungew\u00fcnschtes Spiel der Kette (sogenanntes \u201eSchlackern\u201c) bewirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster w\u00fcrdigt weiterentwickelte Heckderailleure mit einer bewegungseinschr\u00e4nkenden Struktur, wie sie beispielsweise in der Patentanmeldung US 2009\/0054XXX offenbart werden. Diese weiterentwickelten Derailleure umfassen neben dem Basiselement, dem beweglichen Element und an einer Rotationsachse gekoppelten Kettenf\u00fchrung dar\u00fcber hinausgehend eine Einheit, die einen Widerstand bez\u00fcglich der Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung in einer Richtung entgegengesetzt zu der ausgew\u00e4hlten Rotationseinrichtung bewirkt, wobei dieser Widerstand durch eine Einstelleinheit einstellbar ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik formuliert es das Klagegebrauchsmuster, ohne allerdings die Offenbarung der Patentanmeldung US 2009\/0054XXX zu kritisieren, als Aufgabe, einen Fahrradderailleur zu schaffen, bei dem eine einen Widerstand bez\u00fcglich der Rotationsachse der Kettenf\u00fchrung bewirkende Einheit eine Einwegkupplung und ein steuerbares reibungsbewirkendes Element umfasst, so dass der Widerstand effektiv in der Art einer Umschlingungsschleifkupplung gesteuert werden kann, ohne die Kosten oder die Komplexit\u00e4t des Derailleurs deutlich zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Fahrradderailleur, umfassend:<\/p>\n<p>1 a) ein Basiselement,<br \/>\n1 a1) ausgelegt um an einem Fahrrad montiert zu werden<br \/>\n1 b) ein bewegliches Element,<br \/>\n1 b1) beweglich gekoppelt an das Basiselement;<br \/>\n1c) eine Kettenf\u00fchrung, gekoppelt an das bewegliche Element zur Rotation bez\u00fcglich einer Rotationsachse einer Schwenkwelle<br \/>\n1d) ein widerstandsbewirkendes Element,<br \/>\n1 d1) welches einen Widerstand bereitstellt bez\u00fcglich der Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung;<br \/>\n1 d2) wobei das widerstandsbewirkende Element ein steuerbares reibungsbewirkendes Element enth\u00e4lt<br \/>\n1 d3) wobei das widerstandsbewirkende Element eine Einwegkupplung enth\u00e4lt;<br \/>\n1 d3i) wobei die Einwegkupplung eine Walzenkupplung mit einem inneren Element und einem \u00e4u\u00dferen Element ist und<br \/>\n1 d3ii) wobei die Schwenkwelle das innere Element der Walzenkupplung bildet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u2013 zu Recht \u2013 alleine \u00fcber die Verwirklichung des Merkmals 1 d2). Eine Verwirklichung dieses streitigen Merkmals l\u00e4sst sich jedoch feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus fachm\u00e4nnischer Sicht ist die technische Lehre gem\u00e4\u00df Merkmal 1 d2) in der Weise auszulegen, dass das reibungsbewirkende Element innerhalb des widerstandsbewirkenden Elements eines klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Fahrradderailleurs in der Weise gesteuert werden kann, dass das Ma\u00df des bewirkten Reibungswiderstandes durch eine geeignete Ma\u00dfnahme entweder erh\u00f6ht oder verringert werden kann. Ohne Bedeutung ist es nach der technischen Lehre des Klagepatents, ob die Steuerung durch eine Erh\u00f6hung oder Verringerung, ob sie durch den Endkunden oder den Hersteller des Derailleurs und ob sie einmal oder mehrmals geschieht.<\/p>\n<p>Diese Auslegung st\u00fctzt sich auf den Anspruchswortlaut, welcher gem\u00e4\u00df \u00a7 12a Satz 1 GebrMG f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs ma\u00dfgeblich ist, wobei f\u00fcr die Auslegung eines Klagegebrauchsmusters grunds\u00e4tzlich dieselben Ma\u00dfst\u00e4be und Grunds\u00e4tze anzuwenden sind wie f\u00fcr die Auslegung eines Patents (BGH GRUR 2007, 1059, Tz. 24f. \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Dem Anspruchswortlaut und namentlich dem ihm innewohnenden Zusammenhang kann der Fachmann lediglich entnehmen, dass des widerstandsbewirkende Element gem\u00e4\u00df Merkmal 1 d) eines von insgesamt vier f\u00fcr die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wesentlichen Strukturelementen ist, und dass dieses widerstandsbewirkende Element seinerseits zwei Strukturelemente umfasst, n\u00e4mlich das steuerbare reibungsbewirkende Element gem\u00e4\u00df Merkmal 1 d2) einerseits und ein eine Einwegkupplung gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 1 d3) andererseits.<br \/>\nDem Vergleich der beiden (Unter-)Elemente des widerstandsbewirkenden Elements entnimmt der Fachmann, dass das reibungsbewirkende Element sich in seiner Konstruktion von der Einwegkupplung erstens dadurch unterscheidet, dass es nicht in konkreter konstruktiver Weise gelehrt wird, sondern nur durch die Vorgabe charakterisiert ist, dass es steuerbar ist. Die Einwegkupplung ist hingegen durch Merkmalsgruppe 1 d3) durch zwei konstruktive Merkmale gekennzeichnet (als Walzenkupplung mit innerem und \u00e4u\u00dferem Element sowie mit einem inneren Element, das zugleich die Schwenkwelle bildet, die die Rotationsachse der Kettenf\u00fchrung gem\u00e4\u00df Merkmal 1 c) bildet). Au\u00dferdem unterscheiden sich die beiden (Unter-)Elemente des widerstandsbewirkendes Element in ihrer Funktion: W\u00e4hrend das reibungsbewirkende Element gem\u00e4\u00df Merkmal 1 d2) steuerbar sein soll, lehrt das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr die Einwegkupplung in Merkmalsgruppe 1 d3) keine Funktion.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die hier im Streit stehende Auslegung des funktionalen Begriffs \u201esteuerbar\u201c bedeutet dieser Vergleich der beiden (Unter-)Elemente der Einwegkupplung einerseits und des reibungsbewirkenden Elements andererseits aus fachm\u00e4nnischer Sicht, dass das Merkmal \u201esteuerbar\u201c nur auf das reibungsbewirkende Element zutrifft, so dass also der von der Einwegkupplung bewirkte Widerstand im Gegensatz zu dem von dem reibungsbewirkenden Element bewirkte Widerstand nicht steuerbar ist. Daraus folgert der Fachmann, dass der durch die Einwegkupplung bewirkte Widerstand ein absolutes, fixes und nicht ver\u00e4nderliches Ma\u00df besitzt, w\u00e4hrend der vom reibungsbewirkenden Element bewirkte Widerstand gesteuert, also ver\u00e4ndert werden kann.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters indes nicht darauf an, ob die Steuerung auf zwei Weisen geschehen kann, n\u00e4mlich durch die Erh\u00f6hung und die Verringerung des Reibwiderstandes. Erstens engt der Anspruchswortlaut die Funktion der Steuerbarkeit ausdr\u00fccklich nicht darauf ein, dass sie auf die genannten beiden Weisen gew\u00e4hrleistet sein muss. Der Fachmann kann dem Anspruchswortlaut keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass der Begriff \u201esteuerbar\u201c \u00fcber die Bedeutung eines ver\u00e4nderlichen Ma\u00dfes des Reibungswiderstandes hinaus geht. Die gegenteilige, von den Beklagten unter R\u00fcckgriff auf die Beschreibung vertretene Auslegung engt den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters in unstatthafter Weise unter den Anspruchswortlaut ein (BGH GRUR 2008, 779, Tz. 37 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2007, 778, Tz. 21, 23 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2007, 309, Tz. 17 \u2013 Schussf\u00e4dentransport; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Zweitens ist die Auffassung der Beklagten unvereinbar mit dem in gefestigter Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach hinsichtlich einer Funktionsangabe eine Verwirklichung der technischen Lehre eines Gebrauchsmusters oder Patents bereits dann anzunehmen ist, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet ist, die gelehrten Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Wie oben dargelegt ist die Lehre eines steuerbaren reibungsbewirkenden Elements eine Funktions- und Wirkungsangabe. Daf\u00fcr, dass die Steuerbarkeit im Sinne des Klagegebrauchsmusters eingeengt ist auf die Eigenschaft und Wirkung des reibungsbewirkenden Elements, den Reibungswiderstand sowohl erh\u00f6hen als auch verringern zu k\u00f6nnen, kann der Fachmann dem Anspruchswortlaut in seinem funktionalen Zusammenhang nichts entnehmen. Eine Angabe dazu, dass das in seiner konkreten Konstruktion nicht n\u00e4her vorgegebene reibungsbewirkende Element eine Ver\u00e4nderlichkeit des Reibungswiderstandes in zwei Richtungen bewirkt, n\u00e4mlich zunehmend und abnehmend, ist im Anspruchswortlaut nicht enthalten. Die Lehre zur Wirkung und Eigenschaft \u201esteuerbar\u201c ersch\u00f6pft sich daher in der Wirkung und Eigenschaft einer Ver\u00e4nderlichkeit des Reibungswiderstandes.<\/p>\n<p>Aus denselben Erw\u00e4gungen ist der Auffassung der Beklagten auch nicht darin zu folgen, dass bei einem klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Fahrradderailleur eine Steuerung des reibungsbewirkenden Elements jederzeit und insbesondere beim Betrieb der Gangschaltung durch den Endkunden und mit einfachen Werkzeugen sowie in einer f\u00fcr den Endkunden g\u00fcnstigen Position m\u00f6glich sein m\u00fcsse. Zum einen bauen alle diese den Schutzbereich eingrenzenden Auslegungen auf der von den Beklagten vertretenen Auffassung auf, der Reibungswiderstand m\u00fcsse durch Steuerung sowohl vergr\u00f6\u00dfert als auch verringert werden k\u00f6nnen, denn die von den Beklagten geforderte einfache Steuerbarkeit durch den Endkunden ist nur dann sinnvoll, wenn der Endkunde die Steuerung \u00fcberhaupt im Sinne einer Vergr\u00f6\u00dferung als auch einer Verringerung des Reibungswiderstandes aus\u00fcben k\u00f6nnte. Aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden lehrt das Klagegebrauchsmuster aber nicht als zwingende Voraussetzung, dass der Reibungswiderstand durch Steuerung sowohl vergr\u00f6\u00dferbar als auch verringerbar sein muss. Zum anderen haben alle diese einschr\u00e4nkenden Merkmale keinen erkennbaren Eingang in den Anspruchswortlaut und insbesondere nicht in die funktionale Angabe \u201esteuerbar\u201c in Merkmal 1 d2) gefunden.<\/p>\n<p>Auch aus der Beschreibung, welche bei der Bestimmung des Schutzbereichs gem\u00e4\u00df \u00a7 12a Satz 2 GebrMG bei der Auslegung des Anspruchs heranzuziehen ist, ergibt sich kein Anhaltspunkt f\u00fcr die gegenteilige Auffassung der Beklagten.<\/p>\n<p>Die allgemeine Darstellung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in den Abs\u00e4tzen [0010] und [0013], st\u00fctzt die oben hergeleitete Auslegung, wonach der technische Sinngehalt der Funktionsangabe \u201esteuerbar\u201c sich darin ersch\u00f6pft, dass das Ma\u00df des bewirkten Reibungswiderstandes in irgendeiner Weise ver\u00e4nderlich ist. In der genannten Passage der Beschreibung hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e[0010] Bevorzugt umfasst der Derailleur ein Widerstandsteuerelement, welches sich zwischen zumindest einer ersten Position und einer unterschiedlichen zweiten Position bewegt; wobei das Widerstandssteuerelement wirkgekoppelt ist mit dem widerstandsbewirkenden Element, so dass das widerstandsbewirkende Element einen ersten Widerstand bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der ersten Position angeordnet ist, und derart, dass das widerstandsbewirkende Element einen zweiten unterschiedlichen Widerstand bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der zweiten Position angeordnet ist.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n[0013] Vorteilhaft liegt der \/ zumindest einer der ersten und zweiten Widerstand \/ Widerst\u00e4nde zwischen 2 N m bis 15 N m, insbesondere zwischen 3,5 N m bis 5,4 N m.\u201c<\/p>\n<p>Hiernach stellt es die Beschreibung als klagegebrauchsmusterm\u00e4\u00dfig dar, wenn der vom reibungsbewirkende Element bewirkte Reibungswiderstand von einem ersten, durch ein Ma\u00df des zur \u00dcberwindung des Widerstands erforderlichen Drehmoments bestimmbaren Reibungswert zu einem zweiten, ebenso bestimmbaren Reibungswert hin ver\u00e4ndert werden kann. Hingegen ergibt sich aus dieser Beschreibungsstelle nicht das Erfordernis, die Steuerung m\u00fcsse zwischen zwei Reibungswerten hin und her ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten ihre Auffassung, die Steuerbarkeit im Sinne von Merkmal 1 d2) m\u00fcsse zwingend sowohl eine Erh\u00f6hung als auch eine Verringerung des Reibungswiderstandes erm\u00f6glichen, auf die Beschreibung eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abs\u00e4tze [0068] bis [0077]) st\u00fctzen, ergibt sich aus dieser Passage kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine Steuerbarkeit in beide Richtungen im beschriebenen Sinne. Einen direkten Hinweis darauf, dass bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel der vom reibungsbewirkenden Element bewirkte Reibungswiderstand in beide Richtungen ver\u00e4ndert werden kann, ist in diesem Abschnitt nicht enthalten und wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Die Beklagten weisen vielmehr auf den Umstand hin, dass im genannten Abschnitt der Beschreibung dargestellt wird, wie die Steuernocke 326 (Absatz [0072]) sowie die Anfangseinstellnocke 314 (Absatz [0076]) eingestellt werden k\u00f6nnen. Aus der begrifflichen Verschiedenheit zwischen dem \u201eEinstellen\u201c gem\u00e4\u00df den genannten Abs\u00e4tzen der Beschreibung einerseits und dem \u201eSteuern\u201c im Wortlaut des Merkmal 1 d2) andererseits schlussfolgern die Beklagten, ein \u201eSteuern\u201c m\u00fcsse etwas anderes sein als ein \u201eEinstellen\u201c, und zwar in dem Sinne, dass ein \u201eEinstellen\u201c nur in einer Richtung, ein \u201eSteuern\u201c hingegen in zwei Richtungen m\u00f6glich sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Dieser Schlussfolgerung ist nicht beizutreten. Erstens befasst sich die Beschreibung weder in der Darstellung dieses noch eines der anderen Ausf\u00fchrungsbeispiele mit Einzelheiten dar\u00fcber, wodurch eine Steuerbarkeit in beide Richtungen erm\u00f6glicht werden soll, oder ob sie \u00fcberhaupt erm\u00f6glicht werden muss. Zweitens ergibt sich aus den Figuren 7 und 8, die durch die genannte Beschreibungspassage in Bezug genommen werden, dass die Einstellung der Steuernocke 326 und der Anfangseinstellnocke 314 nicht stufenlos m\u00f6glich ist, weil der Widerstandselementmontageflansch 130 \u00fcber Indexiervorspr\u00fcnge 130a und Indexieraussparungen 130b verf\u00fcgt, welche \u00fcber die Indexierkugel 342 und den Steuerhebel 330 feste Stufen der Einstellung der Steuernocke 326 und der Anfangseinstellnocke 314 vorgeben. Die Steuerung des Reibungswiderstandes hingegen geschieht \u2013 wie die ebenfalls von der fraglichen Passage in Bezug genommenen Figuren 9 und 10 zeigen \u2013 \u00fcber die Steuernocke 326, welche gegen den reibungsbewirkenden Abschnitt 218a wirkt, und welche einen kontinuierlich zunehmenden Durchmesser aufweist, so dass das Ma\u00df der Reibungswirkung stufenlos gew\u00e4hlt werden kann. Die von den Beklagten herausgestellte begriffliche Differenzierung mag daher auf den Unterschied zwischen einem stufengebundenen \u201eEinstellen\u201c einerseits und dem stufenlosen \u201eSteuern\u201c hinweisen; ein zwingender Beleg f\u00fcr die Notwendigkeit einer Steuerbarkeit in beide Richtungen ist diese Differenzierung demnach jedenfalls nicht.<\/p>\n<p>Auch der Absatz [0077] kann die Auffassung der Beklagten nicht st\u00fctzen. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eWenn der Fahrer erwartet, in sehr unwegsames Gel\u00e4nde zu fahren, kann ein zus\u00e4tzlicher Widerstand bez\u00fcglich der entgegen dem Uhrzeigersinn erfolgenden Rotation der Kettenf\u00fchrung 66 gew\u00fcnscht sein. Um solche Fahrbedingungen zu erm\u00f6glichen, wird der Steuerhebel 330 zu der Position gedreht, wie in den Fig. 13 &#8211; Fig. 15 gezeigt.\u201c<\/p>\n<p>Hieraus folgt lediglich, dass es m\u00f6glich ist, den Reibungswiderstand mit R\u00fccksicht auf zu erwartende Fahrten in unwegsamem Gel\u00e4nde zus\u00e4tzlich zu erh\u00f6hen. Dass der Reibungswiderstand danach wieder verringert werden k\u00f6nnen soll, weil der Fahrer nunmehr Fahrten in weniger unwegsamem Gel\u00e4nde erwartet, ist nicht erw\u00e4hnt. Ebenso folgt aus dem zitierten Abschnitt, dass es der Fahrer selbst sein muss, der die dargestellte Steuerung des Reibungswiderstandes vornehmen muss. Der zweite, die konkrete Art der Steuerung betreffende Satz ist passivisch formuliert, also nicht auf den Fahrer bezogen. M\u00f6glich ist daher auch, dass die erw\u00e4hnte Steuerung bereits herstellerseitig geschieht, etwa um es zu erm\u00f6glichen, dem Fahrer Fahrradderailleure mit einem unterschiedlich hohen Ma\u00df an Reibungswiderstand anzubieten.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrung gem\u00e4\u00df diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist \u00fcberdies Gegenstand des Unteranspruchs 5, welcher lautet:<\/p>\n<p>\u201e5. Derailleur gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, umfassend ein Widerstandssteuerelement, welches sich zwischen zumindest einer ersten Position und einer hierzu unterschiedlichen zweiten Position bewegt; wobei das Widerstandssteuerelement wirkgekoppelt ist mit dem widerstandsbewirkenden Element, so dass das widerstandsbewirkende Element einen ersten Widerstand bez\u00fcglich der Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der ersten Position angeordnet ist, und derart, dass das widerstandsbewirkende Element einen zweiten hierzu unterschiedlichen Widerstand bez\u00fcglich der Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der zweiten Position angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Dass dies durch einen auf Hauptanspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch beansprucht wird, ist ein weiterer Beleg daf\u00fcr, dass auch solche Derailleure der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entsprechen, bei denen die Ver\u00e4nderungsm\u00f6glichkeit des widerstandsbewirkenden Elements darauf beschr\u00e4nkt ist, das Ma\u00df des Reibungswiderstandes von einem Wert auf einen zweiten zu ver\u00e4ndern, nicht aber umgekehrt von einem zweiten Wert auf einen ersten. Denn die Ver\u00e4nderbarkeit des Widerstandes kann, wie oben dargelegt, nur dadurch geschehen, dass das Ma\u00df des durch das reibungsbewirkende Element bewirkten Reibungswiderstandes ver\u00e4ndert wird, w\u00e4hrend das Ma\u00df des durch die Einwegkupplung bewirkten Widerstandes nicht ver\u00e4nderlich ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen allesamt das Merkmal 1 d2).<\/p>\n<p>Unstreitig kann bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Reibungswiderstand, den das reibungsbewirkende Element in Gestalt der in einer konischen Bohrung gelagerten Ummantelung der Einwegkupplung bewirkt, dadurch erh\u00f6ht werden, dass die an der Ummantelung angebracht Einstellschraube angezogen wird, so dass die Ummantelung in den Konus gedr\u00fcckt wird. Die Einstellschraube ist auch nicht in einer Weise eingebracht, die ein Verdrehen nach Abschluss des Herstellungsprozesses unm\u00f6glich macht. Die Kammer konnte sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 anhand einer Demonstration an einem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform davon \u00fcberzeugen, dass sich die Schraube von Hand und nur unter Zuhilfenahme eines in die Schraube passenden Sechskantschl\u00fcssels verdrehen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in das Eingriffselement der Schraube eingebrachte Kappe aus Kunststoff steht einer Verdrehung der Einstellschraube ebenso wenig entgegen. Anhand der vorgelegten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowie der genannten Demonstration an einem der Muster in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 konnte die Kammer ersehen, dass sich diese Kappe mit einem geeigneten Werkzeug wie beispielsweise einer kleinen Messerklinge abl\u00f6sen und damit die Einstellschraube freilegen l\u00e4sst. Die Kappe stellt also kein Hindernis dar, die Einstellschraube zu verdrehen und damit den Mechanismus zur Ver\u00e4nderung des Reibungswiderstandes zu bet\u00e4tigen. Hieraus ergibt sich auch, dass die Kappe selbst keinen Einfluss auf die technische Funktion der Einstellschraube hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten widerrechtlichen Nutzung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagten ergeben sich die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche. Weil sie das Klagegebrauchsmuster verletzt haben, sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung und, da sie als Fachunternehmen nach \u00a7 276 BGB wenigstens fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG zum Schadensersatz verpflichtet. Da die H\u00f6he des geschuldeten Schadensersatzes derzeit noch nicht bezifferbar ist, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, die Schadensersatzpflicht der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO feststellen zu lassen. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch auf Schadensersatz beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Unabh\u00e4ngig davon steht der Kl\u00e4gerin auch ein Rechnungslegungsanspruch aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG zu. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen folgt aus \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das parallele L\u00f6schungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 1 GebrMG ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Sofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht f\u00fcr zweifelsfrei schutzunf\u00e4hig h\u00e4lt und den Verletzungssrechtsstreit deshalb bei parallelem L\u00f6schungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen er\u00f6ffnet, wenn es Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat. Diese Zweifel m\u00fcssen berechtigt sein, n\u00e4mlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandspr\u00fcfung ankn\u00fcpfen. Nicht erforderlich hingegen, dass das Gericht die Schutzunf\u00e4higkeit f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich h\u00e4lt, denn anders beim Patent ist die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten, sondern muss die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters durch das positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 1633). Au\u00dferdem muss das Verletzungsgericht die Schutzunf\u00e4higkeit des Gebrauchsmuster nicht als gegeben hinnehmen, weil das Gebrauchsmuster nicht durch beh\u00f6rdliche Entscheidung als schutzf\u00e4hig anerkannt ist, vielmehr muss das Verletzungsgericht wegen der doppelten Pr\u00fcfungskompetenz \u2013 des Gerichts einerseits und des Patentamtes andererseits \u2013 die drohende Gefahr widersprechender Entscheidungen genau beachten (Fitzner \/ Lutz \/ Bodewig \/ Kirchner, Patentrechtskommentar, 4. Auflage, \u00a7 19 GebrMG Rdn. 9; im Ergebnis ebenso Benkard \/ Rogge, Patentgesetz, \u00a7 19 GebrMG Rdn. 6; zur\u00fcckhaltender wohl B\u00fchring, Komm. z. GebrMG, 8. Auflage, \u00a7 19 Rdn. 7).<\/p>\n<p>Von dem rechtlichen Ma\u00dfstab ausgehend, dass berechtigte Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit ein Ermessen f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Aussetzungsantrag er\u00f6ffnen, ist der vorliegende Verletzungsrechtsstreit gleichwohl nicht auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten zum L\u00f6schungsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG erweckt im Ergebnis keine Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der Pr\u00fcfung des L\u00f6schungsgrundes der unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Hinblick auf ein \u2013 wie vorliegend gegeben \u2013 aus einer Patentanmeldung nach \u00a7 5 GebrMG abgezweigtes Gebrauchsmuster kommt es darauf an, ob der beanspruchte Schutzbereich des eingetragenes Gebrauchsmusters \u00fcber den Offenbarungsgehalt der Patent-Stammanmeldung hinausgeht (so Fitzner \/ Lutz \/ Bodewig \/EisenrauchPatentrechtskommentar, 4. Auflage, \u00a7 15 GebrMG Rdn. 19). Dies ergibt sich daraus, dass bei einer Abzweigung das Gebrauchsmuster gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1, Satz 1 und 2 GebrMG den Zeitrang der zugrundeliegenden Patentanmeldung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn es Schutz f\u00fcr dieselbe Erfindung beansprucht wie die Patent-Stammanmeldung (auf diesen Zusammenhang deutlich hinweisend B\u00fchring, Komm. z. GebrM, 8. Auflage, \u00a7 15, Rdn. 24). Nach anderer Auffassung soll es hingegen im Falle einer Abzweigung aus einem Patent bzw. einer Patentanmeldung als Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung auf die Gesamtheit der bei Anmeldung des Gebrauchsmusters urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldungsunterlagen ankommen, wobei freilich eine Erweiterung dieser urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen gegen\u00fcber der Patent-Stammanmeldung zu bereinigen sind (Benkard \/ Goebel, PatG, \u00a7 15 GebrMG, Rdn. 14). Diese Gegenansicht l\u00e4sst jedoch au\u00dfer Betracht, dass die Wahrung des Zeitranges der Patent-Stammanmeldung hiernach auch dann m\u00f6glich w\u00e4re, wenn der Gebrauchsmuster-Anmelder sich diesen Zeitrang gleichsam \u201eunverdient\u201c zunutze machen kann, weil er wom\u00f6glich sogar eine andere Erfindung im Gebrauchsmuster beansprucht als durch die Patent-Stammanmeldung. Auch kommt diese Gegenauffassung faktisch in vielen F\u00e4llen \u00fcber einen Umweg zum gleichen Ergebnis: Wenn der Gebrauchsmuster-Anmelder die auch nach dieser Gegenauffassung erforderliche Bereinigung um den erweiternden Teil des Gebrauchsmuster nicht vornimmt, ist sein Schutzrecht wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung insgesamt zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>Vorliegend kann eine Entscheidung zwischen den beiden aufgezeigten Auffassungen dahingestellt bleiben. Die Kl\u00e4gerin verteidigt sich gegen den Angriff der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nur damit, der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei nicht erweitert gegen\u00fcber seiner Stammanmeldung DE 10 2011 114 XXX A1 (Anlage HL 1a A1; im Folgenden: DE \u2018XXX), ohne jedoch darzulegen, dass und warum die Unterlagen zur Gebrauchsmusteranmeldung (neben der Patent-Stammanmeldung DE \u2018XXX auch die als Anlagenkonvolut HL 21 vorgelegten Unterlagen) keine Erweiterung gegen\u00fcber der Patent-Stammanmeldung DE \u2018XXX enthalten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Stammanmeldung DE \u2018XXX beansprucht und offenbart damit in ihren Hauptanspr\u00fcchen 1 und 2 ein steuerbares reibungsbewirkendes Element, wenn es in diesen Anspr\u00fcchen lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Fahrradderailleur, umfassend:<br \/>\nein Basiselement, ausgelegt um an einem Fahrrad montiert zu werden; ein bewegliches Element, beweglich gekoppelt an das Basiselement; eine Kettenf\u00fchrung, gekoppelt an das bewegliche Element zur Rotation bez\u00fcglich einer Rotationsachse; ein widerstandsbewirkendes Element, welches einen Widerstand bereitstellt bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung; ein Widerstandssteuerelement, welches sich zwischen zumindest einer ersten Position und einer unterschiedlichen zweiten Position bewegt; wobei das Widerstandssteuerelement wirkgekoppelt ist mit dem widerstandsbewirkenden Element, so dass das widerstandsbewirkende Element einen ersten Widerstand bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der ersten Position angeordnet ist, und derart, dass das widerstandsbewirkende Element einen zweiten unterschiedlichen Widerstand bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der zweiten Position angeordnet ist.<\/p>\n<p>2. Fahrradderailleur, umfassend:<br \/>\nein Basiselement, ausgelegt um montiert zu werden an einem Fahrrad;<br \/>\nein bewegliches Element, beweglich gekoppelt bez\u00fcglich dem Basiselement;<br \/>\neine Kettenf\u00fchrung, gekoppelt bez\u00fcglich dem beweglichen Element zur Rotation herum um eine Rotationsachse;<br \/>\neine Einwegkupplung\u201a welche Widerstand bewirkt bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung in einer vorbestimmten Richtung, wobei die Einwegkupplung umfasst:<br \/>\nein inneres Element; und ein \u00e4u\u00dferes Element;<br \/>\nwobei das innere Element radialw\u00e4rts innerlich des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet ist; und<br \/>\nwobei sich das innere Element mit der Kettenf\u00fchrung dreht;<br \/>\nein widerstandsbewirkendes Element, welches das \u00e4u\u00dfere Element eingreift bzw. mit dem \u00e4u\u00dferen Element in Eingriff steht; und<br \/>\nwobei das Widerstandssteuerelement das widerstandsbewirkende Element veranlasst, einen Widerstand zu bewirken bez\u00fcglich dem \u00e4u\u00dferen Element, wenn das Widerstandssteuerelement bet\u00e4tigt wird.\u201c<\/p>\n<p>Damit wird dem Fachmann hinreichend offenbart, das reibungsbewirkende Element so auszugestalten, dass das Ma\u00df des Reibungswiderstandes ver\u00e4ndert werden kann, anspruchsgem\u00e4\u00df n\u00e4mlich zwischen zwei Werten. Diese Offenbarung ergibt sich ebenso aus der allgemeinen Beschreibung zu den technischen Lehren der beiden Hauptanspr\u00fcche der Stammanmeldung in deren Abs\u00e4tzen [0005] und [0006]:<\/p>\n<p>\u201e[0005] Die vorliegende Erfindung zielt auf verschiedene Merkmale einer Fahrradgangschaltung bzw. eines Fahrradgetriebes oder der Fahrrad\u00fcbertragung ab. Gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt ein Fahrradderailleur oder Umwerfer ein Basiselement, ausgelegt um montiert zu werden an einem Fahrrad, ein bewegliches Element, beweglich gekoppelt an das Basiselement, und eine Kettenf\u00fchrung, an das bewegliche Element zur Rotation herum um eine Rotationsachse gekoppelt. Ein widerstandsinduzierendes oder -bewirkendes Element bewirkt einen Widerstand oder eine Hemmung bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung. Ein Widerstands- oder Hemmungssteuerelement bewegt sich zwischen zumindest einer ersten Position und einer unterschiedlichen zweiten Position. Das Widerstands- oder Hemmungssteuerelement ist operativ mit dem widerstandsbewirkenden Element bzw. hemmungseinbringenden Element gekoppelt oder wirkgekoppelt, derart, dass das widerstandsbewirkende Element einen ersten Widerstand bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der ersten Position angeordnet ist, und derart, dass das Widerstands- oder hemmungsbewirkende Element einen unterschiedlichen zweiten Widerstand bzw. eine unterschiedliche zweite Hemmung bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung bewirkt, wenn das Widerstands- oder Hemmungssteuerelement in der zweiten Position angeordnet ist bzw. vorliegt.<\/p>\n<p>[0006] Gem\u00e4\u00df einer anderen Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt ein Fahrradumwerfer oder -derailleur ein Basiselement, ausgelegt um an einem Fahrrad montiert zu werden, ein bewegliches Element, beweglich gekoppelt an das Basiselement und eine Kettenf\u00fchrung, gekoppelt an das bewegliche Element zur Rotation herum um bzw. bez\u00fcglich einer Rotationsachse. Eine Einwegkupplung bewirkt Hemmung oder Widerstand bez\u00fcglich Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung in einer vorbestimmten Richtung. Die Einwegkupplung enth\u00e4lt ein inneres Element und ein \u00e4u\u00dferes Element, wobei das innere Element radialw\u00e4rts innerlich des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet ist und sich mit der Kettenf\u00fchrung dreht. Ein hemmungs- oder widerstandsbewirkendes Element greift in das \u00e4u\u00dfere Element ein, wobei das Widerstands- oder Hemmungssteuerelement das Widerstands- oder Hemmungsbewirkende Element veranlasst, Widerstand oder Hemmung zu bewirken oder einzubringen an bzw. bez\u00fcglich dem \u00e4u\u00dferen Element, wenn das Widerstands- oder Hemmungssteuerelement bet\u00e4tigt wird.\u201c<\/p>\n<p>Offenbart ist damit ein steuerbares reibungsbewirkendes Element im Sinne der Auslegung wie oben unter II.1.a) dargelegt. Weil ein steuerbares reibungsbewirkendes Element nicht dar\u00fcber hinaus voraussetzt, dass die Ver\u00e4nderung des bewirkten Reibwiderstandes jederzeit und in einfacher Weise m\u00f6glich sein muss, ist das fragliche Merkmal 1 d2) hinreichend voroffenbart.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine vom Klagegebrauchsmuster gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 1 d3) beanspruchte Einwegkupplung, die als Walzenkupplung mit einem inneren und einem \u00e4u\u00dferen Element gekennzeichnet ist, wobei die Schwenkwelle, welche gem\u00e4\u00df Merkmal 1 c) die Rotationsachse der Kettenf\u00fchrung bildet, das innere Element der Walzenkupplung bildet, ist ebenfalls hinreichend voroffenbart. Die Patent-Stammanmeldung DE \u2018XXX beansprucht in ihrem Hauptanspruch 2 eine Einwegkupplung mit zus\u00e4tzlichen, einengenden Merkmalen, n\u00e4mlich eine solche Einwegkuppung, bei der das innere Element radialw\u00e4rts innerhalb (\u201einnerlich\u201c) des \u00e4u\u00dferen Elements angeordnet ist, sich das innere Element mit der Kettenf\u00fchrung dreht und das widerstandsbewirkende Element insgesamt in das \u00e4u\u00dfere Element der Einwegkupplung eingreift. Dieser Anspruch wird in seinem Offenbarungsgehalt erg\u00e4nzt durch die zugeh\u00f6rige Beschreibung in Absatz [0057] der DE \u2018XXX:<\/p>\n<p>\u201e[0057] Die Rutsch- oder Einwegkupplung 178 funktioniert wie im Folgenden beschrieben. Wenn die Schwenkwelle bzw. der Schwenkschaft 170 sich in der Uhrzeigersinnrichtung in Fig. 11 dreht, so bewegen sich die Vielzahl an Rollen oder Walzen 230 zu dem radialw\u00e4rts \u00e4u\u00dferen Abschnitt der Vielzahl an Nockenrampen 226b entgegen der Vorspannkraft der Blattfedern 274. Als ein Ergebnis dreht sich die Schwenkwelle bzw. der Schwenkschaft 170 frei in der Uhrzeigersinn-Richtung relativ zu dem Au\u00dfenelement oder \u00e4u\u00dferen Element 226. Andererseits, wenn der Schwenkstift bzw. Schwenkschaft bzw. die Schwenkwelle 170 sich dreht entgegen dem Uhrzeigersinn, so bewegt sich die Vielzahl an Rollen oder Walzen 230 zu der radialw\u00e4rts inneren oder innersten Position der Vielzahl an Nockenrampen 226b, zu einer \u00dcbereinstimmung mit der Vorspannkraft der Blattfedern 274. Als ein Ergebnis ist der Schwenkschaft 170 bzw. die Schwenkwelle 170 drehfest oder nicht drehbargekoppelt mit Bezug auf das \u00e4u\u00dfere Element 270, so dass der Schwenkschaft bzw. die Schwenkwelle 170 und das \u00e4u\u00dfere Element 270 sich gemeinsam als eine Einheit drehen.\u201c<\/p>\n<p>Damit ist eine Gestaltung offenbart, deren Funktions- und Wirkungsweise es erlaubt, eine Einwegkupplung als Teil eines widerstandsbewirkenden Elements in der Weise auszugestalten, dass die Einwegkupplung als Walzenkupplung wirkt und das innere Element der Walzenkupplung, dessen Drehung in einer Richtung gesperrt wird, zugleich die Welle ist, welche die Rotationsrichtung der Kettenf\u00fchrung \u00fcbertr\u00e4gt. Damit ist es f\u00fcr den Fachmann hinreichend deutlich, dass eine Walzenkupplung in kompakter Bauweise dazu dienen soll, die Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung in einer Richtung zu sperren, weil die Schwenkwelle zugleich das innere Element der Walzenkupplung bildet.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDemnach ist schlie\u00dflich auch die technische Lehre gem\u00e4\u00df Merkmalen 1 d3i) und 1 d3ii) des Klagegebrauchsmusters \u2013 insofern beansprucht es die Einwegkupplung als Walzenkupplung mit einem inneren und einem \u00e4u\u00dferen Element, wobei die Schwenkwelle (gem\u00e4\u00df Merkmal 1 c)) das innere Element der Walzenkupplung bildet \u2013 durch die Stammanmeldung DE \u2018XXX hinreichend offenbart, und zwar bereits durch die beiden Hauptanspr\u00fcche der Patent-Stammanmeldung DE \u2018XXX. Diese beiden Hauptanspr\u00fcche beanspruchen die Walzenkupplung, anders als von der Beklagten vertreten, nicht alleine im Zusammenwirken mit einer bestimmten Gestaltung eines reibungsbewirkenden Element, sondern ohne eine solche n\u00e4here konstruktive Einschr\u00e4nkung. Offenbart ist n\u00e4mlich, wie oben unter bb) ausgef\u00fchrt, im allgemeinen eine Gestaltung, die die Wirkweise einer drehbaren Walzenkupplung mit derjenigen der Schwenkwelle f\u00fcr die Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung kombiniert, indem die Schwenkwelle zugleich das innere Element der Walzenkupplung ist und diese also diese Rotationsbewegung in eine Drehrichtung sperrt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten machen ferner geltend, die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters werde durch die Offenbarung der EP \u2018XXX (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KR 5 zur Akte gereicht) nahegelegt, welche jedenfalls \u2013 unabh\u00e4ngig von dem Streit der Parteien um die Frage, ob das Klagegebrauchsmuster zu Recht den Zeitrang der Stammanmeldung DE \u2018XXX in Anspruch nimmt \u2013 priorit\u00e4ts\u00e4lter ist. Auch dieser Angriff berechtigt im Ergebnis nicht zu Zweifeln an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie EP \u2018XXX offenbart zwar, anders als die Kl\u00e4gerin meint, ein steuerbares reibungsbewirkendes Element im Sinne von Merkmal 1 d3) des Klagegebrauchsmusters. Diese Offenbarung folgt aus Zeichnungen und Beschreibungen dieser Entgegenhaltung. Nachstehend wiedergegen ist die Figur 5 der EP \u2018XXX:<\/p>\n<p>Der zugeh\u00f6rige Beschreibungstext der EP \u2018XXX lautet in deutscher \u00dcbersetzung (Anlage KR 5, Seite 9, 2. Absatz):<\/p>\n<p>\u201eIn einer alternativen Ausf\u00fchrung k\u00f6nnen die Abschnitte der Klinken und der Klinkenz\u00e4hne umgekehrt werden, so dass die Klinke 23 auf der Hohlwelle 15 gelagert ist und das Drehteil 17 und die Reibplatte 18 am Innenumfang des rohrf\u00f6rmigen Halters 22, wie in Fig. 5 gezeigt. In diesem Fall ist eine Beilagscheibe 30 zwischen die Reibplatte 18 und das Drehteil 17 eingef\u00fcgt, und ein Schraubgewinde ist an der lnnenumfangsfl\u00e4che eines offenen Endes des rohrf\u00f6rmigen Halters 22 vorgesehen und steht mit einer ringf\u00f6rmigen Mutter 31 in Gewindeeingriff. Obwohl die Klinke 23 in Fig. 5 nicht gezeigt ist, kann eine geeignete allgemeine Form und Anordnung daf\u00fcr aus der Offenbarung der Fig. 3 und 4 leicht hergeleitet werden.\u201c<\/p>\n<p>Das offenbart den die Mutter 31 tragenden Gewindeabschnitt in einer Weise, nach der dieser Abschnitt in seiner L\u00e4nge nicht begrenzt ist und \u00fcber die Dicke der Mutter 31 hinausgehen d\u00fcrfte, die Mutter 31 also auf dem Gewindeabschnitt in ihrer Position verschoben werden kann. Weil ferner die Position der in beide Richtungen gehaltenen St\u00fctzwelle 13 fixiert, die St\u00fctzwelle 13 n\u00e4mlich gegen\u00fcber den anderen Bauteilen festgehalten ist, muss der durch die Mutter 31 durch ihre Positionsver\u00e4nderung variierte Druck auch auf die Reibscheibe wirken.<\/p>\n<p>Dadurch ist die Reibscheibe gem\u00e4\u00df der oben unter II.1.a) dargelegten zutreffenden Auslegung des Merkmals 1 d3) als reibbewirkendes Element steuerbar, weil es nicht darauf ankommt, ob der Widerstand sowohl vergr\u00f6\u00dfert als auch verringert werden kann und ob der Widerstand durch den Endnutzer mit handels\u00fcblichen Werkzeugen und in griffg\u00fcnstiger Position ver\u00e4ndert werden kann. Dass die Beklagten im vorliegenden Verletzungsprozess eine engere Auslegung des Merkmals 1 d3) vertreten, hindert sie im Rahmen des hilfsweise geltend gemachten Aussetzungsantrages nicht daran, sich die weitere Auslegung der Kl\u00e4gerin hilfsweise zu eigen zu machen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIndes wird durch die EP \u2018XXX das unstreitig nicht offenbarte Element 1 d3ii) des Gebrauchsmusters nicht nahegelegt. Anders als vom Klagegebrauchsmuster beansprucht, offenbart die EP \u2018XXX zum einen keine Walzenkupplung und zum anderen keine solche Walzenkupplung, bei welcher das innere Element die Schwenkwelle ist, auf welche die Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung \u00fcbertragen wird. Um zur technischen Lehre zu gelangen h\u00e4tte der Fachmann erkennen m\u00fcssen, dass sich die St\u00fctzwelle durch eine Walzenkupplung als Einwegkupplung ersetzen und bei einer solchen Walzenkupplung f\u00fcr das innere Element diejenige Schwenkwelle verwenden l\u00e4sst, die die Rotationsbewegung der Kettenf\u00fchrung aufnimmt und \u00fcbertr\u00e4gt. Die umgestaltenden Ma\u00dfnahmen h\u00e4tten sich demnach nicht auf eine punktuelle Ver\u00e4nderung der in der EP \u2018XXX offenbarten Gestaltung beschr\u00e4nken d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tten das in der EP \u2018XXX grunds\u00e4tzlich offenbarte Zusammenwirkung von Drehelement einerseits und reibungsbewirkendem Element andererseits insofern ver\u00e4ndern m\u00fcssen, als das Drehelement nicht nur ein strukturell anderes ist, sondern zugleich einen ganz anderen Zusammenhang zu weiteren Bestandteilen der Vorrichtung hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine derart weitgehende Ver\u00e4nderung der offenbarten Gestaltung bietet die EP \u2018XXX keinen Anlass. Zwar wird der Fachmann durch die EP \u2018XXX dazu angehalten, auch andere Dreh\u00fcbertr\u00e4ger in Betracht zu ziehen, wenn es in der Beschreibung der EP \u2018XXX lautet (Anlage KR 5, Seite 10, Zeilen 19 bis 21):<\/p>\n<p>\u201eAlternativ kann der einseitig gerichtete Dreh\u00fcbertr\u00e4ger der oben beschriebenen Ausf\u00fchrung durch einen anderen geeigneten Typ von einseitig gerichtetem Dreh\u00fcbertr\u00e4ger ersetzt werden.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann erh\u00e4lt hieraus aber nur den Anlass, andere Dreh\u00fcbertr\u00e4ger zu verwenden, nicht aber, bei Nutzung einer Walzenkupplung f\u00fcr deren Aufbau gerade die Schwenkwelle zu nutzen, auf der die Kettenf\u00fchrung rotiert.<\/p>\n<p>Eines Anlasses, den die EP \u2018XXX somit nicht bietet, h\u00e4tte es jedoch bedurft. Zwar kann auch eine solche Gestaltung naheliegend sein, die der Fachmann unter anlassloser Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens bekannt ist; indes setzt das voraus, dass das Fachwissen insoweit eine generelle und f\u00fcr eine Vielzahl von Anwendungsf\u00e4llen in Betracht zu ziehende L\u00f6sung eines maschinenbautechnischen Problems umfasst (BGH GRUR 2014, 647 \u2013 Farbversorgungssystem). So liegt es vorliegend nicht. Zwar kannte der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt unstreitig eine Vielzahl von m\u00f6glichen Einwegkupplungen als m\u00f6gliche Drehteile nach der Gestaltung gem\u00e4\u00df der EP \u2018XXX. Aber es ist nicht vorgetragen und auch im \u00dcbrigen nicht ersichtlich, dass dem Fachmann die kombinierte Nutzung der Schwenkwelle als Rotationsachse der Kettenf\u00fchrung einerseits und als inneres Element der Walzenkupplung andererseits als allgemeine L\u00f6sung f\u00fcr das Problem bekannt gewesen w\u00e4re, die Wirkungsweise einer Einwegkupplung mit derjenigen eines steuerbaren reibungsbewirkenden Elements zu kombinieren. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass f\u00fcr den Fachmann eine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Gestaltung als L\u00f6sung anstelle der Offenbarung der EP \u2018XXX nahegelegen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 und 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02271 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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