{"id":1091,"date":"2014-06-12T17:00:38","date_gmt":"2014-06-12T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1091"},"modified":"2016-04-21T10:30:36","modified_gmt":"2016-04-21T10:30:36","slug":"4a-o-2114-sportbodenbelaege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1091","title":{"rendered":"4a O 21\/14 &#8211; Sportbodenbel\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02226<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2014, Az. 4a O 21\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr handelnd gegen\u00fcber Dritten, insbesondere gegen\u00fcber Abnehmern der Antragstellerin, zu behaupten und\/oder zu verbreiten, die Sportbodenbel\u00e4ge der Antragstellerin, insbesondere die Sportbodenbel\u00e4ge \u201eA\u201c, verletzten Rechte der Antragsgegnerin aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 202011 051 XXX U1 auf Grundlage der Schutzanspr\u00fcche, soweit durch die Eintragung kein Gebrauchsmusterschutz begr\u00fcndet wird, wie geschehen im Schreiben vom 07.02.2014 an die Fa. Tennis B Tennisanlagenbau und -sanierung, C 6, XXXXX D.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Gerichts entstanden sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrt von der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens die Unterlassung von \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Dritten. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt des Vertriebs von Tennisbodenbel\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meldete am 10.11.2011 das Gebrauchsmuster DE 20 2011 051 XXX U1 (im Folgende: Gebrauchsmuster) mit der Bezeichnung \u201eBodenbelag f\u00fcr Sportfl\u00e4chen\u201c an, welches am 11.02.2013 eingetragen und am 04.04.2013 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden ist. Wegen des genauen Inhalts der Gebrauchsmusterschrift wird auf die Anlage AS 5 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2014 beantragte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Gebrauchsmusters. Mit Schriftsatz vom 10.04.2014 widersprach die Verf\u00fcgungsbeklagte der L\u00f6schung lediglich teilweise, und zwar insoweit, als der Gegenstand des Gebrauchsmusters durch den diesem Schriftsatz beigef\u00fcgten Hauptantrag bzw. Hilfsantr\u00e4ge definiert werde. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte wandte sich mit Schreiben vom 04.09.2013 an die Firma E-Bau GmbH in F, wegen dessen Inhalts auf die Anlage AS 7 Bezug genommen wird, einer Kundin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beanstandete dieses Schreiben als wettbewerbswidrig und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung. Diesbez\u00fcglich wird auf die Anlage AS 8 inhaltlich verwiesen. Hierauf gab die Verf\u00fcgungsbeklage, vertreten durch ihre Patentanw\u00e4lte, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung mit Schreiben vom 04.10.2013 ab, wegen dessen Inhalts auf die Anlage AS 9 Bezug genommen wird. Die Vertreter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beanstandete diese Unterlassungserkl\u00e4rung unter anderem deshalb, weil mit der Formulierung \u201ein der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung\u201c jede noch so marginale, unwesentliche Ab\u00e4nderung der Schutzanspr\u00fcche aus der Unterlassungspflicht hinausf\u00fchre. Hierauf gaben die patentanwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten eine abge\u00e4nderte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung mit Schreiben vom 08.10.2013 ab, in dem es unter anderem wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e4. Wiederum zur Ausr\u00e4umung von Missverst\u00e4ndnissen erkl\u00e4ren wir rechtsverbindlich, wenn auch ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, f\u00fcr die G GmbH, H-Strasse 6, D-XXXXX I, es im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu unterlassen, Berechtigungsanfragen an Dritte, die insbesondere Kunden der J AG, K 26, CH-XXXX L, sind, auf der Grundlage der Schutzanspr\u00fcche des DE 20 2011 051 XXX U1 in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung und unter Bezug auf Produkte der J AG zu richten, wobei schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen diese Erkl\u00e4rung die Verpflichtung ausl\u00f6sen, der J AG eine Vertragsstrafe zu zahlen, die von der J AG in der H\u00f6he nach billigem Ermessen festzusetzen ist und die im Streitfall vom zust\u00e4ndigen Landgericht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist. Wir behalten uns dagegen vor, auch zuk\u00fcnftig Berechtigungsanfragen zum Gegenstand des DE 20 2011 051 XXX U1 zu stellen, soweit durch die Eintragung Gebrauchsmusterschutz begr\u00fcndet wird.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage AS 11 Bezug genommen. Diese Erkl\u00e4rung nahmen die Vertreter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an.<\/p>\n<p>Mit dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben vom 07.02.2014 wandte sich die Verf\u00fcgungsbeklagte an die Firma Tennis B mit nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Schreiben, welches der Antragsschrift entnommen wurde.<\/p>\n<p>Diesem Schreiben waren ge\u00e4nderte Schutzanspr\u00fcche als Anlage beigef\u00fcgt. Die Firma Tennis B vertreibt auch den Bodenbelag \u201eA\u201c der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, der als zweites Teilchenmaterial Ziegelmehl enth\u00e4lt. Dies stellt kein elastisches Granulat dar. Der Bodenbelag unterf\u00e4llt nicht dem Schutzbereich des Gebrauchsmusters in der nunmehr im Bestandsverfahren von der Verf\u00fcgungsbeklagten geltend gemachten Fassung. Die Firma Tennis B ist \u00fcber einen Lizenzvertrag mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verbunden. Ob die Firma Tennis B Abnehmerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist, ist zwischen den Parteien streitig. Au\u00dfer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gibt es nur noch die Verf\u00fcgungsbeklagte als Anbieterin von Sportplatzb\u00f6den. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten ge\u00e4nderten Schutzanspr\u00fcche des Gebrauchsmusters DE 20 2011 051 XXX U1 sind bisher im Gebrauchsmusterregister nicht eingetragen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Gebrauchsmuster sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe in unzul\u00e4ssiger Weise eine Abnehmerin von ihr mit einer Berechtigungsanfrage konfrontiert. Ihr stehe sowohl ein vertraglicher als auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zu.<\/p>\n<p>Nach Verweisung des Rechtsstreits an das hiesige Gericht beantragt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter teilweiser Modifizierung ihres Antrags,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, sowohl die Voraussetzungen des vertraglichen Unterlassungsanspruchs als auch die eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs l\u00e4gen nicht vor. Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe eine zul\u00e4ssige Berechtigungsanfrage gestellt. Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch scheide aus, da sich die Berechtigungsanfrage nicht auf Schutzanspr\u00fcche des Gebrauchsmusters in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung bez\u00f6ge. Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe in der Berechtigungsanfrage nur eine eingeschr\u00e4nkte Fassung geltend gemacht. Zudem seien Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dem Schreiben nicht erw\u00e4hnt. Die Firma Tennis B sei selber Herstellerin von Tennisbodenbel\u00e4gen und keine Abnehmerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Ferner greife der Erlaubnisvorbehalt ein, wonach die Verf\u00fcgungsbeklagte aufgrund eines neuen Anspruchssatzes die Berechtigung des Vertriebs von Tennisbodenbel\u00e4gen der Firma Tennis B in Frage stelle. Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch scheide ebenfalls aus. Die strengen Voraussetzungen, die im Falle einer Schutzrechtsverwarnung zur Anwendung k\u00e4men, seien nicht einschl\u00e4gig. Schlie\u00dflich liege kein Verf\u00fcgungsgrund vor. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe das vorliegende Verf\u00fcgungsverfahren nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit betrieben. Sie habe den Verf\u00fcgungsantrag zun\u00e4chst beim unzust\u00e4ndigen Gericht eingereicht und sodann noch um die Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins gebeten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung war zu erlassen, weil der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch zusteht, die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen zu t\u00e4tigen und zu verbreiten. Au\u00dferdem liegt ein Verf\u00fcgungsgrund vor.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsgrund setzt voraus, dass der Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung notwendig ist, um wesentliche Nachteile auf Seiten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers abzuwenden. Aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise ist zu beurteilen, ob ein Verf\u00fcgungsgrund vorliegt, wobei die schutzw\u00fcrdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abzuw\u00e4gen sind. Dabei kann das eigene z\u00f6gerliche Verhalten einer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei der Rechtsverfolgung deutlich machen, dass die Angelegenheit f\u00fcr sie offensichtlich nicht so eilbed\u00fcrftig ist, dass ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten w\u00e4re (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., \u00a7 12 Rz. 3.16).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es ihr mit der Rechtsverfolgung dringlich ist. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, es sei dringlichkeitssch\u00e4dlich, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zun\u00e4chst beim unzust\u00e4ndigen Gericht eingereicht habe und zudem dann nach Terminierung eine Terminsverlegung beantragt habe. Weder ist jeder Gesichtspunkt f\u00fcr sich, noch zusammen geeignet, einen Verf\u00fcgungsgrund zu verneinen.<\/p>\n<p>Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zun\u00e4chst nach Auffassung des Landgerichts M\u00fcnster das unzust\u00e4ndige Gericht angerufen hat, bleibt bei der Interessenabw\u00e4gung au\u00dfer Betracht. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts M\u00fcnster ergab sich zun\u00e4chst aus \u00a7\u00a7 12, 17 ZPO. Das Landgericht M\u00fcnster hielt sich f\u00fcr unzust\u00e4ndig, weil es der Auffassung war, dass das hiesige Gericht auf Grund seiner Spezialzust\u00e4ndigkeit nach der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmackmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30.08.2011 (GV NRW v. 23.09.2011, S.467) zust\u00e4ndig sei. Eine solche Bewertung lag vorliegend indes nicht auf der Hand, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin prim\u00e4r einen vertraglichen Unterlassungsanspruch geltend macht und es an einer engen Verkn\u00fcpfung zu dem Gebrauchsmuster fehlt. In solchen F\u00e4llen kann es durchaus dazu f\u00fchren, dass keine Gebrauchsmusterstreitsache im eigentlichen Sinne vorliegt und damit keine Spezialzust\u00e4ndigkeit begr\u00fcndet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2013, X ZB 15\/12; BGH, Beschluss vom 22.02.2011, X ZB 4\/09). Aus dem Umstand der rechtlichen W\u00fcrdigung eines Sachverhalts durch das Gericht kann dem Rechtssuchenden indes nicht, soweit das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt, ein verfahrensrechtlicher Nachteil entstehen. So liegt der Fall hier. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auf den gerichtlichen Hinweis des Landgerichts M\u00fcnsters vom 04.03.2014, zugegangen den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten am 05.03.2014 mit Schriftsatz vom gleichen Tag die Verweisung an das Landgericht D\u00fcsseldorf beantragt. Nach Bestimmung eines Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 19.03.2014 um Vorverlegung des Verhandlungstermins gebeten. Damit hat sie, wie es m\u00f6glicherweise der Fall sein k\u00f6nnte, wenn eine Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Verlegung des Termins in die Zukunft beantragt, gerade nicht mit ihrem Verhalten zum Ausdruck gebracht, das hiesige Verfahren sei f\u00fcr sie nicht eilbed\u00fcrftig. Da eine solche Vorverlegung aufgrund der Terminlage der Kammer nicht m\u00f6glich war, kann aus dem Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht der Schluss gezogen werden, sie betreibe das hiesige Verfahren z\u00f6gerlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf die Regelung des \u00a7 12 Abs.2 UWG kann sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur insoweit berufen, als dass sie wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche aufgrund des UWG geltend macht. Soweit sie sonstige Anspr\u00fcche geltend macht, ist die Regelung nicht entsprechend anwendbar (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., \u00a7 12 Rz. 3.14). Gleiches gilt f\u00fcr vertragliche Unterlassungsanspr\u00fcche. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Antrag auf Anspr\u00fcche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb st\u00fctzt, streitet f\u00fcr sie \u00a7 12 Abs. 2 UWG. Diese Vorschrift begr\u00fcndet in seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tats\u00e4chliche Vermutung der Dinglichkeit (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., \u00a7 12 Rz. 3.13). Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgetragenen Umst\u00e4nde f\u00fchren nicht dazu, dass die Vermutung ersch\u00fcttert w\u00e4re. Im \u00dcbrigen hat sie auf das streitgegenst\u00e4ndliche Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 07.02.2014 reagiert, indem sie mit Antragsschrift vom 28.02.2014 dagegen gerichtlich vorgegangen ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten sowohl ein vertraglicher als auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin solcher vertraglicher Unterlassungsanspruch ergibt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag, welcher aus der Unterlassungserkl\u00e4rung der patentanwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schreiben vom 08.10.2013 sowie der Annahmeerkl\u00e4rung seitens der patentanwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hatte sich im Schreiben vom 08.10.2013 unter anderem wie folgt dazu verpflichtet, es zu unterlassen:<\/p>\n<p>\u201e4. Wiederum zur Ausr\u00e4umung von Missverst\u00e4ndnissen erkl\u00e4ren wir rechtsverbindlich, wenn auch ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, f\u00fcr die G GmbH, H-Strasse 6, D-XXXXX I, es im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu unterlassen, Berechtigungsanfragen an Dritte, die insbesondere Kunden der J AG, K 26, CH-XXXX L, sind, auf der Grundlage der Schutzanspr\u00fcche des DE 20 2011 051 XXX Ui in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung und unter Bezug auf Produkte der J AG zu richten, wobei schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen diese Erkl\u00e4rung die Verpflichtung ausl\u00f6sen, der J AG eine Vertragsstrafe zu zahlen, die von der J AG in der H\u00f6he nach billigem Ermessen festzusetzen ist und die im Streitfall vom zust\u00e4ndigen Landgericht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist. Wir behalten uns dagegen vor, auch zuk\u00fcnftig Berechtigungsanfragen zum Gegenstand des DE 20 2011 051 XXX U1 zu stellen, soweit durch die Eintragung Gebrauchsmusterschutz begr\u00fcndet wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr einen vertraglichen Unterlassungsanspruch sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei dem beanstandeten Schreiben der patentanwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 07.02.2014 handelt es sich um eine Berechtigungsanfrage. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte der Auffassung ist, aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten sei es problematisch, eine Berechtigungsanfrage grunds\u00e4tzlich zu untersagen, wird dieser Einwand nicht n\u00e4her konkretisiert und vermag f\u00fcr den vorliegenden zweitseitigen Unterlassungsvertrag keine grundlegenden Bedenken zu begr\u00fcnden. Im \u00dcbrigen ist es der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht grunds\u00e4tzlich untersagt, Berechtigungsanfragen an Dritte zu versenden, sondern nur dann, wenn sie gegen ihre vertragliche, konkretisierte Unterlassungspflicht verst\u00f6\u00dft. Deshalb kann es auch entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten bei der Frage, ob die Voraussetzungen eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs vorliegen, nicht auf den Unterschied zwischen Schutzrechtsabmahnung und einer Berechtigungsanfrage ankommen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat sich an eine Kundin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gewandt. Dass dies der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht bekannt gewesen ist, vermag hieran nichts zu \u00e4ndern. Denn nach der vertraglichen Vereinbarung kommt es nicht darauf an, ob die Verf\u00fcgungsbeklagte es h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass es sich bei der angeschriebenen Firma \u2013 die Firma Tennis B \u2013 zumindest auch um eine Kundin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt; zum anderen oblag dieses Risiko, eine Kundin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin anzuschreiben, mangels anderweitiger Anhaltspunkte im dem Unterlassungsvertrag der Verf\u00fcgungsbeklagten. Entscheidend ist, ob tats\u00e4chlich eine Kundin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angeschrieben worden ist, was der Fall ist.<\/p>\n<p>Der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, die Firma Tennis B sei eigene Herstellerin, greift nicht durch, denn sie ist gleichzeitig auch Kundin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Dass ein solcher Fall von der vertraglichen Unterlassungspflicht ausgeschlossen sein soll, ergibt sich nicht dem Ansatz nach aus dem Unterlassungsvertrag.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr das Argument der Verf\u00fcgungsbeklagten, die Firma Tennis B sei Kooperationspartnerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und somit keine Kundin. Dem steht bereits entgegen, dass die Unterlassungspflicht bereits dann eingreift, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte an Dritten Berechtigungsanfragen richtet. Durch den \u201einsbesondere\u201c-Zusatz wird lediglich das Charakteristische der Verletzung erl\u00e4utert und verdeutlicht (BGH, GRUR 2002, 985 \u2013 WISO; BGH, GRUR 2008, 702, 704 &#8211; Internetversteigerung III). Charakteristisch ist vorliegend, dass Dritte \u2013 wie Kunden \u2013 in einer wirtschaftlichen Beziehung in Form einer Vertriebskette zueinanderstehen stehen und Dritte auf Produkte eines anderen zur\u00fcckgreifen und diese unmittelbar bzw. mittelbar vertreiben. Hierdurch wird eine Beziehung zwischen Drittem und Verk\u00e4uferin begr\u00fcndet, die den Dritten aufgrund des Vertriebs der Produkte eines anderen wegen einer Verletzung von technischen Schutzrechten angreifbar macht. Genauso verh\u00e4lt es sich vorliegend. Dass die Firma Tennis B dar\u00fcber hinaus noch Kooperationspartner der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist, \u00e4ndert hieran nichts. Denn unstreitig nimmt sie Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ab und verwendet diese bei der Verlegung der Tennisbodenbel\u00e4ge. Aufgrund dessen meinte die Verf\u00fcgungsbeklagte, die Firma Tennis B w\u00fcrde ihre Rechte aus dem Gebrauchsmuster verletzen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte wandte sich auch \u201eunter Bezug auf Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin\u201c an die Firma Tennis B. Zwar ist der Verf\u00fcgungsbeklagten zuzugeben, dass sie in ihrem Schreiben kein konkretes Produkt der Firma Tennis B angreift, indes ist es aufgrund des pauschalierten Angriffs auf die von der Firma Tennis B vertriebenen Produkte ausreichend, wenn diese ein Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt. F\u00fcr die Firma Tennis B war nicht ersichtlich, um welches Produkt es genau ging. Stehen alle Produkte im Zusammenhang mit Tennisbodenbel\u00e4gen in Frage, ist es ausreichend, dass die Firma Tennis B Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Zusammenhang mit Tennisbodenbel\u00e4gen im Sortiment hat, was der Fall ist. Unstreitig wird die Firma Tennis B ausweislich des Vertrages zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der Firma Tennis B mit Produkten beliefert. Da es nur die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und die Verf\u00fcgungsbeklagte auf dem Markt gibt, die Tennisbodenbel\u00e4ge vertreiben, ist der Bezug zu Produkten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, da die Firma Tennis B keine Kunden der Verf\u00fcgungsbeklagten ist, eindeutig. Schlie\u00dflich ist von einem Bezug zu Produkten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auszugehen, da diese \u00fcber die Berechtigungsanfrage informiert worden ist.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Berechtigungsanfrage erfolgte auch auf der Grundlage der Schutzanspr\u00fcche des Gebrauchsmusters in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung. Ausgangspunkt waren die Schutzrechtsanspr\u00fcche des Gebrauchsmusters, welche im Register eingetragen waren. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte ge\u00e4nderte Schutzrechtsanspr\u00fcche zum Gegenstand der Berechtigungsanfrage gemacht hat, \u00e4ndert hieran nichts.<\/p>\n<p>Unterlassungsvertr\u00e4ge sind nach den auch sonst f\u00fcr die Vertragsauslegung geltenden Grunds\u00e4tzen auszulegen. Ma\u00dfgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erkl\u00e4rungswortlaut die beiderseits bekannten Umst\u00e4nde wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2010, 167, 168 \u2013 unrichtige Aufsichtsbeh\u00f6rde; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., \u00a7 12 Rz. 1.121). Danach ist f\u00fcr zuk\u00fcnftige Berechtigungsanfragen der Verf\u00fcgungsbeklagten ma\u00dfgeblich, ob f\u00fcr die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche einerseits Gebrauchsmusterschutz \u00fcberhaupt besteht und andererseits dies durch die Eintragung entsprechender Schutzanspr\u00fcche im Gebrauchsmusterregister zum Ausdruck kommt. Solange dagegen keine ge\u00e4nderten Schutzanspr\u00fcche eingetragen sind, erfolgt jede geltend gemachte \u00c4nderung von Schutzanspr\u00fcchen im Rahmen von Berechtigungsanfragen, soweit ein Bezug noch besteht, auf Grundlage der urspr\u00fcnglich eingereichten Schutzanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZwar k\u00f6nnte der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass es auf die Grundlage der Schutzanspr\u00fcche in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung ankomme, so dass im Falle von ge\u00e4nderten Schutzanspr\u00fcchen die Grundl\u00e4ge der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung verlassen wird. F\u00fcr obiges Verst\u00e4ndnis streitet aber, dass es nach dem Wortlaut der Regelung, insbesondere der des Ausnahmevorbehalts, auf die Eintragung der Schutzanspr\u00fcche ankommen soll, wie es auch der gesetzlichen Regelung entspricht. Entsprechend \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG treten die Schutzwirkungen eines Gebrauchsmusters mit dessen Eintragung ein. Der Schutzumfang wird gem\u00e4\u00df \u00a7 12a GebrMG durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche bestimmt. Mit der Formulierung \u201eEintragung\u201c eines Gebrauchsmusterschutzes wird ersichtlich auf den eingetragenen Rollenstand von Schutzanspr\u00fcchen Bezug genommen, denn die Rechtsposition, die es dem Inhaber eines Gebrauchsmusters erlaubt, seine Rechte aus dem Gebrauchsmuster geltend zu machen, beginnt erst, aber auch dann, mit der Eintragung.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch der Sinn und Zweck der Regelung sprechen f\u00fcr ein derartiges Verst\u00e4ndnis. Hintergrund war, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte in Ziffer 4 der vertraglichen Vereinbarung ausf\u00fchrt, dass sie es zu unterlassen habe, Berechtigungsanfragen auf der Grundlage der Schutzanspr\u00fcche in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung an Dritte zu versenden. In der urspr\u00fcnglichen Unterlassungserkl\u00e4rung vom 04.10.2013 war ein Vorbehalt formuliert, der es der Verf\u00fcgungsbeklagten erlaubte, auf Grundlage von Schutzanspr\u00fcchen, die sich vom Stand der Technik abgrenzen, Berechtigungsanfragen zu stellen. Diese Formulierung hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beanstandet und zwar unter dem Hinweis darauf, dass marginal ge\u00e4nderte Schutzanspr\u00fcche auf der vertraglichen Unterlassungspflicht hinausf\u00fchren w\u00fcrden. Hieraufhin \u00e4nderte die Verf\u00fcgungsbeklagte ihren Vorbehalt dahingehend, dass es auf die Eintragung, die Gebrauchsmusterschutz begr\u00fcnde, ankomme. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die patentanwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten den Ausnahmevorbehalt neu formulierten, sondern auch daraus, dass es in der Ziffer 4. einleitend hei\u00dft, dass die ge\u00e4nderte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung \u201ezur Ausr\u00e4umung von Missverst\u00e4ndnissen\u201c dienen sollte. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kam es gerade darauf an, dass nicht nur eine sprachliche \u00c4nderung von Schutzanspr\u00fcchen aus der Unterlassungspflicht der Verf\u00fcgungsbeklagten herausf\u00fchren sollte. Sie konnte die von den anwaltlichen Vertretern der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgenommene inhaltliche \u00c4nderung der Verpflichtungserkl\u00e4rung deshalb bei objektiver Betrachtung nur im obigen Sinne verstehen.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte der Auffassung ist, es handele sich bei dem Erlaubnisvorbehalt lediglich um eine Klarstellung, wird diese Auffassung dem objektiven Sinngehalt der vertraglichen Vereinbarung nicht gerecht. Bereits im Wortlaut unterscheidet sich die Formulierung zu der Formulierung im Schreiben vom 04.10.2013. Dort hei\u00dft es, \u201e(w)ir behalten uns dagegen vor, auch zuk\u00fcnftig auf der Grundlage von Schutzanspr\u00fcchen, die gegen den Stand der Technik abgegrenzt sind, Berechtigungsanfragen zu stellen.\u201c Aber auch inhaltlich ist mit der Formulierung in der Erkl\u00e4rung vom 08.10.2013 keine Klarstellung verbunden. W\u00e4hrend es zun\u00e4chst lediglich darauf ankam, dass sich die Schutzanspr\u00fcche vom Stand der Technik abgrenzen, kommt es nunmehr entscheidend darauf an, ob die Schutzanspr\u00fcche eingetragen sind und Gebrauchsmusterschutz genie\u00dfen. Beides ist nicht der Fall. W\u00e4re die Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten zutreffend, h\u00e4tte es eines Erlaubnisvorbehalts, insbesondere eines abge\u00e4ndert formulierten Erlaubnisvorbehalts im Schreiben vom 08.10.2013, nicht bedurft. Denn jedwede sprachliche \u00c4nderung der Schutzanspr\u00fcche w\u00e4re von der Unterlassungsverpflichtung nicht mehr erfasst worden.<\/p>\n<p>Die patentanwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten gehen selber in ihrem Schreiben vom 08.10.2013 davon aus, dass das Gebrauchsmuster \u201eschutzf\u00e4hige Bestandteile\u201c enthalte. Dass das Gebrauchsmuster in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung der Schutzanspr\u00fcche bestandskr\u00e4ftig ist, behauptet selbst die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht. Dies wird best\u00e4tigt, als dass die Verf\u00fcgungsbeklagte ihr Gebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren nur noch eingeschr\u00e4nkt verteidigt. Im Interesse der Rechtssicherheit diente die neue Formulierung dazu, eine sinnvolle Grundlage f\u00fcr die Voraussetzung des Erlaubnisvorbehalts zu Gunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu schaffen. Auf der Grundlage von eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen ist es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin m\u00f6glich, umfassend zu pr\u00fcfen und zu entscheiden, ob auf Grundlage der eingetragenen Schutzanspr\u00fcche eine Gebrauchsmusterverletzung vorliegt oder nicht. Eine Eintragung der ge\u00e4nderten Schutzanspr\u00fcche ist unstreitig bis jetzt nicht erfolgt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEin anderes Auslegungsergebnis, so wie es die Verf\u00fcgungsbeklagte vertritt, w\u00e4re auch nicht interessengerecht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte k\u00f6nnte mit jeder noch so kleinen \u00c4nderung bei der Abfassung der Schutzantr\u00e4ge sich au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs ihrer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung im Gesch\u00e4ftsverkehr bewegen. Unabh\u00e4ngig davon, dass somit der Anwendungsbereich einer solchen Erkl\u00e4rung auf ein Minimum reduziert w\u00e4re, h\u00e4tte es f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte den Vorteil, aufgrund einer eingetragenen Fassung von Schutzanspr\u00fcchen, die sie selber nicht f\u00fcr schutzw\u00fcrdig h\u00e4lt, Berechtigungsanfragen an Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu versenden, weil sie lediglich minimale \u00c4nderungen an den Schutzanspr\u00fcchen vornehmen m\u00fcsste. Dieses Ergebnis w\u00fcrde die Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcber Geb\u00fchr wiederspiegeln.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7\u00a7 8, 4 Nr. 10 UWG wegen unerlaubter Absatzbehinderung zu.<\/p>\n<p>Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber auf dem Vertriebsmarkt von Tennisbodenbel\u00e4gen.<\/p>\n<p>Eine Absatzbehinderung kann auch dann vorliegen, wenn keine Schutzrechtsverwarnung, sondern lediglich eine Berechtigungsanfrage ausgesprochen worden ist. Letztere ist unzul\u00e4ssig, wenn die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde diese als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.09.2011, I-2 W 58\/10 \u2013, juris; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., \u00a7 4 Rz. 10.169).<\/p>\n<p>Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Ma\u00dfnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind nicht uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu k\u00f6nnen, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich au\u00dferhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschlie\u00dflichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu k\u00f6nnen, sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Eine wegen ihres Inhalts oder Form nach unzul\u00e4ssiger \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber potentiellen Abnehmern \u00fcber (vermeintliche) Schutzrechtsverletzung kann eine wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssige Absatzbehinderung darstellen. Unzul\u00e4ssig ist es demnach, \u00c4u\u00dferungen zu t\u00e4tigen, durch die ein Verhalten in den Raume gestellt wird, welche geeignet sind, die angesprochenen Verkehrsteilnehmer schon vom Erwerb von Produkten von Konkurrenten und damit auch von einem Einsatz abzuhalten, bei dem keine Schutzrechte verletzt w\u00fcrden (BGH, GRUR 2009, 878 Tz. 22 \u2013 Fr\u00e4smaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.09.2011, I-2 W 58\/10 \u2013, juris; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., \u00a7 4 Rz. 10.169).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend der Fall. Die Verf\u00fcgungsbeklagte weist lediglich allgemein auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hin, ohne diese n\u00e4her zu konkretisieren. Einen bestimmten Tennisbodenbelag erw\u00e4hnen die patentanwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten in der Berechtigungsanfrage nicht. Das angegriffene Schreiben ist dazu geeignet, aufgrund der Pauschalit\u00e4t den Verwarnten zu verunsichern, Gegenst\u00e4nde der in Rede stehenden Art bei anderen als dem urspr\u00fcnglichen Lieferanten zu beziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.09.2011, I-2 W 58\/10, Rz. 58, juris). Dies gilt insbesondere f\u00fcr den vorliegenden Fall, weil der Vertrieb von Tennisbodenbel\u00e4gen entweder \u00fcber die Verf\u00fcgungsbeklagte oder die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfolgt, der Anbietermarkt mithin sehr begrenzt ist. Dass sich gerade diese Gefahr konkretisiert hat, zeigt sich daran, dass die Firma Tennis B die Berechtigungsanfrage an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weitergeleitet hat. Ein Abnehmer hat typischerweise ein erhebliches geringeres Interesse daran, sich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen. In einem solchen Fall wie dem vorliegenden f\u00fchrt eine Berechtigungsanfrage, die eine Verunsicherung f\u00fcr die Marktteilnehmer begr\u00fcndet, unweigerlich dazu, dass sie sich der Verf\u00fcgungsbeklagten als Neukunden zuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass die Firma Tennis B selbst Herstellerin sein kann bzw. Kooperationspartner der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist. Auch als Kooperationspartnerin ist die Firma Tennis B Kundin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, da sie unstreitig von ihr Produkte zur Herstellung und Verlegung von Tennisb\u00f6den vor Ort bezieht.<\/p>\n<p>Die Verunsicherung der Abnehmerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wurde dadurch verst\u00e4rkt, indem die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrer Berechtigungsanfrage Umst\u00e4nde einer Pr\u00fcfung der eigenen Berechtigung der Kundin, ob ihr Verhalten gebrauchsmusterverletzend ist, nicht hinreichend deutlich dargelegt hat.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat in ihrem beanstandeten Schreiben die unterschiedlichen Wirkungen eingetragener und nicht eingetragener Schutzanspr\u00fcche nicht dargestellt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12. April 2012, 4a O 17\/12, Rz. 36, juris). So hat sie zun\u00e4chst einleitend darauf hingewiesen, dass sie eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2011 051 XXX ist. In welchem tats\u00e4chlichen und rechtlichen Bezug die weitergehenden Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu der internationalen Patentanmeldung stehen, ergibt sich f\u00fcr den Betroffenen nicht, zumal die Verf\u00fcgungsbeklagte am Ende ihrer Berechtigungsanfrage lediglich auf das Gebrauchsmuster Bezug nimmt.<\/p>\n<p>Zudem erw\u00e4hnt die Verf\u00fcgungsbeklagte ge\u00e4nderte Schutzanspr\u00fcche zum Gebrauchsmuster, mit dem sich der nach dem Gebrauchsmuster gesch\u00fctzte Bodenbelag gegen\u00fcber dem bis zum Anmeldetag des Gebrauchsmusters bekannten Stand der Technik abgrenzt. Die Anfrage beziehe sich auf den Bodenbelag, der in diesem ge\u00e4nderten Schutzanspr\u00fcchen beansprucht sei.<\/p>\n<p>Zwar mag die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrem Schreiben vom 07.04.2014 in Bezug genommen haben, dass es im Gebrauchsmusterverletzungsprozess nicht erforderlich ist, dass der Gebrauchsmusterinhaber zuvor eingeschr\u00e4nkte Schutzanspr\u00fcche beim Patentamt eingereicht hat, um einen eingeschr\u00e4nkten Schutz gegen\u00fcber Dritten geltend zu machen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn der Gebrauchsmusterinhaber Schutzanspr\u00fcche formuliert, deren Schutzf\u00e4higkeit er behauptet und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach seiner Meinung hierunter f\u00e4llt, (BGH GRUR 2003, 867, 868 &#8211; Momentanpol). Soweit sich allerdings ein Betroffener als Unternehmer dar\u00fcber informieren m\u00f6chte und pr\u00fcft, ob er eine Gebrauchsmusterverletzung begeht, wird er bei der Lekt\u00fcre des \u00a7 11 GebrMG nur den Schluss ziehen k\u00f6nnen, dass es auf die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche ankommt. Die Bedeutung f\u00fcr einen Verletzungsprozess erschlie\u00dft sich dem Betroffenen an Hand der Ausf\u00fchrungen der patentanwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten in ihrem Schreiben vom 07.02.2014 nicht. Dem Betroffenen wird es ohne anwaltliche Beratung nicht hinreichend klar, was die ge\u00e4nderten Schutzanspr\u00fcche zur Folge haben. Aus eigenem Wissen kann der Betroffene nicht erkennen, ob der Schutzrechtsinhaber neue Schutzanspr\u00fcche beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat, solange er verfahrensrechtlichen an einem Bestandsverfahren nicht beteiligt ist und ge\u00e4nderte Schutzrechtsanspr\u00fcche nicht ver\u00f6ffentlich worden sind.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verst\u00e4rkt sich der verzerrte Eindruck, weil die patentanwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten lediglich pauschal auf Produkte der Firma Tennis B Bezug nehmen. Die Formulierung, die Anfrage beziehe sich auf den Bodenbelag, der in den ge\u00e4nderten Schutzanspr\u00fcchen beansprucht ist, l\u00e4sst eine hinreichende Konkretisierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erkennen. Der Betroffene ist vielmehr selbst dazu gezwungen, seine von ihm vertriebenen Produkte auf m\u00f6gliche Verletzungstatbest\u00e4nde hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 283 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es zu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht. Im \u00dcbrigen ergibt sich die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02226 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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