{"id":1094,"date":"2014-09-18T17:00:49","date_gmt":"2014-09-18T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1094"},"modified":"2016-04-21T10:31:42","modified_gmt":"2016-04-21T10:31:42","slug":"4a-o-2213-behaelterverschlussstopfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1094","title":{"rendered":"4a O 22\/13 &#8211; Beh\u00e4lterverschlussstopfen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02267<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. September 2014, Az. 4a O 22\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 467 XXX B2 (Anlage MB 4, in deutscher \u00dcbersetzung der Schrift DE 603 15 XXX T3 als Anlage MB 5; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 17. Januar 2002 (US 47XXX) und einer britischen Priorit\u00e4t vom 18. November 2001 (GB 0226XXX) am 15. Januar 2003 international angemeldet und als solche am 31. Juli 2003 ver\u00f6ffentlicht wurde. Durch das Europ\u00e4ische Patentamt wurde die insoweit nationalisierte Anmeldung am 20. Oktober 2004 ver\u00f6ffentlicht und die Erteilung des Klagepatents am 15. August 2007 ver\u00f6ffentlicht. Das nach einem Beschr\u00e4nkungsverfahren ge\u00e4nderte Klagepatent wurde am 31. August 2011 ver\u00f6ffentlicht und betrifft einen Beh\u00e4lterverschlussstopfen. Den durch die Beklagte gegen das Klagepatent am 15. Mai 2008 erhobenen Einspruch hat das Europ\u00e4ische Patentamt (im Folgenden: EPA) mit Entscheidung vom 17. Februar 2010 (Anlage B 01) zur\u00fcckgewiesen. Mit Schriftsatz vom 7. August 2013 hat die Beklagte das Klagepatent angegriffen durch Erhebung der Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache:<\/p>\n<p>\u201eA container closure plug formed with:<br \/>\ni) a cylindrical sidewall (3) having an external helical screw thread;<br \/>\nii) a circumferentially enlarged rim (4);<br \/>\niii) an annular gasket seat (64) immediately under the plug rim (4); and,<br \/>\niv) a continuous circumferential radially outwardly extending gasket retaining lip (61) below the plug gasket seat (64);<br \/>\ncharacterised in that<br \/>\nv) the gasket seat (64) flares radially outwardly and upwardly directly from the root (63) of gasket retaining lip (61) to meet the plug rim (4).\u201c<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1 des Klagepatents:<\/p>\n<p>\u201eBeh\u00e4lterverschlussstopfen, der mit Folgendem ausgebildet ist:<br \/>\ni) einer zylindrischen Seitenwand (3) mit einem spiralf\u00f6rmigen Au\u00dfenschraubengewinde (7);<br \/>\nii) einem umlaufenden vergr\u00f6\u00dferten Stopfenrand (4);<br \/>\niii) einem ringf\u00f6rmigen Stopfendichtungssitz (64) unmittelbar unter dem Stopfenrand (4); und<br \/>\niv) einer durchgehenden, umlaufenden, sich radial nach au\u00dfen erstreckenden Dichtungshaltelippe (61) unter dem Stopfendichtungssitz (64);<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nv) sich der Dichtungssitz (64) direkt vom Fu\u00df (63) der Dichtungshaltelippe (61) ausgehend radial nach au\u00dfen und oben aufweitet, um auf den Stopfenrand (4) zu treffen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen:<\/p>\n<p>Figur 5 ist eine teilweise geschnittene Detailansicht eines Stopfens aus Metall, Figur 6 zeigt eine \u00e4hnliche Ansicht eines solchen Stopfens mit einer Dichtung. Figur 7 zeigt die teilweise geschnittene Ansicht eines in eine Beh\u00e4lter\u00f6ffnung eingeschraubten Plastikstopfens und Figur 8 ist eine \u00e4hnliche Ansicht dieses Stopfens, der allerdings teilweise herausgeschraubt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Beh\u00e4lterverschlussstopfen unter der Typenbezeichnung \u201eA B 11\/11\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wobei sie f\u00fcr Bezieher in der Bundesrepublik Deutschland ein Warenlager im Inland betreibt. Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind als Anlage MB 8 (Stopfen als solcher) durch die Kl\u00e4gerin und als Anlage B 14 (in ein Gewinde eingef\u00fcgter und sektoral freigelegter Stopfen) durch die Beklagte zur Gerichtsakte gereicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe das Muster gem\u00e4\u00df Anlage MB 8 am 17. Februar 2013 durch Testkauf erworben, und zwar habe der Zeuge C, ein Kollege des Zeugen D, den Testkauf auf Weisung des Zeugen E durchgef\u00fchrt. Der Zeuge C habe ein mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausger\u00fcstetes Spundfass, hergestellt durch die Fa. F G GmbH, bei der Fa. H e.k. gekauft und sodann auf das Firmengel\u00e4nde der deutschen Niederlassung der Kl\u00e4gerin verbracht, wo Fotografien angefertigt worden seien. Das Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei sodann in die Niederlande zur Kl\u00e4gerin \u00fcbersandt worden und von dort an den Kl\u00e4gervertreter, dort eingehend am 29. M\u00e4rz 2012. Der Kl\u00e4gervertreter habe das Muster schlie\u00dflich am 3. April 2012 an den Zeugen E versandt, der sodann die Messungen veranlasst habe, welche Grundlage des Gutachtens des Privatgutachters Prof. Dr. I vom 26.07.2012 (Anlage MB 11) seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hiernach sei eine radial sich nach au\u00dfen erstreckende Dichtungshaltelippe bereits dann anzunehmen, wenn die Dichtungshaltelippe als ein separates Element ausgef\u00fchrt sei und sich gegen\u00fcber dem Fu\u00df des Stopfendichtungssitzes nach au\u00dfen erstrecke. Auch sei es nicht erforderlich, dass die Lippe eine gleichf\u00f6rmige und ringf\u00f6rmig durchgehende Oberfl\u00e4che ausbilde. Das lasse sich insbesondere nicht aus dem Stand der Technik herleiten, den das Klagepatent in Bezug nimmt. Ferner sei es nicht erforderlich, dass die Kontur des Stopfendichtungssitzes von dessen Fu\u00df zum Stopfenrand linear geradlinig verlaufe.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem meint die Kl\u00e4gerin, das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig. Jedenfalls sei der Verletzungsrechtsstreit deswegen nicht bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, weil die Nichtigkeitsklage alleine auf Entgegenhaltungen gest\u00fctzt werde, die bereits im Einspruchsverfahren gegenst\u00e4ndlich gewesen seien, ohne dem Einspruch zum Erfolg zu verhelfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es im Inland zu unterlassen, Beh\u00e4lterverschlussstopfen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese umfassen:<\/p>\n<p>eine zylindrische Seitenwand (3) mit einem spiralf\u00f6rmigen Au\u00dfenschraubengewinde (7);<br \/>\neinen umlaufenden vergr\u00f6\u00dferten Stopfenrand (4);<br \/>\neinen ringf\u00f6rmigen Stopfendichtungssitz (64) unmittelbar unter dem Stopfenrand (4);<br \/>\neine durchgehende, umlaufende, sich radial nach au\u00dfen erstreckende Dichtungshaltelippe (61) unter dem Stopfendichtungssitz (64)<br \/>\nund sich der Stopfendichtungssitz (64) direkt vom Fu\u00df (63) der Dichtungshaltelippe (61) ausgehend radial nach au\u00dfen und oben aufweitet, um den Stopfenrand (4) zu treffen;<\/p>\n<p>II. f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer 1. der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 17. Dezember 2007 durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. entstanden ist und noch entsteht;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Dezember 2007 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine) mit<\/p>\n<p>aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen,<\/p>\n<p>bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<\/p>\n<p>cc) den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit<\/p>\n<p>aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,<\/p>\n<p>bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<\/p>\n<p>cc) den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, die sich im Inland in ihrem Eigentum oder ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Ziffer I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>VI. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 17. Dezember 2007 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 467 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>VII. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 9.208,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Beklagten f\u00fcr den Fall einer Verurteilung nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, auch ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise: das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des beim Bundespatentgericht rechtsh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent EP 1 467 XXX B3 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform falle nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. Nach dessen technischer Lehre m\u00fcsse die Dichtungshaltelippe als separates Element derart ausgestaltet sein, dass sie zum einen durch ihre Oberfl\u00e4che der Dichtung an jedem Punkt hinreichende mechanische Unterst\u00fctzung biete, damit sich die Dichtung nicht am Innengewinde der Beh\u00e4lter\u00f6ffnung verf\u00e4ngt oder aufwindet. Zweitens, und daraus folgend, m\u00fcsse die Dichtungshaltelippe so dimensioniert sein, dass sie nicht nur gegen\u00fcber dem Stopfendichtungssitz, sondern auch gegen\u00fcber dem Durchmesser des Gewindekerns am Stopfen vorsteht, denn nur so w\u00fcrde verhindert, dass das Gewinde gegen\u00fcber der Dichtung freiliegt. Eine direkte Aufweitung des Stopfendichtungssitzes von dessen Fu\u00df zum Stopfenrand hin erfordere eine radiale, also geradlinige Kontur.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent werde sich im parallelen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, zumal unter Zugrundelegung der von der Kl\u00e4gerin im Verletzungsverfahren vertretenen Auslegung. Diese Auslegung stehe im Widerspruch zu derjenigen, welche die Kl\u00e4gerin im vorangegangenen Einspruchsverfahren vertreten habe, was rechtsmissbr\u00e4uchlich sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rechnungslegung, Vernichtung sowie R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB mangels feststellbarer Verletzung des Klagepatents nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen verbesserten Beh\u00e4lterverschlussstopfen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend erl\u00e4utert, ist es \u00fcblich, Beh\u00e4ltnisse mit Spender- und\/oder F\u00fcll\u00f6ffnungen zu versehen, welche ein in einen Dichtungsbereich ohne Gewinde aufgehendes Innenschraubengewinde aufweisen, und die so gestalteten \u00d6ffnungen mit einem Verschlussstopfen mit Au\u00dfengewinde und einer Dichtung zu verschlie\u00dfen, so dass der Stopfen mit der \u00d6ffnung verschraubt im Eingriff steht und die Stopfendichtung fest gegen den Dichtungsbereich ohne Gewinde heruntergezogen werden kann.<\/p>\n<p>Als nachteilig an diesen vorbekannten Stopfen haben sich zwei Effekte erwiesen. Zum einen kann es vorkommen, dass beim Einschrauben des Stopfens mit dem erforderlichen Drehmoment die Stopfendichtung zwischen dem Auslauf des Innengewindes der \u00d6ffnung und dem Stopfen eingeklemmt wird und sodann, wenn der Stopfen wieder aus dem Gewinde heraus bewegt wird, auf dem \u00d6ffnungs-Innengewinde festgehalten und dadurch vom Sitz auf dem Stopfen entfernt wird. Zum anderen kann der Effekt auftreten, dass sich die Dichtung beim Drehen des Stopfens aus ihrem Dichtungssitz heraus kr\u00fcmmt, weil sich das Material der Dichtung beim Drehen des Stopfens anh\u00e4uft und eine Schleife ausbildet. Dabei kann die Dichtung besch\u00e4digt werden oder wenigstens eine Leckage-\u00d6ffnung ausbilden.<\/p>\n<p>Zur Verhinderung dieser Effekte offenbart die zum Stand der Technik geh\u00f6rende US 2,906,XXX (\u201eJ\u201c) einen Stopfen mit einem abnehmenden Gewinde, das sich um die untere Kante des Dichtungssitzes fortsetzt und als Teilbarriere oberhalb des \u00fcblichen Stopfengewindes wirkt. Diese Gestaltung kritisiert das Klagepatent als unzureichend gegen den erstgenannten Effekt der \u201eErfassung\u201c der Dichtung durch das Innengewinde.<\/p>\n<p>Ferner erw\u00e4hnt das Klagepatent als Stand der Technik die US 4,768,XXX (\u201eK\u201c), die einen Verschlusstopfen mit einer Dichtungshaltelippe offenbart, die eine gleichf\u00f6rmige, sich nach oben erstreckende Oberfl\u00e4che, eine konstante radiale Erstreckung mit einer axial kleineren als radial \u00e4u\u00dferen Erstreckung des Au\u00dfengewindes und einen zylindrischen Dichtungssitz aufweist. Ebenso erw\u00e4hnt das Klagepatent die DE 202 15 XXX U (\u201eL\u201c), die eine Dichtung mit halbrundem Sitz lehrt. Diese beiden Dokumente w\u00fcrdigt das Klagepatent jeweils nicht als nachteilhaft.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als Aufgabe, einen Verschlusstopfen bereitzustellen, der die bei derlei Verschlussstopfen bekannten Probleme l\u00f6st und der au\u00dferdem einen Bereich von Beh\u00e4lter\u00f6ffnungen abedeckt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>M1 Beh\u00e4lterverschlussstopfen, umfassend<\/p>\n<p>M2 eine zylindrische Seitenwand (3) mit einem spiralf\u00f6rmigen Au\u00dfenschraubengewinde (7);<\/p>\n<p>M3 einem umlaufenden vergr\u00f6\u00dferten Stopfenrand (4);<\/p>\n<p>M4 einem ringf\u00f6rmigen Stopfendichtungssitz (64) unmittelbar unter dem Stopfenrand (4);<\/p>\n<p>M5 einer durchgehenden, umlaufenden sich radial nach au\u00dfen erstreckenden Dichtungshaltelippe (61) unter dem Stopfendichtungssitz (64)<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>M6 sich der Stopfendichtungssitz (64) direkt vom Fu\u00df (63) der Dichtungshaltelippe (61) ausgehend radial nach au\u00dfen und oben aufweitet, um den Stopfenrand (4) zu treffen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine im Streit, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df den Merkmalen M5 und M6 Gebrauch macht. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die beiden streitigen Merkmale verwirklicht, l\u00e4sst sich indes nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Auslegung der beiden streitigen Merkmale M5 und M6 steht insofern in direktem technischem Zusammenhang als die durch M5 beanspruchte Dichtungshaltelippe als ein Element einen Fu\u00df (63) aufweist, der wiederum gem\u00e4\u00df Merkmal M6 Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Beanspruchung der Gestaltung des Stopfendichtungssitzes ist. In diesem Sinne ist die Auslegung beider Merkmale ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal M5 ist in der Weise auszulegen, dass die insoweit beanspruchte Dichtungshaltelippe erstens sich axial weiter erstreckt als der Fu\u00df des Stopfendichtungssitzes, also der in axialer Richtung am weitesten innen gelegene Punkt des Stopfendichtungssitzes; und zweitens dahin gehend, dass die Dichtungshaltelippe ein aus jeder Drehstellung des Stopfens betrachtet vom Au\u00dfengewinde unterscheidbares Element bildet und dass sie drittens sich geschlossen rings um den Umfang des Stopfens erstreckt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich die Dichtungshaltelippe in axialer Richtung mindestens \u00fcber die axiale Erstreckung des Gewindekerndurchmessers hinaus erstreckt.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc den Schutzbereich bestimmenden Anspruchs des Klagepatents besteht, soweit Merkmal 5 betroffen ist, ausschlie\u00dflich aus r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Angaben zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gestaltung der Dichtungshaltelippe. Diese soll unterhalb des Stopfendichtungssitzes angeordnet und in einer Weise gestaltet sein, die den attributivischen Angaben \u201edurchgehend\u201c, \u201eumlaufend\u201c und \u201eradial sich nach au\u00dfen erstreckend\u201c entsprechen. Aus diesen Angaben folgt zum einen, dass die Dichtungshaltelippe ein von allen anderen Elementen des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Stopfens unterscheidbares Element bildet. Aus dem Gesamtzusammenhang des \u2013 gegliedert formulierten \u2013 Anspruchswortlauts insgesamt folgt n\u00e4mlich der Aufbau des Stopfens aus seinen verschiedenen Elementen: Der Stopfenrand gem\u00e4\u00df Merkmal M3 befindet sich nach Merkmal M4 unmittelbar oberhalb des Stopfendichtungssitzes; dieser wiederum befindet sich gem\u00e4\u00df Merkmal M5 oberhalb der darunter befindlichen Dichtungshaltelippe. F\u00fcr das in Merkmal M2 beanspruchte spiralf\u00f6rmige Au\u00dfengewinde kann demnach nur eine Positionierung unterhalb der Dichtungshaltelippe in Betracht kommen, so dass sich die Dichtungshaltelippe zwischen dem Stopfendichtungssitz einerseits und dem Gewinde andererseits befinden muss. Deshalb, und weil der Anspruch im \u00dcbrigen eine Positionierung aller Elemente lehrt, muss es sich bei der Dichtungshaltelippe um ein in seiner Position und damit als separates Element erkennbares Element handeln.<\/p>\n<p>Ferner folgt aus dem Wortlaut der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Angaben in Merkmal M5, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents gewisse Ma\u00dfnahmen getroffen werden, um durch die Gestaltung der Dichtungshaltelippe einen gesicherten Sitz der Dichtung zu gew\u00e4hrleisten, nicht aber, dass die Gestaltung der Dichtungshaltelippe zwingend das h\u00f6chste Ma\u00df an Sicherheit f\u00fcr den Sitz der Dichtung gew\u00e4hrleisten muss. Au\u00dferdem fehlt es an Angaben zur Dimensionierung der einzelnen strukturellen Elemente der Dichtungshaltelippe. Weder ist beansprucht die Funktion der Dichtungshaltelippe, ein Verfangen oder Aufwinden der Dichtung im Gewinde zu verhindern, noch eine Dimensionierung der Dichtungshaltelippe im Vergleich zur Dimension anderer struktureller Elemente wie des Gewindekerns oder des Gewindeau\u00dfenma\u00dfes. Zwar ist f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass ein gr\u00f6\u00dferer Durchmesser der Dichtungshaltelippe besser zur Erreichung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfolges beitr\u00e4gt als ein kleinerer. Indes wird \u2013 erstens \u2013 die entsprechende Funktion der Dichtungshaltelippe und die damit einhergehende Verbesserung gegen\u00fcber dem Stand der Technik im Klagepatent selber in der allgemeinen Darstellung einer beispielhaften Ausgestaltung eines patentgem\u00e4\u00dfen Stopfens beschrieben (Absatz [0013]). Zweitens enth\u00e4lt das Klagepatent keine Angabe dazu, wie sich die Dimensionierung der Dichtungshaltelippe zu derjenigen des Gewindekerns verhalten soll. In den Unteranspr\u00fcchen 3 und 4 sind lediglich Gestaltungen beansprucht bei denen die Dimensionierung der Dichtungshaltelippe zu derjenigen des Gewindes ins Verh\u00e4ltnis gesetzt wird.<\/p>\n<p>Auch aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung folgt nicht, anders als die Beklagte es vertritt, dass die Angabe einer \u201esich radial nach au\u00dfen erstreckenden Dichtungshaltelippe\u201c auf den Gewindekern als Bezugspunkt eines Vergleich der Dimensionierung zu beziehen, so dass sich ebenso wenig die Notwendigkeit ergibt, die Dichtungshaltelippe mit einer gr\u00f6\u00dferen radialen Erstreckung als den Gewindekern zu gestalten. Die Behauptung der Beklagten, nur eine Dichtungshaltelippe, die \u00fcber den Gewindekern hinausrage, k\u00f6nne zum klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Erfolg f\u00fchren, kann ebenso wenig zu einer anderen Auslegung f\u00fchren. Erf\u00fcllt eine Vorrichtung alle r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale, die ein Patent f\u00fcr die Gestaltung der Vorrichtung beansprucht, kommt es nicht darauf an, ob die Vorrichtung die vom Patent gelehrten oder behaupteten technischen Wirkungen Erfolge ganz oder teilweise erzielt oder aber verfehlt (BGH GRUR 1997, 436, 441f. \u2013 Befestigungsvorrichtung; Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, \u00a7 14 Rdn. 68).<\/p>\n<p>F\u00fcr die au\u00dferdem von der Beklagten behauptete zwingende Notwendigkeit, die Dichtungshaltelippe mit einem gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als dem des Gewindekerns und zudem mit einer gleichm\u00e4\u00dfigen Oberfl\u00e4che zu gestalten, liefern weder Beschreibung und Zeichnung des Klagepatents noch der vom Klagepatent gew\u00fcrdigte Stand der Technik Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte geltend macht, das Erfordernis eines gleichf\u00f6rmigen Verlaufs der Dichtungshaltelippe ergebe sich unter Ber\u00fccksichtigung der Schrift US 4,768,XXX \/ M (Anlage B 04, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 4a), kann dem deshalb nicht gefolgt werden, weil die Offenbarung dieses Dokuments durch das Klagepatent nicht erkennbar in der Weise in Bezug genommen wird, dass dessen technische Lehre zur Grundlage und damit zum Bestandteil der technischen Lehre des Klagepatents werden soll.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Auslegung des Merkmals M5 ist zugleich bei der Auslegung des Merkmals M6 zu ber\u00fccksichtigen. Der Begriff der Dichtungshaltelippe ist in beiden Merkmalen enthalten und bildet damit das begriffliche Scharnier zwischen den insoweit beanspruchten technischen Aspekten. Der Fu\u00df der in Merkmal M5 in ihrer r\u00e4umlichen Erstreckung gelehrten Dichtungshaltelippe ist der Ausgangspunkt der Kontur, mit welcher Merkmal M6 die klagepatentgem\u00e4\u00dfe r\u00e4umliche Form des Stopfendichtungssitzes beschreibt und beansprucht.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Merkmals M6 steht zwischen den Parteien im Streit hinsichtlich der Angabe \u201eradial\u201c zum Verlauf der Aufweitung der Kontur des Stopfendichtungssitzes von dessen Fu\u00df in Richtung des Stopfenrandes. Die Auslegung ist insoweit in der Weise vorzunehmen, dass die genannte Kontur dann klagepatentgem\u00e4\u00df direkt verl\u00e4uft, wenn sich der Stopfendurchmesser auf der Strecke zwischen dem Fu\u00df des Stopfendichtungssitzes und dem Stopfenrand st\u00e4ndig vergr\u00f6\u00dfert, also weder stagniert noch sich verringert. Hingegen ist nicht gefordert, dass die Kontur der Aufweitung in Form einer Linie, n\u00e4mlich einem Strahl ausgehend vom Fu\u00df des Stopfendichtungssitzes entspricht.<\/p>\n<p>Dies folgt aus dem Anspruchswortlaut, der innerhalb von Merkmal M6 vorschreibt, dass sich der Stopfendichtungssitz auf der genannten Strecke nach au\u00dfen und direkt aufweitet. Demnach muss die Aufweitung \u2013 erstens \u2013 eine Vergr\u00f6\u00dferung der Erstreckung nach au\u00dfen bedeuten und muss \u2013 zweitens \u2013 diese Vergr\u00f6\u00dferung \u00fcber die Strecke hinweg betrachten einsetzen, ohne dass zwischen den Fu\u00df des Stopfendichtungssitzes und die Strecke, auf der die Vergr\u00f6\u00dferung eintritt, ein weiteres strukturelles Element tritt. Die Angabe \u201eradial\u201c pr\u00e4zisiert die Vorgabe an den Verlauf der Vergr\u00f6\u00dferung. Die Vergr\u00f6\u00dferung soll rings um den Umfang des Stopfens, also radial ringsum, geschehen und nicht etwa auf einen Abschnitt des Umfangs beschr\u00e4nkt sein.<\/p>\n<p>Diese Auslegung st\u00fctzt sich zum einen auf den Zusammenhang, in dem das Klagepatent den Begriff \u201eradial\u201c gebraucht. Der Verlauf der Kontur des Stopfendichtungssitzes ist durch die weiteren in Merkmal M6 enthaltenen Angaben dadurch charakterisiert, dass sich der Stopfendichtungssitz aufweitet, dass die Aufweitung vom Fu\u00df der Dichtungshaltelippe ausgeht, und dass sie nach au\u00dfen und nach oben geschieht. W\u00e4re der Sinngehalt des Begriffs \u201eradial\u201c darauf beschr\u00e4nkt, eine Aufweitung von innen nach au\u00dfen zu beschreiben, so w\u00e4re die Angabe redundant, da die Aufweitung nach au\u00dfen schon vorgegeben ist. Zum anderen ergibt sich dieses Verst\u00e4ndnis der Angabe \u201eradial\u201c aus der funktionsorientierten Auslegung: Eine Aufweitung gleichm\u00e4\u00dfig rund um den Umfang des Stopfens gew\u00e4hrleistet in allen Richtungen des Stopfens eine gleichm\u00e4\u00dfige Abst\u00fctzung der Dichtung. W\u00fcrde sich der Stopfen hingegen nur in eine Richtung von seinem Zentrum weg aufweiten, w\u00e4re nicht gew\u00e4hrleistet, dass die Dichtung rund um den Stopfen fest ansitzt.<\/p>\n<p>Der engeren Auslegung der Beklagten, wonach \u201eradial\u201c als \u201estrahlenf\u00f6rmig\u201c zu verstehen sein und daher nur ein gerader Verlauf der Kontur klagepatentgem\u00e4\u00df sein soll, kann sich die Kammer nicht anschlie\u00dfen. Erstens w\u00fcrde das voraussetzen, dass der Fachmann erkennen k\u00f6nnte, an welchem Punkt der Radius, also der Strahl, dem die Kontur folgen soll, klagepatentgem\u00e4\u00df zu bestimmen ist. Die Beklagte meint, dieser Punkt sei der Fu\u00df der Dichtungshaltelippe. Das Klagepatent bietet aber nirgends einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es klagepatentgem\u00e4\u00df darauf ankommen soll, dass der Fu\u00df des Stopfendichtungssitzes Teil von dessen sich aufweitender Kontur sein soll. Zweitens widerspricht das von der Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eradial\u201c dem Gebrauch dieses Begriffs im Klagepatent im \u00dcbrigen. Das Klagepatent verwendet die relative Positions- oder Richtungsbezeichnung \u201eradial\u201c stets mit Bezug auf den Mittelpunkt des im Wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Zylinderstopfens. Drittens entspricht das Verst\u00e4ndnis der Beklagten nicht der Auslegung durch das EPA bei seiner Einspruchsentscheidung: Dort wird zwar (Anlage B 1, Seite 6, entspr. Bl. 4, Absatz 7) unter Bezug auf Figur 6 des Priorit\u00e4tsdokuments des Klagepatents ausgef\u00fchrt, der Fachmann erkenne in dieser Figur eine gerade Linie vom Fu\u00df des Dichtungssitzes hin zum Stopfenrand und sehe darin die Beanspruchung einer Aufweitung direkt vom Fu\u00df der Lippe hinreichend voroffenbart. Damit hat die Einspruchsabteilung aber, im Kontext der Pr\u00fcfung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, nur festgestellt, dass eine solche Gestaltung mit einem linearen Verlauf der Kontur durch den Fu\u00df des Dichtungssitzes hindurch der Ma\u00dfgabe des Merkmals M6 entspricht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dieser Auslegung der streitigen Merkmal M5 und M6 l\u00e4sst sich deren Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits auf Grundlage des kl\u00e4gerischen Vorbringens nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht geltend, die Kontur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich des Musters gem\u00e4\u00df Anlage MB 8 entspreche der Darstellung im nachfolgenden verkleinert wiedergegebenen Diagramm (Anlage MB 10):<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieses kl\u00e4gerischen Vorbringens l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung sowohl Merkmal M5 als auch Merkmal M6 verwirklicht. Anderen Vortrag zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin nicht gehalten, so dass es nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise die Kl\u00e4gerin die Darstellung gem\u00e4\u00df der oben wiedergegebenen Anlage MB 10 anhand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gewonnen hat. Ausgehend von dieser Darstellung l\u00e4sst sich der insoweit entscheidende Fu\u00df der Dichtungshaltelippe als Punkt der Kontur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in der Weise bestimmen, dass er Ausgangspunkt f\u00fcr die Kontur sowohl einer Dichtungshaltelippe gem\u00e4\u00df Merkmal M5 als auch eines Stopfendichtungssitzes gem\u00e4\u00df Merkmal M6 w\u00e4re.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df obiger Auslegung m\u00fcsste dieser Punkt erstens so gelegen sein, dass die zu beiden Seiten anschlie\u00dfenden Konturen jeweils eine Aufweitung des Durchmessers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennen lassen. Denn zum einen muss die Dichtungshaltelippe nach Merkmal M5 so geformt sein, dass sie sich radial nach au\u00dfen erstreckt. Und zum anderen muss sich nach Merkmal M6 die Kontur des Stopfendichtungssitzes vom Fu\u00df der Dichtungshaltlippe aus radial nach au\u00dfen und oben aufweiten hin zum Stopfenrand. Mit anderen Worten m\u00fcsste sich an der Kontur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Bereich zwischen dem Gewinde und dem Stopfenrand ein Punkt ausmachen lassen, der den tiefsten Punkt innerhalb der Kontur bildet in dem Sinne, dass ausgehend von ihm nach beiden Seiten hin die Kontur sich aufweitet, der Durchmesser der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mithin zunimmt.<\/p>\n<p>Zweitens m\u00fcsste sich ein solcher Punkt bei umlaufender Betrachtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus allen Betrachtungswinkeln ausmachen lassen. Gem\u00e4\u00df Merkmal M5 muss die Dichtungshaltelippe umlaufend gestaltet sein, demnach also der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Stopfen auch umlaufend, aus allen Blickwinkel betrachtet, einen Fu\u00df der Dichtungshaltelippe erkennen lassen.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich w\u00e4re es zwar, wenn dieser \u201etiefste Punkt\u201c noch tiefer l\u00e4ge als der geringste Durchmesser der Gewindeg\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Das Klagepatent macht, wie oben ausgef\u00fchrt, keine Ausf\u00fchrung zu den Dimensionierungen in den einzelnen Abschnitten, der Durchmesser am Fu\u00df der Dichtungshaltelippe kann deshalb geringer sein als der geringste Durchmesser im Bereich des Gewindes. Aber auch in diesem negativen, n\u00e4mlich tiefer als der Gewindekern liegenden Bereich, m\u00fcsste die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen tiefsten Punkt erkennen lassen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDies l\u00e4sst sich an der Kontur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie in den von der Kl\u00e4gerin gefertigten und zur Gerichtsakte gereichten Darstellungen gezeigt nicht feststellen. Die oben verkleinert wiedergegebene Darstellung in der kl\u00e4gerischen Anlage MB 10 zeigt alle Konturen, die aus verschiedenen Betrachtungswinkeln an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgetastet worden sein sollen in einer \u00fcberlagerten Ansicht. Dort l\u00e4sst sich kein Bereich als Dichtungshaltelippe im dargelegten Sinne ausmachen. Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, der Bereich des Gewindefreistichs bilde eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dichtungshaltelippe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann die Kammer nicht folgen. Die Kl\u00e4gerin hat dies dahin konkretisiert, dass sie eingeblendet in den Schriftsatz vom 10. April 2014 (dort Seite 22 = Bl. 141 GA) in der Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage MB 10 den Bereich markiert hat, den sie f\u00fcr den Gewindefreistich und damit f\u00fcr die Dichtungshaltelippe h\u00e4lt; dies ist nachstehend verkleinert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Diese Darstellung zeigt indes deshalb keinen Punkt als Fu\u00df der Dichtungshaltelippe, weil derjenige Punkt, der links an den markierten Bereich angrenzt, nicht der Ausgangspunkt f\u00fcr den Stopfendichtungssitz sein kann. Die Kontur verl\u00e4uft von dort ausgehend nach links nicht in erkennbarer Weise nach au\u00dfen, zumal weil f\u00fcr einen insoweit erkennbaren Verlauf der Kontur zu fordern ist, dass er sich deutlich von Schwankungen abhebt, die auf etwaigen Ungenauigkeiten der Messung beruhen k\u00f6nnten. Der fragliche Konturverlauf links anschlie\u00dfend an den markierten Bereich ist vielmehr ein im Wesentlichen zur L\u00e4ngsachse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform paralleler. \u00dcber diesen Bereich hinweg stagniert also der Durchmesser der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sie weitet sich dort nicht direkt radial in Richtung des Stopfenrandes auf. W\u00fcrde der Fu\u00df der Dichtungshaltelippe an diesem Punkt bestimmt, w\u00e4re also zwar wom\u00f6glich Merkmal M5, nicht aber Merkmal M6 erf\u00fcllt. Umgekehrt w\u00e4re, w\u00fcrde der Punkt weiter links, n\u00e4mlich am Ende des im Wesentlichen parallelen Abschnitts der Kontur, als Fu\u00df der Dichtungshaltelippe bestimmt, zwar wom\u00f6glich Merkmal M6 erf\u00fcllt, weil von dort aus nach links die Kontur st\u00e4ndig nach au\u00dfen verl\u00e4uft; indes w\u00e4re dann Merkmal M5 nicht erf\u00fcllt, weil von diesem Punkt aus rechts anschlie\u00dfend sich die Kontur entgegen Merkmal M5 nicht radial nach au\u00dfen erstreckt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch die Markierungen, die der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. August 2014 an einem Abdruck der Anlage MB 10 vorgenommen hat, betreffen keinen Bereich, in dem sich ein klagepatentgem\u00e4\u00df zu bestimmender Fu\u00df der Dichtungshaltelippe erkennen lie\u00dfe. Dieser vom Kl\u00e4gervertreter farblich markierte Abdruck der Anlage MB 10 ist, nachtr\u00e4glich versehen mit Pfeilen zur besseren Erkennbarkeit, nachstehend verkleinert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Zum einen ist markiert der Bereich, in dem der Durchmesser der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kleiner ist als die kleinsten Durchmesser im Bereich des Gewindes (Bereich zwischend den beiden dicken roten, von oben kommenden Pfeilen) sowie der kleinere Bereich, in dem nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag der Fu\u00df der Dichtungshaltelippe liegen soll (Bereich, auf den der dicke rote, von unten kommende Pfeil deutet). Das ist aber eben jener Bereich, an dessen rechtem Ende ein Punkt liegt, von dem zwar nach rechts hin die Kontur nach au\u00dfen zunimmt, nach links hin hingegen parallel zur L\u00e4ngsachse verl\u00e4uft, und an dessen linkem Ende ein Punkt liegt, von dem aus umgekehrt nach links hin die Kontur nach au\u00dfen zunimmt, nach rechts hin aber nur parallel zur L\u00e4ngsachse verl\u00e4uft. Hinsichtlich des rechten Endpunkts des Bereichs w\u00e4re bei einem dort bestimmten Fu\u00df der Dichtungshaltelippe zwar Merkmal M5, aber nicht Merkmal M6 verwirklicht; bei Wahl des rechten Punktes als Fu\u00df der Dichtungshaltelippe w\u00e4re umgekehrt Merkmal M6, aber nicht Merkmal M5 verwirklicht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Darstellung der einzelnen Konturen aus verschiedenen Blickwinkeln, welche in der Anlage MB 10 \u00fcbereinander gelegt sind, hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreicht. Dort l\u00e4sst sich zwar f\u00fcr wenigstens eine Darstellung wom\u00f6glich annehmen, dass dort ein \u201etiefster Punkt\u201c als klagepatentgem\u00e4\u00dfer Fu\u00df der Dichtungshaltelippe erkennbar w\u00e4re, beispielsweise bei der Darstellung, die mit der Nummer 6 versehen und die nachstehend mit einem nachtr\u00e4glich zur besseren Verdeutlichung eingef\u00fcgten Pfeil verkleinert wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>Der Punkt, auf den der nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgte Pfeil deutet, k\u00f6nnte zwar unter Anwendung der oben dargestellten Ma\u00dfst\u00e4be als Fu\u00df einer Dichtungshaltelippe betrachtet werden, indes l\u00e4sst sich ein solcher Punkt bei mehreren Darstellungen der Kontur aus anderen Blickwinkeln nicht ausmachen. Nachstehend sind verkleinert wiedergegeben die Konturen aus den mit den Nummern 1 und 2 bezeichneten Einzeldarstellungen der Kl\u00e4gerin, wobei jeweils wiederum ein Pfeil zur besseren Erkennbarkeit nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgt ist:<\/p>\n<p>Bei beiden Konturen ist, jeweils mit dem nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgten Pfeil bezeichnet, ein Abschnitt sichtbar, in dem die Kontur im Wesentlichen parallel zur L\u00e4ngsachse verl\u00e4uft, so dass sich f\u00fcr diese Konturen ein Fu\u00df der Dichtungshaltelippe nicht derart bestimmen l\u00e4sst, dass sowohl Merkmal M5 als auch Merkmal M6 verwirklicht ist. Demnach l\u00e4sst sich jedenfalls eine umlaufende Dichtungshaltelippe an der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich auch aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten des Prof. Dr: I vom 26. Juli 2012 (Anlage MB 11) nichts, was die Feststellung einer Patentvereltzung erlaubte. Diesem Privatgutachten liegt alleine die Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage MB 10 zugrunde, ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat der Gutachter selber nicht untersucht. Dem (nur nach Aktenlage gezogenen) gegenteiligen Schluss des Privatgutachters, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dichtungshaltelippe kann sich die Kammer daher aus den genannten, in Ansehung der Anlage MB 10 entwickelten Gr\u00fcnden nicht anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14. August 2014 gab keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02267 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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