{"id":1100,"date":"2014-06-12T17:00:46","date_gmt":"2014-06-12T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1100"},"modified":"2016-04-21T10:39:49","modified_gmt":"2016-04-21T10:39:49","slug":"4a-o-2713-forstseilwinde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1100","title":{"rendered":"4a O 27\/13 &#8211; Forstseilwinde"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02228<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2014, Az. 4a O 27\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen- den Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>eine Forstseilwinde, umfassend einen Rahmen an dem Anbaustellen f\u00fcr den Anbau der Seilwinde an den Dreipunkt-Hydraulikmechanismus des Traktors vorgesehen sind, sowie einen entsprechend starren St\u00fctzschild, der von den genannten Anbaustellen abgewandt und mit den restlichen Teilen des Rahmens starr verbunden ist, ferner umfassend mindestens einen St\u00fctzfu\u00df, der aus einem nicht verstellbaren Teil, das mit dem Rahmen starr verbunden ist, und einem verstellbaren Teil besteht, das wahlweise in die aktive Position, in der dieses verstellbare Teil auf dem Untergrund aufliegt, oder in die inaktive Position, in der sich dieses nicht verstellbare Teil im entsprechenden Abstand vom Untergrund befindet, verstellbar ist, wobei das genannte verstellbare Teil sowohl in seiner aktiven als auch in seiner inaktiven Position vor unbeabsichtigtem Bewegen in Hinsicht auf das genannte nicht verstellbare Teil gesch\u00fctzt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das verstellbare Teil des jeweiligen Fu\u00dfes mit dem nichtverstellbaren Teil des Fu\u00dfes schwenkbar verbunden und somit wahlweise aus der aktiven in die inaktive Position oder umgekehrt schwenkbar ist; (Anspruch 1);<\/p>\n<p>und wobei der jeweilige Flansch des nicht verstellbaren Teils an seinem gegen den Untergrund gewandten Ende mit einer in Richtung gegen den Untergrund offenen Einschnapp\u00f6ffnung und an seinem vom Untergrund abgewandten Ende mit einer in Richtung weg vom Untergrund offenen Einschnapp\u00f6ffnung ausgestattet ist, w\u00e4hrend das verstellbare Teil des Fu\u00dfes mit mindesten einem Schnappaufsatz, vorrangig jedoch mit zwei auseinander ragenden Aufs\u00e4tzen ausgestattet ist; und wobei der jeweilige Aufsatz zum Einschnappen in die jeweilige verf\u00fcgbare \u00d6ffnung dank der zu diesem Zweck verf\u00fcgbaren Kraft der Feder konzipiert ist, (Anspruch 3);<\/p>\n<p>und wobei die Feder zwischen dem nicht verstellbaren Teil und dem verstellbaren Teil des Fu\u00dfes gespannt ist. (Anspruch 4);<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.08.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.08.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 19.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I. 1. fallenden Forstseilwinden auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden, seit dem 19.08.2007 im Besitz Dritter befindlichen Forstseilwinden aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Forstseilwinden einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2007 005 XXX U1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Forstseilwinden an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Forstseilwinden eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und die zur\u00fcckgegebenen Forstseilwinden nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2007 005 XXX U 1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Es wurde am 17.04.2007 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 20.04.2006 aus der Priorit\u00e4t SL-P- 200600XXX angemeldet. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 14.06.2007. Die Beklagte stellte am 26.07.2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) den Antrag, das Klagegebrauchsmuster zu l\u00f6schen. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag ist bisher noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eForstseilwinde mit verbessertem St\u00fctzfu\u00df\u201c. Die hier ma\u00dfgeblichen Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4, welche die Kl\u00e4gerin in Kombination geltend macht, lauteten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Forstseilwinde, umfassend einen Rahmen (1), an dem Anbaustellen (11, 12, 13) f\u00fcr den Anbau der Seilwinde an den Dreipunkt-Hydraulikmechanismus des Traktors vorgesehen sind, sowie einen entsprechend starren St\u00fctzschild (15), der von den genannten Anbaustellen (11, 12, 13) abgewandt und mit den restlichen Teilen des Rahmens (1) starr verbunden ist, ferner umfassend mindestens einen St\u00fctzfu\u00df (2), der aus einem nicht verstellbaren Teil (21), das mit dem Rahmen (1) starr verbunden Ist, und einem verstellbaren Teil (22) besteht, das wahlweise in die aktive Position, in der dieses verstellbare Teil (22) auf dem Untergrund aufliegt, oder in die inaktive Position, in der sich dieses nicht verstellbare Teil (22) im entsprechenden Abstand vom Untergrund befindet, verstellbar ist, wobei das genannte verstellbare Teil (22) sowohl in seiner aktiven als auch in seiner inaktiven Position vor unbeabsichtigtem Bewegen in Hinsicht auf das genannte nicht verstellbare Teil (21) gesch\u00fctzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das verstellbare Teil (22) des jeweiligen Fu\u00dfes (2) mit dem nicht verstellbaren Teil (21) des Fu\u00dfes (2) schwenkbar verbunden und somit wahlweise aus der aktiven in die inaktive Position oder umgekehrt schwenkbar ist.<\/p>\n<p>3. Forstseilwinde nach dem Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweilige Flansch (211, 212) des nicht verstellbaren Teils (21) an seinem gegen den Untergrund gewandten Ende mit einer in Richtung gegen den Untergrund offenen Einschnapp\u00f6ffnung (215) und an seinem vom Untergrund abgewandten Ende mit einer in Richtung weg vom Untergrund offenen Einschnapp\u00f6ffnung (216) ausgestattet ist, w\u00e4hrend das verstellbare Teil (22) des Fu\u00dfes (2) mit mindestens einem Schnappaufsatz (24), vorrangig jedoch mit zwei auseinander ragenden Aufs\u00e4tzen (24) ausgestattet ist, wobei der jeweilige Aufsatz (24) zum Einschnappen In die jeweilig verf\u00fcgbare \u00d6ffnung (215, 216) dank der zu diesem Zweck verf\u00fcgbaren Kraft der Feder (25) konzipiert ist.<\/p>\n<p>4. Forstseilwinde nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Feder (25) zwischen dem nicht verstellbaren Teil (21) und dem verstellbaren Teil (22) des Fu\u00dfes (2) gespannt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland Forstseilwinden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wie sie nachfolgend an Hand von Abbildungen, die unterschiedlichen Anlagen der Klageschrift entnommen wurden, dargestellt ist.<\/p>\n<p>(Anlage PBP 4\/3)<\/p>\n<p>(Anlage PBP 5\/2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin fertigte dar\u00fcber hinaus noch eine Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an, welche nachfolgend verkleinert abgebildet ist und der Anlage PBP 8 entnommen wurde. Ob diese Konstruktionszeichnung im Detail zutreffend ist, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach teilweiser Klager\u00fccknahme,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des das Klagegebrauchsmusters betreffenden L\u00f6schungsverfahrens (L\u00f6 I 67\/10) auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Es setze voraus, dass der verstellbare Teil des St\u00fctzfu\u00dfes zwei verschiedene Bewegungen ausf\u00fchren k\u00f6nnen m\u00fcsse, zum einen verstellbar und zum anderen schwenkbar. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei das Vierkantrohr lediglich schwenkbar, indes nicht verstellbar. Au\u00dferdem sehe die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters vor, dass die Verstellbarkeit und die Schwenkbarkeit jederzeit sowohl in die aktive als auch inaktive Position erfolgen m\u00fcsse. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Ferner werde verlangt, dass das verstellbare Teil in Hinsicht auf das nicht verstellbare Teil vor unbeabsichtigten Bewegungen gesch\u00fctzt sei; normale, \u201ebeabsichtigte\u201c Bewegungen seien nicht erfasst. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sch\u00fctze hiervor nicht. Zudem m\u00fcsse der Flansch als Teil eines U-Profils ein l\u00e4ngliches Loch aufweisen, welches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle. Schlie\u00dflich m\u00fcsse die Feder zwischen dem verstellbaren Teil und dem nicht verstellbaren Teil des Fu\u00dfes unmittelbar gespannt sein. Eine Feder, die zwischen anderen Teilen gespannt sei, verwirkliche nicht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters. Im \u00dcbrigen erweise sich das Klagegebrauchsmuster als nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Dem und dem hilfsweise gestellten L\u00f6schungsantrag tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. Das Klagegebrauchsmuster gebe vor, dass das verstellbare Teil relativ zum nicht verstellbaren Teil aus der aktiven in die inaktive Position schwenkbar sein soll. Die Verschwenkbarkeit sei das Mittel, mit dem das Bauteil verstellbar sei. Zudem solle der St\u00fctzfu\u00df zwar ohne jegliches Werkzeug verstellbar sein, ein konkreter Zeitpunkt f\u00fcr die Verstellung sei allerdings nicht vorgeschrieben; eine Verstellung der Position m\u00fcsse nicht jederzeit erfolgen k\u00f6nnen. Ferner verlange das Klagegebrauchsmuster nicht, dass ein Schutz vor unbeabsichtigten Bewegungen im Sinne des Verst\u00e4ndnisses der Beklagten gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcsse, sondern es m\u00fcsse ein Schutz vor einem unbeabsichtigten Bewegen in Hinsicht auf eine Relativbewegung zwischen verstellbarem und nicht verstellbarem Teil des Fu\u00dfes geben. Au\u00dferdem sei es nicht erforderlich, dass der Flansch ein Langloch aufweise, da der Unteranspruch 2 vorliegend nicht geltend gemacht werde. Schlie\u00dflich setzte das Klagegebrauchsmuster nicht voraus, dass die Feder unmittelbar zwischen dem verstellbaren und nicht verstellbaren Teil gespannt werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen\u00fcber der Beklagten die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2 (1. Var.), 24b GebrMG, \u00a7 242 BGB f\u00fcr den geltend gemachten Zeitraum zu. Der Einwand der Beklagten der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters greift nicht durch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aufgrund ihrer Eintragung in der Gebrauchsmusterrolle Inhaberin des Gebrauchsmusters und zur Geltendmachung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster befugt, \u00a7 8 Abs. 4 GebrMG.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nF\u00fcr die Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs nach dem Hauptantrag besteht Gebrauchsmusterschutz. Soweit die Kl\u00e4gerin nunmehr die Schutzanspr\u00fcche 1, 3 und 4 in Kombination geltend macht, verbleiben keine Zweifel am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eForstseilwinde mit verbessertem St\u00fctzfu\u00df\u201c.<\/p>\n<p>Nach der Gebrauchsmusterbeschreibung handelt es sich bei den relevanten Forstseilwinden, die f\u00fcr den Bedarf der vorliegenden Erfindung den bekannten Stand der Technik darstellen, um eine besondere Art der Seilwinden, die an die R\u00fcckseite eines Traktors anbaubar sind, und zwar wie andere Traktoranschl\u00fcsse an den sogenannten Dreipunktmechanismus. Die Antriebswelle der Seilwinde wird mit dem Kardangelenk des Traktorantriebs verbunden, sodass daraufhin die Seilwinde durch den Traktorantrieb angetrieben wird. Vor der Anbringung der Seilwinde an den Traktor oder nach dem Abbau der Seilwinde vom Traktor muss die Seilwinde in aufrechter Lage gehalten werden, in welcher mit ihr manipuliert werden kann bzw. sie bei Bedarf wieder an den Traktor angebaut werden kann. Das Halten der Seilwinde in aufrechter Lage wird auch schon bei den bestehenden Seilwinden mithilfe von St\u00fctzf\u00fc\u00dfen sicher gestellt, normalerweise durch zwei St\u00fctzf\u00fc\u00dfe, die an der gegen den Traktor gewandten Seite des Rahmens der Seilwinde bzw. an der R\u00fcckseite des starren St\u00fctzschildes und in unmittelbarer N\u00e4he des unteren Befestigungspunktes f\u00fcr die Verbindung mit der Dreipunkt-Verbindungsbaugruppe des Traktors angeordnet sind. Bei den bisher bekannten L\u00f6sungen der Seilwinden handelt es sich \u2013 soweit es dem Anmelder bekannt ist \u2013 in der Regel um eine Teleskopausf\u00fchrung des Fu\u00dfes, der aus einem dickeren Quadratrohr und einem d\u00fcnneren Quadratrohr besteht, das im genannten dickeren Rohr eingesetzt und l\u00e4ngs des Letzteren grunds\u00e4tzlich beweglich ist. Das dickere Rohr stellt den Festteil des Fu\u00dfes dar, der starr mit dem Rahmen der Seilwinde verbunden ist. Das d\u00fcnnere Rohr stellt den verstellbaren Teil des Fu\u00dfes dar. Von seiner Position h\u00e4ngt es ab, ob sich der Fu\u00df im aktiven oder inaktiven Zustand befindet. In den beiden Rohren stehen entsprechend angeordnete Durchf\u00fchrungsl\u00f6cher zur Verf\u00fcgung, sodass die genannten Rohre mithilfe eines durch die genannten L\u00f6cher eingesetzten Bolzens in den beiden Endpositionen gegenseitig fixierbar sind, n\u00e4mlich in der aktiven Position, wenn das d\u00fcnnere Rohr aus dem dickeren Rohr bis zu einem gewissen Ma\u00df ausgezogen ist, und in der inaktiven Position, wenn das d\u00fcnnere Rohr praktisch zur G\u00e4nze in das dickere Rohr eingesetzt ist. Ein derartiger Fu\u00df erm\u00f6glicht grunds\u00e4tzlich in aktiver Position eine stabile Abst\u00fctzung der Seilwinde, gleichzeitig ist jedoch die Handhabung des verstellbaren Teils des Fu\u00dfes ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig umst\u00e4ndlicher Vorgang und kann vor der Sicherstellung der erforderlichen Stabilit\u00e4t der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schweren Seilwinde auch gef\u00e4hrlich sein. Der durch die beiden Rohre verlaufende Bolzen ist n\u00e4mlich an einem Ende mit einem Gewinde ausgestattet und somit vor dem Entfernen aus dem Loch gesch\u00fctzt. Beim Entfernen des Bolzens muss somit geeignetes Werkzeug verf\u00fcgbar sein, das bei der Arbeit vor Ort, z. B. im Wald, grunds\u00e4tzlich nicht zu jedem Zeitpunkt verf\u00fcgbar ist. Au\u00dferdem ist die Seilwinde Witterungseinfl\u00fcssen ausgesetzt, weswegen der jeweilige Fu\u00df der Korrosion und Schmutz ausgesetzt ist, der grunds\u00e4tzlich auch in den Zwischenraum zwischen dem dickeren und d\u00fcnneren Rohr gelangt, so dass daraufhin eine \u00c4nderung der L\u00e4nge des Fu\u00dfes problematisch sein kann, insbesondere weil dabei auch die koaxiale Lage der L\u00f6cher zueinander sichergestellt werden muss, die zur Aufnahme des Bolzens vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift beschreibt als Problem, wie bei einer Forstseilwinde, die an den Traktor anbaubar ist und durch den Traktorantrieb angetrieben wird, ein solcher St\u00fctzfu\u00df zur Abst\u00fctzung der Seilwinde nach dem Abbau vom Traktor bzw. vor dem Anbau an den Traktor zu konstruieren ist, der schnell und einfach und insbesondere ohne Verwendung jeglichen Werkzeugs aus der aktiven in die inaktive Position und umgekehrt verstellbar ist.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df den Schutzanspr\u00fcchen 1, 3 und 4 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Gebrauchsmusteranspruch 1<br \/>\n1. Forstseilwinde,<br \/>\n2. umfassend einen Rahmen (1),<br \/>\n2.1 an dem Anbaustellen (11, 12, 13) vorgesehen sind<br \/>\n2.2 f\u00fcr den Anbau der Seitwinde an den Dreipunkt-Hydraulikmechanismus des Traktors,<br \/>\n3. sowie einen St\u00fctzschild (15), der<br \/>\n3.1 entsprechend starr ist,<br \/>\n3.2 von den genannten Anbaustellen (11, 12, 13) abgewandt ist<br \/>\n3.3 und mit den restlichen Teilen des Rahmens (1) starr verbunden ist,<br \/>\n4. ferner umfassend mindestens einen St\u00fctzfu\u00df (2), der<br \/>\n4.1 aus einem nicht verstellbaren Teil (21)<br \/>\n4.2 und einem verstellbaren Teil (22) besteht,<br \/>\n5. wobei das nicht verstellbare Teil (21) mit dem Rahmen (1) starr verbunden ist,<br \/>\n6. wobei das verstellbare Teil (22)<br \/>\n6.1 wahlweise verstellbar ist<br \/>\n6.1.1 in die aktive Position, in der dieses verstellbare Teil (22) auf dem Untergrund aufliegt,<br \/>\n6.1.2 oder in die inaktive Position, in der sich dieses nicht verstellbare Teil (22) im entsprechenden Abstand vom Untergrund befindet,<br \/>\n6.2 gesch\u00fctzt ist<br \/>\n6.2.1 vor unbeabsichtigtem Bewegen in Hinsicht auf das genannte nicht verstellbare Teil (21)<br \/>\n6.2.2. sowohl in seiner aktiven<br \/>\n6.2.3 als auch in seiner inaktiven Position,<br \/>\n6.3 desjeweiligen Fu\u00dfes (2) mit dem nicht verstellbaren Teil (21) des Fu\u00dfes (2) schwenkbar verbunden und somit wahlweise aus der aktiven in die inaktive Position oder umgekehrt schwenkbar ist,<\/p>\n<p>Unteranspruch 3<br \/>\n7. wobei die jeweilige Flansch (211, 212) des nicht verstellbaren Teils (21) ausgestattet ist<br \/>\n7.1 an seinem gegen den Untergrund gewandten Ende mit einer in Richtung gegen den Untergrund offenen Einschnapp\u00f6ffnung (215)<br \/>\n7.2 und an seinem vom Untergrund abgewandten Ende mit einer in Richtung weg vom Untergrund offenen Einschnapp\u00f6ffnung (216),<br \/>\n8. w\u00e4hrend das verstellbare Teil (22) des Fu\u00dfes (2) mit mindestens einem Schnappaufsatz (24), vorrangig jedoch mit zwei auseinander ragenden Aufs\u00e4tzen (24) ausgestattet ist,<br \/>\n9. wobei der jeweilige Aufsatz (24) zum Einschnappen in die jeweilig verf\u00fcgbare \u00d6ffnung (215, 216) dank der zu diesem Zweck verf\u00fcgbaren Kraft der Feder (25) konzipiert ist,<\/p>\n<p>Unteranspruch 4<br \/>\n10. wobei die Feder (25) zwischen dem nicht verstellbaren Teil (21) und dem verstellbaren Teil (22) des Fu\u00dfes (2) gespannt ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des Vortrags der Beklagten erweist sich das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Kombination als schutzf\u00e4hig. Der Rechtsstreit ist deshalb auch nicht nach \u00a7 19 S. 1 GebrMG auszusetzen.<\/p>\n<p>Eine Erfindung beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Fachmann muss durch seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen sein, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln (BGH, GRUR 2012, 378 \u2013 Installiereinrichtung II). Der Begriff \u201ein naheliegender Weise\u201c umfasst solche Fortbildungen, die einem Fachmann mit seinem Fachwissen in Kenntnis des Standes der Technik m\u00f6glich sind. Dabei ist eine Erfindung jedoch nicht schon dann naheliegend, wenn ein Fachmann aufgrund des Standes der Technik zur Lehre des Erfinders h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Ein Naheliegen ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der Fachmann die neue L\u00f6sung der technischen Aufgabe auch vorgeschlagen haben w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten (BGH, GRUR 2012, 378 \u2013 Installiereinrichtung II). Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ergibt sich Folgendes:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus der Entgegenhaltung der D 9 (DE 94 11 XXX.6 U 1) in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen der Erfindungsgegenstand nahegelegt ist. Dies \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Es fehlt an der Darlegung eines hinreichenden Anlasses f\u00fcr den Fachmann, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Die Beklagte tr\u00e4gt lediglich zur nachpriorit\u00e4r angemeldeten und damit unbeachtlichen Entgegenhaltung D 1 (DE 20 2006 018 XXX U 1) einen Anlass vor, welcher sich zu Merkmal 6.3 verh\u00e4lt. Der Fachmann habe Anlass, die in Merkmal 6.3 angegebene L\u00f6sung aufzufinden, da in der D 1 darauf hingewiesen werde, dass die Forstseilwinden in m\u00f6glichst kleinen Dimensionen gebaut und unn\u00f6tige Anbauteile vermieden werden sollten (Abschnitt [0008] der Entgegenhaltung). Vortrag, der dem Fachmann Anlass geben k\u00f6nnte, sich ausgehend von der D 9 und seinem Fachwissen mit dem Erfindungsgegenstand zu besch\u00e4ftigen, ergibt sich aus den Schrifts\u00e4tzen der Beklagten im vorliegenden Verfahren und im L\u00f6schungsverfahren nicht hinreichend. Dies gilt auch dann, wenn die D 9 ebenfalls zum gattungsm\u00e4\u00dfigen Stand der Technik geh\u00f6rt. Aufgabe der D 9 ist es, eine Seilwinde zu schaffen, die getrennt vom Schlepper aufgestellt und mit diesem verbunden werden kann, wobei Kupplung und Bremse der Seiltrommel derart miteinander in Funktion sind, dass die Seilwinde selbst strengste Sicherheitsbedingungen erf\u00fcllt (S. 3, zweiter Abschnitt). Gegenstand der D 9 ist die Anordnung einer Kupplungseinrichtung im Verh\u00e4ltnis zur Bremseinrichtung unter Sicherheitsaspekten. \u00dcber einen St\u00fctzfu\u00df und seine Funktionsweise verhalten sich weder die Anspr\u00fcche noch die Beschreibung. Lediglich in den Figuren 1-3 sind Feststelleinrichtungen abgebildet und auf Seite 5, zweiter Abschnitt erw\u00e4hnt. Aus welchem Grund der Fachmann ausgehend von der D 9 nunmehr den Weg der Erfindung beschreiten soll, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die in der D 9 erw\u00e4hnten Feststelleinrichtungen bieten hierf\u00fcr keinen Anlass, da diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich f\u00fcr die Anordnung der Kupplungs- und Bremseinrichtung in keinem technischen Zusammenhang stehen und die Problematik der Handhabung einer Abst\u00fctzung \u2013 so wie im Klagegebrauchsmuster \u2013 in der D 9 nicht erw\u00e4hnt wird. Auch geht es im Gegensatz zur D 1 nicht darum, Forstseilwinden in m\u00f6glichst kleinen Dimensionen zu bauen, was dem Fachmann ggf. Anlass b\u00f6te, \u00fcber eine Verbesserung des verstellbaren Teils des St\u00fctzfu\u00dfes nachzudenken.<\/p>\n<p>Letztlich ist dem Vortrag der Beklagten nur zu entnehmen, dass der Fachmann zur Lehre des Klagegebrauchsmusters h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen; nicht, dass er auch den Weg vorgeschlagen h\u00e4tte. Dass aus dem Stand der Technik verschiedene Gelenklagerungen bekannt gewesen sind (vgl. Anlage AS-4 zum L\u00f6schungsantrag, Anlage rop 2), rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Fachmann nunmehr genau die Gelenkanordnung des Klagegebrauchsmusters gem\u00e4\u00df den Merkmalen 7-9 auch vorgeschlagen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr eine Kombination der D 9 mit den Entgegenhaltungen D 4, D 2 und D 3.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster beruht auch gegen\u00fcber der Kombination der D 9 mit der D 4 (DE 1 932 XXX) auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung D 4 betrifft ein St\u00fctzrad f\u00fcr einen Einachsenanh\u00e4nger. Gegenstand der Entgegenhaltung ist ein St\u00fctzrad mit einer h\u00f6henverstellbaren Spindel; das St\u00fctzrad ist in zwei Schwenkstellungen feststellbar. Die Radgabel ist mittels eines Langlochs an der Schwenkachse angelenkt und weist zwei rechtwinkelig zueinander stehende St\u00fctzplatten zum Abst\u00fctzen des Spindelrohrs in abgeschwenkter Fahrstellung des Rades auf. Die untere St\u00fctzplatte ist mit einem Loch versehen. Darin wird formschl\u00fcssig ein auf einem Spindelrohr befestigter Dorn in aufgeschwenkter Stellung aufgesetzt, wie die nachfolgend verkleinert abgebildeten Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung verdeutlichen:<br \/>\nNach Auffassung der Beklagten wird das Spindelrohr 4 \u2013 bei abgesenktem St\u00fctzrad \u2013 mittels der Platten 6 sicher in den Sitz der St\u00fctzplatten 12 und 13 der Gabel 7 gedr\u00fcckt und gehalten. Die aufgeschwei\u00dften Platten 6 wirkten mechanisch wie eine nach unten offene Einschnapp\u00f6ffnung und die St\u00fctzplatten 12 und 13 wie ein Schnappaufsatz. Bei hochgeschwenktem St\u00fctzrad werde ein in der St\u00fctzplatte 17 befindliches Loch 16 auf den Dorn 17 auf dem Spindelrohr aufgesetzt und das St\u00fctzrad dadurch gehalten. Dadurch wirke der Dorn wie ein Schnappaufsatz.<\/p>\n<p>Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann entsprechend des Merkmals 7 die aufgeschwei\u00dften Platten 6 als Einschnapp\u00f6ffnung im Sinne des Klagegebrauchsmusters erkennt, wof\u00fcr weder der Wortlaut noch die Beschreibung der Entgegenhaltung Anhaltspunkte liefern. Die Platten 6 umfassen nicht die St\u00fctzplatten 12 und 13 als Schnappaufsatz, sondern sie umfassen die aufgeschwei\u00dften Platten. Zudem m\u00fcsste der Fachmann im Sinne von Merkmal 7.2 das Loch 16 in der St\u00fctzplatte 17 im Zusammenwirken mit dem Dorn 17 als Einschnapp\u00f6ffnung verstehen. Diese Anordnung h\u00e4tte der Fachmann funktional zu abstrahieren, da sich eine so verstandene Einschnapp\u00f6ffnung entgegen der technischen Lehre des Klagepatents am verstellbaren Teil des St\u00fctzfu\u00dfes befindet. Erst bei einer rein funktionalen Betrachtung m\u00fcsste der Fachmann die weitere Einschnapp\u00f6ffnung dann dem nicht verstellbaren Teil r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zuordnen. Aus welchem Grund der Fachmann gerade diese Schritte gehen w\u00fcrde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass Merkmal 7, ausgehend von der D 9 in Kombination mit der D 2 (DE 1 224 XXX), nahegelegt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Aufgabengem\u00e4\u00df besch\u00e4ftigt sich die D 2 mit einer Abst\u00fctzwinde mit St\u00fctzrad f\u00fcr Stattelaufliegerfahrzeuge, die mittels eines Spindelantriebs mit Kurbelantrieb teleskobartig einziehbar ausgebildet sind, um so eine gr\u00f6\u00dfere Bodenfreiheit zu schaffen (Sp. 1, Z. 2-5, 47-52). Die Entgegenhaltung liegt technisch nicht n\u00e4her als die Entgegenhaltung D 4.<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt in ihrem L\u00f6schungsantrag auf Seite 31 ff aus, aus der \u2013 nachfolgend verkleinert wiedergegebenen und der Entgegenhaltung D 2 entnommenen \u2013 Figur 5 ergebe sich ein federbelasteter Riegel 17, der in der Verriegelungsstellung mit einem nach unten gerichteten Anschlag 18 des nicht verstellbaren Teils 5 zusammenwirke. Erfolge die Einfahrbewegung, so werde der Riegel 17 durch einen an dem feststehenden Teil 6 befestigten Nocken 19 nach innen in die Entriegelungsstellung geschoben.<\/p>\n<p>Die Beklage sieht auf Seite 32 ihres L\u00f6schungsantrags in dem Anschlag 18 eine Einschnapp\u00f6ffnung f\u00fcr den Riegel 17. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Riegel 17 im Zusammenwirken mit dem Anschlag 18 eine Einschnapp\u00f6ffnung entsprechend Merkmal 7.1 und eine zus\u00e4tzliche Vertiefung eine weitere Einschnapp\u00f6ffnung (Merkmal 7.2) darstellen soll, welche sich weder aus Figur 5 noch aus der Beschreibung ergeben. Die Anbringung einer zus\u00e4tzlichen Vertiefung am nicht verstellbaren Teil 5 erscheint vielmehr eine r\u00fcckschauende Betrachtung zu sein, die in der Entgegenhaltung D 2 keine Grundlage hat.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDem Fachmann wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auch nicht durch die Kombination der D 9 mit D 3 (DE 1 062 XXX) nahegelegt.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung D 3 betrifft eine St\u00fctzanordnung f\u00fcr Einachsenanh\u00e4nger. Um zu verhindern, so die Beschreibung, dass das St\u00fctzrad bei abgestelltem Einachsenanh\u00e4nger aus seiner St\u00fctzstellung nach hinten wegklappt oder, umgekehrt, aus der Ruhestellung sich l\u00f6st, seien bereits Verriegelungen f\u00fcr das St\u00fctzrad bekannt, die mittels eines vom Schleppersitz aus zu bet\u00e4tigenden Handgriffs ein- oder ausger\u00fcckt werden m\u00fcssen. Dabei bestehe die Gefahr, dass bei abgestelltem Wagen das St\u00fctzrad wegklappt. Gegenstand der Entgegenhaltung ist eine vollautomatische Entriegelung des St\u00fctzrades. Hierf\u00fcr sitze unterhalb des Schwenkzapfens an der Deichsel ein Rastsegment mit einer nach unten offenen Rast\u00f6ffnung, in welche die Gabel mit einem daf\u00fcr vorgesehenen Anschlag in der St\u00fctzlage unter der Einwirkung des Eigengewichts einrastet.<\/p>\n<p>Die Beklagt legt bereits nicht hinreichend dar, inwiefern diese Entgegenhaltung die Merkmale 7 \u2013 10 dem Fachmann nahelegen sollte. Zwar mag der Fachmann aus der Entgegenhaltung am nicht verstellbaren Teil (Deichsel 5) eine Einschnapp\u00f6ffnung und einen Schnappaufsatz (Anschlag 10) erkennen, indes fehlt es an einer weiteren Einschnapp\u00f6ffnung des nicht verstellbaren Teils sowie an der konkreten Funktionsweise des Schnappaufsatzes mit den beiden Einschnapp\u00f6ffnungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt im Antrag auf L\u00f6schung auf den Seiten 38 f vor, dass die Nase 15 eine vom Untergrund weggerichtete Einschnapp\u00f6ffnung zur Sicherung der St\u00fctzgabel 2 in der inaktiven Position bilde. Der Anschlag 10 schnappe sowohl in der Rast\u00f6ffnung 9 als auch hinter der Nase ein. Der Anschlag 10 bilde daher einen Schnappaufsatz f\u00fcr den verstellbaren Teil des Fu\u00dfes. Zur Verdeutlichung wird nachfolgend eine verkleinerte Kopie der Figur 3 der Entgegenhaltung abgebildet:<\/p>\n<p>Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Fachmann in der Nase 15 eine Einschnapp\u00f6ffnung im Sinne des Klagegebrauchsmusters erkennt, wof\u00fcr weder der Wortlaut noch die Beschreibung der Entgegenhaltung Anhaltspunkte liefern. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern dem nicht verstellbarem Teil des St\u00fctzfu\u00dfes die beiden Einschnapp\u00f6ffnungen zugeordnet sind und dem verstellbaren Teil des St\u00fctzfu\u00dfes mindestens ein Schnappaufsatz. Die Auffassung der Beklagten erscheint vielmehr r\u00fcckschauend zu sein, ohne indes aufzuzeigen, dass durch weitere Ver\u00e4nderungen der technischen Lehre der Entgegenhaltung letztendlich der Fachmann zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gelangt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte ist ferner der Auffassung, die von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Forstseilwinde B C stelle ebenfalls den gattungsbildenden Stand der Technik dar und lege in Kombination mit dem seit 2003 vertriebenen Pflug \u201eD D 653\u201c (im Folgenden: Pflug E) die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nahe.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, der Fachmann sei durch seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen, ausgehend von der D 9 bzw. der Forstseilwinde B C zu entwickeln.<\/p>\n<p>Der Pflug E offenbart keine zwei unterschiedlichen Einschnapp\u00f6ffnungen. Die Beklagte tr\u00e4gt vor, dass sowohl an dem gegen den Untergrund gewandten Ende als auch an dem vom Untergrund abgewandten Ende Einschnapp\u00f6ffnung in Form von Abflachungen vorhanden seien. Es erschlie\u00dft sich nicht, inwiefern Abflachungen des Pflugs E Einschnapp\u00f6ffnungen im Sinne von Merkmal 7 darstellen sollen. Bereits das Wortverst\u00e4ndnis legt dies nicht nahe. Der Fachmann erkennt vor dem Hintergrund des Zusammenwirkens von Schnappaufsatz (Merkmal 8) und den mindestens zwei Einschnapp\u00f6ffnungen (Merkmal 7), dass der Schnappaufsatz in eine Vorrichtung der Einschnapp\u00f6ffnung eingezogen werden kann. Dieses Einziehen wird durch die \u00d6ffnung der Vorrichtung beg\u00fcnstigt und verst\u00e4rkt den Kraftschluss, welcher durch die Feder erzeugt wird. Eine solche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung, die funktional zusammenwirkt, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann nicht aus den Abflachungen an dem Pflug E.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich vermag der Fachmann in der Anordnung der Feder des Pflugs E Merkmal 9 nicht zu erkennen. Beim Pflug E bewirkt die Feder, dass der Fu\u00df aus der Haltestellung nicht herausrutscht. Der bewegliche Teil wird gegen die Kraftwirkung der Feder herausgezogen, um dann den beweglichen Teil in eine ge\u00e4nderte Position zum nicht beweglichen Teil zu f\u00fchren; anschlie\u00dfend wird durch die Kraftwirkung der Feder das beweglich Teil gegen das unbewegliche Teil gepresst. Damit bewirkt die Feder entgegen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters gerade keine Verankerung des Schnappaufsatzes in einer Einschnapp\u00f6ffnung, da die Feder lediglich dazu dient, ein Verrutschen des beweglichen Teils \u00fcber die jeweilige Ecke einer Seite zu verhindern.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG. Dies ist f\u00fcr die Merkmale 1 \u2013 5, 6, 8 und 9 zwischen den Parteien unstreitig, so dass es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Auch im \u00dcbrigen verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df in der geltend gemachten Fassung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, Merkmal 6.1 verlange, dass der verstellbare Teil des Fu\u00dfes 22 zwei verschiedene Bewegungen ausf\u00fchren k\u00f6nnen m\u00fcsse. Er m\u00fcsse zum einen verstellbar, zum anderen schwenkbar sein. Diese Auffassung \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut zun\u00e4chst nur, dass das verstellbare Teil 22 verstellbar sein muss, mithin beweglich angeordnet sein muss. Die Beweglichkeit des verstellbaren Teils ergibt sich nicht nur aus dem Wortverst\u00e4ndnis selbst, sondern auch in Abgrenzung zum nicht verstellbaren Teil 21. Wie das verstellbare Teil bewegt werden kann und muss, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus Merkmal 6.3. Danach ist der nicht verstellbare Teil des Fu\u00dfes mit dem verstellbaren Teil schwenkbar verbunden, um von einer aktiven in eine inaktive Position bzw. umgekehrt bewegt zu werden. Technischer Hintergrund ist, dass der St\u00fctzfu\u00df, der aus einem verstellbaren und nicht verstellbaren Teil besteht, die Forstseilwinde in aktivem Zustand abst\u00fctzen kann bzw. in eine inaktive Position bewegt werden kann. Diese Bewegung ist \u2013 in Abgrenzung zu Vorrichtungen, die aus dem Stand der Technik bekannt sind \u2013 nicht teleskopartig, sondern das verstellbare Teil des Fu\u00dfes ist schwenkbar angeordnet. Der Fachmann entnimmt den Merkmalen 6.1 und 6.3 nicht mehr, als dass die Schwenkbewegung die M\u00f6glichkeit der Bewegung des verstellbaren Teils konkretisiert. Dieses Verst\u00e4ndnis findet seine St\u00fctze auch in der allgemeinen Beschreibung (vgl. Abschnitt [0005]). Dort wird dargestellt, dass das verstellbare Teil des jeweiligen Fu\u00dfes mit dem nicht verstellbaren Teil schwenkbar verbunden ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen verstellbaren Teil eines St\u00fctzfu\u00dfes auf, der schwenkbar, d. h. um 1800 beweglich drehbar angeordnet ist. Dass das Vierkantrohr nicht zus\u00e4tzlich verstellbar ist, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht hinaus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 6.1.1, 6.1.2 und 6.3 ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters verlange eine Verstellbarkeit und Schwenkbarkeit auch im abgekoppelten Zustand, die ohne Hilfe eines Traktors m\u00f6glich sein m\u00fcsse, ergibt sich f\u00fcr ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis nichts aus dem Anspruchswortlaut und der Beschreibung. Soweit der Auffassung der Beklagten zu entnehmen ist, dass ein Wechsel der Position des St\u00fctzfu\u00dfes von aktiv in passiv jederzeit vorzunehmen sein muss, erscheint dies vor dem tats\u00e4chlichen Hintergrund der Nutzung einer Forstseilwinde fernliegend. Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut zun\u00e4chst nur, dass das verstellbare Teil dazu geeignet sein muss, wahlweise in eine aktive Position oder inaktive Position bewegt zu werden. Eine aktive Position, in der das verstellbare Teil auf dem Untergrund aufliegt oder eine inaktive Position, in der sich das verstellbare Teil im entsprechenden Abstand zum Untergrund befindet, verlangt aus technischer Sicht nicht, dass dies dann erfolgen muss, wenn sich die Forstseilwinde in einem abgekoppelten Zustand befindet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Positions\u00e4nderung vor dem abgekoppelten Zustand oder nach Ankopplung erfolgt. Dieses Verst\u00e4ndnis findet seine St\u00fctze auch in Abschnitt [0020], aus dem der Fachmann entnehmen kann, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df ausreichend ist, wenn die Seilwinde nach dem Anschluss an den Traktor bereits einen kleinen Abstand vom Untergrund aufweist und dann erst die Positions\u00e4nderung vorgenommen wird.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe ist verwirklicht, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Positions\u00e4nderung nach der Ankopplung an den bzw. vor der Abkopplung vom Traktor m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nFerner ist die Merkmalsgruppe 6.2 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, normale, einkalkulierte mithin \u201ebeabsichtigte\u201c Bewegungen seien keine unbeabsichtigten Bewegungen, vor die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sch\u00fctze. Merkmal 6.2 erfordert f\u00fcr den Fachmann jedoch erkennbar, dass das verstellbare Teil 22 in Hinsicht auf das nicht verstellbare Teil 21 vor unbeabsichtigten Bewegungen gesch\u00fctzt ist. Technischer Hintergrund ist, dass der St\u00fctzfu\u00df nur seine St\u00fctzfunktion erf\u00fcllten kann, wenn beide Teile kontrolliert zueinander beweglich, d. h. schwenkbar sind. Wie diese Sicherungsfunktion des St\u00fctzfu\u00dfes ausgestaltet ist, wird in den Merkmalen 7 bis 9 n\u00e4her beschrieben. Welche konkreten Situationen dies sind, geben der Anspruchswortlaut und die Beschreibung nicht vor.<\/p>\n<p>Dass unkontrollierte Relativbewegungen des verstellbaren Teils zum nicht verstellbaren Teil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die \u00d6ffnungen an der oberen und unteren Seite des nicht beweglichen Teils nicht verhindert werden, kann angesichts des Aufbaus und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht angenommen werden. Dem ist die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht weiter entgegen getreten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nMerkmal 7 ist ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte der Auffassung ist, Merkmal 7 verlange einen Flansch mit einem Langloch, ist dieses Verst\u00e4ndnis zu eng. Weder der Anspruchswortlaut, in der hier geltend gemachten Fassung, noch die Beschreibung geben f\u00fcr ein derart enges Begriffsverst\u00e4ndnis etwas her. Die Beklagte begr\u00fcndet ihre Auffassung unter R\u00fcckgriff auf Unteranspruch 2. Dieser ist vorliegend nicht geltend gemacht und stellt nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel dar. Die jeweiligen Flansche des nicht verstellbaren Teils m\u00fcssen lediglich an der gegen den Untergrund gewandten und vom Untergrund abgewandten Seite eine offene Einschnapp\u00f6ffnung aufweisen, wobei ein Schnappaufsatz des verstellbaren Teils (Merkmal 8) in die \u00d6ffnungen einschnappen kann (Merkmal 9). Dar\u00fcber hinaus ist die konkrete Ausgestaltung des Flansches in das Belieben des Fachmanns gestellt. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern technisch-funktional zwingend ein Langloch erforderlich ist.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist Merkmal 10 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Merkmal 10 verlangt eine Feder 25, welche zwischen dem nicht verstellbaren Teil 21 und dem verstellbaren Teil des Fu\u00dfes gespannt ist. Dass die Feder zwischen beiden Teilen unmittelbar gespannt sein muss, ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Weder gibt der Anspruchswortlaut dies vor, noch ist der Beschreibung ein solches Verst\u00e4ndnis zu entnehmen. Technisch-funktional gew\u00e4hrleistet die Feder, dass zwischen dem nicht verstellbaren Teil und dem verstellbaren Teil ein Kraftschluss hergestellt wird, durch den der Schnappaufsatz in die Einschnapp\u00f6ffnung eingreifen kann und festsitzt. Hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass das verstellbare Teil nicht unbeabsichtigt in Bezug auf das nicht verstellbare Teil relativ zueinander bewegt wird. Diese Eingreif- und Sicherungsfunktion ist durch die Feder bedingt. Der Kraftschluss schlie\u00dft es nicht aus, dass Kr\u00e4fte auch auf weitere Teile des St\u00fctzfu\u00dfes einwirken. Zudem ist der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht zu entnehmen, dass aufgrund des Korrosions- und Schmutzschutzes lediglich die Feder zwischen dem nicht verstellbaren und dem verstellbaren Teil des St\u00fctzfu\u00dfes unmittelbar angeordnet sein darf. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert in Abschnitt [0003], dass ein teleskopartig ausgestalteter St\u00fctzfu\u00df aufgrund von Witterungseinfl\u00fcssen Korrosionseinfl\u00fcssen ausgesetzt ist, der sich in den R\u00e4umen zwischen dem d\u00fcnnen und dem dicken Rohr auswirken kann. Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist nicht ein Korrosionsschutz durch eine Anordnung der Feder zwischen verstellbarem und nicht verstellbarem Teil des St\u00fctzfu\u00dfes.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Feder auf, die zwischen einer Sechskantschraube und einem Bolzen gespannt ist. Die Sechskantschraube verbindet das verstellbare und nicht verstellbare Teil des St\u00fctzfu\u00dfes. Der Bolzen, der mit dem verstellbaren Teil verbunden ist, ist geeignet daf\u00fcr, in die am nicht verstellbaren Teil angeordneten \u00d6ffnungen kraftschl\u00fcssig einzugreifen. Die Sechskantschraube ist im Hinblick auf den Kraftfluss als Teil des nicht verstellbaren Teils des Fu\u00dfes zu werten, da durch sie der Kraftschluss zwischen dem Bolzen und dem nicht verstellbarem Teil geschaffen wird und damit die Sicherungsfunktion verwirklicht wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung berechtigt ist, rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWegen der Verletzungshandlungen haftet die Beklagte der Kl\u00e4gerin auf Unterlassung, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Sie haben ohne Berechtigung die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertrieben und in den Verkehr gebracht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSie haftet auch auf Schadensersatz, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Sie hat schuldhaft gehandelt, denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, liegt ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin vor, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schuldet die Beklagte im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 24b GebrMG, \u00a7 242 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist die Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch beruht auf \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der das Gebrauchsmuster verletzenden Anordnungen aus den Vertriebswegen, gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 (1. Var.) GebrMG. Gesichtspunkte, die f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs sprechen k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der Anspruch besteht allerdings nur gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02228 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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