{"id":1104,"date":"2014-06-12T17:00:25","date_gmt":"2014-06-12T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1104"},"modified":"2016-04-21T10:47:23","modified_gmt":"2016-04-21T10:47:23","slug":"4a-o-3313-elektronisches-mikrometer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1104","title":{"rendered":"4a O 33\/13 &#8211; Elektronisches Mikrometer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02230<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2014, Az. 4a O 33\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/6366\">15 U 109\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 973 XXX B1 (im Folgenden kurz: \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent wurde am 17.07.1998 angemeldet und die Anmeldung am 19.01.2000 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19.11.2003 vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht. Eine deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wurde als DE 698 19 XXX T2 am 02.09.2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen. Nachdem die Einspruchsabteilung das Klagepatent widerrufen hatte, wurde es mit Beschluss der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 13.10.2009 in unver\u00e4ndertem Umfang aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eElektronisches Mikrometer\u201c. Der geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eElektronisches Mikrometer, enthaltend ein Geh\u00e4use (23), das mindestens ein inneres Volumen (230) definiert, in dem angeordnet sind:<\/p>\n<p>eine H\u00fclse (10), die mindestens zum Teil mit Gewinde versehen ist,<\/p>\n<p>eine Schraube (1), die in der genannten H\u00fclse (10) eingesetzt und f\u00e4hig ist, in Bezug auf die genannte H\u00fclse in Drehung versetzt zu werden, um sich entlang der longitudinalen Messachse des Mikrometers zu verschieben,<\/p>\n<p>ein elektronisches Messsystem (19, 20, 21, 5), das f\u00e4hig ist, die relative Drehung der Schraube (1) in Bezug auf die H\u00fclse (10) zu messen und aus dieser Messung die L\u00e4ngsposition der Schraube (1) zu bestimmen,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch Dichtungen (30, 32, 34, 38, 46), die so angeordnet sind, dass sie die Gesamtheit des genannten inneren Volumens (230) abdichten.\u201c<\/p>\n<p>Im Folgenden wird zur Verdeutlichung Fig. 2 des Klagepatents eingeblendet, die ein patentgem\u00e4\u00dfes Mikrometer zeigt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen aus der Schweiz, das patentgem\u00e4\u00dfe elektronische Mikrometer herstellt und vertreibt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen, das in der Vergangenheit im Auftrag der Kl\u00e4gerin Mikrometer gefertigt hat. Diese Zusammenarbeit ist beendet; die Beklagte besitzt keine Lizenz unter dem Klagepatent.<\/p>\n<p>Die Norm ISO20653 und ihre Vorg\u00e4ngernorm DIN40050 definieren zweistellige \u201eInternational Protection Codes\u201c (\u201eIP-Codes\u201c). Hierbei gibt die erste Ziffer den Schutz gegen Fremdk\u00f6rper und Ber\u00fchrung und die zweite Ziffer den Schutz gegen Feuchtigkeit bzw. Wasser an. Je h\u00f6her die Ziffern sind, desto gr\u00f6\u00dfer ist der Schutz.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin wurde vor der Kammer ein selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahren unter dem Az. 4a O 32\/13 gef\u00fchrt, wobei die Besichtigung am 14.05.2013 auf der Messe \u201eB\u201c in Stuttgart stattfand. Die vom Gericht bestellte Gutachterin, Frau Patentanw\u00e4ltin Dr. Judith C, untersuchte zwei von der Beklagten ausgestellte elektronische Mikrometer hinsichtlich einer m\u00f6glichen Verletzung des Klagepatents. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die beigezogene Akte 4a O 32\/13 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt verschiedene Modelle elektronischer Mikrometer her, die die Schutzklassen IP54 oder IP65 erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend dargestellten Modelle der Schutzklasse IP 54 (im Folgenden: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform A\/IP54\u201c) stimmen alle technisch in den hier relevanten Aspekten \u00fcberein.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt eine deutschsprachige Internetseite, auf der elektronische Mikrometer beworben werden. Im Folgenden wird ein Bild des dort gezeigten Multianzeige-Mikrometer (Artikelnummer 191-01-XXX) eingeblendet, das \u00fcber das Schutzniveau IP54 verf\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u00dcber diese Internetseite lassen sich die dort beworbenen Produkte nicht unmittelbar f\u00fcr das Inland bestellen. Die Beklagte nahm aber in den Jahren 2011, 2012 und 2013 an der Fachmesse \u201eD\u201c in Stuttgart teil. Auf der \u201eD 2012\u201c zeigte sie \u2013 ausweislich des Messekataloges (S. B14 der Anlage K6) \u2013 auch ein Modell des oben gezeigten Multianzeige-Mikrometer 191-01-XXX.<\/p>\n<p>Auf eine Anfrage hin benannte die Beklagte als deutsche Vertriebspartnerin f\u00fcr die auf ihrer Internetseite gezeigten Mikrometer die E Dr. F Import &amp; Export GmbH (nachfolgend kurz: \u201eE\u201c). Hier lie\u00df die Kl\u00e4gerin in zwei Testk\u00e4ufen elektronische Mikrometer erwerben, unter anderem ein Produkt mit der E-Artikelnummer 312.XXX (\u201eDigital-Dreipunkt-Innen-Me\u00dfschraube\u201c), von dem zur Verdeutlichung nun eine Bild eingeblendet wird:<\/p>\n<p>Das Ger\u00e4t entspricht weitgehend den auf der deutschsprachigen Internetseite und der Messe \u201eD 2012\u201c gezeigten Ger\u00e4ten mit der Schutzklasse IP54, insbesondere dem Ger\u00e4t mit der Artikelnummer 335-03-XXX von der Internetseite der Beklagten.<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eB\u201c in Stuttgart zeigte die Beklagte ein elektronisches Mikrometer mit der Produktnummer 121297XXX, welches die Schutzklasse IP54 erf\u00fcllt und technisch ebenfalls der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A\/IP54 entspricht. Dieses Modell wurde im Rahmen des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens (Az. 4a O 32\/13) von der gerichtlich bestellten Gutachterin untersucht. Zur Veranschaulichung wird nun ein von der Gutachterin beschriftetes Bild eingeblendet:<\/p>\n<p>Das Geh\u00e4use des Mikrometers enth\u00e4lt bei allen Modellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A\/IP54 ein inneres Geh\u00e4use, welches durch zwei Geh\u00e4usehalbschalen definiert ist. Im Folgenden werden von der Kl\u00e4gerin beschriftete Bilder eines in China erworbenen Ger\u00e4ts eingeblendet, das ebenfalls die Schutzklasse IP54 erf\u00fcllt und mit der entsprechenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den f\u00fcr dieses Verfahren relevanten Aspekten identisch ist:<\/p>\n<p>In dem oben gezeigten inneren Geh\u00e4use befinden sich eine H\u00fclse und ein elektronisches Messsystem. Die H\u00fclse ist mit einem Innengewinde versehen, wie auch in der folgenden Abbildung erkennbar ist:<\/p>\n<p>In das Innengewinde ist im betriebsbereiten Zustand eine Schraube mit gegengleichen Gewinde eingesetzt, die durch Drehung in der H\u00fclse axial bewegt wird. Im Folgenden werden Bilder eingeblendet, die die Schraube in und au\u00dferhalb der H\u00fclse zeigen:<\/p>\n<p>Zur Bestimmung der Position der Schraube relativ zur H\u00fclse existieren zwei kranzf\u00f6rmige Bauteile, von denen eins fixiert ist und das andere mit einer Reibh\u00fclse rotiert, wobei die Reibh\u00fclse mechanisch mit der Schraube verbunden ist. An den kranzf\u00f6rmigen Bauteilen sind Elektroden angebracht, mit denen die relative Position der Bauteile zueinander ermittelt werden kann, woraus sich dann die Position der Schraube zur H\u00fclse und letztlich die zu messende Entfernung errechnen lassen. In der folgenden, von der Kl\u00e4gerin beschrifteten Abbildung lassen sich beide kranzf\u00f6rmigen Bauteilen im eingebauten Zustand in der Seitenansicht erkennen:<\/p>\n<p>Die vorderseitige \u00d6ffnung des inneren Geh\u00e4uses, durch die der an der Schraube befindliche Taststift das Geh\u00e4use verl\u00e4sst, ist an den Umfang des Taststifts angepasst. Das folgende Bild zeigt den Taststift beim Austritt aus dem Geh\u00e4use:<\/p>\n<p>Es ist zwischen den Parteien streitig, ob dies eine patentgem\u00e4\u00dfe Dichtung darstellt. Ansonsten ist das innere Geh\u00e4use durch verschiedene Dichtungen unstreitig abgedichtet (vgl. zu den Dichtungen S. 8 f. des Gutachtens im selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren, dort Bl. 79 GA).<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eB\u201c in Stuttgart stellte die Beklagte dar\u00fcber hinaus auch ein Mikrometer mit der Bezeichnung \u201eF\u201c (im Folgenden: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform B\/IP65\u201c) aus, welches das Schutzniveau IP65 einh\u00e4lt und von der Gutachterin des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens untersucht wurde. Im Folgenden wird ein von der Gutachterin gemachtes Foto der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B\/IP65 eingeblendet:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B\/IP65 existiert \u2013 anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A\/IP54 \u2013 am vorderen Ende des Geh\u00e4uses zwischen Taststift und H\u00fclse eine zus\u00e4tzlich angebrachte Dichtung, die als schwarzer Ring in der obigen Abbildung im Querschnitt erkennbar ist.<\/p>\n<p>Wie bei der anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B\/IP65 ein inneres Geh\u00e4use vorhanden. Im inneren Geh\u00e4use befindet sich unter anderem die Messelektronik, die weitgehend entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A\/IP54 aufgebaut ist und welche die relative, axiale Position des Taststifts ermitteln kann. Zur Verdeutlichung wird nunmehr Figur II_8 des Gutachtens (dort Bl. 105 GA) eingeblendet:<\/p>\n<p>Am hinteren Ende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B\/IP65 befindet sich eine H\u00fclse mit einem Gewinde. H\u00fclse und Gewinde befinden sich wiederum in einer Skalierungsh\u00fclse, wie sich in der folgenden Abbildung von Bl. 101 GA des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens erkennen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>Am Ende des Taststifts ist eine Messtrommel mit dem Taststift fest verbunden. Der Taststift und die in der vorstehenden Abbildung gezeigte H\u00fclse weisen gegengleiche Gewinde auf. Durch Drehung in Bezug auf die H\u00fclse kann der Taststift axial bewegt werden. Zwischen Taststiftgewinde und H\u00fclsengewinde existiert eine hochgenaue Passung, aber kein weiteres Bauteil, welches eine Abdichtwirkung hat.<\/p>\n<p>Im eingebauten Zustand befindet sich das Gewinde des Taststifts (Schraube) au\u00dferhalb des inneren Geh\u00e4uses. Der Rest des Taststifts befindet sich in oder vor dem inneren Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Es ist zwischen den Parteien streitig, ob am hinteren Ende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B\/IP65 aufgrund der Anpassung der Gewinde zueinander eine Dichtung im Sinne des Klagepatents vorhanden ist. Abgesehen davon ist unstreitig, dass das innere Geh\u00e4use bei dieser Ausf\u00fchrungsform durch verschiedene Dichtungen abgedichtet ist (zu den Dichtungen vgl. S. 11 des Gutachtens im selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren, dort Bl. 82 GA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ging vor dem Landgericht Mannheim aus dem Klagepatent wegen der hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch gegen die E vor. Mit Urteil vom 21.03.2014 (Az. 7 O 83\/13) verneinte das Landgericht Mannheim eine Patentverletzung und wies die Klage ab. F\u00fcr die weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil in Anlage B11 verwiesen. Die Kl\u00e4gerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der chinesische \u201e2. Volksgerichtshof mittlerer Instanz der Stadt Beijing\u201c verneinte in einem Urteil vom 20.12.2013 eine Patentverletzung durch eine Ausf\u00fchrungsform der Schutzklasse IP54 (vgl. Anlagen B09\/B10). Auch gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, patentgem\u00e4\u00df m\u00fcssten nicht alle Teile gleicherma\u00dfen vom inneren Volumen gesch\u00fctzt werden. Aus den Abs. [0007] und [0029] des Klagepatents ergebe sich, dass im inneren Volumen zumindest die elektronischen Bestandteile sowie die haupts\u00e4chlichen beweglichen und mit Gewinde versehenen Teile des Mikrometers enthalten sein m\u00fcssen. Ferner k\u00f6nnten nach Abs. [0043] die Komponenten im inneren Volumen auch zus\u00e4tzlich abgedichtet werden. Das patentgem\u00e4\u00dfe innere Volumen k\u00f6nne damit auch aus Teilen gebildet werden, die nicht fest miteinander verbunden sind. Der Innenraum k\u00f6nne auch durch mehrere innere Volumina ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erfordere als Dichtung kein sperrendes Element als zus\u00e4tzliche Komponente. Dies ergebe sich bereits aus dem Anspruchswortlaut in der ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Verfahrenssprache des Klagepatents, in dem es \u201ejoint\u201c hei\u00dft. Dies lasse sich auch als Fuge oder abdichtende Verbindungsstelle \u00fcbersetzen. Auch Abs. [0042] des Klagepatents deute auf andere, dem Fachmann bekannte Dichtungsmittel hin. Dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt seien viele Dichtungen ohne separates Dichtelement (\u201eeingebaute Dichtungen\u201c) bekannt gewesen, so etwa Spalt- und Labyrinthdichtungen. Dass dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ber\u00fchrungslose Dichtungen auch bei Mikrometern bekannt waren, ergebe sich aus der DE 32 16 XXX C2 (dort Sp. 2 Z. 17 -32; Anlage K14). Solche ber\u00fchrungsfreien Dichtungen seien durch einen Spalt gekennzeichnet, der in vordefinierten Grenzen noch durchl\u00e4ssig ist. Diese Art von Dichtung k\u00f6nne auch bei Stellen eingesetzt werden, an denen axiale Verschiebungen stattfinden.<\/p>\n<p>Aus Abs. [0042] des Klagepatents ergebe sich zudem, dass eine vollst\u00e4ndige Abdichtung des inneren Volumens erfindungsgem\u00e4\u00df nicht erforderlich sei, da hierin auf Schutzklasse IP54 Bezug genommen wird und diese \u2013 soweit unstreitig \u2013 keine vollst\u00e4ndige Abdichtung gegen Wasser und Staub erfordert.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A\/IP54 stelle die hochgenaue Passung zwischen Taststift und vorderer Geh\u00e4use\u00f6ffnung (Durchtritts\u00f6ffnung) eine Dichtung im Sinne des Klagepatents dar. Im Zusammenwirken mit den anderen Dichtungselementen sei das innere Volumen gegen das Eindringen von Staub und Spritzwasser hinreichend gesch\u00fctzt, was sich auch in der \u2013 unstreitigen \u2013 Einstufung in die Schutzklasse IP54 zeige.<\/p>\n<p>Die gerichtlich bestellte Gutachterin habe f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A\/IP54 nur deshalb keine Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents feststellen k\u00f6nnen, da sie das entsprechende Mikrometer nicht vollst\u00e4ndig zerlegen konnte.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B\/IP65 verf\u00fcge im hinteren Bereich des Mikrometers \u00fcber ein von der Skalierungsh\u00fclse und der Messtrommel gebildetes, zweites inneres Volumen. Beide innere Volumina bildeten das patentgem\u00e4\u00dfe innere Volumen. Das erste innere Volumen sei durch eine durch gegengleiche Gewinde von Gewindeh\u00fclse und Schraube gebildete Labyrinthdichtung abgedichtet. Die Skalierungsh\u00fclse und die Messtrommel bildeten durch die \u00dcberlappung eine Spaltdichtung. Zur Veranschaulichung des Kl\u00e4gervortrags wird ein von der Kl\u00e4gerin beschriftete Foto nun eingeblendet (von Bl. 76 GA):<\/p>\n<p>Die Einordnung in Schutzklasse IP65 verdeutliche, dass auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B\/IP65 eine ausreichende Abdichtung vorhanden sei.<\/p>\n<p>Der Verweis auf die E als deutsche Vertriebspartnerin zeige, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Kenntnis des Bestimmungslandes letztlich nach Deutschland liefere. Sie sei damit f\u00fcr die von der E in Deutschland angebotenen elektronischen Mikrometer mitverantwortlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Elektronische Mikrometer,<\/p>\n<p>enthaltend ein Geh\u00e4use, das mindestens ein inneres Volumen definiert, in dem angeordnet sind:<\/p>\n<p>eine H\u00fclse, die mindestens zum Teil mit Gewinde versehen ist,<\/p>\n<p>eine Schraube, die in der genannten H\u00fclse eingesetzt und f\u00e4hig ist, in Bezug auf die genannte H\u00fclse in Drehung versetzt zu werden, um sich entlang der longitudinalen Messachse des Mikrometers zu verschieben,<\/p>\n<p>ein elektronisches Messsystem, das f\u00e4hig ist, die relative Drehung der Schraube in Bezug auf die H\u00fclse zu messen und aus dieser Messung die L\u00e4ngsposition der Schraube zu bestimmen,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch,<\/p>\n<p>Dichtungen, die so angeordnet sind, dass sie die Gesamtheit des genannten inneren Volumens abdichten.<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\n(EP 0 973 XXX B 1 \u2014 Anspruch 1, unmittelbare Verletzung)<\/p>\n<p>I. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Dezember 2003 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen mit<\/p>\n<p>aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern,<\/p>\n<p>bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung. Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<\/p>\n<p>cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote mit<\/p>\n<p>aa) Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen,<\/p>\n<p>bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<\/p>\n<p>cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>wobei die unter a)cc) und d) verlangten Angaben zu den Verkaufsstellen und den bezahlten Preisen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 verlangt werden,<\/p>\n<p>wobei die unter a) und d) genannten Angaben durch Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen in Kopie zu belegen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>und wobei bei den Belegen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin seit dem 19. Dezember 2003 durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entsteht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich zu erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichnete Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Entgegen den Feststellungen der gerichtlich bestellten Gutachterin im selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einer ausreichenden Abdichtung.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A\/IP54 existiere zwischen Taststift und H\u00fclse keine patentgem\u00e4\u00dfe Dichtung. Das Klagepatent verstehe unter einer Dichtung an dieser Stelle ein physikalisch an der Ber\u00fchrungsstelle von H\u00fclse zur Schraube existierendes Teil. Hierunter falle keine \u201ehochgenaue Passung\u201c. Dies gelte insbesondere, da das Eindringen von Feuchtigkeit etc. dadurch verschlimmert werde, dass der Taststift durch die \u00d6ffnung hinein und heraus gedreht werde.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe die Gutachterin bei einem Mikrometer mit der Artikelnummer 191-01-XXX zu recht nicht verifizieren k\u00f6nnen, dass hier eine Schraube vorhanden ist, die in der H\u00fclse eingesetzt und f\u00e4hig ist, in Bezug auf die genannte H\u00fclse in Drehung versetzt zu werden, um sich entlang der longitudinalen Messachse des Mikrometers zu verschieben.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B\/IP65 l\u00e4gen das Gewinde des Taststifts und die Gewindeh\u00fclse unter einer Messtrommel au\u00dferhalb des geschlossenen inneren Volumens. Es sei zudem keine vollst\u00e4ndige Abdichtung vorhanden, da sich die Schraube am hinteren Teil des Geh\u00e4uses reibungslos durch die H\u00fclse drehen lie\u00dfe und so ein Spalt bestehe. Es fehle an einem zus\u00e4tzlichen dichtenden Bauteil. Zur Verdeutlichung wird die von der Beklagten beschriftete Anlage B6 eingeblendet, die eine Ausf\u00fchrungsform B\/IP65 zeigt:<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte nicht zu, da keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 1 des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft insbesondere ein elektronisches, dichtes Mikrometer (Abs. [0001] des Klagepatents, im Folgenden entstammen Zitate ohne Quellenangabe dem Klagepatent).<\/p>\n<p>In seiner Einleitung beschreibt das Klagepatent im Stand der Technik bekannte elektronische Mikrometer, bei denen die gemessene Distanz durch ein elektronisches Messsystem bestimmt und auf einer elektronischen Anzeige angezeigt wird (Abs. [0002]). Solche elektronische Mikrometer h\u00e4tten gegen\u00fcber konventionellen mechanischen Mikrometern den Vorteil eines wesentlich verbesserten Ablesekomforts. Zudem bestehe die M\u00f6glichkeit, die gemessenen Werte zu speichern und zu \u00fcbermitteln (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Allerdings m\u00fcssten elektronische Mikrometer recht sorgf\u00e4ltig unterhalten werden und h\u00e4tten in Umgebungen, die Feuchtigkeit, Staub, Schmiermitteln oder Schneid\u00f6l ausgesetzt sind, Schwierigkeiten zu funktionieren. Es m\u00fcsse darauf geachtet werden, dass insbesondere die kapazitiven Elektroden des Messsystems frei von jeder Feuchtigkeit bleiben (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik US 5,433,XXX sei ein Mikrometer bekannt, das verschiedene Mittel zum Verhindern des Eindringens von Wasser in gewisse Teile des Mikrometers enthalte. Insbesondere seien Ringdichtungen vorgesehen, um das Eindringen von Wasser entlang der Schraube zu verhindern. Jedoch sei in der beschriebenen Vorrichtung nichts vorgesehen, um die kapazitiven Elektroden, den elektronischen Mess- und Anzeigeschaltkreis oder das Gewindeteil der Mikrometerschraube und der H\u00fclse gegen das Eindringen von Wasser zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent in Abs. [0006] als sein Ziel, ein im Vergleich zu den Mikrometern im Stand der Technik verbessertes elektronisches Mikrometer bereitzustellen. Dabei soll das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mikrometer besser an ein Funktionieren in einer schmutzigen, feuchten oder Staubablagerungen, Schmiermitteln oder Schneid\u00f6l ausgesetzten Umgebung angepasst sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Aufgabe l\u00f6st das Klagepatent mit Hilfe von Anspruch 1, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann:<\/p>\n<p>1. Elektronisches Mikrometer,<\/p>\n<p>2. enthaltend ein Geh\u00e4use (23), das mindestens ein inneres Volumen (230) definiert, in dem angeordnet sind:<\/p>\n<p>3. eine H\u00fclse (10), die mindestens zum Teil mit Gewinde versehen ist,<\/p>\n<p>4. eine Schraube (1), die in der genannten H\u00fclse (10) eingesetzt und f\u00e4hig ist, in Bezug auf die genannte H\u00fclse in Drehung versetzt zu werden, um sich entlang der longitudinalen Messachse des Mikrometers zu verschieben,<\/p>\n<p>5. ein elektronisches Messsystem (19,20,21,5), das f\u00e4hig ist, die relative Drehung der Schraube (1) in Bezug auf die H\u00fclse (10) zu messen und aus dieser Messung die L\u00e4ngsposition der Schraube (1) zu bestimmen,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>6. Dichtungen (30, 32, 34, 38, 46), die so angeordnet sind, dass sie die Gesamtheit des genannten inneren Volumens (230) abdichten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungsbeispiele sowie die darauf bezogenen Beschreibungsteile schr\u00e4nken dabei einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht auf diese Ausf\u00fchrungsformen ein. Auch eine Auslegung unterhalb des Sinngehalts des Wortlauts der Patentanspr\u00fcche ist nicht zul\u00e4ssig. Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf also nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Anspruchswortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Der Fachmann ist hier ein Maschinenbau-Ingenieur mit Hochschulabschluss und mehrj\u00e4hriger Erfahrung bei der Konstruktion von elektronischen Mikrometern.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus dem Zusammenspiel von Merkmal 2 und Merkmal 6,<\/p>\n<p>\u201e2. enthaltend ein Geh\u00e4use (23), das mindestens ein inneres Volumen (230) definiert, in dem angeordnet sind:\u201c<\/p>\n<p>\u201e6. Dichtungen (30, 32, 34, 38, 46), die so angeordnet sind, dass sie die Gesamtheit des genannten inneren Volumens (230) abdichten.\u201c<\/p>\n<p>ergibt sich, dass das Klagepatent die oben genannte Aufgabe durch ein abgedichtetes, inneres Volumen des Mikrometers l\u00f6st. In diesem sind die in den Merkmalen 3, 4 und 5 aufgez\u00e4hlten Bauteile angeordnet. Hierbei handelt es sich konkret um eine H\u00fclse (Merkmal 3), eine sich in dieser H\u00fclse axial bewegende Schraube (Merkmal 4) und ein Messsystem zur Bestimmung der L\u00e4ngsposition der Schraube (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verbessert die Einsetzbarkeit von bekannten elektronischen Mikrometern in schmutzigen, feuchten oder staubigen Umgebungen, indem bestimmte Bauteile des Mikrometers in einem abgedichteten, inneren Volumen angeordnet werden. Hierzu stellt das Klagepatent ausweislich Abs. [0008] verschiedene Typen von Dichtungen vor. Damit erm\u00f6glicht die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre \u201edie Gesamtheit der Elektronik und des Aufnehmers des Mikrometers, wie auch den mit Gewinde versehenen Teil der Schraube und der H\u00fclse zu sch\u00fctzen\u201c (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Im Folgenden wird zur Verdeutlichung eine von der Kl\u00e4gerin bearbeitete Fassung der Fig. 2 des Klagepatents eingeblendet, bei der das innere Volumen (230) hinterlegt ist:<\/p>\n<p>5.<br \/>\nMerkmal 6,<\/p>\n<p>\u201eDichtungen (30, 32, 34, 38, 46), die so angeordnet sind, dass sie die Gesamtheit des genannten inneren Volumens (230) abdichten\u201c,<\/p>\n<p>erfordert als Dichtungen zus\u00e4tzliche Komponenten, die f\u00fcr eine Abdichtung des inneren Volumens sorgen. Die hochgenaue Anpassung verschiedener, bestehender Bauteile stellt dagegen keine patentgem\u00e4\u00dfe Dichtung dar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Wortlaut von Merkmal 6 l\u00e4sst sich in eine technisch-funktionale und eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Komponente aufteilen.<\/p>\n<p>In funktionaler Hinsicht verlangt Merkmal 6 eine Abdichtung der Gesamtheit des inneren Volumens, wie sich aus dem zweiten Teil des Merkmals \u201edass sie die Gesamtheit des genannten inneren Volumens (230) abdichten\u201c ergibt. \u201eAbdichten\u201c ist dabei als Verhindern des Eindringens von fremden Stoffen zu verstehen, was patentgem\u00e4\u00df bei einer Abdichtung mit dem Schutzniveau IP54 oder h\u00f6her erreicht wird.<\/p>\n<p>Das ergibt sich f\u00fcr den Fachmann bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und wird gest\u00fctzt durch die vom Klagepatent ge\u00fcbte Kritik am Stand der Technik (Abs. [0004]) und die geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele. In der Beschreibung wird durchgehend als Zweck der vorgestellten Dichtungen das Verhindern eines Eindringens (von Wasser) geschildert, so in den Abs. [0013], [0015], [0XXX], [0018], [0031], [0033], [0035], [0038] und [0041]. Dieses Verhindern des Eindringens wird durch Abs. [0042] konkretisiert:<\/p>\n<p>\u201eDie verschiedenen, oben beschriebenen Dichtungen erlauben es, einen Mikrometer mit einem Schutzindex nach der Norm DIN40050 von mindestens gleich IP54 zu erhalten (\u2026)\u201c<\/p>\n<p>Abs. [0042] erlaubt jedoch nicht den Schluss, Merkmal 6 sei ohne weitere Voraussetzungen ab der Einhaltung des Schutzniveaus IP54 verwirklicht. Denn eine solche Auslegung w\u00fcrde die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen dieses Merkmals ignorieren (hierzu sogleich). Verdeutlicht wird dies durch die Bezugnahme in Abs. [0042] auf die in der Patentbeschreibung genannten Dichtungen, welche durchg\u00e4ngig durch zus\u00e4tzliche Elemente ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\n\u00dcber die funktionale Komponente hinaus enth\u00e4lt Merkmal 6 die zus\u00e4tzliche, r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe \u201eDichtungen, die so angeordnet sind\u201c erfindungsgem\u00e4\u00df zu verwenden, um die Abdichtungs-Funktion zu erreichen. Die Erf\u00fcllung der Abdichtfunktion alleine ist damit f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 6 nicht ausreichend. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform Bauteile oder Elemente von Bauteilen vorhanden sind, die sich als Dichtungen identifizieren lassen, und die so angeordnet sind, dass sie die Abdichtungsfunktion aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Der Wortlaut \u201eangeordnet\u201c enth\u00e4lt die Anweisung, dass die Dichtungen anderen Teilen hinzugef\u00fcgt werden m\u00fcssen. Das genaue Anpassen zweier bestehender Bauteile, die aufgrund ihrer Eigenschaften f\u00fcr sich betrachtet nicht als Dichtungen verstanden werden k\u00f6nnen, l\u00e4sst sich nicht als Anordnen einer Dichtung bezeichnen. Dies zeigt sich auch darin, dass Merkmal 6 mit \u201eDichtungen\u201c ein in den anderen Merkmalen nicht verwendeten Begriff gebraucht \u2013 \u201eDichtungen\u201c also auf diese Weise von den anderen genannten Bauteilen abgrenzt. Nach der technischen Lehre des Klagepatents m\u00fcssen also Bauteile bzw. -elemente vorhanden sein, die als Dichtung bewertet werden k\u00f6nnen und die in r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Hinsicht eine derartige Anordnung in Bezug auf das Geh\u00e4use und sein inneres Volumen aufweisen, dass sie die patentgem\u00e4\u00dfe Abdichtwirkung erzielen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber in der Sache geltend macht, allein die m\u00f6glichst passgenaue Gestaltung der das innere Volumen bildenden Geh\u00e4usekomponenten und der mit ihnen zusammenwirkenden Funktionsbauteile k\u00f6nne ausreichend sein, kann dem nicht beigetreten werden. Konsequenz dieser Sichtweise w\u00e4re n\u00e4mlich, dass Merkmal 6 in unzul\u00e4ssiger Weise allein auf seine Abdichtfunktion reduziert w\u00fcrde. Denn dann lie\u00dfen sich ohne Weiteres auch ohne den Einsatz von Dichtungen, die in bestimmter Weise angeordnet sind, hergestellte Abdichtungen der Gesamtheit des inneren Volumens unter Merkmal 6 fassen. Das ist mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe des Merkmals (\u201eDichtungen, die so angeordnet sind, dass \u2026\u201c) jedoch unvereinbar.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIm Ansatz ist der Kl\u00e4gerin allerdings darin recht zu geben, dass unter dem Begriff \u201ejoint\u201c in der gem\u00e4\u00df Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Verfahrenssprache nach dem allgemeinen Wortsinn auch solche Konstruktionen erfasst werden k\u00f6nnten, bei denen eine ber\u00fchrungslose Dichtung ohne zus\u00e4tzliche Bauteile vorhanden ist. Wie sich aus dem Franz\u00f6sisch-W\u00f6rterbuch nach Anlage K9 ergibt, kann \u201ejoint\u201c mit \u201eZwischenraum, Fuge, Naht, Sto\u00df, Verbindungsstelle, Dichtungsmaterial, Dichtung, Packung, Trennfuge, Abl\u00f6sungsfl\u00e4che, Absonderung, Dichtung, Formteilung\u201c oder \u201eTrennfuge\u201c \u00fcbersetzt werden. Jedoch ist nicht das allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis, sondern das oben erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ausschlaggebend. Insofern f\u00fchrt es nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Auslegung unter dem Wortsinn des Anspruchs, wenn einem Begriff im Klagepatent ein engeres Verst\u00e4ndnis als im allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Dies muss schon deshalb gelten, da einige der oben aufgef\u00fchrten \u00dcbersetzungsm\u00f6glichkeiten offenkundig fernliegend sind und sich diese auch nicht zur Abdichtung \u201eanordnen\u201c lassen, wie es Merkmal 6 verlangt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas Verst\u00e4ndnis einer Dichtung als zus\u00e4tzlich anzuordnende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Komponente wird belegt von der Kritik des Klagepatents am Stand der Technik US 5,433,XXX in Abs. [0004]. Das Klagepatent schildert, bei dem dort beschriebenen Mikrometer seien \u201eRingdichtungen vorgesehen, um das Eindringen von Wasser entlang der Schraube zu verhindern\u201c. Das Klagepatent kritisiert aber an der genannten US-Patentschrift, dass hierin weitere Bauteile des Mikrometers nicht gesch\u00fctzt seien. Aus Sicht des Fachmanns gen\u00fcgt f\u00fcr die Lehre des Klagepatents die Abdichtung der Schraube mittels einer Ringdichtung an dieser Stelle aus, es fehlt aber im Stand der Technik die Abdichtung weiterer Teile. Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nach Anspruch 1 stellt sich damit f\u00fcr den Fachmann als Ausweitung der im Stand der Technik geschilderten Abdichtung in Form eines zus\u00e4tzlichen Bauelements auf andere Bauteile bzw. auf andere \u00d6ffnungen dar.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nZwar begrenzen Ausf\u00fchrungsbeispiele und Unteranspr\u00fcche grunds\u00e4tzlich einen weiter zu verstehenden Wortsinn des Anspruchs nicht; jedoch lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der durchg\u00e4ngig in Form von zus\u00e4tzlichen Bauteilen beschriebenen Dichtungen R\u00fcckschl\u00fcsse auf den vom Klagepatent zugrundegelegten Wortsinn von \u201eDichtungen\u201c ziehen.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere, da nach Abs. [0008] die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung au\u00dferdem \u201everschiedene Typen von Dichtungen, die gew\u00e4hlt und angeordnet sind, um diese Dichtigkeit zu erreichen\u201c, betrifft. Ausdr\u00fccklich beschrieben sind aber ausschlie\u00dflich Dichtungen, die sich durch zus\u00e4tzliche Bauteile auszeichnen. So wird in den Abs. [0013], [0015] und [0031] eine Fadendichtung, in den Abs. [0016] und [0033] eine vorzugsweise V-f\u00f6rmige Dichtung und in den Abs. [0018] und [0035] eine Taststiftdichtung beschrieben.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Unteranspr\u00fcche, in denen Dichtungen ebenfalls konsequent als zus\u00e4tzliche Elemente ausgef\u00fchrt sind. So wird in Unteranspruch 2 als Dichtung eine Fadendichtung und in Unteranspruch 3 eine ringf\u00f6rmige Dichtung beansprucht, wobei letztere nach Unteranspruch 4 eine axiale Dichtung in Form eines V sein kann. In Unteranspruch 9 wird eine Taststiftdichtung beansprucht, die gem\u00e4\u00df Unteranspruch 10 insbesondere als radiale Lippendichtung ausgestaltet sein kann. Schlie\u00dflich wird in Unteranspruch 17 die Abdichtung eines seriellen Interface durch einen Stopfen vorgenommen. Eine Abdichtung des seriellen Interfaces w\u00e4re durch eine hochgenaue Passung auch nicht m\u00f6glich, da eine ausreichend gro\u00dfe \u00d6ffnung vorhanden sein muss, um ein Anschluss etwa \u00fcber ein Kabel oder einen Stecker mit dem seriellen Interface zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nEine angeordnete Dichtung durch Anpassung bestehender Bauteile zeigt das Klagepatent dagegen an keiner Stelle. Auch in Abs. [0041] wird keine Dichtung mittels einer bestimmten Anpassung bestehender Bauteile ohne zus\u00e4tzliche Komponenten offenbart. An dieser Stelle wird eine elektronische Anzeige (etwa ein Fl\u00fcssigkristallbildschirm) beschrieben, die im abgedichteten inneren Volumen angeordnet ist und durch ein dicht eingeschwei\u00dftes oder geklebtes Glas im Geh\u00e4use abgelesen werden kann. Die Abdichtung des Glases erfolgt also hier entweder \u00fcber einen Stoffschluss mittels Schwei\u00dfens, so dass keine abzudichtende \u00d6ffnung vorhanden ist, oder durch eine zus\u00e4tzliche Komponente in Form eines Klebers.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin auf im Stand der Technik bekannten Spalt- und Labyrinthdichtungen verweist, stellt dies ein abweichendes (ggf. engeres) Begriffsverst\u00e4ndnis des Klagepatents von Dichtungen grunds\u00e4tzlich nicht in Frage. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin bereits nicht aufzeigen k\u00f6nnen, dass solche Spalt- oder Labyrinthdichtungen im Priorit\u00e4tszeitpunkt dem Fachmann als Dichtungen f\u00fcr elektronische Mikrometer gel\u00e4ufig waren. Dies ergibt sich nicht aus den Werken nach den Anlagen K10 oder K11. Auch in der zitierten Stelle auf Sp. 2 Z. 17 \u2013 32 der DE 32 16 XXX ist keine Dichtung f\u00fcr ein elektronisches Mikrometer, sondern nur ein \u201eim wesentlichen dicht abgeschlossener\u201c Gewindegang beschrieben. Diese Abdichtung gilt zudem nur dem Schutz vor Staub, nicht aber auch gegen Fl\u00fcssigkeit, so dass eine solche Abdichtung schon in funktionaler Hinsicht den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen an eine \u201eDichtung\u201c nicht gerecht werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie vorstehenden Auslegung stimmt im Ergebnis mit der Auslegung im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.03.2014 (Az. 7 O 83\/13) \u00fcberein. Damit ist eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des chinesischen Gerichts st\u00fctzt, muss von vornherein hierauf nicht eingegangen werden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass im chinesischen Recht dieselben Auslegungsgrunds\u00e4tze wie im deutschen Recht gelten.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nVor dem Hintergrund des erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 6 machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch. Es fehlt insofern an einer patentgem\u00e4\u00dfen angeordneten Dichtung zwischen Taststift und H\u00fclse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A\/IP54 bzw. zwischen Skalierungsh\u00fclse und Messtrommel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B\/IP65. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist jeweils keine zus\u00e4tzliche, abdichtende Komponente vorhanden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02230 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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