{"id":1112,"date":"2014-07-10T17:00:31","date_gmt":"2014-07-10T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1112"},"modified":"2016-04-21T10:52:35","modified_gmt":"2016-04-21T10:52:35","slug":"4a-o-4113-fallschutzlaeufer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1112","title":{"rendered":"4a O 41\/13 &#8211; Fallschutzl\u00e4ufer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02232<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juli 2014, Az. 4a O 41\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Auffangger\u00e4t, welches mit einer zu sichernden Person an einer als Sicherungseinrichtung dienenden beweglichen oder festen F\u00fchrung, insbesondere Sicherungsschiene, Steigschutzleiter oder Sicherungsseil, mitl\u00e4uft, mit einem Geh\u00e4use und mit einem an dem Geh\u00e4use um eine erste Achse drehbar gelagerten ersten Rad, welches derart angeordnet ist, dass es an der Sicherungseinrichtung abrollt, wobei das erste Rad eine Fliehkraftkupplung aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Fliehkraftkupplung derart ausgebildet und angeordnet ist, dass diese das erste Rad bei \u00dcberschreiten einer vorbestimmten Drehzahl des ersten Rades mit einem zweiten Rad kraft\u00fcbertragend verbindet, das zweite Rad derart angeordnet und ausgebildet ist, dass es sich bei kraft\u00fcbertragender Verbindung zum ersten Rad \u00fcber die Fliehkraftkupplung mit dem ersten Rad mitdreht und einen Riegel derart bet\u00e4tigt, dass der Riegel von einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition bewegt mit der Sicherungseinrichtung zusammenwirkend eine Bewegung des Auffangger\u00e4tes relativ zur Sicherungseinrichtung blockiert;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.09.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 15.05.2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 22.09.2007 bis zum 14.05.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 15.05.2009 begangen haben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden Auffangger\u00e4te auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, seit dem 15.05.2009 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen Erzeugnissen, aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 820 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei der Urteilstenor zu I.2 auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,&#8211; EUR und die Kostenentscheidung (V.) auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar sind.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b> :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u. a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 820 XXX B1 (Klagepatent), dessen Anmeldung am 22.08.2007 offengelegt und dessen Erteilung am 15.04.2009 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Auffangger\u00e4t mit Fliehkraftkupplung. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eAuffangger\u00e4t, insbesondere Steigschutzl\u00e4ufer oder H\u00f6hensicherungsger\u00e4t, welches mit einer zu sichernden Person an einer als Sicherungseinrichtung dienenden beweglichen oder feste F\u00fchrung, insbesondere Sicherungsschiene (26), Steigschutzleiter oder Sicherungsseil, mitl\u00e4uft, mit einem Geh\u00e4use (10) und mit einem an dem Geh\u00e4use (10) um eine erste Achse (20) drehbar gelagerten ersten Rad (12), welches derart angeordnet ist, dass es an der Sicherungseinrichtung (26) abrollt, wobei das erste Rad (12) eine Fliehkraftkupplung (28, 30) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Fliehkraftkupplung (28, 30) derart ausgebildet und angeordnet ist, dass diese das erste Rad (12) bei \u00fcberschreiten einer vorbestimmten Drehzahl des ersten Rades (12) mit einem zweiten Rad (14) kraft\u00fcbertragend verbindet, wobei das zweite Rad (14) derart angeordnet und ausgebildet ist, dass es sich bei kraft\u00fcbertragender Verbindung zum ersten Rad (12) \u00fcber die Fliehkraftkupplung (28, 30) mit dem ersten Rad (12) mitdreht und einen Riegel (16) derart bet\u00e4tigt, dass der Riegel (16) von einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition bewegt mit der Sicherungseinrichtung (26) zusammenwirkend eine Bewegung des Auffangger\u00e4tes relativ zur Sicherungseinrichtung (26) blockiert.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 u. 2 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung A B und den Typennummern 0XXX.74 und 0XXX.74.50 Fallschutzl\u00e4ufer (nachfolgend auch angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die sich in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage einer Patentverletzung nicht unterscheiden. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu 1. Die Beklagten haben als Anlage B 10 ein Muster eines Fallschutzl\u00e4ufers (Typ 0XXX.74) zur Akte gereicht. Die nachfolgend wiedergegebenen, von den Beklagten mit Beschriftungen versehenen Lichtbildabbildungen (Anlagen B 5, Bilder 1 bis 3 sowie Anlage B 6, Bilder 1, 2 u. 5 bis 8) zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bzw. Teile derselben.<br \/>\nAusweislich der Katalogwerbung der Beklagten verf\u00fcgt der angegriffene Fallschutzl\u00e4ufer \u00fcber drei Fangfunktionen entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung (Anlage LR 5, Bl. 6.03).<\/p>\n<p>Die erste Fangfunktion wird ausgel\u00f6st, wenn der Riegel (mit dem Karabiner) durch eine vertikal abst\u00fcrzende Person nach unten bewegt wird. Die Klemmfl\u00e4chen werden dann geschwenkt und gegen die F\u00fchrungsschienen der Sicherungseinrichtung gedr\u00fcckt, welche dann zwischen den Klemmfl\u00e4chen und den Gegendruckfl\u00e4chen eingeklemmt werden, so dass die Bewegung zwischen Fallschutzl\u00e4ufer und den F\u00fchrungsschienen blockiert und der Absturz gestoppt wird. Die zweite Fangfunktion stellt eine automatisch eingreifende horizontale Zugbegrenzung dar. Die dritte Fangfunktion ist nach den Darlegungen der Beklagten f\u00fcr den Fall konzipiert, dass sich das Auffangger\u00e4t an der Sicherungsschiene genauso schnell nach unten bewegt wie die fallende Person, ohne dass es zu einer horizontalen Beabstandung kommt, so dass weder die erste noch die zweite Fangfunktion ausgel\u00f6st werden. Der angegriffene Fallschutzl\u00e4ufer verf\u00fcgt hierzu \u00fcber eine sog. Ausl\u00f6seeinheit, bei der ein an der Sicherungsschiene abrollendes Reibrad auf einer Welle drehfest gelagert ist. Auf der gegen\u00fcberliegenden Seite ist ein Bremsrad mit einem eine Reibfl\u00e4che bereitstellenden Fortsatz drehbar auf der Welle gelagert. Eine Fliehkraftkupplung befindet sich in einer einteilig mit dem Bremsrad ausgebildeten H\u00fclse und ist fest mit der Welle verbunden. Erreicht das Reibrad und die Welle eine bestimmt Drehgeschwindigkeit, l\u00f6st die Fliehkraftkupplung aus, das Bremsrad wird mit der Welle gekoppelt und dreht sich mit dieser, bis die Reibfl\u00e4che mit der Sicherungsschiene in Reibkontakt tritt. Der Fallschutzl\u00e4ufer wird abgebremst mit der Folge, dass eine mit dem Fallschutzl\u00e4ufer abst\u00fcrzende Person unter diesen ger\u00e4t, wodurch automatisch die erste Fangfunktion ausgel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>Ob allein die Funktion der Ausl\u00f6seeinheit ausreichend ist, um bei einem angeh\u00e4ngten Gewicht von 10 kg die Bewegung des Auffangger\u00e4ts relativ zur Sicherungseinrichtung zu stoppen, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei wegen des nicht gesondert tenorierten, lediglich \u201einsbesondere\u201c formulierten Teils des Unterlassungsantrags (I.1) auf die Klageschrift verwiesen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen den Verletzungsvorwurf in Abrede und machen geltend: Die von der Kl\u00e4gerin als patentverletzend beanstandete Ausl\u00f6seeinheit sei kein Auffangger\u00e4t f\u00fcr eine zu sicherende Person, da sie lediglich dazu da und in der Lage sei, das Geh\u00e4use des Fallschutzl\u00e4ufers bei einem Absturz abzubremsen, nicht jedoch selbst den Absturz zu verhindern. Da das Reibrad mit der als Achse anzusehenden Welle drehfest verbunden sei, sei es nicht um eine erste Achse drehbar gelagert. Das Reibrad weise auch keine Fliehkraftkupplung auf. Diese sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich mit der Achse verbunden, welche ein vom Reibrad zu unterscheidendes Bauteil sei. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse das erste Rad aber die Fliehkraftkupplung aufweisen, was bedeute, dass sie als Teil des ersten Rades ausgebildet, also unmittelbar mit diesem verbunden sein m\u00fcsse. Die an dem Bremsrad angeformte Reibfl\u00e4che stelle auch keinen bet\u00e4tigbaren Riegel dar, da sie nur der Abbremsung diene und damit keine Riegelfunktion aufweise. Dementsprechend k\u00f6nne auch keine Rede davon sein, dass die Reibfl\u00e4che in eine Verriegelungsposition bewegt werde, also eine Position, in der durch einen Riegel zwei Bauteile zueinander unbeweglich festgelegt, also verriegelt w\u00fcrden. Schlie\u00dflich sei die beanstandete Ausl\u00f6seeinheit nicht in der Lage, die Bewegung des Fallschutzl\u00e4ufers relativ zu den F\u00fchrungsschienen der Sicherungseinrichtung zu blockieren, um den Absturz der zu sichernden Person aufzufangen. Es finde lediglich eine leichte Abbremsung des Fallschutzl\u00e4ufers statt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere liege eine patentgem\u00e4\u00dfe Verriegelungsposition schon dann vor, wenn zwei Bauteile reibschl\u00fcssig aneinander liegen. Ein Blockieren im Sinne des Klagepatents sei bereits bei jeglicher Abbremsung des Fallschutzl\u00e4ufers verwirklicht. Auch wenn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Ausl\u00f6seeinheit derart schwach konstruiert sein sollte, dass ein Absturz nur durch weitere Hilfsmittel verhindert werden k\u00f6nne, sei dies unbeachtlich, da auch eine unzureichende, aber vollst\u00e4ndige Umsetzung der technischen Lehre des Klagepatents eine Patentverletzung darstelle. Schlie\u00dflich f\u00fchre die drehfeste Anordnung des Reibrades auf einer drehbaren Welle aus dem Wortsinn des Patentanspruchs 1 nicht heraus; zumindest handele es sich um eine L\u00f6sung mit \u00e4quivalenten Mitteln. Entsprechendes gelte dann auch f\u00fcr die Anordnung der Fliehkraftkupplung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz zu (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG), da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Auffangger\u00e4t gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zufolge dienen patentgem\u00e4\u00dfe Auffangger\u00e4te der Absturzsicherung. Sie erlauben ein freih\u00e4ndiges Arbeiten bei v\u00f6lliger Bewegungsfreiheit mit absoluter Absturzsicherung, indem die gesicherte Person bei einem Absturz selbstt\u00e4tig bremsend aufgefangen wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist sodann auf ein aus der US 2005\/0082115 A1 (Anlage B2) vorbekanntes Auffangger\u00e4t mit Fliehkraftkupplung, bei dem ein Seil durch das Geh\u00e4use des Auffangger\u00e4tes l\u00e4uft und ein Rad mittels einer Feder gegen das Seil gedr\u00fcckt wird. Auf der dem Seil zugewandten Oberfl\u00e4che des Rades sind in das Seil eingreifende, krallenartige Erhebungen ausgebildet. In dem Rad ist eine Fliehkraftkupplung angeordnet, die eine Drehung des Rades ab einer vorbestimmten Rotationsgeschwindigkeit des Rades blockiert. Hieran kritisiert die Klagepatentschrift, dass das Auffangger\u00e4t nur in eine Richtung wirkt. Wird das Auffangger\u00e4t versehentlich falsch herum am Seil eingeh\u00e4ngt, ist eine Absturzsicherung nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Will die gesicherte Person beispielsweise eine Kuppel \u00fcbersteigen, muss das Auffangger\u00e4t umgedreht werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Auffangger\u00e4t hinsichtlich der Handhabung und Anwendung zu vereinfachen und sein Anwendungsgebiet zu erweitern. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Auffangger\u00e4t, insbesondere Steigschutzl\u00e4ufer oder H\u00f6hensicherungsger\u00e4t, welches<br \/>\n1.1 mit einer zu sichernden Person<br \/>\n1.2 an einer als Sicherungseinrichtung dienenden beweglichen oder festen F\u00fchrung, insbesondere Sicherungsschiene (26), Steigschutzleiter oder Sicherungsseil, mitl\u00e4uft.<\/p>\n<p>2. Auffangger\u00e4t mit einem Geh\u00e4use (10).<\/p>\n<p>3. Ein erstes Rad (12)<br \/>\n3.1 ist an dem Geh\u00e4use<br \/>\n3.2 um eine erste Achse (20) drehbar gelagert und<br \/>\n3.3 derart angeordnet, dass es an der Sicherungseinrichtung (26) abrollt, wobei<br \/>\n3.4 es eine Fliehkraftkupplung (28, 29) aufweist.<\/p>\n<p>4. Die Fliehkraftkupplung (28, 30) ist derart ausgebildet und angeordnet, dass<br \/>\n4.1 diese das erste Rad (12) bei \u00dcberschreiten einer vorbestimmten Drehzahl des ersten Rades<br \/>\n4.2 mit einem zweiten Rad (14) kraft\u00fcbertragend verbindet.<\/p>\n<p>5. Das zweite Rad (14) ist derart angeordnet und ausgebildet, dass<br \/>\n5.1 es sich bei kraft\u00fcbertragender Verbindung zum ersten Rad (12) \u00fcber die Fliehkraftkupplung (28, 30) mit dem ersten Rad (12) mitdreht und<br \/>\n5.2 einen Riegel (16) bet\u00e4tigt.<\/p>\n<p>6. Die Bet\u00e4tigung des Riegels erfolgt derart, dass<br \/>\n6.1 der Riegel (16) von einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition bewegt<br \/>\n6.2 mit der Sicherungseinrichtung zusammenwirkend<br \/>\n6.3 eine Bewegung des Auffangger\u00e4tes relativ zur Sicherungseinrichtung (26) blockiert.<\/p>\n<p>Die Patentbeschreibung bezeichnet es als Vorteil, dass eine Arretiervorrichtung zum selbstt\u00e4tigen Bremsen in Form des Riegels von der Fliehkrafteinheit getrennt werden kann, so dass dieser Riegel wahlweise bei Bedarf auch manuell unabh\u00e4ngig von der Drehgeschwindigkeit des ersten Rades bet\u00e4tigt werden kann. Ferner kann mit der drehzahlabh\u00e4ngigen Ausgestaltung der Fliehkraftkupplung die kraft\u00fcbertragende Verbindung zwischen erstem und zweitem Rad unabh\u00e4ngig von der Drehrichtung des ersten Rades hergestellt werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Mit Ausnahme der Merkmale 1, 3.2, 3.4, 5.2, 6.1 und 6.3 steht dies zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit keinen Bedenken. Aber auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale sind bei dem angegriffenen Fallschutzl\u00e4ufer verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei dem angegriffenen Fallschutzl\u00e4ufer handelt es sich um ein Auffangger\u00e4t im Sinne der Merkmalsgruppe 1. Dieser Merkmalsgruppe sind lediglich Zweck- bzw. Eignungsangaben zum Auffangger\u00e4t zu entnehmen. Es muss geeignet sein, an einer F\u00fchrung der Sicherungseinrichtung mitzulaufen (Merkmal 1.2). Ferner muss es aufgrund seiner Auffangfunktion eine Person, die an dem Ger\u00e4t gesichert werden kann (Merkmal 1.1), vor einem Absturz sichern (vgl. Abs. 0002) bzw. auffangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass der angegriffene Fallschutzl\u00e4ufer dies in seiner Gesamtheit leistet, stellt die Beklagte selbst mit Recht nicht in Abrede. Soweit sie meint, die in dem Fallschutzl\u00e4ufer integrierte Ausl\u00f6seeinheit k\u00f6nne f\u00fcr sich betrachtet keine Absturzsicherung leisten, ist dies unbeachtlich. Angegriffen ist der Fallschutzl\u00e4ufer als Gesamtkonstruktion. Ob dieser mit seiner Ausl\u00f6seeinheit den Vorgaben des Patentanspruchs 1 entspricht, h\u00e4ngt nicht von der Merkmalsgruppe 1 ab, da diese keine konstruktiven Vorgaben zur Ausgestaltung des Auffangger\u00e4ts macht. Entsprechende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale enthalten lediglich die Folgemerkmale, auf deren Verwirklichung es demgem\u00e4\u00df entscheidend ankommt.<\/p>\n<p>2.a<br \/>\nMerkmal 3.2 ist ebenfalls verwirklicht. Die im Zusammenhang zu lesenden Merkmale 3.1 und 3.2 bezeichnen den Ort und die konstruktive Art der Lagerung des ersten Rades, n\u00e4mlich an dem Geh\u00e4use (Merkmal 3.1) und drehbar um eine (erste) Achse (Merkmal 3.2).<\/p>\n<p>Das erste Rad muss patentgem\u00e4\u00df derart ausgebildet und angeordnet sein, dass es an der Sicherungseinrichtung abrollt (Merkmal 3.3) sowie die Fliehkraftkupplung aufweist und mit dieser zusammenwirken kann (vgl. Merkmale 3.4 u. 5.1). Im \u00dcbrigen ist die Ausgestaltung des Rades und seiner Elemente dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen. Insbesondere ist Patentanspruch 1 weder eine Einschr\u00e4nkung im Hinblick auf die Gestaltung des Innenbereichs des Rades zur Radnabe hin zu entnehmen noch ist eine mehrteilige Ausgestaltung des Rades ausgeschlossen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die in Merkmal 3.2 genannte erste Achse, auf der das erste Rad drehbar gelagert ist. Vorgaben zur Achsl\u00e4nge und zur Art der Drehachsenbildung sind der technischen Lehre des Klagepatents nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Bei dem in den Figuren 1 und 2 der Patentbeschreibung gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird die erste Achse 20 zwar durch ein stift- bzw. wellenartiges Bauteil gebildet, auf das das erste Rad 12, welches im Mittelpunt eine kreisrunde Ausnehmung aufweist, drehbar aufgesteckt ist. Hierauf ist die in Patentanspruch 1 zum Ausdruck kommende technische Lehre jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Unter sie f\u00e4llt vielmehr ebenso eine Ausf\u00fchrung, bei der das Rad in seinem Mittelpunkt keine kreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung, sondern in Drehachsenrichtung stiftf\u00f6rmige Forts\u00e4tze ausbildet, die drehbar in korrespondierenden Aufnahmen am Geh\u00e4use gelagert sind. Denn auch hier ist das Rad im Sinne der Merkmale 3.1 und 3.2 an dem Geh\u00e4use um eine (erste) Achse drehbar gelagert. Die im Patentanspruch gew\u00e4hlte Formulierung der Drehbarkeit \u201eum eine erste Achse\u201c steht dem nicht entgegen. Auch wenn stiftf\u00f6rmige Forts\u00e4tze an der Radnabe in entsprechende Lageraufnahmen am Geh\u00e4use eingreifen, l\u00e4sst sich zwangslos davon sprechen, dass sich das Rad (insgesamt) um die durch diese Aufnahmen definierte Achse drehen. Die Achse durch Aufnahmen am Geh\u00e4use zu bilden, schlie\u00dft der Patentanspruch nicht aus. Selbst wenn man nur die stiftf\u00f6rmigen Forts\u00e4tze der Radnabe betrachtet, liegt noch eine Drehbarkeit \u201eum\u201c die Aufnahmeachse vor, n\u00e4mlich um die durch die Aufnahme gebildete radiale Innenbegrenzung, die die Forts\u00e4tze umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Da Patentanspruch 1 eine mehrteilige Gestaltung des Rades nicht ausschlie\u00dft, m\u00fcssen die oben genannten Lagerforts\u00e4tze im Radnabenbereich nicht einst\u00fcckig mit dem Rad ausgestaltet sein. Vielmehr kann hier auch ein als Stift bzw. als Welle ausgestaltetes gesondertes Bauteil mit dem Rad drehfest verbunden sein. L\u00e4ngenbeschr\u00e4nkungen lassen sich aus der Lehre des Klagepatents insoweit ebenfalls nicht herleiten.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAusgehend hiervon macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 3.2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei ihr wird das als erstes Rad zu qualifizierende Reibrad im Bereich der Radnabe drehfest auf einer stift\u00f6rmigen Welle gehalten. Dieses Bauteil ist damit in funktionaler Betrachtung entsprechend den obigen Darlegungen dem ersten Rad (Reibrad) zuzuordnen. Es handelt sich in der Sache um nichts anderes als Lagerforts\u00e4tze des Rades zur drehbaren Lagerung des Rades. Stiftl\u00e4nge und -durchmesser sowie die fehlende Einst\u00fcckigkeit \u00e4ndern hieran nichts. Wie eine Inaugenscheinnahme des Musters gem\u00e4\u00df Anlage B 10 ergibt, wird der Stift an beiden Seiten in Aufnahmen drehbar aufgenommen, die sich am Geh\u00e4use befinden und dementsprechend im Sinne von Merkmal 3.2 die Lagerachse bilden, um die sich das Rad dreht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3.4 weist das erste Rad eine Fliehkraftkupplung auf. Dies ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Dort sitzt, wie insbesondere aus den Abbildungen 6 bis 8 der Anlage B 6 ersichtlich ist, die Fliehkraftkupplung auf der als Lagerfortsatz des Reibrades zu qualifizierenden Welle, mithin auf einem dem ersten Rad zuzuordnenden Bauteil, so dass Merkmal 3.4 selbst nach der engen Lesart der Beklagten verwirklicht ist, nach welcher die Fliehkraftkupplung als Teil des ersten Rades ausgebildet, also unmittelbar mit diesem verbunden sein muss.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas gleichfalls verwirklichte Merkmal 5.2 besagt lediglich, dass das zweite Rad \u2013 wenn es sich mit dem ersten Rad nach Wirksamwerden der Fliehkraftkupplung mitdreht \u2013 einen Riegel bet\u00e4tigt. Der Riegel kann drehfest mit dem zweiten Rad verbunden sein (vgl. Unteranspruch 3 und Abs. 0009). Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Au\u00dfenradfl\u00e4che des zweiten Rades ausbildete Vorsprung mit Reibfl\u00e4che stellt in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht ein Bauteil dar, das diesen Anforderungen gen\u00fcgt. Den Riegel einst\u00fcckig mit dem zweiten Rad auszubilden, schlie\u00dft Patentanspruch 1 nicht aus. Ob es sich bei dem Vorsprung um einen im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents bet\u00e4tigbaren Riegel handelt, h\u00e4ngt allein davon ab, ob er den Anforderungen der Merkmalsgruppe 6 gen\u00fcgt und ist dementsprechend allein in diesem Zusammenhang zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>5.a<br \/>\nMerkmal 6.1 konkretisiert die bereits in Merkmal 5.2 angef\u00fchrte Bet\u00e4tigung des Riegels dahingehend, dass der Riegel von einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition bewegt wird. Der Unterschied zwischen beiden Positionen liegt gem\u00e4\u00df den Merkmalen 6.2 und 6.3 darin, dass der Riegel nur im letzteren Fall mit der Sicherungseinrichtung zum Zwecke der Bewegungsblockierung zusammenwirkt.<\/p>\n<p>Die Verriegelungsposition kann dabei dadurch erreicht werden, dass der Riegel in eine Ausnehmung in der Sicherungseinrichtung eingreift und auf diese Weise eine formschl\u00fcssige Verbindung zwischen Auffangger\u00e4t und Sicherungseinrichtung herstellt (vgl. Abs. 0008). Auf eine formschl\u00fcssige Verbindung ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Wie Unteranspruch 10 und Abs. 0015 der Klagepatentschrift zu entnehmen ist, liegt es auch noch im Rahmen der Erfindung, die Verriegelungsposition (lediglich) durch eine reibschl\u00fcssige Verbindung des Riegels mit der Sicherungseinrichtung herzustellen. Dem entnimmt der Fachmann die technische Lehre, dass es in Bezug auf das Zusammenwirken von Riegel und Sicherungseinrichtung \u2013 anders als bei einem Formschluss \u2013 keine absolut vorgegebenen Verriegelungspositionen gibt, sondern dass eine Bewegung des Auffangger\u00e4ts auch durch einen abbremsenden Reibschluss zur Einnahme beliebiger Verriegelungspositionen entlang z.B. einer Sicherungsschiene f\u00fchren kann, infolge derer der in Merkmal 6.3 angesprochene Blockiererfolg erreicht wird.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird der an dem zweiten Rad angeordnete Vorsprung mit seiner Reibfl\u00e4che infolge der Raddrehung in eine Position bewegt, in der seiner Reibfl\u00e4che in einen abbremsenden Reibkontakt mit der Sicherungseinrichtung tritt. Dies ist in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 6.1 ausreichend, da es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Einnahme einer vordefinierten Verriegelungsendposition in Bezug auf die Sicherungsschiene nicht verlangt. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Riegel in seiner Verriegelungsposition in Reibschluss mit der Sicherungsschiene tritt, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. Ob dies zu einem Blockieren der Bewegung des Auffangger\u00e4ts relativ zur Sicherungseinrichtung f\u00fchrt, ist nicht mehr Gegenstand von Merkmal 6.1 sondern von Merkmal 6.3.<\/p>\n<p>6.a<br \/>\nMerkmal 6.3 beschreibt die Folge der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bet\u00e4tigung des Riegels, n\u00e4mlich die Blockierung einer Bewegung des Auffangger\u00e4tes im Verh\u00e4ltnis zur Sicherungseinrichtung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals ist allerdings noch nicht allein ausreichend, dass die Bet\u00e4tigung des Riegels \u00fcberhaupt im Ergebnis zu der Blockierung f\u00fchrt. Nach dem Anspruchswortlaut muss diese vielmehr gerade dadurch erreicht werden, dass der Riegel in seine Verriegelungsposition bewegt wird und mit der Sicherungseinrichtung zusammenwirkt (vgl. Merkmale 6.2 u. 6.3). Dies ist bei einer mit einem Reibschluss arbeitenden Verbindung unzweifelhaft der Fall, wenn dieser von einer St\u00e4rke ist, dass die Bewegungsenergie des Auffangger\u00e4ts diese beim gew\u00f6hnlichen Einsatz nicht \u00fcberwinden kann (vgl. auch Abs. 0015 u. 0016). Hier f\u00fchrt der Reibschluss \u2013 \u00e4hnlich wie der ebenfalls als Ausf\u00fchrungsvariante vorgesehene Formschluss (vgl. Abs. 0020) \u2013 dazu, dass das Zusammenwirken des in der Verriegelungsposition befindlichen Riegels mit der Sicherungseinrichtung unmittelbar die Blockierung der Bewegung des Auffangger\u00e4ts bewirkt. Auf eine derartige Unmittelbarkeit der Blockierung ist der Anspruchswortlaut jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Ihm kann nicht mehr entnommen werden, als dass die Blockierung Folge des Zusammenwirkens des (in Verriegelungsposition befindlichen) Riegels mit der Sicherungseinrichtung ist. Auf welche konkrete Weise dieses Zusammenwirken die Blockierung herbeif\u00fchrt, l\u00e4sst der Anspruchswortlaut offen. Unter ihn fallen daher grunds\u00e4tzlich auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen das Zusammenwirken von Riegel und Sicherungseinrichtung lediglich mittelbar zur Blockierung der Bewegung des Auffangger\u00e4ts f\u00fchrt, z.B. indem die mit einem Reibschluss verbundene Abbremswirkung ausgenutzt wird, um einen weiteren Mechanismus auszul\u00f6sen, der die endg\u00fcltige Blockierung bewirkt. Ein engeres Verst\u00e4ndnis lie\u00dfe sich nur dann rechtfertigen, wenn man verlangen w\u00fcrde, dass die in Merkmal 6.1 genannte Verriegelungsposition stets zugleich identisch mit einer Blockierstellung des Auffangger\u00e4ts sein muss. Dagegen spricht bereits, dass der Anspruchswortlaut in Merkmal 6.3 nur ganz allgemein von einem Blockieren spricht, ohne dies auf eine bestimmte Blockierposition im Verh\u00e4ltnis zum Riegel einzuschr\u00e4nken. Soweit in Merkmal 6.1 von Verriegelungsposition gesprochen wird, bezeichnet dies lediglich eine Position des Riegels, in der er mit der Sicherungseinrichtung zusammenwirkt. Wie hierdurch in der Folge ein Blockieren erreicht wird, wird nicht vorgegeben. Best\u00e4tigung findet dies auch darin, dass nach dem Anspruchswortlaut die Wirkung der patentgem\u00e4\u00dfen Riegelbet\u00e4tigung lediglich allgemein auf die Blockierung der Relativbewegung bezogen ist und damit gerade nicht in einschr\u00e4nkender Weise vorgibt, dass der Riegel unmittelbar blockierend in die Auffangvorrichtung eingreifen muss.<\/p>\n<p>Soweit sich aus den Abs. 0015 und 0016 ergibt, dass aufgrund der St\u00e4rke des Reibschlusses zwischen Riegel und Sicherungseinrichtung die Bewegung des Auffangger\u00e4ts unmittelbar blockiert wird, handelt es sich lediglich um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsvariante, auf die die allgemeiner gefasste technische Lehre des Patentanspruchs 1 nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAusgehend hiervon verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 6.3 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Wird der bei ihr an dem zweiten Rad angeordnete Vorsprung (Riegel) infolge der Raddrehung in eine Position bewegt, in der seine Reibfl\u00e4che in einen abbremsenden Reibkontakt mit der Sicherungseinrichtung tritt, befindet sich der Riegel in einer Verriegelungsposition, in welcher er mit der Sicherungseinrichtung zusammenwirkt. Auch wenn der hierbei auftretende Reibschluss nicht ausreichen mag, um die Bewegung des Fallschutzl\u00e4ufers mit einer daran befindlichen Person unmittelbar zu stoppen, hat er jedoch zumindest mittelbar zur Folge, dass die Bewegung des Fallschutzl\u00e4ufers blockiert wird. Denn durch den Reibschluss erf\u00e4hrt der Fallschutzl\u00e4ufer eine Verz\u00f6gerung, durch die zwangsl\u00e4ufig eine vertikale Fangfunktion (\u201eerste Fangfunktion\u201c) mit den hierf\u00fcr gesondert vorgesehenen Klemm- und Gegendruckfl\u00e4chen ausgel\u00f6st wird. Dies ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 6.3 ausreichend, da das Blockieren des Auffangger\u00e4ts hier zumindest mittelbar durch das Zusammenwirken von Riegel und Sicherungseinrichtung bewirkt wird, was \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 noch in den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht haben, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von den Vorteilen der Erfindung keinen Gebrauch, dass der Riegel wahlweise bei Bedarf auch manuell unabh\u00e4ngig von der Drehgeschwindigkeit des ersten Rades bet\u00e4tigt und dass das Auffangger\u00e4t auch unabh\u00e4ngig von der Drehrichtung des ersten Rades benutzt werden k\u00f6nne, f\u00fchrt auch dies aus der Patentverletzung nicht heraus. Die angegebenen Vorteile (vgl. Abs. 0007 u. 0012) haben in den Merkmalen des Patentanspruchs 1 keinen konkreten Niederschlag gefunden. Gestaltungen, die von diesen Vorteilen Gebrauch machen, sind vielmehr erst Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 5 und 6. Der Fachmann wird die genannten Vorteilsangaben dementsprechend dahingehend verstehen, dass die technische Lehre des Klagepatents lediglich die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit bietet, von diesen Vorteilen Gebrauch zu machen, ohne dass die allgemeiner gefasste Lehre des Patentanspruchs 1 hierauf jedoch beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestands sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Neben der Beklagten zu 1 haften auch die Beklagten zu 2 und 3 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1, da sie als gesetzliche Vertreter kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben. Der Entsch\u00e4digungsanspruch ergibt sich aus Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Die Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Unabh\u00e4ngig davon steht der Kl\u00e4gerin auch ein Rechnungslegungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 und Abs. 3 PatG zu. Der Vernichtungsanspruch sowie Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen folgen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 u. 3 PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt. Davon entfallen 100.000,&#8211; EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien rechtfertigen weder eine andere Entscheidung noch eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02232 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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