{"id":1106,"date":"2014-06-26T17:00:42","date_gmt":"2014-06-26T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1106"},"modified":"2016-04-21T10:48:42","modified_gmt":"2016-04-21T10:48:42","slug":"4a-o-3713-schmelzfiltersystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1106","title":{"rendered":"4a O 37\/13 &#8211; Schmelzfiltersystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02231<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juni 2014, Az. 4a O 37\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 519 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 29. Juni 2002 (DE 10229XXX) am 14. Mai 2003 angemeldet und am 6. April 2005 offengelegt wurde und f\u00fcr das der Hinweis auf die Patenterteilung am 21. November 2007 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Materialgemischen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Materialgemischen, insbesondere zur Abtrennung von Verunreinigungen aus Kunststoffschmelzen, mit einem innerhalb eines Geh\u00e4uses (1) angeordneten hohlzylindrischen Filter (2), einem innerhalb des Filters (2) angeordneten Innenraum (15), einem von der Au\u00dfenseite des Filters (2) und einer Innenwand des Geh\u00e4use (1) begrenzten Ringraum (22) und einer Reinigungseinrichtung (23, 24) zur Entfernung der am Filter (2) zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen, wobei das Filter (2) innerhalb des Geh\u00e4uses (1) um eine Achse (3) motorisch drehbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Reinigungseinrichtung (23, 24) mindestens einen Abstreifer (23, 28, 30) zur Entfernung der am Filter (2) zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen in radialer Richtung und eine F\u00f6rdervorrichtung (24) zum Abtransport der durch den Abstreifer (23, 28, 30) vom Filter (2) entfernten Verunreinigungen enth\u00e4lt, wobei das motorisch drehangetriebene Filter (2) und die F\u00f6rdervorrichtung (24) getrennt antreibbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen illustrieren die technische Lehre des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt den L\u00e4ngsschnitt durch eine patentgem\u00e4\u00dfe Trennvorrichtung, Figur 2 zeigt dieselbe Vorrichtung im Querschnitt. Figur 5 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Filterk\u00f6rpers in Quer- und L\u00e4ngsschnitt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland ein Schmelzfiltersystem in verschiedenen Baugr\u00f6\u00dfen an, welches sie unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) beworben hat und weiterhin bewirbt, etwa auf der Fachmesse \u201eB 2012\u201c (Anlage K 5a), im Internet (Anlage K 5b) sowie in einem Werbeartikel in der Fachzeitschrift \u201eK-Zeitung\u201c (Anlage K 5c). Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 entspricht im Wesentlichen der zeichnerischen Darstellung gem\u00e4\u00df den nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 aus der durch den Gr\u00fcnder der Beklagten, Helmut C, angemeldeten WO 2008\/031XXX A1 (Anlage K 6):<\/p>\n<p>Eine Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, welche, insofern unterschiedlich zu dieser, \u00fcber zwei Filterscheiben statt nur einer verf\u00fcgt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) vertreibt und bietet die Beklagte ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland an. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen zeigen den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (Anlage rop 3)<\/p>\n<p>sowie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (Anlage rop 6):<\/p>\n<p>Die Filtrierung geschieht bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem in den obigen Zeichnungen durch die Prozessvertreter der Beklagten mit der Bezugsziffer 15 versehenen scheibenf\u00f6rmigen Element, n\u00e4mlich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 an einer einzigen Filterscheibe und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an zwei gegen\u00fcberliegend in einem Geh\u00e4use angebrachten und durch Abstandshalter beabstandeten Filterscheiben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten beide die technische Lehre des Klagepatents. Beide verf\u00fcgten \u00fcber eine im Sinne des Klagepatents hohlzylindrischen Filter, denn diese geometrische Angabe beziehe sich nicht auf das Filtermaterial, welches nicht mit dem Filter insgesamt gleichgesetzt werden d\u00fcrfe. Bei Ausf\u00fchrungsformen wie den beiden angegriffenen beziehe sich diese Angabe vielmehr auf den den Filter abst\u00fctzenden St\u00fctzk\u00f6rper. Dementsprechend sei bei den beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Innenraum des Filters durch diejenigen Bauelemente gebildet, die den Filter st\u00fctzen, und innerhalb deren sich dementsprechend auch ein Ringraum im Sinne des Klagepatents erstrecke. Auch w\u00fcrden bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die von den Filterelementen zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen klagepatentgem\u00e4\u00df in radialer Richtung entfernt, denn die Verunreinigungen w\u00fcrden in einer Richtung vom Filterelement abgehoben, die sowohl radiale als auch axiale Bewegungskomponenten umfasse. Die Angabe einer radialen Richtung sei eine Funktionsangabe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum kontinuierlichen Filtern von Materialgemischen, insbesondere zur Abtrennung von Verunreinigungen aus Kunststoffschmelzen, mit einem innerhalb eines Geh\u00e4uses angeordneten hohlzylindrischen Filter, einem innerhalb des Filters angeordneten Innenraum, einem von der Au\u00dfenseite des Filters und einer Innenwand des Geh\u00e4uses begrenzten Ringraum und einer Reinigungseinrichtung zur Entfernung der am Filter zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen, wobei das Filter innerhalb des Geh\u00e4uses um eine Achse motorisch drehbar angeordnet ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 519 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>sofern die Reinigungseinrichtung mindestens einen Abstreifer zur Entfernung der am Filter zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen in radialer Richtung und eine F\u00f6rdervorrichtung zum Abtransport der durch den Abstreifer vom Filter entfernten Verunreinigungen enth\u00e4lt, wobei das motorisch drehangetriebene Filter und die F\u00f6rdervorrichtung getrennt antreibbar sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Dezember 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die dazugeh\u00f6rigen Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie vorzulegen sind, in denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt sein d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung und Werbeanl\u00e4sse, gegebenenfalls aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 21. Dezember 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Wegen der durch \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4ge geltend gemachten Verletzung der Unteranspr\u00fcche 2, 8 und 11 des Klagepatents wird auf die Klageschrift vom 14. Mai 2013 (Bl. 4 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten jeweils keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Dieses setze voraus, dass der Filter selber, also das die Filtrierung bewirkende Bauelement die Form eines Hohlzylinders hat. Dies sei bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen \u2013 unstreitig \u2013 die Filtrierung durch flache, scheibenf\u00f6rmige Filterelemente geschieht, nicht der Fall. Daraus folge zugleich, dass diese flachen Filter im Sinne des Klagepatents keinen Innenraum aufweisen und keinen Ringraum begrenzen k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich sei es aufgrund der nicht hohlzylindrischen, sondern scheibenf\u00f6rmigen Ausf\u00fchrung der Filter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht m\u00f6glich, die von den Filtern zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen in radialer Richtung zu entfernen, so dass sie entgegen der Lehre des Klagepatents in axialer Richtung entfernt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zu Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a,140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Materialgemischen, insbesondere zur Abtrennung von Verunreinigungen aus Kunststoffschmelzen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausf\u00fchrt, enthalten gebrauchte Kunststoffe oder Kunststoffabf\u00e4lle hohe Anteile an Fremdstoffen, beispielsweise Metall, Papier, Glas oder Sekund\u00e4rkunststoffe. Vor der Wiederverwertung der Kunststoffe m\u00fcssen diese Verunreinigungen entfernt werden, indem die gebrauchten Kunststoffe plastifiziert und als Kunststoffschmelze sodann filtriert werden. Dabei trennen sogenannte Schmelzfilter die Fremdstoffe ab. Diese Schmelzfilter m\u00fcssen, um kontinuierlich und st\u00f6rungsfrei filtrieren zu k\u00f6nnen, jedoch st\u00e4ndig gereinigt werden.<\/p>\n<p>Die DE 43 08 XXX C2 (Anlage K 2) offenbart als vorbekannten Stand der Technik eine Trennvorrichtung, in der verschmutzte Kunststoffschmelze in den Innenraum eines in einem Geh\u00e4use angeordneten hohlzylindrischen Filterk\u00f6rpers gepresst wird. In diesem Innenraum ist eine zum Filterk\u00f6rper koaxiale und drehangetriebene Schaberwelle angeordnet, die gemeinsam mit der Innenwand des Filterk\u00f6rpers einen inneren Ringraum begrenzt und zugleich an ihrer Au\u00dfenseite mehrere, schr\u00e4g zur Achsrichtung verlaufende, sich zu einem Schneckenwendel erg\u00e4nzende Schaber tr\u00e4gt. Bei dieser vorbekannten Vorrichtung streifen die Schaber die R\u00fcckst\u00e4nde von der Innenseite des Filterk\u00f6rpers ab und die Schaberwelle transportiert die R\u00fcckst\u00e4nde sodann entlang des Filterk\u00f6rpers zu einem Materialauslass. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass, weil der Materialauslass in axialer Richtung gegen\u00fcber der Einlass\u00f6ffnung liegt, die R\u00fcckst\u00e4nde \u00fcber die gesamte Innenfl\u00e4che des Filters gef\u00fchrt werden, was insbesondere bei harten und abrasiven R\u00fcckst\u00e4nden zu einem schnellen Verschlei\u00df des Filterk\u00f6rpers f\u00fchren kann. Die axiale Bewegung der R\u00fcckst\u00e4nde kann au\u00dferdem zu Verstopfungen der Filter\u00f6ffnungen f\u00fchren. Auch wird als nachteilig kritisiert, dass bei der vorbekannten Trennvorrichtung der Filterk\u00f6rpers konstruktiv aufwendig herzustellen ist und am Geh\u00e4use abgest\u00fctzt werden muss.<\/p>\n<p>Ferner ist aus der DE 32 39 XXX A1 eine Trennvorrichtung f\u00fcr Gemische aus plastischem Kunststoff vorbekannt, die einen hohlzylindrischen Filterk\u00f6rper und eine darin befindliche drehangetriebene Schaberwelle umfasst. Zwar weist diese weitere vorbekannten Vorrichtung zwei einander gegen\u00fcberliegende und schlitzf\u00f6rmige Auslass\u00f6ffnungen auf, zu denen die R\u00fcckst\u00e4nde von den Schabern bewegt werden. Auch hieran kritisiert das Klagepatent indes als nachteilig, dass die R\u00fcckst\u00e4nde \u00fcber eine recht lange Strecke an der Filterinnenwand entlang bewegt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die US-B1-6 378 XXX (Anlage K8a; zugeh\u00f6rige PCT-Anmeldung in deutscher Sprache als Anlage K 8b), ohne jedoch dieses Dokument n\u00e4her zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert es vor diesem Stand der Technik als Aufgabe (Absatz [0006]), eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zu schaffen, die eine m\u00f6glichst schnelle Entfernung der abgetrennten R\u00fcckst\u00e4nde von der Oberfl\u00e4che des Filters erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Materialgemischen, insbesondere zur Abtrennung von Verunreinigungen aus Kunststoffschmelzen;<br \/>\n2. mit einem Filter (2), das<br \/>\n2.1 innerhalb eines Geh\u00e4uses (1) angeordnet,<br \/>\n2.2 hohlzylindrisch und<br \/>\n2.3 innerhalb des Geh\u00e4uses (1) um eine Achse (3) motorisch drehbar angeordnet ist;<br \/>\n3. innerhalb des Filters (2) ist ein Innenraum angeordnet;<br \/>\n4. es ist ein Ringraum (22) vorhanden, der von der Au\u00dfenseite des Filters (2) und einer Innenwand des Geh\u00e4uses (1) begrenzt ist;<br \/>\n5. es ist eine Reinigungseinrichtung (23, 24) zur Entfernung der am Filter (2) zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen vorhanden, die<br \/>\n5.1 mindestens einen Abstreifer (23, 28, 30) zur Entfernung der am Filter zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen in radialer Richtung und<br \/>\n5.2 eine F\u00f6rdervorrichtung (24) zum Abtransport der durch den Abstreifer (23, 28, 30) vom Filter (2) entfernten Verunreinigungen enth\u00e4lt;<br \/>\n6. das motorisch angetriebene Filter (2) und die F\u00f6rdervorrichtung (24) sind getrennt antreibbar.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale 2.2, 3., 4. und 5.1 im Streit. Allerdings l\u00e4sst sich die Verwirklichung jedenfalls der streitigen Merkmale 5.1 und 2.2 nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer bzw. die Abstreifer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entfernt bzw. entfernen die Verunreinigungen entgegen Merkmal 5.1 jeweils nicht in radialer Richtung im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 muss der Abstreifer in der Weise wirken, dass er die am Filter zur\u00fcckgehaltenen und durch ihn entfernten Verunreinigungen in einer Richtung abtransportiert, die im Wesentlichen orthogonal zur Drehachse des Filters verl\u00e4uft. Die durch das Merkmal vorgegebene radiale Richtung des Abtransports der Verunreinigungen wird definiert durch die Bezugnahme auf eine definierte Achse.<\/p>\n<p>Die radiale Richtung ist nach dem allgemeinen technischen Begriffsverst\u00e4ndnis, von dem abzuweichen der Fachmann auf Grundlage des Klagepatents einschlie\u00dflich seiner Beschreibung und seiner Zeichnungen keinen Anlass hat, diejenige Richtung, die durch die Drehachse verl\u00e4uft, zu dieser aber orthogonal steht. Die einzige durch den Hauptanspruch 1 definierte Achse ist diejenige, um die gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3 der hohlzylindrische Filter motorisch drehbar gelagert ist. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht kommt allein diese r\u00e4umlich vorgegebene Achse als Bezugspunkt f\u00fcr die Angabe der radialen Richtung gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 in Betracht.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis des Merkmals 5.1 ergibt sich zudem aus dem technischen Zusammenhang innerhalb des f\u00fcr die Bestimmung des Schutzumfangs gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlauts des Klagepatents. Der Fachmann erkennt, dass die Entfernung der R\u00fcckst\u00e4nde vom Filter weg in der genannten Weise in radialer Richtung des sich um eine Achse drehenden Filters erfolgen muss, weil das unmittelbar filtrierende, also die Filtrierung der Schmelze bewirkende Element gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 hohlzylindrisch geformt ist. Weil dieses unmittelbar filtrierende Element auf der Mantelfl\u00e4che eines Hohlzylinders angebracht ist oder jedenfalls einen Teil der Mantelfl\u00e4che ausmacht und der Hohlzylinder um seine L\u00e4ngsachse rotiert, werden die gem\u00e4\u00df Merkmal 5. am Filter zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen in einer Richtung vom Filter entfernt, welche im Wesentlichen orthogonal zur Drehachse verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin spricht gegen diese Auslegung des Merkmals 5.1 nicht, dass das Merkmal 2.2 in der Weise verstanden werden k\u00f6nnte, dass in diesem die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Angabe \u201ehohlzylindrisch\u201c nur auf den Filter insgesamt und nicht auf das unmittelbar filtrierende Material bezogen sei, so dass das filtrierende Material auch scheibenf\u00f6rmig sein k\u00f6nne. Vielmehr lehrt Merkmal 2.2 eine hohlzylindrische Form gerade des unmittelbar filtrierenden Elements. In seinem Hauptanspruch 1 lehrt das Klagepatent au\u00dfer dem Filter im Sinne eines unmittelbar filtrierenden Elements kein weiteres Bauelement oder Bauteil, auf das sich die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Angabe \u201ehohlzylindrisch\u201c beziehen k\u00f6nnte. Soweit die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, diese Angabe beziehe sich in Wahrheit nur auf den das unmittelbar filtrierende Element st\u00fctzenden St\u00fctzk\u00f6rper, so kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil erstens der Hauptanspruch einen mehrteiligen Aufbau mit einem St\u00fctzk\u00f6rper gar nicht lehrt und einen St\u00fctzk\u00f6rper nicht einmal erw\u00e4hnt, und weil zweitens der St\u00fctzk\u00f6rper ausweislich der ihn n\u00e4her erl\u00e4uternden Beschreibungsstelle (Absatz [0009], Spalte 2, Zeilen 32 bis 34) nur in einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel hohlzylindrisch geformt ist. W\u00e4re die Bedeutung des Attributs \u201ehohlzylindrisch\u201c im Hauptanspruch 1 auf den St\u00fctzk\u00f6rper beschr\u00e4nkt, dann liefe demnach dieses Attribut leer bei allen Ausf\u00fchrungsformen, die keinen oder jedenfalls keinen hohlzylindrischen St\u00fctzk\u00f6rper aufweisen. Der St\u00fctzk\u00f6rper und das auf ihm abgest\u00fctzte Filterrohr sind vielmehr alleine Gegenstand des vom Hauptanspruch 1 abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 9, so dass das Merkmal 2.2 und daraus folgend Merkmal 5.1 des Hauptanspruchs 1 nicht in ihrer Bedeutung darauf eingeengt werden k\u00f6nnen, diese Elemente des Unteranspruchs zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>Vielmehr ergibt sich das genannte Verst\u00e4ndnis des Merkmals 5.1 ebenso aus seinem Zusammenhang mit Merkmal 2.3, gem\u00e4\u00df dem das Filter innerhalb des Geh\u00e4uses motorisch drehbar angeordnet ist. Die Entfernung anfallender Verunreinigung weg von der Oberfl\u00e4che eines drehbar angeordneten, sich im Betrieb also drehenden Filters, kann nur in einer Richtung geschehen, die orthogonal zur Drehachse verl\u00e4uft, mithin in radialer Richtung bezogen auf die Ausrichtung des sich drehenden Filters.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fcgt sich die oben erl\u00e4uterte Auslegung des Merkmals 5.1 in die technische Begrifflichkeit, wie sie vom Klagepatent bei Erl\u00e4uterung eines Ausf\u00fchrungspiels (Abschnitt [0015], Spalte 4, Zeilen 18 bis 24) gebraucht wird: Dort wird die Axialrichtung beschrieben als diejenige Richtung, die sich in der L\u00e4nge eines Filters bzw. Filterrohres erstreckt, w\u00e4hrend kontrastierend dazu als axial diejenige Richtung bezeichnet wird, in welche die vom Filter zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigung klagepatentgem\u00e4\u00df abgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Zwar weist die Kl\u00e4gerin zu Recht darauf hin, dass Merkmal 5.1 mit seiner Angabe einer Ausrichtung des Abstreifers zur Entfernung der am Filter zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen in axialer Richtung als funktionales Merkmal zu verstehen ist. Indes umfasst dieses funktionale Merkmal eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Angabe, indem es eine axiale, durch die Ausrichtung des Abstreifers bewirkte Bewegungsrichtung der am Filter zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen vorgibt. Diese Bewegungsrichtung der Verunreinigungen muss durch die funktional umschriebene, klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Abstreifers bewirkt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach ist Merkmal 5.1 nicht verwirklicht. Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden die vom Filter zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen nicht im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne radial zur Drehachse des Filters, sondern in axialer Richtung entfernt, n\u00e4mlich in der Richtung, in der die Drehachse verl\u00e4uft. Auf diese Weise werden bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die zur\u00fcckgehaltenen Verunreinigungen von der Oberfl\u00e4che des scheibenf\u00f6rmigen Filters weg bewegt.<\/p>\n<p>Anders als die Kl\u00e4gerin meint ist die Richtung, in die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Verunreinigungen vom Filter wegbewegt werden, auch nicht aus einer axialen und einer radialen Richtungskomponente zusammengesetzt. Weil, was unstreitig ist, auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Abstreifer die Verunreinigungen vom Filter entfernt, sobald er die Verunreinigungen ergreift, geschieht die Entfernung in axialer Richtung, n\u00e4mlich vom Filter weg. Weil das bzw. die Filter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um die senkrecht durch den Mittelpunkt der Scheibe gehende Achse gedreht wird bzw. werden, k\u00f6nnen die Verunreinigungen von der Scheibe weg nur in Richtung der Achse entfernt werden. Dass der weitere Weg der Verunreinigungen dann in radialer Richtung hin zum Rand der Scheibe f\u00fchrt, ist f\u00fcr die Entfernung von der Filterscheibe nicht mehr von Bedeutung, denn auf diesem weiteren Weg sind die Verunreinigungen bereits vom Filter entfernt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch Merkmal 2.2 wird durch die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin gem\u00e4\u00df diesem Merkmal hohlzylindrisches Filter im Sinne des Klagepatents setzt voraus, dass diejenige Fl\u00e4che, die eine Filtrierung unmittelbar bewirkt, die Mantelfl\u00e4che eines hohlen Zylinders bildet, mithin einen fl\u00e4chigen, parallel zur Mittelachse sich r\u00e4umlich erstreckenden Umfang aufweist.<\/p>\n<p>Diese Auslegung folgt aus dem den Schutzumfang bestimmenden Anspruchswortlaut. Der Anspruch ist in der Weise formuliert, dass er in der \u2013 f\u00fcr die Auslegung und damit die Bestimmung des Schutzumfangs ma\u00dfgeblichen \u2013 deutschen Verfahrenssprache das Substantiv \u201eFilter\u201c durch das Adjektiv \u201ehohlzylindrisch\u201c kennzeichnet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Beschreibung und den Zeichnungen, welche bei der Auslegung gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc zu ber\u00fccksichtigen sind, versteht der Fachmann diese Anweisung zur Bildung einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in der Weise, dass der Filter in r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndlicher Weise die Form eines Hohlzylindermantels einnehmen muss.<\/p>\n<p>Ferner leitet der Fachmann \u2013 wie oben unter 1.a) bereits ausgef\u00fchrt \u2013 aus dem Zusammenhang des Merkmals 2.2 mit Merkmal 5 die Erkenntnis ab, dass das Filter im Sinne des Klagepatents dasjenige Bauelement ist, welches die Filterwirkung unmittelbar aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Die gebotene funktionsorientierte Auslegung des Merkmal 2.2, also seine Deutung in einer ihm nach dem offenbarten Erfindungsgedanke zugedachten technischen Funktion angemessenen Weise (BGH GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 33 m.w.N.), f\u00fchrt zu demselben Ergebnis: Die technische Lehre des Klagepatents zielt vor dem Hintergrund des gew\u00fcrdigten Standes der Technik und in \u00dcberwindung der hieraus bekannten Nachteile darauf, die am Filter zur\u00fcckgehaltene Verunreinigungen schnell und endg\u00fcltig von der Oberfl\u00e4che des Filters zu entfernen, um dadurch zu gew\u00e4hrleisten, dass die Verunreinigungen, insbesondere harte und abrasive Materialien wie beispielsweise Glas oder Metall, nicht l\u00e4nger in k\u00f6rperlichen Kontakt zum Filter stehen und dieses besch\u00e4digen k\u00f6nnen. Dies ist unter Einsatz eines sich gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3 um eine Achse drehenden Filters und eines Abstreifers, der die Verunreinigungen \u2013 in Richtung der Drehachse betrachtet \u2013 radial abstreift, nur m\u00f6glich mit einer hohlzylindrisch geformten Filteroberfl\u00e4che. W\u00e4re die Filteroberfl\u00e4che scheibenf\u00f6rmig und w\u00fcrden die Verunreinigungen in radialer Richtung abgestreift, dann m\u00fcssten sie entlang des Radius \u00fcber die Filteroberfl\u00e4che bis zu deren Umfang transportiert werden mit der sich hieraus ergebenden Folge, dass die Verunreinigungen auf ihrem Weg \u00fcber die Filteroberfl\u00e4che hinweg diese besch\u00e4digen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus dem in der Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hnten Stand der Technik, kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Filter auch scheibenf\u00f6rmig ausgebildet sein k\u00f6nnte. Selbst wenn die ohne n\u00e4here technische W\u00fcrdigung im Klagepatent (Absatz [0005]) genannte US-B1-6 378 XXX (Anlage K 8a, in deutscher Fassung als PCT-Anmeldung WO 97\/26973 Anlage K 8b; im Folgenden: US \u2018375) einen Hinweis auf die Bestimmung eines gattungsgem\u00e4\u00dfen Filters g\u00e4be (zu den kritisch zu pr\u00fcfenden rechtlichen Voraussetzungen insoweit vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. 36f.), lie\u00dfe sich dieser Schrift dennoch nicht entnehmen, dass gattungsgem\u00e4\u00dfe Filter scheibenf\u00f6rmig sein m\u00fcssen: Die US \u2018375 offenbart vielmehr sowohl hohlzylindrische als auch scheibenf\u00f6rmige Filter (Anlage K 8b, Seite 7, Zeilen 9 bis 16, einerseits und Seite 10, Zeilen 14 bis 19, andererseits) als jeweils voneinander zu unterscheidende Ausf\u00fchrungsformen. Die Gattung der vom Klagepatent als vorbekannt gew\u00fcrdigten Filter kann demnach sowohl hohlzylinder- als auch scheibenf\u00f6rmig ausgebildet sein und aus diesen beiden Alternativen entscheidet sich die technische Lehre des Klagepatentes ausweislich des Anspruchswortlauts f\u00fcr die hohlzylindrische Form.<\/p>\n<p>Auch die von der Kl\u00e4gerin zum Beleg des Verst\u00e4ndnisses von einem gattungsgem\u00e4\u00dfen Schmelzfilter in Bezug genommene GB 532,134 (Anlage K 11) f\u00fchrt zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. Dieses \u2013 ohnehin nur in englischer Sprache vorgelegte \u2013 Dokument entfaltet schon deshalb keine Bedeutung, weil es zwar zum priorit\u00e4ts\u00e4lteren Stand der Technik geh\u00f6rt, jedoch vom Klagepatent nicht gew\u00fcrdigt ist, so dass es kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial f\u00fcr das Klagepatent bildet (BGH GRUR 1991, 811 \u2013 Falzmaschine; K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. 36).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSomit fehlt es an einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch beide angegriffene Ausf\u00fchrungsformen. Keine von ihnen weist eine filternde Fl\u00e4che auf, die hohlzylindrisch geformt w\u00e4re. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 geschieht die Filtrierung der Kunststoffschmelze an einer flachen Scheibe, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an zwei solchen flachen Scheiben. Dass bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen diese Scheibe bzw. diese Scheiben in ein abschnittsweise hohlzylindrisches Geh\u00e4use eingesetzt sind, f\u00fchrt deshalb nicht zur Merkmalsverwirklichung, weil aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden gerade diejenige Fl\u00e4che hohlzylindrisch sein muss, durch die die Schmelze zum Zwecke der Filtrierung hindurchtritt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02231 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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