{"id":1108,"date":"2014-08-07T17:00:10","date_gmt":"2014-08-07T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1108"},"modified":"2016-04-21T10:50:03","modified_gmt":"2016-04-21T10:50:03","slug":"4a-o-3913-topbottom-zug-fahrradvorderderailleur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1108","title":{"rendered":"4a O 39\/13 &#8211; Top\/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02269<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. August 2014, Az. 4a O 39\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Top\/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), umfassend:<br \/>\nein Basisteil (20), konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden; eine innere Kopplung (22), aufweisend ein erstes Ende (54), ein zweites Ende (56) und einen lnnendrahtfixierpart (52), wobei das erste Ende (54) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A), und konfiguriert, um einen Innendraht (16) zu f\u00fchren, um wahlweise gef\u00fchrt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung; eine \u00e4u\u00dfere Kopplung (24), aufweisend ein erstes Ende (70) und ein zweites Ende (72), wobei das erste Ende (70) der \u00e4u\u00dferen Kopplung (24) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Au\u00dfenkopplungsachse (B); eine Kettenf\u00fchrung (26), schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der \u00e4u\u00dferen Kopplung (24) um eine zweite Au\u00dfenkopplungsachse (D), so dass die Kettenf\u00fchrung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20); und einen Top\/Low-Einstellmechanismus (28), gekoppelt an das Basisteil (20), wobei der Top\/Low-Einstellmechanismus (28) folgendes umfasst:<br \/>\neinen Top-Positionseinstellbolzen (28c) mit einer Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als null Grad bez\u00fcglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenf\u00fchrung (26) bez\u00fcglich dem Basisteil (20) einzustellen, und einen Low-Positionseinstellbolzen (28b) mit einer Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als null Grad bez\u00fcglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenf\u00fchrung (26) bez\u00fcglich dem Basisteil (20) einzustellen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der lnnendrahtfixierpart (52) angeordnet ist zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56), die Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Au\u00dfenkopplungsachse (B) angeordnet ist und die Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegen\u00fcberstehenden Seite der ersten Au\u00dfenkopplungsachse (B) angeordnet ist, die Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist und die Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegen\u00fcberstehenden Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Mai 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wahlweise Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zur Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Anzahl der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagten 2 und 3: die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. Mai 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 7. August 2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 6. Juni 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung und R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df Ziffern I.1. und I.4. vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 750.000,00 EUR und hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffern I.2. und I.3 vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Verurteilung zu Unterlassung und R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df Ziffern I.1. und I.4. 750.000 EUR entfallen, auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Ziffer II. 150.000,00 EUR und auf die Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffern I.2 und I.3. 100.00,00 EUR.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 798 XXX B3 (Anlage HL 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage HL 1a vorgelegt; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 14. Dezember 2007 (US 302XXX) am 24. Oktober 2006 angemeldet und f\u00fcr das der Hinweis auf die Patenterteilung am 6. Mai 2009 ver\u00f6ffentlicht wurde. Nach einer Beschr\u00e4nkung des Patents auf Antrag der Beklagten vom 3. August 2012 (Anlage KR 2) wurde die ge\u00e4nderte Patentschrift (B3-Schrift) am 3. April 2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen vorderen Umwerfer f\u00fcr ein Fahrrad. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 (Anlage KR 6) hat die Beklagte zu 1) das Klagepatent angegriffen durch Erhebung der Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 10 des Klagepatents in seiner beschr\u00e4nkten Fassung lauten in englischer Sprache:<\/p>\n<p>\u201e1. A top\/bottom pull bicycle front derailleur (12) comprising:<br \/>\na base member (20) configured to be coupled to a portion of a bicycle frame (11);<br \/>\nan inner link (22) having a first end (54), a second end (56) and an inner wire fixing part (52), the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and configured to guide an inner wire (16) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement;<br \/>\nan outer link (24) having a first end (70) and a second end (72) with the first end (70) of the outer link (24) being pivotally coupled to the base member (20) about a first outer link axis (B);<br \/>\na chain guide (26) pivotally coupled to the second end (56) of the inner link (22) about a second inner link axis (C) and pivotally coupled to the second end (72) of the outer link (24) about a second outer link axis (D) such that the chain guide (26) is configured to move between a retracted position and an extended position relative to the base member (20); and<br \/>\na top\/low adjustment mechanism (28) coupled to the base member(20), the top\/low adjustment mechanism (28) including<br \/>\na top position adjusting bolt (28c) with a top Iongitudinal bolt axis (Y) arranged at an angle greater than zero degrees with respect to a plane (P) of the bicycle frame (11) and configured to selectively contact the inner link (22) to selectively adjust the extended position of the chain guide (26) with respect to the base member (20), and a low position adjusting bolt (28b) with a low Iongitudinal bolt axis (X) arranged at an angle greater than zero degrees with respect to the plane (P) of the bicycle frame (11) and configured to selectively contact the inner link (22) to selectively adjust the retracted position of the chain guide (26) with respect to the base member(20), characterized in that the inner wire fixing part (52) being arranged between the first end (54) and the second end (56), the top longitudinal bolt axis (Y) is disposed on a first side of the first outer link axis (B) and the low longitudinal bolt axis (X) is disposed on a second, opposite side of the first outer link axis (B),<br \/>\nthe top longitudinal bolt axis (Y) is disposed on a first side of the first inner link axis (A) and the low longitudinal bolt axis (X) is disposed on a second, opposite side of the first inner link axis (A).<\/p>\n<p>10. The top\/bottom pull bicycle front derailleur (12) as set forth in any one of claims 1 to 9, wherein the adjustment mechanism (28) includes an anti-loosening structure coupled between the top and low position adjusting bolts (28c, 28b) and the base member (20). \u201c<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lauten die Anspr\u00fcche 1 und 10 des Klagepatents in der beschr\u00e4nkten Fassung:<\/p>\n<p>\u201e1. Top\/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), umfassend:<br \/>\nein Basisteil (20), konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden;<br \/>\neine innere Kopplung (22), aufweisend ein erstes Ende (54), ein zweites Ende (56) und einen lnnendrahtfixierpart (52), wobei das erste Ende (54) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A), konfiguriert, um einen Innendraht (16) zu f\u00fchren, um wahlweise gef\u00fchrt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung;<br \/>\neine \u00e4u\u00dfere Kopplung (24), aufweisend ein erstes Ende (70) und ein zweites Ende (72), wobei das erste Ende (70) der \u00e4u\u00dferen Kopplung (24) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Au\u00dfenkopplungsachse (B);<br \/>\neine Kettenf\u00fchrung (26), schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der \u00e4u\u00dferen Kopplung (24) um eine zweite Au\u00dfenkopplungsachse (D), so dass die Kettenf\u00fchrung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20); und<br \/>\neinen Top\/Low-Einstellmechanismus (28), gekoppelt an das Basisteil (20), wobei der Top\/Low-Einstellmechanismus (28) folgendes umfasst:<br \/>\neinen Top-Positionseinstellbolzen (28c) mit einer Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als null Grad bez\u00fcglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenf\u00fchrung (26) bez\u00fcglich dem Basisteil (20) einzustellen, und<br \/>\neinen Low-Positionseinstellbolzen (28b) mit einer Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als null Grad bez\u00fcglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenf\u00fchrung (26) bez\u00fcglich dem Basisteil (20) einzustellen, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder lnnendrahtfixierpart (52) angeordnet ist zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56), die Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Au\u00dfenkopplungsachse (B) angeordnet ist und die Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X) an einer zweiten gegen\u00fcberstehenden Seite der ersten Au\u00dfenkopplungsachse (B) angeordnet ist, und dadurch dass die Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Innenkopplungsachse (A) angeordnet ist und die Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X) an einer zweiten gegen\u00fcberstehenden Seite der ersten Innenkopplungsachse (A) angeordnet ist.<\/p>\n<p>10. Top\/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12) gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9, wobei der Einstellmechanismus (28) eine Anti-Lockerungsstruktur umfasst, gekoppelt zwischen den Top- und Low-Positionseinstellbolzen (28c, 28b) und dem Basisteil (20).\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorderderailleur in perspektivischer Seitenansicht. Figur 4 zeigt denselben Vorderderailleur in einer Seitenansicht und mit der Kettenf\u00fchrung in einer eingefahrenen Position. Figur 5 ist die entsprechende Darstellung mit der Kettenf\u00fchrung in ausgefahrener Schaltposition.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 des Klagepatents enth\u00e4lt Worte, die in der Fassung dieses Anspruchs in der englischen Verfahrenssprache keine Entsprechung finden. Es handelt sich dabei um die \u00dcbersetzung derjenigen Worte, die in der B1-Schrift des Klagepatents enthalten waren, nach der Beschr\u00e4nkung des Anspruchs jedoch keinen Eingang in Anspruch 1 gefunden haben. W\u00e4hrend in der B1-Schrift die fragliche, die innere Kopplung (\u201einner link\u201c) betreffende Passage in englischer Verfahrenssprache lautete (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201ean inner link (22) having a first end (54), a second end (56) and an inner wire fixing part (52), the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and the inner wire fixing part (52) configured to guide an inner wire of a shift control cable (16) coupled to the inner link (22) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement\u201c,<\/p>\n<p>lautet diese Passage nach dem Beschr\u00e4nkungsverfahren in der B3-Schrift des Klage-patents nunmehr:<\/p>\n<p>\u201ean inner link (22) having a first end (54), a second end (56) and an inner wire fixing part (52), the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and configured to guide an inner wire (16) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement\u201c,<\/p>\n<p>so dass also die noch in der B1-Schrift enthaltenen Wortgruppen<\/p>\n<p>\u201ethe inner wire fixing part (52)\u201c und<br \/>\n\u201eof a shift control cable (16) coupled to the inner link (22)\u201c<\/p>\n<p>in der B3-Schrift des Klagepatents nicht mehr enthalten sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist die in Europa t\u00e4tige Tochtergesellschaft eines Konzerns, welcher Fahrradkomponenten entwickelt und herstellt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gro\u00dfh\u00e4ndler f\u00fcr Fahrr\u00e4der und Radsportartikel. Die Beklagten vertreiben 10-fach Kettenumwerfer der Serien A X0, X5, X7 und X9 mit folgenden Bezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland:<\/p>\n<p>\u2022 A X0 2X10 B C D E,<br \/>\n\u2022 A X0 2X10 B F D E,<br \/>\n\u2022 A X0 3X10 B C D E,<br \/>\n\u2022 A X0 3X10 B F D E,<br \/>\n\u2022 A X9 2X10 B C D E,<br \/>\n\u2022 A X9 2X10 B F D E,<br \/>\n\u2022 A X9 3X10 B C D E,<br \/>\n\u2022 A X9 3X10 B F D E,<br \/>\n\u2022 A X7 2X10 B C D E,<br \/>\n\u2022 A X7 2X10 B F D E,<br \/>\n\u2022 A X7 3X10 B C D E,<br \/>\n\u2022 A X7 3X10 B F D E,<br \/>\n\u2022 A X5 2X10 B C D E,<br \/>\n\u2022 A X5 3X10 B C D E.<\/p>\n<p>Ein Muster der ersten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Kl\u00e4gerin zur Akte gereicht als Anlage HL 13.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Divergenz zwischen dem englischen Anspruchswortlaut in der B1-Schrift und demjenigen in der B3-Schrift und die damit verbundene Divergenz zwischen der englischen Anspruchsfassung und der deutschen \u00dcbersetzung in der B3-Schrift des Klagepatents beruhe erkennbar auf einem \u00dcbertragungsfehler, welcher auf der Fassung des Beschr\u00e4nkungsantrags der Kl\u00e4gerin vom 3. August 2012 beruhe. Aus diesem Beschr\u00e4nkungsantrag ergebe sich, und zwar auch aus der Perspektive des sachverst\u00e4ndigen Lesers der B3-Schrift, dass die Kl\u00e4gerin eine andere Berichtigung als die beantragte und sodann eingetragene gewollt habe. Zumal mit R\u00fccksicht auf die \u2013 durch den Beschr\u00e4nkungsantrag insoweit nicht ber\u00fchrten \u2013 Beschreibung und die Zeichnungen sei erkennbar, dass trotz des Wegfalls der Wortgruppe \u201ethe inner wire fixing part (52)\u201c eine Vorrichtung beansprucht sei, bei welcher nicht das erste Ende (54) der inneren Kopplung (52) daf\u00fcr ausgelegt ist, den Innendraht zu f\u00fchren, sondern dass sich die Worte \u201ekonfiguriert, um einen Innendraht [\u2026] zu f\u00fchren\u201c sich nur auf den \u201eInnendrahtfixierpart (52)\u201c beziehen k\u00f6nnen. Hinsichtlich der weggefallenen Wortgruppe \u201eof a shift control cable [\u2026] coupled to the inner link (22)\u201d sei der \u00dcbertragungsfehler insoweit ohne Auswirkung auf das Verst\u00e4ndnis vom Anspruch, denn es sei erkennbar, dass der auch in der B3-Schrift noch enthaltene Begriff des \u201einner wire\u201c nur den Innendraht des an die innere Kopplung gekoppelten Schaltsteuerkabel kennzeichnen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ferner meint die Kl\u00e4gerin, bei funktionaler Betrachtung sei f\u00fcr den Fachmann erkennbar, dass es bei der Anordnung des Innendrahtfixierparts zwischen dem ersten Ende und dem zweiten Ende der inneren Kopplung allein darauf ankommt, dass sich im genannten Bereich der Innendrahtfixierpunkt befindet, also der Punkt, an dem der Innendraht des Schaltsteuerkabels an der inneren Kopplung angebracht ist. Alleine die Position dieses Innendrahtfixierpunktes l\u00f6se, wie der Fachmann erkenne, die technische Aufgabe, einen Vorderderailleur zu schaffen, der sowohl von oben (\u201eTop\u201c) als auch von unten her (\u201eBottom\u201c) angesteuert werden kann. Jedenfalls verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch diese Positionierung des Innendrahtfixierungspunktes die technische Lehre des Klagepatents in gleichwertiger Weise.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, dass das Klagepatent, zumal mit Blick auf den Charakter der Divergenz zwischen B1- und B3-Schrift als erkennbarer blo\u00dfer \u00dcbertragungsfehler, rechtsbest\u00e4ndig sei, jedenfalls im Umfange des von der Kl\u00e4gerin im parallelen Nichtigkeitsverfahren im Schriftsatz vom 31. M\u00e4rz 2014 (Anlage HL 27) formulierten ersten Hilfsantrages. Das Klagepatent in der Fassung der B3-Schrift beruhe weder auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung noch fehle der insoweit beanspruchten technischen Lehre eine erfinderische T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung geltend, hilfsweise eine Verletzung mit gleichwertigen Mitteln, und beantragt,<\/p>\n<p>im Hauptantrag: im Wesentlichen wie erkannt;<\/p>\n<p>sowie zus\u00e4tzlich mit dem aus der Klageschrift vom 22. Mai 2013 (Bl. 3 GA) ersichtlichen insbesondere geltend gemachten Klageantrag;<\/p>\n<p>im Hilfsantrag bezogen auf eine Verletzung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln: es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Top\/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), umfassend:<br \/>\nein Basisteil (20), konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden; eine innere Kopplung (22), aufweisend ein erstes Ende (54), ein zweites Ende (56) und einen lnnendrahtfixierpart (52), wobei das erste Ende (54) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A), und der lnnendrahtfixierpart (52) konfiguriert ist, um einen Innendraht eines Schaltsteuerkabels (16), gekoppelt an die innere Kopplung (22), zu f\u00fchren, um wahlweise gef\u00fchrt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung; eine \u00e4u\u00dfere Kopplung (24), aufweisend ein erstes Ende (70) und ein zweites Ende (72), wobei das erste Ende (70) der \u00e4u\u00dferen Kopplung (24) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Au\u00dfenkopplungsachse (B); eine Kettenf\u00fchrung (26), schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der \u00e4u\u00dferen Kopplung (24) um eine zweite Au\u00dfenkopplungsachse (D), so dass die Kettenf\u00fchrung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20); und einen Top\/Low-Einstellmechanismus (28), gekoppelt an das Basisteil (20), wobei der Top\/Low-Einstellmechanismus (28) folgendes umfasst:<br \/>\neinen Top-Positionseinstellbolzen (28c) mit einer Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als null Grad bez\u00fcglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenf\u00fchrung (26) bez\u00fcglich dem Basisteil (20) einzustellen, und einen Low-Positionseinstellbolzen (28b) mit einer Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als null Grad bez\u00fcglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenf\u00fchrung (26) bez\u00fcglich dem Basisteil (20) einzustellen,<\/p>\n<p>wobei der Innendrahtfixierpart (52) derart angeordnet ist, dass sich die Drahtanbringungsstruktur (58) in einem Bereich befindet, der sich senkrecht zur L\u00e4ngsache (L) der inneren Kopplung (22) und zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56) erstreckt, die Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Au\u00dfenkopplungsachse (B) angeordnet ist und die Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegen\u00fcberstehenden Seite der ersten Au\u00dfenkopplungsachse (B) angeordnet ist, die Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist und die Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegen\u00fcberstehenden Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatentes EP 1 798 XXX B3 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die Anspruchsfassung der B3-Schrift des Klagepatents sei f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ma\u00dfgeblich und k\u00f6nne auch nicht mehr, etwa durch einen neuerlichen Beschr\u00e4nkungsantrag der Kl\u00e4gerin, in den Wortlaut der B1-Schrift ge\u00e4ndert werden. Aus diesem Grunde verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatents deshalb nicht, weil bei ihnen der Innendraht des Schaltsteuerkabels nicht am zweiten Ende der inneren Kopplung, sondern an einem Innendrahtfixierpart gef\u00fchrt werde, was mit dem Wortlaut des Klagepatents gem\u00e4\u00df der B3-Schrift nicht vereinbar sei. Au\u00dferdem l\u00e4ge bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entgegen der technischen Lehre des Klagepatents der jeweilige Innendrahtfixierpart nicht zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung, weil jedenfalls ein Abschnitt des entsprechenden Bauteils nicht in diesem Bereich liege.<\/p>\n<p>Ferner sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent sei aufgrund seiner nun ma\u00dfgeblichen Fassung in Gestalt der B3-Schrift nicht rechtsbest\u00e4ndig. Seine technische Lehre sei, weil sowohl gegen\u00fcber der B1-Schrift als auch gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Offenbarung in der Anmeldung Merkmale weggefallen seien, unzul\u00e4ssig erweitert und \u00fcberdies nicht ausf\u00fchrbar. Auch beruhe diese technische Lehre nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das parallele Nichtigkeitsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen vorderen Umwerfer f\u00fcr eine Fahrradkettenschaltung, n\u00e4mlich einen Vorderderailleur.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Passagen ausf\u00fchrt, sind aus dem Stand der Technik solche Vorderderailleure bekannt, die \u00fcber ein Basis- oder Fixierelement am Fahrradrahmen, n\u00e4mlich am Sitzrohr oder an der Tretlageraufnahme, befestigt sind, und die au\u00dferdem ein relativ zum Basiselement bewegliches unterst\u00fctzendes Element sowie eine Kettenf\u00fchrung aufweisen. Das bewegliche Element besteht \u00fcblicher Weise aus einem Paar von Schwenkverbindungen, die mit dem Basiselement einerseits und mit der Kettenf\u00fchrung andererseits eine Viergelenkverbindung bilden. Die Kettenf\u00fchrung weist einen Kettenk\u00e4fig aus einem Paar von K\u00e4figplatten auf und ist geeignet, die Kette zu kontaktieren und zwischen den Kettenr\u00e4dern des Antriebs zu bewegen. Die durch eine Feder relativ zum Basiselement vorgespannte Kettenverbindung wird f\u00fcr gew\u00f6hnlich bewegt, indem ein zwischen einem Schalter und dem Vorderderailleur gespanntes Schaltersteuerkabel gezogen oder gel\u00f6st wird. Oft ist das Steuerkabel mit einer der Schwenkverbindungen des beweglichen Elements verbunden, um auf dieses ein Drehmoment auszu\u00fcben und dadurch die Kettenf\u00fchrung zu bewegen.<\/p>\n<p>Ferner vorbekannt sind solche Vorderderailleure, die als Top-Zug- oder als Bottom-Zug benutzt werden k\u00f6nnen, bei denen also \u2013 mit R\u00fccksicht auf den jeweiligen Fahrradrahmen \u2013 das Steuerkabel von oben her (\u201eTop\u201c) oder von unten her (\u201eBottom\u201c) befestigt werden kann. Bei derartigen Vorderderailleuren ist ein Top\/Low-Einstellmechanismus zur Begrenzung der minimalen und maximalen Verschwenkung der Kettenf\u00fchrung an der Kettenf\u00fchrung selbst befestigt, w\u00e4hrend dieser Einstellmechanismus bei herk\u00f6mmlichen, nur von einer Seite her ansteuerbaren Vorderderailleuren auch an der Verbindungseinheit oder am unbeweglichen Basisteil befestigt sein kann. Diese herk\u00f6mmlichen, nur von einer Seite her ansteuerbaren Vorderderailleure kritisiert das Klagepatent daf\u00fcr, dass sie an bestimmten Rahmentypen nicht verwendet werden k\u00f6nnen. An allen vorbekannten Vorderderailleuren kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass die Bedienung des Einstellmechanismus schwierig und unter Umst\u00e4nden nur mit speziellem Werkzeug m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die US 2004\/0185XXX A1 offenbart einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorderderailleur, bei dem das Schaltkabel am schwenkbaren Verbindungselement angebracht ist, allerdings nicht zwischen dessen ersten und dessen zweiten Ende, sondern an seinem freien distalen Ende. Eine solche Anbringung des Schaltkabels offenbart auch die US 4279XXX, wobei die dort offenbarte Vorrichtung ein weiteres Verbindungselement aufweist, das mittels eines Stifts und seines freien distalen Endes an das station\u00e4re Element gekoppelt ist. Die US 5816XXX schlie\u00dflich offenbart einen Vorderderailleur mit einem Innendrahtfixierpart, welcher einen Befestigungspunkt und eine Drahtf\u00fchrungsfl\u00e4che aufweist, und welcher an einem Endabschnitt einer schwenkbaren Verbindung angebracht ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Abs\u00e4tze [0008] bis [0010]), einen Vorderderailleur zu schaffen, der sowohl in einer Anordnung benutzt werden kann, bei der das Zugkabel von oben her angebracht wird (Top-Zugkabelanordnung), als auch bei einer solchen Anordnung, bei der das Zugkabel von unten her angebracht wird (Bottom-Zugkabelanordnung).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent gem\u00e4\u00df seiner B3-Schrift in seinem Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Top\/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), umfassend:<br \/>\n2. ein Basisteil (20),<br \/>\n2.1 konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden;<br \/>\n3. eine innere Kopplung (22), aufweisend<br \/>\n3.1 ein erstes Ende (54),<br \/>\n3.2 ein zweites Ende (56) und<br \/>\n3.3 ein Innendrahtfixierpart (52),<br \/>\n3.4 wobei das erste Ende<br \/>\n3.4.1 schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A),<br \/>\n3.5 konfiguriert, um einen Innendraht (16) zu f\u00fchren, um wahlweise gef\u00fchrt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung;<br \/>\n4. eine \u00e4u\u00dfere Kopplung (24), aufweisend<br \/>\n4.1 ein erstes Ende (70),<br \/>\n4.1.1 das schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Au\u00dfenkopplungsachse (B);<br \/>\n4.2 ein zweites Ende (72),<br \/>\n5. eine Kettenf\u00fchrung (26),<br \/>\n5.1 schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und<br \/>\n5.2 schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der \u00e4u\u00dferen Kopplung (24) um eine zweite Au\u00dfenkopplungsachse (D),<br \/>\n5.3 so dass die Kettenf\u00fchrung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20); und<br \/>\n6. einen Top\/Low-Einstellmechanismus (28),<br \/>\n6.1 gekoppelt an das Basisteil (20), wobei der Top\/Low-Einstellmechanismus (28) folgendes umfasst:<br \/>\n6.2 einen Top-Positionseinstellbolzen (28c)<br \/>\n6.2.1 mit einer Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als null Grad bez\u00fcglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und<br \/>\n6.2.2 konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenf\u00fchrung (26) bez\u00fcglich dem Basisteil (20) einzustellen, und<br \/>\n6.3 einen Low-Positionseinstellbolzen (28b)<br \/>\n6.3.1 mit einer Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel gr\u00f6\u00dfer als null Grad bez\u00fcglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und<br \/>\n6.3.2 konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenf\u00fchrung (26) bez\u00fcglich dem Basisteil (20) einzustellen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>7. der lnnendrahtfixierpart (52) angeordnet ist zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56),<br \/>\n8. die Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Au\u00dfenkopplungsachse (B) angeordnet ist und<br \/>\n9. die Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegen\u00fcberstehenden Seite der ersten Au\u00dfenkopplungsachse (B) angeordnet ist,<br \/>\n10. die Top-L\u00e4ngsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist und<br \/>\n11. die Low-L\u00e4ngsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegen\u00fcberstehenden Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale 3.5 und 7. gem\u00e4\u00df der oben dargestellten Merkmalsgliederung von Hauptanspruchs 1 des Klagepatents im Streit. Die Verwirklichung beider streitiger Merkmale durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAlle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 3.5 des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 3.5 ist in der Weise auszulegen, dass die insoweit beanspruchte F\u00fchrung des Innendrahts durch den Innendrahtfixierpart (52) im Sinne von Merkmal 3.3 geschieht und dass der in dieser Weise gef\u00fchrte Innendraht derjenige des Schaltsteuerkabels (16) ist. Die Angabe \u201ekonfiguriert, um einen Innendraht [\u2026] zu f\u00fchren\u201c bezieht sich auf den Innendrahtfixierpart gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3 als Subjekt, die Angabe \u201eInnendraht\u201c bezieht sich auf das Schaltsteuerkabel (16) als Attribut.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAls Anspruchswortlaut, der gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc den Schutzbereich des Klagepatents bestimmt, ist der in der englischen Verfahrenssprache durch die B3-Schrift des Klagepatents ver\u00f6ffentlichte Anspruchswortlaut ma\u00dfgeblich. Der in der B3-Schrift enthaltene Wortlaut der deutschen \u00dcbersetzung dieser Anspr\u00fcche ist hingegen gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc nicht ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs auf Grundlage des Anspruchswortlauts. Die \u00dcbersetzungen des Anspruchssatzes in diejenigen beiden Amtssprachen des Europ\u00e4ischen Patentamts (im Folgenden: EPA), die nicht die Verfahrenssprache des betreffenden europ\u00e4ischen Patents sind, dienen lediglich der m\u00f6glichst weitgehenden Information Dritter zum Schutzbereich des Rechts; diese \u00dcbersetzungen werden durch das EPA daher nicht gepr\u00fcft und sind auch nicht Gegenstand des Erteilungsverfahrens (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn. 5; vgl. insgesamt Rogge, GRUR 1993, 284).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEbenso wenig kommt es auf den englischen Wortlaut des Anspruchs in der Fassung der B1-Schrift an. Der Gang des Beschr\u00e4nkungsverfahrens, auf das vorliegend die Auslassung der beiden Wortgruppen in der B3-Schrift im Vergleich zu B1-Schrift zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, kann bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents in seiner nunmehr ex tunc g\u00fcltigen Fassung, n\u00e4mlich in der Fassung der B3-Schrift, nicht als Auslegungsmaterial ber\u00fccksichtigt werden. F\u00fcr den Gang eines Erteilungs- oder eines Einspruchsverfahrens ist anerkannt, dass dies jeweils grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung keine Bedeutung hat, weil gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc lediglich der \u2013 nunmehr geltende \u2013 Anspruch sowie die \u2013 in der aktuellen Fassung der Patentschrift \u2013 enthaltene Beschreibung und die Zeichnungen zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs sind, und weil es gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EP\u00dc auf eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des Anspruchs sowie der Beschreibung und der Zeichnungen nur dann ankommt, wenn der Schutzbereich nicht erweitert, sondern eingeschr\u00e4nkt wurde, da diese Schutzbereichsver\u00e4nderung r\u00fcckwirkend gilt (BGH GRUR 2002, 511, 513f. \u2013 Kunststoffrohrteil; K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. 46ff.; Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 14 PatG Rdn. 45 und 47; Fitzner \/ Ahrens, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., Art. 69 EP\u00dc Rdn. 79).<\/p>\n<p>Dasselbe muss im Ergebnis f\u00fcr den Gang eines Beschr\u00e4nkungsverfahrens gelten, auch wenn dieses erst, wie vorliegend, nach der Erteilung des Patents durchgef\u00fchrt wird. Denn die Auslegung dient zur Behebung von Unklarheiten des Anspruchswortlauts ebenso wie zur Erl\u00e4uterung der verwendeten technischen Begriffe und zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und Tragweite der beschriebenen Erfindung (BGH GRUR 2002, 511f. \u2013 Kunststoffrohrteil; Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. 9; Fitzner \/ Ahrens, a.a.O., Rdn. 22). Dabei muss die Auslegung allgemein, also ohne R\u00fccksicht auf die Entwicklung des Patents im Anmelde-, Erteilungs- und weiteren Verfahren auf Grundlage des Art. 69 EP\u00dc, durch die Ermittlung des Verst\u00e4ndnisses des Fachmanns vom Inhalt des Anspruchs in dessen ma\u00dfgeblichen aktuellen Fassung geschehen (BGH GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil). Im Lichte der Regelung des Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EP\u00dc muss der Gang eines Beschr\u00e4nkungsverfahrens auch deshalb bei der Auslegung unber\u00fccksichtigt bleiben, weil diese Regelung ausdr\u00fccklich und abschlie\u00dfend vorgibt, inwiefern nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen des Patents zu ber\u00fccksichtigen sind: Der Auslegung zugrunde zu legen ist nur der Umfang, in dem der Schutzbereich eingeschr\u00e4nkt worden ist, nicht aber, durch welche Erkl\u00e4rungen des Patentinhabers diese Einschr\u00e4nkung zustande gekommen ist. Hierf\u00fcr spricht insbesondere auch, dass solche Erkl\u00e4rungen nicht oder nur in eingeschr\u00e4nkter Form der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sind<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer demnach ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut in der Fassung der B3-Schrift l\u00e4sst sich im hier streitigen Merkmal mit der englischen Formulierung<\/p>\n<p>\u201ean inner link (22) having a first end (54), a second end (56) and an inner wire fixing part (52), the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and configured to guide an inner wire (16) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement\u201d<\/p>\n<p>bei alleiniger Betrachtung dieses Wortlauts zwar auf ein Verst\u00e4ndnis lesen, gem\u00e4\u00df dem sich der letzte Nebensatz (\u201eand configured to guide an inner wire (16)\u201c) auf den Begriff \u201ethe first end\u201c als Subjekt des vorangehenden Nebensatzes bezieht. Anders als die Kl\u00e4gerin meint, f\u00fchrt das vor diesem Nebensatz stehende Komma den Fachmann nicht zu dem Schluss, der fragliche Nebensatz m\u00fcsse sich schon aus sprachlichen, grammatikalischen Gr\u00fcnden zwingend auf den Begriff \u201einner wire fixing part (52)\u201c als Subjekt beziehen.<\/p>\n<p>Andererseits l\u00e4sst der Anspruchswortlaut auch eine andere Deutung zu. Ihm l\u00e4sst sich ebenso die Anweisung zum technischen Handeln in der Weise entnehmen, dass der sprachliche Bezug des Nebensatzes zum letzten aufgef\u00fchrten Bestandteil der inneren Kopplung (\u201einner link\u201c) besteht, also zum Innendrahtfixierpart (\u201einner wire fixing part\u201c), n\u00e4mlich dann, wenn die erl\u00e4uternden Angaben zu den Merkmalen des ersten Endes (\u201efirst end\u201c) einen blo\u00dfen, sich auf das erste Ende beziehenden sprachlichen Einschub darstellen. Dann w\u00e4ren die Worte<\/p>\n<p>\u201cthe first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and\u201d<\/p>\n<p>im Zusammenhang des Anspruchswortlauts au\u00dfer Betracht zu lassen.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage erkennt der Fachmann die sprachliche Doppeldeutigkeit des Anspruchswortlauts: Die Angaben zur F\u00fchrung des Innendrahts k\u00f6nnen sowohl auf das erste Ende als auch auf den Innendrahtfixierpart bezogen, die Funktion der Innendraht-F\u00fchrung also sowohl dem ersten Ende als auch dem Innendrahtfixierpart zugewiesen sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Aufl\u00f6sung dieser Doppeldeutigkeit ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht mangels eindeutiger Anhaltspunkte aus dem Anspruchswortlaut im \u00dcbrigen auf die Beschreibung und die Zeichnungen des Klagepatents abzustellen, welche im Zuge der Auslegung des Anspruchswortlauts bei der Schutzbereichsbestimmung gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz EP\u00dc heranzuziehen sind. Hiernach gelangt der Fachmann zu einem abweichenden Verst\u00e4ndnis dergestalt, dass sich der genannte Nebensatz \u2013 entgegen dem bei Betrachtung des Anspruchswortlautes f\u00fcr sich genommenen ersten Eindruck \u2013 auf den Innendrahtfixierpart (\u201einner wire fixing part\u201c) als Subjekt bezieht, so dass klagepatentgem\u00e4\u00df der Innendrahtfixierpart (und eben nicht das erste Ende der inneren Kopplung) den Innendraht f\u00fchren muss.<\/p>\n<p>Einen ersten Anhaltspunkt f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis erh\u00e4lt der Fachmann aus den Abs\u00e4tzen [0011] und [0046] der Beschreibung des Klagepatents. Auszugsweise lauten diese Abs\u00e4tze in der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage HL 1 a), gegen deren sprachliche Richtigkeit die Beklagten keine Einwendungen erheben, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e[0011] Die vorhergehenden Aufgaben k\u00f6nnen im Wesentlichen gel\u00f6st werden, indem ein Top\/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur bereitgestellt ist, der durch die Merkmale des Anspruch 1 definiert ist und im Wesentlichen ein Basisteil, eine innere Kopplung, eine \u00e4u\u00dfere Kopplung, eine Kettenf\u00fchrung und einen Top\/Low-Einstellmechanismus beinhaltet. Das Basisteil ist konfiguriert um an einem Abschnitt des Fahrradrahmens gekoppelt zu werden. Die innere Kopplung weist ein erstes Ende, ein zweites Ende und einen Innenddrahtfixierpart auf. Das erste Ende ist schwenkbar an das Basisteil um eine erste Innenkopplungsachse gekoppelt und der Innendrahtfixierpart ist zwischen dem ersten Ende und dem zweiten Ende der innen Kopplung angeordnet und so konfiguriert, um einen Innendraht zu f\u00fchren, der wahlweise in einer Top-Zug-Anordnung und einer Bottom-Zug-Anordnung gef\u00fchrt wird. [\u2026]<br \/>\n[0046] Der Drahtfixierpart 52 beinhaltet im Wesentlichen eine Drahtanbringungsstruktur 58 und eine F\u00fchrungsstruktur 60. Der Drahtfixierpart 52 weist insgesamt eine im Wesentlichen C-f\u00f6rmige Konfiguration auf, aus Sicht entlang der ersten und zweiten Innenkopplungsachsen A und C, wie am besten in den Figuren 4 und 5 zu sehen ist. Die Drahtanbringungsstruktur 58 ist an einem Ende des Drahtfixierparts 52 angeordnet, w\u00e4hrend die F\u00fchrungsstruktur 60 an einem gegen\u00fcberstehenden Ende des Drahtfixierparts 52 angeordnet ist. Die Drahtanbringungsstruktur 58 und die F\u00fchrungsstruktur 60 sind an gegen\u00fcberstehenden Seiten angeordnet und im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig von einer ersten Verbindungsebene L, die die erste und zweite Innenkopplungsachse A und C umfasst, beabstandet. Die erste Verbindungsebene L stimmt mit einer L\u00e4ngsachse der ersten inneren Kopplung 22 (d.h. einer L\u00e4ngsachse des Verbindungsparts 50) \u00fcberein. Die Drahtanbringungsstruktur 58 ist bevorzugt weiter von der ersten Verbindungsebene L beabstandet als der Abstand zwischen der ersten Innenkopplungsachse A und der zweiten Innenkopplungsachse B. Die Drahtanbringungsstruktur 58 (d.h. ein Innendrahtanbringpunkt) ist an einem ersten Ende der L\u00e4ngsachse (d.h. die erste Verbindungsebene L) der inneren Kopplung 22, die n\u00e4her zu der Kettenf\u00fchrung 26 liegt, angebracht.\u201c<\/p>\n<p>Dem Absatz [0011] entnimmt der Fachmann, dass gem\u00e4\u00df der allgemeinen Beschreibung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre die durch das Klagepatent formulierte technische Aufgabe gel\u00f6st werden kann durch eine Vorrichtung mit einem Innendrahtfixierpart, der den Innendraht so f\u00fchrt, dass dieser sowohl in einer Top-Zug-Anordnung (Heranf\u00fchrung des Drahtes von oben her) als auch in einer Bottom-Zug-Anordnung (Heranf\u00fchrung von unten her) an den Derailleur herangef\u00fchrt werden kann. Eine F\u00fchrung des Innendrahts durch das erste Ende ist in dieser allgemeinen Beschreibung hingegen nicht dargestellt.<\/p>\n<p>Auch die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0046] erl\u00e4utert dem Fachmann einzig eine solche Vorrichtung, bei der der Innendrahtfixierpart sowohl dazu dient, den Innendraht anzubringen, n\u00e4mlich durch eine Drahtanbringungsstruktur 58, als auch den Innendraht zu f\u00fchren, n\u00e4mlich mithilfe einer Drahtf\u00fchrungsstruktur 60. Diese beiden Strukturen stehen gem\u00e4\u00df dieser Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in einem bestimmten r\u00e4umlichen und geometrischen Verh\u00e4ltnis zueinander. Eine F\u00fchrung des Innendrahts durch das erste Ende der inneren Kopplung ist in dieser Beschreibungspassage ebenso wenig offenbart wie in der gesamten Beschreibung im \u00dcbrigen.<\/p>\n<p>Aus letzterem ergibt sich aus fachm\u00e4nnischer Sicht ein weiterer Anhaltspunkte f\u00fcr das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre, nach der die F\u00fchrung des Innendrahts durch den Innendrahtfixierpart und nicht durch das erste Ende der inneren Kopplung geschieht: In allen Erl\u00e4uterungen von Ausf\u00fchrungsbeispielen, sowohl in der Beschreibung als in den Zeichnungen des Klagepatents, ist an keiner Stelle eine F\u00fchrung des Innendrahts durch das erste Ende der inneren Kopplung gezeigt, sondern stets und durchgehend eine Innendraht-F\u00fchrung durch den Innendrahtfixierpart. Daf\u00fcr, alle diese Darstellungen zu \u00fcbergehen und vollst\u00e4ndig als Darstellungen nicht patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen zu beurteilen, den Anspruch also in einer Weise auszulegen, die nirgends im Klagepatent beispielshaft anhand einer konkreten Ausf\u00fchrung erl\u00e4utert ist, hat der Fachmann keinen Anlass.<\/p>\n<p>Zum einen erkennt der Fachmann bei Beantwortung der Frage, ob eine von allen im Klagepatent als Ausf\u00fchrungsbeispielen abweichende Gestaltung mit einer F\u00fchrung durch das erste Ende und nicht durch den Innendrahtfixierpart technisch sinnvoll ist, dass es eines erheblichen konstruktiven Aufwandes bedarf, um von den im Klagepatent konkret erl\u00e4uterten Gestaltungen zu der abweichenden Gestaltung zu gelangen. Den Anspr\u00fcchen sowie der Beschreibung und den Zeichnungen des Klagepatents kann der Fachmann die Angabe entnehmen, dass das erste Ende der inneren Kopplung die Funktion der drehbaren Lagerung gegen\u00fcber dem Basisteil hat, und dass ihm aufgrund dieser Funktion eine bestimmten Position innerhalb der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zugewiesen ist. Ferner kann der Fachmann dem Klagepatent nichts daf\u00fcr entnehmen, welchen technischen Sinn eine solche von den Ausf\u00fchrungsbeispielen abweichende Gestaltung haben k\u00f6nnte, oder auch nur daf\u00fcr, wie eine solche Gestaltung konkret umgesetzt werden k\u00f6nnte. Die Beklagten selber haben lediglich allgemein vorgebracht, dass es dazu einer Verl\u00e4ngerung und Freilegung des ersten Endes bed\u00fcrfe, ohne n\u00e4here Einzelheiten der konkreten Gestaltung darzulegen oder den Einwand der Kl\u00e4gerin zu entkr\u00e4ften, dass aufgrund der notwendigen schwenkbaren Verbindung im oberen Bereich des ersten Endes nur ein begrenzter Gestaltungsspielraum besteht. Au\u00dferdem w\u00fcrde, was den Fachmann von einer derartigen Auslegung weiter abh\u00e4lt und worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist, der Vorderradderailleur bei einer solchen Gestaltung kaum mehr der vom Klagepatent formulierten technischen Aufgabe gerecht, den Derailleur m\u00f6glichst kompakt zu gestalten.<\/p>\n<p>Zum anderen ist als Auslegungsgrundsatz anerkannt, dass der durchschnittliche Fachmann bestrebt ist, die Schutzanspr\u00fcche einerseits und den sie erl\u00e4uternden Beschreibungstext sowie die zugeh\u00f6rigen Zeichnungen andererseits als zusammengeh\u00f6rige Einheit zu begreifen und als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren, dass sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2008, 887 \u2013 Momentanpol II; GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 1998, 179 \u2013 mehrpoliger Steckverbinder). Bei der Auslegung eines mehrdeutigen Anspruchswortlauts, wird sich der Fachmann demnach nicht f\u00fcr eine Auslegung entscheiden, nach der alle gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht in den Schutzbereich des Schutzrechts fielen; er wird dies, anders als die Beklagten meinen, jedenfalls nicht ohne konkreten Anlass, aufgrund der Vermutung tun, das Patent k\u00f6nne sich aufgrund seiner Genese so entwickelt haben, dass die Beschreibung und die Zeichnungen nicht auf im Laufe der Erteilung ver\u00e4nderte Anspr\u00fcche passten. Vielmehr ist der Fachmann veranlasst, die Auslegung des Anspruchs zugrunde zu legen, die alle Ausf\u00fchrungsbeispiele als patentgem\u00e4\u00df umfasst, so dass diese Auslegungsbeispiele zur konkreten Erl\u00e4uterung der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre begriffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nAus den dargelegten Gr\u00fcnden kann das an die Grammatik des englischen Anspruchswortlauts gem\u00e4\u00df der B3-Schrift ankn\u00fcpfende Argument der Beklagten nicht durchgreifen, dass bei einer Betrachtungsweise, die einen erkennbaren Einschub in den fraglichen Satz bei der Auslegung des Merkmals 3.5 ausklammert, der sprachliche Bezug der Worte \u201e\u2026, and configured to guide an inner wire\u201c dann zum Begriff \u201einner link\u201c bestehen und der Anspruch dann in der Weise ausgelegt werden m\u00fcsste, dass die innere Kopplung als solche die F\u00fchrung des Innendrahtes gew\u00e4hrleisten m\u00fcsste. Zum einen l\u00e4sst dieser Ansatz au\u00dfer Betracht, dass die innere Kopplung 22 (\u201einner link\u201c) als Oberbegriff f\u00fcr ein Zusammenwirken mehrerer Elemente gelehrt ist, n\u00e4mlich das erste Ende 54, das zweite Ende 56 und den Innendrahtfixierpart 52 umfasst. Ein Bezug der F\u00e4higkeit zur F\u00fchrung des Innendrahtes zur inneren Kopplung lie\u00dfe aus fachm\u00e4nnischer Sicht daher offen, welches Element der inneren Kopplung zur F\u00fchrung des Innendrahtes geeignet sein m\u00fcsste. Zum anderen ist f\u00fcr den Fachmann die technische \u00dcberlegung, welche Ausgestaltung der F\u00fchrung des Innendrahtes sinnvoll zur Erf\u00fcllung der vom Patent formulierten technischen Aufgabe beitragen kann, von gr\u00f6\u00dferem Gewicht als blo\u00dfe grammatikalische Betrachtungen des Anspruchswortlauts. Dabei gelangt der Fachmann, wie dargelegt, zumal vor dem Hintergrund der textlich und zeichnerisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele zu dem Ergebnis, die F\u00fchrung durch den Innenddrahtfixierpart als patentgem\u00e4\u00df zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Deshalb kann den Beklagten auch nicht in ihrem weiteren, ebenfalls auf grammatikalische Aspekte gr\u00fcndenden Einwand gefolgt werden, ein Subjektwechsel werde im Sprachgebrauch des Anspruchswortlauts stets deutlich herausgestellt, wie etwa in den Abschnitten des Anspruches, welche den Merkmalsgruppen 4. und 5. zugrunde liegen. Zwar ist an beiden Stellen das Wiederaufgreifen des Subjekts jeweils in der Tat sprachlich eindeutig herausgestellt, n\u00e4mlich in Merkmalsgruppe 4., indem das Subjekt \u201efirst end (70)\u201c mit den Worten \u201ewith the first end (70) [\u2026] pivotally coupled\u201c ausdr\u00fccklich in Bezug genommen wird und in Merkmalsgruppe 5., indem der Bezug zum Subjekt \u201echain guide (26)\u201c ausdr\u00fccklich hergestellt wird durch die Worte \u201esuch that the chain guide (26) is configured to move\u201c. Indes steht mit Blick auf das hier streitige Merkmal 3.5 auch insoweit f\u00fcr den Fachmann die funktionsorientierte \u00dcberlegung im Vordergrund, welches Element der inneren Kopplung technisch daf\u00fcr geeignet ist, den Innendraht zu f\u00fchren, um die technische Aufgabe zu bew\u00e4ltigen. Da aus den dargelegten Gr\u00fcnden der Fachmann den Innendrahtfixierpart als geeignet erkennt, misst er der grammatikalischen Betrachtung des Anspruchswortlauts im Ganzen im Ergebnis keine Bedeutung bei.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDass es sich ferner bei dem in Merkmal 3.5 gelehrten Innendraht um denjenigen des zwischen Schaltungshebel und Vorderradderailleur gespannten Schaltkabels handelt, ergibt sich aus fachm\u00e4nnischer Sicht zwingend aus dem Umstand, dass das Klagepatent einen anderen Innendraht als denjenigen des Schaltkabels weder beansprucht noch irgendwo beschreibt. Im Sinne des Klagepatents ist daher ein Innendraht immer der Innendraht des Schaltkabels.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nIm Ergebnis ist der Anspruch in seiner einzig ma\u00dfgeblichen Fassung gem\u00e4\u00df der B3-Schrift ebenso auszulegen, wie er in der nicht mehr g\u00fcltigen Fassung nach der B1-Schrift auszulegen w\u00e4re. Einer Entscheidung dar\u00fcber, ob aufgrund des Ganges des Beschr\u00e4nkungsverfahrens der Anspruchswortlaut der B3-Schrift erg\u00e4nzend mit den im Beschr\u00e4nkungsverfahren weggefallenen Wortgruppen zu lesen ist, bedarf es daher nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklichen alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 3.5. Es steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Innendrahtfixierteil und nicht das erste Ende der inneren Kopplung den Innendraht des Schaltkabels f\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch das weitere streitige Merkmal 7. ist durch s\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 7. ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht in der Weise auszulegen, dass der Punkt, an dem der Innendrahtfixierpart seinerseits befestigt ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung liegen muss, dass also die Anbringung des Innendrahtfixierparts nicht au\u00dferhalb des Bereichs liegen darf, der in einer Richtung durch das erste und das zweite Ende der inneren Kopplung begrenzt ist.<\/p>\n<p>Diese Auslegung folgt daraus, dass der Zusammenhang des Anspruchswortlauts verdeutlicht, dass es sich bei dem Innendrahtfixierpart um ein fl\u00e4chiges, nicht auf ein linienf\u00f6rmiges oder gar punktuelles Bauelement reduzierbares Bauteil handelt: Merkmal 3.5 lehrt, wie oben unter 1.a) dargelegt, dass der Innendrahtfixierpart neben der Befestigung des Innendrahts auch die F\u00fchrung des Innendrahts gew\u00e4hrleistet. Weil die F\u00fchrung des Drahtes \u00fcber eine Fl\u00e4che hinweg gew\u00e4hrleistet sein muss, muss der Innendrahtfixierpart f\u00fcr die Aus\u00fcbung der beiden Funktionen fl\u00e4chig ausgebildet sein. Gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel (Abs\u00e4tze [0044] und [0046]) wird die Funktion der Befestigung durch eine Drahtanbringungsstruktur 58 ausge\u00fcbt, die Funktion der F\u00fchrung dagegen durch eine F\u00fchrungsstruktur 66. Aus der fl\u00e4chigen Ausbildung des Innendrahtfixierparts folgt, dass es sich auch au\u00dferhalb der gedachten Verbindungslinie zwischen dem ersten und dem zweiten Ende erstrecken muss, dass es sich indes nicht auf einen Bereich ober- und unterhalb einer Begrenzung erstrecken darf, die durch gedachte, orthogonal zur Verbindungslinie durch die beiden Au\u00dfenkopplungsache verlaufende Linien gebildet wird. Der Innendrahtfixierpart muss also im Wesentlichen in einem Bereich liegen, der zwischen diesen beiden Achsen und damit zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung liegt.<\/p>\n<p>Dass der Innendrahtfixierpart nicht vollst\u00e4ndig innerhalb dieser Begrenzung liegen muss, um im Sinne des Merkmals 7 innerhalb dieses Bereichs angeordnet zu sein, ergibt sich daraus, dass einerseits weder der Anspruchswortlaut noch die allgemeine Beschreibung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre die einschr\u00e4nkenden Angabe \u201evollst\u00e4ndig\u201c enthalten und dass andererseits bei keinem der Ausf\u00fchrungsbeispiele der Innendrahtfixierpart vollst\u00e4ndig innerhalb dieses Bereichs liegt, sondern stets jedenfalls ein geringer Abschnitt des Innendrahtfixierparts aus diesem begrenzten Bereich herausragt.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht durch Auslegung zu ermitteln, wie der Teil des Innendrahtfixierparts zu bestimmen ist, der klagepatentgem\u00e4\u00df innerhalb der genannten Begrenzung liegen muss. Hierbei erkennt der Fachmann, dass es darauf ankommt, durch eine geeignete Positionierung der einzelnen Elemente des Innendrahtfixierparts eine g\u00fcnstige Hebelwirkung zu erzielen. Dies folgt aus der Abgrenzung zum Stand der Technik, welches das Klagepatent in seinen einleitenden Ausf\u00fchrungen (Abs\u00e4tze [0005] und [0006]) vornimmt: Dort werden die Dokumente US 2004\/0189XXX A1 und US 4279XXX gew\u00fcrdigt und zusammenfassend in der Weise charakterisiert, dass bei den dort offenbarten Vorderderailleuren das Schaltkabel an einem freien distalen Ende eines schwenkbaren Verbindungselements angebracht ist und nicht etwa zwischen den Schwenkstiften eines Verbindungsarms. Hieraus ergibt sich, dass die technische Lehre des Klagepatents darauf zielt, den Drahtanbringungspunkt (in der Diktion des Klagepatents: die Drahtanbringungsstruktur 58 einerseits und den Schwenkpunkt (im Klagepatent: der Punkt, an dem der Innendrahtfixierpart \u00fcber dem Verbindungspart 50 schwenkbar um die Achse L befestigt ist) in bestimmter Weise r\u00e4umlich einander zuzuordnen. Dass diese r\u00e4umliche Zuordnung die in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise w\u00fcnschenswerte Ausbildung einer Hebelwirkung betrifft, ergibt sich aus Unteranspruch 5, welcher lautet:<\/p>\n<p>\u201e5. Top\/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12) gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, wobei der Innendrahtfixierpart (52) einen Innendrahtanbringpunkt (58) umfasst, angeordnet an einer ersten Seite einer L\u00e4ngsache (L) der inneren Kopplung (22), die n\u00e4her ist zu der Kettenf\u00fchrung (26), und eine Bottom-Zug-Drahtf\u00fchrungsfl\u00e4che (62), angeordnet an einer zweiten Seite der L\u00e4ngsachse (L) der inneren Kopplung (22), die entfernt ist von der Kettenf\u00fchrung (26).\u201c<\/p>\n<p>Zu diesem Unteranspruch geh\u00f6rt die Darstellung in Figuren 4 und 5 des Klagepatents, in welchen gezeigt ist, dass die um die Achse A schwenkbare Verbindung \u00fcber den Verbindungspart 50 zwischen der F\u00fchrungsstruktur auf der einen und dem Drahtanbringpunkt auf der anderen Seite liegt, und dass durch die r\u00e4umliche Zuordnung der genannten drei Elemente ein Hebel gew\u00e4hrleist ist, der eine Verschwenkung des Derailleurs sowohl bei einer Anordnung des Innendrahts des Schaltsteuerkabels von unten her (\u201eLow\u201c) als auch \u2013 in gestrichelter Darstellung des Innendrahts gezeigt \u2013 von oben her (\u201eTop\u201c) gestattet.<\/p>\n<p>Dies offenbart insgesamt, dass der Drahtanbringungspunkt 58 auf der einen Seite der L\u00e4ngsache L der inneren Kopplung und die Drahtf\u00fchrungsfl\u00e4che 62 auf der anderen Seite liegen kann. Zwischen diesen beiden Elementen liegt die schwenkbare Verbindung zum Verbindungspart 50 auf der das erste und das zweite Ende verbindenden Achse L und gew\u00e4hrleistet durch seine geeignete Positionierung die Hebelwirkung.<\/p>\n<p>Der technische Zweck der Lehre gem\u00e4\u00df Merkmal 7. besteht aus fachm\u00e4nnischer Sicht demnach darin, die richtige Hebelwirkung dadurch zu gew\u00e4hrleisten, dass die Anordnung im Sinne einer Befestigung des Innendrahtfixierparts am richtigen Punkt geschieht, n\u00e4mlich zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklichen alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 7., weil bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig die Anbringung des schmetterlingsf\u00f6rmig ausgestalteten Innendrahtfixierparts an einem Punkt geschieht, der zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung liegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent im Inland widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der im Inland begangenen Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuz\u00fcglich eines Monats schulden die Beklagte als Gesamtschuldner daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin aufgrund der Verletzungshandlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Die Pflicht der Beklagten zu 2) und 3), die von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Nach dem Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurfs zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, es sei denn das das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Wenn, wie vorliegend, von der beklagten Partei vorgebrachter neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem fr\u00fcheren, erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, folgt f\u00fcr die Abw\u00e4gung demnach, dass eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt ist, sofern sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren m\u00f6glicherweise validiert werden. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Nichtigkeitsangriff der unzul\u00e4ssigen Erweiterung, welcher nur dann eine Aussetzung rechtfertigt, wenn das Verletzungsgericht davon ausgehen kann, dass es die komplexe, den Offenbarungsgehalt wenigstens zweier Patentdokumente betreffende Pr\u00fcfung mit dem Ergebnis anstellen kann, der Rechtsbestand des Patents sei vern\u00fcnftiger Weise nicht zu erwarten.<\/p>\n<p>Gemessen an diesem Ma\u00dfstab ist vorliegend die hilfsweise beantragte Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Vernichtung des Klagepatents aus dem Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung erscheint nicht wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, eine Schutzbereichserweiterung ergebe sich aus den im Beschr\u00e4nkungsverfahren weggefallenen Wortgruppen aus der Merkmalsgruppe 3., begr\u00fcndet dies schon deshalb keine Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Erfolg eines Nichtigkeitsangriffs, weil, wie oben unter II.1.a)dd) dargelegt, die Auslegung dieser Merkmalsgruppe zu einem Schutzbereich f\u00fchrt, der gegen\u00fcber demjenigen der B1-Schrift und dementsprechend auch gegen\u00fcber der Patentanmeldung insoweit keine Ver\u00e4nderung erfahren hat.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Klagepatents mit Blick auf das Merkmal 7 d\u00fcrfte ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Nichtigkeitsklage f\u00fchren. Auf der Grundlage der oben unter I.2.a) dargelegten Auslegung dieses Merkmals beansprucht das Klagepatent insoweit einen Innendrahtfixierpart, der in dem Sinne zwischen ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung angeordnet ist, dass er in diesem Bereich durch die Schwenkverbindung seinerseits verbunden ist, um durch diese Positionierung des Verbindungsparts einen geeigneten Hebel zu gew\u00e4hrleisten. Dies d\u00fcrfte nicht \u00fcber die Offenbarung in Absatz [0042] der Anmeldung (Anmeldung in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KR 10 vorgelegt; wortgleich mit Absatz [0044] des Klagepatents) hinausgehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass das Klagepatent aufgrund mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet wird, erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten eine Kombination der US 6,099,XXX (Anlage KR 11; in deutscher \u00dcbersetzung als Druckschrift DE 600 26 XXX T2, Anlage KR 11a; im Folgenden: US \u2018XXX) und\/oder der EP 1 040 XXX B1 (Anlage KR 12; in deutscher \u00dcbersetzung als Druckschrift DE 600 19 XXX T2, Anlage KR 12a; im Folgenden EP \u2018XXX) mit der DE 196 05 XXX A1 (Anlage KR 13; im Folgenden DE \u2018XXX) zum Beleg mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit bei der Auffindung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre geltend machen, st\u00fctzen sie diese Auffassung darauf, das Klagepatent stelle sich zwei voneinander vollst\u00e4ndig unabh\u00e4ngige Teilaufgaben, n\u00e4mlich das Bereitstellen einer m\u00f6glichst kompakt ausgebildeten Anordnung zur Benutzung des Vorderderailleurs in einer Top\/Bottom-Zug-Anordnung einerseits (also zur Benutzbarkeit mit Steuerkabel von oben oder von unten her) und andererseits die Bereitstellung eines Einstellmechanismus, der leicht zug\u00e4nglich und einfach zu bedienen sei. Die erste dieser beiden Teilaufgaben werde durch die US \u2018XXX voroffenbart, jedenfalls aber durch die EP \u2018XXX, die zweite der beiden Teilaufgaben werde durch die DE \u2018XXX voroffenbart.<\/p>\n<p>Diese Argumentation belegt indes nicht die erforderliche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung aufgrund mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Erstens ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass im Nichtigkeitsverfahren das Klagepatent in der Weise ausgelegt wird, dass es die L\u00f6sung zweier voneinander vollst\u00e4ndig unabh\u00e4ngiger Teilaufgaben lehrt. Die Bereitstellung eines m\u00f6glichst kompakt ausgebildeten Vorderderailleurs mit Top\/Bottom-Zug-Anordnung kn\u00fcpft ebenso an die geeignete Anordnung der einzelnen Bauelemente zueinander an wie die Bereitstellung eines leicht zug\u00e4nglichen und einfach zu bedienenden Einstellmechanismus. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht erscheint es eher wahrscheinlich, dass die Gestaltung und Anordnung eines dieser Bauelemente zugleich Gestaltung und Anordnung wenigstens eines weiteren Bauelements beeinflusst und bedingt, so dass beide Teilaufgaben in einer konkreten Ausgestaltung des Vorderderailleurs eben nicht unabh\u00e4ngig voneinander gel\u00f6st werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zweitens offenbart die DE \u2018XXX anders als die US \u2018XXX und die EP \u2018XXX keinen Vorderderailleur. Es erscheint deswegen nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass der Fachmann Anlass gehabt h\u00e4tte, die DE \u2018XXX mit einer der beiden anderen eingewandten Druckschriften zu kombinieren.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02269 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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