{"id":1119,"date":"2002-09-03T17:00:51","date_gmt":"2002-09-03T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1119"},"modified":"2016-04-21T10:55:09","modified_gmt":"2016-04-21T10:55:09","slug":"4a-o-33401-kompostierung-von-hausmuell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1119","title":{"rendered":"4a O 334\/01 &#8211; Kompostierung von Hausm\u00fcll"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 97<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. September 2002, Az. 4a O 334\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 12.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des deutschen Patentes DE 36 37 393 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent). Das Patent wurde am 3. November 1986 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 19. Februar 1986 angemeldet und am 20. August 1987 offengelegt. Die Patenterteilung wurde am 22. Juni 1989 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, welches in Kraft steht, betrifft Verfahren und Vorrichtungen zur Abfallkompostierung. Anspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verfahren zur Kompostierung von Hausm\u00fcll oder hausm\u00fcll\u00e4hnlichen Abf\u00e4llen, wobei durch eine dem mikrobiellen Wachstum angepasste Luftzuf\u00fchrung ohne Bewegung der Abf\u00e4lle zun\u00e4chst die biologisch leichter zersetzbaren organischen Bestandteile der Abf\u00e4lle abgebaut werden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Kompostierung durch Trocknung dann zum Stillstand gebracht wird, wenn die biologisch leichter zersetzbaren organischen Bestandteile der Abf\u00e4lle abgebaut werden.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des von der Kl\u00e4gerin &#8222;insbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die als Anlage K 1 der Klageschrift beigef\u00fcgte Patentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die Beklagten zu 2. bis 4., bieten Kompostierungsanlagen an, die nach dem B5xxxxxx-Verfahren arbeiten. Insoweit wird auf die von der Kl\u00e4gerin zu der Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen (Anlage K 6 und K 8, K 11 bis K 13).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. ist mit Schriftsatz vom 27. M\u00e4rz 2002 der Berufung der ebenfalls von der Kl\u00e4gerin verklagten L2xxx E4xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH, welche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben hat, beigetreten (Aktenzeichen X ZR 151\/99). Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Mai 2001 Sachverst\u00e4ndigenbeweis erhoben; das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen wurde unter dem 5. September 2001 erstellt. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Anlage B 5) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der Kompostieranlage eine wortlautgem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatentes.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>mit station\u00e4ren Rottemodulen ausgestattete Anlagen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Kompostierung von Hausm\u00fcll oder hausm\u00fcll\u00e4hnlichen Abf\u00e4llen, bei welchem durch eine dem mikrobiellen Wachstum angepa\u00dfte Luftzuf\u00fchrung ohne Bewegung der Abf\u00e4lle zun\u00e4chst die biologisch leichter zersetzbaren organischen Bestandteile der Abf\u00e4lle abgebaut werden,<\/p>\n<p>in Deutschland ans\u00e4ssigen Abnehmern anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn bei diesen Anlagen die Kompostierung durch Trocknung dann zum Stillstand gebracht wird, wenn die biologisch leichter zersetzbaren organischen Bestandteile der Abf\u00e4lle abgebaut sind,<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Abf\u00e4lle vor dem Beginn der Kompostierung zerkleinert werden;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juli 1989 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen von Anlagen, aufgeschl\u00fcsselt nach St\u00fcckzahl, Lieferzeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach St\u00fcckzahl, Angebotszeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, insbesondere der variablen Kosten f\u00fcr die Herstellung und der Vertrieb, und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 22. Juli 1989 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 142 Abs. 1 und 144 Abs. 1 ZPO unter Fristsetzung anzuordnen, dass die Beklagten diejenigen Unterlagen, die sie bei ihrer Bewerbung f\u00fcr die Ausschreibung f\u00fcr die Kompostieranlage f\u00fcr B3x D3xxxxx\/G4xxxxx bei dem Landkreis B3x D3xxxxx, Umweltamt, Dezernat II, A2xxxx-B4xxx-S3xxxx 01, 12xxx B3x D3xxxxx und bei dem Landkreis G4xxxxx, Abfallwirtschaftsamt, Dezernat IV, Am W3xx 3 \u2013 5, 13xxx G4xxxxx eingereicht haben, vorlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren X ZR 151\/99 auszusetzen;<\/p>\n<p>den Antrag auf Anordnung der Urkundenvorlegung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Sie tragen zudem vor, dass die Kl\u00e4gerin die Verletzungsform nicht schl\u00fcssig dargelegt habe. Ihren Aussetzungsantrag begr\u00fcnden die Beklagten unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Rahmen der Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagten bieten an und liefern keine Kompostieranlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, zur Benutzung des in der Klagepatentschrift beschriebenen Verfahrens verwendet zu werden, \u00a7 10 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 Nr. 2 PatG.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Gegen die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bestehen keine Bedenken. Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des Klagepatentes und damit aus eigenem Recht zur Erhebung der Klage befugt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Kompostierung von Hausm\u00fcll oder hausm\u00fcll\u00e4hnlichen Abf\u00e4llen sowie eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass die Kompostierung von Abf\u00e4llen eine intensive Sauerstoffzufuhr zu den aeroben Mikroorganismen im Abfallgemenge voraussetzt. Das Abfallgemenge besteht zum Teil aus biologisch leicht zersetzbarer organischer Substanz, biologisch schwerer zersetzbarer Substanz sowie biologisch nicht zersetzbarer Substanz. Unter biologisch leichter abbaubaren organischen Substanzen versteht das Klagepatent Zellfl\u00fcssigkeiten (Plasma) von Pflanzen, Tieren und Kleinstlebewesen, zu den biologisch schwerer abbaubaren Substanzen z\u00e4hlen die Lignin- und Celluloseverbindungen, welche u.a. in Zellw\u00e4nden vorhanden sind.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus, dass die Kompostierung nur dann stattfinden kann, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt vorhanden ist, also keine Kompostierung stattfindet, wenn der Wassergehalt zu niedrig ist. Diese Tatsache sei aus der DE-OS 30 46 646 bekannt.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatentes bezeichnet es als nachteilig bei der bisherigen Abfallkompostierung, dass neben dem erw\u00fcnschten Abbau organischer Substanzen im Abfallgemenge zum Zwecke der Stabilisierung auf dem \u00fcbriggebliebenen Grundsubstrat immer wieder neue mikrobielle Entwicklungsphasen eingeleitet wurden, ohne dass damit eine wesentliche Grundsubstratverringerung erreicht wurde. Es konnte vielmehr festgestellt werden, dass die biologisch schwerer abbaubaren Zellwandreste abgestorbener Mikroorganismen die Grundsubstratmenge sogar vergr\u00f6\u00dfern. Da die Zellteilungsrate durch die technisch zu beeinflussenden Parameter Feuchte \u2013 W\u00e4rme \u2013 Luft bestimmt werde, m\u00fcssen, wenn der zur Verf\u00fcgung stehende N\u00e4hrboden in k\u00fcrzest m\u00f6glicher Zeit abgebaut werden solle, f\u00fcr die technisch beeinflussbaren Klimaparameter die g\u00fcnstigsten Voraussetzungen geschaffen werden.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik ist aus der Patentschrift DE-OS 25 20 640 (Anlage K 5), auf welche das Klagepatent verweist, ein Verfahren zur Kompostierung bekannt, bei dem \u00fcber die gesamte Abbauzeit stets dieselben Bedingungen eingehalten werden. Das Verfahren macht also keinen Unterschied zwischen den biologisch leichter zersetzbaren Teilen der organischen Stoffe und den biologisch schwerer zersetzbaren Teilen der organischen Stoffe. Dies gelte weiter \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 f\u00fcr die in Spalte 2 Zeilen 21 bis 24 aufgez\u00e4hlten Druckschriften, die Verfahren und Vorrichtungen offenbaren, die keinen Unterschied zwischen der Kompostierung leichter abbaubarer Substanzen und biologisch schwerer abbaubarer Substanzen machen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt weiter fest, dass es einen zeitlichen Unterschied f\u00fcr die Abbauvorg\u00e4nge der biologisch leichter abbaubaren N\u00e4hrbodensubstrate und der biologisch schwerer zersetzbaren organischen Bestandteile gebe. Der biologische Abbau der f\u00fcr Mikroorganismen leicht zu erschlie\u00dfenden Nahrungsquelle der Zellfl\u00fcssigkeiten dauert nur einige Stunden (1 bis 72 Stunden), w\u00e4hrend der biologische Abbau von lignin- und cellulosehaltigen Stoffen Wochen (30 bis 300 Tage) dauern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Als technisch zu l\u00f6sendes Problem (Aufgabe) der Erfindung bezeichnet es die Beschreibung der Klagepatentschrift, die bekannten Verfahren zur Abfallkompostierung in der Weise zu verbessern, dass in einer k\u00fcrzeren Zeit eine bessere Kompostqualit\u00e4t bei g\u00fcnstigeren Herstellungskosten erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 ein Verfahren mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Verfahren zur Kompostierung von Hausm\u00fcll oder hausm\u00fcll\u00e4hnlichen Abf\u00e4llen:<\/p>\n<p>1. Die Abf\u00e4lle werden durch eine dem mikrobiellen Wachstum angepasste Luftzuf\u00fchrung abgebaut.<\/p>\n<p>2. Der Abbau erfolgt ohne Bewegung der Abf\u00e4lle.<\/p>\n<p>3. Zun\u00e4chst werden die biologisch leichter zersetzbaren organischen Bestandteile abgebaut.<\/p>\n<p>4. Die Kompostierung wird durch Trocknung zum Stillstand gebracht.<\/p>\n<p>5. Dies erfolgt dann, wenn die biologisch leichter zersetzbaren organischen Bestandteile der Abf\u00e4lle abgebaut worden sind.<\/p>\n<p>Die Erfindung bietet demgem\u00e4\u00df ein Verfahren an, bei dem die Zersetzung der biologisch leichter zersetzbaren organischen Substanzen durch Mikroorganismen in einer ersten Phase unter Zuf\u00fchrung von Luft bei einer Temperatur von 60\u00b0 Celsius erfolgt. Die Luft erw\u00e4rmt sich und nimmt dabei Wasser auf. Ist die Zersetzung der leicht zersetzbaren Bestandteile durch die Mikroorganismen erfolgt und eine weitgehende Reduzierung des Wassergehaltes eingetreten, so wird durch Erh\u00f6hung der Luftzufuhr ein Trocknungsvorgang eingeleitet, eine zweite Phase, die es erm\u00f6glichen soll, durch Absenkung der Restfeuchte im Gemenge das \u00fcbrig bleibende Gemisch aus biologisch schwerer zersetzbaren organischen Restsubstanzen und biologisch nicht zersetzbaren Bestandteilen zu lagern.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel bezeichnet es das Klagepatent als Vorteil des Verfahrens, dass das zu kompostierende Gemenge nicht wie bisher bewegt werden m\u00fcsse und dass bereits nach 2 bis 6 Tagen ein lagerf\u00e4higer, absackbarer Kompost entstehe.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machen die Beklagten von dem Klagepatent keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig dargelegt, dass die Beklagten Anlagen anbieten, die nach dem Biodegma-Verfahren \u2013 einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlung &#8211; arbeiten. Dass die Beklagten Anlagen der genannten Art herstellen und betreiben, ergibt sich aus einer in Anlage K 8 \u00fcberreichten Ver\u00f6ffentlichung eines Mitarbeiters der B5xxxxxx GmbH sowie aus dem als Anlage K 13 vorgelegten Branchenf\u00fchrer M2x-T1xxxxx (Seite 28). Es ist nicht ersichtlich, dass den Beklagten die Ver\u00f6ffentlichungen nicht zugerechnet werden k\u00f6nnen. Im Gegensatz zu dem Zeitungsartikel, welchen die Kl\u00e4gerin in Anlage K 7 vorgelegt hat, handelt es sich hierbei um Ver\u00f6ffentlichungen der B5xxxxxx GmbH selbst als auch eines Branchenf\u00fchrers.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass die Beklagten sowohl in E2xxxxxxxxx als auch in B3x D3xxxxx Angebote f\u00fcr die Errichtung einer Kompostieranlage nach dem B5xxxxxx-Verfahren abgegeben haben und den Zuschlag erhalten haben.<\/p>\n<p>Das B5xxxxxx-Verfahren, so wie es in den Anlage K 8, K 11, K 12 und K 13 beschrieben wird, verwirklicht die in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Lehre nicht. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten das gesch\u00fctzte Verfahren betreffe allein die Herstellung eines Komposts mit bestimmter Zusammensetzung. Das Klagepatent beschreibt ausdr\u00fccklich, dass die Erfindung ein Kompostierverfahren betreffe (Anlage K 1 Zeile 1 ff.; Spalte 2 Zeilen 41 ff.). Zwar offenbart das Klagepatent, dass Kompost, der sich noch in einer aeroben biologischen Umwandlung befindet, der Bodenverbesserung dient. Dies erfolgt jedoch nur zur allgemeinen Erl\u00e4uterung und Definition patentgem\u00e4\u00dfer Begriffe. Da sich die Anspr\u00fcche des Klagepatentes auch nicht damit befassen, was mit dem behandelten M\u00fcll nach der patentgem\u00e4\u00df durch Trocknung erfolgten Beendigung der Kompostierung geschieht, und in der allgemeinen Beschreibung (Spalte 2 Zeilen 4 bis 8) ausdr\u00fccklich auch von Abfallbeseitigung gesprochen wird, erkennt der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann, dass die Zersetzung biologisch schwerer abbaubarer Substanzen im Erdboden nur eine von mehreren nach dem Patent bestehenden M\u00f6glichkeiten daf\u00fcr darstellt, was mit dem patentgem\u00e4\u00df behandelten M\u00fcll nach der Beendigung der Kompostierung durch Trocknung geschieht, und dass der M\u00fcll nach der patentgem\u00e4\u00dfen Behandlung z.B. auch verbrannt werden kann. Zu diesem Ergebnis kam auch das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2000 (Aktenzeichen 2 U 50\/99; Anlage K 4 Seite 11).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Kompostierung von Hausm\u00fcll oder hausm\u00fcll\u00e4hnlichen Abf\u00e4llen. Ein solches Verfahren bieten die Beklagten mit dem Biodegma-Verfahren an. Dies ergibt sich aus dem in Anlage K 13 \u00fcberreichten Branchenf\u00fchrer M2x-T1xxxxx (Seite 20), wo ausgef\u00fchrt wird, dass &#8222;nach Anlieferung von Haus- und Gewerbeabf\u00e4llen sowie von Sperrm\u00fcll&#8230;&#8220;. Dass auch eine Kompostierung erfolgt, ergibt sich auf Seite 2 eines Prospektes der B5xxxxxx GmbH (Anlage K 11), in welchem es hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Die Kompostierung ist ein auf der Erde allgegenw\u00e4rtiger nat\u00fcrlicher Proze\u00df.<\/p>\n<p>Es gilt, diesen Vorgang in der Bioabfall- und Restabfallrotte \u00f6kologisch sinnvoll und \u00f6konomisch vertretbar zu unterst\u00fctzen, so dass die technischen Rahmenbedingungen auf das notwendige Minimum reduziert werden und ein optimaler Einklang mit der Umwelt gefunden wird.<\/p>\n<p>Die B5xxxxxx GmbH besitzt langj\u00e4hrige Praxiserfahrungen in der Entwicklung und Planung, sowie im Bau und Betrieb von Rottesystemen.&#8220;<\/p>\n<p>Nach Merkmal 1 des Klagepatentes werden Abf\u00e4lle durch eine dem mikrobiellen Wachstum angepasste Luftzuf\u00fchrung abgebaut. Durch die Luftzuf\u00fchrung werden die aeroben Mikroorganismen, die sich im M\u00fcll befinden, in ihrer T\u00e4tigkeit beschleunigt bzw. eine Vermehrung derselben findet statt. Die Beschreibung des Klagepatentes (Anlage K 1 Spalte 1 Zeile 7 bis 9) f\u00fchrt hierzu aus, dass Kompostierung von Abf\u00e4llen eine intensive Sauerstoffzufuhr zu den aeroben Mikroorganismen im Abfallgemenge voraussetzt.<\/p>\n<p>Dass \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Abf\u00e4lle durch eine dem mikrobiellen Wachstum angepasste Luftzuf\u00fchrung abgebaut werden, ergibt sich aus dem in Anlage K 11 \u00fcberreichten Prospekt der Biodegma. Anhand des auf Seite 2 abgebildeten Schemas ist zu erkennen, dass eine Luftzuf\u00fchrung stattfindet. Es wird ausgef\u00fchrt, dass der Restabfall nach einer Aufbereitung vier Wochen lang druckbel\u00fcftet wird. In der Beschreibung der zeichnerischen Darstellung ist auch von &#8222;Bel\u00fcftungsrohren mit Luftzufuhr&#8220; die Rede. Auch die in Anlage K 8 \u00fcberreichte Ver\u00f6ffentlichung der B5xxxxxx GmbH f\u00fchrt aus, dass &#8222;die Sauerstoffversorgung des Rottematerials mittels Druckbel\u00fcftung erfolgt und so die Einhaltung optimaler Rottebedingungen u.a. durch die Steuerung der Luftmenge erm\u00f6glicht&#8220;. Anhand dieses Zitates zeigt sich auch, dass es sich hierbei um eine dem mikrobiellen Wachstum angepa\u00dfte Sauerstoffzuf\u00fchrung handelt. Im Branchenf\u00fchrer M2x-T1xxxxx (Anlage K 13, Seite 20) hei\u00dft es zudem, dass &#8222;das Material mittels Radlader in die Rottemodule eingetragen werden, wo es vier Wochen unter geregelter Druckbel\u00fcftung verbleibt.&#8220;<\/p>\n<p>Nach Merkmal 2 des Klagepatentes erfolgt der Abbau ohne Bewegung der Abf\u00e4lle. Dies hat den Vorteil, dass die Kompostierung vereinfacht wird, da nunmehr nicht mehrfach das Abfallgut umgew\u00e4lzt werden muss, was eine Verringerung der Kosten bedeutet. Es ist davon auszugehen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Abbau ohne Bewegung der Abf\u00e4lle erfolgt. Gem\u00e4\u00df der Beschreibungen und Zeichnungen in den Anlagen K 11 und K 8 wird der Abfall nach Anlieferung und Aufbereitung in eine Rottehalle verbracht, in welcher sich Rottemodule befinden. Dass die Rottemodule beweglich sind bzw. der M\u00fcll innerhalb der Kompostierzeit bewegt wird, ergibt sich anhand der Beschreibung des Abbauvorganges nicht. Anlage K 8 f\u00fchrt vielmehr aus, dass<\/p>\n<p>&#8222;w\u00e4hrend dieser vierw\u00f6chigen Intensivrotte (wird) das Material in geschlossenen, druckbel\u00fcfteten B5xxxxxx-Rottemodulen, hygenisiert und die leicht bzw. mittelschwer abbaubare Organik ab- und umgebaut (wird).&#8220;<\/p>\n<p>Die Modulabdeckung selbst wird als eine sich automatisch \u00f6ffnende und schlie\u00dfende Profilkonstruktion, die mit einem semipermeablen Abdecklaminat bespannt ist, beschrieben. Eine Bewegbarkeit der Module ist wegen der r\u00e4umlichen Abdeckung daher ausgeschlossen. Dass ansonsten eine manuell oder maschinell betriebene Umw\u00e4lzung stattfindet, ist nicht ersichtlich und auch nicht beschrieben. In Anlage K 13 (Seite 20 Absatz 6) ist vielmehr davon die Rede, dass das &#8222;Material &#8230;&#8230;. verbleibt&#8220;.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 3 werden zun\u00e4chst die biologisch leichter zersetzbaren organischen Bestandteile abgebaut. Hierbei handelt es sich um einen trivialen biochemischen Vorgang, der sich schon aus der Anordnung der Anlage ergibt. Indem dem M\u00fcll Feuchte und Luft zugef\u00fchrt wird, kommt es aufgrund von hydrolytischen Reaktionen automatisch zum Abbau der leichter biologisch abbaubaren Verbindungen. Da es sich hierbei um eine exotherme Reaktion handelt, entsteht auch W\u00e4rme (Spalte 4 Zeile 63), welche den Abbauprozess noch weiter f\u00f6rdert. Ein solcher Abbau erfolgt auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, da dem M\u00fcll Feuchtigkeit und Luft zugef\u00fchrt wird, wie sich aus der bereits zitierten Anlage K 8 ergibt. Ebenso ist in der Zeichnung der Anlage K 13 (Seite 22) von einem &#8222;Organikabbau 18 %&#8220; die Rede.<\/p>\n<p>Merkmal 4 und 5 des Klagepatentes, welche zusammen betrachtet werden m\u00fcssen, sehen vor, dass die Kompostierung durch Trocknung zum Stillstand gebracht wird, wenn die biologisch leichter zersetzbaren organischen Bestandteile der Abf\u00e4lle abgebaut worden sind. Gerade der Abbau der biologisch leichter abbaubaren Substanzen ist ein erstrebenswertes Ziel des Klagepatentes (Spalte 2 Zeile 41 bis 46), da dadurch die geruchsintensiven Substanzen abgebaut sind und eine Beseitigung der schwerer abbaubaren organischen Verbindungen anschlie\u00dfend auf verschiedenen Wegen, insbesondere durch Zersetzung im Erdboden m\u00f6glich ist (Spalte 2 Zeile 44 bis 46). Dadurch wird das dem Klagepatent zugrundeliegende Problem gel\u00f6st, die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren in der Weise zu verbessern, dass in einer k\u00fcrzeren Zeit eine bessere Kompostqualit\u00e4t bei g\u00fcnstigeren Herstellungskosten erreicht werden kann (Sp. 3, Z. 5 ff.)Wann der Zeitpunkt erreicht ist, an dem die biologisch leichter zersetzbaren organischen Bestandteile des Abfalls abgebaut worden sind, wird weder im Anspruch noch in der Klagepatentschrift n\u00e4her definiert. Insbesondere fehlt es an der Angabe eines Verfahrens, wie die Beendigung des Abbaus durch Messungen ermittelt werden kann. Zwar erw\u00e4hnt die Beschreibung in Spalte 4 Zeilen 53 bis 59 unangenehme Ger\u00fcche der aus dem Gemenge austretenden Luft, die durch eventuell vorhandene Stoffwechselprodukte anaerober Mikroorganismen verursacht w\u00fcrden, auch ist in Spalte 5 Zeilen 30 bis 32 die Rede davon, dass nach einer gewissen Zeit Aminos\u00e4uren nur noch in geringer Menge festgestellt werden k\u00f6nnten. Diese Passagen, die darauf hindeuten, dass man bestimmte Parameter durch Messungen ermitteln k\u00f6nnte, beziehen sich aber auf die Unteranspr\u00fcche 4 und 5 des Klagepatentes. Im Hinblick auf das mit dem Klagepatent verfolgte Ziel, die Herstellungskosten zu senken, wird sich der Fachmann daher auf die Erfahrungswerte zu verlassen, die sich der Klagepatentschrift entnehmen lassen. Danach betr\u00e4gt die Abbauzeit f\u00fcr die biologisch leichter abbaubaren Substanzen \u2013 je nach Zusammensetzung des Abfalls &#8211; l\u00e4ngstens drei Tage (Spalte 2 Zeile 35; so auch OLG D\u00fcsseldorf, Anlage K 4 Seite 14 f. sowie Gutachten B6xxxxxxxxxx, Anlage B 5 Seite 9), w\u00e4hrend der Abbau der schwerer zersetzbaren organischen Substanzen nach den Angaben der Klagepatentschrift mindestens etwa zehnmal solange dauert wie der l\u00e4ngste f\u00fcr den Abbau der biologisch leichter abbaubaren Substanzen angegebene Zeitraum, ca. 30 bis 300 Tage.<\/p>\n<p>Einen solchen mit dem Abbau der biologisch leichter abbaubaren organischen Bestandteile zeitnahen Abbruch der Kompostierung durch Trocknung ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder anhand der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen noch nach ihren eigenen Darstellungen ersichtlich; sie behauptet dies lediglich pauschal und mit dem Hinweis darauf, dass durch die Trocknung die Kompostierung nach dem Abbau der biologisch leichter abbaubaren organischen Bestandteile zum Stillstand gebracht wird. Konkrete Verweise auf die von ihr vorgelegten Unterlagen macht sie jedoch nicht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt die Weiterbehandlung der Rotte nach einer vierw\u00f6chigen Druckbehandlung entweder durch eine weitere acht- bis zehnw\u00f6chige druckbel\u00fcftete Nachrotte oder alternativ durch Wasserreduktion durch verst\u00e4rktes Bel\u00fcften. Wasserreduktion ist dabei wie Wasserentzug zu verstehen. Ein Wasserentzug hat immer eine Trocknung zur Folge. Zwar sind nach vier Wochen zweifelsfrei die leichter abbaubaren organischen Verbindungen abgebaut und der Abbau der schwerer zersetzbaren Substanzen hat begonnen. Eine Verletzung des Klagepatentes hat dies jedoch nicht zur Folge, da nach der Lehre des Klagepatentes die Trocknung gerade nach dem Abbau der biologisch leichter zersetzbaren organischen Bestandteile erfolgen soll (vgl. Sp. 3, Z. 11 ff.). Dass die Klagepatentschrift den abbaubestimmten Abbruch durch Trocknung vorsieht ergibt sich daraus, dass nach der Aufgabe der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre die Herstellungskosten verringert werden sollen. Eine Senkung der Herstellungskosten wird \u2013 neben anderen Faktoren &#8211; nur durch eine Verk\u00fcrzung der Rottezeiten erreicht. Auf diese Weise kann eine erneute und damit effektive Beladung der Kompostieranlage \u00f6konomisch erreicht werden. Wenn der Abfall dagegen zehnmal l\u00e4nger in der Rotte verbleibt als dies nach der Klagepatentschrift vorgesehen ist, um den Abbau der biologisch leichter abbaubaren organischen Bestandteile zu erreichen, kann von einer effektiven Ausnutzung der Anlage nicht mehr ausgegangen werden. Die lange Verweildauer in der Anlage l\u00e4sst vielmehr den Schluss zu, dass auch der Abbau der schwerer abbaubaren organischen Bestandteile beabsichtigt ist.<\/p>\n<p>Ein zielgerichteter Abbruch der Kompostierung kann nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Beklagten eine mechanisch-biologische Abfallbehandlung vornehmen. Dieser Begriff beinhaltet lediglich, dass der M\u00fcll ohne Zusatz von Chemikalien oder durch Verbrennung behandelt werden soll. Den zielgerichteten Abbau von biologisch leichter abbaubaren Substanzen beinhaltet er nicht.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen stehen auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Oberlandesgerichtes D\u00fcsseldorf vom 15. Juni 2000 (Aktenzeichen 2 U 50\/99); der Senat hatte \u00fcber einen weitaus k\u00fcrzeren Zeitraum \u2013 f\u00fcnf Tage \u2013 zu entscheiden.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kammer sieht keinen Anlass, den Beklagten aufzugeben nach \u00a7 142 Abs. 1 ZPO diejenigen Unterlagen vorzulegen, die sie bei ihrer Bewerbung auf die Ausschreibung f\u00fcr die Kompostieranlage f\u00fcr B3x D3xxxxx bei dem Landkreis eingereicht hat.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Anordnung steht im richterlichen Ermessen. Sie erfordert, dass nach Abw\u00e4gung aller f\u00fcr den Einzelfall ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nde ein gen\u00fcgender sachlicher Grund zu einer Vorlegungsanordnung besteht. Auch nach Neufassung von \u00a7 142 Abs. 1 ZPO ist dies nicht der Fall, wenn mit der Anordnung die Ausforschung eines nur unzureichend spezifiziert vorgetragenen Sachverhalts erfolgen w\u00fcrde (Baumbach\/ Hartmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 60. Aufl. \u00a7 142 Rdnr. 5). Mit der Neufassung von \u00a7 142 ZPO ist \u2013 wie aus dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages hervorgeht \u2013 keine unzul\u00e4ssige Ausforschung der gegebenenfalls von der Anordnung betroffenen Partei bezweckt gewesen. Das Gericht darf die Urkundenvorlage nur auf der Grundlage eines schl\u00fcssigen Vortrags der Partei, die sich auf die Urkunde bezieht, anordnen. \u00a7 142 ZPO gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabh\u00e4ngig von einem schl\u00fcssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung Urkunden anzufordern (BT-Drucks. 14\/6036, S. 120 f.).<\/p>\n<p>Aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden w\u00e4re mit der Anordnung, die Ausschreibungsanlagen f\u00fcr die Kompostieranlagen in B3x D3xxxxx vorzulegen, eine unzul\u00e4ssige Ausforschung der Beklagten gegeben, weil es an einem konkreten Vorbringen zum Verletzungstatbestand fehlt.<\/p>\n<p>Eine andere Betrachtung ist hier nicht durch Art. 43 des \u00dcbereinkommens \u00fcber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (TRIPS, vgl. BGBl. 1994 II, S. 1730) geboten. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das genannte \u00dcbereinkommen infolge seiner Ratifizierung als unmittelbar anwendbares nationales Verfahrensrecht gilt (so wohl Mes, Kommentar zum Patent-\/Gebrauchsmustergesetz, \u00a7 139 PatG Rdnr. 65) oder aber lediglich als Auslegungsma\u00dfstab f\u00fcr das nationale Verfahrensrecht heranzuziehen ist (so: Krieger, GRUR Int. 1997, 421, 425).<\/p>\n<p>Art. 43 TRIPS beinhaltet n\u00e4mlich keine Erleichterung oder gar Umkehrung der Darlegungslast. Vielmehr sieht die genannte Bestimmung vor, dass dann, wenn eine in Beweisnot befindliche Partei alle vern\u00fcnftigerweise verf\u00fcgbaren Beweismittel zur hinreichenden Begr\u00fcndung ihrer Anspr\u00fcche vorgelegt hat, das Verletzungsgericht anordnen kann, dass von der Partei bezeichnete rechtserhebliche Beweismittel, die sich in der Verf\u00fcgungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, von dieser vorgelegt werden. Hierf\u00fcr ist zu fordern, dass der Kl\u00e4ger zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber den Beweis f\u00fcr eine an die Schwelle des ersten Anscheins heranreichende Wahrscheinlichkeit der Schutzrechtsverletzung f\u00fchrt (Krieger, a.a.O., 426; vgl. K\u00f6nig Mitt. 2002, 153, 154, 156, der wohl ebenfalls zumindest einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend im Hinblick auf den von der Kl\u00e4gerin zur Verletzung der Merkmale 4 und 5 des Klagepatentes nur unzureichend spezifizierten Sachvortrag nicht der Fall. Weder dem Vortrag der Kl\u00e4gerin noch anhand der vorgelegten Unterlagen ergeben sich Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ein zielgerichteter Abbruch der Kompostierung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.022.583,7 EUR.<\/p>\n<p>Dr. G3xxxxxxx<br \/>\nK3xxxxx<br \/>\nDr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 97 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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