{"id":1115,"date":"2002-02-05T17:00:18","date_gmt":"2002-02-05T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1115"},"modified":"2016-04-21T10:53:46","modified_gmt":"2016-04-21T10:53:46","slug":"4a-o-3301-sohlen-fuer-sportschuhe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1115","title":{"rendered":"4a O 33\/01 &#8211; Sohlen f\u00fcr Sportschuhe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 96<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Frebruar 2002, Az. 4a O 33\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sohlen f\u00fcr Sportschuhe, die durch einen Schaft \u00fcberh\u00f6ht sind und gem\u00e4\u00df einem aus mehreren Schichten aufgebauten Profil hergestellt sind, das eine \u00e4u\u00dfere Schicht f\u00fcr den Kontakt mit dem Boden, die Eigenschaften bez\u00fcglich der Haftung und bez\u00fcglich des Widerstandes gegen\u00fcber Abreibung aufweist, und das eine Zwischenschicht aufweist, die Eigenschaften bez\u00fcglich der Steifigkeit aufweist und die direkt in Kontakt mit der Kontaktschicht ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Sohlen eine obere Schicht f\u00fcr den Komfort aufweisen, die direkt unter dem Fu\u00df angeordnet ist, und Eigenschaften bez\u00fcglich der D\u00e4mpfung und\/oder Elastizit\u00e4t gegen\u00fcber St\u00f6\u00dfen aufweist, und wobei die Zwischenschicht kontrollierte Eigenschaften bez\u00fcglich der Steifigkeit gegen\u00fcber Torsion und Biegung aufweist, um gleichzeitig die Verteilung der Sto\u00dfwellen und der Kr\u00e4fte, die durch die Kontaktschicht registriert werden, und ihre Diffusion zu gew\u00e4hrleisten, bevor sie auf den Fu\u00df treffen, und um eine Art Ger\u00fcst zu bilden, das die Deformationen der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindert, wobei sie jedoch relativ nachgiebig gegen\u00fcber Biegung bleibt, um ein gutes Abrollen des Fu\u00dfes beim Aus\u00fcben des Sportes zu erlauben, und wobei daher ein modulf\u00f6rmiges Konzept f\u00fcr eine Sohle erhalten wird, deren globale Funktionen durch die Ver\u00e4nderung einer einzelnen Schicht ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Februar 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 14. Februar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin haben die Kl\u00e4gerin 57 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner 35% und die Beklagte zu 1. allein weitere 8% zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden dieser und der Kl\u00e4gerin je zur H\u00e4lfte auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden dieser zu 35% und der Kl\u00e4gerin zu 65% auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 511.500,&#8211; \u20ac, f\u00fcr die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 8.500,&#8211; \u20ac und f\u00fcr die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 548 475 (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 26. September 1992 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 24. Dezember 1991 get\u00e4tigten Anmeldung beruht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 14. Januar 1998. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird der deutsche Teil des Klagepatents unter dem Aktenzeichen 692 24 050 gef\u00fchrt (vgl. Anlage K 1a).<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft eine mehrschichtige Sportschuhsohle. Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadenersatzpflicht in Anspruch. Der Patentanspruch 1 des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Semelle (2) de chaussure de sport (1) surmont\u00e9e d\u2018une tige et r\u00e9alis\u00e9e suivant un profil stratifi\u00e9 en plusieurs couches comportant une couche externe de contact avec le sol pr\u00e9sentant des caract\u00e9ristiques d\u2018adh\u00e9rence et de r\u00e9sistance a l\u2018abrasion et une couche interm\u00e9diaire pr\u00e9sentant des caract\u00e9ristiques de rigidit\u00e9 et directement en contact avec la couche de contact, caract\u00e9ris\u00e9e en ce qu\u2018elle comporte une couche sup\u00e9rieure (8, 8A, 8B) de comfort, plac\u00e9e directement sous le pied (4) pr\u00e9sentant des caract\u00e9ristiques d\u2018amortissement et\/ou d\u2018\u00e9lasticit\u00e9, vis \u00e0 vis des chocs, et en ce que la couche interm\u00e9diaire pr\u00e9sente des caract\u00e9ristiques contr\u00f4l\u00e9es de rigidit\u00e9 en torsion et en flexion de facon \u00e0 assurer simultan\u00e9ment la r\u00e9partition des ondes de chocs et efforts enregistr\u00e9s par la couche de contact (7, 7A, 7B) et leur diffusion avant de rencontrer le pied, et \u00e0 constituer une sorte de carcasse emp\u00eachant les d\u00e9formations d\u2018ensemble de la couche de contact, tout en restant relativement souple en flexion de fa\u00e7on \u00e0 permettre un bon d\u00e9roulement du pied lors de la pratique du sport, obtenant ainsi un concept modulable de semelle dont les fonctions globales peuvent \u00eatre modifi\u00e9es par la modification d\u2018une seule couche.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift lautet die deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruchs wie folgt:<\/p>\n<p>Sohle (2) f\u00fcr Sportschuhe (1), die durch einen Schaft \u00fcberh\u00f6ht ist und gem\u00e4\u00df einem aus mehreren Schichten aufgebauten Profil hergestellt ist, das eine \u00e4u\u00dfere Schicht f\u00fcr den Kontakt mit dem Boden, die Eigenschaften bez\u00fcglich der Haftung und bez\u00fcglich des Widerstandes gegen\u00fcber Abreibung, und eine Zwischenschicht aufweist, die Eigenschaften bez\u00fcglich der Steifigkeit aufweist und die direkt in Kontakt mit der Kontaktschicht ist, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine obere Schicht (8, 8A, 8 B) f\u00fcr den Komfort aufweist, die direkt unter dem Fu\u00df (4) angeordnet ist, und Eigenschaften bez\u00fcglich der D\u00e4mpfung und\/oder Elastizit\u00e4t gegen\u00fcber St\u00f6\u00dfen aufweist, und dadurch, dass die Zwischenschicht kontrollierte Eigenschaften bez\u00fcglich der Steifigkeit gegen\u00fcber Torsion und Biegung aufweist, um gleichzeitig die Verteilung der Sto\u00dfwellen und der Kr\u00e4fte, die durch die Kontaktschicht (7, 7A, 7 B) registriert werden, und ihre Diffusion zu gew\u00e4hrleisten, bevor sie auf den Fu\u00df treffen, und um eine Art Ger\u00fcst zu bilden, das die Deformationen der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindert, wobei sie jedoch relativ nachgiebig gegen\u00fcber Biegung bleibt, um ein gutes Abrollen des Fu\u00dfes beim Aus\u00fcben des Sportes zu erlauben, und wobei daher ein modulf\u00f6rmiges Konzept f\u00fcr eine Sohle erhalten wird, deren globale Funktionen durch die Ver\u00e4nderung einer einzelnen Schicht ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 1 zeigt eine Profilansicht eines Sportschuhes, welcher mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sohle versehen ist, Figur 2 zeigt eine Ansicht dieses Schuhs im Querschnitt gem\u00e4\u00df der Linie II-II der Figur 1 und die Figuren 7 und 8 zeigen jeweils im L\u00e4ngsschnitt und in der Ansicht von oben eine andere Ausf\u00fchrungsform einer Kontaktschicht und einer steifen Zwischenschicht, wobei die Komfortschicht in diesen Zeichnungen nicht dargestellt ist.<\/p>\n<p>Die in den Vereinigten Staaten von Amerika ans\u00e4ssige Beklagte zu 1. ist ein auf dem Markt der Sportschuhe t\u00e4tiges Unternehmen, das seine Produkte unter anderem unter der Marke &#8222;M5xxxxx&#8220; vertreibt. Ihre Sportschuhe pr\u00e4sentiert sie im Internet auf ihrer \u00fcber die Domain &#8222;www.w1xxxxxxx.w2xxxxxxx.c2x&#8220; aufrufbaren, in englischer Sprache gehaltenen Homepage (vgl. Anlagen K 5, K 7 und K 11). Unter anderem bewirbt sie dort einen Sportschuh mit der Bezeichnung &#8222;E1xxxxx&#8220; (vgl. Anlage K 7) und einen Wanderschuh mit der Bezeichnung &#8222;A1xxxxxx&#8220; (vgl. Anlage K 11).<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des Sportschuhes &#8222;E1xxxxx&#8220; ergibt sich aus der nachstehend wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 zur Veranschaulichung \u00fcberreichten Werbeunterlage und aus der nachstehend ebenfalls wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 zur Veranschaulichung zur Akte gereichten Produktbeschreibung. Als Anlage K 22 hat die Kl\u00e4gerin ferner ein Muster dieses Schuhmodells vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des Wanderschuhes &#8222;A1xxxxxx&#8220; ergibt sich aus der nachfolgend wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 zur Veranschaulichung \u00fcberreichten Produktbeschreibung. Als Anlage K 23 hat dieKl\u00e4gerin ferner ein Muster dieses Schuhmodells vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Sportschuhe. Auf den Internetseiten der Beklagten zu 1. wird sie in der aus dem nachstehend wiedergegebenen Internetauszug (Anlage K 6) ersichtlichen Form als in Deutschland ans\u00e4ssiger H\u00e4ndler der Beklagten zu 1. bezeichnet bzw. ist sie bisher so bezeichnet worden.<\/p>\n<p>Nach zwischenzeitlicher Neugestaltung enthalten die Internetseiten der Beklagten zu 1. nunmehr sog. &#8222;Links&#8220; zu im Internet operierenden H\u00e4ndlern (&#8222;Online Dealers&#8220;), die die Produkte der Beklagten zu 1. \u00fcber das Internet vertreiben (vgl. Anlagen K 14 bis K 21).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Beklagten das Klagepatent mit dem Sportschuh &#8222;E1xxxxx&#8220; und dem Wanderschuh &#8222;A1xxxxxx&#8220; verletzen. Sie macht geltend, dass die Beklagten den Sportschuh &#8222;E1xxxxx&#8220; und den Wanderschuh &#8222;A1xxxxxx&#8220; auch in der Bundesrepublik Deutschland anb\u00f6ten und die Beklagte zu 1. diese Schuhmodelle auch in die Bundesrepublik Deutschland liefere bzw. die Lieferung veranlasse. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. bestehe auf Grund der Internetwerbung der Beklagten zu 1. jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr.<\/p>\n<p>Die Sohle des Sportschuhes &#8222;E1xxxxx&#8220; (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Gleiches gelte f\u00fcr die Sohle des Wanderschuhes &#8222;A1xxxxxx&#8220; (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Letztere verwirkliche insbesondere auch das Merkmal des Anspruchs 1, welches besage, dass die Zwischenschicht in direktem Kontakt mit der Kontaktschicht stehe. Der Verwirklichung dieses Merkmals stehe nicht entgegen, dass die Zwischenschicht dieser Sohle vollst\u00e4ndig von der Komfortschicht umh\u00fcllt werde. Denn der Fachmann erkenne, dass mit der Angabe eines &#8222;direkten&#8220; Kontakts nicht ein unmittelbar fl\u00e4chiger Kontakt, sondern nur ein unmittelbarer kraft\u00fcbertragender Kontakt zwischen den entsprechenden Schichten gemeint sei. Eine zwischen der Kontaktschicht und dem diese Kr\u00e4fte aufnehmenden Ger\u00fcst angeordnete Zwischenlage stehe einem solch direkt kr\u00e4fteleitendem Kontakt nur dann entgegen, wenn deren Materialeigenschaften in irgendeiner Weise eine Aufnahme an Kr\u00e4ften oder Sto\u00dfwellen gestatteten, was bei der Sohle des Schuhmodells &#8222;A1xxxxxx&#8220; wegen der aus einem elastomeren, gummiartigen Material bestehenden Komfortschicht nicht der Fall sei. Der zwischen der Zwischenschicht und der \u00e4u\u00dferen Kontaktschicht befindliche Teile der Komfortschicht behindere in keiner Weise die vom Klagepatent geforderten Funktionen der Zwischenschicht. Das entsprechende Merkmal sei daher wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, und au\u00dferdem auch die Beklagte zu 2. hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (&#8222;E1xxxxx&#8220;) zur Rechnungslegung zu verurteilen und insoweit auch ihre Schadenersatzpflicht festzustellen, sowie dar\u00fcber hinaus beide Beklagten auch im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (&#8222;A1xxxxxx&#8220;) zur Unterlassung und Rechnungslegung zu verurteilen sowie die diesbez\u00fcgliche Schadenersatzpflicht der Beklagten festzustellen,<\/p>\n<p>wobei die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ihren Unterlassungsantrag hilfsweise mit der Ma\u00dfgabe stellt, dass es in diesem betreffend die Zwischenschicht statt &#8222;die direkt in Kontakt mit der Kontaktschicht ist&#8220; hei\u00dft: &#8222;die direkt oder kraft\u00fcbertragend in Kontakt mit der Kontaktschicht ist&#8220;.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen, vorab die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Landgerichts D\u00fcsseldorf r\u00fcgend,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber eine von der Vibram S.p.A. gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, dass eine Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf in Bezug auf die gegen die Beklagte zu 1. erhobenen Klageanspr\u00fcche nicht gegeben sei. Mit ihrer Website richte sich die Beklagte zu 1. n\u00e4mlich nicht an deutsche Verbraucher, sondern ausschlie\u00dflich an den amerikanischen Markt. Auf ihrer Website werde ausdr\u00fcckliche klargestellt, dass nicht alle der gezeigten Modelle in allen L\u00e4ndern au\u00dferhalb der USA verkauft w\u00fcrden. Die beanstandeten Schuhe w\u00fcrden von der Beklagten zu 1. nicht nach Deutschland verkauft; ein deutscher Kunde k\u00f6nne die angegriffenen Schuhe nicht unmittelbar bei der Beklagten zu 1. in den USA bestellen und von dieser beziehen. Es sei vielmehr so, dass die Beklagte zu 1. alle auf ihrer Website vorgestellten Produkte nicht ins Ausland liefere und sie f\u00fcr ihre Produkte etwaige Bestellungen aus dem Ausland auch nicht entgegen nehme. Au\u00dferdem habe die Beklagte zu 1. jedem der mit ihr kooperierenden &#8222;Online-H\u00e4ndler&#8220; untersagt, ihre Produkte an Kunden au\u00dferhalb der USA zu verkaufen oder zu versenden. Die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts lasse sich schlie\u00dflich auch nicht etwa damit begr\u00fcnden, dass die Beklagte zu 1. mit der in D3xxxxxxxx ans\u00e4ssigen Beklagten zu 2. zusammenwirke. Denn die Beklagte zu 2. beziehe etwaige &#8222;Merrell-Produkte&#8220; nicht von der Beklagten zu 1., sondern von einem unabh\u00e4ngigen Dritten, der diese selbst\u00e4ndig herstelle und an H\u00e4ndler, wie die Beklagte zu 2), liefere.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Beklagte zu 1. sei eine Verletzungshandlung weder schl\u00fcssig dargetan noch unter Beweis gestellt. Die Beklagte zu 2. habe die in Rede stehenden Schuhmodelle nicht in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Der blo\u00dfe Hinweis auf der Website der Beklagten zu 1. stelle keine eigenst\u00e4ndige, der Beklagten zu 2. zurechenbare Verletzungshandlung dar. Dies gelte um so mehr, als sich aus dem generellen Hinweis auf der Website auf H\u00e4ndlern in anderen L\u00e4ndern gerade nicht ergebe, dass diese H\u00e4ndler auch die beanstandeten Schuhmodelle vertrieben.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem verletzten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent nicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil dieses verlange, dass sich die steife Zwischenschicht \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che der Kontaktschicht bis hin zu dem \u00e4u\u00dferen Rand der Kontaktschicht erstrecke, weil nur dann eine Deformation der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindert werde. Das von der Kl\u00e4gerin als &#8222;Zwischenschicht&#8220; angesehene Gerippe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 erstrecke sich hingegen nicht \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che der Kontaktschicht und erreiche insbesondere auch nicht die R\u00e4nder der Kontaktschicht. Das Gerippe k\u00f6nne daher eine Deformation der Gesamtheit der Kontaktschicht nicht verhindern. Au\u00dferdem sei das Merkmal des Patentanspruchs 1, welches vorgebe, dass die Zwischenschicht eine Art Ger\u00fcst bilde, das die Deformationen der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindere, auch deshalb nicht verwirklicht, weil das Gerippe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 in die Komfortschicht eingebettet sei. Diese Einbettung in die weichere Komfortschicht f\u00fchre dazu, dass die das steife Gerippe umgebende weichere Struktur, also die Komfortschicht, verst\u00e4rkt werde, und nicht wie vom Klagepatent gefordert, die Kontaktschicht. Ferner gew\u00e4hrleiste das Gerippe auch nicht die Verteilung von Sto\u00dfwellen und Kr\u00e4ften, die durch die Kontaktschicht registriert w\u00fcrden, und ihre Diffusionen, bevor sie auf den Fu\u00df tr\u00e4fen. Dort, wo sich die Spalten des Gerippes bef\u00e4nden, stehe die Kontaktschicht n\u00e4mlich in direktem Kontakt mit der Komfortschicht. Sto\u00dfwellen und Kr\u00e4fte, die an diesen Stellen durch die Kontaktschicht registriert w\u00fcrden, w\u00fcrden daher direkt \u00fcber die elastische Komfortschicht an den Fu\u00df weiter gegeben. Da an diesen Stellen eine wie auch immer geartete &#8222;Zwischenschicht&#8220; fehle, fehle es an einem Medium, das eine Verteilung von Sto\u00dfwellen und Kr\u00e4ften gew\u00e4hrleisten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mache von der Lehre des Klagepatents ebenfalls keinen Gebrauch. Denn sie verwirkliche nicht das Merkmal des Patentanspruchs 1, welches vorgebe, dass die Zwischenschicht direkt in Kontakt mit der Kontaktschicht sei. Die von der Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 als &#8222;Zwischenschicht&#8220; angesehene &#8222;Insole&#8220; sei n\u00e4mlich vollst\u00e4ndig von der Komfortschicht umh\u00fcllt bzw. eingeschlossen, woraus folge, dass diese &#8222;Zwischenschicht&#8220; nicht in direktem Kontakt mit der Kontaktschicht stehe.. Au\u00dferdem k\u00f6nne die von der Kl\u00e4gerin als &#8222;Zwischenschicht&#8220; bezeichnete &#8222;Insole&#8220; daher auch keine Art Ger\u00fcst bilden, das Deformationen der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindere.<\/p>\n<p>Ihren Aussetzungsantrag st\u00fctzen die Beklagten auf eine auf den 5. Dezember 2001 datierende Nichtigkeitsklage der Vibram S.p.A., von welcher sie eine Abschrift vorgelegt haben und hinsichtlich derer sie vortragen, dass diese beim Bundespatentgericht eingereicht worden sei. Wie sich aus der Nichtigkeitsklage ergebe, so die Beklagten, werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte betreffend die gegen die in den Vereinigten Staaten von Amerika ans\u00e4ssige Beklagte zu 1. erhobenen Klageanspr\u00fcche folgt aus \u00a7 32 ZPO analog.<\/p>\n<p>Denn die Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig dargetan und belegt, dass die Beklagte zu 1. die in Rede stehenden Schuhmodelle &#8222;E1xxxxx&#8220; und &#8222;A1xxxxxx&#8220; im Internet auch mit Bezug auf in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Interessenten anbietet, jedenfalls aber an solchen Angebotshandlungen mitwirkt.<\/p>\n<p>Ausweislich der von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Ausz\u00fcge aus dem Internet gem\u00e4\u00df den Anlagen K 5, K 6, K 7 und K 11 bietet die Beklagte zu 1. unter ihrer \u00fcber die Adresse &#8222;www.w1xxxxxxx.w2xxxxxxx.c2x&#8220; auch von Deutschland aus aufrufbaren Homepage u.a. die beanstandeten Schuhmodelle &#8222;E1xxxxx&#8220; und &#8222;A1xxxxxx&#8220; im Internet an, wobei die angesprochenen Verkehrsteilnehmer schon aus dem in ihrer Domain enthaltenen Bestandteil &#8222;worldwide&#8220; schlie\u00dfen werden, dass sich das Angebot der Beklagten zu 1. nicht nur auf den US-amerikanischen Markt beschr\u00e4nkt. Daf\u00fcr, dass sich das Angebot der Beklagten zu 1. auch an deutsche Interessenten richtet, spricht der Hinweis der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. als ihrem &#8222;distributor&#8220; in Deutschland. Aus Sicht eines objektiven Dritten kann dies nur so verstanden werden, dass die Beklagte zu 1. ihre Produkte und damit \u2013 mangels eines diesbez\u00fcglichen Vorbehalts &#8211; auch die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Schuhmodelle &#8222;E1xxxxx&#8220; und &#8222;A1xxxxxx&#8220; auch in Deutschland ans\u00e4ssigen Interessenten anbietet. Diese werden sich aufgrund der Internetwerbung der Beklagten zu 1. entweder an die Beklagte zu 1. selbst oder an die von ihr angegebene Beklagte zu 2. wenden.<\/p>\n<p>Die sich aus dem Internetauszug gem\u00e4\u00df Anlage K 6 ergebende Information, nach der nicht alle &#8222;Stile, Typen, Farben und Gr\u00f6\u00dfen bei jedem Einzelh\u00e4ndler oder internationalen Vertreiber angeboten&#8220; werden, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Denn diese Information ist ein pauschaler, nicht auf ein bestimmtes Produkt bezogener Vorbehalt, dem sich nicht entnehmen l\u00e4sst, dass die hier in Rede stehenden Schuhmodelle &#8222;E1xxxxx&#8220; und &#8222;A1xxxxxx&#8220; von Deutschland aus nicht erworben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Jedenfalls ergibt sich aber aus dem durch die Anlagen K 14 bis K 21 dokumentierten neuen Internetauftritt der Beklagten zu 1., dass die Beklagte zu 1. an Angebotshandlungen in Deutschland betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beteiligt ist. Dem als Anlage K14 beigef\u00fcgten aktuellen Auszug aus dem Internet ist insoweit zu entnehmen, dass von der neugestalteten Startseite der Beklagten zu 1. &#8222;www.w1xxxxxxx.w2xxxxxxx.c2x&#8220; \u00fcber das dort vorhandene Suchfenster &#8222;Find Your Brand Fast&#8220; (&#8222;Finde schnell Deine Marke&#8220;) eine Verkn\u00fcpfung zu s\u00e4mtlichen Schuhmodellen der Marke &#8222;M5xxxxx&#8220; geschaffen werden kann. Von dort gelangt der Interessent zu der nachgeordneten Website &#8222;w3x.m1xxxxxxxxx.c2x&#8220;, die die Angebotsseite f\u00fcr s\u00e4mtliche Schuhmodelle der &#8222;w1xxxxxxx-Marke&#8220; &#8222;M5xxxxx&#8220; darstellt. \u00dcber die Angebotsseite &#8222;w3x.m1xxxxxxxxx.c2x&#8220; sind, wie sich aus den als Anlagen K 15a und K I5b vorgelegten Internet-Ausz\u00fcgen ergibt, auch die Schuhmodelle &#8222;E1xxxxx&#8220; und &#8222;A1xxxxxx&#8220; aufrufbar. Ein an den Schuhmodellen interessierter Benutzer wird sodann regelrecht zum Kauf aufgefordert, wenn er in den \u00fcber diese Angebotsseite zu \u00f6ffnenden Fenstern, in welchen die in Rede stehenden Produkt beschrieben sind (vgl. Anlagen K 16a und K 16b) jeweils die Verkn\u00fcpfung &#8222;Buy now&#8220; bet\u00e4tigt. Durch diese Verkn\u00fcpfung wird ihm dann beispielweise f\u00fcr das Modell &#8222;E1xxxxx&#8220; eine Auswahl an vier im Internet operierenden H\u00e4ndlern (&#8222;Online Dealers&#8220;) angeboten (vgl. Anlage K 17). Entscheidet sich der Interessent etwa f\u00fcr den Anbieter &#8222;S7xxxx H3x&#8220;, kann er \u00fcber dessen Website z.B. das Schuhmodell &#8222;E1xxxxx&#8220; bestellen, indem er \u00fcber die Verkn\u00fcpfung &#8222;Add to Basket&#8220; (&#8222;F\u00fcge dem Einkaufskorb hinzu&#8220;) seinen Einkaufswunsch spezifiziert (vgl. Anlage K I8). Beabsichtigt der Interessent nun diesen Schuh zu erwerben, so ruft er seinen so erstellten Einkaufskorb (&#8222;Shopping Basket&#8220;) auf und leitet \u00fcber die Verkn\u00fcpfung &#8222;Purchase&#8220; (&#8222;Kaufen&#8220;) seinen Kaufwunsch weiter, wie dies der als Anlage K19 \u00fcberreichte Internet-Auszug verdeutlicht. Daraufhin wird eine Seite ge\u00f6ffnet, die neben der allgemein m\u00f6glichen Bestellung innerhalb der USA auch die M\u00f6glichkeit einer Bestellung au\u00dferhalb der USA durch die Verkn\u00fcpfung &#8222;International Shipping Click Here&#8220; vorsieht. Wie dem als Anlage K 20 vorgelegtem Auszug dieser Seite zu entnehmen ist, ist hierbei ein unmittelbarer Verkauf nach Deutschland seitens des anbietenden H\u00e4ndlers sogar konkret in Aussicht gestellt. Denn oberhalb der Verkn\u00fcpfung &#8222;International Shipping Click Here&#8220; findet sich dort neben anderen Nationalflaggen auch die deutsche Nationalflagge, womit symbolisch darauf hingewiesen wird, dass der H\u00e4ndler auch nach Deutschland liefert. Nach Aufruf der genannten Verkn\u00fcpfung kann der K\u00e4ufer durch Angabe seiner Lieferadresse und Versenden derselben an den H\u00e4ndler konkret die Annahme des Kaufangebots best\u00e4tigen (vgl. Anlage K 21).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zudem zuletzt unwidersprochen dargetan, dass auf genau diese Art und Weise von einem ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten ein Paar Schuhe des Modells &#8222;E1xxxxx&#8220; von Deutschland aus bestellt und dann nach Deutschland, n\u00e4mlich in den Bezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf, geliefert worden sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt somit ausgehend von ihrer Internet-Startseite, f\u00fcr einen in Deutschland ans\u00e4ssigen und an den in Rede stehenden Schuhmodellen interessierten Benutzer eine M\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung, diese k\u00e4uflich \u00fcber das Internet zu erwerben. In rechtlicher Hinsicht wirkt sie hierbei mit den von ihr angegebenen &#8222;Online-H\u00e4ndlern&#8220; zusammen, jedenfalls ist sie aber an deren Angebotshandlungen beteiligt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1. behauptet, sie habe jedem der mit ihr kooperierenden &#8222;Online-H\u00e4ndlern&#8220; untersagt, ihre Produkte an Kunden au\u00dferhalb der USA zu verkaufen oder zu versenden, steht dies dem nicht entgegen. Zum einen tr\u00e4gt die Beklagte zu 1. n\u00e4mlich nicht vor, dass dies bereits in der Vergangenheit der Fall gewesen ist. Der als Anlage B 12 \u00fcberreichten englischsprachigen &#8222;Internet-Vereinbarung&#8220; ist insoweit nichts zu entnehmen, da diese kein Datum enth\u00e4lt. Zum anderen muss sich die Beklagte zu 1. aber auch die Handlungen ihrer &#8222;Online-H\u00e4ndler&#8220; zurechnen lassen, weil sie mit diesen kooperiert und Interessenten an diese verweist, wobei sie bei geh\u00f6riger Pr\u00fcfung ohne weiteres h\u00e4tte feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls von ihrem vorgenannten Partner auch Interessenten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und an diese geliefert werden.<\/p>\n<p>Da die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1. erhobenen Klageanspr\u00fcche jedenfalls aus \u00a7 32 ZPO analog folgt, kann dahinstehen, ob sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit auch aus Art. 6 Nr. 1 des Br\u00fcsseler \u00dcbereinkommens \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGV\u00dc) ergibt, wonach eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Sitz hat, verklagt werden kann. Insoweit muss hier nicht entschieden werden, ob diese Bestimmung \u2013 direkt oder analog &#8211; auch gegen einen Streitgenossen mit Wohnsitz bzw. Sitz in einem Nichtvertragsstaat anzuwenden ist, wenn ein anderer Streitgenosse seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Vertragsstaat hat (bejahend z. B. Geimer\/Sch\u00fctze, Europ\u00e4isches Zivilverfahrensrecht, Art. 6 Rdnr. 4 ff.; Kropholler, Europ\u00e4isches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Art. 6 Rdnr. 5).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1. erhobenen Anspr\u00fcche ergibt sich aus \u00a7 32 ZPO in Verbindung mit \u00a7 143 Abs. 2 PatG und \u00a7 1 der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998, weil die angegriffenen Schuhmodelle von der Beklagten zu 1. bzw. deren &#8222;Online-H\u00e4ndler&#8220; auch in Nordrhein-Westfalen ans\u00e4ssigen Internet-Benutzern angeboten werden und auch von dort aus \u00fcber das Internet erworben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2. erhobenen Klageanspr\u00fcche folgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts bereits aus \u00a7 17 ZPO.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Im \u00dcbrigen hat sie jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen im Hinblick auf die angegriffene Sohle des Sportschuhes &#8222;E1xxxxx&#8220; (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) die gegen die Beklagte zu 1. geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), \u00a7\u00a7 242, 259 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, weil die Beklagte zu 1. das Klagepatent mit dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schuldhaft benutzt. Au\u00dferdem steht der Kl\u00e4gerin betreffend dieser Ausf\u00fchrungsform auch der gegen die Beklagte zu 2. erhobene Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr zu. Denn es besteht die konkrete und ernsthafte Gefahr, dass auch die Beklagte zu 2. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 k\u00fcnftig in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Mangels Nachweises einer bereits begangenen Verletzungshandlung der Beklagten zu 2. stehen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dieser jedoch keine Anspr\u00fcche auch Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zu. Insoweit ist die gegen die Beklagte zu 2. erhobene Klage nicht begr\u00fcndet. Keinen Erfolg hat die Klage ferner, soweit die Kl\u00e4gerin die beiden Beklagten auch wegen der angegriffenen Sohle des Wanderschuhes &#8222;A1xxxxxx&#8220; (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil die Beklagten das Klagepatent mit dieser Ausf\u00fchrungsform nicht benutzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Sohle f\u00fcr Sportschuhe.<\/p>\n<p>Auf der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sportschuhsohle ist ein Schaft anbringbar und die Sohle weist ein Profil auf, das sich aus mehreren Schichten zusammensetzt. Es ist eine \u00e4u\u00dfere Schicht, die Kontaktschicht genannt wird, vorgesehen, die den Kontakt der Sohle mit dem Boden herstellt. Diese Schicht weist daher Eigenschaften auf, die sich aus dieser Zweckbestimmung ergeben. Zum einen muss sie eine ausreichende Haftung auf dem Boden gew\u00e4hrleisten. Zum anderen hat sie Widerstand gegen Abreibung zu bieten. Ferner ist eine sog. Zwischenschicht vorgesehen, die Eigenschaften hinsichtlich der Steifigkeit aufweist und die in direktem Kontakt mit der Kontaktschicht steht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift besteht bei Sportschuhen, insbesondere bei solchen f\u00fcr Bergsportarten (z.B. zum Langlaufskifahren, zum nordischen Wandern und zum Bergwandern), generell die Zielsetzung, Schuhsohlen zur Verf\u00fcgung zu stellen, die durch hinreichende Steifigkeit die Torsion (Verdrehen) und Biegung der Sohle entlang ihrer L\u00e4ngsachse verhindern und zugleich gute Biegeeigenschaften, insbesondere im Bereich des Mittelfu\u00dfes, aufweisen. Eine gute Steifigkeit ist insbesondere beim Langlaufskifahren und beim nordischen Wandern erw\u00fcnscht, wo der Schuh mit dem Ski zusammenwirkt und eine optimale F\u00fchrung desselben gew\u00e4hrleisten muss. Au\u00dferdem ist gem\u00e4\u00df den Angaben der Patentschrift eine Flexibilit\u00e4t in der L\u00e4ngsrichtung der Sohle unentbehrlich, um ein harmonisches Abrollen des Fu\u00dfes beim Skilanglaufen oder beim nordischen Wandern zu gew\u00e4hrleisten und um nach dem Ausziehen der Ski frei gehen zu k\u00f6nnen. Gleiches gilt auch f\u00fcr Schuhe f\u00fcr Fu\u00dfwanderungen (vgl. deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage K 1a, Seite 1. 2. bis 5. Abs.). Zus\u00e4tzlich ist insbesondere bei Wanderschuhen und Skischuhen erw\u00fcnscht, dass die Sohle neben den vorgenannten Eigenschaften einen bestimmten Komfort gew\u00e4hrleistet und f\u00e4hig ist, vom Boden einwirkende Dr\u00fccke und St\u00f6\u00dfe zu d\u00e4mpfen, wobei die auftreffende Energie zur\u00fcckgegeben werden soll (vgl. Anlage K 1a, Seite 1 unten bis Seite 2 oben).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist ein gattungsgem\u00e4\u00dfer Schuh mit einem mehrschichtigen Sohlenaufbau aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 458 174 (Anlage K 2) bekannt (vgl. Anlage K 1a, Seite 1, 1. Abs.), aus welcher die nachfolgend wiedergegebene Figur stammt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt in ihrer Einleitung ferner an, dass aus der franz\u00f6sischen Patentschrift Nr. 2 520 886 ein Leichtathletikschuh bekannt sei, der ebenfalls eine aus Schichten aufgebaute Sohle aufweise, die aus einer ersten Schicht (Kontaktschicht) zusammengesetzt sei, deren oberer Teil eine zweite Schicht (nachgiebige Zwischenschicht) aufnehme. In deren zentraler Ebene sei ein Verst\u00e4rkungselement auf der Ebene der Ferse eingef\u00fcgt, das sich in Richtung der Fu\u00dfsohlenw\u00f6lbung erstrecke (vgl. Anlage K 1a, Seite 2, 2. Abs.).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass die Wirksamkeit der zweiten Schicht, die Komfortzwecken diene, durch das Vorhandensein des Verst\u00e4rkungselements in ihrer zentralen Ebene gest\u00f6rt sei. Au\u00dferdem erh\u00f6he das Vorhandensein eines unteren Teiles der zweiten Schicht, die sich zwischen dem Verst\u00e4rkungselement und der Kontaktsohle befinde, die H\u00f6he und das Gewicht der Gesamtheit (Anlage K 1a, Seite 2, 3. bis 4. Abs.).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Angaben in der Klagepatentschrift ist im Stand der Technik ferner ein Bergschuh bekannt, der eine Sohle aufweist, die in Richtung von unten nach oben aus einer \u00e4u\u00dferen Kontaktschicht aufgebaut ist, auf der eine d\u00e4mpfende Schicht aufgebracht ist, die wiederum von einer sehr steifen Bergbrandsohle \u00fcberlagert ist, die mit einer Antitorsionseinlage versehen ist. Des Weiteren ist gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen in der Patentschrift auch ein Schuh bekannt, der sich hiervon im Wesentlichen dadurch unterscheidet, dass bei ihm die d\u00e4mpfende Schicht auf den Bereich der Ferse beschr\u00e4nkt und in einer entsprechenden Aussparung aufgenommen ist, welche in der \u00e4u\u00dferen Kontaktschicht ausgenommen ist (Anlage K 1a, Seite 2 5. Abs. bis Seite 3 1. Zeile). Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als haupts\u00e4chlich nachteilig, dass sich die steife Schicht unmittelbar in Kontakt mit dem Fu\u00df befinde und der Sohle eine zu gro\u00dfe Steifigkeit gegen\u00fcber Biegung verleihe. Au\u00dferdem w\u00fcrden die Sto\u00dfwellen von unten st\u00e4rker auf den Fu\u00df \u00fcbertragen (Anlage K 1a, Seite 3, 2. Abs.).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gibt die Klagepatentschrift noch an, dass eine weitere, von der Kl\u00e4gerin selbst stammende und in dem franz\u00f6sischen Patent 2 556 569 vorgeschlagene L\u00f6sung darin bestehe, eine externe Sohle herzustellen, indem man zumindest zwei plastische Materialien mit unterschiedlichen mechanischen Eigenschaften verwende und von der Technik des \u00dcberformens Gebrauch mache. Die Sohle weise ein Versteifungselement oder ein Gelenkst\u00fcck aus einem steifen Kunststoffmaterial auf, das elastisch deformierbar sei und einen Biegungsbereich zumindest im Bereich der Mittelfu\u00dfzehenglieder in der Form von transversalen beabstandeten und durch Br\u00fccken von geringerer Dicke getrennten Bl\u00e4ttern aufweise, auf denen durch \u00dcberformen ein nachgiebiges Kunststoffmaterial, das elastisch deformierbar ist, angesetzt sei. Die Br\u00fccken wiesen \u00d6ffnungen auf, durch die das nachgiebige \u00dcberformungsmaterial durchgehen k\u00f6nne, und seien derart geformt, dass sie br\u00e4chen, wobei sie die steifen Platten unabh\u00e4ngig voneinander bei der ersten Benutzung des Schuhes machten und wobei ihre Verbindung daher nur durch das nachgiebige Kunststoffmaterial gew\u00e4hrleistet sei. Die Klagepatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass sich diese L\u00f6sung aufgrund der Komplexit\u00e4t der herzustellenden Form und der Installation zum gleichzeitigen Einspritzen, die verwendet werden m\u00fcsse, als zu kostspielig erwiesen habe. Au\u00dferdem sei bei dieser L\u00f6sung keine Komfortschicht vorgesehen (vgl. Anlage K 1a, Seite 3, 3. bis 5. Abs.).<\/p>\n<p>Die Patentschrift gibt im Anschluss hieran an, das Folgendes gesucht wird:<\/p>\n<p>&#8211; das Erhalten eines gr\u00f6\u00dferen Gehkomforts, der nicht durch eine Versteifungseinrichtung neutralisiert werden soll, die ungeeignet in der Sohle angeordnet ist,<\/p>\n<p>&#8211; eine Verbesserung der D\u00e4mpfungscharakteristiken und der Haftung<\/p>\n<p>am Boden,<\/p>\n<p>&#8211; die Suche nach einem Kompromiss zwischen einer Sohle, die so leicht wie m\u00f6glich ist und bessere Eigenschaften bez\u00fcglich der Haftung, auf dem Boden, bez\u00fcglich des Abreibungswiderstandes und bez\u00fcglich der Steifigkeit gegen\u00fcber Torsion bietet, wobei sie jedoch relativ nachgiebig gegen\u00fcber Biegung bleiben soll (vgl. Anlage K 1a, Seite 3 Zeile 30 bis Seite 4 Zeile 12).<\/p>\n<p>Eine derartige Steifigkeit ist gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Patentschrift nicht mit Sohlen zu erreichen, die nur aus Gummi bestehen, weil sie zu dick w\u00fcrden und demzufolge zu schwer w\u00e4ren. Au\u00dferdem sei es schwierig, pr\u00e4zise die Steifigkeit einer Sohle aus Gummi zu steuern, insbesondere in unterschiedlichen Richtungen (vgl. Anlage K 1a, Seite 4,<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es gem\u00e4\u00df den Angaben in der Patentschrift im Hinblick auf eine Standardisierung und Gr\u00fcnde der Wirtschaftlichkeit erw\u00fcnscht, ein &#8222;modulf\u00f6rmiges&#8220; Konzept einer Sohle zu besitzen, das leicht und zu geringen Kosten an unterschiedliche Verwendungen und Sportarten (wie Berg, Golf, Fahrrad etc.) angepasst werden kann (Anlage K 1a, Seite 4. 3. Abs.).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend bezeichnet es die Klagepatentschrift als &#8222;die Aufgabe&#8220; der Erfindung (vgl. Anlage K 1a, Seite 4 Zeile 24 bis Seite 5 Zeile 28), den vorgenannten Nachteilen abzuhelfen und eine Sohle f\u00fcr einen Sportschuh gem\u00e4\u00df einem modulf\u00f6rmigen Konzept bereitzustellen, die die gesuchten Funktionen der Haftung, des Widerstandes gegen Abreibung und der Steifigkeit bei Verdrehung und Biegung im Hinblick auf die extremen Anforderungen der Segmentation im Hoch- und Mittelgebirge zu antworten, was das Wandern anbelangt oder das Skifahren oder jede andere Sportart. Au\u00dferdem soll durch Anwendung der folgenden Prinzipien an Leistungsf\u00e4higkeit gewonnen werden:<\/p>\n<p>&#8211; um einen leistungsf\u00e4higen Schuh zu erhalten, muss man sich dem nackten Fu\u00df ann\u00e4hern,<\/p>\n<p>&#8211; der Schuh muss so leicht wie m\u00f6glich sein,<\/p>\n<p>&#8211; er muss die nat\u00fcrliche Bewegung des Fu\u00dfes respektieren,<\/p>\n<p>&#8211; er muss die Auftreffpunkte d\u00e4mpfen oder verteilen, wobei jedoch<\/p>\n<p>die Energie zur\u00fcckgegeben werden muss<\/p>\n<p>&#8211; das Gehen in jeder Art Gel\u00e4nde gew\u00e4hrleisten;<\/p>\n<p>&#8211; Traumatismen vermeiden;<\/p>\n<p>&#8211; nicht die nat\u00fcrliche Bewegung des Fu\u00dfes st\u00f6ren;<\/p>\n<p>&#8211; nicht die Empfindungen des Bodens unterbrechen;<\/p>\n<p>&#8211; nicht die Zirkulation des Blutes abschneiden;<\/p>\n<p>&#8211; die Empfindung einer Pumpwirkung beim Gehen wiedergeben (Problem der Blutzirkulation).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Sohle f\u00fcr Sportschuhe mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um eine Sohle f\u00fcr Sportschuhe, auf der ein Schaft angeordnet ist.<\/p>\n<p>2. Die Sohle ist aus einem Profil hergestellt, das aus mehreren Schichten aufgebaut ist.<\/p>\n<p>3. Es sind folgende Schichten vorgesehen:<\/p>\n<p>3.1 eine \u00e4u\u00dfere Schicht (7, 7A, 7B) f\u00fcr den Kontakt mit dem Boden,<\/p>\n<p>3.2 eine Zwischenschicht (9, 9A, 9B), die Eigenschaften bez\u00fcglich der Steifigkeit aufweist.<\/p>\n<p>3.3 eine obere Schicht (8, 8A, 8B) f\u00fcr den Komfort.<\/p>\n<p>4. Die \u00e4u\u00dfere Schicht (7, 7A, 7B) f\u00fcr den Kontakt mit dem Boden weist Eigenschaften bez\u00fcglich der Haftung und bez\u00fcglich des Widerstandes gegen\u00fcber Abreibung auf.<\/p>\n<p>5. Die obere Schicht (8, 8A, 8B) f\u00fcr den Komfort<\/p>\n<p>5.1 ist direkt unter dem Fu\u00df angeordnet<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>5.2 weist Eigenschaften bez\u00fcglich der D\u00e4mpfung und\/oder Elastizit\u00e4t gegen\u00fcber St\u00f6\u00dfen auf.<\/p>\n<p>6. Die Zwischenschicht (9, 9A, 9B)<\/p>\n<p>6.1 ist direkt in Kontakt mit der Kontaktschicht<\/p>\n<p>6.2 weist kontrollierte Eigenschaften bez\u00fcglich der Steifigkeit gegen\u00fcber Torsion und Biegung auf,<\/p>\n<p>6.3 gew\u00e4hrleistet gleichzeitig die Verteilung der Sto\u00dfwellen und der Kr\u00e4fte, die durch die Kontaktschicht registriert werden, und ihre Diffusion, bevor sie auf den Fu\u00df treffen;<\/p>\n<p>6.4 bildet eine Art Ger\u00fcst, das die Deformationen der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindert<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>6.5 bleibt jedoch relativ nachgiebig gegen\u00fcber Biegung, um ein gutes Abrollen des Fu\u00dfes beim Aus\u00fcben des Sports zu erlauben.<\/p>\n<p>7. Durch die Konstruktion wird ein modulf\u00f6rmiges Konzept f\u00fcr eine Sohle erhalten, deren globale Funktionen durch die Ver\u00e4nderung einer einzelnen Schicht ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sportschuhsohle weist hiernach zumindest die drei folgenden Schichten auf (vgl. Anlage K 1a, Seite 6, Zeilen 6 bis 29):<\/p>\n<p>&#8211; eine \u00e4u\u00dfere Schicht, die Kontaktschicht genannt wird und die bestimmte Eigenschaften bez\u00fcglich der Nachgiebigkeit, bez\u00fcglich des Haftens und bez\u00fcglich des Widerstandes gegen\u00fcber Abreibung aufweist, wobei diese Eigenschaften gleichzeitig ein gutes Abrollen des Fu\u00dfes, ein gutes Haften auf dem Boden und einen guten Widerstand gegen\u00fcber Abnutzung erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p>&#8211; eine obere Schicht, die Komfortschicht genannt wird, die direkt unter dem Fu\u00df angeordnet ist, die Eigenschaften bez\u00fcglich der elastischen Absorption von St\u00f6\u00dfen aufweist und die direkt auf eine Oberfl\u00e4che zum Montieren des Schaftes des Schuhes oder mittels einer Montagebrandsohle montiert ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Zwischenschicht, die durch eine innere Seite direkt zwischen dem oberen Teil der Kontaktschicht und dem unteren Teil der Komfortschicht angeordnet ist und die kontrollierte Eigenschaften bez\u00fcglich der Steifigkeit gegen\u00fcber Torsion und Biegung aufweist und die gleichzeitig die Verteilung der Sto\u00dfbereiche, die durch die Kontaktschicht registriert werden und ihre Diffusion auf der Komfortschicht gew\u00e4hrleistet, bevor sie auf den Fu\u00df treffen<\/p>\n<p>Durch die vorgeschlagene Konstruktion aus drei unterschiedlichen Schichten, die jede eine oder mehrere bestimmte Eigenschaften und daher Funktionen haben, ist ein modulf\u00f6rmiges Konzept f\u00fcr eine Sohle bereitgestellt, deren mechanisches Gesamtverhalten durch die Ver\u00e4nderung einer einzigen Schicht ver\u00e4ndert werden kann, was insbesondere f\u00fcr den Entwurf und die Herstellung derartiger Sohlen g\u00fcnstig ist (vgl. Anlage K 1a, Seite 7, Zeilen 1 bis 5). Au\u00dferdem wird aufgrund der Tatsache, dass die Komfortschicht direkt zwischen dem Fu\u00df und der torsionssteifen Zwischenschicht angeordnet ist, jede Zwischenwirkung der Zwischenschicht, d. h. jeder Einfluss der Zwischenschicht im Sinne einer Kraftsto\u00df\u00fcbertragung auf die obere, fu\u00dfzugewandte Komfortschicht unterdr\u00fcckt, so dass ein optimaler Komfort erhalten wird (vgl. Anlage K 1a, Seite 7, Zeilen 7 bis 10). Schlie\u00dflich ist die Wirksamkeit der \u00e4u\u00dferen Schicht (Kontaktschicht) aufgrund des Kontaktes und der direkten Zusammenwirkung der Zwischenschicht verbessert, weil letztere f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere Kontaktschicht eine Art Ger\u00fcst bildet, das \u2013 vergleichbar mit dem radialen Ger\u00fcst eines Autoreifens &#8211; Deformationen der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindert, so dass sich weichere und daher besser haftende Gummiarten f\u00fcr die Kontaktschicht verwenden lassen (vgl. Anlage K 1a, Seite 7, Zeilen 12 bis 18).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Sohle des Sportschuhes &#8222;Exotech&#8220; handelt es sich in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 1 der vorstehenden Merkmalsgliederung um eine Sohle f\u00fcr Sportschuhe, auf der ein Schaft angeordnet ist bzw. angeordnet werden kann.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal 2. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ist aus einem Profil hergestellt, das aus mehreren Schichten aufgebaut ist. Wie sich aus den Anlagen K 8 und K 9 sowie aus dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 22 ergibt, setzt sich das aus mehreren Schichten aufgebaute Profil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 aus einer als &#8222;VIBRAM MOTOVATORS TM SOLE&#8220; bezeichneten \u00e4u\u00dferen Schicht (7; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlagen K 8 und K 9), einer als &#8222;FULL LENGTH NYLON-6 SPINE\/RIP&#8220; bezeichneten Zwischenschicht (9) und einer als &#8222;TRIPLE DENSITY EVA AIR CUSHION MIDSOLE&#8220; bezeichneten Komfortschicht (8) zusammen.<\/p>\n<p>Hieraus folgt zugleich, dass die Merkmale 3.1 und 3.3 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt sind und hieraus ergibt sich auch, dass das Merkmal 3.2 insoweit verwirklicht ist, als es das Vorhandensein einer Zwischenschicht vorgibt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 erf\u00fcllt auch die weitere Vorgabe des Merkmals 3.2. Denn ihre als &#8222;FULL LENGTH NYLON-6 SPINE\/RIP&#8220; bezeichneten Zwischenschicht (9) weist Eigenschaften bez\u00fcglich der Steifigkeit auf. Die Zwischenschicht wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 durch ein (gelbes) &#8222;Gerippe&#8220; gebildet, welches sich dadurch auszeichnet, dass quer zur L\u00e4ngsachse der Sohle, parallel zueinander verlaufende Streben bzw. Rippen vorgesehen sind, die \u00fcber einen umlaufenden Rand miteinander verbunden sind. Dieses &#8222;Gerippe&#8220; besteht ausweislich der Anlage K 8 aus Nylon-6, das ein Polyamid 6 ist, welches eine weitaus h\u00f6here Steifigkeit aufweist als das Material der \u00fcber dem &#8222;Gerippe&#8220; vorgesehenen Komfortschicht, welche ausweislich der Anlage K 8 aus Ethylen-Vinylacetat besteht, und auch als das Material der unter dem &#8222;Gerippe&#8220; befindlichen Kontaktschicht, welche aus einem gummiartigen bzw. elastischem Material mit hoher Abriebfestigkeit besteht. Dass die gerippeartige Zwischenschicht materialbedingte Eigenschaften bez\u00fcglich der Steifigkeit aufweist, l\u00e4sst sich auch an dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 12 feststellen. Schlie\u00dflich wird die Zwischenschicht in der Werbeunterlage gem\u00e4\u00df Anlage K 8 auch ausdr\u00fccklich damit beworben, dass sie eine optimale Stabilit\u00e4t zur Verf\u00fcgung stellt (vgl. Bildbeschreibung in Anlage K8: &#8222;&#8230;provides optimal stability&#8230;&#8220;), was nur dann der Fall sein kann, wenn sie \u00fcber eine hinreichende Steifigkeit verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal 4. Denn die als &#8222;VIBRAM MOTOVATOR TM SOLE&#8220; bezeichneten \u00e4u\u00dfere (Kontakt-)Schicht (7) weist \u00fcber ihre Material und ihre Profilgestaltung Eigenschaften bez\u00fcglich der Haftung und bez\u00fcglich des Widerstandes gegen\u00fcber Abreibung auf.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 entspricht ferner den Vorgaben des Merkmals 5. Denn ihre obere Schicht (8) dient dem Komfort und ist unmittelbar unter dem Fu\u00df angeordnet (Merkmal 5.1). Sie weist au\u00dferdem entsprechend dem Merkmal 5.2 Eigenschaften bez\u00fcglich der D\u00e4mpfung und\/oder Elastizit\u00e4t gegen\u00fcber St\u00f6\u00dfen auf, wie sich durch Anfassen und &#8222;Bef\u00fchlen&#8220; dieser Schicht bei dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 22 feststellen l\u00e4sst. Zudem wird sie in der Werbeunterlage gem\u00e4\u00df Anlage K 8 auch ausdr\u00fccklich damit beworben, dass sie eine optimale Sto\u00dfd\u00e4mpfung von der Ferse bis \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des abrollenden Fu\u00dfes erm\u00f6gliche (vgl. Bildbeschreibung in Anlage K8: &#8222;Provides optimal cushioning from the heel stride through the entire stride&#8220;).<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 die Merkmale 1 bis 5.2 verwirklicht, haben die Beklagten im \u00dcbrigen auch nicht konkret bestritten.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist auch das Merkmal 6.1. Denn die Zwischenschicht (9) steht unmittelbar und damit direkt mit der Kontaktschicht in Kontakt.<\/p>\n<p>Des Weiteren weist die Zwischenschicht (9) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 durch ihren rippenartigen Aufbau einerseits und aufgrund ihres Materials andererseits auch kontrollierte Eigenschaften bez\u00fcglich der Steifigkeit gegen\u00fcber Torsion und Biegung auf. Wie bereits festgestellt, weist die Zwischenschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, die durch ein &#8222;Gerippe&#8220; mit quer zur L\u00e4ngsachse der Sohle, parallel zueinander verlaufenden Rippen, die \u00fcber einen umlaufenden Rand miteinander verbunden sind, gebildet wird, aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit eine relativ hohe Steifigkeit auf. Aufgrund dieser materialbedingten Steifigkeit sowie aufgrund ihres gerippeartigen Aufbaus wird einer Verdrehung und Verbiegung der Zwischenschicht um die L\u00e4ngsachse der Sohle ein Widerstand entgegengebracht, weshalb das Merkmal 6.2 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist, was die Beklagten im \u00dcbrigen ebenfalls nicht in Abrede gestellt haben.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch die Merkmale 6.3 und 6.4, wonach die Zwischenschicht die Verteilung der Sto\u00dfwellen und der Kr\u00e4fte, die durch die Kontaktschicht registriert werden, sowie ihre Diffusion, bevor sie auf den Fu\u00df treffen, gew\u00e4hrleistet soll (Merkmal 6.3), und wonach die Zwischenschicht eine Art Ger\u00fcst bilden soll, das Deformationen der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindert (Merkmal 6.4).<\/p>\n<p>Die Zwischenschicht soll nach der Lehre des Klagepatents, genauso wie die beiden anderen Schichten, aus denen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sohle besteht, bestimmte Funktionen erf\u00fcllen. W\u00e4hrend die \u00e4u\u00dfere Schicht in unmittelbarem Kontakt mit dem Boden steht und deshalb besondere Eigenschaften bez\u00fcglich der Haftung und des Widerstandes gegen\u00fcber Abreibung aufweisen soll und die obere Schicht direkt unter dem Fu\u00df vorgesehen ist und deshalb \u00fcber besondere Eigenschaften bez\u00fcglich der D\u00e4mpfung und\/oder Elastizit\u00e4t gegen\u00fcber St\u00f6\u00dfen verf\u00fcgen soll, kommen der Zwischenschicht bestimmte andere Funktionen zu. Im Einzelnen soll sie erfindungsgem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>&#8211; kontrollierte Eigenschaften bez\u00fcglich der Steifigkeit gegen\u00fcber Torsion und Biegung aufweisen (Merkmal 6.2),<\/p>\n<p>&#8211; gleichzeitig die Verteilung der Sto\u00dfwellen und der Kr\u00e4fte, die durch die Kontaktschicht registriert werden, und ihre Diffusion, bevor sie auf den Fu\u00df treffen, gew\u00e4hrleisten (Merkmal 6.3)<\/p>\n<p>&#8211; eine Art Ger\u00fcst bilden, das die Deformationen der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindert (Merkmal 6.4)<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; gleichwohl relativ nachgiebig gegen\u00fcber Biegung sein, um ein gutes Abrollen des Fu\u00dfes beim Aus\u00fcben des Sports zu erlauben (Merkmal 6.5).<\/p>\n<p>Mit den Merkmalen 6.3 und 6.4 grenzt sich der Gegenstand des Klagepatents, wie der angesprochene Fachmann den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift entnimmt, insbesondere gegen\u00fcber dem aus dem franz\u00f6sischen Patent 2 520 886 bekannten Stand der Technik ab, bei dem die Sohle gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen in der Klagepatentschrift aus einer ersten Schicht bestand, deren oberer Teil eine zweite nachgiebigere (&#8222;Zwischen&#8220;-)Schicht aufnahm, in deren zentraler Ebene ein Verst\u00e4rkungselement auf der Ebene der Ferse eingef\u00fcgt war und sich in Richtung der Fu\u00dfsohlenw\u00f6lbung erstreckte. In der Klagepatentschrift wird hieran als nachteilig kritisiert, dass die Wirksamkeit der zweiten &#8222;Komfortschicht&#8220; durch das Vorhandensein des Verst\u00e4rkungselements in deren zentraler Ebene gest\u00f6rt wird und das Verst\u00e4rkungselement das Gewicht der Sohle erh\u00f6ht. Demgegen\u00fcber soll die Zwischenschicht des Gegenstandes der Erfindung gem\u00e4\u00df Merkmal 6.2 so ausgestaltet sein, dass sie \u00fcber hinreichende Steifigkeit gegen\u00fcber Torsion und Biegung verf\u00fcgt, gleichzeitig soll sie aber gem\u00e4\u00df Merkmal 6.3 auch so ausgestaltet sein, dass die Sto\u00dfwellen und Kr\u00e4fte, die durch die Kontaktschicht registriert werden, verteilt und diffundiert (ausgeglichen) werden, bevor sie die Komfortschicht erreichen bzw. bevor sie auf den Fu\u00df treffen (vgl. Anlage K 1a, Seite 6 letzter Absatz). Zudem soll die Zwischenschicht nach Merkmal 6.4 f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere Kontaktschicht eine Art Ger\u00fcst bilden, das \u2013 vergleichbar mit dem radialen Ger\u00fcst eines Autoreifens &#8211;<br \/>\nDeformationen der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindert, so dass sich weichere und daher besser haftende Gummiarten f\u00fcr die Kontaktschicht verwenden lassen.<\/p>\n<p>Diese Funktionen erf\u00fcllt auch die gerippeartige Zwischenschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Diese entspricht sowohl den Vorgaben des Merkmals 6.3 als auch des Merkmals 6.4.<\/p>\n<p>Durch die Gestaltung der Zwischenschicht (9) wird auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eine Verteilung der Sto\u00dfwellen und der Kr\u00e4fte sowie ihre Diffusion, bevor sie auf den Fu\u00df treffen, erreicht. Die gerippeartige Zwischenschicht bildet trotz ihrer gewissen &#8222;Einbettung&#8220; in die \u00fcber ihr vorgesehene Komfortschicht ein versteifendes Ger\u00fcst. Wie bereits festgestellt, besteht das &#8222;Gerippe&#8220; aus einem Material, das eine weitaus h\u00f6here Steifigkeit aufweist als die Materialien der beiden anderen Schichten der Sohle. Die steife und nahezu \u00fcber die gesamte Sohle verlaufende gerippeartige Zwischenschicht erm\u00f6glicht eine Verteilung von Sto\u00dfwellen und Kr\u00e4ften, welche durch die untere Kontaktschicht registriert werden, und gew\u00e4hrleistet deren Diffusion, bevor sie auf den Fu\u00df treffen. Soweit die Beklagten geltend machen, dass die gerippeartige Zwischenschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 aufgrund der vorhandenen Spalten nicht gew\u00e4hrleiste, dass Sto\u00dfwellen und Kr\u00e4fte, die durch die Kontaktschicht registriert w\u00fcrden, verteilt und diffundiert w\u00fcrden, bevor sie auf den Fu\u00df tr\u00e4fen, weil die Kontaktschicht in den Spalten in direktem Kontakt mit der Komfortschicht st\u00fcnde, so dass Sto\u00dfwellen und Kr\u00e4fte \u00fcber die elastische Komfortschicht an den Fu\u00df weitergegeben w\u00fcrden, kann dem nicht beigetreten werden. Denn die \u00fcber einen umlaufenden Rand miteinander verbundenen Rippen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sind so dicht aneinander angeordnet, dass bei einer Abrollbewegung des Fu\u00dfes an fast jeder Stelle des Sohlenverbundes ein kraftaufnehmender, steifer Abschnitt vorgesehen ist. Bei einer Abrollbewegung des Fu\u00dfes, die in der Regel im Wesentlichen fl\u00e4chig erfolgt, sind jeweils im krafteinleitenden Bereich zumindest zwei benachbarte Rippen vorhanden, die die Kr\u00e4fte unmittelbar aufnehmen k\u00f6nnen, weil sie aus steiferen und h\u00e4rterem Material ausgebildet sind, als die Rippenspalten, in welche die Abschnitte der aus einem elastischem Material bestehenden Kontaktschicht hineinragen. Hierdurch wird eine Verteilung der Sto\u00dfwellen und Kr\u00e4fte erreicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten einwenden, dass dies nur zutr\u00e4fe, wenn der Schuh auf einem ebenen Untergrund benutzt werde, w\u00e4hrend bei Benutzung auf unebenen Fl\u00e4chen und dem Gehen auf spitzen Steinen eine punktuelle Krafteinleitung erfolge und solche punktuellen Kr\u00e4fte oder Sto\u00dfwellen nicht durch das Gerippe diffundiert w\u00fcrden, bevor sie auf den Fu\u00df tr\u00e4fen, steht dies der Verwirklichung des Merkmals 6.3 nicht entgegen. Denn dies \u00e4ndert nichts daran, dass \u00fcberwiegend ein Einfluss der Zwischenschicht im Sinne einer Kraftsto\u00df\u00fcbertragung auf die obere, fu\u00dfzugewandte Komfortschicht unterdr\u00fcckt wird. Dies reicht, wie der Fachmann insbesondere auch dem in den Figuren 7 und 8 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel und der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung entnimmt, f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 6.3 aus. Bei dem in den vorgenannten Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist die steife Zwischenschicht (9B) zumindest im Bereich der Mittelfu\u00dfknochen aus einer Folge von steifen Einlagen (10) gebildet, die abwechselnd senkrecht zur Torsionsachse X-X\u2018 der Sohle angeordnet sind, um eine gute Nachgiebigkeit bez\u00fcglich der Biegung zu erhalten, wobei aber gleichwohl eine gute Steifigkeit bez\u00fcglich der Torsion bewahrt wird (vgl. Anlage K 1a, Seite 12, Zeilen 15 bis 23). Diese besondere Ausf\u00fchrungsform ist zudem Gegenstand des Unteranspruchs 8 des Klagepatents. Bei dem in Rede stehenden Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents ist es letztlich nicht anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, weil auch bei diesem infolge der Spalten zwischen den Einlagen der Zwischenschicht nicht gew\u00e4hrleistet ist, dass s\u00e4mtliche m\u00f6glichen punktuellen Kr\u00e4fte und die Sto\u00dfwellen durch die Zwischenschicht verteilt und diffundiert werden, bevor sie auf den Fu\u00df treffen. Dass bei dem gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 anders als bei der gerippeartigen Zwischenschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 &#8211; Einlagen nur im Bereich der Mittelfu\u00dfknochen vorgesehen sind, ist insoweit ohne Belang. Zum einen \u00e4ndert dies nichts daran, dass jedenfalls in diesem Bereich zwischen den Einlagen punktuelle Kr\u00e4fte nicht durch die Zwischenschicht verteilt und diffundiert werden. Zum anderen k\u00f6nnen die Einlagen nach der Lehre des Unteranspruches 8 des Klagepatents auch durchaus \u00fcber den gesamten Fu\u00df verteilt sein, weil sie hiernach nur &#8222;zumindest&#8220; im Bereich des Mittelfu\u00dfknochens angeordnet sein m\u00fcssen, was im \u00dcbrigen auch in der Patentbeschreibung (vgl. Anlage K 1a, Seite 12, Zeilen 17-18: &#8222;zumindest &#8230;&#8220;) zum Ausdruck kommt. Schlie\u00dflich macht der Unteranspruch 8 des Klagepatents auch keine Vorgaben dazu, welchen Abstand die abwechselnd angeordneten Einlagen jeweils voneinander einhalten m\u00fcssen, so dass dieser Abstand gegebenenfalls auch etwas gr\u00f6\u00dfer sein kann als bei dem in den Figuren 7 und 8 gezeigtem Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>In wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 6.4 bildet die gerippeartige Zwischenschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 auch eine Art Ger\u00fcst, das Deformationen der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindert. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die gerippeartige Zwischenschicht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht vollfl\u00e4chig ausgebildet ist, sondern aus mehreren quer zur L\u00e4ngsachse der Sohle verlaufenden Rippen, die \u00fcber einen umlaufenden Rand miteinander verbunden sind, besteht. Denn dadurch wird die angestrebte Funktion der Zwischenschicht als einem Ger\u00fcst, das die Deformation der Gesamtheit der Kontaktschicht verhindert, nicht eingeschr\u00e4nkt. Zur Erf\u00fcllung dieser Funktion reicht es vielmehr aus, dass sich das Rippeger\u00fcst funktional \u00fcber die gesamte Sohle erstreckt und ausreichend Fl\u00e4che gest\u00fctzt wird. Zudem schr\u00e4nkt auch der Umstand, dass der umlaufende Rand der gerippeartigen Zwischenschicht vom Sohlenrand leicht nach innen beabstandet ist, die Eigenschaft der Zwischenschicht, als deformationshinderndes Ger\u00fcst zu wirken, nicht ein. Ebenso wird diese Eigenschaft durch die gewisse &#8222;Einbettung&#8220; in die Komfortschicht nicht verhindert. Demgem\u00e4\u00df wird die als &#8222;FULL LENGTH NYLON-6 SPINE\/RIP&#8220; bezeichnete Zwischenschicht in der Werbeunterlage gem\u00e4\u00df Anlage K 8 auch damit beworben, dass durch sie eine optimale Stabilit\u00e4t und Kontrolle auf allen B\u00f6den erreicht werde.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten l\u00e4sst sich weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents noch der Beschreibung und\/oder den Zeichnungen der Klagepatentschrift, welche gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche mit heranzuziehen sind, entnehmen, dass sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zwischenschicht \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che der Kontaktschicht vollfl\u00e4chig bis zum \u00e4u\u00dferen Rand der Kontaktschicht erstrecken soll. Eine solche Einschr\u00e4nkung geht weder aus dem Anspruch selbst noch der Patentbeschreibung hervor. Hiergegen sprechen vielmehr wiederum das in den Figuren 7 und 8 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel und der Unteranspruch 8, welche verdeutlichen, dass eine vollfl\u00e4chige Ausgestaltung der Zwischenschicht gerade nicht zwingend erforderlich ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten ihre gegenteilige Auffassung auf \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren st\u00fctzen wollen, handelt es sich um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmittel. \u00c4u\u00dferungen des Anmelders im Erteilungsverfahren k\u00f6nnen nach der geltenden Regelung des \u00a7 14 PatG 1981 bzw. Art. 69 EP\u00dc nur dann bei der Auslegung des Patents ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie in der Patentschrift selbst Niederschlag gefunden haben (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG\/GebrMG, 9. Aufl., \u00a7 14 PatG Rn. 80), was hier nicht der Fall ist. Ansonsten k\u00f6nnen solche \u00c4u\u00dferungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ber\u00fccksichtigt werden. So verst\u00f6\u00dft nach der Entscheidung &#8222;Weichvorrichtung II&#8220; des Bundesgerichtshofs (GRUR 1993, 886) ein Patentinhaber, der im Einspruchsverfahren erkl\u00e4rt, f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform keinen Patentschutz zu begehren, im Verletzungsrechtsstreit aber gleichwohl gegen\u00fcber einem am Einspruchsverfahren Beteiligten Anspr\u00fcche aus dem Patent wegen dieser Ausf\u00fchrungsform geltend macht, gegen die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung, wenn seine Erkl\u00e4rung Grundlage f\u00fcr die Erteilung des Patents oder dessen Fassung war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil sich die Beklagten auf \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren berufen. Im \u00dcbrigen spricht auch der Umstand, dass es der zust\u00e4ndige Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahren abgelehnt hat, als zus\u00e4tzliches Merkmal in den Patentanspruch aufzunehmen, dass sich die Zwischenschicht &#8222;erkennbar auf die gesamte L\u00e4nge der \u00e4u\u00dferen Schicht erstreckt&#8220;, weil dieses Merkmal nicht in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung offenbart gewesen sei, gerade daf\u00fcr, dass das Merkmal 6.4 nicht beschr\u00e4nkend im Sinne der Beklagten auszulegen ist.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten zur Auslegung dieses Merkmals des Weiteren auf Stellungnahmen der Kl\u00e4gerin aus dem Erteilungsverfahren betreffend das parallele US-Patent der Kl\u00e4gerin st\u00fctzt, sind diese sich nicht auf das Klagepatent beziehenden \u00c4u\u00dferungen von vornherein kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmittel. Diese sind auch kein Beleg f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis des Merkmals 6.4, weil sich das US-Patent der Kl\u00e4gerin von dem hiesigen Klagepatent dadurch unterscheidet, dass sich die Zwischenschicht \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che der Kontaktschicht erstrecken muss, wobei dahinstehen mag, ob hieraus folgt, dass die Zwischenschicht hiernach zwingend vollfl\u00e4chig ausgestaltet sein und sich zwingend bis zum Sohlenrand erstrecken muss.<\/p>\n<p>Merkmal 6.5 ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn die Zwischenschicht (9) bleibt, wie sich an dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 22 feststellen l\u00e4sst, relativ nachgiebig gegen\u00fcber Biegung und erlaubt so ein gutes Abrollen des Fu\u00dfes. In der Werbeunterlage gem\u00e4\u00df Anlage K 8 wird demgem\u00e4\u00df hervorgehoben, dass die nat\u00fcrliche Fu\u00dfbewegung des Abrollens erg\u00e4nzt werde (vgl. Bildunterschrift in Anlage K9: &#8222;complements natural food movement&#8220;). Dass das Merkmal 6.5 erf\u00fcllt ist, haben die Beklagten im \u00dcbrigen auch nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch das Merkmal 7. Der Explosionsdarstellung in der Anlage K 8 und dem aufgetrennten Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 22 ist zu entnehmen, dass durch den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ein &#8222;modulf\u00f6rmiges Konzept&#8220; f\u00fcr eine Sohle gegeben ist, deren globale Funktionen \u2013 womit die generelle Zweckbestimmung der Sohle (f\u00fcr verschiedene Sportarten) gemeint ist &#8211; durch individuelle Gestaltung bzw. Ver\u00e4nderung einer einzelnen Schicht ver\u00e4nderbar ist. \u00dcber unterschiedliche Formgestaltung und\/oder Materialwahl jeweils der rippenf\u00f6rmigen Zwischenschicht (9), der unteren Kontaktschicht (7) und der oberen Komfortschicht (8) lassen sich insoweit unterschiedliche mechanische Eigenschaften erzielen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1. den Sportschuh &#8222;E1xxxxx&#8220; mit seiner patentverletzenden Sohle entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG \u00fcber das Internet auch in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat bzw. an Angebotshandlungen mitgewirkt hat, ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen unter A. I., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zu 1. den Gegenstand des Klagepatents damit mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit in der Vergangenheit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber das Internet angeboten bzw. an Angeboten mitgewirkt hat.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem wegen der Benutzung des Klagepatents mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 Zivilprozessordnung (ZPO).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Beklagte zu 1. zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der gegen\u00fcber der Beklagten zu 2. erhobene Unterlassungsanspruch ist, soweit er sich gegen die Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 richtet, ebenfalls begr\u00fcndet. Denn es besteht die ernsthafte und greifbare Besorgnis, dass die Beklagte zu 2. das Klagepatent in absehbarer Zeit mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verletzen wird.<\/p>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen eine k\u00fcnftige Verletzungshandlung richtet, setzt eine Begehungsgefahr voraus, d. h. die ernsthafte Besorgnis, dass in Zukunft gegen die gegebene Unterlassungspflicht versto\u00dfen wird (vgl. BGH, GRUR 1992, 318, 319 &#8211; Jubil\u00e4umsverkauf; GRUR 1992, 612, 614 &#8211; Nicola). Diese ernsthafte Besorgnis einer bevorstehenden Rechtsverletzung kann begr\u00fcndet sein, wenn entweder die Gefahr einer erstmaligen Verletzungshandlung (Erstbegehungsgefahr) oder die Gefahr der Wiederholung eines schon einmal begangenen Versto\u00dfes besteht (vgl. BGH, GRUR 1992, 318, 319 &#8211; Jubil\u00e4umsverkauf). F\u00fcr den Unterlassungsanspruch kommt es daher auf die ernsthafte Besorgnis der k\u00fcnftigen Rechtsverletzung an, ohne dass ma\u00dfgeblich ist, ob dieser auf Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr beruht (BGH, GRUR 1992, 405 &#8211; Systemunterschiede). Die drohende Verletzungshandlung muss sich dabei in tats\u00e4chlicher Hinsicht so greifbar abzeichnen, dass eine zuverl\u00e4ssige Beurteilung unter rechtlichen (hier: patentrechtlichen) Gesichtspunkten m\u00f6glich ist (vgl. BGH, GRUR 1990, 687, 688 &#8211; Anzeigenpreis II; GRUR 1992, 405 &#8211; Systemunterschiede; GRUR 1992, 318, 319 &#8211; Jubil\u00e4umsverkauf; BGH, GRUR 1992, 612, 614 &#8211; Nicola; vgl. ferner Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdnr. 28).<\/p>\n<p>Danach setzt der hier gegen die Beklagte zu 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch voraus, dass \u00fcber die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer zuk\u00fcnftigen Verletzung des Klagepatents hinaus auch konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Patentverletzung ernsthaft und greifbar zu besorgen ist. Das ist der Fall.<\/p>\n<p>Allerdings scheidet die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus. Denn die Kl\u00e4gerin hat weder schl\u00fcssig dargetan noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zu 2. ihr Patentrecht bereits verletzt hat, indem sie selbst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den vorgenannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich Interessenten aufgrund der Internetwerbung der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. gewandt haben und die Beklagte zu 2. diesen sodann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 angeboten und\/oder die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 bereits an Kunden ver\u00e4u\u00dfert hat. Damit kommt zwar mangels einer von der Beklagten zu 2. bereits begangenen Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Unter den gegebenen Umst\u00e4nden besteht jedoch eine Erstbegehungsgefahr. Diese ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 2. ausweislich der Anlage K 6 in der Internetwerbung der Beklagten zu 1. ausdr\u00fccklich als deutscher Vertreiber der Produkte der Beklagten zu 1. bezeichnet wird bzw. bisher als solcher bezeichnet worden ist. Dass sie von dieser Angabe keine Kenntnis gehabt und diese nach Kenntniserlangung beanstandet habe oder dass dieser Hinweis gegen ihren Willen erfolgt sei, behauptet die Beklagte zu 2. nicht. Wenn jedoch von der Beklagten zu 1. mit Duldung der Beklagten zu 2. im Internet damit geworben wird, dass die Beklagte zu 2. der deutsche Vertreiber der Produkte der Beklagten zu 1. ist, und die Beklagte zu 1. im Internet auch ihr Modell &#8222;E1xxxxx&#8220; bewirbt, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2. demn\u00e4chst auch dieses Schuhmodell in Deutschland vertreiben wird. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte zu 2. auch andere &#8222;M5xxxxx-Produkte&#8220; in Deutschland vertreibt. Dies hat sie nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie nur behauptet, solche Produkte nicht von der Beklagten zu 1. , sondern von einem &#8222;unabh\u00e4ngigen Dritten&#8220;, der &#8222;M5xxxxx-Produkte&#8220; selbst\u00e4ndig herstelle und an H\u00e4ndler liefere, zu beziehen. Wenn sie aber andere &#8222;M5xxxxx-Produkte&#8220; vertreibt, ist \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin zu Recht hingewiesen hat &#8211; nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte zu 2., die ja auf dem Standpunkt steht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verletze das Klagepatent nicht, ausgerechnet das unter der Marke &#8222;M5xxxxx&#8220; vertriebene Schuhmodell &#8222;E1xxxxx&#8220;\u2013 unabh\u00e4ngig davon, von wem sie dies bezieht &#8211; k\u00fcnftig nicht vertreiben sollte. Die Beklagte zu 2. hat schlie\u00dflich auch nicht etwa eindeutig erkl\u00e4rt, dass sie das Schuhmodell &#8222;E1xxxxx&#8220; nicht in Deutschland vertreiben wolle. Vielmehr hat sie nur in Abrede gestellt, dass sie die in Rede stehenden Schuhmodelle \u2013 in der Vergangenheit \u2013 nicht in Deutschland vertrieben habe.<\/p>\n<p>Da eine rechtswidrige Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten zu 2. mittels der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 damit ernsthaft und greifbar zu besorgen ist, ist auch die Beklagte zu 2. der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die mit der Klage gegen die Beklagte zu 2. wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ferner erhobenen Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz stehen der Kl\u00e4gerin hingegen nicht zu. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2. das Klagepatent mit dem angegriffenen Erzeugnis bereits verletzt hat. Insoweit hat die Klage gegen die Beklagte zu 2. keinen Erfolg.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist die Klage auch, soweit die Kl\u00e4gerin die Beklagten zu 1. und 2. mit dieser wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch nimmt. Denn mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 machen die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht nicht das Merkmal 6.1 des Patentanspruchs 1, nach dem die Zwischenschicht direkt in Kontakt mit der Kontaktschicht steht.<\/p>\n<p>Das mehrschichtige Profil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 setzt sich aus einer als &#8222;M5xxxxx Exclusive Vibram Fang Sole&#8220; bezeichneten \u00e4u\u00dferen Schicht (7; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage K 12), einer als &#8222;Nylon\/Fiberglass\/Kevlar Insole&#8220; bezeichneten Zwischenschicht (9) und einer als &#8222;M5xxxxx Intracap Hipren Midsole&#8220; bezeichneten oberen Komfortschicht (8) zusammen, wobei die vorbezeichnete Zwischensohle (9) vollst\u00e4ndig von der Komfortschicht (8) umf\u00fcllt wird. Die Komfortschicht befindet sich damit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nicht nur auf, sondern auch unter der Zwischenschicht, was zur Folge hat, dass allein sie in direktem, d.h. unmittelbarem Kontakt mit der \u00e4u\u00dferen Kontaktschicht steht. Dies steht jedoch der Verwirklichung des Merkmals 6.1 entgegen, weil dieses den Fachmann lehrt, das Profil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sohle so aufzubauen, dass die Zwischenschicht unmittelbar auf der \u00e4u\u00dferen Kontaktschicht liegt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass der Fachmann beim Studium der Patentschrift erkenne, dass mit der Angabe eines &#8222;direkten Kontaktes&#8220; nicht ein unmittelbarer fl\u00e4chiger Kontakt, sondern nur ein &#8222;unmittelbar kraft\u00fcbertragender Kontakt&#8220; zwischen der Kontaktschicht und der Zwischenschicht gemeint sei, auf den es zur L\u00f6sung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Teilaufgabe, eingeleitete Kr\u00e4fte bzw. Sto\u00dfwellen zu d\u00e4mpfen und zu verteilen, ankomme, kann dem nicht beigetreten werden. Richtig hieran ist zwar, dass der Zwischenschicht nach der Lehre des Klagepatents unter anderem die Funktion zukommt, Sto\u00dfwellen und Kr\u00e4fte, die durch die Kontaktschicht registriert werden, zu d\u00e4mpfen und auszugleichen, bevor sie auf den Fu\u00df treffen. Diese Funktion kann sie naturgem\u00e4\u00df nur dann erf\u00fcllen, wenn keine weitere Schicht vorgesehen ist, die bereits diese Funktion erf\u00fcllt, bzw. keine weitere Schicht vorgesehen ist, die verhindert, dass die Zwischenschicht diese Funktion erf\u00fcllen kann. Es muss also eine Krafteinleitung von der Kontaktschicht in die Zwischenschicht m\u00f6glich sein. Dieses Erfordernis ergibt sich jedoch letztlich schon aus Merkmal 6.3, wonach die Zwischenschicht eben die Funktion hat, die Verteilung der Sto\u00dfwellen und der Kr\u00e4fte zu gew\u00e4hrleisten, die durch die Kontaktschicht registriert werden, und ihre Diffusion, bevor sie auf den Fu\u00df treffen. Nach der Auslegung der Kl\u00e4gerin w\u00e4re das in Rede stehende Merkmal 6.1 letztlich \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Wortlaut des Merkmals 6.1 eindeutig ist und auch mit der Patentbeschreibung im Einklang steht. Die Zwischenschicht soll gem\u00e4\u00df dem Merkmal 6.1 nicht nur in Kontakt, sondern direkt in Kontakt mit Kontaktschicht stehen, was \u2013 da die Zwischenschicht der Kontaktschicht nach dem von Merkmal 3 vorgegebenen Schichtaufbau folgt &#8211; nur so verstanden werden kann, dass sie sich unmittelbar auf dieser befinden soll. Von einem &#8222;unmittelbar kraft\u00fcbertragenden Kontakt&#8220; ist im Patentanspruch keine Rede und von einem solchen wird auch in der Patentbeschreibung nicht gesprochen. Vielmehr wird in der Beschreibung ausdr\u00fccklich gesagt, dass die Zwischenschicht durch eine innere Seite direkt zwischen dem oberen Teil der Kontaktschicht und dem unteren Teil der Komfortschicht angeordnet ist (vgl. Anlage K 1a, Seite 6, Zeilen 22 bis 24), womit ebenfalls ein unmittelbarer (Ber\u00fchrungs-)Kontakt der beiden Schichten angesprochen ist.<\/p>\n<p>Gegen die von der Kl\u00e4gerin aufgezeigte Auslegung des Merkmals 6.1 spricht ferner, dass die Klagepatentschrift an dem aus der in ihrer Einleitung angesprochenen franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 520 886 bekannten Schuh das Vorhandensein eines unteren Teils der Zwischenschicht, welcher sich gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift zwischen dem Verst\u00e4rkungselement und der Kontaktsohle befand, u.a. deshalb als nachteilig beanstandet, weil sich hierdurch die H\u00f6he und das Gewicht der Gesamtheit erh\u00f6ht. Der von der Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann entnimmt dem, dass sich beim Gegenstand der Erfindung zwischen der steifen Zwischenschicht und der \u00e4u\u00dferen Kontaktschicht erfindungsgem\u00e4\u00df gerade kein unterer Teil der Komfortschicht befinden soll.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin im Patenterteilungsverfahren zur Abgrenzung gegen\u00fcber der auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift genannten EP-272 082 (Anlage B 4) selbst betont, dass der direkte Kontakt zwischen der Zwischenschicht und der Kontaktschicht der Verbesserung der Haftungseigenschaften des Schuhes dient (vgl. Anlage B 7b, Seite 3). Dass dem doch nicht so sei, macht die Kl\u00e4gerin nicht geltend.<\/p>\n<p>Dass die steife Zwischenschicht nicht vollst\u00e4ndig in die Komfortschicht eingebettet sein soll, macht schlie\u00dflich auch deshalb Sinn, weil das Klagepatent ein modulf\u00f6rmiges Konzept, also einen modulartige Aufbau anstrebt, bei dem die einzelnen Schichten mit ihren unterschiedlichen Eigenschaften \u00fcbereinander angeordnet und so \u2013 in einfacher Weise &#8211; miteinander kombiniert sind.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 6.1 scheidet deshalb aus. Eine \u00e4quivalente Verwirklichung dieses Merkmals ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht gegeben.<\/p>\n<p>Zwar umfasst der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc &#8211; ebenso wie der eines deutschen Patents nach \u00a7 14 PatG &#8211; nicht nur den wortlautgem\u00e4\u00dfen bzw. wortsinngem\u00e4\u00dfen (identischen) Gegenstand, sondern er schlie\u00dft auch \u00e4quivalente (inhaltsgleiche) Ausf\u00fchrungsformen bzw. Verfahren ein (vgl. zu Art. 69 EP\u00dc: BGH, GRUR 1988, 896, 899 \u2013 Ionenanalyse; GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr; zu \u00a7 14 PatG: BGH, GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein; GRUR 1991, 436, 439 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1994, 597, 599 f. &#8211; Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme; GRUR 1999, 977, 981 &#8211; R\u00e4umschild). \u00c4quivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind solche, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Au\u00dferdem mu\u00df der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden k\u00f6nnen. Darin liegt die patentrechtliche Gleichwertigkeit der anderen Mittel, die ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Patents rechtfertigt (BGH, GRUR 1999, 977, 981 &#8211; R\u00e4umschild; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 128). Dabei reicht es f\u00fcr die Bejahung der \u00c4quivalenz allerdings nicht aus, dass mit den ausgetauschten L\u00f6sungsmitteln letztlich dieselbe Wirkung wie mit den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln herbeigef\u00fchrt wird (BGH, GRUR 1988, 896, 899 &#8211; Ionenanalyse; GRUR 1991, 444, 446 &#8211; Autowaschvorrichtung). Nur solche Mittel sind den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln patentrechtlich \u00e4quivalent, die den Mitteln der Erfindung sinngem\u00e4\u00df entsprechen.<\/p>\n<p>Die danach erforderlichen Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier im Hinblick auf das Merkmal 6.1 jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Es spricht bereits gegen die Annahme der erforderlichen Gleichwirkung im Sinne des Erfindungsgedankens, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch die Einkapselung der Zwischenschicht in die Komfortschicht mit der Folge, dass die Zwischenschicht nicht unmittelbar auf der Kontaktschicht liegt und sich zwischen der Kontaktschicht und der Zwischenschicht ein unterer Teil der Komfortschicht befindet, letztlich genau das Gegenteil von dem verwirklicht wird, was das Klagepatent den Fachmann in Merkmal 6.1 lehrt. Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, was den Fachmann dazu veranlassen sollte, entgegen der Anweisung des Klagepatents die Zwischenschicht in die Komfortschicht einzubetten und insoweit auch von dem angestrebten modulf\u00f6rmigen Schichtaufbau Abstand zu nehmen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht den \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen der Kl\u00e4gerin auch das Gebot der Rechtssicherheit entgegen. Dieses Gebot steht gleichwertig neben dem der angemessenen Belohnung des Erfinders; seine Beachtung soll den Schutzbereich des Patents f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar machen (vgl. hierzu Auslegungsprotokoll zu Art. 69 EP\u00dc sowie BGH, GRUR 1992, 594, 596 &#8211; Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1989, 903, 905 &#8211; Batteriekastenschnur). Diese sollen sich darauf verlassen und darauf einrichten k\u00f6nnen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs vollst\u00e4ndig umschrieben ist. Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass das, wof\u00fcr er Schutz begehrt hat, sorgf\u00e4ltig in den Merkmalen des Patentanspruches niedergelegt ist. Wenn es ihrer Auffassung nach nicht (zwingend) darauf ankommt, dass die Zwischenschicht unmittelbar in Kontakt mit der Kontaktschicht steht, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin das entsprechende Merkmal deshalb nicht in den Patentanspruch 1 des Klagepatents aufnehmen d\u00fcrfen. Da sie dies dennoch getan hat, muss sie sich im Interesse der Rechtssicherheit hieran festhalten lassen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der nach \u00a7 148 zu treffenden Aussetzungsentscheidung kommt es aber nicht blo\u00df auf die Erfolgsaussichten des Einspruchs bzw. der Nichtigkeitsklage an. Vielmehr ist auch ein z\u00f6gerliches Verhalten des Verletzers bei der vom Verletzungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 139 Rdnr. 107; Rogge, GRUR Int. 1996, 386, 387, 389). Derjenige, der z\u00f6gerlich handelt, verdient n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nicht den &#8222;Schutz&#8220; einer Aussetzung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.01.2000 \u2013 2 U 25\/98).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend kommt im Streitfall schon deshalb eine Aussetzung der Verhandlung nicht in Betracht, weil die von den Beklagten \u00fcberreichte Nichtigkeitsklage der Vibram S.p.A., welche der Kl\u00e4gerin bisher unstreitig noch gar nicht zugestellt worden ist, erst vom 5. Dezember 2001 datiert und von der Beklagten hier auch erst mit am 14. Dezember 2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. Dezember 2001 und damit nur sechs Tage vor dem Haupttermin vom 20. Dezember 2001 vorgelegt worden ist, so dass die Kl\u00e4gerin keine M\u00f6glichkeit gehabt hat, binnen angemessener Frist sachgerecht auf die Nichtigkeitsklage zu erwidern.<\/p>\n<p>Den vorstehenden \u00dcberlegungen steht nicht entgegen, dass es sich bei der von den Beklagten zur Akte gereichten Nichtigkeitsklage um die Nichtigkeitsklage eines Dritten handelt, auf deren fr\u00fchere Erhebung die Beklagten selbst keinen Einfluss gehabt haben. Denn wenn schon der Verletzungsbeklagte, der selbst z\u00f6gerlich handelt, indem er nicht binnen angemessener Frist Nichtigkeitsklage erhebt, den &#8222;Schutz&#8220; einer Aussetzung nicht verdient, verdient diesen erst recht nicht derjenige Beklagte, der sich scheut, fr\u00fchzeitig selbst eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, aus dem er in Anspruch genommen wird, zu erheben und dann erst kurz vor dem Verhandlungstermin eine von dritter Seite, dem Patentinhaber noch nicht einmal zugestellte Nichtigkeitsklage pr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.022.583,76 \u20ac (= 2.000.000,&#8211; DM).<\/p>\n<p>Dr. G1xxxxxxx F2xxxx Dr. B2xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 96 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. Frebruar 2002, Az. 4a O 33\/01<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[34,2],"tags":[],"class_list":["post-1115","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-34","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1115","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1115"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1115\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1118,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1115\/revisions\/1118"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1115"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1115"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1115"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}