{"id":1089,"date":"2002-08-20T17:00:03","date_gmt":"2002-08-20T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1089"},"modified":"2016-04-21T10:51:38","modified_gmt":"2016-04-21T10:51:38","slug":"4a-o-31501-garagentorfernbedienung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1089","title":{"rendered":"4a O 315\/01 &#8211; Garagentorfernbedienung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 95<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. August 2002, Az. 4a O 315\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sender\/Empf\u00e4nger-Systeme zum Fernbedienen eines Garagentores, mit wenigstens einem Sender und mit einem Empf\u00e4nger, welcher mit einem Programmierschalter, mit einem Speicher zum Speichern von Sendecodes und einem Mikroprozessor versehen ist, der ein von dem Empf\u00e4nger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers vergleicht und bei \u00dcbereinstimmung eine Bet\u00e4tigung des Garagentores bewirkt,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patentes DE 36 25 555 C2 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das System mehrere Sender aufweist und jeder Sender einen ihm zugeh\u00f6rigen individuellen Code hat, der Speicher mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherpl\u00e4tzen versehen ist, und der Empf\u00e4nger mit einem Speicherplatz-Wahlschalter versehen ist, wobei bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz \u00fcber den Speicherplatz-Wahlschalter angew\u00e4hlt und mit dem Code des entsprechenden Senders belegt wird, und bei dem Betrieb des Systems ein von dem Empf\u00e4nger aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer auf \u00dcbereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherpl\u00e4tze des Speichers verglichen wird;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar<\/p>\n<p>a) die Beklagte zu 1. f\u00fcr die Zeit vom 30. Mai 1987 bis 10. Juni 1990 unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschlu\u00df von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>cc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschlu\u00df von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>dd) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>b) die Beklagten insgesamt f\u00fcr die Zeit seit dem 10. Juni 1990 mit den Angaben gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. a) aa) bis dd) sowie zus\u00e4tzlich die Angaben<\/p>\n<p>aa) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie<\/p>\n<p>bb) des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Rechnungslegung ist f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf<\/p>\n<p>Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den<\/p>\n<p>bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen f\u00fcr die vom 30. Mai 1987 bis 10. Juni 1990 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1.,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 90 %, der Kl\u00e4gerin zu 10 % auferlegt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 465.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten in H\u00f6he von 1.150,00 \u20ac durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patentes DE 36 25 555 C2 (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatentes, das auf einer Anmeldung vom 29. Juli 1986 beruht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 10. Mai 1990.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, welches in Kraft steht, betrifft ein Sender\/Empf\u00e4nger-System zum Fernbedienen eines Garagentores. Der einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Sender\/Empf\u00e4nger-System zum Fernbedienen eines Garagentores, mit wenigstens einem Sender (26) und mit einem Empf\u00e4nger (41), welcher mit einem Programmier-Schalter (22), mit einem Speicher (47) zum Speichern von Sendercodes und einem Mikroprozessor (44) versehen ist, der ein von dem Empf\u00e4nger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers (47) vergleicht und bei \u00dcbereinstimmung eine Bet\u00e4tigung des Garagentores bewirkt, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; das System mehrere Sender (26, 28) aufweist und jeder Sender einen ihm zugeh\u00f6rigen individuellen Code hat,<\/p>\n<p>&#8211; der Speicher (47) mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherpl\u00e4tzen versehen ist, und<\/p>\n<p>&#8211; der Empf\u00e4nger (41) mit einem Speicherplatz-Wahlschalter (23) versehen ist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz \u00fcber den Speicherplatz-Wahlschalter (23) angew\u00e4hlt und mit dem Code des entsprechenden Senders (26, 28) belegt wird, und<\/p>\n<p>&#8211; bei dem Betrieb des Systems ein von dem Empf\u00e4nger (41) aufgenommenes Signal auf \u00dcbereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherpl\u00e4tze des Speichers (47) verglichen wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines schematisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine perspektivistische Ansicht einer Vorrichtung zum Bet\u00e4tigen eines Garagentores, Figur 2 eine Blockdarstellung der vorgeschlagenen Ausbildung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt Garagentorantriebe und \u2013steuerungen. Deren genaue Ausgestaltung ergibt sich aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 3 zur Akte gereichten Einbau- und Bedienungsanleitung sowie einem Originalbausatz des Antriebssystems &#8222;G2x S7xxxxxx&#8220;.<\/p>\n<p>In dem Funkempf\u00e4nger k\u00f6nnen bis zu vier verschiedene Handsender eingelesen werden, die jeweils einen individuellen Code aufweisen (vgl. Seite 8 rechte Spalte der Anlage K 3). Zum Einlesen dieses Codes in dem Empf\u00e4nger muss die Programmiertaste mindestens drei Sekunden lang gedr\u00fcckt werden. Dann blinkt die Antriebsbeleuchtung. Innerhalb der n\u00e4chsten drei\u00dfig Sekunden muss dann die Taste am einzulesenden Handsender mindestens zwei Sekunden lang gedr\u00fcckt werden, woraufhin die Antriebsbeleuchtung f\u00fcr zwei Sekunden erlischt und dann wieder blinkt. Sodann muss die Taste am Handsender nochmals gedr\u00fcckt werden. Die Antriebsbeleuchtung erlischt zwei Sekunden lang, leuchtet dann zwei Sekunden und erlischt wieder. Damit ist der Einlesevorgang beendet. Dieser Vorgang kann dann f\u00fcr bis zu vier Handsender wiederholt werden. Wird ein f\u00fcnfter Handsender eingelesen werden alle vorher eingelesenen Handsendercodes gel\u00f6scht. Bei der Ausf\u00fchrung besteht auch die M\u00f6glichkeit, lediglich einen einzigen Sender zu speichern. Wird dessen Sendercode vier mal hintereinander im Funkempf\u00e4nger gespeichert, kann kein anderer Handsendercode eingelesen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2. und 3. sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. hat mit Wirkung zum 1. Januar 2000 von der R2xxxx B2xxx GmbH die Herstellung und den Vertrieb von Garagentorantrieben \u00fcbernommen. Diese Produkte werden von den Beklagten immer noch unter der Bezeichnung &#8222;B2xxx&#8220; vertrieben.<\/p>\n<p>Unter dem 8. September 1997 (Anlage B 1) sandte die Kl\u00e4gerin eine patentanwaltliche Abmahnung an die R2xxxx B2xxx GmbH. Die Abmahnung richtete sich gegen die gleiche Art von Garagentor\u00f6ffnern, welche von der Beklagten zu 1. hergestellt und vertrieben werden. Die R2xxxx B2xxx GmbH wies den Verletzungsvorwurf mit der Behauptung der Nichtigkeit des Klagepatentes mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 (Anlage B 2) zur\u00fcck. Die Kl\u00e4gerin blieb daraufhin unt\u00e4tig. Ende April 2001 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf die Patentverletzung hin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb des Garagentorantriebes &#8222;G2x S7xxxxxx&#8220; eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatentes.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sender\/Empf\u00e4nger-Systeme zum Fernbedienen eines Garagentores, mit wenigstens einem Sender und mit einem Empf\u00e4nger, welcher mit einem Programmierschalter, mit einem Speicher zum Speichern von Sendercodes und einem Mikroprozessor versehen ist, der ein von dem Empf\u00e4nger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers vergleicht und bei \u00dcbereinstimmung eine Bet\u00e4tigung des Garagentores bewirkt,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patentes DE 36 25 555 C2 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das System mehrere Sender aufweist und jeder Sender einen ihm zugeh\u00f6rigen individuellen Code hat, der Speicher mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherpl\u00e4tzen versehen ist, und der Empf\u00e4nger mit einem Speicherplatz-Wahlschalter versehen ist, wobei bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz \u00fcber den Speicherplatz-Wahlschalter angew\u00e4hlt und mit dem Code des entsprechenden Senders belegt wird, und bei dem Betrieb des Systems ein von dem Empf\u00e4nger aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer auf \u00dcbereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherpl\u00e4tze des Speichers verglichen wird;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar<\/p>\n<p>a) (nur f\u00fcr die Beklagte zu 1.) f\u00fcr die Zeit vom 30. Mai 1987 bis 10. Juni 1990 unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschlu\u00df von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>cc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschlu\u00df von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>dd) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>b) (alle Beklagten) f\u00fcr die Zeit seit dem 10. Juni 1990 mit den Angaben gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. a) aa) bis dd) sowie zus\u00e4tzlich die Angaben<\/p>\n<p>aa) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie<\/p>\n<p>bb) des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>(nur die Beklagte zu 1.) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>a) dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen f\u00fcr die vom 30. Mai 1987 bis 10. Juni 1990 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1.,<\/p>\n<p>b) dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>I. das Verfahren bis zur der Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage \u2013 Aktenzeichen 2 Ni 42\/01 &#8211; gegen das Klagepatent auszusetzen;<\/p>\n<p>II. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>III. hilfsweise, den Beklagten zu erlauben, gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr Produkte, welche unter den Antrag Ziff. I 1. das Anspruchs fallen, als Ersatzteile f\u00fcr existierende Sender-\/Empf\u00e4nger-Systeme herzustellen und zu vertreiben.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede; ein Speicherplatz-Wahlschalter sei bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Garagentorantrieb nicht vorhanden. Zudem bestreiten sie die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. und 3. Die Beklagten zu 2. und 3. h\u00e4tten eine interne Abrede getroffen, dass der Beklagte zu 2. f\u00fcr die allgemeine Koordination der Zusammenarbeit der unterschiedlichen Unternehmen der Beklagten zu 1. und f\u00fcr strategische Entscheidungen verantwortlich sei, w\u00e4hrend einzelne Angestellte der Beklagten zu 1. mit der technischen Forschung und Entwicklung sowie der Produktion und dem Vertrieb betraut seien. Die Anweisungen hierf\u00fcr erhielten die Angestellten von dem Beklagten zu 3, der f\u00fcr das Management verantwortlich sei. Beide seien f\u00fcr technische Fragen jedoch nicht verantwortlich. Dar\u00fcber hinaus berufen sie sich auf eine Verwirkung der Anspr\u00fcche. Die hier angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei der Kl\u00e4gerin seit 1997 bekannt.<\/p>\n<p>Weiterhin sei die Kl\u00e4gerin nicht berechtigt, Auskunftsanspr\u00fcche aus der Zeit vor der \u00dcbernahme der Herstellung und dem Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Garagentorantriebssysteme durch die Beklagte zu 1. geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrages beider Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Klageantrag ist entgegen der Kritik der Beklagten hinreichend bestimmt. Die Kl\u00e4gerin macht eine wortlautgem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des einzigen Anspruchs des Klagepatentes geltend. Daf\u00fcr reicht eine Wiedergabe des Anspruchs im Antrag, zu dessen n\u00e4herer Ausgestaltung im Vollstreckungsverfahren auch die Entscheidungsgr\u00fcnde heranzuziehen sind.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Sowohl die Beklagte zu 1. als auch die Beklagten zu 2. und 3. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. sind passivlegitimiert. F\u00fcr die Beklagten zu 2. und 3. folgt die Haftung aus deren Position als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1. Die gesetzlichen Vertreter haften als Gesamtschuldner mit der juristischen Person auf Unterlassung (vgl. RG GRUR 1937, 670, 672 \u2013 Rauchfangeinrichtung; BGH GRUR 1975, 652, 653 \u2013 Flammkaschierverfahren; GRUR 1979, 48, 50 \u2013 Stra\u00dfendecke I; Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl. \u00a7 139 PatG Rdnr. 22). Dabei kann aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung nicht ohne weiteres eine Haftung hergeleitet werden. Denn die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr patentverletzende Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft kn\u00fcpft nicht ohne weiteres an die formale Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung an, sondern an den von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wahrzunehmenden Verantwortungsbereich, in dem der gesetzliche Vertreter der GmbH f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter zu sorgen hat (LG D\u00fcsseldorf Entsch. 1997, 84).<\/p>\n<p>Mangels konkreter Angaben von der Verteilung der Gesch\u00e4fts- und Verantwortungsbereiche ist von einer grunds\u00e4tzlichen Haftung der Beklagten zu 2. und 3 auszugehen. Soweit der Beklagte zu 2. vortr\u00e4gt, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. eine interne Regelung getroffen h\u00e4tten, dass der Beklagte zu 2. verantwortlich ist f\u00fcr die interne Koordination der Zusammenarbeit der 23 Somfy-Unternehmen und f\u00fcr die strategischen Entscheidungen, w\u00e4hrend einzelne Angestellte der Beklagten zu 1. mit der technischen Forschung und Entwicklung beauftragt sind, kann er mit diesem Vorbringen mangels Substantiierung nicht durchdringen. Der Beklagte zu 2. hat ebenso lediglich pauschal behauptet, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. eine solche Vereinbarung getroffen h\u00e4tten. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich eine solche Vereinbarung ergeben k\u00f6nnte bzw. Tatsachen aus denen auf eine solche geschlossen werden k\u00f6nnte, hat der Beklagte zu 3. nicht vorgetragen. Insoweit h\u00e4tte es ihnen oblegen, ihren Vortrag durch bspw. Vorlage von entsprechenden Unterlagen zu untermalen, zumal die Kl\u00e4gerin eine solche Aufgabenverteilung bestritten hat.<\/p>\n<p>Auch der Beklagte zu 3. ist zur Unterlassung verpflichtet. Dieser ist nach eigenen Angaben f\u00fcr das Management und die \u00dcberwachung der Beklagten zu 1. verantwortlich. Er mag zwar pers\u00f6nlich nicht in technische Fragestellungen involviert sein. Dies schlie\u00dft eine Haftung mangels Angabe von konkreten Anhaltspunkten, auf wen denn bei der Beklagten zu 1. die Verantwortung f\u00fcr technische Fragen \u00fcbergeben wurde, nicht aus. Selbst wenn Fragen technischer Natur auf Angestellte \u00fcbertragen worden w\u00e4re, best\u00fcnde eine Haftung des Beklagten zu 3., da ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als gesetzlicher Vertreter der GmbH verantwortlich sein muss und die Haftung nicht auf Angestellte abw\u00e4lzen kann.<\/p>\n<p>Insgesamt kann daher auf Grund der lediglich pauschalen Angaben nicht beurteilt werden, ob vorliegend die Rechtsprechung des BGH in der &#8222;Sporthosen&#8220;-Entscheidung (GRUR 1986, 248) zur Anwendung gelangen kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Sender\/Empf\u00e4nger-System zum Fernbedienen eines Garagentores.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung erl\u00e4utert ist aus der DE-OS 33 32 761 die Ausbildung eines Sender\/Empf\u00e4nger-Systems zum Fernbedienen eines Garagentores m\u00f6glich, einen oder mehrere Sender so zu programmieren, dass diese den Empf\u00e4nger des Systems ansprechen k\u00f6nnen. Zu diesem Zweck ist der Empf\u00e4nger mit einem Programm-Schalter versehen, bei dessen Bet\u00e4tigung ein dem Empf\u00e4nger zugeh\u00f6riger Code in den Sender eingelesen wurde. Zwar kann damit ein Garagentor von mehreren Personen fernbet\u00e4tigt werden. Die einzelnen Sender m\u00fcssen jedoch jeweils auf denselben Code, auf den der Empf\u00e4nger allein anspricht, eingestellt werden. Das System ist daher zum Fernbet\u00e4tigen eines Garagentores nicht in der Lage, wenn einerseits von einem Sender mehrere Garagentore und andererseits von mehreren Sendern ein Garagentor bet\u00e4tigt werden sollen, wobei jedoch nicht alle Garagentore von allen Sendern fernbet\u00e4tigbar sein sollen. Diese Unzul\u00e4nglichkeiten weist \u2013 nach der Klagepatentschrift &#8211; auch ein aus der US-Patentschrift 43 85 296 bekanntes Sender\/Empf\u00e4nger-System auf.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein Sender\/Empf\u00e4nger-System zu schaffen, bei dem einerseits mehrere Garagentore von lediglich einem Sender fernbet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen, andererseits aber ein Garagentor von mehreren Sendern bet\u00e4tigt werden kann, ohne dass alle Garagentore von allen Sendern bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der einzige Patentanspruch die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>a) Sender\/Empf\u00e4nger-System zum Fernbedienen eines Garagentores<\/p>\n<p>b) mit wenigstens einem Sender (26) und<\/p>\n<p>c) mit einem Empf\u00e4nger (41);<\/p>\n<p>d) der Empf\u00e4nger ist versehen mit<\/p>\n<p>d1) einem Programmierschalter (22)<\/p>\n<p>d2) einem Speicher (47) zum Speichern von Sendercodes und<\/p>\n<p>d3) einem Mikroprozessor (44);<\/p>\n<p>e) der Mikroprozessor vergleicht ein von dem Empf\u00e4nger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers (47) und bewirkt bei \u00dcbereinstimmung eine Bet\u00e4tigung des Garagentores;<\/p>\n<p>f) das System weist mehrere Sender (26, 28) auf;<\/p>\n<p>g) jeder Sender hat einen ihm zugeh\u00f6rigen individuellen Code;<\/p>\n<p>h) der Speicher (47) ist mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherpl\u00e4tzen versehen;<\/p>\n<p>i) der Empf\u00e4nger (41) ist mit einem Speicherplatz-Wahlschalter (23) versehen;<\/p>\n<p>j) bei dem Programmieren des Systems wird der jeweils zu belegende Speicherplatz \u00fcber den Speicherplatz-Wahlschalter (23) angew\u00e4hlt und mit dem Code des entsprechenden Senders (26, 28) belegt;<\/p>\n<p>k) bei dem Betrieb des Systems wird ein von dem Empf\u00e4nger (41) aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer (44) auf \u00dcbereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherpl\u00e4tze des Speichers (47) verglichen.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift beruht die Erfindung auf dem Grundgedanken, den Empf\u00e4nger so auszubilden, dass die fest vorgegeben individuellen Codes mehrerer Sender im Empf\u00e4nger gespeichert und von einem Mikroprozessor mit empfangenen Sendersignalen auf ihre \u00dcbereinstimmung \u00fcberpr\u00fcft werden. Auf diese Weise ist es auf einfache Weise m\u00f6glich, jeweils individuelle Sender auszuw\u00e4hlen, mit denen unabh\u00e4ngig von anderen Sendern ein oder auch mehrere Garagentore bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da jeder Sender einen einzigartigen Code hat und die Empf\u00e4ngereinheit eine bestimmte Anzahl von verschiedenen Codes speichern kann, wird die nach dem vorbekannten Stand der Technik erforderliche Anordnung von besonderen Codierungsschaltern an den Sendern oder dem Empf\u00e4nger, mit Hilfe derer der Verwender Sender und Empf\u00e4nger aufeinander abzustimmen hat, \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Nach dem in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel verf\u00fcgt das patentgem\u00e4\u00dfe Sender\/Empf\u00e4nger-System \u00fcber f\u00fcnf Speicherpl\u00e4tze, die durch einen vom Verwender im Programmiermodus manuell zu bet\u00e4tigenden Speicherplatz-Wahlschalter (23) einzeln anzuw\u00e4hlen sind. Sind alle Speicherpl\u00e4tze belegt, kann ein neuer Sendercode nur dann gespeichert werden, wenn einer der bereits gespeicherten Codes \u00fcberschrieben wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das angegriffene Sender\/Empf\u00e4nger-System macht von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien ist lediglich die Verwirklichung des Merkmals i) \u2013 Speicherplatz-Wahlschalter &#8211; gem\u00e4\u00df der von der Kl\u00e4gerin in Anlage K 2 \u00fcberreichten Merkmalsanalyse streitig. Die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Patentanspruchs steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Die Beklagten verstehen unter einem Speicherplatz-Wahlschalter einen Schalter mit dem der Benutzer eine bestimmte Speicheradresse selbst ausw\u00e4hlen kann. Demgegen\u00fcber ist nach Ansicht der Kl\u00e4gerin entscheidend, dass die f\u00fcr unterschiedliche Sendercodes vorgesehenen Speicherpl\u00e4tze durch ein Vorrichtungsteil in geordneter Weise angesteuert werden k\u00f6nnen, ohne dass ein bereits belegter Speicherplatz \u2013 versehentlich \u2013 \u00fcberschrieben wird.<\/p>\n<p>Konkrete Anhaltspunkte wie der Speicherplatz-Wahlschalter ausgestaltet sein muss, enth\u00e4lt das Klagepatent weder in seiner allgemeinen Beschreibung, Aufgabenstellung und L\u00f6sung noch in dem Patentanspruch.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentes soll ein Sender\/Empf\u00e4nger-System zur Fernbedienung eines Garagentores vorgeschlagen werden, dass es erm\u00f6glicht, zum einen mehrere Garagentore mit einem Sender fern zu steuern und zum anderen ein Garagentor von mehreren Sendern aus zu bet\u00e4tigen, ohne das alle Garagentore von allen Sendern bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen. Mit dem Gegenstand des Klagepatentes soll ein Stand der Technik verbessert werden, nach dem es lediglich m\u00f6glich war, einen oder mehrere Sender so zu programmieren, dass diese den Empf\u00e4nger des Systems ansprechen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Sender mit dem Empf\u00e4nger in der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Weise kommunizieren k\u00f6nnen, m\u00fcssen Sender und Empf\u00e4nger in einer bestimmten Weise ausgestaltet sein. Hinsichtlich der Sender sieht die Lehre des Klagepatentes vor, dass diesen jeweils ein individueller, d.h. fest vorgegebener Code zugeordnet ist. Der Empf\u00e4nger soll demgegen\u00fcber \u00fcber einen Programmierschalter, einen Speicher zum Speichern von Sendercodes und einen Mikroprozessor verf\u00fcgen. Um sicherzustellen, dass die individuellen Codes eines jeden der Sender im Empf\u00e4nger abgespeichert werden k\u00f6nnen, ist dessen Speicher mit einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherpl\u00e4tzen versehen. Der Empf\u00e4nger weist zudem einen Speicherplatz-Wahlschalter auf. Diesem kommt \u2013 nach Merkmal j) \u2013 die Funktion zu, beim Programmieren des Systems den jeweils zu belegenden Speicherplatz anzuw\u00e4hlen und mit dem Code des entsprechenden Senders zu belegen. Der Speicherplatz-Wahlschalter soll also gew\u00e4hrleisten, dass die f\u00fcr die unterschiedlichen Sendercodes vorgesehenen Speicherpl\u00e4tze beim Programmiervorgang in geordneter Weise angesteuert und in einer Weise belegt werden, dass bereits gespeicherte Sendercodes nicht \u00fcberschrieben werden. Der abgespeicherte Sendercode steht damit f\u00fcr den Betrieb des Systems, d.h. f\u00fcr den nach Merkmal k) von dem Microcomputer durchzuf\u00fchrenden Vergleich mit dem von dem Sender an den Empf\u00e4nger gesandten Signal zur Verf\u00fcgung. Bei einem derart ausgestalteten Sender\/Empf\u00e4nger-System kann einerseits ein Empf\u00e4nger Signale von mehreren Sendern empfangen und andererseits sichergestellt werden, dass nicht jeder Sender mit allen Empf\u00e4ngern in Verbindung treten kann.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind dem Klagepatent keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Speicherplatz-Wahlschalters zu entnehmen. Die Lehre des Klagepatentes legt nicht fest, ob die Zuweisung des Speicherplatzes manuell oder automatisch \u2013 insbesondere durch ein vom Mikroprozessor abrufbares Steuerprogramm \u2013 erfolgt. Es findet sich in der Beschreibung kein Hinweis darauf, dass das Sender\/Empf\u00e4nger-System es dem Benutzer \u00fcber die genannten Ziele hinaus erm\u00f6glichen soll, selbst den Speicherplatz zu bestimmen, an dem der Sendercode abgelegt wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung des in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels verweisen, ergibt sich daraus nichts anderes. In Spalte 4 Zeilen 24 ff. des Klagepatentes ist zwar von der Speicherung eines eingehenden Sender-Signals beim Programmiervorgang an einem Ort die Rede, der \u00fcber den Schalter 23 bestimmt wird. Selbst wenn es demnach bei dem beschriebenen System dem Benutzer m\u00f6glich sein sollte, den Speicherplatz des Signals zu bestimmen, handelt es sich insoweit doch nur um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel, das den Schutzumfang des Klagepatentes nicht einschr\u00e4nken kann.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Technischen Beschwerdesenates des Bundespatentgerichts im Beschluss vom 19. Juni 1995 (Anlage B 9) stehen einem solchen Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes nicht entgegen. Wenn der Beschwerdesenat auf Seite 5 der Entscheidung \u2013 worauf die Beklagten hinweisen \u2013 ausf\u00fchrt, dass keiner der Entgegenhaltungen zu entnehmen sei, dass bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz \u00fcber einen Speicherplatz-Wahlschalter angew\u00e4hlt und mit dem Code des entsprechenden Senders belegt wird, so wird damit allein der Wortlaut des Merkmals j) wiederholt.<\/p>\n<p>Soweit der Beschwerdesenat auf Seite 8 in Abgrenzung zu dem aus der DE-OS 33 32 761 bekannten Stand der Technik ausf\u00fchrt, dass es erst durch den Speicherplatz-Wahlschalter m\u00f6glich sei, in der erfindungsgem\u00e4\u00df einfachen Art und Weise mit minimalem mechanischem Eingriff einen weiteren Sendercode als g\u00fcltigen &#8222;Zugangsschl\u00fcssel&#8220; dem Empf\u00e4nger einzugeben, schlie\u00dft auch dies nicht aus, dass der Speicherplatz-Wahlschalter ohne jeden mechanischen Eingriff durch einen Mikroprozessor bet\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu einem \u2013 nicht n\u00e4her bezeichneten \u2013 &#8222;parallelen US-Verfahren&#8220; sowie einer Internet-Recherche zu den Begriffen &#8222;Speicherplatz&#8220; und &#8222;Wahlschalter&#8220; sind f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentes ohne Bedeutung, weil daf\u00fcr allein der Anspruch des Klagepatentes unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ma\u00dfgebend ist, \u00a7 14 PatG (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt daher Merkmal i) des Klagepatentes gem\u00e4\u00df der vorstehenden Ausf\u00fchrungen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist das System eine Mehrzahl von Sendern und einen Empf\u00e4nger auf. Der Empf\u00e4nger weist einen Speicher auf, in welchem w\u00e4hrend eines Programmiermodus ein Sendercode gespeichert werden kann. Es k\u00f6nnen bis zu vier Sendercodes in dem Speicher gespeichert werden; beim Speichern eines weiteren Sendercodes wird der gesamte Inhalt des Speichers gel\u00f6scht und der neue \u2013 f\u00fcnfte \u2013 Code wird in dem Speicher gespeichert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst auch das Speichern von einem Sendercode auf allen vier Speicherpl\u00e4tzen zu. Es liegt mithin eine &#8222;softwaregesteuerte&#8220; L\u00f6sung vor, bei der das im Empf\u00e4ngerger\u00e4t installierte Steuerprogramm selbstt\u00e4tig entscheidet und vorgibt, wie und in welcher Reihenfolge die zur Verf\u00fcgung stehenden Speicherpl\u00e4tze anzuw\u00e4hlen und zu belegen sind. Das im Prozessor integrierte Steuerprogramm nimmt damit die Funktion eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Speicherplatz-Wahlschalters wahr.<\/p>\n<p>Der Verwirklichung des Klagepatentes steht nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fall, dass ein gespeicherter Sendercode durch einen neuen ersetzt werden soll, alle gespeicherten Sendercodes gel\u00f6scht werden m\u00fcssen. Die wesentliche Neuerung des patentgesch\u00fctzten Sender\/Empf\u00e4nger-Systems gegen\u00fcber dem in der Patentschrift abgehandeltem Stand der Technik liegt n\u00e4mlich schon darin, dass der Empf\u00e4nger eine Anzahl verschiedener Sendercodes \u2013 f\u00fcnf beim Ausf\u00fchrungsbeispiel und vier bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 speichern kann. Dies macht es im Gegensatz zum Stand der Technik unn\u00f6tig, im Sender einen bestimmten Codierungsschalter zu verwenden, den der Anwender bet\u00e4tigen muss, um daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Codierung von Sender und Empf\u00e4nger \u00fcbereinstimmen (vgl. Spalte 2 Zeilen 57 bis 65). Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe sollte lediglich ein Sender\/Empf\u00e4nger-System entwickelt werden, dass allein von den herstellungsbedingt in den Sendern eingebrachten individuellen Codedaten ausgeht und diese in dem Empf\u00e4nger abspeichert, um zu erreichen, dass mehrere Garagentore durch einen Sender oder ein Garagentor durch mehrere Sender bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen, ohne dass alle Garagentore von allen Sendern bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen. Eine besondere Einrichtung des Senders ist zur Abstimmung nicht erforderlich, da die Codierung von Sender und Empf\u00e4nger bei der Programmierung automatisch erfolgt. Dem Speicherplatz-Wahlschalter kommt insoweit allein die Aufgabe zu, die im Speicher f\u00fcr die verschiedenen Sendercodes vorgesehenen Speicherpl\u00e4tze im Programmiermodus ansteuern und belegen zu k\u00f6nnen. Ob die Ansteuerung und Belegung der Speicherpl\u00e4tze manuell oder vollautomatisch geschieht, ist f\u00fcr die L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe unerheblich.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf den Einwand der Verwirkung nach \u00a7 242 BGB berufen. Selbst wenn sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment im Hinblick auf das am 8. September 1997 gesandte Abmahnschreiben vorliegen w\u00fcrden, st\u00fcnde den Beklagten die Einwendung nicht zu. Verpflichtete des Unterlassungsanspruchs aus dem Jahre 1997 war die R2xxxx B2xxx GmbH, die bis zum 1. Januar 2000 den entsprechenden Gesch\u00e4ftsbereich f\u00fcr Garagentorantriebssysteme noch inne hatte. Nur ihr gegen\u00fcber konnte eine Verwirkung eintreten, da die Kl\u00e4gerin auch nur ihr gegen\u00fcber einen Vertrauenstatbestand setzen konnte. Die Geltendmachung durch einen Dritten \u2013 hier die Beklagten \u2013 scheidet aus.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatentes rechtswidrig benutzen, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. haben der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB; das gleiche gilt f\u00fcr die Beklagten zu 2. und 3., die als ihre gesetzlichen Vertreter f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte und nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. haften. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung in dem zuerkannten Umfang verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten sind durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG haben die Beklagten schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht erst ab dem Zeitpunkt der \u00dcbernahme des Gesch\u00e4ftsbereichs der R2xxxx B2xxx GmbH zum 1. Januar 2000. Anders als im Marken- und Wettbewerbsrecht, in dem der Anspruch auf Rechnungslegung erst mit der ersten Verletzungshandlung einsetzt (BGH GRUR 1988, 307 \u2013 Gaby; BGH GRUR 1992, 523 \u2013 Betonsteinelemente) kommt es bei einer Patentverletzung hierauf nicht an; der Anspruch ist vielmehr ohne zeitliche Grenze hinsichtlich seines Beginns gegeben (BGH GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola; LG D\u00fcsseldorf GRUR 1990, 117; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl. \u00a7 140 b Rdnr. 55 m.w.N.). Gegebenenfalls muss eine Negativauskunft abgegeben werden.<\/p>\n<p>Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger einem vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen. Diesen Vorbehalt hat die Kl\u00e4gerin einger\u00e4umt. Insoweit besteht auch kein Auskunftsanspruch nach \u00a7 140 b PatG, sondern lediglich der Rechnungslegungsanspruch nach \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch aus \u00a7 140 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 PatG ist unbegr\u00fcndet. Zwar haben die Beklagten grunds\u00e4tzlich eine Patentverletzung begangen, wie vorstehend ausgef\u00fchrt. Vorliegend kann der rechtswidrige Zustand jedoch auch auf andere Weise beseitigt werden. Durch den Ausbau des ma\u00dfgeblich patentverletzenden Elements, des Mikroprozessors, der die Rolle des Speicherplatz-Wahlschalters hat, unterf\u00e4llt das Sender\/Empfangs-System nicht mehr dem Schutzbereich des Klagepatentes. Die restlichen Vorrichtungen k\u00f6nnten dadurch weiterverwandt werden, so dass der Ausbau ein milderes Mittel darstellen w\u00fcrde. Die Vernichtung w\u00e4re ungerechtfertigt, weil sie gegen\u00fcber milderen Ma\u00dfnahmen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re. Den Interessen der Kl\u00e4gerin wird durch den Schadensersatzanspruch nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG hinreichend Gen\u00fcge getan.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Der von den Beklagten hilfsweise gestellte Antrag auf Einr\u00e4umung einer Lizenz gegen Lieferung von Ersatzteilen an Kunden ist nicht begr\u00fcndet. Eine rechtliche Grundlage f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer Zwangslizenz ist nicht ersichtlich, zumal auch das Bundespatentgericht f\u00fcr die Entscheidung hier\u00fcber zust\u00e4ndig w\u00e4re.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patentes Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht kein hinreichender Anlass zu einer Aussetzung der Verhandlung wegen der von der Beklagten zu 1. gegen des Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage, Aktenzeichen 2 Ni 42\/01.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Entgegenhaltung WO 85\/01980 (Anlage B5) der Neuheit des Klagepatentes nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Druckschrift beinhaltet ein universelles elektronisches Schlie\u00dfsystem, welches auch zum fernbet\u00e4tigten \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen eines Garagentores eingesetzt werden kann (Anlage B5, Seite 13 Zeile 18 bis 20). Das offenbarte System weist eine Mehrzahl von Sendern und einen Empf\u00e4nger auf, wobei jeder Sender einen bestimmten Code hat, der durch den Nutzer ver\u00e4ndert werden kann. Der Empf\u00e4nger weist ferner zwei Steuerschalter auf, welche gemeinsam als ein Programmier-Schalter zum Schalten zwischen einem Programmier-Modus und einem Betriebs-Modus funktionieren (Seite 13 Zeile 24 bis 29). Ein neuer Sendercode wird in den Speicher unter Verwendung eines Mikroprozessors gespeichert, welcher selbst einen Adressierungs-Zeiger zum Adressieren eines individuellen Speicherplatzes verwendet. Gem\u00e4\u00df diesem System hat der Nutzer keine M\u00f6glichkeit, einen vorgegebenen Speicherplatz auszuw\u00e4hlen, in welchem ein empfangener Sendercode w\u00e4hrend eines Programmier-Modus gespeichert werden soll.<\/p>\n<p>Die Druckschrift nimmt nicht das Merkmal g) des Klagepatentes (Merkmalsanalyse in Anlage K 2) vorweg, wonach jeder Sender einen ihm zugeh\u00f6rigen individuellen Code hat. Eine solche feste Einspeicherung sieht das Klagepatent jedoch vor. Nach der Beschreibung der Klagepatentschrift (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 44) sollen die &#8222;fest vorgegebenen Codes&#8220; in den Empf\u00e4nger eingespeichert werden. Auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel wird in Spalte 2 Zeile 55 bis 62 dahingehend beschrieben, dass jeder Sender einen einzigartigen Code aufweist, der durch den in dem Sender vorgesehenen Encoder-Chip bestimmt wird. Auf diese Weise wird es unn\u00f6tig, dass Bin\u00e4rschalter im Sender oder Empf\u00e4nger eingestellt werden, wie dies bei den vorbekannten Ger\u00e4ten erforderlich ist, um einen Code zu schaffen, auf den der Empf\u00e4nger anspricht. Merkmal g) beschreibt daher einen fest im Sender vorprogrammierten Code, der nicht ge\u00e4ndert werden kann. Einen derartigen Sender offenbart die Entgegenhaltung nicht. Dort wird beschrieben, dass der Zifferncode ein vom Benutzer eingestellter Code ist (Anlage B5, Seite 11 Zeile 22 bis Umbruch Seite 12 Zeile 2).<\/p>\n<p>Die Nichtver\u00e4nderbarkeit des Codes und die fehlende Kenntnis des Nutzers von dem Sendercode stellen jedoch einen wesentlichen Sicherheitsaspekt dar, welchen das Klagepatent lehrt. Ein Nutzer soll einem anderen Nutzer eben nicht den individuellen Code mitteilen und so die Zugriffsberechtigung erweitern k\u00f6nnen. Dies ist bei der Fernbedienung einer Garage nicht erw\u00fcnscht. Eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die Anlage B5 liegt daher nicht vor.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch die Druckschrift US-PS 4 392 133 (Anlage B6) offenbart entgegen der Ansicht der Beklagten den Gegenstand des Klagepatentes nicht.<\/p>\n<p>Die Druckschrift beschreibt ein elektronisches Schlossystem, bei dem mehrere \u00d6ffnungscodes des Schlosses speicherbar und ver\u00e4nderbar sind. Das elektronische Schloss kann eine Mehrzahl von Sendercodes empfangen, wobei jeder elektronische Schl\u00fcssel einen individuellen, vom Nutzer nicht ver\u00e4nderbaren Code aufweist und ein Schl\u00fcssel die Funktion eines Kontrollschl\u00fcssels hat, w\u00e4hrend die anderen Schl\u00fcssel lediglich zum \u00d6ffnen bestimmt sind. Weiterhin beinhaltet das System ein Speicherelement, welches einen Kontrollcode korrespondierend zu den Schl\u00fcssel aufweist.<\/p>\n<p>Die Druckschrift offenbart damit jedenfalls nicht das Merkmal a). Die Entgegenhaltung beschreibt kein Sender\/Empf\u00e4nger-System zum Fernbedienen eines Garagentores, sondern lediglich ein elektronisches Schlossystem. Diese System mag zwar auch zum Fernbedienen eines Garagentores geeignet sein. Dies erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann jedoch nicht unmittelbar. Gerade auf Grund des Umstandes, dass das Klagepatent und die Entgegenhaltung unterschiedlichen IP-Klassen zugeordnet sind \u2013 Klagepatent Hauptklasse E, Entgegenhaltung Hauptklasse H \u2013 liegt es auch f\u00fcr einen Fachmann nicht nahe, bei der Entwicklung der dem Klagepatent zugrundeliegenden technischen Lehre auf die Entgegenhaltung zur\u00fcckzugreifen. Soweit die Beklagten dies durch Vorlage der in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten zeichnerischen Abbildung st\u00fctzen wollen, nehmen sie eine unzul\u00e4ssige R\u00fcckschau vor. Aus heutiger Sicht mag die Entgegenhaltung f\u00fcr die Entwicklung eines fernbetriebenen Garagentorantriebes naheliegend sein. Zum Zeitpunkt der Entwicklung der erfinderischen Lehre des Klagepatentes war sie dies nicht.<\/p>\n<p>Eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme liegt daher nicht vor, so dass keine Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes besteht.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708, 709, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 511.291,88 EUR (1.000.000,- DM).<\/p>\n<p>Dr. G1xxxxxxx<br \/>\nN1xxxxx<br \/>\nV3xxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 95 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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