{"id":1098,"date":"2014-05-27T17:00:32","date_gmt":"2014-05-27T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1098"},"modified":"2016-04-21T10:35:19","modified_gmt":"2016-04-21T10:35:19","slug":"4a-o-2613-fahrverhaltensanalyse-von-kraftfahrzeugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1098","title":{"rendered":"4a O 26\/13 &#8211; Fahrverhaltensanalyse von Kraftfahrzeugen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02227<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2014, Az. 4a O 26\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 846 XXX B1 (im Folgenden kurz: \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent nimmt die Priorit\u00e4t der AT 70XXX vom 03.12.1996 sowie der AT 41XXX vom 03.07.1997 in Anspruch und wurde am 27.11.1997 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 10.06.1998 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19.06.2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eVerfahren und Vorrichtung zur Analyse des Fahrverhaltens von Kraftfahrzeugen\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zur Analyse des Fahrverhaltens von Kraftfahrzeugen, mit folgenden Schritten:<\/p>\n<p>&#8211; Durchf\u00fchren von Messungen an einem realen Fahrzeug zur Gewinnung von Messgr\u00f6\u00dfen \u00fcber das Fahrverhalten;<\/p>\n<p>&#8211; laufende \u00dcberpr\u00fcfung, ob vorbestimmte Triggerbedingungen (4a), d.h. Konstellationen von Messgr\u00f6\u00dfen (2, 3), erf\u00fcllt sind, die vorbestimmten Fahrzust\u00e4nden des Kraftfahrzeuges entsprechen;<\/p>\n<p>&#8211; nur dann, wenn eine der Triggerbedingungen (4a) erf\u00fcllt ist, Berechnen mindestens einer Bewertungsgr\u00f6\u00dfe (Dr), die die Fahrbarkeit des Fahrzeugs ausdr\u00fcckt, aus einer oder mehreren Messgr\u00f6\u00dfen (2,3) aufgrund einer vorbestimmten, von der Triggerbedingung abh\u00e4ngigen Funktion;<\/p>\n<p>&#8211; Ausgeben der Bewertungsgr\u00f6\u00dfe (Dr).<\/p>\n<p>Anspruch 11 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Beurteilung der Fahrbarkeit von Kraftfahrzeugen, welches folgende Elemente aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; ein Messsystem mit Messwertaufnehmern zur Erfassung zumindest einer f\u00fcr die Fahrbarkeit relevanten Messgr\u00f6\u00dfen (2, 3) aus der Gruppe Motordrehzahl (N), Drosselklappenstellung (DK), Gaspedalstellung, Fahrzeuggeschwindigkeit, Fahrzeugl\u00e4ngsbeschleunigung (a), Saugrohrunterdruck, K\u00fchlmitteltemperatur, Z\u00fcndzeitpunkt, Einspritzmenge, Lambda-Wert, Abgasr\u00fcckf\u00fchrrate und Abgastemperatur samt Aufnahmeelektronik;<\/p>\n<p>&#8211; ein Datenablagesystem (4) mit Triggerbedingungen (4a), das sind Konstellationen mehrerer Messgr\u00f6\u00dfen (2, 3) sowie \u00fcber mit Daten korrelierende Bewertungsgr\u00f6\u00dfen (Dr) \u00fcber die Fahrbarkeit;<\/p>\n<p>&#8211; ein Zuordnungssystem (6) zum Zuordnen von Bewertungsgr\u00f6\u00dfen (Dr) \u00fcber die Fahrbarkeit des Fahrzeuges (B) zu den Daten (2, 3) \u00fcber den Betriebszustand des Motors (A) und\/oder des Fahrzeuges (B);<\/p>\n<p>&#8211; eine Auswerteeinheit (5) zum Vergleichen der gemessenen mit den abgelegten Daten sowie zur Bestimmung von Bewertungsgr\u00f6\u00dfen (Dr) \u00fcber die Fahrbarkeit unter Verwendung des Zuordnungssystems (6), unter der Voraussetzung, dass eine der Triggerbedingungen (4a) vorliegt, in Abh\u00e4ngigkeit von der Triggerbedingung.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 und 9 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Im Folgenden wird zur Verdeutlichung Fig. 1 des Klagepatents eingeblendet:<\/p>\n<p>Fig. 1 zeigt ein System 1, welches selbstst\u00e4ndig die Messgr\u00f6\u00dfen 2, 3 der Betriebszust\u00e4nde des Motors A und\/oder des Fahrzeuges B misst. Die Bezugsziffer 4 bezeichnet die Datenablageeinheit, in der auch Triggerbedingungen 4a abgelegt sind. Bei \u00dcbereinstimmung der Messdaten 2, 3 mit den gespeicherten Triggerbedingungen 4a wird durch die Auswerteeinheit 5 eine vordefinierte mathematische und statistische Auswertung in einer Auswertungseinheit 5a gestartet. Der Berechnungsablauf ist in einem Zuordnungssystem 6 abgelegt. Die Ergebnisse der Berechnungen werden in Speicherzellen 4c der Datenablageeinheit 4 abgelegt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 26.05.2011 im Einspruchsverfahren in zweiter Instanz von der Technischen Beschwerdekammer des EPA vollumf\u00e4nglich aufrechterhalten (Anlage TW1-K6), nachdem die Einspruchsabteilung mit Entscheidung vom 03.07.2008 den jetzigen Anspruch 1 als durch die hiesige Entgegenhaltung D2 neuheitssch\u00e4dlich vorgenommen angesehen hatte (S. 11 Anlage TW1-K5).<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob am 24.09.2013 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein weltweit t\u00e4tiges Unternehmen mit Sitz in \u00d6sterreich, welches sich mit Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Automobiltechnik, sowie mit Mess- und Pr\u00fcfsystemen befasst. Die Kl\u00e4gerin hat ein System namens \u201eA\u201c zur Analyse des Fahrverhaltens von Kraftfahrzeugen entwickelt und vertreibt dieses.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein ebenfalls weltweit operierendes Unternehmen mit Sitz in B, das sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Motoren, Getrieben und Testeinrichtungen f\u00fcr die Antriebsentwicklung befasst. Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Softwareoberfl\u00e4che namens \u201eC\u201c, die auch das Softwaremodul (Tool) \u201eD\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) umfasst. Dieses Programm dient der Einstellung von Motoren bzw. Motorsteuerger\u00e4ten im Hinblick auf die Fahrbarkeit. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lieferte die Beklagte auch an Automobilunternehmen in Deutschland, die es zusammen mit Testsystemen in Deutschland verwenden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann w\u00e4hrend einer Testfahrt dazu genutzt werden, dem Testfahrer anzuzeigen, ob er ein auszuf\u00fchrendes Fahrman\u00f6ver korrekt durchgef\u00fchrt hat. Hierzu werden zun\u00e4chst bestimmte Messgr\u00f6\u00dfen wie Gang, Geschwindigkeit etc. f\u00fcr ein Man\u00f6ver eingestellt, dem Testfahrer anschlie\u00dfend Anweisungen gegeben, wie er das Man\u00f6ver auszuf\u00fchren hat, wobei die Einhaltung der Anweisung bzw. die korrekte Durchf\u00fchrung des Man\u00f6vers \u00fcberwacht wird, und schlie\u00dflich das Ergebnis dem Testfahrer angezeigt.<\/p>\n<p>Daneben umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Funktion, die dazu dient, ein Fahrzeug \/ Motor hinsichtlich der Fahrbarkeit an ein Referenzfahrzeug anzupassen. Hierzu wird analysiert, ob die bei der Testfahrt gemessenen Werte des Testfahrzeuges mit denen des Referenzfahrzeuges \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>Hierzu m\u00fcssen zun\u00e4chst zur \u201einitialen Zieldefinition\u201c bei einem Referenzfahrzeug dieselben Fahrman\u00f6ver gefahren werden, die sp\u00e4ter beim zu testenden Fahrzeug getestet werden sollen. Die w\u00e4hrend der Fahrman\u00f6ver am Referenzfahrzeug gemessenen Werte werden aufgezeichnet.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend wird das zu testende Fahrzeug einer Testfahrt unterzogen und die ermittelten Messwerte ebenfalls aufgezeichnet. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann jeweils nur ein vorausgew\u00e4hlter Fahrzustand bzw. ein Fahrman\u00f6ver aus den aufgezeichneten Daten herausgesucht werden. Die w\u00e4hrend eines bestimmten Fahrman\u00f6vers w\u00e4hrend der Testfahrt ermittelten Messwerte k\u00f6nnen dann mit den Werten des Referenzfahrzeuges verglichen werden.<\/p>\n<p>Zum Vergleich mit dem Referenzfahrzeug werden in \u201eRatingmatrizen\u201c f\u00fcr jeweils einen Fahrzustand bzw. ein Fahrman\u00f6ver bestimmte Wertbereiche manuell festgelegt, welche ausgehend von dem am Referenzfahrzeug gemessenen Werten Toleranzgrenzen darstellen. Die am zu testenden Fahrzeug gemessenen Daten werden dann in einer Tabelle ausgegeben, wobei durch farbliche Hinterlegung (gr\u00fcn, gelb und rot) angezeigt wird, inwieweit die gemessenen Werte sich innerhalb der verschiedenen Toleranzbereiche der Referenzfahrzeugwerte befinden.<\/p>\n<p>Bei der Analyse kann von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur ein Fahrzustand pro \u00dcberpr\u00fcfungsdurchlauf erkannt und mit den Werten des Referenzfahrzeuges verglichen werden.<\/p>\n<p>In einem Artikel in der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift \u201eF\u201c (Ausgabe 45 von September 2010; Anlage K13) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie Fahrbarkeitsbewertung auf Basis objektivierter Kriterien wird nun auch von C in vollem Umfang unterst\u00fctzt. Dies beginnt mit einer versuchsplanbasierten Online-Unterst\u00fctzung zur Durchf\u00fchrung von Fahrman\u00f6vern mit direkter Auswertung und Visualisierung im Fahrzeug. Alternativ kann das Tool auch auf einen definierten Satz von relevanten Events warten und die Ergebnisse online im Hintergrund auswerten, speichern und aufbereiten, um den Fahrer m\u00f6glichst nicht abzulenken.\u201c (Anlage K13 S. 3, spalten\u00fcbergreifender Absatz).<\/p>\n<p>In einem Artikel \u201eToolunterst\u00fctzte Fahrbarkeitsapplikation\u201c von Mitarbeitern der RWTH B und der Beklagten (Anlage K14) wird auf S. 237 die folgende Abbildung gezeigt, in der in einem optionalen zweiten Schritt eine Regressionsanalyse gezeigt wird:<\/p>\n<p>Auf den S. 241 ff. des Artikels nach Anlage K14 finden sich Ausf\u00fchrungen zu dem Programm \u201eE D\u201c der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Anspr\u00fcche 1, 3, 9 und 11 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Anspruch 1 sei auch dann verwirklicht, wenn nur das Vorliegen jeweils eines Fahrzustands vom Verfahren \u00fcberpr\u00fcft werde. Es k\u00f6nnten patentgem\u00e4\u00df mehrere Triggerbedingungen f\u00fcr einen vorbestimmten Fahrzustand existieren. Der Anspruchswortlaut \u201edie vorbestimmten Fahrzust\u00e4nden des Kraftfahrzeuges entsprechen\u201c bedeute nur, dass verschiedene Fahrzust\u00e4nde existierten, nicht aber, dass das Verfahren das Vorliegen mehrerer Zust\u00e4nde \u00fcberpr\u00fcfe. Dies ergebe sich etwa auch aus Abs. [0013] (Z. 7) und Abs. [0049] des Klagepatents.<\/p>\n<p>Dies sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, da hier f\u00fcr ein Fahrman\u00f6ver jeweils mehrere Triggerbedingungen \u00fcberpr\u00fcft und in Rating-Matrizen dargestellt w\u00fcrden. Die Darstellung der gemessenen Daten in Rating-Matrizen mit einer farblichen Hinterlegung stelle die Ausgabe einer durch Vergleich mit den Werten des Referenzfahrzeuges berechneten Bewertungsgr\u00f6\u00dfe im Sinne des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform implementiere auch die in der Publikation der Beklagten (Anlage K13) gezeigte Variante, wonach das Tool alternativ auf einen definierten Satz von relevanten Events warten k\u00f6nne. Bei dieser Variante w\u00fcrden mehrere Fahrzust\u00e4nde abgepr\u00fcft. Es obliege der Beklagten, detailliert vorzutragen, dass diese Option in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht worden sei. Dies gelte auch f\u00fcr die auf S. 237 Anlage K14 gezeigte \u201eoptionale Regressionsanalyse\u201c.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stelle die Publikation K13 bereits ein patentrechtliches Angebot dar, selbst wenn die dargestellten Programmoptionen tats\u00e4chlich sp\u00e4ter nicht verwirklicht worden seien.<\/p>\n<p>Weiter tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, Anspruch 11 sei mittelbar verletzt, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu ausgelegt sei, als Computerprogramm auf ein Testsystem aufgespielt zu werden, und zusammen mit diesem Testsystem dann alle Merkmale von Anspruch 11 erf\u00fclle.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich auch auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Entgegenhaltungen D1 und D2 zeigten jeweils nicht die Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 EUR \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. ein Verfahren zur Analyse des Fahrverhaltens von Kraftfahrzeugen, mit folgenden Schritten:<\/p>\n<p>Durchf\u00fchren von Messungen an einem realen Fahrzeug zur Gewinnung von Messgr\u00f6\u00dfen \u00fcber das Fahrverhalten;<\/p>\n<p>laufende \u00dcberpr\u00fcfung, ob vorbestimmte Triggerbedingungen, d.h. Konstellationen von Messgr\u00f6\u00dfen, erf\u00fcllt sind, die vorbestimmten Fahrzust\u00e4nden des Kraftfahrzeugs entsprechen;<\/p>\n<p>nur dann, wenn eine der Triggerbedingungen erf\u00fcllt ist, Berechnen mindestens einer Bewertungsgr\u00f6\u00dfe, die die Fahrbarkeit des Fahrzeugs ausdr\u00fcckt, aus einer oder mehreren Messgr\u00f6\u00dfen aufgrund einer vorbestimmten, von der Triggerbedingung abh\u00e4ngigen Funktion;<\/p>\n<p>Ausgeben der Bewertungsgr\u00f6\u00dfe;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten;<\/p>\n<p>(EP 0846XXX B1, Anspruch 1)<\/p>\n<p>insbesondere wenn,<\/p>\n<p>als Messgr\u00f6\u00dfen eine Auswahl aus der folgenden Gruppe verwendet wird:<\/p>\n<p>Motordrehzahl, Drosselklappen- bzw. Gaspedalstellung, Fahrzeuggeschwindigkeit, Fahrzeugl\u00e4ngsbeschleunigung, Saugrohrunterdruck, K\u00fchlmitteltemperatur, Z\u00fcndzeitpunkt, Einspritzmenge, Lambdawert, Abgasr\u00fcckf\u00fchrrate und Abgastemperatur;<\/p>\n<p>(EP 0846XXX B1, Anspruch 3)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Zuordnung der Bewertungsgr\u00f6\u00dfe aufgrund von mathematischen und statistischen Routinen, Vergleichsrechnungen, Fuzzy Logik Verfahren oder mittels neuronaler Netze erfolgt.<\/p>\n<p>(EP 0 846 XXX B1, Anspruch 9)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. Ein Computerprogramm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, das geeignet ist zusammen mit Vorrichtungen zur Beurteilung der Fahrbarkeit von Kraftfahrzeugen benutzt zu werden, aufweisend die folgenden Elemente:<\/p>\n<p>ein Messsystem mit Messwertaufnehmern zur Erfassung zumindest einer f\u00fcr die Fahrbarkeit relevanten Messgr\u00f6\u00dfen aus der Gruppe Motordrehzahl, Drosselklappenstellung, Gaspedalstellung, Fahrzeuggeschwindigkeit, Fahrzeugl\u00e4ngsbeschleunigung, Saugrohrunterdruck, K\u00fchlmitteltemperatur, Z\u00fcndzeitpunkt, Einspritzmenge, Lambda-Wert, Abgasr\u00fcckf\u00fchrrate und Abgastemperatur samt Aufnahmeelektronik;<\/p>\n<p>ein Datenablagesystem mit Triggerbedingungen, das sind Konstellationen von Messgr\u00f6\u00dfen sowie \u00fcber mit Daten korrelierende Bewertungsgr\u00f6\u00dfen \u00fcber die Fahrbarkeit;<\/p>\n<p>ein Zuordnungssystem zum Zuordnen von Bewertungsgr\u00f6\u00dfen \u00fcber die Fahrbarkeit des Fahrzeuges zu den Daten \u00fcber den Betriebszustand des Motors und\/oder des Fahrzeugs<\/p>\n<p>eine Auswerteeinheit zum Vergleichen der gemessenen mit den abgelegten Daten sowie zur Bestimmung von Bewertungsgr\u00f6\u00dfen \u00fcber die Fahrbarkeit unter Verwendung des Zuordnungssystems, unter der Voraussetzung, dass eine der Triggerbedingungen vorliegt, in Abh\u00e4ngigkeit von der Triggerbedingung;<\/p>\n<p>(mittelbare Verletzung EP 0 846 XXX, Anspruch 11)<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang der unter den Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten und seit dem 10. Juli 1998 begangenen Handlungen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei zu Ziffer a) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben zu den bezahlten Preisen ebenso wie Angaben zu den Verkaufsstellen nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 01. September 2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>sowie des Weiteren mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. Juli 2002 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die in der Ziffer I.1 bezeichneten und zwischen dem 10.07.1998 und dem 18.07.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in den Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten und seit dem 19.07.2002 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 846 XXX B1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das Klagepatent sei nicht verletzt und werde sich zudem auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass das hiesige Verfahren zumindest hilfsweise auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Anspruch 1 erfordere, dass bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gleichzeitig eine Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden \u00fcberpr\u00fcft werde. F\u00fcr jeden Fahrzustand sei jeweils patentgem\u00e4\u00df eine Triggerbedingung vorhanden. Aus dem Anspruchswortlaut ergebe sich, dass vom patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren jeweils mehrere Fahrzust\u00e4nde erkannt werden k\u00f6nnen. Die \u00dcberpr\u00fcfung nach einer Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden entspreche der Aufgabe des Klagepatents, das \u2013 wie sich etwa aus der Kritik am Stand der Technik in Abs. [0006] des Klagepatents ergebe \u2013 eine \u201evollst\u00e4ndige Beurteilung \u00fcber die Fahrbarkeit\u201c eines Fahrzeuges anstrebe. Ferner zeige der in Abs. [0046] des Klagepatents erw\u00e4hnte Z\u00e4hler, dass das Klagepatent von einer Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden ausgehe.<\/p>\n<p>Dieser Teil des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die aufgezeichneten Daten von der Software bei jedem Durchgang jeweils nach nur einem Man\u00f6ver durchsucht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 anders als vom Klagepatent vorgegeben \u2013 keine \u201eBerechnung einer Bewertungsgr\u00f6\u00dfe\u201c. Eine \u201eBewertungsgr\u00f6\u00dfe\u201c m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df auf der Grundlage fr\u00fcherer subjektiver Bewertungen durch Versuchspersonen erfolgen.<\/p>\n<p>Zudem sei der Vergleich von gemessenen Daten mit den Werten eines Referenzfahrzeuges in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine patentgem\u00e4\u00dfe \u201eBerechnung\u201c einer Bewertungsgr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die zweite in der Publikation nach Anlage K13 auf S. 3 spalten\u00fcbergreifender Absatz genannte Variante sei entgegen der dortigen Ank\u00fcndigung nie implementiert worden. Auch eine in dem Artikel nach Anlage K14 erw\u00e4hnte \u201eRegressionsanalyse\u201c sei nie umgesetzt worden.<\/p>\n<p>Es bestehe keine Veranlassung, die Verwirklichung von Anspruch 11 zu bestreiten, solange die Kl\u00e4gerin eine Verletzung dieses Anspruchs nicht substantiiert vorgetragen habe. Anspruch 11 sei dar\u00fcber hinaus schon deshalb nicht verletzt, weil keine patentgem\u00e4\u00dfe \u201eAuswerteeinheit\u201c vorhanden sei. Es finde insofern nur ein Vergleich statt. Ferner sei ein Computerprogramm kein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, da es sich hierbei nicht um einen k\u00f6rperlichen Gegenstand handele.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei das Verfahren \u2013 hilfsweise \u2013 auszusetzen, da sich das Klagepatent auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Das Klagepatent sei von den Entgegenhaltungen D1 und D2 jeweils neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA sei in Bezug auf die in Wahrheit neuheitssch\u00e4dliche Entgegenhaltung D1 offensichtlich fehlerhaft. Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent auf Grundlage des Standes der Technik naheliegend.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen die Nichtigkeit des Klagepatents seien als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen; zumindest sei aber der Aussetzungsma\u00dfstab zu lockern. Die Widerspruchsbegr\u00fcndung und deren Zusammenfassung im hiesigen Verfahren seien versp\u00e4tet, da sie \u2013 soweit unstreitig \u2013 nicht, wie von dem Gericht aufgegeben, mit der Replik sondern ohne Entschuldigung erst zwei Monate danach eingereicht wurden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.04.2014 (Bl. 178 f. GA) verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen keine patentrechtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu, da eine Verwirklichung der geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht festgestellt werden konnte.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Analyse des Fahrverhaltens von Kraftfahrzeugen.<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung nennt das Klagepatent einige Zielgr\u00f6\u00dfen bei der<br \/>\nEntwicklung und Optimierung von Kraftfahrzeugsantriebssystemen. Hierzu z\u00e4hle auch die Fahrbarkeit oder \u2013 synonym \u2013 Drivability. Hierunter verstehe man eine subjektive Empfindung von Fahrern, die besonders mit dem Verhalten des Fahrzeugs in transienten Betriebszustanden zusammenh\u00e4nge (Abs. [0002] Z. 6 \u2013 9 des Klagepatents; im Folgenden sind Zitate ohne Quellenangaben solche des Klagepatents). Diese Fahrbarkeit werde unter anderem durch das Motormanagement wesentlich beeinflusst (Abs. [0002] Z. 14 f.).<\/p>\n<p>Im Unterschied zu anderen Zielgr\u00f6\u00dfen (wie dem Kraftstoffverbrauch) sei es jedoch in der Praxis wesentlicher schwieriger, die Fahrbarkeit objektiv und reproduzierbar zu bestimmen (Abs. [0003]). Dies gelte insbesondere f\u00fcr fr\u00fche Phasen der Motorentwicklung, wenn transiente Motormanagementfunktionen am dynamischen Motorpr\u00fcfstand optimiert werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Am Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass Tests am Pr\u00fcfstand zur Gewinnung von zuverl\u00e4ssigen Aussagen \u00fcber die Fahrbarkeit problematisch seien, da es derzeit noch nicht m\u00f6glich sei, den Antriebsstrang eines Fahrzeugs am Pr\u00fcfstand ausreichend genau zu simulieren (Abs. [0004], vgl. auch Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde k\u00f6nne man erst in sp\u00e4teren Fahrzeugentwicklungsphasen eine Fahrbarkeitsbewertung auf subjektiver Basis mit erfahrenen Versuchsfahrern durchf\u00fchren (Abs. [0005] Z. 28 \u2013 30). Aufgrund ihres subjektiven Charakters sei die Reproduzierbarkeit solcher Bewertungen jedoch beschr\u00e4nkt (Abs. [0005] Z. 30 \u2013 33).<\/p>\n<p>Mittels des Standes der Technik US 4,169,XXX A k\u00f6nne zwar das subjektive menschliche Schwingungsempfinden f\u00fcr eine Frequenz von etwa 4 Hz n\u00e4herungsweise simuliert werden, eine vollst\u00e4ndige Beurteilung \u00fcber die Fahrbarkeit lasse sich hiermit aber nicht durchf\u00fchren, insbesondere da das Auftreten bestimmter Schwingungen je nach der augenblicklichen Fahrsituation von dem Fahrer eines Fahrzeugs v\u00f6llig unterschiedlich beurteilt werde (Abs. [0006]). Auch bei dem in der US 4,413,XXX A gezeigten Verfahren oder bei dem in der DE 27 52 XXX beschriebenen Messger\u00e4t sei es nicht m\u00f6glich, die Abh\u00e4ngigkeit menschlicher Empfindungen vom jeweiligen Fahrzustand abzubilden (Abs. [0008] f.).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent in Abs. [0010] als seine Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Analyse des Fahrverhaltens und insbesondere von Fahrzeugschwingungen anzugeben, womit die Fahrbarkeit (Driveability) zuverl\u00e4ssig und reproduzierbar bestimmt werden kann, ohne alle Untersuchungen am realen Fahrzeug durchf\u00fchren zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe l\u00f6st das Klagepatent (EP 0 846 XXX B1) mit Hilfe des Inhalts der Anspr\u00fcche 1 und 11. Diese lassen sich in Form von Merkmalsgliederungen wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Analyse des Fahrverhaltens von Kraftfahrzeugen, mit folgenden Schriften:<\/p>\n<p>1.1 Durchf\u00fchren von Messungen an einem realen Fahrzeug zur Gewinnung von Messgr\u00f6\u00dfen \u00fcber das Fahrverhalten;<\/p>\n<p>1.2 laufende \u00dcberpr\u00fcfung, ob vorbestimmte Triggerbedingungen (4a), d.h. Konstellationen von Messgr\u00f6\u00dfen (2, 3), erf\u00fcllt sind, die vorbestimmten Fahrzust\u00e4nden des Kraftfahrzeuges entsprechen;<\/p>\n<p>1.3 Berechnen mindestens einer Bewertungsgr\u00f6\u00dfe (Dr), die die Fahrbarkeit des Fahrzeugs ausdr\u00fcckt,<\/p>\n<p>1.3.1 nur dann, wenn eine der Triggerbedingungen (4a) erf\u00fcllt ist,<\/p>\n<p>1.3.2 aus einer oder mehreren Messgr\u00f6\u00dfen (2,3)<\/p>\n<p>1.3.3 aufgrund einer vorbestimmten, von der Triggerbedingung abh\u00e4ngigen Funktion;<\/p>\n<p>1.4 Ausgeben der Bewertungsgr\u00f6\u00dfe (Dr).<\/p>\n<p>Anspruch 11:<\/p>\n<p>11. Vorrichtung zur Beurteilung der Fahrbarkeit von Kraftfahrzeugen, welches folgende Elemente aufweist:<\/p>\n<p>11.1 ein Messsystem mit Messwertaufnehmern zur Erfassung zumindest einer f\u00fcr die Fahrbarkeit relevanten Messgr\u00f6\u00dfen (2, 3) aus der Gruppe Motordrehzahl (N), Drosselklappenstellung (DK), Gaspedalstellung, Fahrzeuggeschwindigkeit, Fahrzeugl\u00e4ngsbeschleunigung (a), Saugrohrunterdruck, K\u00fchlmitteltemperatur, Z\u00fcndzeitpunkt, Einspritzmenge, Lambda-Wert, Abgasr\u00fcckf\u00fchrrate und Abgastemperatur samt<\/p>\n<p>11.2 Aufnahmeelektronik;<\/p>\n<p>11.3 ein Datenablagesystem (4) mit Triggerbedingungen (4a),<\/p>\n<p>11.3.1 das sind Konstellationen mehrerer Messgr\u00f6\u00dfen (2, 3)<\/p>\n<p>11.3.2 sowie \u00fcber mit Daten korrelierende Bewertungsgr\u00f6\u00dfen (Dr) \u00fcber die Fahrbarkeit;<\/p>\n<p>11.4 ein Zuordnungssystem (6) zum Zuordnen von Bewertungsgr\u00f6\u00dfen (Dr) \u00fcber die Fahrbarkeit des Fahrzeuges (B) zu den Daten (2, 3) \u00fcber den Betriebszustand des Motors (A) und\/oder des Fahrzeuges (B);<\/p>\n<p>11.5 eine Auswerteeinheit (5)<\/p>\n<p>11.5.1 zum Vergleichen der gemessenen mit den abgelegten Daten<\/p>\n<p>11.5.2 sowie zur Bestimmung von Bewertungsgr\u00f6\u00dfen (Dr) \u00fcber die Fahrbarkeit unter Verwendung des Zuordnungssystems (6),<\/p>\n<p>11.5.2.1 unter der Voraussetzung, dass eine der Triggerbedingungen (4a) vorliegt,<\/p>\n<p>11.5.2.2 in Abh\u00e4ngigkeit von der Triggerbedingung.<\/p>\n<p>Wegen der geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAnspruch 1 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, da diese zumindest von Merkmal 1.2 keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Verfahren nach Merkmal 1 besteht aus mehreren Schritten. Zun\u00e4chst sollen nach Merkmal 1.1 Messungen an einem realen Fahrzeug zur Gewinnung von Messgr\u00f6\u00dfen \u00fcber das Fahrverhalten vorgenommen werden. Diese dienen sp\u00e4ter als Basis f\u00fcr die Analyse.<\/p>\n<p>Bei der eigentlichen Analyse \u2013 die auch am Pr\u00fcfstand erfolgen kann \u2013 soll laufend \u00fcberpr\u00fcft werden, ob vorbestimmte Fahrzust\u00e4nde eines Fahrzeuges vorliegen. Hierzu wird \u00fcberpr\u00fcft, ob bestimmte Konstellationen von Messgr\u00f6\u00dfen (die das Klagepatent als \u201eTriggerbedingungen\u201c bezeichnet) bei der Messung erf\u00fcllt sind. Die Triggerbedingungen definieren also Fahrzust\u00e4nde des Kraftfahrzeuges. Anhand der gemessenen Messgr\u00f6\u00dfen wird \u00fcberpr\u00fcft, ob eine der Triggerbedingungen erf\u00fcllt ist und damit einer der vorbestimmten Fahrzust\u00e4nde vorliegt (Merkmal 1.2).<\/p>\n<p>Wenn ein vorbestimmter Fahrzustand vorliegt, soll die Fahrbarkeit des Fahrzeuges bestimmt werden. Hierzu wird eine die Fahrbarkeit angegebene Bewertungsgr\u00f6\u00dfe gebildet und zwar aus einer oder mehreren der gemessenen Messgr\u00f6\u00dfen und aufgrund einer Funktion, die abh\u00e4ngig von der Triggerbedingung ist, d.h. letztlich vom Fahrzustand (Merkmalsgruppe 1.3).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird diese Bewertungsgr\u00f6\u00dfe ausgegeben (Merkmal 1.4).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal 1.2,<\/p>\n<p>\u201elaufende \u00dcberpr\u00fcfung, ob vorbestimmte Triggerbedingungen (4a), d.h. Konstellationen von Messgr\u00f6\u00dfen (2, 3), erf\u00fcllt sind, die vorbestimmten Fahrzust\u00e4nden des Kraftfahrzeuges entsprechen;\u201c<\/p>\n<p>setzt voraus, dass laufend das Vorliegen einer Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden \u00fcberpr\u00fcft wird.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Anspruches. Die \u201evorbestimmten Fahrzust\u00e4nde\u201c stehen wie \u201eTriggerbedingungen\u201c und \u201eKonstellationen\u201c im Plural. Das Verfahren muss also in der Lage sein, mindestens zwei vorbestimmte Fahrzust\u00e4nde des Kraftfahrzeuges anhand des Erf\u00fcllens von Triggerbedingungen zu erkennen, wobei diese Triggerbedingungen wiederum Konstellationen von Messgr\u00f6\u00dfen entsprechen.<\/p>\n<p>Einer Auslegung, wonach auch die \u00dcberpr\u00fcfung des Vorliegens nur eines Fahrzustands zul\u00e4ssig ist, steht der klare Wortlaut von Merkmal 1.2 entgegen, der von \u201eFahrzust\u00e4nden\u201c spricht. Dass es sich hierbei \u2013 wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt \u2013 um eine generische Bezeichnung handeln k\u00f6nnte, findet weder im Anspruchswortlaut noch in der sonstigen Patentschrift eine St\u00fctze. So hei\u00dft es in Abs. [0013] Z. 4:<\/p>\n<p>\u201eIm zweiten Schritt werden anhand von zuvor definierten Triggerbedingungen verschiedene Fahrzust\u00e4nde erkannt.\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es in Abs. [0013] Z. 17 \u2013 19:<\/p>\n<p>\u201eEs ist auch m\u00f6glich, die Unterteilung der Betriebszust\u00e4nde weiter zu verfeinern, indem zu jedem Betriebszustand auch der jeweils davor herrschende Betriebszustand ber\u00fccksichtigt wird, da auch dieser einen Einfluss auf das Fahrzeugverhalten haben kann.\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Dies belegt, dass das Klagepatent von einer Mehrzahl von Betriebszust\u00e4nden ausgeht (\u201eUnterteilung der Betriebszust\u00e4nde\u201c).<\/p>\n<p>Das \u00dcberpr\u00fcfen von mehr als einem Fahrzustand steht auch in Einklang mit der Kritik des Klagepatents am Stand der Technik, dem das Klagepatent vorwirft, keine vollst\u00e4ndige Beurteilung der Fahrbarkeit zu erm\u00f6glichen (Abs. [0006] Z. 38). Eine vollst\u00e4ndige Beurteilung setzt aber die \u00dcberpr\u00fcfbarkeit verschiedener Fahrzust\u00e4nde voraus.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent in Abs. [0049] eine \u201eMessung und Analyse selektiver Fahrbarkeitszust\u00e4nde\u201c f\u00fcr die Kalibrierung beschreibt, so legt dies kein anderes Verst\u00e4ndnis des Anspruchs nahe. Zum einen steht der Begriff \u201eFahrbarkeitszust\u00e4nde\u201c im Plural; zum anderen begreift der Fachmann Abs. [0049] nicht im Zusammenhang mit Merkmal 1.2, sondern als Beschreibung eines nachgelagerten Schritts. An der genannten Stelle findet sich kein Hinweis, dass das Verfahren nicht zuvor das Vorliegen einer Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden \u00fcberpr\u00fcft hat. Dass anschlie\u00dfend nur ein Fahrzustand n\u00e4her ausgewertet wird, \u00e4ndert an der Auslegung von Merkmal 1.2 nichts.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr das in den Abs. [0055] ff. und Fig. 6 und 10 beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel. Soweit hier die Berechnung einer Bewertungsgr\u00f6\u00dfe nur f\u00fcr den Fahrzustand \u201eTip In\u201c im zweiten Gang beschrieben wird, schlie\u00dft das nicht die laufende \u00dcberpr\u00fcfung des Vorhandenseins von weiteren Fahrzust\u00e4nden im zweiten Schritt des Verfahrens (Merkmal 1.2) aus. Die Abs. [0055] ff. erl\u00e4utern lediglich wie f\u00fcr ein Fahrman\u00f6ver Bewertungsgr\u00f6\u00dfen ermittelt werden; dem kann der Fachmann nicht entnehmen, dass das Verfahren nicht gleichzeitig \u2013 wie von Anspruch 1.2 gefordert \u2013 mehrere Fahrzust\u00e4nde \u00fcberpr\u00fcfen kann.<\/p>\n<p>Die \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden vorliegt, schlie\u00dft aber nicht aus, dass f\u00fcr einen Fahrzustand mehrere Triggerbedingungen existieren. Der Anspruchswortlaut verlangt, dass das Vorliegen einer Mehrzahl von Triggerbedingungen und einer Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden \u00fcberpr\u00fcft wird. Danach ist es patentgem\u00e4\u00df m\u00f6glich, dass die Anzahl der \u00fcberpr\u00fcften Triggerbedingungen die Anzahl der \u00fcberpr\u00fcften Fahrzust\u00e4nde \u00fcbersteigt. Dies unterstreicht die allgemeine Beschreibung der Erfindung in Abs. [0013] Z. 7 f., wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr jeden dieser Fahrzust\u00e4nde werden Triggerbedingungen angegeben, d.h. Konstellationen von verschiedenen Messgr\u00f6\u00dfen, bei deren Auftreten geschlossen wird, dass der betreffende Fahrzustand vorliegt.\u201c<\/p>\n<p>Das Verfahren muss schlie\u00dflich in der Lage sein, die mehreren verschiedenen Fahrzust\u00e4nde w\u00e4hrend eines Durchlaufes zu erkennen. Dies ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut \u201elaufende \u00dcberpr\u00fcfung\u201c.<\/p>\n<p>Anspruch 1 ist weder durch das Programm \u201eD\u201c verwirklicht, noch ist eine patentverletzende Handlung der Beklagten aufgrund der Publikationen nach den Anlagen K13 oder K14 ersichtlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Anspruch 1 des Klagepatents nicht, da von Merkmal 1.2,<\/p>\n<p>laufende \u00dcberpr\u00fcfung, ob vorbestimmte Triggerbedingungen (4a), d.h. Konstellationen von Messgr\u00f6\u00dfen (2, 3), erf\u00fcllt sind, die vorbestimmten Fahrzust\u00e4nden des Kraftfahrzeuges entsprechen;<\/p>\n<p>kein Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 1.2 ist in der implementierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Das Programm \u201eD\u201c kann pro Durchgang nur das Vorliegen eines Fahrzustands \u00fcberpr\u00fcfen. Dass bei einem weiteren Durchgang ein anderer Fahrzustand abgefragt und analysiert werden kann, f\u00fchrt nicht zu einer Verwirklichung des Merkmals, da dies keine \u201elaufende \u00dcberpr\u00fcfung\u201c darstellt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die Dokumente nach Anlage K13 und K14 behauptet, die dort beschriebene Alternative des \u201eWartens auf mehrere Events\u201c bzw. die \u201eoptionale Regressionsanalyse\u201c seien in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform implementiert und verwirklichten Anspruch 1, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht substantiiert dargetan, dass im Tool \u201eD\u201c die laufende \u00dcberpr\u00fcfung des Vorliegens mehrerer Fahrzust\u00e4nde m\u00f6glich ist. Es obliegt insofern der Kl\u00e4gerin, die Existenz einer solchen Variante der Ausf\u00fchrungsform substantiiert vorzutragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat bestritten, dass eine solche Programmvariante implementiert wurde und zus\u00e4tzlich zum Beleg ausschnittsweise die Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt (Anlage TW3). Bei dieser Sachlage h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin substantiiert darlegen m\u00fcssen, warum eine solche Variante tats\u00e4chlich doch Teil des angegriffenen Programmes sein soll.<\/p>\n<p>Dies ist nicht erfolgt. Die Kl\u00e4gerin hat zu diesem Punkt lediglich vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform innerhalb einer Ratingmatrizen-Tabelle verschiedene Kombinationen von gemessenen Werten (etwa Drosselklappen\u00f6ffnung und Drehzahl) mit unterschiedlichen Farben hinterlegt sind. Dies interpretiert die Kl\u00e4gerin als Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden, wobei sie eine \u00c4hnlichkeit zu den Fig. 6 und 10 des Klagepatents sieht. Kombinationen aus jeweils zwei Wertbereichen in einer Tabelle stellen jedoch keine Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden dar, sondern vielmehr verschiedene Werte innerhalb eines Fahrzustands. Die Aufteilung eines Fahrzustands in mehrere Wertbereiche macht aus einem Fahrzustand nicht eine Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden.<\/p>\n<p>Dass auf eine andere Weise das Vorliegen einer Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden von der implementierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberpr\u00fcft wird, hat die Kl\u00e4gerin dagegen nicht dargetan.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Zeitschrift der Beklagten F (Ausgabe 45, September 2010; Anlage K13) als Angebotshandlung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG zu verstehen ist. Mangels Vorlage einer entsprechenden Ausf\u00fchrungsform m\u00fcsste f\u00fcr die Bejahung eines patentverletzenden Angebots die Verwirklichung aller Merkmale von Anspruch 1 aus der Anlage K13 hervorgehen. Dies ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>Es ist schon die Verwirklichung von Merkmal 1.2 fraglich. Aus dem Satz,<\/p>\n<p>\u201eAlternativ kann das Tool auch auf einen definierten Satz von relevanten Events warten und die Ergebnisse online im Hintergrund auswerten, speichern und aufbereiten, um den Fahrer m\u00f6glichst nicht abzulenken\u201c,<\/p>\n<p>l\u00e4sst sich nicht mit hinreichender Sicherheit schlie\u00dfen, dass in einem Durchgang das Vorliegen von mehr als einem Fahrzustand gepr\u00fcft wird. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass \u201eEvents\u201c mit \u201eFahrzust\u00e4nden\u201c gleichzusetzen ist. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, dass nach dem Verst\u00e4ndnis eines Fachmanns der Begriff \u201eEvents\u201c mit einer Mehrzahl von Fahrzust\u00e4nden gleichzusetzen ist. Hierf\u00fcr findet sich auch in der Anlage K13 kein Hinweis. In dem genannten Absatz findet sich keine n\u00e4here Beschreibung von \u201eEvents\u201c.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich aus dieser Textstelle \u2013 selbst wenn man hierin eine Verwirklichung von Merkmal 1.2 sehen wollte \u2013 nicht das Vorliegen der anderen Merkmale des Anspruchs 1 ersehen. In der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Passage der Anlage K13 wird das Programm \u201eC\u201c nur in knappen S\u00e4tzen beschrieben, ohne dass sich hieraus ersehen lie\u00dfe, wie das vorgestellte Programm im Einzelnen abl\u00e4uft.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nHinsichtlich des Artikels \u201eToolunterst\u00fctzte Fahrbarkeitsapplikation \/ Tool Supported Drivability Calibration\u201c (Anlage K14) von Mitarbeitern der RWTH B und der Beklagten fehlt es zumindest an einer Angebotshandlung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob ein Angebot vorliegt, ist zwar nicht entscheidend, ob der angebotene Gegenstand schon existiert oder eine M\u00f6glichkeit besteht, diesen alsbald herzustellen oder zu importieren (Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 55). Es gen\u00fcgt vielmehr jede Art des Anbietens, so dass Dritte Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (BGH, GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor).<\/p>\n<p>Ein solches Angebot l\u00e4sst sich der Anlage K14 aber nicht entnehmen. Ein Leser der Anlage K14 kann nicht den Eindruck gewinnen, er k\u00f6nne Gebote f\u00fcr eine \u00dcberlassung eines patentgesch\u00fctzten Gegenstands abgeben. Zum einen handelt es sich bei dem Artikel um einen wissenschaftlichen Beitrag, bei dem Mitarbeiter der Beklagten nur Mitautoren waren. Es ist bereits aus dieser Erw\u00e4gung heraus fraglich, ob in dem Artikel \u00fcberhaupt eine Angebotshandlung der Beklagten zu sehen ist. Zum anderen wird zwar auf S. 237 \/ Abb. 5 K14 eine Regressionsanalyse als optionaler Schritt dargestellt; auf S. 240 linke Spalte, vorletzter Abs. Anlage K14 wird aber darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Ansatz der Regressionsanalyse gerade nicht verfolgt. Die Beschreibung des Programmes der Beklagten erfolgt erst auf den S. 241 ff. Anlage K14. Aus dieser Beschreibung l\u00e4sst sich aber eine Verwirklichung von Merkmal 1.2 nicht ersehen. Vielmehr entspricht das dortige Programm nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer der (implementierten) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine mittelbare Verletzung von Anspruch 11 hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargetan.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAnspruch 11 beansprucht eine Vorrichtung mit einem Messsystem (Merkmal 11.1), einer Aufnahmeelektronik (11.2), einem Datenablagesystem mit Triggerbedingungen (Merkmal 11.3), einem Zuordnungssystem (11.4.) sowie einer Auswerteeinheit (11.5) vorhanden.<\/p>\n<p>Durch das Messsystem k\u00f6nnen bestimmte Messgr\u00f6\u00dfen erfasst werden und in der Aufnahmeelektronik gespeichert werden (Merkmale 11.1 und 11.2).<\/p>\n<p>Eine Auswerteinheit vergleicht die gemessenen Werte mit denen in dem Datenablagesystem abgelegten Daten. Diese Daten bestehen aus Triggerbedingungen und Daten zu den Bewertungsgr\u00f6\u00dfen (Merkmalsgruppe 11.3).<\/p>\n<p>Das Zuordnungssystem ordnet Bewertungsgr\u00f6\u00dfen den Daten \u00fcber den Betriebszustand des Motors oder des Fahrzeuges zu \u2013 diese entsprechen den Fahrzust\u00e4nden des Anspruchs 1 (Merkmal 11.4).<\/p>\n<p>Die Auswerteeinheit nach Merkmalsgruppe 11.5 vergleicht die gemessenen mit den abgelegten Daten (Merkmal 11.5.1). Wenn eine Triggerbedingung vorliegt, bestimmt die Auswerteeinheit eine Bewertungsgr\u00f6\u00dfe unter Verwendung des Zuordnungssystems und in Abh\u00e4ngigkeit von der Triggerbedingung (Merkmale 11.5.2.1 und 11.5.2.2).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf Grundlage des Vortrages der Kl\u00e4gerin ist eine mittelbare Verletzung von Anspruch 11 nicht hinreichend vorgetragen. Die Kl\u00e4gerin verweist schrifts\u00e4tzlich hier nur auf ihren Vortrag zur behaupteten Verwirklichung von Anspruch 1 und behauptet pauschal, die von Anspruch 11 genannten Vorrichtungskomponenten seien alle bei den Testsystemen vorhanden, mit denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammen verwendet wird.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat sich die Kl\u00e4gerin auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts \u2013 erstmals \u2013 auf verschiedene Stellen in der Anlage TW3a bezogen, ohne dass hierdurch eine Verletzung von Anspruch 11 f\u00fcr die Kammer ersichtlich wurde.<\/p>\n<p>Es fehlen substantiierten Angaben dazu, wie die Vorrichtungen, in denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingesetzt wird, ausgestaltet sein sollen und wie durch das Zusammenwirken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Mittel und einem Testsystem Patentanspruch 11 verwirklicht wird. Auch die Abgrenzung zwischen dem Programm als Mittel und dem Testsystem, welches die Vorrichtung darstellen soll, ist auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrages nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02227 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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