{"id":1123,"date":"2002-02-28T17:00:18","date_gmt":"2002-02-28T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1123"},"modified":"2016-04-21T10:56:46","modified_gmt":"2016-04-21T10:56:46","slug":"4a-o-3500-cd-rom","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1123","title":{"rendered":"4a O 35\/00 &#8211; CD-ROM"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 98<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2002, Az. 4a O 35\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin schriftlich und in<br \/>\ngeordneter Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis zum 18. Mai 2001<\/p>\n<p>optische Datentr\u00e4ger in Gestalt von Compact Discs CD-ROM<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben<\/p>\n<p>die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>a) es handelt sich um Datentr\u00e4ger mit fehlergesicherten Datenw\u00f6rtern in Form von Datenbl\u00f6cken;<\/p>\n<p>b) die auf den Datentr\u00e4gern gespeicherten fehlergesicherten Datenw\u00f6rter k\u00f6nnen mit folgendem Verfahren erzeugt werden:<\/p>\n<p>b1) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k ) parallelen Kan\u00e4len wird je ein Datenwort aus einer Folge von Datenw\u00f6rtern in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen,<\/p>\n<p>b2) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten Fehlerkorrekturcoder zum Bilden wenigstens eines ersten Parit\u00e4tswortes zugef\u00fchrt,<\/p>\n<p>b3) die Datenw\u00f6rter, nach dem Zuf\u00fchren zum ersten Fehlerkorrekturcoder, und jedes daraus gebildete Parit\u00e4tswort werden um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verz\u00f6gert zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander,<\/p>\n<p>b4) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Parit\u00e4tswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander wird einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugef\u00fchrt zum Bilden wenigstens eines zweiten Parit\u00e4tsworts,<\/p>\n<p>b5) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugeh\u00f6rige Anzahl erster und zweiter Parit\u00e4tsw\u00f6rter fallen in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rter ist, von Ausgangskan\u00e4len wortweise seriell an,<\/p>\n<p>b6) vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kan\u00e4len, n\u00e4mlich 24 Kan\u00e4len, zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rtern werden jeweils eine Reihe von k1&gt;2 ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern derart gebildet, dass die Datenw\u00f6rter und die ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 W\u00f6rtern, n\u00e4mlich 28 W\u00f6rtern, bilden,<\/p>\n<p>b7) vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kan\u00e4len, n\u00e4mlich 24 Kan\u00e4len, zugef\u00fchrte Datenw\u00f6rtern und der dazu gebildeten Reihe von k1=4 ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern wird jeweils eine weitere Reihe von k2&gt;2=4&gt;2 zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern derart gebildet, dass die Datenw\u00f6rter, die Reihe erster Parit\u00e4tsw\u00f6rter und die Reihe zweiter Parit\u00e4tsw\u00f6rter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=28+4=32=n2 W\u00f6rtern bilden,<\/p>\n<p>b8) die Erzeugung der Reihen von k1 ersten, n\u00e4mlich vier, bzw. k2 zweiten, n\u00e4mlich vier Parit\u00e4tsw\u00f6rtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 W\u00f6rtern, n\u00e4mlich 28 bzw. 32 W\u00f6rtern erfolgt mittels der nachfolgenden Parit\u00e4tsfehlermatrix, wobei n2&lt;2m-1 ist:<\/p>\n<p>wobei \u03b1 eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und primitives Polynom des n-ten Gerades \u00fcber einen Galois-K\u00f6rper GF(2) ist, und dass empfangsseitig zum Dekodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren entsprechend umgekehrt angewendet wird;<\/p>\n<p>c) jeder Block enth\u00e4lt eine aus den geradzahligen der den parallelen Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rter abgeleitete Information, eine aus den ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern abgeleitete Information, eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rter abgeleitete Information und eine aus den zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern abgeleitete Information;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>in der Zeit vom 16. November 1986 bis zum 29. Juni 2001<\/p>\n<p>Aufzeichnungstr\u00e4ger in Gestalt von Compact Discs CD-ROM<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben<\/p>\n<p>die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>a) es handelt sich um Aufzeichnungstr\u00e4ger mit einer Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegel\u00fcbergang oder einen fehlenden Pegel\u00fcbergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist;<\/p>\n<p>b) die Informationsstruktur des Aufzeichnungstr\u00e4gers kann mit folgendem Verfahren erzeugt werden:<\/p>\n<p>b1) eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von je m=8 Datenbits aufgeteilt,<\/p>\n<p>b2) diese Bl\u00f6cke werden in aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von (n1+n2) Kanalbits umcodiert, wobei n1+n2=14+3=17&gt;m gilt,<\/p>\n<p>b3) die Bl\u00f6cke Kanalbits enthalten je einen Block von n1=14 Informationsbits und einen Block von n2=3 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von Informationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden,<\/p>\n<p>b4) es wird eine (d, k)-Bedingung erf\u00fcllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs \u00bb1\u00ab, durch mindestens d=2 und h\u00f6chstens k=10 unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs \u00bbO\u00ab, getrennt werden,<\/p>\n<p>b5) die Bl\u00f6cke aus m=8 Datenbits werden in Bl\u00f6cke mit n1=14 Informationsbits derart umgewandelt, dass die<br \/>\n(d, k)-Bedingung erf\u00fcllt ist,<\/p>\n<p>b6) mehrere m\u00f6gliche Bl\u00f6cke von (n1+n2)=14+3=17 Kanalbits werden durch Erg\u00e4nzen je eines Blocks von n1=14 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller m\u00f6glichen Bl\u00f6cke von n2=3 Trennbits erzeugt,<\/p>\n<p>b7) es werden diejenigen Bl\u00f6cke von Kanalbits aus den m\u00f6glichen Bl\u00f6cken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erf\u00fcllen,<\/p>\n<p>b8) es wird f\u00fcr jeden der so bestimmten Bl\u00f6cke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, der Gleichstromanteil ermittelt,<\/p>\n<p>b9) es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im vorhergehenden Schritt bestimmten Bl\u00f6cken ausgew\u00e4hlt;<\/p>\n<p>c) der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegel\u00fcberg\u00e4ngen ist maximal gleich (k+1)=10+1=11 Bitzellen und minimal gleich (d+1)=2+1=3 Bitzellen;<\/p>\n<p>d) es treten h\u00f6chstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abst\u00e4nde von (k+1)=10+1=11 Bitzellen der Pegel\u00fcberg\u00e4nge auf, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden;<\/p>\n<p>und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Rechnungsnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, von der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 hergestellten, unter I. 1 bezeichneten optischen Datentr\u00e4ger (Compact Discs CD-Rom) sowie die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, von der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 hergestellten, unter I. 2. bezeichneten optischen Datentr\u00e4ger (Compact Discs CD-Rom) an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 begangenen Handlungen und der ihr der ihr durch die zu I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 begangenen Handlungen und was sie durch die zu I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 begangenen Handlungen erlangt haben und noch erlangen werden,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz und zum Bereicherungsausgleich f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 65.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Muttergesellschaft eines weltweit t\u00e4tigen Elektronikkonzerns, der unter der Gesch\u00e4ftsbezeichnung &#8222;P1xxxxx&#8220; allgemein bekannt ist.<\/p>\n<p>Sie ist eingetragene Inhaberin des am 18. Mai 1981 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 21. Mai 1980 angemeldeten deutschen Patents 31 19 669 (vgl. Anlage K 7; &#8222;C3xx&#8220;; nachfolgend: Klagepatent 1), das ein Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenw\u00f6rtern, eine Anordnung zum Bilden von fehlergesicherten Datenw\u00f6rtern gem\u00e4\u00df diesem Verfahren, eine Anordnung zum Decodieren der nach diesem Verfahren fehlergesicherten Datenw\u00f6rter und Datentr\u00e4ger mit gem\u00e4\u00df diesem Verfahren erzeugten fehlergesicherten Datenw\u00f6rtern betrifft. Die Patentanmeldung wurde am 25. M\u00e4rz 1982 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 14. Dezember 1989. Das Klagepatent 1 ist am 19. Mai 2001 durch Zeitablauf erloschen. Es hat bis zum Ende seiner Laufzeit in Kraft gestanden.<\/p>\n<p>Die hier vornehmlich interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 15 des Klagepatents 1 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenw\u00f6rtern, bei dem<\/p>\n<p>a) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k1) parallelen Kan\u00e4len je ein Datenwort der Folge in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen wird,<\/p>\n<p>b) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals einem ersten Fehlerkorrekturcoder zugef\u00fchrt wird zum Bilden wenigstens eines ersten Parit\u00e4tswortes,<\/p>\n<p>c) die Datenw\u00f6rter nach dem Zuf\u00fchren zum ersten Fehlerkorrekturcoder und jedes daraus gebildete Parit\u00e4tswort um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verz\u00f6gert werden zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander,<\/p>\n<p>d) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Parit\u00e4tswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugef\u00fchrt wird zum Bilden wenigstens eines zweiten Parit\u00e4tswortes,<\/p>\n<p>e) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugeh\u00f6rige Anzahl erster und zweiter Parit\u00e4tsw\u00f6rter in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rter ist, von Ausgangskan\u00e4len seriell anf\u00e4llt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rtern jeweils eine Reihe von k1&gt;2 ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern derart gebildet werden, dass die Datenw\u00f6rter und die ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 W\u00f6rtern bilden, dass vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern jeweils eine weitere Reihe von k2&gt;2 zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern derart gebildet werden, dass die Datenw\u00f6rter, die Reihe erster Parit\u00e4tsw\u00f6rter und die Reihe zweiter Parit\u00e4tsw\u00f6rter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2 = n2 W\u00f6rtern bilden, dass die Erzeugung der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 W\u00f6rtern mittels der nachfolgenden Parit\u00e4tsfehlermatrix erfolgt, wobei n2&lt;2m-1 ist:<\/p>\n<p>wobei \u03b1 eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und primitives Polynom des n-ten Grades \u00fcber einen Galois-K\u00f6rper GF (2) ist, und dass empfangsseitig zum Decodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren entsprechend umgekehrt angewendet wird.<\/p>\n<p>15.<\/p>\n<p>Datentr\u00e4ger mit gem\u00e4\u00df dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 7 erzeugten fehlergesicherten Datenw\u00f6rtern in Form von Datenbl\u00f6cken, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Block eine aus den geradzahligen der den parallelen Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rter abgeleitete Information, eine aus den ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern abgeleitete Information, eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rtern abgeleitete Information und eine aus den zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern abgeleitete Information enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung (Figur 6) stammt aus der Klagepatentschrift 1 und dient der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung der Erfindung nach dem Klagepatent 1. Sie zeigt ein Blockschaltbild einer Anordnung zur Bildung fehlergesicherter Daten gem\u00e4\u00df der Erfindung nach dem Klagepatent 1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist au\u00dferdem eingetragene Inhaberin des am 29. Juni 1981 unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 14. Juli 1980 angemeldeten deutschen Patents 31 25 529 (vgl. Anlage K 11; &#8222;EFM&#8220;; nachfolgend: Klagepatent 2), das ein Verfahren zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits, eine Anordnung zum Decodieren der nach diesem Verfahren codierten Kanalbits und Aufzeichnungstr\u00e4ger mit einer gem\u00e4\u00df diesem Verfahren erzeugten Informationsstruktur betrifft. Die Patentanmeldung wurde am 13. Mai 1981 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 16. Oktober 1986. Das Klagepatent 2 ist am 29. Juni 2001 durch Zeitablauf erloschen. Bis dahin hat es ebenfalls in Kraft gestanden.<\/p>\n<p>Die hier vornehmlich interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagepatents 2 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Verfahren zum Umkodieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits, wobei die Folge Datenbits in unmittelbar aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von je m Datenbits aufgeteilt wird, und diese Bl\u00f6cke in aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von (n1+n2) Kanalbits (n1+n2&gt;M) umkodiert werden und wobei die Bl\u00f6cke Kanalbits je einen Block von n1 lnformationsbits und einen Block von n2 Trennbits enthalten derart, dass aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von lnformationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden, und dass eine (d, k)-Bedingung erf\u00fcllt ist, d.h. dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs \u00bb1\u00ab, durch mindestens d dann h\u00f6chstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs \u00bb0\u00ab, getrennt werden, gekennzeichnet durch die nachfolgenden Schritte:<\/p>\n<p>-1- das Umwandeln der Bl\u00f6cke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende Bl\u00f6cke Informationsbits derart, dass die<br \/>\n(d, k)-Bedingung erf\u00fcllt ist;<\/p>\n<p>-2- das Erzeugen mehrerer m\u00f6glicher Bl\u00f6cke von (n1+n2) Kanalbits durch Erg\u00e4nzen von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller m\u00f6glichen Bl\u00f6cke von n2 Trennbits;<\/p>\n<p>-3- das Bestimmen derjenigen Bl\u00f6cke von Kanalbits aus den m\u00f6glichen Bl\u00f6cken von Kanalbits, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>-4- das Ermitteln des Gleichstromanteils jedes der so bestimmten Bl\u00f6cke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden;<\/p>\n<p>-5- das Ausw\u00e4hlen des Blocks von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den in Schritt 4 bestimmten Bl\u00f6cken.<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>Aufzeichnungstr\u00e4ger mit einer gem\u00e4\u00df dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8 erzeugten lnformationsstruktur, mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegel\u00fcbergang oder einen fehlenden Pegel\u00fcbergang am Anfang der Bitzelle dargestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegel\u00fcberg\u00e4ngen maximal gleich (k+1) Bitzellen und minimal (d+1) Bitzellen ist, und dass h\u00f6chstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abst\u00e4nde von (k+1) Bitzellen der Pegel\u00fcberg\u00e4nge auftreten, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift 2 und dienen der Erl\u00e4uterung der Erfindung nach dem Klagepatent 2 anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 1 zeigt einige Bitfolgen zur Erl\u00e4uterung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kodierungsformats, Figur 2 zeigt weitere Ausf\u00fchrungsbeispiele der Kanalcodierung, wie dies bei der Verringerung des Gleichstromanteils nach der Erfindung 2 benutzt werden kann, Figur 3 zeigt ein Flussdiagram eines Ausf\u00fchrungsbeispieles des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens, Figur 4 zeigt eine Darstellung eines Blocks Synchronisationsbits zum Gebrauch bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren und Figur 7 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Rahmenformats zum Gebrauch bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren nach dem Klagepatent 2.<\/p>\n<p>Gegen beide Klagepatente ist von dritter Seite Nichtigkeitsklage erhoben worden. Die gegen das Klagepatent 2 gerichtete Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 18. Juli 2001 (4 Ni 39\/00) zur\u00fcckgewiesen (vgl. Anlage K 24). Gegen dieses Urteil ist von der Nichtigkeitskl\u00e4gerin Berufung eingelegt worden. \u00dcber die gegen das Klagepatent 1 erhobene Nichtigkeitsklage (4 Ni 38\/00) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die beiden Klagepatente haben Bedeutung f\u00fcr sog. Compact Discs (im Folgenden: CDs), bei denen es sich um optische Datentr\u00e4ger handelt. Es gibt u.a. sog. CD-Audios, auf denen T\u00f6ne gespeichert sind, und sog. CD-ROMs, auf denen Computerdaten gespeichert sind, und zwar jeweils in Gestalt von Zahlen. W\u00e4hrend CD-Audios auch von CD-ROM-Abspielger\u00e4ten gelesen und abgespielt werden k\u00f6nnen, k\u00f6nnen CD-ROMs normalerweise nicht von CD-Audio-Abspielger\u00e4ten gelesen und abgespielt werden. Sie k\u00f6nnen jedoch zus\u00e4tzlich reine Audio-Bereiche aufweisen, auf denen nur Audio-Informationen gespeichert ist, die auch von CD-Audio-Abspielger\u00e4ten gelesen und abgespielt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die digitale Speicherung und Wiedergabe der auf einer CD abgespeicherten Information erfolgen zusammengefasst wie folgt:<\/p>\n<p>Auf einer lichtreflektierten Grundplatte wird ein bin\u00e4rer, d. h. nur aus den<br \/>\nElementen &#8222;0&#8220; und &#8222;1&#8220; bestehender Zahlencode dergestalt aufgezeichnet, dass auf einer flachen Platte in einer spiralf\u00f6rmig angeordneten Spur genau definierte Vertiefungen angeordnet sind. Die Vertiefungen werden &#8222;Pits&#8220; genannt und die plane Oberfl\u00e4che zwischen zwei Vertiefungen bezeichnet man als &#8222;Lands&#8220;. Den \u00dcbergang von Pit zu Land und umgekehrt nennt man Pegel\u00fcbergang. Die Abfolge von Pits und Lands stellt unter Ber\u00fccksichtigung ihrer jeweiligen L\u00e4nge den Code dar, in dem die Information (Tonsignale bei einer CD-Audio und Computerdaten bei einer CD-ROM) auf der CD gespeichert ist. Der Code ist so gestaltet, dass jede Pegel\u00e4nderung (nebst der einem Zeittakt entsprechenden L\u00e4nge der nachfolgenden Pits oder Lands) eine bin\u00e4re &#8222;1&#8220; und jeder pro Zeittakt gemessene fehlende \u00dcbergang eine bin\u00e4re &#8222;O&#8220; registriert. Im Abspielger\u00e4t wird die spiralf\u00f6rmige Spur auf der sich schnell drehenden CD mit einem feinen Laserstrahl, der etwas breiter als die Vertiefungen ist, abgetastet. F\u00e4llt der Strahl auf ein Land wird er voll reflektiert. F\u00e4llt der Laser hingegen auf ein Pit, wird der Strahl durch auftretende Interferenzen nur teilweise reflektiert. Durch den Unterschied der Reflektion von Pit und Land wird eine Hochfrequenz erzeugt, gemessen und als Signal registriert. Diesem Signal werden im Abspielger\u00e4t unter Ber\u00fccksichtigung bestimmter Zeittakte Zahlen zugeordnet. Diese repr\u00e4sentieren die eigentliche Information.<\/p>\n<p>Die Herstellung einer CD erfolgt in mehreren Schritten. Zun\u00e4chst wird eine Glasscheibe mit einem lichtempfindlichen Lack beschichtet. Diese Glasscheibe wird dann in einer sog. Mastering-Anlage mit einer bestimmten Geschwindigkeit gedreht. Dabei bestrahlt ein Laserstrahl die lichtempfindliche Lackschicht entlang der spiralf\u00f6rmigen Spur. Durch An- und Ausschalten des Laserstrahls wird die Lackschicht teilweise belichtet und dadurch die Information auf die Glasscheibe \u00fcbertragen. Das An- und Ausschalten des Lasers wird \u00fcber die aufzuzeichnende Information gesteuert. Jedes Mal, wenn in dem Datenstrom eine &#8222;1&#8220; erscheint, wird der Laser an- oder ausgeschaltet. Dort befindet sich dann ein Pegel\u00fcbergang. Erscheinen im Datenstrom Nullen, bleibt der Laser an- bzw. ausgeschaltet. Dort befindet sich dann ein Pit oder Land. Das Ergebnis dieses Belichtungsvorganges ist, dass die spiralf\u00f6rmige Struktur auf der Oberfl\u00e4che der Glasscheibe teilweise belichtet und teilweise nicht belichtet ist. Im Anschluss hieran wird die Glasscheibe mit der lichtempfindlichen Schicht chemisch behandelt. Dabei werden die belichteten Stellen auf der spiralf\u00f6rmigen Spur wegge\u00e4tzt und damit die Vertiefungen hergestellt. Hiernach liegt ein sog. Glasmaster mit einer spiralf\u00f6rmigen Struktur vor, auf der die Information als Abfolge von Pits, Pegel\u00fcberg\u00e4ngen und Lands abgebildet ist. In weiteren Verfahrenschritten (Beschichten mit Metall, Herstellung eines sog. Vater-Abdrucks, Herstellung eines Mutter-Abdrucks) wird sodann ein sog. Stamper hergestellt, mit dem anschlie\u00dfend im Spritzgussverfahren eine Polycarbonatscheibe hergestellt wird. Diese wird schlie\u00dflich ihrerseits noch mit einer reflektierenden Metallschicht und mit einer Schutzschicht versehen. Hiernach liegt die CD vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit einer Vielzahl von CD-Herstellern (vgl. Anlage K 1) Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen. Als Anlage K 4 hat sie einen Standard-Lizenzvertrag, wie sie ihn seit Jahren &#8211; mit geringf\u00fcgigen \u00c4nderungen \u2013 verwendet, zur Akte gereicht. Die von der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge beinhalten Lizenzen an einer Vielzahl von Patenten der Kl\u00e4gerin, u. a. an den Klagepatenten, sowie Sublizenzen an Patenten der S5xx Corporation. Als Gegenleistung hierf\u00fcr sehen die Lizenzvertr\u00e4ge eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,03 US-Dollar pro hergestellter und verkaufter CD sowie die Zahlung einer Abschlussgeb\u00fchr von 25.000,&#8211; US-Dollar vor. Mit den Herstellern von Mastering-Anlagen hat die Kl\u00e4gerin keine Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 3. ist, hat w\u00e4hrend der Laufzeit der Klagepatente CD-ROMs hergestellt und vertrieben, die auf handels\u00fcblichen CD-ROM-Abspielger\u00e4ten abgespielt werden k\u00f6nnen. Hergestellt hat sie diese CD-ROMs unter Verwendung von Stampern, die von verschiedenen Dritten stammen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der w\u00e4hrend der Laufzeit der Klagepatente erfolgten Herstellung und dem Vertrieb der CD-ROMs der Beklagten eine Verletzung beider Klagepatente.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20. M\u00e4rz 1997 (Anlage B 1) wandte sich eine Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu 1. und wies diese auf das Patentlizenzierungsprogramm von &#8222;P1xxxxx&#8220; hin. Nachdem die Beklagte zu 1. dieses Schreiben beanstandet und um Angabe angeblich verletzter Schutzrechte gebeten hatte (vgl. Anlage B 3), wies die Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1997 (Anlage B 4) auf zehn Patente, darunter die beiden Klagepatente, hin, und machte geltend, dass eines oder mehrere dieser Patente von der Beklagten zu 1. verletzt w\u00fcrden. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 1998 (Anlage B 6) stellte die Beklagte zu 1. eine Verletzung mehrerer der genannten Patente in Abrede. Mit Schreiben vom 11. Juni 1998 (Anlage B 7) wies &#8222;P1xxxxx&#8220; daraufhin nochmals auf f\u00fcnf Patente, darunter die beiden Klagepatente, hin, und machte wiederum geltend, dass eines oder mehrere davon verletzt w\u00fcrden. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 1998 (Anlage B 8) entgegen, wobei sie hinsichtlich der Klagepatente geltend machte, dass diese durch den vorbekannten Stand der Technik vorweggenommen seien. Im Oktober 1998 legte die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1. einen Standardlizenzvertrag zum Abschluss vor (vgl. Anlagen B 10 und B 11). Den Abschluss dieses Lizenzvertrages lehnte die Beklagten zu 1. jedoch ab. In der Folgezeit kam es zu weiteren Lizenzverhandlungen, in deren Verlauf die Beklagte zu 1. der P1xxxxx I2xxxxxxxxxxx B.V. im Juli 1999 einen von ihr selbst ausgearbeiteten Lizenzvertrag (Anlage B 13), welcher nur eine Lizenzierung der beiden Klagepatente und die Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr von 0,01 US-Dollar pro verkaufter CD vorsah, vorlegte. Mit dessen Inhalt war die Kl\u00e4gerin jedoch nicht einverstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Beklagten die Klagepatente bis zu deren Ablauf durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer CD-ROMs verletzt h\u00e4tten. Sie macht geltend, dass die Beklagten mit ihren CD-ROMs sowohl von der Lehre des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 1 als auch von der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 2, bei denen es sich um sog. Product-by-Process-Anspr\u00fcche handle, Gebrauch gemacht h\u00e4tten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob bei der urspr\u00fcnglichen Herstellung der CDs &#8211; d. h. bei der urspr\u00fcnglichen Codierung zum Zwecke der Herstellung eines Masters &#8211; die einzelnen Verfahrensschritte nach dem jeweiligen Verfahrensanspruch der Klagepatente verwirklicht worden seien. Ma\u00dfgeblich sei nur, ob das Ergebnis, das auf dem Datentr\u00e4ger gespeichert sei, die Merkmale aufweise, die die in Rede stehenden Patentanspr\u00fcche beschrieben, was bei den CD-ROMs der Beklagten der Fall sei.<\/p>\n<p>Die Benutzung des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 1 sowie des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 2 ergebe sich bereits daraus, dass CD-ROMs nach dem Standard f\u00fcr CD-ROM, dem Standard ECMA-130 (Anlage K 9), welcher der internationalen Norm ISO\/IEC 1049 entspreche, hergestellt sein m\u00fcssten, um auf handels\u00fcblichen Abspielger\u00e4ten abspielbar zu sein. Entsprechendes gelte im \u00dcbrigen auch f\u00fcr Audio-CDs, welche nach der DIN EN 60908 (Anlage K 10), die der internationalen Norm IEC 60908 entspreche, hergestellt sein m\u00fcssten. W\u00e4re dies nicht der Fall, w\u00fcrde ein handels\u00fcblicher Player jeweils nur ein Fehlersignal abgeben. CDs, die die genannten Standards erf\u00fcllten, machten aber von der Lehre des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 1 und der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 2 Gebrauch, weil sie die Erfindungen nach den Klagepatenten beschrieben und mit den Klagepatenten \u00fcbereinstimmten. Die Standards verlangten im Ergebnis eine Fehlerkorrektursystematik und eine Datenstruktur, wie sie durch die beiden Klagepatente beschrieben w\u00fcrden. Dass die Beklagten mit ihren CD-ROMs die Klagepatente benutzt h\u00e4tten, ergebe sich dar\u00fcber hinaus aber auch aus dem von ihr als Anlage K 16 vorgelegten Untersuchungsbericht.<\/p>\n<p>Mit ihrer am 16. Februar 2000 bei Gericht eingereichten Klage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung der Klagepatente auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der beanstandeten<br \/>\nCD-ROMs und Feststellung ihrer Bereicherungshaftung in Anspruch genommen. Ferner hat sie sp\u00e4ter auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Im Verhandlungstermin vom 20. Dezember 2001 (Bl. 350 d.A.) haben die Parteien den Rechtsstreit betreffend die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Unterlassungsanspr\u00fcche im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf der Klagepatente \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Insoweit stellen sie nur noch wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen die Klagepatente anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen auszusetzen,<\/p>\n<p>ferner hilfsweise, ihnen zu gestatten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin, sondern einem von dieser beauftragten und ihr zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung der Klagepatente in Abrede. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche nur solche Datentr\u00e4ger- bzw. Aufzeichnungstr\u00e4ger erfassen, deren Datenw\u00f6rter bzw. Informationsstruktur nach dem jeweiligen Verfahrensanspruch 1 der Klagepatente erzeugt worden sei. Die geltend gemachten Patentanspr\u00fcche verlangten deshalb eine Verwirklichung der im jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente beschriebenen Verfahrensschritte. Die angegriffenen Datentr\u00e4ger seien jedoch nicht nach den patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden. Eine Abweichung von den im jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente beschriebenen Verfahrensschritten falle nicht unter die Patentanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf bestimmte Normen verweise, sei dieser Verweis, so die Beklagten weiter, zur Darlegung und zum Nachweis einer Verletzung der Klagepatente nicht geeignet. So betreffe die DIN EN 60908, die der internationalen Norm IEC 60908 entspreche, CD-Audios und keine CD-ROMs. CD-Audios und CD-ROMs unterschieden sich in der Anordnung und Struktur der gespeicherten Daten aber grundlegend. Der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Standard ECMA-130 sei, ebenso wie die entsprechende internationale Norm ISO\/IEC 1049, nicht in eine deutsche Norm umgesetzt worden. \u00dcberdies stellten DIN-Normen auch keine Rechtsnormen dar und m\u00fcssten deshalb nicht angewandt werden. Schlie\u00dflich lie\u00dfen sich auch bestimmte Merkmale der Klagepatente nicht aus den Standards herleiten. Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Untersuchungsbericht sei zum Nachweis der behaupten Patentverletzungen nicht geeignet.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wenden die Beklagten ein, dass die Patentrechte der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pft seien. Diesbez\u00fcglich tragen sie vor, dass die von ihnen zur Herstellung ihrer CD-ROMs verwendeten Stamper u.a. von der in der Schweiz ans\u00e4ssigen O2x P2xxxxxxxxx AG stammten. Diese habe die Glasmaster, aus denen die Stamper gefertigt worden seien, auf einer in der Schweiz stehenden Mastering-Anlage hergestellt, welche von der &#8222;P1xxxxx&#8220;-Gruppe erworben worden sei. Au\u00dferdem sei Ersch\u00f6pfung auch deshalb eingetreten, weil alle Mastering-Anlagen, auf denen von ihren Zulieferern gearbeitet werde, von &#8222;P1xxxxx&#8220; stammende Formmatter aufwiesen. Au\u00dferdem liefere die Kl\u00e4gerin bzw. &#8222;P1xxxxx&#8220; auch Platinen- und Chips\u00e4tze f\u00fcr CD-Brenner, welche notwendig seien, um handels\u00fcbliche CD-Brenner in die Lage zu versetzen, die &#8222;Philips-V1xxxxxxx&#8220; im CD-Brenner anzuwenden. Alle CD-Brenner enthielten von &#8222;P1xxxxx&#8220; stammende Platinen und Philips-Chips.<\/p>\n<p>Ferner machen die Beklagten geltend, dass, sofern der Inhalt der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Standards doch mit den Klagepatenten \u00fcbereinstimme, die Geltendmachung von Verletzungsanspr\u00fcchen rechtsmissbr\u00e4uchlich sei. Gem\u00e4\u00df der DIN 820 Teil 1 sollten sich Normen n\u00e4mlich nicht auf Gegenst\u00e4nde erstrecken, auf denen Schutzrechte ruhten. Sofern sich dies in Ausnahmef\u00e4llen nicht vermeiden lasse, sei mit dem Berechtigten eine Vereinbarung zu treffen, die mit dem Allgemeininteresse in Einklang stehe, was bedeute, dass der Berechtigte angemessene Lizenzen vergeben m\u00fcsse. Unter Zugrundelegung ihres Klagevortrages m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin deshalb auf die Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr verweisen lassen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich, so die Beklagten weiter, sei der Kl\u00e4gerin auch ein Missbrauch von Marktmacht vorzuwerfen. Die Kl\u00e4gerin verlange in ihren Lizenzvertr\u00e4gen n\u00e4mlich eine v\u00f6llig unangemesse Lizenzgeb\u00fchr, die etwa 20% des Fabrikabgabepreises einer unverpackten CD betrage. Au\u00dferdem beinhalte der ihr von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Lizenzvertrag kartellrechtlich unzul\u00e4ssige Bestimmungen. So sehe der Lizenzvertrag, in dessen Anlagen ca. 140 Schutzrechtsfamilien genannt seien, unk\u00fcndbar f\u00fcr die Dauer von zehn Jahren eine Lizenz und damit eine Verpflichtung zur Lizenzzahlung \u00fcber die Dauer der von ihnen nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin angeblich (allein) benutzten Klagepatente vor. Ebenso solle f\u00fcr dieselbe Dauer die Verpflichtung zur R\u00fccklizenzierung eigener weiterer das lizenzierte Gebiet betreffender Erfindungen erzwungen werden.<\/p>\n<p>Ihren Aussetzungsantrag begr\u00fcnden die Beklagten damit, dass sich die Klagepatente in den Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagten noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der beanstandeten Erzeugnisse, Schadensersatz und Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), \u00a7\u00a7 242, 259, 812 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, weil die Beklagten die beiden Klagepatente schuldhaft benutzt haben. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die gegen die Klagepatente erhobenen Nichtigkeitsklagen besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Mit den angegriffenen CD-ROMs haben die Beklagten von der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 1 betrifft im hier interessierenden Umfang ein Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenw\u00f6rter sowie einen Datentr\u00e4ger mit derart fehlergesicherten Datenw\u00f6rtern.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 1 beinhaltet das in Rede stehende Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenw\u00f6rter folgende Verfahrensschritte:<\/p>\n<p>1. An jedem einer ersten Anzahl von (n1-k 1) parallelen Kan\u00e4len wird je ein Datenwort aus einer Folge von Datenw\u00f6rtern in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen.<\/p>\n<p>2. Jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten Fehlerkorrekturcoder zum Bilden wenigstens eines ersten Parit\u00e4tswortes zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>3. Die Datenw\u00f6rter, nach dem Zuf\u00fchren zum ersten Fehlerkorrekturcoder, und jedes daraus gebildete Parit\u00e4tswort werden um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verz\u00f6gert zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander.<\/p>\n<p>4. Jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Parit\u00e4tswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander wird einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugef\u00fchrt zum Bilden wenigstens eines zweiten Parit\u00e4tsworts.<\/p>\n<p>5. Jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugeh\u00f6rige Anzahl erster und zweiter Parit\u00e4tsw\u00f6rter fallen in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rter ist, von Ausgangskan\u00e4len wortweise seriell an.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift 1 in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist ein Verfahren dieser Art aus der deutschen Offenlegungsschrift 29 16 102 (Anlage F 2) bekannt. Die Klagepatentschrift gibt an, dass bei dem bekannten Verfahren aus jeweils zwei Datenw\u00f6rtern ein Parit\u00e4tswort und aus dem verz\u00f6gerten Datenwort und dem unterschiedlich dazu gebildeten Parit\u00e4tswort ein weiteres Parit\u00e4tswort gebildet w\u00fcrden. Das eine Parit\u00e4tswort werde dabei nicht verz\u00f6gert, was als Verz\u00f6gerung um eine Laufzeit Null angesehen werden k\u00f6nne. Die unterschiedlichen Verz\u00f6gerungen stellten eine Verflechtung im Zeitbereich dar, was der Verringerung der Anzahl fehlerhafter W\u00f6rter in einem Fehlerkorrekturblock dadurch diene, dass die im Fehlerkorrekturblock enthaltenen Parit\u00e4tsw\u00f6rter und die Datenw\u00f6rter f\u00fcr die Fehlersicherung zeitlich gestreut und bei der Decodierung wieder in die urspr\u00fcngliche Zeitlage zur\u00fcckgebracht w\u00fcrden. Dadurch w\u00fcrden beim Auftreten einer Fehlerh\u00e4ufung zwischen Erzeugung der fehlergesicherten Datenw\u00f6rter und deren Decodierung die fehlerhaften W\u00f6rter zeitlich gestreut. Hierdurch sei sogar dann, wenn ein Fehler beispielsweise durch die ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rter nicht korrigiert werden k\u00f6nne, diese Korrektur oft mit den zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern m\u00f6glich und umgekehrt (vgl. Anlage K 7. Seite 1, Zeilen 7 bis 17).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik jedoch als nachteilig, dass dann, wenn bei dem bekannten Verfahren ein Wort nur ein einziges fehlerhaftes Bit enthalte, das gesamte Wort als fehlerhaft behandelt werde. Dadurch erm\u00f6gliche, so die Klagepatentschrift 1, die bekannte Verflechtung im Zeitbereich nicht immer eine ausreichende Korrektur von Fehlern, wenn die zu decodierenden Daten eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl einzelner Fehler enthielten (Anlage K 7, Seite 2, Zeilen 18 bis 21).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent 1 das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein Verfahren der eingangs genannten Art anzugeben, bei dem sowohl Fehlerh\u00e4ufungen als auch Einzelfehler gut korrigierbar sind (vgl. Anlage K 7, Seite 2, Zeilen 22 bis 23).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent 1 in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenw\u00f6rter mit den eingangs genannten Merkmale vor, dass durch folgende weiteren Verfahrensmerkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>6. Vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rtern werden jeweils eine Reihe von k1&gt;2 ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern derart gebildet, dass die Datenw\u00f6rter und die ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 W\u00f6rtern bilden;<\/p>\n<p>7. Vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kan\u00e4len zugef\u00fchrte Datenw\u00f6rtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern wird jeweils eine weitere Reihe von k2&gt;2 zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern derart gebildet, dass die Datenw\u00f6rter, die Reihe erster Parit\u00e4tsw\u00f6rter und die Reihe zweiter Parit\u00e4tsw\u00f6rter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=n2 W\u00f6rtern bilden.<\/p>\n<p>8. die Erzeugung der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 W\u00f6rtern erfolgt mittels der nachfolgenden Parit\u00e4tsfehlermatrix, wobei n2&lt;2m-1 ist:<\/p>\n<p>wobei \u03b1 eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und primitives Polynom des n-ten Gerades \u03ccber einen Galois-K\u03c6rper GF(2) ist, und dass empfangsseitig zum Dekodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren entsprechend umgekehrt angewendet wird.<\/p>\n<p>In seinem Patentanspruch 15, welcher von der Kl\u00e4gerin hier geltend gemacht wird, schl\u00e4gt das Klagepatent 1 ferner einen Datentr\u00e4ger mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Datentr\u00e4ger mit fehlergesicherten Datenw\u00f6rtern in Form von Datenbl\u00f6cken.<\/p>\n<p>b) Die auf dem Datentr\u00e4ger befindlichen fehlergesicherten Datenw\u00f6rter sind gem\u00e4\u00df dem Verfahren nach Patentanspruch 1, d. h. wie folgt erzeugt worden:<\/p>\n<p>b1) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k1 ) parallelen Kan\u00e4len wird je ein Datenwort aus einer Folge von Datenw\u00f6rtern in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen;<\/p>\n<p>b2) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten Fehlerkorrekturcoder zum Bilden wenigstens eines ersten Parit\u00e4tswortes zugef\u00fchrt;<\/p>\n<p>b3) die Datenw\u00f6rter, nach dem Zuf\u00fchren zum ersten Fehlerkorrekturcoder, und jedes daraus gebildete Parit\u00e4tswort werden um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verz\u00f6gert zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander;<\/p>\n<p>b4) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Parit\u00e4tswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander wird einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugef\u00fchrt zum Bilden wenigstens eines zweiten Parit\u00e4tsworts;<\/p>\n<p>b5) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugeh\u00f6rige Anzahl erster und zweiter Parit\u00e4tsw\u00f6rter fallen in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rter ist, von Ausgangskan\u00e4len wortweise seriell an;<\/p>\n<p>b6) vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rtern werden jeweils eine Reihe von k1&gt;2 ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern derart gebildet, dass die Datenw\u00f6rter und die ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 W\u00f6rtern bilden;<\/p>\n<p>b7) vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kan\u00e4len zugef\u00fchrte Datenw\u00f6rtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern wird jeweils eine weitere Reihe von k2&gt;2 zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern derart gebildet, dass die Datenw\u00f6rter, die Reihe erster Parit\u00e4tsw\u00f6rter und die Reihe zweiter Parit\u00e4tsw\u00f6rter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=n2 W\u00f6rtern bilden;<\/p>\n<p>b8) die Erzeugung der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 W\u00f6rtern erfolgt mittels der nachfolgenden Parit\u00e4tsfehlermatrix, wobei n2&lt;2m-1 ist:<\/p>\n<p>wobei \u03b1 eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und primitives Polynom des n-ten Gerades \u00fcber einen Galois-K\u00f6rper GF(2) ist, und dass empfangsseitig zum Dekodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren entsprechend umgekehrt angewendet wird.<\/p>\n<p>c) Jeder Block enth\u00e4lt eine aus den geradzahligen der den parallelen Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rter abgeleitete Information, eine aus den ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern abgeleitete Information, eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rter abgeleitete Information und eine aus den zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern abgeleitete Information.<\/p>\n<p>Soweit es in Merkmal b der vorstehenden Merkmalsgliederung hei\u00dft, dass die auf dem Datentr\u00e4ger befindlichen fehlergesicherten Datenw\u00f6rter gem\u00e4\u00df dem Verfahren nach Patentanspruch 1 erzeugt worden sind, orientiert sich diese Formulierung am Wortlaut des Patentanspruchs 15, in dem von &#8222;Datentr\u00e4ger mit gem\u00e4\u00df dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 7 erzeugten fehlergesicherten Datenw\u00f6rtern&#8220; die Rede ist. Eine Feststellung dar\u00fcber, ob die auf dem Datentr\u00e4ger befindlichen fehlergesicherten Datenw\u00f6rter nach diesem Verfahren hergestellt sein m\u00fcssen, ist mit der Formulierung dieses Merkmals nicht getroffen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit den angegriffenen CD-ROMs haben die Beklagten von der Lehre des Anspruchs 15 des Klagepatents 1 (&#8222;CIRC&#8220;) Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass die angegriffenen CD-ROMs auf handels\u00fcblichen Abspielger\u00e4ten abgespielt werden k\u00f6nnen. Insoweit muss nicht gekl\u00e4rt werden, ob dies nur dann m\u00f6glich ist, wenn die CD-ROM den CD-Standard ECMA-130 erf\u00fcllt, und es muss auch nicht entschieden werden, ob dieser Standard vollst\u00e4ndig der Lehre der Klagepatente entspricht. Denn die Kl\u00e4gerin hat konkret belegt, dass die angegriffenen CD-ROMs der Beklagten s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 verwirklichen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die beanstandeten CD-ROMs verwirklichen, wie die Kl\u00e4gerin dargetan hat und zwischen den Parteien \u2013 zu Recht &#8211; auch unstreitig ist, das Merkmal a der vorstehenden Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 15 wortsinngem\u00e4\u00df. Denn bei den CD-ROMs der Beklagten handelt es sich um (optische) Datentr\u00e4ger, auf denen fehlergesicherte Datenw\u00f6rter in Form von Datenbl\u00f6cken gespeichert sind.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten erf\u00fcllen die angegriffenen CD-ROMs auch das Merkmal b, welches besagt, dass die auf dem Datentr\u00e4ger befindlichen fehlergesicherten Datenw\u00f6rter gem\u00e4\u00df dem Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenw\u00f6rtern nach Patentanspruch 1 erzeugt worden sind.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Bei der Auslegung dieses Merkmals ist zu beachten, dass der Patentanspruch 15 des Klagepatents 1 ein auf einen Datentr\u00e4ger gerichteter Sachanspruch ist. Sein Gegenstand ist durch drei Merkmale gekennzeichnet: Zum ersten durch das Vorhandensein &#8222;fehlergesicherter Datenw\u00f6rter in Form von Datenbl\u00f6cken&#8220; (Merkmal a), zum zweiten durch das Verfahren nach Anspruch 1 (Merkmal b) und zum dritten dadurch, dass die fehlergesicherten Datenbl\u00f6cke die in Merkmal c) genannten Bestandteile in der dort aufgef\u00fchrten Reihenfolge aufweisen m\u00fcssen. W\u00e4hrend das erste und das dritte Merkmal bestimmte Eigenschaften der auf dem Datentr\u00e4ger vorhandenen Datenw\u00f6rter beschreiben, beschreibt das Merkmal b die Eigenschaften der Datenw\u00f6rter &#8222;nur&#8220; mittelbar durch das Verfahren zu ihrer Herstellung. Entgegen dem an sich hierf\u00fcr sprechenden Wortlaut des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 wird hiermit aber nicht verlangt, dass die fehlergesicherten Datenw\u00f6rter tats\u00e4chlich nach dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren gebildet sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Es entspricht gefestigter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Kennzeichnung eines Erzeugnisses durch das Verfahren seiner Herstellung zul\u00e4ssig ist, wenn eine Kennzeichnung durch Parameter seiner Eigenschaften unm\u00f6glich oder g\u00e4nzlich unpraktisch ist (vgl. BGHZ 57, 1 \u2013 Trioxan; 73, 183 \u2013 Farbbildr\u00f6hre; BGH, GRUR 1985, 31, 32 \u2013 Acrylfasern; GRUR 1993, 651, 655 \u2013 Tetraploide Kamille; vgl. ferner Benkard\/Bruchhausen, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 1 Rdnr. 15, 88). Die M\u00f6glichkeit der eindeutigen Kennzeichnung eines Erzeugnisses durch das Verfahren zu seiner Herstellung ist dabei nicht auf chemische Stoffe beschr\u00e4nkt, sondern gilt auch f\u00fcr auf eine andere Weise hergestellte Erzeugnisse (vgl. BGHZ 73, 183 \u2013 Farbbildr\u00f6hre; BGH, GRUR 1985, 31, 32 \u2013 Acrylfasern). Ein derartiger Erzeugnisanspruch kann auch neben einem Verfahrensanspruch erteilt werden. Dem steht \u00a7 9 Nr. 3 PatG nicht entgegen. Obwohl diese Vorschrift die Schutzwirkungen eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt, ohne dass ein Anspruch auf die Erzeugnisse gerichtet ist, kann nach allgemeiner Auffassung neben dem Herstellungsverfahren, auch dass neue, fortschrittliche und erfinderische Erzeugnis unter Schutz gestellt werden , weil dessen Schutz sich auf s\u00e4mtliche Herstellungsarten erstreckt, also weiter geht als der Schutz nach \u00a7 9 Nr. 3 PatG (vgl. BGHZ 53, 1, 23 ff \u2013 Trioxan; 73, 183, 186 \u2013 Farbbildr\u00f6hre). Nur das Erzeugnispatent gew\u00e4hrt dem Erfinder ausreichenden Schutz gegen andere \u2013 neue und m\u00f6glicherweise auch erfinderische &#8211; Herstellungsverfahren (Benkard\/Bruchhausen, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 88). Au\u00dferdem kann der Erfinder die Erteilung des Patents grunds\u00e4tzlich in der Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen neuen technischen Lehre entspricht. L\u00e4sst sich diese Lehre in mehrere Anspruchsformen fassen, muss der Erteilungsanspruch des Anmelders auf alle in Betracht kommenden Erscheinungsformen der Erfindung bezogen werden. Dies gilt f\u00fcr eine Lehre, die sich in verschiedene Kategorien einordnen l\u00e4sst, in gleicher Weise, wie f\u00fcr eine Lehre, die mehrere Auspr\u00e4gungen innerhalb derselben Kategorie findet, soweit diese schutzf\u00e4hig ist (vgl. BGHZ 73, 183, 187 \u2013 Farbbildr\u00f6hre).<\/p>\n<p>\u00dcber die Gew\u00e4hrbarkeit der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten und ihr auch erteilten Anspruchsfassung ist im vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht zu befinden. Denn der Anspruch ist im Patentverletzungsrechtsstreit so, wie er erteilt oder beschr\u00e4nkt worden ist, vom Verletzungsgericht hinzunehmen. F\u00fcr die Auslegung eines Anspruchs, wie er hier in Rede steht, ergibt sich aus dem Vorstehenden aber, dass sein Gegenstand trotz der Beschreibung des Herstellungsweges bzw. des Herstellungsverfahrens das Erzeugnis als solches ist und in der Art der Beschreibung des Herstellungsweges auch keine Beschr\u00e4nkung des Schutzes f\u00fcr das Erzeugnis auf den zu seiner Kennzeichnung angegebenen Verfahrensweg liegt (vgl. BGH, GRUR 1972, 80, 87 \u2013 Trioxan; GRUR 1993, 651, 654 \u2013 Tetraploide Kamille; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Auflage, \u00a7 14 Rdnr. 54; Benkard\/Bruchhausen, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 15, 88; Benkard\/Ullmann, \u00a7 14 PatG Rdnr. 88). Die Wahl eines anderen Herstellungsverfahrens, mit dem ebenfalls das unter Schutz gestellte Erzeugnis gewonnen wird, f\u00fchrt nicht aus dem Schutzbereich des Patents heraus. Eine Benutzung eines solchen Patents kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn ein von dem im Patentanspruch zur Kennzeichnung des Erzeugnisses abweichendes Herstellungsverfahren angewandt wird (vgl. Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 14 PatG Rdnr. 88).<\/p>\n<p>Dies gilt nicht nur, wenn der Anspruch so gefasst ist, dass von einem &#8222;Erzeugnis &#8230; erh\u00e4ltlich durch &#8230;&#8220; die Rede ist, und schon durch die Wortwahl zum Ausdruck gebracht wird, dass das angegebene Verfahren nur ein Beispiel sein soll (vgl. Benkard\/Bruchhausen, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 88; Busse\/Keukenschrijver, \u00a7 14 Rdnr. 54), sondern auch f\u00fcr eine Anspruchsformulierung, in der es &#8222;Erzeugnis &#8230; erhalten durch &#8230;&#8220; oder &#8222;Erzeugnis &#8230; hergestellt nach &#8230;&#8220; hei\u00dft. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung &#8222;Trioxan&#8220; (BGHZ 51, 1, 23) noch festgestellt, dass ein Patentanspruch mit der letztgenannten Fassung seinem Wortlaut nach nur ein solches Erzeugnis erfasse, wie er nach dem angegebenen Verfahren erhalten werde. Diese Entscheidung beruhte aber offenbar darauf, dass der dortige Anmelder mit der Wendung &#8222;erhalten durch&#8220; tats\u00e4chlich einen solche Beschr\u00e4nkung gewollt hatte (vgl. BGHZ 51, 1, 23, wo auf die Begr\u00fcndung der Rechtsbeschwerde hingewiesen wird; vgl. hierzu auch Benkard\/Bruchhausen, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 88). Jedenfalls liegt aber nach der neueren h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung in einer derartigen Anspruchsfassung keine entsprechende Beschr\u00e4nkung. So hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung &#8222;Farbbildr\u00f6hre&#8220; aus dem Jahre 1978 (BGHZ 73, 183, 186), der ein Fall zugrunde lag, in welchem die Anmelderin neben einem eine Belichtungsvorrichtung zur Herstellung eines Bildschirms f\u00fcr eine Farbbildr\u00f6hre betreffenden Anspruch 1 auch einen Anspruch angemeldet hatte, der einen &#8222;Bildschirm f\u00fcr eine Farbbildr\u00f6hre, hergestellt mit einer Belichtungsvorrichtung nach Anspruch 1&#8220; betraf, angedeutet, dass sich der Schutz des letzteren Anspruchs &#8222;auf s\u00e4mtliche Herstellungsarten&#8220; erstrecke, also weiter gehe als der nach \u00a7 6 Satz 2 PatG 1968, welcher insoweit wortgleich mit \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG 1981 ist. In seiner im Jahre 1993 ergangenen Entscheidung &#8222;Tetraploide Kamille&#8220; (GRUR 1993, 651, 654 f.), in welcher es um Anspr\u00fcche mit der Wendung &#8222;erhalten durch&#8220; ging, hat der Bundesgerichtshof sodann festgestellt, dass Gegenstand des dortigen Patents trotz der Beschreibung durch das Herstellungsverfahren das Erzeugnis als solches sei, das unabh\u00e4ngig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzung der Patentierbarkeit erf\u00fcllen m\u00fcsse. In der Art der Beschreibung liege auch keine Beschr\u00e4nkung des Schutzes f\u00fcr das Erzeugnis auf den zu seiner Kennzeichnung angegebenen Verfahrensweg. Die Beschreibung des dort angegebenen Z\u00fcchtungsweges diene nur der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses. Schlie\u00dflich hat der Bundesgerichtshof j\u00fcngst in seiner Entscheidung &#8222;Zipfelfreies Stahlband&#8220; (GRUR 2001, 1129, 1133), in welcher er \u00fcber die Patentf\u00e4higkeit eines Patentes zu befinden hatte, dessen Anspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder Bandes mit guter Umformbarkeit aus Stahl und dessen Anspruch 3 ein &#8222;zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl &#8230; hergestellt nach dem Verfahren nach Anspruch 1 oder 2 &#8230;&#8220; betraf, ausgef\u00fchrt, dass es f\u00fcr den Rechtsbestand des dortigen Anspruchs 3 nicht auf die Patentf\u00e4higkeit des Verfahrens, sondern nur auf die Patentf\u00e4higkeit des beanspruchten Stahlblechs oder Stahlbandes ankommt. Die Anspruchsfassung enthielt also &#8211; \u00fcbertragen auf die Frage des Schutzbereiches eines solchen Anspruches &#8211; nach der Beurteilung des Bundesgerichtshofes keine Beschr\u00e4nkung des Schutzes nur auf solche Erzeugnisse, die durch Aus\u00fcbung des genannten Verfahrens gewonnen werden.<\/p>\n<p>Im Entscheidungsfall handelt es sich hiervon ausgehend bei dem Patentanspruch 15 des Klagepatents 1 um einen Erzeugnisanspruch, welcher auf einen Datentr\u00e4ger mit einer bestimmten Datenstruktur gerichtet ist, wobei die Datenstruktur u.a. durch das Verfahren zu ihrer Herstellung beschrieben ist. Dieser Erzeugnisanspruch sch\u00fctzt nicht nur solche Datentr\u00e4ger, deren fehlergesicherte Datenw\u00f6rter in Form von Datenbl\u00f6cken nach dem in Anspruch 1 des Klagepatents 1 beschriebenen Verfahren gebildet werden. Allein die Anwendung eines abweichenden Herstellungsverfahrens f\u00fchrt insoweit noch nicht aus dem Schutzbereich des Patentanspruchs 15 heraus (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 26.4.2001 \u2013 315 O 373\/00, Anlage K 19\/H1, Seite 38 f.; Urt. v. 26.4.2001 \u2013 315 O 217\/00, Anlage K 23, Seite 17 ff.).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte hingegen der Auffassung ist, dass vom Patentanspruch 15 nur solche Datentr\u00e4ger erfasst werden, deren fehlergesicherte Datenw\u00f6rter nach dem im Anspruch 1 beschriebenen Verfahren hergestellt worden sind, kann dem aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass mittels des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nach Patentanspruch 1 kein Datentr\u00e4ger, sondern nur \u2013 auf diesem gespeicherte \u2013 Datenw\u00f6rter gebildet werden. Dieser Umstand vermag nichts daran zu \u00e4ndern, dass es sich bei dem Anspruch 15 gleichwohl um einen Anspruch der vorgenannten, von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Art handelt. Entscheidend hierf\u00fcr ist, dass durch das von Anspruch 15 in Bezug genommene Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 &#8222;fehlergesicherte Datenw\u00f6rter&#8220; gebildet werden, die auf dem gesch\u00fctzten Datentr\u00e4ger gespeichert sein sollen. Durch den Verweis auf das Verfahren zu ihrer Herstellung werden die auf dem Datentr\u00e4ger befindlichen fehlergesicherten Datenw\u00f6rter in Form von Datenbl\u00f6cken weiter beschrieben. Es handelt sich um ein die Datenstruktur des Datentr\u00e4gers und insoweit letztlich auch um ein den Datentr\u00e4gers selbst beschreibendes Merkmal. Dass das Verfahren zur Herstellung des Datentr\u00e4gers als solchem nicht beschrieben ist, ist unsch\u00e4dlich. Denn die vorgenannten Grunds\u00e4tze kommen nicht nur zur Anwendung, wenn in einem Patentanspruch ein Herstellungsverfahren angegeben ist, das zur Herstellung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses als solches f\u00fchrt, in dem also s\u00e4mtliche zur Herstellung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses notwendigen Schritte beschrieben sind. Sie gelten vielmehr auch dann, wenn \u2013 wie hier &#8211; durch den Verweis auf ein Verfahren nur ein Merkmal des Gegenstandes der Erfindung beschrieben wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Heranziehung des Herstellungsverfahrens nur insoweit zul\u00e4ssig ist, als die Gestaltung bzw. die charakteristischen Eigenschaften des gesch\u00fctzten Erzeugnisses nicht in zur Kennzeichnung ausreichendem Ma\u00dfe angegeben werden k\u00f6nnen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof etwa auch in der Entscheidung &#8222;Poly\u00e4thylenfilamente&#8220; (GRUR 1997, 612, 615) betont, dass mit der Angabe einer Verfahrensf\u00fchrung &#8222;besondere Eigenschaften wie sie bei der Verfahrensf\u00fchrung erhalten werden&#8220; beschrieben werden. Ferner ist es auch in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen F\u00e4llen keineswegs stets so gewesen, dass dort das ganze Erzeugnis durch das Verfahren, auf das Bezug genommen wurde, beschrieben wurde. So lautete etwa der Erzeugnisanspruch in der bereits angesprochenen Entscheidung &#8222;Farbbildr\u00f6hre&#8220; des Bundesgerichtshofs (GRUR 1979, 461): &#8222;Bildschirm f\u00fcr eine Farbbildr\u00f6hre, hergestellt mit einer Belichtungsvorrichtung nach Anspruch 1&#8220;. Mit dieser Belichtungsr\u00f6hre konnte aber kein vollst\u00e4ndiger Bildschirm f\u00fcr eine Farbbildr\u00f6hre hergestellt werden.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten angesprochene Entscheidung &#8222;Polsterformk\u00f6rper&#8220; des Bundesgerichtshof (GRUR 1960, 468) steht der aufgezeigten Auslegung des Patentanspruchs 15 nicht entgegen. Bei dieser, noch zum alten Recht ergangenen Entscheidung, in welcher eine &#8222;Mischform zwischen Sach- und Verfahrenspatent&#8220; angedacht worden ist (vgl. Benkard\/Bruchhausen, a.a.O. \u00a7 1 Rdnr. 88), hat es sich offenbar um einen Ausnahmefall gehandelt. Ein solcher ist \u2013 soweit ersichtlich &#8211; vom Bundesgerichtshof in der Folgezeit aber nicht mehr anerkannt worden.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten als Anlage F 5 \u00fcberreichte Bescheid des Pr\u00fcfers vom 25. April 1988 aus dem Erteilungsverfahren gibt zu einer anderen Beurteilung schlie\u00dflich ebenfalls keinen Anlass. Aus den hieraus hervorgehenden \u00c4u\u00dferungen des Pr\u00fcfers ergibt sich nur, dass dieser an dem urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspruch beanstandet hat, dass dieser &#8222;inkorrekt formuliert&#8220; sei, weil durch ein Verfahren zur Fehlerkorrektur kein Datentr\u00e4ger erzeugt werden k\u00f6nne, was zweifellos richtig ist. Die ungenaue Formulierung ist daraufhin ge\u00e4ndert worden, wobei beachtet worden ist, dass das in Bezug genommene Verfahren nicht den Herstellungsweg eines Datentr\u00e4gers, sondern ein Verfahren zur Erzeugung der auf dem Datentr\u00e4ger befindlichen fehlergesicherten Datenw\u00f6rter beschreibt.<\/p>\n<p>Es kann damit festgehalten werden, dass das Merkmal b des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 verlangt. Soweit die Beklagten sich haupts\u00e4chlich damit verteidigen, dass die auf ihren CD-ROMs gespeicherten Datenw\u00f6rter nicht nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gebildet worden seien, f\u00fchrt sie dies somit nicht schon aus dem Schutzbereich des Patentanspruchs 15 heraus. Andererseits bedeutet dies allerdings nicht, das der Verweis auf das Verfahren nach Patentanspruch 1 und damit das Merkmal b bedeutungslos sind.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Landgerichts D\u00fcsseldorf (vgl. Urt. v. 6.8.1996 \u2013 4 O 265\/95, Anlage K 29; Entscheidungen 1996, 65 &#8211; Oberfl\u00e4chenaktives Material) umschreiben die Angaben zum (m\u00f6glichen) Herstellungsweg in einem Product-by-Process-Anspruch n\u00e4mlich mittelbar das beanspruchte Erzeugnis. Sie sind damit eine Angabe, die der Identit\u00e4t dessen, was durch den Sachanspruch unter Schutz gestellt werden soll, dient. Was dies f\u00fcr die zu verlangenden Erzeugniseigenschaften bedeutet, ist anhand einer Auslegung des Patentanspruches unter Ber\u00fccksichtigung des Inhaltes der Klagepatentschrift im Einzelfall zu ermitteln (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 1997, 612, 615 \u2013 Poly\u00e4thylenfilamente). Es ist hierbei zu ermitteln, inwieweit sich aus dem im Patent angegebenen Herstellungsweg bzw. \u2013verfahren charakteristische Eigenschaften des beanspruchten Erzeugnisses ergeben, die ein auf anderem Wege hergestelltes Erzeugnis aufweisen muss, um in den Schutzbereich des Patentanspruchs zu fallen (so auch Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 54). Diese Rechtsprechung steht mit den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes in seiner bereits angesprochenen Entscheidung &#8222;Zipfelfreies Stahlband&#8220; vom 19. Juni 2001 (GRUR 2001, 1129, 1133) in Einklang, wonach bei einem Product-by-Process-Anspruch das Verfahren nicht bedeutungslos ist, sondern zu den Sachmerkmalen der hierdurch bezeichnete k\u00f6rperliche Gegenstand und seine erfindungsgem\u00e4\u00dfen k\u00f6rperlichen oder funktionalen Eigenschaften geh\u00f6ren, die sich aus der Anwendung des Verfahrens bei seiner Herstellung ergeben. Welche das seien, so der Bundesgerichtshof, sei durch Auslegung der Patentanspr\u00fcche zu ermitteln. Ma\u00dfgebend sei hierbei \u2013 wie stets \u2013 wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg verstehe und welche Schlussfolgerungen er hieraus f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache ziehe. Nicht anderes hat das angerufene Gericht bereits in der vorzitierten Entscheidung ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Im Streitfall versteht der von der Klagepatentschrift 1 angesprochene Fachmann den Hinweis in Patentanspruch 15 auf das Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenw\u00f6rtern gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 dahin, dass die auf dem gesch\u00fctzten Datentr\u00e4ger befindlichen fehlergesicherten Datenw\u00f6rter in Form von Datenbl\u00f6cken das Ergebnis des Verfahrens nach Anspruch 1 sein sollen. Wie dieses Ergebnis erreicht wird, ist insoweit nicht von Bedeutung. Es kommt &#8222;nur&#8220; darauf an, dass das Ergebnis des angewandten Verfahrens identisch mit dem Ergebnis des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ist. In dem Ergebnis als solchem, das auf dem Datentr\u00e4ger gespeichert ist, liegt die besondere Eigenschaft des Datentr\u00e4gers, die sich aus der Anwendung des in Bezug genommenen Verfahrens ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist also, dass die auf dem Datentr\u00e4ger aufgezeichneten fehlergesicherten Datenw\u00f6rter identisch mit denen sind, die sich ergeben, wenn das in Anspruch 1 des Klagepatents 1 beschriebene Verfahren angewandt wird. Weitere Anforderungen ergeben sich aus dem Verweis auf das Verfahren nach Anspruch 1 nicht.<\/p>\n<p>Dass die auf den angegriffenen CD-ROMs der Beklagten gespeicherten Datenw\u00f6rter in Form von Datenbl\u00f6cken identisch mit einem Datenstrom sind, der nach dem Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents codiert wurde, hat die Kl\u00e4gerin anhand des Untersuchungsberichtes gem\u00e4\u00df Anlage K 16, welchen sie sowohl schrifts\u00e4tzlich als auch im Verhandlungstermin am 20. Dezember 2001 eingehend erl\u00e4utert hat, substantiiert und nachvollziehbar dargetan. Hierdurch ist belegt, dass das Merkmal b wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Ausweislich des Untersuchungsberichtes gem\u00e4\u00df Anlage K 16 ist eine aus der Produktion der Beklagten zu 1. stammende CD-ROM von der Kl\u00e4gerin untersucht worden. Hierbei sind gem\u00e4\u00df dem Untersuchungsbericht aus dem von der CD-ROM ausgelesenen Datenstrom die Ursprungsdaten zur\u00fcckgewonnen worden, diese anschlie\u00dfend nach den Verfahren gem\u00e4\u00df dem jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente erneut codiert worden und diese neu<br \/>\ncodierten Daten dann mit den ausgelesenen Daten verglichen worden. Im Einzelnen ist gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin wie folgt vorgegangen worden:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist der Datenstrom von der untersuchten CD-ROM ausgelesen worden, wobei auf einen fehlerfreien Abschnitt zur\u00fcckgegriffen worden ist. Ein fehlerfreier Abschnitt ist ausgew\u00e4hlt worden, damit die durch Kanalcodierung und die Fehlerkorrekturcodierung hinzugef\u00fcgten Teile des Code entfernt werden k\u00f6nnen und die tats\u00e4chlichen Ursprungsdaten erhalten werden, aus welchen der ausgelesene Datenstrom hergestellt worden ist. Bei Verwendung einer Stelle mit Fehlern h\u00e4tten dagegen die unmittelbaren Ursprungsdaten nicht herausgefiltert werden k\u00f6nnen. Nur wenn die wirklichen Ursprungsdaten erhalten werden, kann aus diesen durch Neucodierung ein Datenstrom erzeugt werden, der dieselben Datenw\u00f6rter enth\u00e4lt wie der ausgelesene Datenstrom. Von dem zugegriffenen (fehlerfreien) Abschnitt ist zun\u00e4chst das aus der Datenstruktur resultierende Frequenzspektrum und der laufende digitale Summenwert (RDS) bestimmt worden. Ferner ist der fehlerfrei Abschnitt decodiert worden. Dabei wurden<\/p>\n<p>&#8211; Rahmen gesucht, an deren Anfang eine Synchronisationsinformation mit der Bitkombination 100000000001000000000010 steht,<\/p>\n<p>&#8211; diese Synchronisationsinformation entfernt,<\/p>\n<p>&#8211; die Bits entfernt, die als Trennbits erkannt wurden,<\/p>\n<p>&#8211; die verbliebenen 14-Bit Datenw\u00f6rter in 8-Bit Datenw\u00f6rter umgewandelt,<\/p>\n<p>&#8211; von den erhaltenen 33 Datenw\u00f6rter die 32 Informationsw\u00f6rter in 32 parallelen Kan\u00e4le geleitet,<\/p>\n<p>&#8211; die W\u00f6rter der geradzahligen Kan\u00e4le um einen Rahmen entschachtelt,<\/p>\n<p>&#8211; die Fehlerdetektion mittels der zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rter durchgef\u00fchrt, und da keine Fehler gefunden wurden, die zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rter entfernt,<\/p>\n<p>&#8211; eine Entschachtelung mit unterschiedlichen Laufzeiten durchgef\u00fchrt,<\/p>\n<p>&#8211; die Fehlerdetektion mittels der ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rter durchgef\u00fchrt und, da keine Fehler gefunden wurden, die ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rter entfernt ohne eine Ver\u00e4nderung vorzunehmen,<\/p>\n<p>&#8211; die geradzahligen und die ungeradzahligen Datenw\u00f6rter in die richtigen Kan\u00e4le verschoben,<\/p>\n<p>&#8211; die ungeradzahligen W\u00f6rter um zwei Bl\u00f6cke entschachtelt,<\/p>\n<p>&#8211; jeweils zwei 8-Bit Datenw\u00f6rter zu einem 16-Bit Datenwort verbunden.<\/p>\n<p>Hiernach haben die Ursprungsdaten vorgelegen. Diese Daten sind dann ausweislich des Untersuchungsberichtes (vgl. Anlage K 16, Seiten 14 bis 15; Bl. 134 ff. d. A.) neu codiert worden. Hierbei ist gem\u00e4\u00df den Angaben der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des zus\u00e4tzlichen Merkmals c des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 \u2013 das CIRC-Verfahren durchgef\u00fchrt und hiernach der serielle Datenstrom in der von der Kl\u00e4gerin auf Bl. 135 f. der Akten beschrieben Weise moduliert worden. Im Anschluss hieran sind die von der untersuchten CD-ROM ausgelesenen Daten mit den durch die Neucodierung erhaltenen Daten verglichen worden. Gem\u00e4\u00df den Darlegungen der Kl\u00e4gerin ist festgestellt worden, dass die Daten identische Datenw\u00f6rter und Synchronisationsw\u00f6rter in identischer Reihenfolge enthalten. Die auf der angegriffenen CD-ROM der Beklagten befindlichen Datenw\u00f6rter in Form von Datenbl\u00f6cken sind hiernach identisch mit einem Datenstrom, der nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents 1 codiert wird.<\/p>\n<p>Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie bestreiten, dass die auf ihren CD-ROMs gespeicherten fehlergesicherten Datenw\u00f6rter identisch sind mit einem Datenstrom, der nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen codiert wird, reicht dieses einfache Bestreiten angesichts des &#8211; aufgrund des Analyseberichts \u2013 qualifizierten Sachvortrages der Kl\u00e4gerin nicht aus. Die Kl\u00e4gerin hat nachvollziehbar und substantiiert dargetan, dass sie aus der untersuchten CD-ROM der Beklagten die Ursprungsdaten zur\u00fcckgewonnen hat, sie diese sodann dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren unterworfen hat und dass das Ergebnis hiernach dasselbe gewesen ist, d. h. die &#8222;wiederhergestellten&#8220; Daten mit denen Daten \u00fcbereingestimmt haben, die sich auf der CD-ROM der Beklagten befinden. Die von ihr durchgef\u00fchrte Untersuchung hat sie sowohl schrifts\u00e4tzlich als auch im Verhandlungstermin eingehend erl\u00e4utert. Die von den Beklagten gegen den von ihr vorgelegten Untersuchungsbericht erhobenen Einw\u00e4nde verm\u00f6gen nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten anmerken, dass auf Seite 4 unter Ziffer 1 des Untersuchungsberichts allein auf Audiodaten abgestellt werde und die Figur 7 auf Seite 13 des Untersuchungsberichts ein Audio-Wiedergabeteil enthalte, sie hieraus folgern, dass von der Kl\u00e4gerin keine CD-ROM, sondern eine CD-Audio gepr\u00fcft worden sein m\u00fcsse, und sie insoweit ferner geltend machen, dass der Unterschied der Anforderung an beide CD-Arten von gro\u00dfer Wichtigkeit sei, weil bei CD-ROMs noch zus\u00e4tzlich ein dritter Codiervorgang \u00fcberlagert werde, lassen sich hieraus keine Bedenken gegen die Aussagekraft des Untersuchungsberichts herleiten. Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Untersuchungsbericht bezieht sich ausweislich seines Deckblatts auf eine CD des Typs &#8222;O1xxxxx 8199 IFPI L621&#8220;, bei der es sich unstreitig um eine CD-ROM handelt. Eine solche CD ist gem\u00e4\u00df dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auch untersucht worden. Dass unter Ziffer 2.1 auf Seite 4 des Untersuchungsberichts gleichwohl allein auf Audiodaten abgestellt wird, l\u00e4sst sich damit erkl\u00e4ren, dass es sich hierbei um allgemeine Ausf\u00fchrungen einleitender Art zum CD-System handelt, wie sie von der Kl\u00e4gerin offenbar mehrfach verwendet werden. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit klargestellt, dass es sich um ein Redaktionsversehen bzw. eine Ungenauigkeit handelt und es im letzten Satz des Absatzes 2 der Ziffer 2.1 des Testreports hei\u00dfen muss, dass &#8222;CIRC&#8220; bei der CD-Audio-Aufnahme die digitalisierten Audiodaten codiert und &#8222;CIRC&#8220; bei der Aufnahme von CD-ROM-Daten entsprechend vorbereitete Daten codiert. Daf\u00fcr, dass sich die einleitenden Ausf\u00fchrungen in dem Untersuchungsbericht auch auf CD-ROMs beziehen, sprechen zudem die anschlie\u00dfenden Erl\u00e4uterungen unter Ziffer 2.2 des Untersuchungsberichtes, aus denen hervorgeht, dass die CD-Familie nicht ein einziges System, sondern eine ganze Familie von Systemen ist, zu denen u.a. die CD-ROM und die CD-Audio geh\u00f6ren, und aus sich auch ergibt, dass sich die Techniker der Kl\u00e4gerin in dem Bericht auf den CD-ROM ISO\/IEC Standard beziehen.<\/p>\n<p>Die in dem Bericht behandelte Fehlerkorrekturcodierung und die ferner behandelte Modulation gelten gem\u00e4\u00df den \u00fcberzeugenden Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin sowohl f\u00fcr CD-ROM als auch f\u00fcr CD-Audio. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu ausgef\u00fchrt, dass die Fehlerkorrekturcodierung nach dem Klagepatent 1 der vorletzte Datentbehandlungsschritt und die Modulation nach dem Klagepatent 2 der letzte Datenbehandlungsschritt ist, dem die Daten unterworfen werden. In beiden F\u00e4llen werden die zu verarbeitenden Daten f\u00fcr den vorletzten Datenbehandlungsschritt (CIRC-Fehlerkorrekturcodierung) erst vorbereitet und dann als 8-Bit-Datenw\u00f6rter in die 24 parallelen Kan\u00e4le des CIRC-Kodieres angeliefert. Bei den Audiodaten besteht die Verarbeitung lediglich darin, dass die 16-Bit-Audioworte in zwei 8-Bit-Datenworte geteilt werden. Bei ROM-Daten ist die Verarbeitung hingegen aufwendiger. Bei diesen werden vor der CIRC-Codierung in den Datenstrom noch zus\u00e4tzliche Adressen und Steuerzeichen und ggf. eine zweite Fehlerkorrektursystematik eingef\u00fcgt. Hiernach werden sog. Sektoren gebildet, die aus 98&#215;24 8-Bit-Datenw\u00f6rtern bestehen. Diesbez\u00fcglich kann auf Seite 14 Ziffer 14 des Standards ECMA-130 (Anlage K 9) verwiesen werden, wo drei verschiedene M\u00f6glichkeiten von ROM-Sektoren von 2.352 Bytes (8-Bit-Datenw\u00f6rtern) dargestellt sind. Diese Anzahl von 2.352 8-Bit-Datenbl\u00f6cken l\u00e4sst sich durch 24 teilen. Aus einem solchen sog. Frame lassen sich damit 98 Ausgangsbl\u00f6cke von je 24 8-Bit-Datenw\u00f6rter bilden. Solche Bl\u00f6cke bilden die erste Spalte der Figur C.1 des Standards ECMA-130 (Anlage K 9, Seite 35). Ihre Bezeichnung ist identisch mit der Bezeichnung der Datenw\u00f6rter im Block von 24 8-Bit-Datenw\u00f6rter in der Spalte 2 der Figur 6 des Klagepatents 1. Gem\u00e4\u00df dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin ist die weitere Datenbehandlung der 8-Bit-ROM-Datenw\u00f6rter identisch mit der von 8-Bit-Audio-Datenw\u00f6rtern. Wie aus Ziffer 14 des ECMA-Standards hervorgeht, werden die ROM-Daten vorbehandelt, bevor sie zu dem angesprochenen Sektor von 2.352 Bytes (8-Bit-Datenw\u00f6rter) zusammengef\u00fcgt und dann zu Blocks von je 24 Datenw\u00f6rtern aufgeteilt werden, wobei es drei Alternativen der Vorbehandlung gibt, n\u00e4mlich: Sektor Mode (00), Sektor Mode (01) und Sektor Mode (02). Lediglich bei ROM-Daten, bei denen es auf absolute Fehlergenauigkeit ankommt, wird gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin im Rahmen dieser Vorbehandlung eine weitere Fehlerkorrekturbehandlung durchgef\u00fchrt, und zwar nur bei dem Sektor Mode (01). Dazu werden 172 Datenw\u00f6rter P-Parity und 104 Datenw\u00f6rter Q-Parity eingef\u00fcgt (vgl. Figur 11 des ECMA-Standards, Anlage K 9, Seite 14 unten). Es handelt sich hierbei um weitere Parit\u00e4tsw\u00f6rter, mit deren Hilfe Computerdaten einer Fehlersicherung unterzogen werden, und zwar gem\u00e4\u00df dem von den Beklagten angesprochenen europ\u00e4ischen Patent 0 156 440 (Anlage F 7). Diese Fehlerkorrekturcodierung findet gem\u00e4\u00df den unwidersprochenen Darlegungen der Kl\u00e4gerin jedoch statt, bevor die Kodierung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent 1 erfolgt. F\u00fcr den Nachweis, dass als Ergebnis eine Kodierung wie nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df dem Anspruch 1 des Klagepatents 1 vorliegt, ist die weitere Fehlerkorrekturlage nach den Angaben der Kl\u00e4gerin unbeachtlich. Bei der von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchung wurden lediglich die aus der CD-ROM ausgelesenen Daten erst demoduliert und dann von CIRC-Fehlerkorrekturw\u00f6rtern befreit und CIRC-entschachtelt. Der so erhaltene Datenstrom wurde sogleich wieder CIRC-fehlerkorrekturcodiert und ummoduliert . Um die Daten f\u00fcr einen Computer nutzbar zu machen, w\u00e4re es erforderlich gewesen, nach der Entschl\u00fcsselung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent 1 den Datenstrom in Sektoren zu gliedern und diese Sektoren zu decodieren. Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass dies f\u00fcr den hier relevanten Nachweis aber nicht notwendig ist, weil die Sektoren gem\u00e4\u00df Ziffer 14 des ECMA-Standards die &#8222;Ursprungsdaten&#8220; sind, von denen aus die Neucodierung und Modulierung vorgenommen worden ist, um zu belegen, dass das Ergebnis der Neucodierung und Modulierung identisch ist mit der auf der untersuchten CD vorgefundenen Datenstruktur.<\/p>\n<p>Diesen plausiblen Darlegungen der Kl\u00e4gerin sind die Beklagten weder schrifts\u00e4tzlich noch im Verhandlungstermin dadurch entgegengetreten, dass sie ihr pauschales Bestreiten weiter konkretisiert haben, weshalb ihre insoweit zun\u00e4chst ge\u00e4u\u00dferten Einw\u00e4nde als entkr\u00e4ftet anzusehen sind. Richtig ist im \u00dcbrigen zwar, dass die Figur 7 des Untersuchungsbericht in der Tat unvollst\u00e4ndig ist, weil in dieser ein K\u00e4stchen mit der Bezeichnung &#8222;Audio-Steuerung&#8220; und ein Lautsprecher dargestellt sind. F\u00fcr den Fall von ROM-Daten h\u00e4tte an dieser Stelle eigentlich &#8222;Sektorendecodierung&#8220; stehen und ein Pfeil zu einem Computer eingezeichnet sein m\u00fcssen. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich blo\u00df um eine redaktionelle Ungenauigkeit, aus der sich nichts gegen die Brauchbarkeit des Analyseberichts der Kl\u00e4gerin herleiten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Das von den Beklagten au\u00dferdem vorgebrachte &#8222;Zirkelschluss-Argument&#8220;, wonach die von der Kl\u00e4gerin festgestellte \u00dcbereinstimmung auf einem Zirkelschluss beruhe, weil Codierung und Decodierung nach demselben Prinzip erfolgt seien und deshalb wieder zwingend zum selben Ergebnis gef\u00fchrt h\u00e4tten, greift ebenfalls nicht durch. Wie die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert hat, ist bei ihrer Untersuchung keineswegs ein Verfahren zun\u00e4chst in einer Richtung angewandt, also zun\u00e4chst decodiert worden, und dann das Ergebnis mit dem gleichen Verfahren wieder codiert worden. Bei dem Test gem\u00e4\u00df Anlage K 16 ist \u2013 wie bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt \u2013 zun\u00e4chst ein fehlerfreier Abschnitt gesucht und f\u00fcr die Untersuchung verwendet worden, um die tats\u00e4chlichen Ursprungsdaten herauszufiltern und f\u00fcr die Untersuchung verwenden zu k\u00f6nnen. Bei dem herausgesuchten (zugegriffenen) Abschnitt wird keine Fehlerkorrektur vorgenommen. Es wird vielmehr nur mit Hilfe der Fehlerkorrekturworte ermittelt, ob es sich um einen fehlerfreien Bereich handelt. Dann werden die Fehlerkorrekturworte entfernt. Beim erneuten Codiervorgang werden diese Fehlerkorrekturworte dann neu berechnet. Diese neu berechneten Worte werden mit den entfernten Worten verglichen. Hierzu wird der Entschachtelungsvorgang einmal vorw\u00e4rts und einmal r\u00fcckw\u00e4rts durchgef\u00fchrt, so dass \u2013 was die Entschachtelung anbelangt \u2013 in der Tat dasselbe Ergebnis erreicht werden muss. Soweit es jedoch die Bildung der Fehlerkorrekturworte anbelangt, werden diese nach der im Klagepatent 1 angegebenen Matrix anhand der Bl\u00f6cke, die im Prozess der Entschachtelung jeweils entstehen, neu berechnet. Es handelt sich damit nicht um einen Vorgang, bei dem bestimmte Schritte in eine Richtung und anschlie\u00dfend die Schritte in die andere Richtung gemacht werden. Vielmehr ist es so, dass Fehlerkorrekturworte zun\u00e4chst entfernt und aus den erhaltenen Ursprungsdaten dann neu berechnet werden.<\/p>\n<p>Den diesbez\u00fcglichen Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin sind die Beklagten im \u00dcbrigen ebenfalls nicht mehr entgegengetreten. Insbesondere haben sie auch im Verhandlungstermin, in dem die Kl\u00e4gerin ihre Untersuchungsmethode nochmals erl\u00e4utert hat, insoweit keine Einw\u00e4nde mehr erhoben und nicht ihrerseits anders in der Sache vorgetragen. Was die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen anbelangt, haben die Beklagten im Verhandlungstermin vielmehr im Wesentlichen nur noch geltend gemacht, und zwar erstmals, dass der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungsbericht mangels Vorlage der verglichenen Datenfolgen nicht belege, dass die verglichenen Daten tats\u00e4chlich identisch seien, weshalb der Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 16 f\u00fcr sie nicht nachvollziehbar sei. Dieses Bestreiten ist jedoch unerheblich. Aus dem Gutachten geht hervor, dass festgestellt worden ist, dass die aus der gepr\u00fcften CD-ROM ausgelesenen Daten und die durch die erneute Kodierung erhaltenen Daten \u00fcbereingestimmt haben. Sofern die Beklagten dies in Abrede stellen wollen, h\u00e4tten sie im Hinblick auf den substantiierten Sachvortrag der Kl\u00e4gerin &#8211; ggf. unter Heranziehung eines Privatsachverst\u00e4ndigen \u2013 eigene Untersuchungen anstellen und deren Ergebnisse vorlegen m\u00fcssen. Dies haben sie indes nicht getan. Dass sie hierzu auch unter Inanspruchnahme sachverst\u00e4ndiger Hilfe nicht in der Lage gewesen sind oder ihnen solche Untersuchungen nicht zumutbar gewesen ist, haben die Beklagten nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten schlie\u00dflich offenbar auch bestreiten wollen, dass die Kl\u00e4gerin bei ihrer Untersuchung tats\u00e4chlich gem\u00e4\u00df dem Verfahren nach dem Klagepatent 1 gearbeitet hat, kommt auch dem aus den vorgenannten Gr\u00fcnden keine Bedeutung zu. Insoweit h\u00e4tten die Beklagten wiederum konkret dartun m\u00fcssen, dass sie bei eigenen Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis gelangt sind. Soweit die Beklagten auch bestreiten, dass die Kl\u00e4gerin bei ihrer Untersuchung die Daten gem\u00e4\u00df dem Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents 2 moduliert hat und sich diesbez\u00fcglich auf eine von ihr durchgef\u00fchrte Computersimulation berufen hat, l\u00e4sst sich hieraus, wie nachfolgend unter B. II. 2. noch ausgef\u00fchrt wird, nichts gegen den Aussagewert des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungsberichtes gem\u00e4\u00df Anlage K 16 herleiten.<\/p>\n<p>In Ermangelung eigenen substantiierten Sachvortrages der Beklagten ist ihr Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals c damit insgesamt unerheblich.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die CD-ROMs der Beklagten verwirklichen schlie\u00dflich auch das Merkmal c wortsinngem\u00e4\u00df, dass die Bestandteilsgruppen der Datenbl\u00f6cke und ihre Reihenfolge, in der sie sich auf dem Datentr\u00e4ger befinden, beschreibt. Die Kl\u00e4gerin hat unter Vorlage des Untersuchungsberichtes gem\u00e4\u00df Anlage K 16 schl\u00fcssig dargetan, dass jeder Block auf den angegriffenen CD-ROMs der Beklagten die in diesem Merkmal genannten Bestandteile in der dort angegebenen Reihenfolge enth\u00e4lt. Jeder Datenblock enth\u00e4lt hiernach eine aus den geradzahligen der den parallelen Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rtern abgeleitete Information, dann eine aus den ersten Parit\u00e4tsw\u00f6rtern abgeleitete Information, dann eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kan\u00e4len zugef\u00fchrten Datenw\u00f6rtern abgeleitete Information und schlie\u00dflich eine aus den zweiten Parit\u00e4tsw\u00f6rter abgeleitete Information. Soweit ersichtlich, wollen die Beklagten dies auch nicht in Abrede stellen. Jedenfalls sind sie dem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend konkret entgegengetreten.<\/p>\n<p>Damit ist dargetan, dass die Beklagten zu 1. mit den angegriffenen CD-ROMs von der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents Gebrauch gemacht haben.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben mit den angegriffenen CD-ROMs auch das Klagepatent 2 (&#8222;EFM&#8220;) benutzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 2 betrifft in seinem hier interessierenden Umfang ein Verfahren zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits und einen Aufzeichnungstr\u00e4ger mit einer gem\u00e4\u00df diesem Verfahren erzeugten Informationsstruktur.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 2 hat das Verfahren zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits folgende Merkmale:<\/p>\n<p>1. Eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von je m Datenbits aufgeteilt.<\/p>\n<p>2. Diese Bl\u00f6cke werden in aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von (n1+n2) Kanalbits (n1+n2&gt;M) umcodiert.<\/p>\n<p>3. Die Bl\u00f6cke Kanalbits enthalten je einen Block von n1 Informationsbits und einen Block von n2 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von Informationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden.<\/p>\n<p>4. Es wird eine (d, k)-Bedingung erf\u00fcllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs \u00bb1\u00ab, durch mindestens d und h\u00f6chstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs \u00bb0\u00ab, getrennt werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert in ihrer Einleitung, dass bei der digitalen \u00dcbertragung oder in magnetischen und optischen Aufnahme-\/Wiedergabesystemen die zu \u00fcbertragende bzw. aufzunehmende Information meistens in Form einer Folge von Zeichen vorliegt, die zusammen das (oft bin\u00e4re) Alphabet bilden. Das bin\u00e4re Alphabet werde durch die Zeichen \u00bb1 und \u00bb0\u00ab dargestellt. Das eine Zeichen, beispielsweise \u00bb1\u00ab, k\u00f6nne auf der Magnetplatte, dem Magnetband oder auf der optischen Platte als \u00dcbergang zwischen zwei Zust\u00e4nden von Magnetisierung oder zwei Orten eines optisch aktiven Bereichs festgelegt werden. Das andere Zeichen, die \u00bb0\u00ab, werde durch das Fehlen eines derartigen \u00dcberganges festgelegt (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 36 bis 43).<\/p>\n<p>Infolge bestimmter Systemanforderungen, so die Patentschrift weiter, best\u00fcnden in der Praxis f\u00fcr die Folgen von Zeichen, die auftreten d\u00fcrften, Beschr\u00e4nkungen. So werde in manchen Systemen die Anforderung gestellt, dass die Folge von Zeichen selbsttaktend sei. Dies bedeute, dass die Folge zu \u00fcbertragender bzw. aufzunehmender Zeichen gen\u00fcgend \u00dcberg\u00e4nge aufweisen m\u00fcsse, um ein Taktimpulssignal, das zur Detektion und Synchronisation notwendig sei, aus der Zeichenfolge zu erzeugen. Eine andere Anforderung k\u00f6nne sein, dass bestimmte Zeichenfolgen in dem Informationssignal vermieden werden sollten, weil diese Folgen speziellen Zwecken, beispielsweise Synchronisationsfolgen, vorbehalten w\u00fcrden. Eine Nachahmung der Synchronisierungsfolge durch das Informationssignal beeintr\u00e4chtige die Eindeutigkeit des Synchronisationssignals und damit die Eignung zu diesem Zweck. Eine weitere Anforderung k\u00f6nne sein, die \u00dcberg\u00e4nge einander nicht zu schnell folgen zu lassen, um die Intersymbolinterferenz zu beschr\u00e4nken (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 44 bis 53).<\/p>\n<p>Im Falle magnetischer oder optischer Aufzeichnung k\u00f6nne diese Anforderung auch mit der lnformationsdichte auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger in Zusammenhang gebracht werden. Wenn bei einem bestimmten Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden \u00dcberg\u00e4ngen auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger das entsprechende minimale Zeitintervall des aufzuzeichnenden Signals vergr\u00f6\u00dfert werden k\u00f6nne, werde die Informationsdichte in demselben Ausma\u00df vergr\u00f6\u00dfert. Auch die minimale Bandbreite, die erforderlich sei, h\u00e4nge mit dem minimalen Abstand zwischen \u00dcberg\u00e4ngen zusammen (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 54 bis 65).<\/p>\n<p>Wenn Informationskan\u00e4le benutzt w\u00fcrden, die keinen Gleichstrom \u00fcbertragen, wie dies meistens bei magnetischen Aufzeichnungskan\u00e4len der Fall sei, f\u00fchre dies zu der Anforderung, dass die Zeichenfolge in den Informationskan\u00e4len einen m\u00f6glichst geringen (oder \u00fcberhaupt keinen) Gleichstromanteil aufwiesen (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 66 bis 68).<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik gibt die Klagepatentschrift 2 einleitend an, dass ein Verfahren der eingangs beschriebenen Art aus einer Publikation von Tang und Bahl (&#8222;Block codes for a class of constrained noiseless channels&#8220;, in: Information and Control, Vol. 17, 1970, Seiten 436 bis 461; Anlage F 9) bekannt sei. Die Patentschrift erl\u00e4utert, dass sich diese Ver\u00f6ffentlichung auf Blockcodierungen beziehe, wobei ausgegangen werde von d-, k- oder (d, k)-begrenzente q-wertigen Bl\u00f6cken von Zeichen, und die Bl\u00f6cke den nachfolgenden Anforderungen entspr\u00e4chen:<\/p>\n<p>(a) d-begrenzt: zwei Typ-\u00bb1\u00ab-Zeichen werden durch eine Folge von mindestens d aufeinanderfolgenden Typ-\u00bb0\u00ab-Zeichen getrennt<\/p>\n<p>(b) k-begrenzt: die maximale L\u00e4nge einer Folge aufeinanderfolgender Zeichen von dem Typ \u00bb0\u00ab ist k.<\/p>\n<p>Bei dem bekannten Verfahren werde eine Folge von Datenbits in unmittelbar aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von je m Datenbits aufgeteilt. Diese Bl\u00f6cke von m Datenbits w\u00fcrden zu Bl\u00f6cken von n lnformationsbits umkodiert (n&gt;m). Dadurch, dass n&gt;m sei, sei die Anzahl der Kombinationen mit n lnformationsbits gr\u00f6\u00dfer als die Anzahl m\u00f6glicher Bl\u00f6cke Datenbits (2m). Werde die Anforderung von beispielsweise d-begrenzt an die zu \u00fcbertragenden bzw. aufzuzeichnenden Bl\u00f6cke Informationsbits gestellt, so werde die Abbildung der 2m Bl\u00f6cke Datenbits auf ebenfalls 2m Bl\u00f6cke Informationsbits (aus einer m\u00f6glichen Anzahl von 2n Bl\u00f6cken) derart gew\u00e4hlt, dass nur auf diejenigen Bl\u00f6cke Informationsbits abgebildet w\u00fcrden, die die gestellte Anforderung erf\u00fcllten. Bei unmittelbar aufeinanderfolgenden lnformationsworten k\u00f6nne jedoch in manchen F\u00e4llen nicht ohne weiteres die gestellte Anforderung erf\u00fcllt werden, weswegen in dem Artikel vorgeschlagen werde, zwischen den Bl\u00f6cken von lnformationsbits Trennbits einzuf\u00fcgen (Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 1 bis 40).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet an dieser Codierungsart als nachteilig, dass der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschlie\u00dflich Gleichstrom) an dem Frequenzspektrum des Stroms von Kanalbits ziemlich hoch sei. Ein weiterer Nachteil sei, dass die Codierwandler (Modulator, Demodulator) und insbesondere der Demodulator verwickelt sei (vgl. Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 41 bis 43).<\/p>\n<p>In Bezug auf den erstgenannten Nachteil f\u00fchrt die Klagepatentschrift 2 schlie\u00dflich noch aus, dass in einer Ver\u00f6ffentlichung von Patel (&#8222;Charge-constrained byte-oriented [0,3] code&#8220;, in: IBM Technical Disclosure Bulletin, Vol. 19. Nr. 7, Dez. 1976, Seiten 2715 bis 2717; Anlage F 10) offenbart sei, dass der Gleichstromanteil der (d, k)-begrenzten Kodierungen dadurch beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nne. dass die Kanalbits durch ein sog. investierendes bzw. ein nicht investierendes Glied verbunden w\u00fcrden. Das Vorzeichen des Beitrags des augenblicklichen Blocks Kanalbits zu dem Gleichstromanteil werde damit derart gew\u00e4hlt, dass der Gleichstromanteil der vorhergehenden Bl\u00f6cke Kanalbits verringert werde. Es handele sich hier jedoch um eine (d, k)-begrenzte Codierung, deren Bl\u00f6cke Informationsbits ohne Beeintr\u00e4chtigung der (d, k)-Anforderung unmittelbar aufeinander folgen k\u00f6nnten, wodurch das Hinzuf\u00fcgen von Trennbits aus diesem Grunde \u00fcberfl\u00fcssig sei (vgl. Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 44 bis 51).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent 2 das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein Verfahren der eingangs erw\u00e4hnten Art zum Codieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits zu schaffen, das die Niederfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Signals verbessert und einen einfachen Demodulator erm\u00f6glicht (Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 55 bis 57).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent 2 in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits mit den eingangs genannten Merkmalen 1 bis 4 vor, dass durch folgende zus\u00e4tzliche Verfahrensschritte gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>5. Das Umwandeln der Bl\u00f6cke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende Bl\u00f6cke Informationsbits erfolgt derart, dass die (d, k) Bedingung erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>6. Mehrere m\u00f6gliche Bl\u00f6cke von (n1+n2) Kanalbits werden durch Erg\u00e4nzen je eines Blocks von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller m\u00f6glichen Bl\u00f6cke von n2 Trennbits erzeugt.<\/p>\n<p>7. Es werden diejenigen Bl\u00f6cke von Kanalbits aus den m\u00f6glichen Bl\u00f6cken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die<br \/>\n(d, k)-Bedingung erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>8. F\u00fcr jeden der so bestimmten Bl\u00f6cke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, wird der Gleichstromanteil ermittelt.<\/p>\n<p>9. Es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im vorhergehenden Schritt bestimmten Bl\u00f6cken ausgew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Soweit in Merkmal 7 gesagt wird, dass diejenigen Bl\u00f6cke von Kanalbits aus den m\u00f6glichen Bl\u00f6cken von Kanalbits bestimmt werden, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erf\u00fcllen, versteht der von der Klagepatentschrift 2 angesprochene Fachmann dies im Lichte der Patentbeschreibung (vgl. Anlage K 11, Seite 6 Zeile 65 bis Seite 7 Zeile 3 sowie Bl\u00f6cke 9 und 10 des Flussdiagramms der Figur 3) so, dass hier gepr\u00fcft wird, ob die (d, k)-Bedingung beim Anschlie\u00dfen des jeweiligen &#8222;m\u00f6glichen&#8220; Blocks an den vorhergehenden Block erf\u00fcllt ist. Der im Patentanspruch angesprochene &#8222;nachfolgende&#8220; Block ist demnach der gerade zu \u00fcberpr\u00fcfende Block aus den &#8222;m\u00f6glichen&#8220; Blocks, d.h. der aus der Menge der &#8222;m\u00f6glichen&#8220; Bl\u00f6cke von Kanalbits gerade betrachtete Block (vgl. Bundespatentgericht, Urt. v. 18.7.2001, Anlage K 24, Seiten 12 und 13).<\/p>\n<p>In seinem Patentanspruch 11, den die Kl\u00e4gerin hier geltend macht, schl\u00e4gt das Klagepatent 2 ferner einen Aufzeichnungstr\u00e4ger mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Aufzeichnungstr\u00e4ger mit einer Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegel\u00fcbergang oder einen fehlenden Pegel\u00fcbergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist.<\/p>\n<p>b) Die Informationsstruktur des Aufzeichnungstr\u00e4gers ist mit dem Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1, d.h. wie folgt erzeugt worden:<\/p>\n<p>b1) eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von je m Datenbits aufgeteilt;<\/p>\n<p>b2) diese Bl\u00f6cke werden in aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von (n1+n2) Kanalbits (n1+n2&gt;M) umcodiert;<\/p>\n<p>b3) die Bl\u00f6cke Kanalbits enthalten je einen Block von n1 Informationsbits und einen Block von n2 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Bl\u00f6cke von Informationsbits durch<br \/>\njeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden;<\/p>\n<p>b4) es wird eine (d, k)-Bedingung erf\u00fcllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs \u00bb1\u00ab, durch mindestens d und h\u00f6chstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs \u00bb0\u00ab, getrennt werden;<\/p>\n<p>b5) das Umwandeln der Bl\u00f6cke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende Bl\u00f6cke Informationsbits erfolgt derart, dass die (d, k) Bedingung erf\u00fcllt ist;<\/p>\n<p>b6) mehrere m\u00f6gliche Bl\u00f6cke von (n1+n2) Kanalbits werden durch Erg\u00e4nzen je eines Blocks von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller m\u00f6glichen Bl\u00f6cke von n2 Trennbits erzeugt;<\/p>\n<p>b7) es werden diejenigen Bl\u00f6cke von Kanalbits aus den m\u00f6glichen Bl\u00f6cken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>b8) f\u00fcr jeden der so bestimmten Bl\u00f6cke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, wird der Gleichstromanteil ermittelt;<\/p>\n<p>b9) es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im vorhergehenden Schritt bestimmten Bl\u00f6cken ausgew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>c) Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegel\u00fcberg\u00e4ngen ist maximal gleich (k+1) Bitzellen und minimal gleich (d+1) Bitzellen.<\/p>\n<p>d) Es treten h\u00f6chstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abst\u00e4nde von (k+1) Bitzellen der Pegel\u00fcberg\u00e4nge auf, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden.<\/p>\n<p>Die Merkmale des Patentanspruchs 11 besagen u.a., dass die auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger befindliche Informationsstruktur Folgen von Kanalbitzellen aufweist, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegel\u00fcbergang oder einen fehlenden Pegel\u00fcbergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist (Merkmal a), und dass der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegel\u00fcberg\u00e4ngen maximal gleich (k+1) Bitzellen und minimal gleich (d+1) Bitzellen ist. Diese Merkmale stehen in Einklang mit der in Anspruch 1 definierten (d, k)-Bedingung, die die Kanalbits erf\u00fcllen m\u00fcssen. W\u00e4hrend der Patentanspruch 1 n\u00e4mlich davon spricht, dass &#8222;zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs \u00bb1\u00ab, durch mindestens d und h\u00f6chstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs \u00bb0\u00ab, getrennt werden&#8220;, nimmt der Anspruch 11 Bezug auf den &#8222;Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegel\u00fcberg\u00e4ngen&#8220;. Dieser Abstand ist aber, in L\u00e4ngen von Bitzellen ausgedr\u00fcckt, jeweils um 1 gr\u00f6\u00dfer als die Anzahl der zwischen den zugeordneten aufeinanderfolgenden Einsen liegenden Nullen (vgl. Bundespatentgericht, Urt. v. 18.7.2001, Anlage K 24, Seite 14 vorletzter Absatz bis Seite 15 oben).<\/p>\n<p>Mit der Formulierung des Merkmals b ist auch hier keine Aussage dar\u00fcber verbunden, ob die Informationsstruktur des Aufzeichnungstr\u00e4gers mit dem Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 erzeugt worden sein muss.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit ihren CD-ROMs haben die Beklagte von der Lehre des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 2 Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin unter Vorlage des Untersuchungsberichtes gem\u00e4\u00df Anlage K 16 schl\u00fcssig dargetan hat und von den Beklagten \u2013 zu Recht &#8211; auch nicht in Abrede gestellt wird, handelt es sich bei den angegriffenen CD-ROMs um Aufzeichnungs- bzw. Datentr\u00e4ger, die eine Informationsstruktur aufweisen, welche aus Folgen von Kanalbitzellen besteht, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegel\u00fcbergang oder einen fehlenden Pegel\u00fcbergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist (1= Pegel\u00fcbergang; 0 = fehlender Pegelgang), so dass das Merkmal a der vorstehenden Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 11 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Merkmal b, welches besagt, dass die Informationsstruktur des Aufzeichnungstr\u00e4gers mit dem Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 erzeugt worden ist, ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt auch das Merkmal b des Anspruchs 11 des Klagepatents 2 nicht, dass die Informationsstruktur des Datentr\u00e4gers nach dem in Anspruch 1 des Klagepatents 2 beschriebenen Verfahren gebildet worden sein muss. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich des Merkmals b des Anspruchs 15 des Klagepatents 1. Denn auch bei der Auslegung des Merkmals 2 ist zu beachten, dass der Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 ein (selbst\u00e4ndiger) Sachanspruch ist, dessen Gegenstand ein Aufzeichnungstr\u00e4ger, der durch das Vorhandensein einer Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbits gem\u00e4\u00df dem Merkmal a, durch das Verfahren zur Erzeugung der Informationsstruktur nach Anspruch 1 (Merkmal b), durch den in Merkmal c) vorgegebenen Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegel\u00fcberg\u00e4ngen und schlie\u00dflich durch die in Merkmal d) bezeichnete Synchronisationsinformation gekennzeichnet ist. W\u00e4hrend die Merkmale a, c und d bestimmte Eigenschaften der auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger aufgezeichneten Informationsstruktur beschreiben, beschreibt Merkmal b die Eigenschaften der Informationsstruktur wiederum mittelbar durch das Verfahren zu ihrer Erzeugung. Damit wird aber nicht verlangt, dass die auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger abgespeicherte Informationsstruktur nach dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren erzeugt worden sein muss.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten auf den im Erteilungsverfahren ergangenen Pr\u00fcfungsbescheid des Pr\u00fcfers vom 1. August 1985 (Anlage F 11) hinweisen, steht dieser der vorstehenden Auslegung des Patentanspruchs 11 in keiner Weise entgegen. Mit diesem Bescheid ist vom Pr\u00fcfer hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs allein beanstandet worden, dass in diesem ganz allgemein ein Aufzeichnungstr\u00e4ger mit einer bestimmten Informationsstruktur beansprucht worden ist. Dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um einen Aufzeichnungstr\u00e4ger &#8222;mit einer gem\u00e4\u00df dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8 erzeugten lnformationsstruktur&#8220; handelt, ging n\u00e4mlich aus der urspr\u00fcnglichen Anspruchsfassung nicht hervor. Auf die entsprechende Beanstandung des Pr\u00fcfers ist der entsprechende Verweis auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren in den Anspruch aufgenommen und der Anspruch sodann so erteilt worden. Hieraus k\u00f6nnen die Beklagten f\u00fcr ihren Standpunkt nichts herleiten.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Merkmals b durch die Kammer steht schlie\u00dflich in Einklang mit der Auslegung des Patentanspruchs 11 durch das fachkundige Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren. Dieses hat den Anspruch 11 in seinem Urteil vom 18. Juli 2000 \u2013 mit Recht &#8211; dahin gew\u00fcrdigt, dass es sich bei diesem &#8222;um eine Anspruchsart handelt, die auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes &#8222;Farbbildr\u00f6hre&#8220; vorlag (Anlage K 24, Seite 15, 2. Abs.), und festgestellt hat, dass Gegenstand des Anspruchs 11 ein Aufzeichnungstr\u00e4ger mit einer Informationsstruktur ist, die in der allgemeinsten, d. h., nur auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Fassung des Anspruchs 11 nach Anspruch 1 erzeugt sein soll und die weiteren im Anspruch 11 aufgef\u00fchrten Merkmale haben soll, und dass dieser Anspruchsgegenstand unabh\u00e4ngig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzung f\u00fcr die Patentierbarkeit erf\u00fcllen muss (vgl. Anlage K 24, Seite 14, 2. Abs.).<\/p>\n<p>Aus der R\u00fcckbeziehung des Patentanspruchs 11 auf den Anspruch 1 ergibt sich f\u00fcr den von der Klagepatentschrift 2 angesprochenen Fachmann, dass sich auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger eine Informationsstruktur befindet, die im Ergebnis der nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren gebildeten Informationsstruktur entspricht, was \u2013 bereits bezogen auf die konkrete Ausgestaltung im CD-System &#8211; insbesondere bedeutet, dass<\/p>\n<p>&#8211; die Datenw\u00f6rter (Datenbl\u00f6cke) auf 14-Bit-Datenw\u00f6rter umcodiert sein m\u00fcssen,<\/p>\n<p>&#8211; zwischen zwei 14-Bit-Datenw\u00f6rter jeweils ein aus drei Bits bestehendes Trennbit eingef\u00fcgt sein muss,<\/p>\n<p>&#8211; die die Informationsstruktur bildenden Kanalbits die (d, K)-Bedingung erf\u00fcllen m\u00fcssen, d. h. das im gesamten Datenstrom zwischen zwei<br \/>\naufeinanderfolgenden Einsen immer mindestens zwei und maximal zehn Nullen stehen m\u00fcssen,<\/p>\n<p>&#8211; die Informationsstruktur durch entsprechende Gestaltung der Trennbits gleichstromminimiert ist.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen CD-ROMs der Beklagten. Denn die Kl\u00e4gerin hat unter Vorlage des bereits im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 angesprochenen und gew\u00fcrdigten Untersuchungsberichtes gem\u00e4\u00df Anlage K 16 substantiiert dargetan, dass die auf diesen vorhandene Informationsstruktur einer Informationsstruktur entspricht, wie sie auch mittels des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents 2 erzeugt werden kann. Insbesondere ist es hiernach so, dass die Datenw\u00f6rter von 8 Bits auf 14 Bits moduliert worden sind, dass aus jeweils drei Bits bestehende Trennbits hinzugef\u00fcgt worden sind und dass die W\u00f6rter dadurch gekennzeichnet sind, dass zwischen zwei Einsen wenigstens zwei und h\u00f6chstens zehn Nullen stehen (wobei h\u00f6chstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abst\u00e4nde von zehn Nullen auftreten, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden). Soweit ersichtlich, wollen die Beklagten das Vorhandensein der drei letztgenannten Eigenschaften auch gar nicht bestreiten. Falls doch, ist ihr Bestreiten mangels konkreten gegenteiligen Sachvortrages unsubstantiiert und damit unerheblich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem schl\u00fcssig dargetan, dass die auf den CD-ROMs der Beklagten vorhandene Informationsstruktur gleichstromminimalisiert ist.<\/p>\n<p>Der Gleichstromanteil eines Kanalcodes ist in der Signal\u00fcbertragung ein bekanntes Problem. Aufgrund der Struktur des Zahlencodes und der daraus resultierenden unterschiedlichen L\u00e4nge von Pits und Lands entstehen beim Lesen einer CD aus der Pit- und Landstruktur resultierende niedrige Frequenzen. Diese niedrigen Frequenzen sind geeignet, die Servosteuerung des Lasers, f\u00fcr die bestimmungsgem\u00e4\u00df bestimmte niedrige Frequenzen im Hochfrequenzsignal enthalten sind, zu st\u00f6ren (vgl. auch Anlage K 11, Seite 5, Zeilen 57 bis 59), und damit das Ablesen der Information zu erschweren. Das Klagepatent hat es sich u.a. zur Aufgabe gemacht, das durch die Struktur des Zahlencodes verursachte Entstehen dieser niedrigen Frequenzen, welche das Steuerungsverhalten des Abspielger\u00e4tes beeinflussen k\u00f6nnen, in dem Auslesesignal so gut wie m\u00f6glich zu unterdr\u00fccken bzw. \u2013 wie die Klagepatentschrift auf Seite 4, Zeilen 55 bis 57 sagt \u2013 die Niederfrequenzspektrumseigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Signals zu &#8222;verbessern&#8220;, und zwar gegen\u00fcber dem in der Patentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik, bei welchem der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschlie\u00dflich Gleichstrom) gem\u00e4\u00df den Angaben in der Klagepatentschrift ziemlich hoch war (vgl. Seite 4, Zeilen 41 bis 43). Im Klagepatent 2 wird dies als Gleichstromminimierung bezeichnet. Erfindungsgem\u00e4\u00df erfolgt die Gleichstromminimierung durch geschickte Auswahl der Trennbits. Diese werden nach der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 2 nicht nur dazu verwandt, f\u00fcr die Einhaltung der (d, K)-Bedingung zwischen zwei Datenw\u00f6rtern zu sorgen, sondern dar\u00fcber hinaus auch zum Minimalisieren des Gleichstromanteils (vgl. Anlage K 11, Seite 6, Zeilen 39 bis 41), und zwar dergestalt, dass der Gleichstromanteil \u00fcber die Ziffernfolge der Trennbits gesteuert wird. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass zwar f\u00fcr manche Aneinanderschlie\u00dfungen von Bl\u00f6cken Informationsbits ein bestimmtes Format der Blocks Trennbits vorgeschrieben wird, dass aber in einer Vielzahl von F\u00e4llen entweder keine Anforderungen oder nur beschr\u00e4nkte Anforderungen an das Format des Blocks Trennbits gestellt werden. Der auf diese Weise geschaffene Raum wird zum Minimalisieren des Gleichstromanteils benutzt (vgl. Anlage K 11, Seite 6, Zeilen 39 bis 45).<\/p>\n<p>Hiermit befassen sich die Merkmale 8 und 9 des Anspruchs 1 bzw. die Merkmale b8 und b9 des Anspruchs 11. Das Klagepatent 2 gibt zun\u00e4chst vor, dass diejenigen Bl\u00f6cke von Kanalbits aus den m\u00f6glichen Bl\u00f6cken von Kanalbits bestimmt werden sollen, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erf\u00fcllen (Merkmal 7\/Merkmal b7), wobei mit &#8222;nachfolgenden&#8220; Block \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; der gerade zu \u00fcberpr\u00fcfende Block aus den &#8222;m\u00f6glichen&#8220; Blocks gemeint ist. Dieses Merkmal betrifft allein die (d, k)-Bedingung. Hinsichtlich der Gleichstromminimierung sagt das Klagepatent 2 dann, dass f\u00fcr jeden der so bestimmten Bl\u00f6cke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, der Gleichstromanteil ermittelt werden soll (Merkmal 8\/Merkmal b8). Hiernach soll aus den im vorhergehenden Schritt gem\u00e4\u00df Merkmal 8\/b8 bestimmten Bl\u00f6cken von Kanalbits der Block mit minimalem Gleichstromanteil ausgew\u00e4hlt werden (Merkmal 9\/Merkmal b9). Wie der Gleichstromanteil f\u00fcr die m\u00f6glichen Bl\u00f6cke von Kanalbits zu ermitteln ist, l\u00e4sst das Klagepatent 2 jedoch offen. Es gibt insoweit nur vor, dass von den m\u00f6glichen Bl\u00f6cken derjenige Block mit minimalen Gleichstromanteil ausgew\u00e4hlt werden soll. Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Gleichstromanteil im Einzelnen zu ermitteln ist, macht der Patentanspruch 1 \u2013 und erst recht der Patentanspruch 11 &#8211; aber keine Vorgaben. Dies \u00fcberl\u00e4sst er vielmehr dem Fachmann.<\/p>\n<p>Dieser entnimmt der Patentbeschreibung, dass es verschiedene M\u00f6glichkeiten zur Ermittlung des Gleichstromanteils gibt. Von der Patentschrift wird er insoweit zun\u00e4chst dar\u00fcber belehrt, dass ein oft angewandtes \u2013 und damit ein m\u00f6gliches, aber nicht zwingendes \u2013 Ma\u00df f\u00fcr den Gleichstromanteil der sog. digitale Summenwert (DSW) ist (vgl. Seite 6, Zeilen 52 ff). Auf Seite 7, Zeilen 4 bis 10, f\u00fchrt die Patentschrift sodann mit Bezug auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 aus, dass f\u00fcr die m\u00f6glichen Bl\u00f6cke Kanalbits, die sich in der Anforderung der d-Begrenzung und k-Begrenzung nicht widersprechen, ein erstes Anzeigesignal erzeugt und zum Schluss aus den m\u00f6glichen Bl\u00f6cken Kanalbits, f\u00fcr die ein erstes Anzeigesignal erzeugt ist, beispielsweise der Block Kanalbits gew\u00e4hlt wird, der im Absolutwert den kleinsten DSW hat. Der DSW wird bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel, das als solches lediglich der Beschreibung einer M\u00f6glichkeit der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dient und zu keiner Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs f\u00fchrt, also nur f\u00fcr den betrachteten Block ermittelt. Die Patentschrift bezeichnet es jedoch als besser, den DSW der vorhergehenden Bl\u00f6cke zu speichern und aus den m\u00f6glichen Bl\u00f6cken Kanalbits denjenigen Block zu w\u00e4hlen, der den gespeicherten DSW im Absolutwert \u2013 d.h. betragsm\u00e4\u00dfig &#8211; abnehmen l\u00e4sst (vgl. Seite 4, Zeilen 10 bis 13). In diesem Fall wird der DSW also \u00fcber die vorhergehenden Bl\u00f6cke und den betrachteten Block ermittelt. Weitere M\u00f6glichkeiten werden auf Seite 7, Zeilen 20 ff, der Patentschrift mit Bezug auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele gem\u00e4\u00df Figur 2 beschrieben. Bei diesen Ausf\u00fchrungsbeispielen wird der Gleichstromanteil \u00fcber bzw. f\u00fcr mehrere Bl\u00f6cke gleichzeitig ermittelt, beispielsweise &#8211; wie in Figur 2a dargestellt \u2013 \u00fcber zwei Bl\u00f6cke Kanalbits BCi und BCi+1. Das Ermitteln des Gleichstromanteils erfolgt hierbei auf entsprechende Weise wie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 in dem Sinne, dass je &#8222;Superblock&#8220; SBCi die m\u00f6glichen Formate &#8222;Superbl\u00f6cke&#8220; erzeugt werden, d. h. die Bl\u00f6cke lnformationsbits f\u00fcr Block BCi und Block BCi+1 werden mit all den m\u00f6glichen Kombinationen die mit den n2-Trennbits des Blocks BSi, und des Blocks BSi+1 gebildet werden k\u00f6nnen, erg\u00e4nzt. Aus dieser Menge wird dann diejenige Kombination gew\u00e4hlt, die den Gleichstromanteil minimalisiert (Seite 4, Zeilen 24 bis 30). Gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Patentschrift hat dieses Verfahren den Vorteil, dass der restliche Gleichstromanteil einen gleichm\u00e4\u00dfigeren Charakter aufweist, weil \u00fcber mehr als nur einen Block Kanalbits im voraus ersichtlich ist, welcher Eingriff optimal ist (Seite 4, Zeilen 30 bis 32). Bei diesem Verfahren besteht der nachfolgende Block somit aus mehreren Bl\u00f6cken (&#8222;Superblock&#8220;). Da der Gleichstromanteil gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen der Patentschrift wie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 ermittelt wird, bleibt \u2013 wie der Fachmann erkennt &#8211; auch hier die Wahl, wie der DSW bestimmt wird, so dass sowohl der DSW nur des &#8222;Superblocks&#8220; als auch der DSW \u00fcber die vorhergehenden Bl\u00f6cke und den &#8222;Superblock&#8220; errechnet werden kann. Eine g\u00fcnstige Abwandlung dieses Verfahrens besteht gem\u00e4\u00df der weiteren Patentbeschreibung darin, dass der &#8222;Superblock&#8220; SBCi nach durchgef\u00fchrter Minimalisierung der Gleichstromunbalance um nur einen Block Kanalbits BCi verschoben wird. Das bedeutet, dass der Block BCi (in Figur 2a), der einen Teil des &#8222;Superblocks&#8220; BCi bildet, verarbeitet wird und der folgende Superblock SBCi, (nicht dargestellt) die Bl\u00f6cke BCi und BCi+2 (nicht dargestellt) enth\u00e4lt, wodurch eine Minimalisierung der Gleichstromunbalance durchgef\u00fchrt wird (Seite 4, Zeilen 32 bis 41). Ein weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem der Gleichstromanteil ebenfalls \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke ermittelt wird, zeigt schlie\u00dflich Figur 2b. Hier wird der Gleichstromanteil \u00fcber vier Bl\u00f6cke Kanalbits, n\u00e4mlich \u00fcber die Bl\u00f6cke BCj(1), BCj(2), BCj(3) und BCj(4) ermittelt. Diese Bl\u00f6cke Kanalbits enthalten je eine bestimmte Anzahl n1 Informationsbits. Die Anzahl Trennbits, die die Bl\u00f6cke Trennbits BSj(1), BSj(2) BSj(3) und BSj(4) enthalten, ist jedoch nicht f\u00fcr jeden Block Kanalbits dieselbe. Beispielweise kann die Anzahl lnformationsbits 14 betragen und die Anzahl Trennbits kann f\u00fcr die BSj(1), BSj(2) und BSj(3) je zwei und f\u00fcr Block BSj(4) sechs betragen. Das Ermitteln des Gleichstromanteils erfolgt auf entsprechende Weise wie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 2a (vgl. Seite 4, Zeilen 42 bis 54).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ergibt sich hieraus, dass das Klagepatent 2 kein bestimmtes Verfahren zur Bestimmung des minimalen Gleichstromanteils beschreibt, d. h. keine Vorgaben dazu macht, wie der Gleichstromanteil im Einzelnen zu ermitteln ist. Es sagt insbesondere nicht, auf welche Bl\u00f6cke insgesamt bei der Ermittlung des Gleichstromanteils abzustellen ist. Es kommt nur darauf an, dass die Trennbits zur Gleichstromminimalisierung benutzt werden. Dies gilt jedenfalls f\u00fcr den Patentanspruch 11, bei dem es nicht auf das Verfahren, sondern nur auf das Ergebnis, n\u00e4mlich auf die Gleichstromminimalisierung durch Auswahl von Trennbits ankommt.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung des Klagepatents 2 stehen die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgericht in seinem in dem das Klagepatent 2 betreffenden Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil vom 18. Juli 2001 (Anlage K 24) nicht entgegen. Das Bundespatentgericht hat sich mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gleichstromminimalisierung nicht weiter befasst. Hinsichtlich des Patentanspruchs 11 hat es ausgef\u00fchrt, dass sich aus der R\u00fcckbeziehung auf den Anspruch 1 f\u00fcr den Aufzeichnungstr\u00e4ger nach Anspruch 11 bestimmte Merkmale ergeben (Anlage K 11, Seite 14, 3. Abs.), was der hier vertretenen Auslegung dieses Anspruchs entspricht. Nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts sind dies insbesondere die Merkmale, dass die die Informationsstruktur bildenden aufgezeichneten Kanalbits die (d, k)-Bedingung erf\u00fcllen und dass sie blockweise gleichstromminimiert sind. Auch dies steht in Einklang mit der Auslegung des Anspruchs 11 durch die Kammer. Soweit das Bundespatentgericht festgestellt hat, dass die die Informationsstruktur bildenden aufgezeichneten Kanalbits &#8222;blockweise&#8220; gleichstromminimiert sind, l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen, dass hiermit gemeint ist, dass bei der Ermittlung des Gleichstroms nur jeweils ein (einzelner) Block einbezogen werden darf, d. h. dass die Minimalisierung des Gleichstromanteils f\u00fcr jeden der (n1 Datenbits und n2 Trennbits) enthaltenden Bl\u00f6cke einzeln erfolgen muss, und damit der Gleichstrom &#8211; entgegen der Patentbeschreibung \u2013 nicht f\u00fcr mehrere Bl\u00f6cke gleichzeitig ermittelt werden darf. Vielmehr soll mit dieser Formulierung offenbar nur zum Ausdruck gebracht werden, dass hinsichtlich jedes anzuf\u00fcgenden Blockes \u2013 und insoweit &#8222;blockweise&#8220; \u2013 gleichstromminimiert wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargetan und durch Vorlage des Untersuchungsberichtes gem\u00e4\u00df Anlage K 16 belegt, dass die auf den angegriffenen CD-ROMs aufgezeichnete Informationsstruktur gleichstromminimalisiert ist.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, hat die Kl\u00e4gerin im Einzelnen dargetan, aus der untersuchten CD-ROM der Datenstrom ausgelesen und auf einen fehlerfreien Abschnitt zugegriffen worden ist. Von diesem ist das aus der Datenstruktur resultierende Frequenzspektrum und der laufende digitale Summenwert (RDS = Running Digital Sum) bestimmt worden. Gem\u00e4\u00df den durch den Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 16 belegten Darlegungen der Kl\u00e4gerin hat das erzeugte Frequenzspektrum der Ursprungsdaten den typischen Einschnitt im Bereich von 0 und 25.000 HZ aufgewiesen. Der RDS hat sich im Prinzip geradlinig entwickelt und nicht die \u2013 bei nicht durchgef\u00fchrter Gleichstromminimalisierung auftretende &#8211; Wellenbewegung aufgewiesen. Dies ist \u2013 unwidersprochen &#8211; Folge der Gleichstromminimalisierung durch Auswahl von Trennbits.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat des Weiteren dargetan, dass der zugegriffene Abschnitt zun\u00e4chst decodiert (vgl. Bl. 133 bis 134 d.A.), die Daten dann nach dem CIRC-Verfahren neu codiert (vgl. Bl. 134 bis 135 d.A.) und dieser serielle Datenstrom sodann zusammengefasst (vgl. im Einzelnen Bl. 35 bis 136 d.A.) wie folgt moduliert worden ist:<\/p>\n<p>&#8211; Umwandlung der seriell angelieferten 8-Bit Datenw\u00f6rter in 14-Bit Datenw\u00f6rter,<\/p>\n<p>&#8211; mit der Folge, dass in jedem Wort die (d, K)-Bedingung erf\u00fcllt ist, d.h. das zwischen zwei aufeinanderfolgenden Einsen jeweils mindestens zwei und h\u00f6chsten zehn Nullen stehen,<\/p>\n<p>&#8211; Hinzuf\u00fcgung einer Synchroninformation am Anfang eines jeden angelieferten Blockes von 32 Datenw\u00f6rter,<\/p>\n<p>&#8211; Einf\u00fcgung von jeweils drei Trennbits zwischen jedes der 14-Bit-Datenw\u00f6rter (und auch zwischen die Datenw\u00f6rter und die Synchronisationsw\u00f6rter), und zwar so, dass<\/p>\n<p>&#8211; im gesamten Datenstrom die (d, k)-Bedingung erf\u00fcllt wird,<\/p>\n<p>&#8211; das zweimalige Aufeinanderfolgen von zehn Nullen zwischen Einsen vermieden wird (diese Folge ist f\u00fcr die Synchronisationsinformation reserviert worden),<\/p>\n<p>&#8211; der Gleichstrom minimalisiert wird, d. h. die Trennbits sind so gebildet worden, dass die aus dem Datenstrom resultierende Struktur der Pits und Lands im Auslesesignal ein Frequenzspektrum erzeugen, dass bei Null Hertz und praktisch dar\u00fcber praktisch keine Frequenzanteile aufweist und dessen Frequenzanteile bis ca. 25.0000 Hz nur langsam ansteigen.<\/p>\n<p>Wie aus dem Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 16 hervorgeht, ist von den &#8222;wiederhergestellten&#8220; (neu codierten) Daten ebenfalls das Frequenzspektrum und das RDS-Verhalten festgestellt worden. Hiernach ist ein Vergleich zwischen den zugegriffenen Daten mit den &#8222;wiederhergestellten&#8220; Daten angestellt worden. Ausweislich des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungsberichtes ist festgestellt worden, dass das RDS-Verhalten bei den ausgelesenen Daten \u00e4hnlich zu dem RDS-Verhalten der neu codierten (&#8222;wiederhergestellten&#8220;) Daten ist und auch das Spektrum der neu codierten Daten \u00e4hnlich zu dem der zugegriffenen Daten ist. Die wiederhergestellten Datenbl\u00f6cke sind danach im Wesentlich genauso gleichstromminimiert gewesen, wie die urspr\u00fcnglichen Datenbl\u00f6cke.<\/p>\n<p>Dass die Informationsstruktur auf ihren CD-ROMs gleichstromminimalisiert ist und die Gleichstromminimalisierung auch durch Auswahl von Trennbits herbeigef\u00fchrt wird, wird von den Beklagten auch gar nicht, jedenfalls nicht konkret, bestritten. Insbesondere haben sie die Richtigkeit der Messungen der Kl\u00e4gerin betreffend den aus der CD ausgelesenen (noch nicht decodierten und nicht wieder codierten) Daten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagten sind vielmehr nur der Auffassung, dass das Klagepatent 2 verlange, dass durch Erg\u00e4nzen je eines einzelnen Blockes aus der Menge aller Bl\u00f6cke mit drei Trennbits mehrere Bl\u00f6cke erzeugt werden m\u00fcssten und f\u00fcr diese Bl\u00f6cke dann der so erzeugte Block mit minimalen Gleichstromanteil ausgew\u00e4hlt werden muss, also die Minimalisierung des Gleichstromanteils f\u00fcr jeden der (n1 Datenbits und n2 Trennbits) enthaltenden Bl\u00f6cke einzeln erfolgen m\u00fcsse, was bei der Bildung der auf ihren CD-ROMs aufgezeichneten Informationsstruktur nicht geschehen sei. Dieser Ausgangspunkt ist jedoch unzutreffend. Denn \u2013 wie dargelegt &#8211; verlangt der Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 keineswegs, dass der Gleichstromanteil f\u00fcr jeden (n1 Datenbits und n2 Trennbits enthaltenden) Block einzeln ermittelt werden muss.<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde ist auch die von den Beklagten durchgef\u00fchrte Computersimulation, mit welcher sie darlegen wollen, dass sich bei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents hinsichtlich der Gleichstromminimalisierung ein anderes (schlechteres) Ergebnis ergibt, als dies von der Kl\u00e4gerin in der Anlage K 16 bei ihrer CD-ROM festgestellt worden ist, nicht geeignet, die von der Kl\u00e4gerin dargetane Verwirklichung des Merkmals b des Anspruchs 11 in Zweifel zu ziehen. Denn die Beklagten sind auch hier \u2013 zu Unrecht &#8211; davon ausgegangen, dass die Gleichstromminimalisierung nur unter Ber\u00fccksichtigung eines nachfolgenden Blockes erfolgen darf.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten im \u00dcbrigen auf das europ\u00e4ischen Patent 0 991 069 (&#8222;S7xxxxxxx&#8220;-Patent; Anlage F 13) bezogen haben, haben sie damit nur zeigen wollen, dass es auch andere, ihrer Auffassung nach nicht unter das Klagepatent 2 fallende Verfahren \u2013 wie z.B. auch das Verfahren nach der ferner genannten US-PS 4 509 000 (Anlage F 12), hinsichtlich dessen die Kammer mangels weiterer Erl\u00e4uterungen und Vorlage einer deutschen \u00dcbersetzung dieser Druckschrift schon nicht zu erkennen vermag, dass sich dieses Verfahren von dem in der Klagepatentschrift 2 beschriebenen &#8222;Superblock&#8220;-Verfahren unterscheidet &#8211; gibt. Dass die Informationsstruktur ihrer angegriffenen CD-ROMs nach dem &#8222;S7xxxxxxx&#8220;-Verfahren gebildet worden ist, machen sie jedoch nicht geltend, weshalb es hier schon deshalb einer weiteren Auseinandersetzung mit dem von den Beklagten angef\u00fchrten &#8222;S7xxxxxxx&#8220;-Patent nicht bedarf. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Rechtsstreit allein um die Verletzung des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 2 geht. Insoweit k\u00e4me es \u2013 wenn die Beklagten doch geltend machen wollten, dass ihre Informationsstruktur nach diesem Patent erzeugt worden sei &#8211; vorliegend nicht darauf an, ob bei der Durchf\u00fchrung des &#8222;S7xxxxxxx&#8220;-Verfahrens auch von dem Anspruch 1 des Klagepatents 2 Gebrauch gemacht wird oder nicht. Der in Rede stehende Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 verlangt nur, dass die Informationsstruktur des Aufzeichnungstr\u00e4gers durch geschickte Auswahl von Trennbits gleichstromminimiert ist. Dass sich eine nach dem &#8222;S7xxxxxxx&#8220;-Verfahren gebildete Informationsstruktur insoweit oder hinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale des Anspruchs 11 von einer nach dem Klagepatent 2 erzeugten Informationsstruktur unterscheidet, haben die Beklagten nicht dargetan und dies vermag die Kammer, nicht anders als das Landgericht Hamburg, auf dessen diesbez\u00fcgliche Ausf\u00fchrungen in den von den Parteien zu den Akten gereichten Urteilen (Anlage K 19\/H1, Seiten 48 bis 50 oben; Anlage K 23, Seite 27 2. Abs. bis Seite 28 1. Abs.) insoweit erg\u00e4nzend Bezug genommen, aus eigener Sachkunde auch nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Merkmal c ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Wie bereits ausgef\u00fchrt, steht dieses Merkmal in Einklang mit der in Anspruch 1 bzw. Merkmal b8 definierten (d, k)-Bedingung, die es letztlich nur noch einmal wiederholt. W\u00e4hrend Merkmal b8 darauf abstellt, dass &#8222;zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs \u00bb1\u00ab, durch mindestens d und h\u00f6chstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs \u00bb0\u00ab, getrennt werden&#8220;, nimmt das Merkmal c Bezug auf den &#8222;Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegel\u00fcberg\u00e4ngen&#8220;. Dieser Abstand ist, in L\u00e4ngen von Bitzellen ausgedr\u00fcckt, jeweils um 1 gr\u00f6\u00dfer als die Anzahl der zwischen den zugeordneten aufeinanderfolgenden Einsen liegenden Nullen. Dem so zu verstehenden Merkmal entsprechen die angegriffenen CD-ROMs. Denn der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegel\u00fcberg\u00e4ngen betr\u00e4gt bei ihnen maximal 11 Bitzellen und minimal 3 Bitzellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 98 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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