{"id":1117,"date":"2014-07-31T17:00:00","date_gmt":"2014-07-31T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1117"},"modified":"2016-04-21T10:54:31","modified_gmt":"2016-04-21T10:54:31","slug":"4a-o-4513-strassenbeleuchtungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1117","title":{"rendered":"4a O 45\/13 &#8211; Stra\u00dfenbeleuchtungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02270<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Juli 2014, Az. 4a O 45\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 53.550,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2012 sowie au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 1.479,90 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 53.550,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat seit dem Jahr 2007 ein System unter der Bezeichnung \u201eA\u201c zur Schaltung von Stra\u00dfenbeleuchtung nebst Ger\u00e4ten und Software entwickelt. Am 9. Februar 2010 schloss die Kl\u00e4gerin mit dem Beklagten einen Lizenzvertrag (Anlage K 1) betreffend die Nutzung von Schutzrechten und Know-how der Kl\u00e4gerin bei der Vermarktung dieses Systems ab, wobei sich die Lizenz auf die Vermarktung des Systems in insgesamt 106, in einer Anlage zum Lizenzvertrag (Anlage K 2) aufgef\u00fchrten nordrhein-westf\u00e4lischen Gemeinden bezog.<\/p>\n<p>Auszugsweise lautet der Lizenzvertrag:<\/p>\n<p>\u201ePr\u00e4ambel<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nLG (sc.: Lizenzgeber, also die Kl\u00e4gerin) hat ein Verfahren zur Schaltung von Stra\u00dfenbeleuchtung erfunden und zugeh\u00f6rige Ger\u00e4te und Software entwickelt. LN (sc.: Lizenznehmer, also der Beklagte) m\u00f6chte diese Verfahren und Entwicklungen nutzen, um in einem begrenzten Vertragsgebiet dieses Verfahren exklusiv anzuwenden.<\/p>\n<p>Die Vertragsparteien gehen von folgendem aus:<br \/>\n1. Der LG hat das Verfahren beim Europ\u00e4ischen Patentamt angemeldet. Die Anmeldenummer lautet EP 07712XXX.<br \/>\n2. Der LG hat noch keine Lizenz f\u00fcr das Schutzrecht im Vertragsgebiet erteilt.<br \/>\n3. Der LG verf\u00fcgt [\u00fcber] technisches Know-how auf dem technischen Gebiet der Implementierung und Verwendung des Verfahrens. Die genannten Schutzrechte und das Know-how sind bereits Gegenstand einer gewerblichen Auswertung durch den LG. Dieser hat auch praktische Erfahrungen f\u00fcr den Einsatz des Verfahrens erworben.<br \/>\n[\u2026]<\/p>\n<p>I. Vertragsgegenstand<br \/>\n1. Vertragsschutzrechte<br \/>\nDer Lizenzgeber ist alleinverf\u00fcgungsberechtigter Inhaber der in der Pr\u00e4ambel aufgef\u00fchrten Vertragsschutzrechte.<\/p>\n<p>2. Vertragszweck<br \/>\nDer Lizenznehmer beabsichtigt und der Lizenzgeber gestattet diesem, unter Benutzung der Vertragsschutzrechte das Vertragsprodukt A f\u00fcr den Bereich der politischen Gemeinden zu vertreiben bzw. durch Mitarbeiter oder Vertreter vertreiben zu lassen.<\/p>\n<p>3. Vertragsprodukte<br \/>\nSoweit der Lizenznehmer Interesse hat, kann er neben diesem Vertrag einen gesonderten Vertrag \u00fcber den Vertrieb des Produktes A f\u00fcr den privaten Bereich und des Produktes B ohne Gebietsschutz als Handelsvertretung abschlie\u00dfen.<br \/>\n[\u2026]<\/p>\n<p>II. Nutzungsbefugnisse und Pflichten der Vertragsparteien<br \/>\n1. Der Lizenznehmer erh\u00e4lt vom Lizenzgeber 9 Lizenzen f\u00fcr den Vertrieb des Vertragsproduktes A im Bereich der politischen Gemeinden nach Anlage 1.<br \/>\n[\u2026]<\/p>\n<p>IV. Lizenzgeb\u00fchren<br \/>\n1. Lizenzgeb\u00fchr<br \/>\nDer Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber mit Vertragsabschluss eine Lizenzgeb\u00fchr von 5.000 EURO pro Lizenz f\u00fcr jeweils zwei Jahre Vertragslaufzeit nach X.1. Diese ist auch bei vorzeitiger Aufl\u00f6sung oder K\u00fcndigung des Vertrages nicht r\u00fcckforderbar; eine Anrechnung auf die laufende Lizenzservicepauschale erfolgt nicht.<br \/>\n[\u2026]<\/p>\n<p>V. F\u00e4lligkeit der Zahlungsanspr\u00fcche<br \/>\n1. F\u00e4lligkeit der Lizenzgeb\u00fchren<br \/>\nDie Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df Ziffer VI.1. werden zwei Wochen nach Beginn des Vertrages durch Rechnungsstellung seitens des Lizenzgebers f\u00e4llig. Bei Vertr\u00e4gen, die l\u00e4nger als zwei Jahre laufen, werden alle zwei Jahre zu Beginn des neuen Zwei-Jahres-Zeitraumes weitere Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df Ziffer IV.1. durch Rechnungsstellung seitens des Lizenzgebers f\u00e4llig.<br \/>\n[\u2026]<\/p>\n<p>VIII. Gew\u00e4hrleistung des Lizenzgebers<\/p>\n<p>1. Kenntnisse \u00fcber Rechte Dritter<br \/>\nDer Lizenzgeber erkl\u00e4rt, dass ihm bei Vertragsschluss weder Angriffe Dritter gegen ein Vertragsschutzrecht, noch diesbez\u00fcgliche Vorbenutzungsrechte Dritter oder die Abh\u00e4ngigkeit eines Vertragsschutzrechtes von Schutzrechtspositionen Dritter bekannt sind.<\/p>\n<p>2. Brauchbarkeit und Schutzf\u00e4higkeit der Vertragsschutzrechte<br \/>\nDer Lizenzgeber \u00fcbernimmt &#8211; von der Haftung wegen Vorsatzes abgesehen &#8211; keine Haftung f\u00fcr die technische Ausf\u00fchrbarkeit und die technische Brauchbarkeit der Vertragsschutzrechte vor Ort. Auch sichert der Lizenzgeber eine Schutzf\u00e4higkeit der angemeldeten bzw. eine Rechtsbest\u00e4ndigkeit der erteilten Vertragsschutzrechte nicht zu.<\/p>\n<p>3. Haftungsausschluss<br \/>\nDer Lizenzgeber \u00fcbernimmt keinerlei Haftung f\u00fcr sonstige Sach- und Rechtsm\u00e4ngel.<br \/>\n[\u2026]<\/p>\n<p>X. Vertragsdauer und K\u00fcndigung<\/p>\n<p>1.Bestimmte Vertragsdauer<br \/>\nDer Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und l\u00e4uft sechs Jahre. Wird er von keiner Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten vorher gek\u00fcndigt, verl\u00e4ngert sich das Vertragsverh\u00e4ltnis um zwei Jahre. L\u00e4ngstens l\u00e4uft das Vertragsverh\u00e4ltnis bis zum Wegfall des Vertragsschutzrechts.<\/p>\n<p>2. K\u00fcndigungsrechte<\/p>\n<p>a) Jede Vertragspartei ist \u00fcber evtl. im Lizenzvertrag ausdr\u00fccklich geregelte K\u00fcndigungsgr\u00fcnde hinaus &#8211; zur schriftlichen K\u00fcndigung des Li-zenzvertrages aus wichtigem Grund, fristlos oder mit einer in das Ermessen des K\u00fcndigenden gestellten Auslauffrist, berechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere;<\/p>\n<p>&#8211; eine von der anderen Partei zu vertretende Verletzung einer in diesem Lizenzvertrag \u00fcbernommenen Pflicht, wenn nicht binnen einer angemessenen Frist von i. d. R. nicht weniger als drei Kalendertagen und nicht mehr als sechs Kalenderwochen nach schriftlicher Abmahnung diese Pflicht erf\u00fcllt wird bzw. die daraus resultierenden Folgen beseitigt sind; eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung des Lizenznehmers wegen Schutzrechtsverletzung auf Grund einer Benutzung von Vertragsschutzrechten;<\/p>\n<p>b) Der Lizenzgeber ist ferner zur schriftlichen K\u00fcndigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Lizenznehmer die G\u00fcltigkeit der Vertragsschutzrechte, insbesondere im Einspruchs-, Nichtigkeits- oder L\u00f6schungsverfahren selbst oder durch Dritte angreift.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts des Lizenzvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die erste, also f\u00fcr die ersten beiden Jahre der Vertragslaufzeit anfallende, Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 45.000,00 EUR zahlte der Beklagte an die Kl\u00e4gerin. Die zweite Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 53.550,00 EUR (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) f\u00fcr einen Lizenzzeitraum von zwei weiteren Jahren, wurde am 9. Februar 2012 f\u00e4llig, nachdem die Kl\u00e4gerin diesen Betrag dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 31. Januar 2012 (Anlage K 3) in Rechnung gestellt hatte. Mit Schreiben vom 07. Februar 2012 (Anlage K 4) erkl\u00e4rte der Beklagte der Kl\u00e4gerin, den Lizenzvertrag fristlos zu k\u00fcndigen. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2012 (Anlage K 5) forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten vergeblich auf, die streitgegenst\u00e4ndliche Teil-Lizenzzahlung bis sp\u00e4testens zum 24. Februar 2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>Das Vertragspatent (Europ\u00e4isches Patent EP 2 050 XXX), welches auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung Az. 07712XXX zur\u00fcckgeht, wurde vom Europ\u00e4ischen Patentamt in erster Instanz zur\u00fcckgewiesen. Eine gegen die Zur\u00fcckweisung gerichtete Beschwerde ist anh\u00e4ngig, \u00fcber sie ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Beklagte sei unabh\u00e4ngig von der Erteilung oder Zur\u00fcckweisung der Patentanmeldung zur Lizenzzahlung verpflichtet. Der Bestand dieses Patentes sei dem Beklagten nicht verspochen worden, vertragsgem\u00e4\u00df sei die Lizenz nicht alleine f\u00fcr die Nutzung des Patents. Das System \u201eA\u201c k\u00f6nnen wirtschaftlich sinnvoll vertrieben und eingesetzt werden und werde auch erfolgreich eingesetzt. Weder dem Beklagten noch anderen Lizenznehmer seien Gewinnerwartungen in Aussicht gestellt worden, die Lizenznehmer und auch der Kl\u00e4ger seien nicht zum Vertragsabschluss gedr\u00e4ngt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 53.550,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2012 sowie au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 1.479,90 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00fcber die Beschwerde gegen die Zur\u00fcckweisung der Anmeldung des Lizenzschutzrechts EP 2 050 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, im Termin vor dem Vertragsschluss habe die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich von einem patentierten Produkt gesprochen. Es best\u00fcnde an der Technik ein Alleinstellungsmerkmal. Es gebe aber \u2013 unstreitig \u2013 ein Konkurrenzprodukt. Die Stadt Z sei zun\u00e4chst als Partner f\u00fcr das System gewonnen worden, verzichte aber in der Zwischenzeit auf das kl\u00e4gerische System. Der Beklagte habe trotz intensiver Bem\u00fchungen eine Teststrecke nicht vermarkten k\u00f6nnen. Er tr\u00e4gt vor, das kl\u00e4gerische Produkt sei nicht zu vermarkten. Zwischen der Leistung und der Gegenleistung bestehe ein grobes Missverh\u00e4ltnis. Die Kl\u00e4gerin habe den Beklagten hinsichtlich des Vorliegens des Patents, der technischen Realisierbarkeit, Anfragen der Kunden, Gewinnerwartungen und Einsparungsm\u00f6glichkeiten bei Kommunen get\u00e4uscht. Er sei zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigt gewesen.<\/p>\n<p>Ferner ist der Beklagte der Auffassung, der Rechtsstreit m\u00fcsse jedenfalls bis zur Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit der lizenzierten Patentanmeldung ausgesetzt werden, weil er im Falle der endg\u00fcltigen Zur\u00fcckweisung der Anmeldung zur K\u00fcndigung des Lizenzvertrages berechtigt sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag, einem Vertrag sui generis, einen Anspruch auf Zahlung einer noch ausstehenden Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 53.550,00 EUR, \u00a7 311 BGB. Die geltend gemachte Teil-Lizenzzahlung ist f\u00fcr einen Teil der vereinbarten Laufzeit geschuldet. Der Beklagte hat den Lizenzvertrag nicht wirksam gek\u00fcndigt. Auch ist der Lizenzvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Laufzeit des Lizenzvertrages von sechs Jahren nach Ziffer X.1. des Lizenzvertrages war innerhalb des Zeitraumes, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin die Teil-Lizenzzahlung verlangt, noch nicht abgelaufen.<\/p>\n<p>Auch der Beendigungsgrund des Wegfalls des Vertragsschutzrechts (Ziffer X.1. Satz 2 des Lizenzvertrages) ist innerhalb dieses Zeitraums nicht eingetreten. Zwar ist die Patentanmeldung unter der Ziffer EP 07712XXX mit der Patentnummer 2 050 XXX durch die Pr\u00fcfungsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes am 11. November 2010 zur\u00fcckgewiesen worden. Indes ist diese Entscheidung (noch) nicht rechtskr\u00e4ftig, da noch ein Beschwerdeverfahren anh\u00e4ngig ist. Bei rechtlicher W\u00fcrdigung der einschl\u00e4gigen Klausel X.1. des Lizenzvertrages aus dem ma\u00dfgeblichen Blickwinkel des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers ist davon auszugehen, dass der Beendigungsgrund nur bei einem rechtskr\u00e4ftigen \u201eWegfall\u201c des Vertragsschutzrechtes eintreten soll. Eine Beendigung des Lizenzvertrages ist nur dann ein Grund f\u00fcr die Beendigung des Lizenzverh\u00e4ltnisses, wenn rechtskr\u00e4ftig feststeht, dass das Vertragsschutzrecht erloschen ist und damit nicht mehr Grundlage einer Alleinstellung, die das Ergebnis einer Lizenzeinr\u00e4umung ist, zugunsten des Lizenznehmers gegen\u00fcber Dritten sein kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit seinem Schreiben vom 7. Februar 2012 (Anlage K 4) hat der Beklagte den Lizenzvertrag nicht wirksam gek\u00fcndigt. Er war nicht zur K\u00fcndigung berechtigt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht kein Recht zu ordentlichen K\u00fcndigung ohne Grund zu. Ein solches K\u00fcndigungsrecht ist im Lizenzvertrag nicht ausdr\u00fccklich vereinbart. Eine konkludente Vereinbarung eines solchen K\u00fcndigungsrechts ist weder vom Beklagten geltend gemacht noch im \u00dcbrigen ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Beklagte war nicht berechtigt, den Lizenzvertrag auf der Grundlage der Ziffer I.2.a), also fristlos aus wichtigem Grund zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEin wichtiger Grund im Sinne der genannten Klausel liegt nicht in der Zur\u00fcckweisung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 2 050 XXX Anmeldung begr\u00fcndet. Zum einen war diese europ\u00e4ische Patentanmeldung zwar Gegenstand des Lizenzvertrages ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Pr\u00e4ambel. Dieses eine Vertragsschutzrecht bildet aber \u2013 wiederum ausweislich des Vertragswortlautes \u2013 lediglich einen Teil des Vertragsgegenstandes gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. des Lizenzvertrages. Lizenziert wird n\u00e4mlich neben dem Vertragsschutzrecht alles Know-how der Kl\u00e4gerin, dessen Nutzung erforderlich ist, um das System \u201eA\u201c innerhalb des vertraglich bestimmten Lizenzgebiets zu vermarkten und zu nutzen.<\/p>\n<p>Zum anderen liegt das Risiko einer \u2013 auch endg\u00fcltigen \u2013 Zur\u00fcckweisung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung jedenfalls nicht alleine in der Sph\u00e4re der lizenzgebenden Kl\u00e4gerin, sondern mindestens im selben Ma\u00dfe in der Sph\u00e4re des lizenznehmenden Beklagten. Dies ergibt sich erstens aus der Natur des Lizenzvertrages als Wagnisgesch\u00e4ft: Beide Seiten gehen dabei das Wagnis ein, durch Erteilung der Lizenz ein Schutzrecht wirtschaftlich zu verwerten, dessen Rechtsbestand nicht gesichert ist. Das muss zumal f\u00fcr blo\u00dfe Schutzrechtsanmeldungen gelten, die noch nicht einmal den f\u00fcr ihre rechtliche Existenz erforderlichen Erteilungsakt erfahren haben. Zweitens folgt diese Risikoverteilung aus dem Lizenzvertrag. Gem\u00e4\u00df Ziffer VII. ist die lizenzgebende Kl\u00e4gerin lediglich verpflichtet, das Vertragsschutzrecht aufrecht zu erhalten und gegen Angriffe Dritter zu verteidigen. Aus Ziffer VIII.2. geht ausdr\u00fccklich hervor, dass die Kl\u00e4gerin die Schutzf\u00e4higkeit angemeldeter oder erteilter Vertragsschutzrechte nicht zusichert. Dies l\u00e4sst es nicht zu, dem lizenznehmenden Beklagten aus dem Lizenzvertrag zu entlassen, wenn und weil eines der umfassten lizensierten Schutzrechte sich als nicht schutzf\u00e4hig erweist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch der Umstand, dass, wie von der Beklagten behauptet, die wirtschaftliche Verwertung des Systems \u201eA\u201c deutlich hinter den Erwartungen des Beklagten und anderer Lizenznehmer zur\u00fcckgeblieben sei, bildet keinen zur K\u00fcndigung nach Ziffer X.2.a) berechtigenden wichtigen Grund. Da der Lizenzvertrag ein gewagtes Gesch\u00e4ft ist, geh\u00f6rt es zur Risikosph\u00e4re des Lizenznehmers, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Schutzrechts vielfach im Voraus nicht mit Sicherheit abgesch\u00e4tzt werden kann. Es l\u00e4sst sich gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit \u00fcbersehen, ob und in welchem Umfang sich bei der gewerblichen Verwertung der Erfindung noch technische Schwierigkeiten einstellen und ob sich der durch die Erfindung offenbarte technische Fortschritt gewinnbringend ausnutzen l\u00e4sst (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 158). Dass die technische Lehre grunds\u00e4tzlich nicht wirtschaftlich sinnvoll zu realisieren ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Anfragen der Kunden, Gewinnerwartungen und Einsparungsm\u00f6glichkeiten bei den Kommen als potentiellen Kunden stellen keine Vertragsgrundlage dar.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEine vors\u00e4tzliche T\u00e4uschung der lizenzgebenden Kl\u00e4gerin \u00fcber das Bestehen eines Patents sowie die technische Realisierbarkeit, Anfragen von Kunden, Gewinnerwartungen und Einsparm\u00f6glichkeiten bei Kommunen als Kunden des Systems, k\u00f6nnte zwar wom\u00f6glich einen zur K\u00fcndigung berechtigenden wichtigen Grund darstellen. Indes ist die Behauptung des Beklagten insoweit unsubstantiiert und, trotz des Bestreitens der Kl\u00e4gerin nicht unter Beweis gestellt, obwohl den Beklagten f\u00fcr die Umst\u00e4nde, aus denen sich ein K\u00fcndigungsrecht ableiten lie\u00dfe, die Darlegungs- und Beweislast trifft.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDem Beklagten stand auch kein gesetzliches K\u00fcndigungsrecht nach \u00a7 723 BGB zu. Dass die Parteien \u00fcber die eigentliche Lizenzierung und der Festlegung eines Entgeltbetrages weitere Vereinbarungen getroffen h\u00e4tten, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Gr\u00fcndung einer Gesellschaft (\u00a7 705 BGB) zulassen w\u00fcrden, ist nicht vorgetragen. Das h\u00e4tte einen \u2013 vorliegend nicht ersichtlichen \u2013 \u00fcber den eigentlichen Lizenzvertrag hinausgehenden Gesellschaftszweck vorausgesetzt.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nSchlie\u00dflich war der Beklagte nicht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung aus wichtigem Grund gem\u00e4\u00df \u00a7 314 Abs.1 S.2 BGB berechtigt. Ein solches K\u00fcndigungsrecht setzt voraus, dass dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, GRUR-RR 2009, 284, 285 \u2013 Nassreiniger).<\/p>\n<p>Der Erwerb einer noch ungesch\u00fctzten technischen Erfindung durch den Beklagten stellte sogar in noch h\u00f6herem Ma\u00dfe als es bei normalen Patentk\u00e4ufen oder Lizenzvertr\u00e4gen der Fall ist ein gewagtes Gesch\u00e4ft dar. Deshalb besteht, wie oben unter aa) ausgef\u00fchrt, erst Recht keine Haftung f\u00fcr den zuk\u00fcnftigen Bestand des Schutzrechts (BGH, NJW 1982, 2861, 2862; BGH, GRUR 1961, 466, 468 \u2013 Gewinderollkopf, Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 197). Allein die entt\u00e4uschte Erwartung, aus einer lizenzierten Nutzungsm\u00f6glichkeit Gewinn machen zu k\u00f6nnen, rechtfertigt eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Lizenzvertrag ist nicht wegen sittenwidrig und deswegen nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 138 BGB nichtig.<\/p>\n<p>Allein der Umstand, dass die Gewinn- und Verlustaussichten erheblich ungleich zwischen den Lizenzvertragsparteien verteilt sind und dies zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Lizenzgebers f\u00fchren kann, begr\u00fcndet keine Sittenwidrigkeit des Lizenzvertrages nach \u00a7 138 Abs. 1 BGB (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 158). Bei einem Wagnisgesch\u00e4ft \u00fcber eine Schutzrechtsanmeldung erwirbt der K\u00e4ufer die Chance auf eine zuk\u00fcnftige Erteilung des nachgesuchten Schutzrechts. Ein solches Gesch\u00e4ft schlie\u00dft seinem Wesen nach von vornherein die Ungewissheit ein, ob es zu einer Erteilung des Schutzrechts kommt und ob dieses, falls es erteilt wird, von Bestand ist. Bei einem derart risikobehafteten Gesch\u00e4ft kommt eine Anwendung der Grunds\u00e4tze \u00fcber die Sittenwidrigkeit regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich diejenige Vertragspartei, die nach der vertraglichen Regelung das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit tr\u00e4gt, gerade auf dessen Fehlen nach Vertragsschluss beruft. Nach Auffassung des Beklagten mag zwar die wirtschaftliche Verwertbarkeit der technischen Lehre gering sein, indessen ist das Vertragsschutzrecht nicht der einzige Vertragsgegenstand des Lizenzvertrages und somit nicht ausschlie\u00dflich bei einer Gesamtabw\u00e4gung der Parteiinteressen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuch die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Nebenforderungen und Zinsen bestehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt als Anspruch auf Verzugsschadensersatz aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB. Nachdem die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 31. Januar 2012 (Anlage K 3) die Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den Zeitraum ab dem 9. Februar 2012 in Rechnung gestellt hatte, wurde die Zahlungsforderung der Kl\u00e4gerin mit Beginn dieses Zeitraums aufgrund der vertraglichen Regelung in Ziffer V.1. f\u00e4llig und der Beklagte geriet mit der Zahlung gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Schuldnerverzug, ohne dass es einer Mahnung bedurft h\u00e4tte. Weil die Kl\u00e4gerin, zumal wegen des K\u00fcndigungsschreibens des Beklagten vom 7. Februar 2012 (Anlage K 4) sich herausgefordert f\u00fchlen durfte, anwaltlichen Rat zur Durchsetzung ihrer Zahlungsforderung in Anspruch zu nehmen, stellt der hierf\u00fcr aufgewandte Betrag in H\u00f6he von 1.459,90 EUR (n\u00e4mlich: 1,3 Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 53.550,00 EUR zzgl. Telekommunikationspauschale in H\u00f6he von 20,00 EUR gem\u00e4\u00df Nr. 7002 VV RVG) einen ersatzf\u00e4higen und kausal verursachten Verzugsschaden dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Zinsanspruch besteht als Anspruch auf Verzugszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 2 BGB seit der vertragsgem\u00e4\u00dfen F\u00e4lligkeit der Lizenzzahlung und ab Zugang des Mahnbescheids als Anspruch auf Prozesszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs besteht kein Anlass, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes \u00fcber die Beschwerde gegen die Zur\u00fcckweisung der lizenzierten Patentanmeldung auszusetzen. Die Frage, ob die lizenzierte Patentanmeldung endg\u00fcltig und rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen wird, ist f\u00fcr den hiesigen Streit nicht vorgreiflich. Zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung liegt eine solche rechtskr\u00e4ftige Zur\u00fcckweisung nicht vor, so dass jedenfalls f\u00fcr den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum vom 9. Februar 2012 bis zum 9. Februar 2014 die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Lizenzzahlung geschuldet ist, und zwar, wie oben dargelegt, unabh\u00e4ngig davon, ob zuk\u00fcnftig einmal die Anmeldung endg\u00fcltig und rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen werden wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02270 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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