{"id":1096,"date":"2014-09-18T17:00:09","date_gmt":"2014-09-18T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1096"},"modified":"2017-09-25T10:16:38","modified_gmt":"2017-09-25T10:16:38","slug":"4a-o-2414-sommergerste-3-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1096","title":{"rendered":"4a O 24\/14 &#8211; Sommergerste (3) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02268<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 18. September 2014, Az. 4a O 24\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7\u00a7 242, 259 BGB sind auch im Gemeinschaftssortenrecht anwendbar (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 \u2013 I-2 U 66\/05 Tz. 50 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2006 \u2013 X ZR 93\/04 Tz. 32 bei Juris \u2013 Melanie). [\u2026] Denn bei der Rechnungslegung \u00fcber die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs geht es nicht um eine zus\u00e4tzliche, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Diese Durchsetzung muss das nationale Recht gew\u00e4hrleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die \u2013 verfahrens- oder materiell-rechtlichen \u2013 Instrumente seiner Durchsetzung. Diese Regelung ist nationalem Recht vorbehalten.<\/em><\/p>\n<p>1. Der Beklagte wird verurteilt, Rechnung \u00fcber die seit dem 01.01.2009 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Sommergerstensorte \u201eA\u201c zu legen und der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Erzeugens von Vermehrungsmaterial der Sommergerstensorte \u201eA\u201c die Menge des erzeugten und ausgelieferten Materials, die Namen und Anschriften der jeweiligen Erzeuger, Aufbereiter und gewerblichen Abnehmer sowie die Menge des hergestellten und ausgelieferten Materials, dessen Preise sowie die Preise der Aufbereitungen zu nennen.<\/p>\n<p>2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 612,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. seit dem 30.11.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin Schadensersatz f\u00fcr alle weiteren Sch\u00e4den zu leisten, die der B C GmbH durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und entstehen werden.<\/p>\n<p>4. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>5. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>6. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wegen der Kosten und des Zahlungsantrages (Ziff. 2 des Tenors) nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Ziff. 1 des Tenors) nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.500,00.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter Sortenschutzverletzung auf Auskunft- und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von Schadenersatz f\u00fcr vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen, das unter anderem auf dem Gebiet der Durchsetzung von Sortenschutzrechten t\u00e4tig ist. Einer der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin ist die B C GmbH. Diese firmierte urspr\u00fcnglich unter der Bezeichnung C-D GmbH (vgl. den in Anlage K2 vorliegenden Handelsregisterauszug). Die B C GmbH beauftragte und erm\u00e4chtigte die Kl\u00e4gerin, deren Rechte in Zusammenhang mit der Vermehrung, dem Vertrieb und der Aufbereitung von sortenschutzrechtlich gesch\u00fctzten Saat- und Pflanzengut im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Die B C GmbH ist Sortenschutzinhaberin der nach Unionsrecht gesch\u00fctzten Sommergerstensorte \u201cA\u201c (vgl. Anlage K4).<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Landwirt in E.<\/p>\n<p>Im Fr\u00fchjahr 2012 bestand eine gro\u00dfe Nachfrage nach Saatgut von Sommergetreidesorten, da im vorgegangenen Winter ein Gro\u00dfteil des Getreides ausgewintert (eingegangen) war. Aus diesem Grund bot die Kl\u00e4gerin allgemein eine \u201eNotsaataktion 2012\u201c an.<\/p>\n<p>Da zu diesem Zeitpunkt bei seinem H\u00e4ndler kein zertifiziertes Getreide erh\u00e4ltlich war, besorgte sich der Beklagte im Fr\u00fchjahr 2012 von einem befreundeten Landwirt Konsumsaatgut der Sommergerstensorte \u201eA\u201c und brachte hiervon 9,3 dt als Saatgut aus. Eine ebenfalls aus dieser Quelle bezogene Restmenge von 4,0 dt vernichtete der Beklagte sp\u00e4ter.<\/p>\n<p>Der Beklagte teilte der Kl\u00e4gerin am 15.10.2012 mit, dass die von ihm im Winter 2011 ausges\u00e4te Winterweizensorte \u201cF\u201c ausgewintert sei und er als Ersatz 9,3 dt der Sommergerstensorte \u201eA\u201c ausges\u00e4t habe (Anlage K6). Hierzu gab der Beklagte auf Nachfrage gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin an, er habe von einem anderen Landwirt privat Sommergerste der Sorte \u201eA\u201c erworben, wovon er 9,3 dt ausges\u00e4t habe. Mit Schreiben vom 12.08.2013 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten deswegen unter anderen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung sowie zur Rechnungslegung auf. Diesen Forderungen kam der Beklagte nicht nach. Der Beklagte bot eine Unterlassungserkl\u00e4rung mit einer Vertragsstrafe von EUR 2.000,00 an, was von der Kl\u00e4gerin als nicht ausreichend hoch abgelehnt wurde. Der Beklagte verpflichtete sich gleichwohl in einem anwaltlichen Schreiben vom 02.09.2013 (Anlage B2), \u201eErntegut aus nicht lizenzierten Saatgut der Sommergerstensorte \u201eA\u201c nicht ohne Zustimmung der Sortenschutzinhabern zu erzeugen.\u201c Eine Vertragsstrafe war insoweit nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte dem Beklagten mit Rechnung ebenfalls vom 12.08.2013 als Schadensersatz f\u00fcr 9,3 dt \u201eA\u201c einen Betrag von 76,73 EUR in Rechnung (Anlage B1). Diesen Betrag zahlte der Beklagte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch sowie die weiter geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit scheitern w\u00fcrden. Der Beklagte habe zugekaufte Futtergerste ausges\u00e4t und damit eine Sortenschutzrechtsverletzung begangen. Der Beklagte habe auch Anlass zur Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegeben, da die von ihm angebotene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung unzureichend gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie nunmehr beantragt, jedoch zus\u00e4tzlich:<\/p>\n<p>\u201eden Beklagten zu verurteilen, es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise zu Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,<\/p>\n<p>Erntegut der Sommergerstensorte \u201eA\u201c unter Verwendung von Vermehrungsmaterial dieser Sorte ohne Zustimmung der B C GmbH zu erzeugen, wenn diese nicht Gelegenheit hatte, ihre Rechte im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen;<\/p>\n<p>Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.05.2014, bei Gericht am 16.05.2014 eingegangen, den oben aufgef\u00fchrten Unterlassungsantrag der Kl\u00e4gerin anerkannt. Daraufhin hat die Kammer am 03.06.2014 ein Teil-Anerkenntnis-Urteil in diesem Umfang erlassen (Bl. 18 f. GA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>1. den Beklagten zu verurteilen, Rechnung \u00fcber die seit dem 01.01.2009 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Sommergerstensorte \u201eA\u201c zu legen und der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Erzeugens von Vermehrungsmaterial der Sommergerstensorte \u201eA\u201c die Menge des erzeugten und ausgelieferten Materials, die Namen und Anschriften der jeweiligen Erzeuger, Aufbereiter und Abnehmer sowie die Menge des hergestellten und ausgelieferten Materials, dessen Preise sowie die Preise der Aufbereitungen zu nennen;<\/p>\n<p>2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 612,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. seit dem 06.03.2013 zu zahlen;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin Schadensersatz f\u00fcr alle weiteren Sch\u00e4den zu leisten, die der B C GmbH durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind und entstehen werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalles sei die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs hier unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 37b Abs. 4 SortG. Ihm sei in einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen Extremlage ein einmaliger Fehler unterlaufen. Der Beklagte habe nie Schwarzhandel mit gesch\u00fctzten Sorten betrieben, sondern nur Nachbarschaftshilfe in Anspruch genommen. Ferner habe er rechtsirrig angenommen, von der \u201eNotsaataktion 2012\u201c erfasst zu sein. Dar\u00fcber hinaus habe es sich nur um eine \u00e4u\u00dferst geringe Menge Saatgut gehandelt. Aufgrund des erkl\u00e4rten Anerkenntnisses hinsichtlich des Unterlassungsantrages sowie mangels eines Auskunftsanspruchs sei die Klage auch hinsichtlich des Zahlungsantrages sowie des Schadensersatzfeststellungsantrages abzuweisen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet und lediglich hinsichtlich eines Teiles der Zinsforderung unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aufgrund einer Sortenrechtsverletzung des Beklagten zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der (Sortenschutz-) Rechte der B C GmbH prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/p>\n<p>Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist (st. Rspr., BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N.). Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschaftlers zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden kann (st. Rspr., BGH, GRUR 2004, 763, 764 \u2013 Nachbauverg\u00fctung; GRUR 2002, 238, 239 m.w.N \u2013 Nachbau-Auskunftspflicht). Dieses ist bei Gesellschaftern und Mitgliedern von Vereinigungen und Verb\u00e4nden anerkannt, soweit sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke des Verbands h\u00e4lt (BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N. \u2013 Nachbau-Auskunftspflicht; GRUR 2004, 763, 764 \u2013 Nachbauverg\u00fctung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2005, 243, 245).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin ist unstreitig durch die B C GmbH zur Geltendmachung ihrer Rechte erm\u00e4chtigt worden (vgl. Anlagen K1\/K2). Die Kl\u00e4gerin hat auch ein schutzw\u00fcrdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Rechte der B C GmbH, da diese Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist (vgl. Anlage K3).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich der Sortenschutzrechte an der Sorte \u201eA\u201c zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte aktivlegitimiert. Diese Sortenschutzrechte hat der Beklagte verletzt, indem er ohne Berechtigung eine in Artikel 13 Abs. 2 GemSortVO genannte Handlung vorgenommen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist in Bezug auf die Sortenschutzrechte der Sorte \u201eA\u201c f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aktivlegitimiert, da sie die Rechte der Sortenschutzrechtsinhaberin B C GmbH aufgrund von deren Erm\u00e4chtigung geltend machen kann. Die Inhaberschaft der Sortenschutzrechte an der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte \u201eA\u201c seitens der B C GmbH ist nicht bestritten und wird zudem durch den Auszug aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (Anlage K4 i.V.m. Anlage K2) nachgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagte hat das Sortenschutzrecht an der Sorte \u201eA\u201c verletzt, indem er Saatgut dieser Sorte ausges\u00e4t und damit vermehrt hat, an dem die Sortenschutzrechtsinhaberin keine ausreichende Gelegenheit hatte, ihre Rechte geltend zu machen (Art. 13 Abs. 2 lit a), Abs. 3 GemSortVO). Hierzu war er nicht berechtigt. Das vom Kl\u00e4ger ausgebrachte Saatgut war Futtermittel und damit nicht f\u00fcr die Aussaat freigegeben. Hieran \u00e4ndert auch die nachtr\u00e4gliche Zahlung von Schadensersatz nichts.<\/p>\n<p>Der Beklagte konnte sich bei der Aussaat nicht auf das Nachbauprivileg gem\u00e4\u00df Art. 14 GemSortVO einwenden. Voraussetzung f\u00fcr einen solchen privilegierten Nachbau ist es unter anderem, dass das Saatgut durch Anbau von Vermehrungsgut im eigenen Betrieb gewonnen wurde. Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte das streitgegenst\u00e4ndliche Saatgut unstreitig von einem anderen Landwirt erhalten hat.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann sich auch nicht auf die \u201eNotsaatkation 2012\u201c berufen. Hierzu h\u00e4tte der Beklagte die von der Kl\u00e4gerin insoweit gestellten Bedingungen erf\u00fcllen m\u00fcssen. Diese sahen vor, dass der Beklagte bis zum 30.06.2012 eine Mitteilung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin macht und hierin die verwendeten Sorte, die Menge und den Lieferanten des nicht zertifizierten Saatguts mitteilt. Diese Bedingungen wurden unstreitig vom Beklagten nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7 37b SortG zu.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a7 242, 259 BGB sind auch im Gemeinschaftssortenrecht anwendbar (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 \u2013 I-2 U 66\/05 Tz. 50 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2006 \u2013 X ZR 93\/04 Tz. 32 bei Juris \u2013 Melanie). Zwar regelt Art. 94 Abs. 2 GemSortVO nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers. Auch bestimmt Art. 97 Abs. 3 GemSortVO, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, von den in Abs\u00e4tzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, allein nach dieser Verordnung richtet. Gleichwohl sind \u00a7\u00a7 242, 259 BGB entsprechend auf den Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Verletzung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes anzuwenden. Denn bei der Rechnungslegung \u00fcber die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs geht es nicht um eine zus\u00e4tzliche, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Diese Durchsetzung muss das nationale Recht gew\u00e4hrleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die \u2013 verfahrens- oder materiell-rechtlichen \u2013 Instrumente seiner Durchsetzung. Diese Regelung ist nationalem Recht vorbehalten. Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortVO ausdr\u00fccklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz Beschr\u00e4nkungen durch das Recht der Mitgliedsstaaten nur insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdr\u00fccklich darauf Bezug genommen ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der Anspr\u00fcche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereith\u00e4lt. Diese Mittel k\u00f6nnen prozessualer Natur oder \u2013 so wie vorliegend im nationalen deutschen Recht \u2013 materiell-rechtlicher Natur sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 \u2013 I-2 U 66\/05 Tz. 50 bei Juris; BGH, Urteil vom 14.02.2006 \u2013 X ZR 93\/04 Tz. 32 bei Juris \u2013 Melanie). Dies muss auch f\u00fcr \u00a7 37b SortG gelten, der als Erg\u00e4nzung und Erweiterung des aus \u00a7 242 BGB abgeleiteten Anspruchs auf Auskunft geschaffen wurde (BGH, GRUR 2006, 504, 506).<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des Rechnungslegungsanspruchs nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB liegen vor, da eine Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung des geltend gemachten Sortenschutzrechtes vorliegt (s.u.). Die Kl\u00e4gerin ist auf die beantragen Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Angaben, hinsichtlich derer die Kl\u00e4gerin Auskunft verlangt, sind in \u00a7 37b Abs. 3 SortG angelegt. Allerdings umfasst die Auskunftspflicht nicht wie beantragt alle Abnehmer, sondern nur gewerbliche Abnehmer (\u00a7 37b Abs. 3 Nr. 2 SortG). Zwar wird der Begriff des \u201eAufbereiter\u201c im Gesetzestext nicht genannt, dieser stellt sich jedoch als Konkretisierung der \u201eanderen Vorbesitzer\u201c dar. Gleichsam sind die \u201ePreise der Aufbereitungen\u201c eine Konkretisierung der Preise der betreffenden Dienstleistung (\u00a7 37b Abs. 3 Nr. 2 a.E. SortG).<\/p>\n<p>Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 37b Abs. 4 SortG. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Pflicht zur Auskunftserteilung dar. Die Auskunftsverpflichtung kann daher nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn gravierende Belange des Verletzers betroffen sind (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Sortenschutzrecht, 2. Aufl. 2009, \u00a7 7 Rn. 86). F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit tr\u00e4gt der Auskunftspflichtige die Darlegungs- und Beweislast. Vor diesem Hintergrund liegt eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht vor. Zwar steht bislang nur ein Versto\u00df von recht geringem Umfang im Raum; gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin ein sch\u00fctzenswertes Interesse, \u00fcber eine Auskunftserteilung sicher feststellen zu k\u00f6nnen, dass keine weiteren Verletzungshandlungen begangen wurden, und zu erfahren, von welchem Lieferanten der Beklagte das streitgegenst\u00e4ndliche Saatgut bezogen hat. Ein anzuerkennendes, rechtliches Interesse des Beklagten, keine Auskunft zu erteilen, ist dagegen nicht dargelegt worden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von EUR 612,80 f\u00fcr die ihr entstandenen, vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (\u00a7\u00a7 683 S.1, 677, 670 BGB; vgl. zum insofern parallelen Patentrecht: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 637). Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts war hier erforderlich, insbesondere, da der Beklagte ebenfalls einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte.<\/p>\n<p>Der Erstattungsanspruch ist auch der H\u00f6he nach begr\u00fcndet. Der f\u00fcr die anwaltliche T\u00e4tigkeit zugrundegelegte Streitwert von EUR 7.500,00 ist angemessen. Gegen die Berechnung der Anwaltsgeb\u00fchren bestehen keine Bedenken (1,3 Geb\u00fchren aus einem Streitwert von EUR 7.500,00 (= EUR 592,80) zzgl. EUR 20,00 Pauschale).<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ab dem 30.11.2013 aus dem Betrag von EUR 612,80 ergibt sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Im Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom 14.11.2013 wurde der Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages bis zum 29.11.2013 aufgefordert, so dass er sich ab dem 30.11.2013 mit der Zahlung in Verzug befand.<\/p>\n<p>In zeitlicher Hinsicht dar\u00fcberhinausgehende Zinsforderungen stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu. Soweit die Kl\u00e4gerin Zinsen ab dem 06.03.2013 fordert, kann dieses Datum nicht nachvollzogen werden. Dies gilt insbesondere, da \u2013 falls die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt schon beauftragt gewesen w\u00e4ren \u2013 die Verg\u00fctung nach dem RVG in der Fassung bis zum 31.07.2013 zu errechnen w\u00e4re. Geltend gemacht werden aber Rechtsanwaltsgeb\u00fchren nach dem neuen RVG in der Fassung ab dem 01.08.2013, was nach \u00a7 60 Abs. 1 RVG einen Auftrag nach dem 01.08.2013 voraussetzt. Aus dem geltend gemachten Betrag k\u00f6nnen Zinsen damit auch aus diesem Grund nicht bereits ab dem 06.03.2013 anfallen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aus Art. 94 Abs. 2 GemSortVO, \u00a7 256 ZPO. Der Beklagte handelte bei der oben dargestellten Sortenschutzrechtsverletzung auch zumindest fahrl\u00e4ssig. Der Beklagte wusste, dass es sich bei der von einem Nachbarn bezogenen Sommergerste um eine gesch\u00fctzte Sorte, aber nicht um zertifiziertes Saatgut handelte. Die hiernach vorliegende Fahrl\u00e4ssigkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass der Beklagte annahm, von der \u201eNotsaataktion 2012\u201c erfasst zu sein. Dieser Irrtum l\u00e4sst die Fahrl\u00e4ssigkeit nicht entfallen. Der Beklagte war verpflichtet gewesen, sich \u00fcber die Bedingungen dieser Aktion zu informieren und entsprechend zu handeln.<\/p>\n<p>Aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung ist ausreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin auch ein weiterer Schaden entstanden ist, der von ihr aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist. Es besteht daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gilt bereits beim Vorliegen einer Verletzungshandlung f\u00fcr die gesamte Schutzzeit der Sorte (BGH, Urteil vom 25.02.1992 \u2013 X ZR 41-90 Tz. 54 bei Juris (= BGHZ 117, 264) \u2013 Nicola), ist aber vorliegend erst ab dem 01.01.2009 geltend gemacht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beklagte tr\u00e4gt hierbei auch die Kosten hinsichtlich des anerkannten Unterlassungsanspruchs. Es liegt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von \u00a7 93 ZPO vor, da die Kl\u00e4gerin Anlass zur Klage hatte. Der Beklagte hatte vorprozessual eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgegeben, sondern sich nur ohne Vertragsstrafe zur Unterlassung verpflichtet und eine Vertragsstrafe angeboten, ohne aber eine entsprechende Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Eine Strafbew\u00e4hrung in angemessener H\u00f6he w\u00e4re aber zur Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02268 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 18. 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