{"id":1110,"date":"2014-11-27T17:00:18","date_gmt":"2014-11-27T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1110"},"modified":"2016-04-21T10:51:16","modified_gmt":"2016-04-21T10:51:16","slug":"4a-o-414-isolationsfehlerortung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1110","title":{"rendered":"4a O 4\/14 &#8211; Isolationsfehlerortung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02345<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2014, Az. 4a O 4\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung des deutschen Patents DE 10 2005 054 XXX B4 auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Freistellung von au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten, Urteilsver\u00f6ffentlichung und Feststellung der Verpflichtung zur Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzleistung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2005 054 XXX B4 (im Folgenden kurz: Klagepatent). Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eVerfahren und Einrichtung zur Ortung von Isolationsfehlern in isolierten ungeerdeten Wechselspannungsnetzen\u201c und wurde am 14.11.2005 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 31.05.2007. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erteilte das Klagepatent und ver\u00f6ffentlichte am 30.08.2012 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 2 des Klagepatents lautet (mit Bezugsziffern):<\/p>\n<p>\u201eEinrichtung zur Ortung von Isolationsfehlern in isolierten ungeerdeten Wechselspannungsnetzen mit Pr\u00fcfspannungsgenerator und Erfassung eines Pr\u00fcfstromes durch Anordnung eines Differenzstromwandlers in jedem Netzabgang,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass eine Baugruppe Stromwandler (11) aus mehreren Stromwandlern (1), einem Mikroprozessor mit Busschnittstelle (12) und einer Statusanzeige (13) gebildet wird<\/p>\n<p>und auf einer Hutschiene (9) befestigt ist und diese mit einem Tiefenwinkel (1) zwischen jeweils zwei Hutschienen (9) abgesenkt angeordnet ist und die Differenzstromwandler (1) in Reihe und versetzt stehend angeordnet sind und die Leitungs\u00f6ffnungen der Stromwandler (14) rechtwinklig zu den Hutschienen (9) angeordnet sind und die Baugruppe Stromwandler (11) eine zweite Einbauebene bildet.\u201c<\/p>\n<p>Zur Illustration werden nachfolgend die Fig. 2 und 3 aus dem Klagepatent eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Figuren zeigen eine Draufsicht auf eine Baugruppe Stromwandler (11) in einem Schaltger\u00fcst sowie eine Schnittdarstellung hiervon. Das Schaltger\u00fcst besteht aus Profilschienen (8) und Hutschienen (9). An den Profilschienen (8) ist \u2013 wie nur in Fig. 3 erkennbar ist \u2013 ein Tiefenwinkel (10) befestigt, an dem sich eine weitere Hutschiene (9) befindet, auf der eine Baugruppe Stromwandler (11) angeordnet ist. Diese besteht aus mehreren Differenzstromwandlern (1), einer Bus-Schnittstelle (12) und einer Statusanzeige (13). Die Differenzstromwandler (1) sind in versetzten Reihen stehend angeordnet, wobei deren Leitungs\u00f6ffnungen (14 nur in Fig. 2) rechtwinklig zu den Hutschienen angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein deutsches Unternehmen, das eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung unter der Bezeichnung \u201eB\u201c herstellt und vertreibt. Die Beklagte ist ebenfalls ein deutsches Unternehmen. Sie stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eC\u201c ein Isolationsfehlersuchger\u00e4t mit integriertem Messstromwandler (im Folgenden kurz: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die j\u00e4hrlichen Ums\u00e4tze der Beklagten hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen bei ca. 1,5 Mio. Euro mit steigender Tendenz. Nachfolgend wird ein Bild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (von S. 1 der Anlage K4) zur Illustration eingeblendet:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist dazu vorgesehen, in einem Schaltschrank direkt zwischen zwei Profilscheinen mittels eines Rahmens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingebaut zu werden; sie umfasst keine Hutschiene.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte mit rechtsanwaltlichen Schreiben vom 27.03.2013 erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert. F\u00fcr die Einzelheiten wird auf die Anlage K2 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Anspruch 2 des Klagepatents auf \u00e4quivalente Weise. Die Unterschiede zwischen Anspruch 2 und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4gen lediglich in der Geometrie und seien f\u00fcr die Wirkungsweise der Vorrichtung vernachl\u00e4ssigbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei eine an eine andere Einbausituation angepasste patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung. Die im Bezug zum Anspruch in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichend realisierten Merkmale tr\u00fcgen nicht zur technischen Wirkung der Erfindung bei, so dass eine Gleichwirkung im Sinne einer \u00e4quivalenten Patentverletzung zu bejahen sei. Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche den patentgem\u00e4\u00dfen Zweck einer platzsparenden Anordnung. Die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Vergleich zum Patentanspruch gew\u00e4hlte geometrische Alternative sei nicht als erfinderisch anzusehen und gleichwertig mit der gesch\u00fctzten Lehre.<\/p>\n<p>Das Vorhandensein eines Pr\u00fcfspannungsgenerators und einer Erfassung eines Pr\u00fcfstroms durch Anordnung eines Differenzstromwandlers in jedem Netzabgang sei nicht zwingend Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung selbst. Dies k\u00f6nne auch in der Umgebung, in der die Vorrichtung eingesetzt wird, vorhanden sein. Dies ist \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte hat es unter Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac\u201a ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Einrichtung zur Ortung von Isolationsfehlern in isolierten ungeerdeten Wechselspannungsnetzen mit Pr\u00fcfspannungsgenerator und Erfassung eines Pr\u00fcfstromes durch Anordnung eines Differenzstromwandlers in jedem Netzabgang,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Stromwandler-Baugruppe aus mehreren Stromwandlern, einem Mikroprozessor mit Bus-Schnittstelle und einer Statusanzeige gebildet wird und<\/p>\n<p>diese zwischen jeweils zwei Profilschienen anordenbar ist,<\/p>\n<p>die Differenzstromwandler in Reihe und nebeneinander liegend angeordnet sind, die Leitungs\u00f6ffnungen der Stromwandler rechtwinklig zu den Profilschienen angeordnet sind und<\/p>\n<p>die Stromwandler-Baugruppe in einer ersten Einbauebene angeordnet ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents mit der Nummer DE 10 2005 054 XXX B4 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, jeweils selbst oder durch Dritte.<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die vom 30. Juni 2007 bis zum 29. September 2012 begangenen, vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>b) s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch vorstehend zu Ziffer 1 bezeichnete und seit dem 30. September 2012 begangene Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte hat f\u00fcr den Umfang der vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die Zeit seit dem 30. Juni 2007 unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>bb) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der in Ziffer 1 beschriebenen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>cc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>dd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>ee) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die Zeit seit dem 30. September 2012 zus\u00e4tzlich unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie<\/p>\n<p>bb) des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei ihr jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, in Deutschland ans\u00e4ssigen, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>4. Die Beklagte hat die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten, seit dem 30.08.2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>5. Die Beklagte hat die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend in Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse auf ihre Kosten an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben oder diese Erzeugnisse selbst zu vernichten.<\/p>\n<p>6. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten sowie des mitwirkenden Patentanwaltes von der Inanspruchnahme in H\u00f6he von jeweils einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2300 W RVG 2007 zuz\u00fcglich Auslagenpauschale aus einem Streitwert von 250.000,00 \u20ac\u201a unter Anrechnung der Verfahrensgeb\u00fchren dieses Verfahrens, mithin 2.687,60 \u20ac f\u00fcr die Abmahnung vom 27.03.2013 freizustellen.<\/p>\n<p>7. Der Kl\u00e4gerin wird gestattet, im Falle des Obsiegens das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen, wobei Art und Umfang der Bekanntmachung durch das Gericht bestimmt werden m\u00f6gen.<\/p>\n<p>In Ziffer 2. b) wurde vom Gericht korrigiert, dass es um den Schaden geht, der der \u201eKl\u00e4gerin\u201c und nicht der \u201eBeklagten\u201c entstanden ist. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten wird f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das Klagepatent sei nicht verletzt. Die Klage sei unschl\u00fcssig; eine \u00e4quivalente Patentverletzung sei von der Kl\u00e4gerin nicht im Ansatz nachvollziehbar dargelegt worden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gehe bei der L\u00f6sung des technischen Teilproblems einer platzsparenden Anordnung einen v\u00f6llig anderen Weg als das Klagepatent ihn vorgebe. Hierzu werde vom Klagepatent eine zweite, tieferliegende Einbauebene vorgesehen. Eine dazu gleichwertige L\u00f6sung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Die Wirkung des Merkmals, die Differenzstromwandler versetzt in Reihe stehend anzuordnen, diene dazu, in der Breite Platz zu sparen. Dies werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls nicht \u00e4quivalent realisiert, da dort unstreitig die Differenzstromwandler liegend (nicht versetzt) nebeneinander angebracht sind. Dar\u00fcber hinaus sei die Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht naheliegend und gleichwertig im Vergleich zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df sei ein Pr\u00fcfungsspannungsgenerator erforderlich, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst \u2013 unstreitig \u2013 nicht vorhanden ist.<\/p>\n<p>Der Streitwert sei von der Kl\u00e4gerin zu gering angegeben. Dieser m\u00fcsse EUR 1.500.000,00 betragen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.10.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b, 140e PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da eine Patentverletzung durch die Beklagte nicht festgestellt werden konnte. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Anspruch 2 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Einrichtung zur Ortung von Isolationsfehlern in isolierten ungeerdeten Wechselspannungsnetzen sowie deren Einbau in Schaltverteilern mit Profilschienen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) schildert in seiner einleitenden Beschreibung bekannte Verfahren zur Isolationsfehlersuche in isolierten Netzen. Hierbei werden in solchen Verfahren verwendete Stromwandler in Schaltschr\u00e4nken einzeln oder in Gruppen neben anderen elektrischen Ger\u00e4ten angeordnet (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Zum einen kritisiert das Klagepatent an den bekannten Verfahren, dass sie einen speziellen Differenzstromwandler erfordern. Der Einsatz von preiswerten Betriebsstromwandlern, wie sie zur Messung netzfrequenter Str\u00f6me im Amperebereich verwendet werden, ist bei diesen Verfahren nicht m\u00f6glich (Abs. [0005]). Aus den Dokumenten aus dem Stand der Technik DE 25 55 XXX A1 und EP 0 248 XXX A1 sind Fehlerschutzschaltungen mit Stromwandlern bekannt, bei denen \u00fcber eine zus\u00e4tzliche Hilfswicklung an den Stromwandler eine Spannung angekoppelt wird und hierdurch eine Vormagnetisierung erreicht wird. Nachteilig ist hierbei jedoch, dass der Differenzstromwandler mit mindestens einer zus\u00e4tzlichen Hilfswicklung ausgestattet sein muss (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Zum anderen kritisiert das Klagepatent am Stand der Technik, dass bei den bekannten Anordnungen neben den \u00fcbrigen Schaltger\u00e4ten der Schaltschr\u00e4nke viel Platz ben\u00f6tigt wird (Abs. [0007]). Zwar ist aus der CH 672 XXX A5 bekannt, einen Fehlerstromschutzschalter auf einer Hutschiene zu montieren und dessen Anschlussklammern auf zwei unterschiedlichen Ebenen anzuordnen. Hieran bem\u00e4ngelt das Klagepatent jedoch, dass diese Anordnung ebenfalls entsprechenden Raum erfordert.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent in Abs. [0009] zwei Teilaufgaben: Zum einen ein Verfahren und eine Einrichtung zur Erfassung des Differenzstromes unter Verwendung von preisg\u00fcnstigen Betriebsstromwandlern bereitzustellen und zum anderen hierf\u00fcr eine platzsparende Anordnung in Schaltschr\u00e4nken zu schaffen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies l\u00f6st das Klagepatent mit einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 2, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>A Einrichtung zur Ortung von Isolationsfehlern in isolierten ungeerdeten Wechselspannungsnetzen<\/p>\n<p>B mit Pr\u00fcfspannungsgenerator<\/p>\n<p>C und Erfassung eines Pr\u00fcfstromes durch Anordnung eines Differenzstromwandlers in jedem Netzabgang,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>D dass eine Baugruppe Stromwandler (11)<\/p>\n<p>D1 aus mehreren Stromwandlern (1),<\/p>\n<p>D2 einem Mikroprozessor mit Busschnittstelle (12) und<\/p>\n<p>D3 einer Statusanzeige (13) gebildet wird<\/p>\n<p>E auf einer Hutschiene (9) befestigt ist und<\/p>\n<p>F diese mit einem Tiefenwinkel (10) zwischen jeweils zwei Hutschienen (9) abgesenkt angeordnet ist und<\/p>\n<p>G die Differenzstromwandler (1)<\/p>\n<p>G1 in Reihe und<\/p>\n<p>G2 versetzt stehend angeordnet sind und<\/p>\n<p>G3 die Leitungs\u00f6ffnungen der Stromwandler (14) rechtwinklig zu den Hutschienen (9) angeordnet sind und<\/p>\n<p>H die Baugruppe Stromwandler (11) eine zweite Einbauebene bildet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAnspruch 2 l\u00f6st insbesondere die zweite Teilaufgabe, indem er eine platzsparende Anordnung einer Ortungseinrichtung lehrt. Diese kann f\u00fcr eine das Verfahren nach Anspruch 1 durchf\u00fchrende Vorrichtung verwendet werden, welches prim\u00e4r die erste Teilaufgabe l\u00f6st und die Ausf\u00fchrung der Differenzstromwandler als (preisg\u00fcnstige) normale Betriebsstromwandler ohne Hilfswicklung erm\u00f6glicht und lehrt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruch 2 wird eine vorbekannte Vorrichtung zur Ortung von Isolationsfehlern nach Merkmalsgruppe D mit einer Baugruppe Stromwandler ausgef\u00fchrt, die aus mehreren Stromwandlern, einem Mikroprozessor mit Bus-Schnittstelle und einer Statusanzeige gebildet wird.<\/p>\n<p>Die Merkmale E bis H lehren sodann die r\u00e4umliche Anordnung der Ortungseinrichtung, die letztlich die zweite Teilaufgabe l\u00f6st und eine platzsparende Installation in Schaltschr\u00e4nken bewirkt. Das Klagepatent geht dabei implizit von einer bestimmten Ausgestaltung eines Schaltschranks aus (vgl. Abs. [0001]), wie sie auch in den oben eingeblendeten Figuren 2 und 3 ersichtlich ist. Zur Verdeutlichung wird nunmehr eine kolorierte Fassung von Fig. 3 eingeblendet:<\/p>\n<p>Fig. 3 zeigt eine Draufsicht auf einen Schaltschrank, wobei oben das vordere Ende des Schaltschranks ist. Dieses besteht aus einem Schaltverteilerger\u00fcst, das aus Profilschienen 8 (rot eingef\u00e4rbt) und (vorderen) Hutschienen 9 (hellgr\u00fcn) besteht (Abs. [0017]). An den Profilschienen sind \u00fcbereinander Hutschienen angebracht, zwischen denen elektrische Ger\u00e4te befestigt werden k\u00f6nnen, was insbesondere aus der oben eingeblendeten Fig. 2 deutlich wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Lehre in den Merkmalen E, F und H sieht hiervon ausgehend vor, eine weitere Hutschiene 9 (dunkelgr\u00fcn eingef\u00e4rbt in obiger Abbildung) im hinteren Teil des Schaltschranks anzuordnen und hieran die Baugruppe Stromwandler (11) nach Merkmalsgruppe D zu befestigen. Insoweit sieht Merkmal E vor, dass die Baugruppe Stromwandler,<\/p>\n<p>\u201eauf einer Hutschiene (9) befestigt ist\u201c.<\/p>\n<p>Diese wiederum ist nach Merkmal F,<\/p>\n<p>\u201emit einem Tiefenwinkel (10) zwischen jeweils zwei Hutschienen (9) abgesenkt angeordnet\u201c.<\/p>\n<p>Der Tiefenwinkel ist in der obigen Abbildung blau eingef\u00e4rbt. Soweit Merkmal F von \u201ezwischen jeweils zwei Hutschienen\u201c spricht, sind dabei die vorderen (in der Abbildung: oberen) Hutschienen gemeint, die an den Profilschienen (8) befestigt sind. Merkmal H, wonach<\/p>\n<p>\u201edie Baugruppe Stromwandler (11) eine zweite Einbauebene bildet\u201c,<\/p>\n<p>verdeutlicht, dass \u201eabgesenkt\u201c in Merkmal F eine Anordnung im vom Benutzer aus gesehen hinteren Teil des Schaltschrankes meint \u2013 also unten in der vorstehend eingeblendeten Zeichnung. Da die Baugruppe Stromwandler (11) nicht an den Profilschienen, sondern \u00fcber einen Tiefenwinkel im hinteren Teil des Schaltschranks installiert ist, bleibt im vorderen Bereich des Schaltschranks Platz f\u00fcr andere Ger\u00e4te. Mit anderen Worten: Durch die Anordnung der Stromwandler in einer zweiten Einbauebene des Schaltschranks bleibt dessen erste Einbauebene frei f\u00fcr andere Ger\u00e4te, was zur L\u00f6sung der Teilaufgabe beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDurch die von den Merkmalen E, F und H gelehrte, abgesenkte Anordnung der Stromwandler ist eine weniger breite Ausgestaltung erforderlich als bei einer Installation unmittelbar an den Profilschienen. Zu diesem Zweck sieht die Merkmalsgruppe G eine besondere Anordnung der Differenzstromwandler vor. Diese sind patentgem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>\u201eG1 in Reihe und<\/p>\n<p>G2 versetzt stehend angeordnet (\u2026) und<\/p>\n<p>G3 die Leitungs\u00f6ffnungen der Stromwandler (14) rechtwinklig zu den Hutschienen (9) angeordnet sind\u201c .<\/p>\n<p>Was hiermit gemeint ist, l\u00e4sst sich ebenfalls aus den Fig. 2 und 3 ersehen. Durch die in Merkmalsgruppe G beschriebene Anordnung der Differenzstromwandler ist es m\u00f6glich, diese auf einer geringeren Breite anzuordnen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale E, F, G1, G2 und H weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung wird zutreffend auch von der Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht. Aber auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung dieser Merkmale l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der genannten Merkmale fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennbar an den Voraussetzungen der Gleichwirkung und der Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Merkmale E bis H seien f\u00fcr die Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Belang. Dabei verkennt sie, dass sich die patentgesch\u00fctzte Lehre gerade nicht auf die Isolationsfehlerortung beschr\u00e4nkt, sondern insbesondere auch eine platzsparende Anordnung bereitstellen will. Diese Funktion und die dazugeh\u00f6rigen Anspruchsmerkmale stellen evident keine beliebige, austauschbare Geometrie dar, sondern sind Teil der technischen Lehre des Anspruchs 2.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGleichwirkende Ersatzmittel in Bezug auf die Merkmale E, F, G1, G2 und H k\u00f6nnen nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der die Baugruppe Stromwandler zwischen jeweils zwei Profilschienen und in der ersten Einbauebene angeordnet ist, ist nicht gleichwirkend mit den Merkmalen E, F und H.<\/p>\n<p>Gleichwirkend ist \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 nur eine L\u00f6sung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I). Dabei ist das fragliche Merkmal im Gesamtzusammenhang der Erfindung zu betrachten (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 89). Entscheidend ist, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 gerade zur L\u00f6sung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden Problems bereitstellen (BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr). Dabei darf kein Merkmal wegfallen (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine solche Gleichwirkung nicht gegeben. Eine mit einem Tiefenwinkel abgesenkt angeordnete Hutschiene (Merkmale E und F) und eine von den Stromwandlern gebildete zweite Einbauebene (Merkmal H) fehlen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersatzlos. Diese Merkmale sollen wie erl\u00e4utert die Anordnung der Stromwandler im Schaltschrank nach hinten versetzt bewirken. Eine gleichwirkende Abwandlung dieser Merkmale ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Es kann auch entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin keine Gleichwirkung damit begr\u00fcndet werden, dass die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Anordnung in der ersten Einbauebene Platz in der Tiefe des Schaltschranks spart. Dies verkennt zun\u00e4chst, dass eine solche Betrachtung die einzelnen Merkmale des Anspruchs 2 ignoriert und den Schutzbereich des Klagepatents ohne Rechtfertigung pauschal auf eine platzsparende Anordnung erweitert, ohne sich mit der Lehre der verschiedenen Merkmale auseinanderzusetzen. Weiterhin zielt das Klagepatent gerade nicht darauf ab, Platz in der Tiefe eines Schaltschranks zu sparen, sondern in dessen erster Ebene. Eine Platzersparnis in der Tiefe durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ersichtlich nicht gleichwirkend mit der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nFerner fehlt es auch an einer \u00e4quivalenten Verwirklichung der Merkmale G2 und G3, wonach die Differenzstromwandler,<\/p>\n<p>\u201eG2 versetzt stehend angeordnet sind und<\/p>\n<p>G3 die Leitungs\u00f6ffnungen der Stromwandler (14) rechtwinklig zu den Hutschienen (9) angeordnet sind\u201c.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen die Stromwandler in einer Reihe, wobei die Leitungs\u00f6ffnungen parallel zu den Hutschienen angeordnet sind. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Ausgestaltung mit der in den Merkmalen G2 und G3 spezifizierten Anordnung gleichwirkend ist. Die hierdurch vom Klagepatent angestrebte Verringerung der Breite der Baugruppe wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schlicht nicht erreicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch eine Gleichwertigkeit der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umgesetzten Gestaltung zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich hier erneut darauf, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als eine rein geometrische Abwandlung von der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre anzusehen, die ebenfalls Platz spart. Auch insoweit verkennt sie, dass die beanspruchte, bestimmte (geometrische) Anordnung Teil der gesch\u00fctzten Lehre ist. Im Klagepatent lassen sich auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr finden, dass die angegriffene Gestaltung sich im Rahmen des Sinngehalts der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung ist.<\/p>\n<p>Die verwirklichte Lehre stellt sich f\u00fcr den Fachmann vielmehr als eine deutliche Abkehr hiervon dar: W\u00e4hrend das Klagepatent in den Merkmalen E, F und H eine Anordnung auf einer zweiten Einbauebene \u00fcber Tiefenwinkel vorsieht, ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der ersten Ebene installiert. Eine solche L\u00f6sung ist gerade nicht am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Anordnung der Stromwandler gem\u00e4\u00df den Merkmalen G2 und G3 ist die verwirklichte L\u00f6sung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das genaue Gegenteil der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Anordnung der Stromwandler, namentlich \u201enebeneinander liegend mit den Leitungs\u00f6ffnungen parallel zu den Hutschienen\u201c, bewegt sich nicht im Rahmen des Sinngehalts der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Diese sieht versetzt stehende, mit den Leitungs\u00f6ffnungen rechtswinklig zu den Hutschienen angeordnete Stromwandler vor.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa eine Patentverletzung nicht vorliegt, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 14.11.2014, der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurde, fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung ankommt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Werden mit der Klage \u2013 wie hier \u2013 au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden.<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin keine Angaben zur Begr\u00fcndung ihrer Streitwertangabe von EUR 250.000,00 gemacht. Allerdings kann auf Basis des Vortrages der Beklagten der Streitwert auf EUR 1,0 Mio. festgesetzt werden. Die Parteien sind die einzigen Unternehmen auf dem Markt f\u00fcr hier streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtungen. Die Beklagte hat vorgetragen, ihr Umsatz mit angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betrage EUR 1,5 Mio. mit steigender Tendenz, wobei f\u00fcr Vorrichtungen wie die vorliegende ein Lizenzsatz von 5 % angemessen sei. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegen getreten. Ber\u00fccksichtigt man die Restlaufzeit des Klagepatents von ca. 9 Jahren sowie, dass f\u00fcr einen Zeitraum von ca. 5 Jahren eine angemessene Entsch\u00e4digung und f\u00fcr ca. 2 Jahre Schadensersatz geltend gemacht wird, erscheint der festgesetzte Streitwert von EUR 1.000.000,00 angemessen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02345 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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