{"id":1087,"date":"2014-01-14T17:00:08","date_gmt":"2014-01-14T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1087"},"modified":"2016-04-21T10:29:20","modified_gmt":"2016-04-21T10:29:20","slug":"4a-o-20712-mobile-anzeigevorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1087","title":{"rendered":"4a O 207\/12 &#8211; Mobile Anzeigevorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02153<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Januar 2014, Az. 4a O 207\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<br \/>\nTatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 1 659 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 21.09.1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 197 41 XXX vom 19.09.1997 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 24.05.2006. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 30.01.2013 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben (Anlagenkonvolut B1).<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eAnzeigevorrichtung mit einer Schnittstelle im Drehgelenk\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eAnzeigevorrichtung, insbesondere zur Wiedergabe von Text und\/oder Bildinformationen, umfassend ein Geh\u00e4use mit einem Hauptteil (1) und zumindest einem Nebenteil (2), wobei der Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil derart angeordnet sind, dass das Geh\u00e4use buchartig um eine Klappachse (A) eines Drehgelenks auf- und zuklappbar ist, eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm (3, 4), dadurch gekennzeichnet, dass im Drehgelenk eine Schnittstelle zur Stromversorgung und\/oder zur \u00dcbertragung von Datensignalen von oder zu anderen Informationsverarbeitungssystemen angeordnet ist, wobei die Schnittstelle in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 4, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 15 und 16 wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.09.2013 sowie die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt eine schematische Draufsicht eines anzeigenteilekoppelbaren Ausf\u00fchrungsbeispiels mit zwei Anzeigenteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen mobilen Anzeigevorrichtung im aufgeklappten Zustand des Buchgeh\u00e4uses mit schematisch angedeuteten Einbauten und Zusatzelementen f\u00fcr das digitale Buch einschlie\u00dflich der Trennungs- und Verbindungsm\u00f6glichkeiten der wesentlichen Teile desselben:<\/p>\n<p>Fig. 12 zeigt die Darstellung unterschiedlicher Erscheinungsformen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen mobilen digitalen Anzeigevorrichtung, jedoch nicht darauf beschr\u00e4nkt, als ein- oder mehrteilige, festverbundene oder anzeigenteilekoppelbare Ausf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Fig. 13 zeigt die der erfindungsgem\u00e4\u00dfen mobilen digitalen Anzeigevorrichtung zu Grunde liegenden Teilaspekte zur Optimierung, d.h. zur Vereinfachung der Bedienung bei gleichzeitiger Reduzierung von irritierenden Informationen und\/oder technischen Ausbildungen:<\/p>\n<p>Fig. 26 zeigt beispielhaft eine Hardware Kopplungs- und Entkopplungsm\u00f6glichkeit mittels Auf- oder Abstecken unterschiedlicher Hardwareteile \u00fcber das Drehgelenk eines zweiteiligen Digitalen Buches, welche beim Abstecken eines Teiles, der Haltegriff eines einteiligen digitalen Buches ist, in der Elektronik untergebracht ist:<\/p>\n<p>Fig. 26a zeigt am Beispiel einer einteiligen Ausgangsbasis die in Fig. 26 beschriebene Ankopplung eines beispielhaften Haltegriffs oder eines Buchdeckels aus irgendeinem Material, welches beispielsweise flexibel gezeigt ist, oder die Ankopplung einer Laptoptastatur.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) stellt Notebooks her, die die Beklagte zu 1) in Deutschland vertreibt. Bis zum 01.01.2010 erfolgte der Vertrieb der Notebooks in Europa \u00fcber die A Europe Belgium N.V., die an diesem Tag auf die Beklagte zu 1) verschmolzen wurde.<\/p>\n<p>Bei den von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um die Notebooks der Modellserie A B, n\u00e4mlich die FW-, SR-,TZ-, BZ-, AW-, Z- und TT-Serie. Diese weisen in ihrem Drehgelenk eine Schnittstelle zur Stromversorgung auf, die in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Beispielhaft ist nachfolgend ein Bild eines aufgeklappten Notebooks der TT-Serie eingeblendet, das der Klageschrift entnommen ist:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, was sie \u2013 im Hinblick auf den Hauptanspruch \u2013 anhand der nachstehend eingeblendeten Fotografien aus der Klageschrift darlegt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche, insbesondere auch hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Feststellung einer Entsch\u00e4digungspflicht und der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, sowie der Anspruchs auf Rechnungslegung und R\u00fcckruf aktivlegitimiert und beruft sich zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation auf die von ihr in den Anlagen K 5, K 6, K 12 bis K 23, K 47 bis K 57, K 58 bis K 64 in Kopie vorgelegten Dokumente sowie die Zeugen Glenn Rolus Borgward, der im Klagepatent als Erfinder benannt ist und bis zum 09.02.2010 als Alleininhaber des Klagepatents in das Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen war (Anlage K 3, K 12), Harald C, Michael C, Yvonne D-E, Manfred F, Fuat G, Michael E, Reinhold H, Gerhard I, Jan J, Ivan K, Andreas L, Markus M, Michael N, Markus O, Peter P, Michael Q, Beate R, Bernd S und Claus T.<\/p>\n<p>Nachdem sie ihr Klagebegehren zun\u00e4chst nur auf den Hauptanspruch des Klagepatents gest\u00fctzt hat, beantragt die Kl\u00e4gerin zuletzt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu 1) bzw. dem Pr\u00e4sidenten der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anzeigevorrichtungen, insbesondere zur Wiedergabe von Text-<br \/>\nund\/oder Bildinformationen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>umfassend ein Geh\u00e4use mit einem Hauptteil und zumindest einem Nebenteil, wobei der Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil derart angeordnet ist, dass das Geh\u00e4use buchartig um eine Klappachse eines Drehgelenks auf- und zuklappbar ist, sowie eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm und mit im Drehgelenk angeordneter Schnittstelle zur Stromversorgung, wobei die Schnittstelle in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist;<br \/>\nEP 1 659 XXX B1 (Anspruch 1)<\/p>\n<p>insbesondere wenn,<\/p>\n<p>die Schnittstelle eine F\u00fchrungs- und Versorgungs\u00f6ffnung<br \/>\naufweist;<br \/>\nEP 1 659 XXX B1 (Unteranspruch 4)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Schnittstelle eine F\u00fchrungs- und Versorgungs\u00f6ffnung aufweist, wobei die F\u00fchrungs- und Versorgungs\u00f6ffnung Gegenkontakte f\u00fcr die Stromzuf\u00fchrung und\/oder Gegenkontakte f\u00fcr die Zu- und Abf\u00fchrung von Informationen aufweist;<br \/>\nEP 1 659 XXX B1 (Unteranspruch 5)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie F\u00fchrungs- und Versorgungs\u00f6ffnung zylindrisch derart ausgebildet ist, dass die L\u00e4ngsachse der F\u00fchrungs- und Versorgungs\u00f6ffnung koaxial zu der Klappachse liegt;<br \/>\nEP 1 659 XXX B1 (Unteranspruch 6)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Anzeigevorrichtung eine Steuereinheit mit Mitteln zur Aufnahme, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen umfasst;<br \/>\nEP 1 659 XXX B1 (Unteranspruch 8)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Anzeigeeinheit zumindest eine Bedienungseinheit mit Bedienungselementen zur Benutzung der Anzeigevorrichtung als Informationsaufnahme-\/-bearbeitungs-\/-wiedergabeeinrichtung umfasst;<br \/>\nEP 1 659 XXX B1 (Unteranspruch 9)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil fest miteinander verbunden sind, ohne dass vorgesehen ist, die Teile voneinander trennen zu k\u00f6nnen;<br \/>\nEP 1 659 XXX B1 (Unteranspruch 12)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil einen Buchr\u00fcckenteil bilden, der zur Aufnahme einer, insbesondere wiederaufladbaren, Batterie zur Stromversorgung ausgebildet ist;<br \/>\nEP 1 659 XXX B1 (Unteranspruch 14)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil ein Buchr\u00fcckenteil bilden, der zur Aufnahme einer, insbesondere wiederaufladbaren Batterie zur Stromversorgung ausgebildet ist, wobei der Buchr\u00fcckenteil das Drehgelenk umfasst und das Drehgelenk zur Aufnahme der Batterie ausgebildet ist;<br \/>\nEP 1 659 XXX 81 (Unteranspruch 15)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil ein Buchr\u00fcckenteil bilden, der zur Aufnahme einer, insbesondere wiederaufladbaren Batterie zur Stromversorgung ausgebildet ist, wobei der Buchr\u00fcckenteil das Drehgelenk umfasst und das Drehgelenk zur Aufnahme der Batterie ausgebildet ist und wobei das Drehgelenk zur Aufnahme einer zylinderf\u00f6rmigen Batterie derart ausgebildet ist, dass die L\u00e4ngsachse der Batterie koaxial zur Klappachse liegt;<br \/>\nEP 1 659 XXX B1 (Unteranspruch 16);<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.06.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nb. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle von lnternetwerbung der Domain, der Zugriffzahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nf. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Rechnungslegung zu l.2.f. nur f\u00fcr die Zeit ab dem 22.09.2007 zu machen ist und<br \/>\n&#8211; den Beklagten hier vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 659 XXX B1 erkannt hat, ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>\u2013 wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 23.08.2007 vertriebene Erzeugnisse gilt;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1: die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen vorstehend zu Ziffer 1. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen einen Betrag zu zahlen, der dem Anspruch auf Entsch\u00e4digung der U &amp; V GbR lntellectual Property Management f\u00fcr die Zeit vom 24.06.2006 bis zum 22.08.2007 entspricht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<\/p>\n<p>a) der U &amp; V GbR lntellectual Property Management vom 22.09.2007 bis zum 12.09.2009,<br \/>\nb) der W X Y GmbH am 13.09.2009,<br \/>\nc) der U &amp; V Z Holding GmbH &amp; Co. KG vom 13.09.2009 bis zum 27.12.2012 und<br \/>\nd) der Kl\u00e4gerin seit dem 28.12.2012<\/p>\n<p>durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage mit dem Az. 2 Ni 14\/13 (EP) auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents bereits deshalb keinen Gebrauch machen, weil es sich bei ihnen um Labtops handele und damit um eine Ger\u00e4tekategorie, die ausweislich der Beschreibung des Klagepatents ausdr\u00fccklich aus dessen Schutzbereich ausgenommen sei. Dementsprechend handele es sich bei ihnen weder um digitale B\u00fccher, d.h. Anzeigevorrichtungen, noch h\u00e4tten sie patentgem\u00e4\u00dfe Haupt- und Nebenteile.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung schutzunf\u00e4hig, bzw. werde im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, zumindest aber nahegelegt.<\/p>\n<p>Dabei spiele auch eine Rolle, dass die durch das Klagepatent beanspruchte Priorit\u00e4t der DE 19741XXX nicht wirksam in Anspruch genommen werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn man den Begriff der \u201eAnzeigevorrichtung\u201c nicht mit dem des \u201edigitalen Buchs\u201c gleichsetzen und stattdessen ein breiteres Verst\u00e4ndnis zugrunde legen wolle. Denn das vermeintliche Priorit\u00e4tsdokument verwende den Begriff \u201eAnzeigevorrichtung\u201c nicht und spreche stattdessen ausschlie\u00dflich von einem \u201edigitalen Buch\u201c. Auch offenbare das Priorit\u00e4tsdokument nicht eine Schnittstelle, die zur Stromversorgung und\/oder zur \u00dcbertragung von Datensignalen von oder zu anderen Informationsverarbeitungssystemen angeordnet sei, sondern \u2013 enger \u2013 eine Schnittstellen-Einheit zur Zu- und Abf\u00fchrung von Information und zur Zuf\u00fchrung von Energie.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs, 1 EP\u00dc i. V. mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs.1, 140b PatG, Art. II \u00a7 1 Abs.1 IntPat\u00dcbkG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kl\u00e4gerin nicht nur zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, sondern auch der von ihr verfolgten streitgegenst\u00e4ndlichen Folgeanspr\u00fcche aktivlegitimiert ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein digitales Buch, d.h. eine mobile Anzeigevorrichtung, insbesondere zur Wiedergabe von Buch-, Zeitungs-, und Zeitschrifteninformationen und anderen Dokumentationen bzw. Publikationen in elektronischer bzw. digitaler Form mittels Text-, Grafik-, Foto- und\/oder Video- und Audioinformationen zur Bedienung durch Laienanwender.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, w\u00e4chst der Papierverbrauch und die damit verbundene Nachfrage an Rohstoffen Jahr f\u00fcr Jahr an. Die stets wachsende Zahl der Bev\u00f6lkerung und der immer gr\u00f6\u00dfer werdende Informationsbedarf, aber auch der selbstauferlegte konkurrenzbedingte Kommunikationszwang verursachten eine sich explosionsartig ausbreitende Informationsflut, welche in immer k\u00fcrzeren Abst\u00e4nden einen immensen Verbrauch an Papier bedinge, somit nicht nur die Umwelt belaste, sondern auch in Bezug auf Transport-, Lagerhaltungs- und Recyclingkosten sowie in Bezug auf die Bereitstellungsgeschwindigkeit von Publikationen einen wirtschaftlichen Nachteil mit sich bringe. Dank moderner Informationstechnologien sei es zwar m\u00f6glich geworden, einen gro\u00dfen Teil der Informationen \u00fcber Computer zu produzieren, diese \u00fcber beispielsweise Internet, Online-Dienste oder Datenbanken anzubieten oder in Form von CDs zu vermarkten; jedoch k\u00f6nnen diese nur \u00fcber PCs, Laptops und Notebooks vom Verbraucher konsumiert werden, was voraussetze, dass zumindest einer der vorgenannten Computer angeschafft, notwendige Applikationen installiert, und ihre Anwendung beherrscht werden m\u00fcsse, bevor eine erste Publikation gelesen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vorgenannte Gr\u00fcnde und die damit verbunden Investitionskosten, der notwendige Zeitaufwand und das aus Sicht eines technischen Laien erforderliche Spezialwissen zur Installation und Bedienung von Hard- und Software machten es einem gro\u00dfem Teil der Bev\u00f6lkerung schwer, den Vorteil elektronischer Publikationen zu nutzen. Aber auch \u00e4ltere oder behinderte Menschen f\u00e4nden oft keinen Zugang zu Computern, da ohne Grundkenntnisse die Bedienung und Handhabung f\u00fcr einen Laien nicht oder nur schwer m\u00f6glich sei oder die Komplexit\u00e4t der Benutzerschnittstellen diese Menschen \u00fcberfordere.<\/p>\n<p>Zudem wiesen Laptops und Notebooks durch ihre diversen Laufwerke und Vielzahl von Ein- und Ausgabeschnittstellen f\u00fcr bestimmte Benutzungsf\u00e4lle gro\u00dfe Volumina und Gewichte auf und seien mit einer Tastatur f\u00fcr den gesamten jeweils betreffenden Zeichensatz sowie mit einem einzigen Bildschirm oder Display ausgestattet. Es g\u00e4be jedoch Anwendungsf\u00e4lle, in denen einerseits die relativ aufwendige und fl\u00e4chenverbrauchende Tastatur unn\u00f6tig und andererseits die nur durch einen einzigen Bildschirm zur Verf\u00fcgung stehende Anzeige- oder Anzeige-\/Bearbeitungsfl\u00e4che zu klein sei.<\/p>\n<p>Laptops und Notebooks seien durch ihre Bestimmung als Arbeitswerkzeug und die damit verbundenen konstruktionsbedingten bzw. baulichen Merkmale prim\u00e4r kein ergonomisches, d.h. handliches und reduziert zu bedienendes Informationsmittel zur Aufnahme z.B. von sch\u00f6ngeistiger Literatur oder zum Lesen von Berichten, Artikeln, Reportagen und Nachrichten aus Zeitschriften und Zeitungen oder zum Studieren von Publikationen in entspannter Haltung oder in Situationen, wo keine Auflagefl\u00e4che vorhanden sei. Aufwand und Zeit zur Bedienung st\u00e4nden oft in keiner Relation zu den h\u00e4ufig spontanen Anforderungen, die vielfach auch noch kurzfristig zu erledigen seien, z.B. das Nachschlagen von Informationen aus einem Lexikon, einem Telefonbuch oder einer Fernsehzeitschrift.<\/p>\n<p>Aus der Druckschrift US 5,534,888 A1 sei ein elektronisches Buch bekannt, welches zwei in der Art eines Buches aufklappbare Anzeigenteile sowie einen diese beiden Anzeigenteile verbindendes Mittelteil aufweise. Eine einfache ergonomische und kompakte elektronische Vorrichtung als tats\u00e4chlicher Buch-, Zeitschrift- oder Zeitungsersatz f\u00fcr einen universellen Einsatz in unterschiedlichen Lebenssituationen, welche f\u00fcr technische Laien unkompliziert und komfortabel zu halten und zu bedienen sei und die gleichzeitig wenig optische Irritationen zum st\u00f6rungsfreien Lesen und Manipulieren unterschiedlichster Publikationen aufweise, sei bislang nicht bekannt. Das aus der Druckschrift US 5,534,888 bekannte elektronische Buch erfordere bei dem Gebrauch durch den Benutzer vielfach umst\u00e4ndliche und zeitraubende komplizierte Bedienungsoperationen, da eine Vielzahl von ergonomisch unzweckm\u00e4\u00dfig angeordneten Tasten zu bet\u00e4tigen sei, deren Funktionalit\u00e4t vorgegeben sei und die den f\u00fcr die Anzeige zur Verf\u00fcgung stehenden Raum beschnitten. Bei einem aus der Druckschrift US 5,534,888 bekannten elektronischen Buch erfolge die Bedienung unter Zuhilfenahme eines Hilfsdisplays auf der Au\u00dfenseite der Buchdeckel (Anzeigeelemente), was dazu f\u00fchre, dass der Benutzer das elektronische Buch zuklappen m\u00fcsse, um bestimmte Einstellungen vornehmen zu k\u00f6nnen. Desweiteren seien die Tasten nur einzeln zu bedienen. Auf der R\u00fcckseite des Mittelteils sei eine Vielzahl von elektrischen Verbindern angeordnet, die hinter Schutzklappen verborgen seien und die gegebenenfalls vom Benutzer mit technischen Kenntnissen identifiziert und durch Hochklappen der Schutzabdeckungen zug\u00e4nglich gemacht werden m\u00fcssten. Wenn an die Steckverbinder elektrische Leitungen angeschlossen seien, k\u00f6nne das elektronische Buch aus dem Stand der Technik nicht mehr am Buchr\u00fccken nach der Art eines Buches gehalten oder auf eine Unterlage gelegt werden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein digitales Buch der eingangs genannten Art zu schaffen, das gegen\u00fcber dem Stand der Technik trotz kompakter Bauweise zum einen eine wesentlich vergr\u00f6\u00dferte Anzeigefl\u00e4che und zum anderen eine f\u00fcr den Computerlaien leicht verst\u00e4ndliche, benutzerfreundliche und einfache Handhabungsm\u00f6glichkeit bietet, um ihn in die Lage zu versetzen, umfangreiche Literatur, z. B. wissenschaftliche Werke, Enzyklop\u00e4dien oder auch sch\u00f6ngeistige Literatur lesen zu k\u00f6nnen, und um dem Benutzer somit auch gegen\u00fcber einem herk\u00f6mmlichen volumin\u00f6seren und schwereren Buch den Vorteil zu bieten, beliebig viele Seiten \u00fcber beispielsweise nur zwei digitale Buchseiten in handlicher Form zumindest lesen und\/oder gegebenenfalls bearbeiten zu k\u00f6nnen. Dabei seien die Lese- und Sehgewohnheiten der konventionellen Buch-, Zeitschriften- und Zeitungsleser zu ber\u00fccksichtigen, die die m\u00f6glichst irritationsfreie Betrachtung der angezeigten Publikationen bzw. Dokumenteninformationen erwarten und die sich durch einen zu sehr an der Computertechnik orientierenden Eindruck absto\u00dfen lie\u00dfen, z.B. hinsichtlich bestimmter Formen von Bedienelementen oder aufgrund sonstiger \u00dcberforderung, wie es oft bei \u00e4lteren Menschen oder technischen Laien vorkomme, die die Nutzung eines elektronischen bzw. digitalen Buches (einer mobilen digitalen Anzeigevorrichtung) ablehnten. Sicherzustellen sei dabei ein sicheres und ergonomisches Halten und Bedienen in unterschiedlichen Situationen, z.B. beim Gehen, beim Liegen oder wenn sonst keine Auflagefl\u00e4che vorhanden sei, sowie eine einfache und verst\u00e4ndliche Handhabung bei minimalen oder fehlenden Vorkenntnissen oder beispielsweise bei einer Behinderung. Dabei solle eine unkomplizierte und gleichbleibende Bedienung trotz unterschiedlicher Anwendungsm\u00f6glichkeiten und vielf\u00e4ltiger Aufgaben erzielt werden. Es werde bezweckt, eine schnelle und reduzierte Bedienung mit minimalen Haltungs\u00e4nderungen beim Lesen zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll nach dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale gel\u00f6st werden:<\/p>\n<p>1. Anzeigevorrichtung,<\/p>\n<p>1.1 insbesondere zur Wiedergabe von Text und\/oder Bildinformationen, umfassend ein Geh\u00e4use<\/p>\n<p>1.1.1 mit einem Hauptteil (1)<\/p>\n<p>1.1.2 zumindest einem Nebenteil (2),<\/p>\n<p>1.1.3 wobei der Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil derart angeordnet sind, dass das Geh\u00e4use buchartig um eine Klappachse (A) eines Drehgelenks auf- und zuklappbar ist;<\/p>\n<p>1.2 eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm (3, 4);<\/p>\n<p>1.3 im Drehgelenk ist eine Schnittstelle<\/p>\n<p>1.3.1 zur Stromversorgung und\/oder zur \u00dcbertragung von Datensignalen von oder zu anderen Informationsverarbeitungssystemen angeordnet,<\/p>\n<p>1.3.2 wobei die Schnittstelle in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits nicht feststellen, dass es sich bei diesen gattungsgem\u00e4\u00df um Anzeigevorrichtungen, insbesondere zur Wiedergabe von Text und\/oder Bildinformationen im Sinne des Klagepatentanspruchs handelt (Merkmale 1., 1.1).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie der Fachmann der Fassung des Patentanspruchs entnimmt, beansprucht das Klagepatent Schutz f\u00fcr eine Anzeigevorrichtung, die insbesondere der Wiedergabe von Text- oder Bildinformationen dient, Merkmal 1.1 Diese soll \u00fcber ein Geh\u00e4use mit einem Hauptteil und zumindest einem Nebenteil verf\u00fcgen (Merkmale 1.1.1, 1.1.2).<\/p>\n<p>Zwar scheint der reine Wortlaut des Patentanspruchs zun\u00e4chst die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, ein Notebook bzw. einen Labtop-Computer, wie die Kl\u00e4gerin meint, als eine Anzeigevorrichtung zur Wiedergabe von Text und\/oder Bildinformationen zu betrachten. Denn diese Ger\u00e4te k\u00f6nnen dazu verwendet werden, um auf ihren Bildschirmen Text- oder Bildinformationen wiederzugeben bzw. anzuzeigen.<\/p>\n<p>Insoweit kann aber nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass sich \u00a7 14 PatG eine Auslegungsregel entnehmen l\u00e4sst, nach der der Schutz der Erfindung nicht am reinen Wortlaut der Patentanspr\u00fcche zu messen ist. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnung einer Patentschrift stets zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der tats\u00e4chliche Sprachgebrauch des Patents hinreichende Beachtung findet. Eine Patentschrift stellt im Hinblick auf die in ihr gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 99, 909, 912 \u2013 Spannschraube). Weichen Begriffe in den Schutzanspr\u00fcchen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, was jedenfalls bei entsprechenden Hinweisen in der Patentschrift zu pr\u00fcfen ist, ist der sich aus den Patentanspr\u00fcchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH X ZR 198\/01 vom 7.6.2005 \u2013 Knickschutz; GRUR 99, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGHZ 150,149, 153 \u2013 Schneidmesser I; 113, 1, 9f. \u2013 Autowaschvorrichtung; 105, 1, 10 \u2013 Ionenanalyse). Die Beschreibung ist dabei nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen heranzuziehen (Auslegungsprotokoll S. 2). Sie dient auch bei klar gefassten Patentanspr\u00fcchen als Richtlinie zu deren Auslegung. Aus der Zusammenschau von Anspruch und Beschreibung kann sich dabei im Einzelfall ein Schutzbereich ergeben, der hinter dem reinen Wortlaut der Anspr\u00fcche zur\u00fcckbleibt (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 14 Rn. 22). Eine Auslegung des Patentanspruchs \u201eunter seinen Wortlaut\u201c bedeutet nicht notwendig eine inhaltliche Erg\u00e4nzung in Form einer sachlichen Einschr\u00e4nkung. Zwar verleiht \u00a7 14 dem in dem betreffenden Patentanspruch gew\u00e4hlten Wortlaut entscheidende Bedeutung (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Ma\u00dfgeblich ist aber nicht der \u201eWortlaut\u201c, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde \u201eSinngehalt der verwendeten Worte im Gesamtzusammenhang\u201c, also der technische Wortsinn (vergleiche BGHZ 159, 221 \u2013 Drehzahlermittlung). Aus dem Verbot einer sachlichen Einschr\u00e4nkung folgt deshalb nur ein Verbot, einen Patentanspruch unter seinen Sinngehalt auszulegen (vgl. BGH GRUR 2004, 579 \u2013 Impr\u00e4gnierung von Tintenabsorbierungsmitteln). Beschreibung oder Zeichnungen k\u00f6nnen daher den Offenbarungsgehalt so begrenzen, dass dem Patentanspruch eine engere Lehre zu entnehmen ist als die, welche der Anspruchswortlaut zu vermitteln scheint (BGH Mitt. 2000,105 \u2013 Extrusionskopf). Derartige Erkenntnis zu ber\u00fccksichtigen, beeintr\u00e4chtigt nicht die Rechtssicherheit, wenn die vom Sprachgebrauch des Patentanspruchs abweichende Bedeutung nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift eindeutig ist.<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze lassen sich klassische Computer, das hei\u00dft PC\u2019s, Labtops und Notebooks (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K 3 Abs. [0002]) (Zitate ohne Quellenangabe beziehen sich im Folgenden auf dieses Dokument), nicht als digitales Buch, also eine mobile Anzeigevorrichtung begreifen, denn das Klagepatent grenzt sie als gattungsfremd und nachteilig hiervon ab.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit kann der Fachmann der Klagepatentschrift zun\u00e4chst ein durchg\u00e4ngig enges Verst\u00e4ndnis von einer Anzeigevorrichtung entnehmen, denn diese setzt den Begriff einer (mobilen) Anzeigevorrichtung mit dem eines digitalen Buches gleich. Dieses wie jene soll der Wiedergabe von Buch-, Zeitungs-, und Zeitschrifteninformationen in elektronischer bzw. digitaler Form mittels Text-, Grafik-, Foto- oder Video- und Autoinformationen durch Laienanwender dienen (vgl. Abs. [0001]). Dabei ergibt sich aus der Klagepatentschrift nicht, dass mit dem Begriff des digitalen Buches lediglich eine besondere Ausf\u00fchrungsform einer Anzeigevorrichtung (als allgemeinerer Begriff) gemeint ist. Die vollst\u00e4ndig synonyme Verwendung der beiden Begriffe in der Beschreibung des Klagepatents findet \u2013 ohne dass es hierauf entscheidend ank\u00e4me \u2013 auch eine Entsprechung in dem Umstand, dass in der zum Klagepatent ver\u00f6ffentlichten Anmelde- und Offenlegungsschrift urspr\u00fcnglich nur der Begriff des digitalen Buchs verwendet wurde, nicht aber der der Anzeigevorrichtung (vgl. Anlage NK 3 zum Anlagenkonvolut B1).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Darstellung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann weiter, dass herk\u00f6mmliche Labtops und Notebooks nicht das Ergebnis der dem Klagepatent zugrunde liegenden erfinderischen T\u00e4tigkeit sind, sondern an deren Ausgangspunkt stehen. Denn das Klagepatent beschreibt herk\u00f6mmliche Notebooks in besonderer Ausf\u00fchrlichkeit als nachteilig im Hinblick auf die mit ihnen verbundenen Anschaffungskosten, die f\u00fcr die Installation und die Bedienung der Hard- und Software erforderliche Zeit und das erforderliche Spezialwissen, eine zu hohe Komplexit\u00e4t der Benutzerschnittstellen, das durch diverse Laufwerke und eine Vielzahl von Ein- und Ausgabeschnittstellen f\u00fcr bestimmte Benutzungsf\u00e4lle bedingte gro\u00dfe Volumen und Gewicht, das Vorhandensein einer Tastatur f\u00fcr den gesamten jeweils betreffenden Zeichensatz, das Vorhandensein nur eines einzigen Bildschirms, bzw. Displays, und eine aufgrund der Bestimmung als Arbeitswerkzeug nicht vorhandene Ergonomit\u00e4t bzw. Eignung als handliches und reduziert zu bedienendes Informationsmittel zum Lesen oder Studieren in entspannter Haltung auch in Situationen, in denen keine Auflagefl\u00e4che vorhanden ist (vgl. Abs. [0002] bis [0005]).<\/p>\n<p>Entsprechend geht das Klagepatent bei der Offenbarung der ihm zugrunde liegenden Erfindung bereits nicht von einem herk\u00f6mmlichen PC, Labtop oder Notebook der eingangs geschilderten Art aus, sondern bezeichnet als n\u00e4chsten Stand der Technik ein bereits dem \u00e4u\u00dferen Aufbau nach einem herk\u00f6mmlichen Buch angen\u00e4hertes elektronisches Buch, wie es in der US 5,534,888 offenbart ist. Dieses wird aber insofern als nachteilig beschrieben, weil es im Gebrauch von einem Benutzer vielfach umst\u00e4ndliche und zeitraubende komplizierte Bedienungsoperationen verlange, bei denen unter anderem eine Vielzahl von ergonomisch unzweckm\u00e4\u00dfig angeordneten Tasten zu bet\u00e4tigen sei, die den f\u00fcr die Anzeige zur Verf\u00fcgung stehenden Raum beschneiden (vgl. Abs. [0006], [0007]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet der Fachmann eine weitere Best\u00e4tigung f\u00fcr eine gattungsm\u00e4\u00dfige Verschiedenheit der offenbarten Anzeigevorrichtung von herk\u00f6mmlichen, auch mobilen Computern, betrachtet er die Aufgabe, die mit der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung gel\u00f6st werden soll: die Schaffung eines digitalen Buchs zur Wiedergabe von Buch-, Zeitungs- und Zeitschrifteninformationen und anderen Dokumentationen bzw. Publikationen in elektronischer Form zur Bedienung durch Laienanwender, das gegen\u00fcber dem Stand der Technik (also insbesondere auch herk\u00f6mmlichen mobilen Computern) trotz kompakter Bauweise zum einen eine wesentlich vergr\u00f6\u00dferte Anzeigenfl\u00e4che und zum anderen eine f\u00fcr den Computerlaien leicht verst\u00e4ndliche, benutzerfreundliche und einfache Handhabungsm\u00f6glichkeit bietet. Der Fachmann kann der Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang entnehmen, dass dabei die Lese- und Sehgewohnheiten konventioneller Buch-, Zeitschriften- und Zeitungsleser als Ma\u00dfstab zu ber\u00fccksichtigen sind. Diese erwarten danach eine irritationsfreie Betrachtung der angezeigten Publikationen und lassen sich durch einen zu sehr an der Computertechnik orientierten Eindruck absto\u00dfen, beispielsweise, was die Form von Bedienelementen betrifft oder weil sie in sonstiger Weise \u00fcberfordert werden, wie etwa alte Menschen oder technische Laien (vgl. Abs. [0007]). Sichergestellt werden soll demnach auch ein sicheres und ergonomisches Halten und Bedienen in unterschiedlichen Situationen, etwa beim Gehen, Liegen oder wenn sonst keine Auflagefl\u00e4che vorhanden sei.<\/p>\n<p>Im diesem Sinne verweist das Klagepatent auch auf die Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anzeigevorrichtung: So f\u00fchrt es in Abs. [0011] aus, dass die offenbarte digitale mobile Anzeigevorrichtung auch deshalb vorteilhaft sei, weil sie eine reale Alternative zu einem herk\u00f6mmlichen Buch darstelle, f\u00fcr die besondere technische (Computer-) Vorkenntnisse nicht erforderlich seien. Dem Fachmann ist insoweit aber bewusst, dass solche bei der Einrichtung und der Handhabung eines Labtops oder Notebooks stets jedenfalls zu einem gewissen Grad und jedenfalls nicht \u201enicht\u201c erforderlich sind. Zudem soll das erfindungsgem\u00e4\u00dfe digitale Buch sich insbesondere auch als Nachschlagewerk an Orten eignen, die keine gro\u00dfe Bewegungsfreiheit bieten (vgl. Abs. [0016]): Hier sei insbesondere das Cockpit eines gro\u00dfen Verkehrsflugzeuges zu erw\u00e4hnen, in dem \u00fcblicherweise eine Vielzahl von Ordnern mit Pr\u00fcf- und Bedienvorschriften mitzuf\u00fchren sei. Besonders in Notsituationen sei es wichtig, betreffende Hinweise schnell und ohne zeitaufwendiges Bl\u00e4ttern auffinden zu k\u00f6nnen. Ein herk\u00f6mmliches Notebook o.\u00e4. sei wegen dessen zu komplizierter Handhabung und der Anf\u00e4lligkeit seines Diskettenlaufwerks z.B. bei Turbulenzen hierf\u00fcr nur bedingt geeignet. Auch insoweit bekr\u00e4ftigt das Klagepatent demnach, dass es sich bei dem beanspruchten Erfindungsgegenstand um etwas anderes als ein Notebook handeln soll.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEin weiterer Hinweis, dass es sich bei einer Anzeigevorrichtung im Sinne des Klagepatents um ein von einem herk\u00f6mmlichen Computer gattungsverschiedenes Erzeugnis handelt, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmalen, die Anspruch 1 offenbart. Denn ein patentgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use mit Haupt- und Nebenteilen l\u00e4sst sich bei einem Notebook oder Labtop in dieser konkreten Aufteilung nicht sinnvoll identifizieren.<\/p>\n<p>Nach Anspruch 1 verf\u00fcgt eine patentgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung \u00fcber ein Geh\u00e4use mit einem Hauptteil (Merkmal 1.1.1) und zumindest einem Nebenteil (Merkmal 1.1.2). Auch wenn das Klagepatent nicht detailliert beschreibt, \u00fcber welche Eigenschaften ein Haupt- im Gegensatz zu einem Nebenteil verf\u00fcgen soll, l\u00e4sst sich ihm jedenfalls entnehmen, dass es Ausf\u00fchrungsformen beansprucht, bei denen der Hauptteil unabh\u00e4ngig vom Vorhandensein des Nebenteils in der Lage sein muss, seine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Funktionalit\u00e4t zu erf\u00fcllen, das hei\u00dft Text- und\/oder Bildinformationen wiederzugeben. Nachweise hierf\u00fcr finden sich an zahlreichen Stellen der Patentbeschreibung, an denen in Unterscheidung zu einer \u201efestverbundenen\u201c Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt oder vorausgesetzt wird, dass sich Haupt- und Nebenteile koppeln bzw. entkoppeln lassen (vgl. Abs. [0020], [0022], [0023], [0024], [0025], [0026], [0027], [0030], [0031], [0042], [0065], [0066], [0067]). Auch f\u00fchrt die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels ausdr\u00fccklich aus, dass das Nebenteil 2 oder die Nebenteile 2a, 2b derart ausgebildet sein k\u00f6nnen, dass sie von dem Hauptteil 1 elektrisch und\/oder mechanisch trennbar sind, so dass der Hauptteil 1 f\u00fcr sich allein benutzbar ist (vgl. Abs. [0072]). Entsprechend beansprucht das Klagepatent in Unteranspruch 11 Schutz f\u00fcr eine Anzeigevorrichtung, bei der Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil mechanisch und\/oder elektrisch trennbar miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Bei Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses von einem Haupt- bzw. Nebenteil l\u00e4sst sich nicht begr\u00fcnden, dass es sich bei einem herk\u00f6mmlichen Notebook oder Labtop um eine Anzeigevorrichtung im Sinne des Klagepatents handelt. Anders als dies die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift unter Einblendung und Beschriftung von Fotografien ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazulegen versucht (vgl. Schriftsatz vom 28.12.2012, S. 20), l\u00e4sst sich bei einem herk\u00f6mmlichen PC, Notebook oder Labtop technisch nicht sinnvoll der Bildschirm als Hauptteil im Sinne des Klagepatents begreifen und die Tastatur als ein Nebenteil. Denn der Bildschirm eines Notebooks ist nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in keinem Fall in der Lage, unabh\u00e4ngig von der den Prozessor und die Festplatte oder andere Speichermedien enthaltenden \u201eTastatur\u201c eine Anzeigefunktion auszu\u00fcben, weil wesentliche Hardwareelemente, die f\u00fcr diese Funktionalit\u00e4t erforderlich sind, nicht in dem den Bildschirm bildenden Teil, sondern im Tastaturblock untergebracht sind.<\/p>\n<p>Auch aus dem Verweis der Kl\u00e4gerin auf die Figur 26a des Klagepatents ergibt sich insoweit keine abweichende Beurteilung. Wie den Erl\u00e4uterungen des Klagepatents zu den Figuren 26 und 26a entnommen werden kann, handelt es sich bei der gezeigten Ausf\u00fchrungsform um einen f\u00fcr sich alleine benutzbaren Hauptteil bzw. die \u201eeinteilige Ausgangsbasis\u201c eines zweiteiligen digitalen Buches, an den nach Abstecken des Nebenteils eine Labtoptastatur als fakultative, allerdings nicht beanspruchte Hardware, angekoppelt werden kann (vgl. Abs. [0065], [0066]). Der Fachmann wird in der so gekoppelten Vorrichtung demnach kein Notebook oder Labtop erkennen. Dem steht, wie soeben ausgef\u00fchrt, entgegen, dass jedenfalls im Priorit\u00e4tszeitpunkt Notebooks nicht bekannt waren, bei denen der Bildschirm f\u00fcr sich alleine betrachtet nach Abtrennung der Tastatur in der Lage gewesen w\u00e4re, als Anzeigevorrichtung bzw. einteiliges digitales Buch zu dienen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie in der Klagepatentschrift getroffene Unterscheidung zwischen herk\u00f6mmlichen Notebooks und Labtops einerseits und Anzeigevorrichtungen beziehungsweise digitalen B\u00fcchern andererseits, widersprach, wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, zum Priorit\u00e4tsdatum auch nicht den Marktgegebenheiten. So gab es f\u00fcr den Fachmann erkennbar neben als Labtop oder Notebook bezeichneten, in ihrem Funktionsumfang als universelle Arbeitsger\u00e4te dienenden, mobilen Computern bereits einfachere Anzeigevorrichtungen wie den im Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2013 abgebildeten \u201cdata discman\u201c. Bei diesem handelte es sich um ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfaches Ger\u00e4t, mit dem sich auf einem Datentr\u00e4ger gespeicherte Daten lediglich auf einem Bildschirm darstellen lie\u00dfen und der sich insofern als ein digitales Buch bzw. eine mobile Anzeigevorrichtung insbesondere zur Wiedergabe von Text und\/oder Bildinformationen begreifen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf die Abs\u00e4tze [0002] bis [0005], [0008], [0011] und [0016] der Patentbeschreibung herzuleiten versucht, die Beschreibung des Klagepatents schlie\u00dfe Labtops und Notebooks aus dem Schutzbereich nicht aus sondern ausdr\u00fccklich ein, sind ihre Ausf\u00fchrungen nicht nachvollziehbar. Es ist nicht m\u00f6glich, aus der blo\u00dfen Erw\u00e4hnung des Begriffes oder Wortbestandteils \u201eComputer\u201c oder \u201eNotebook\u201c unabh\u00e4ngig von dem jeweiligen Sinnzusammenhang, in dem diese Begriffe in der Klagepatentschrift verwendet werden, zu schlie\u00dfen, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes digitales Buch auch die k\u00f6rperliche Gestaltung eines vorbekannten Labtops oder Notebooks haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin, aus der technischen Entwicklung und einer damit einhergehenden, angeblichen Verkleinerung, Verbilligung und leichteren Bedienbarkeit von tragbaren Computern und Notebooks k\u00f6nne geschlossen werden, dass diese wenigstens seit einigen Jahren, jedenfalls aber seit Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung unter den Schutzbereich des Klagepatentes fielen und als digitales Buch zu begreifen seien, nicht \u00fcberzeugend. Eine solche, sp\u00e4tere Entwicklung muss f\u00fcr die Bestimmung des Schutzumfanges des Klagepatents schon deshalb unber\u00fccksichtigt bleiben, weil das Klagepatent nicht \u00fcber einen sich ver\u00e4ndernden Schutzbereich verf\u00fcgt. Der Schutzbereich eines Patents besteht von der Erteilung an unver\u00e4ndert so lange fort, wie der betreffende Patentanspruch nicht wenigstens teilweise wirksam beschr\u00e4nkt, widerrufen oder auf Klage eines Dritten f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt ist (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 11). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis dessen, was durch das Klagepatent beansprucht ist und was nicht, ist dabei allein der Kenntnisstand eines Durchschnittsfachmanns am Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag des Klagepatents (vgl. K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 64). Das Klagepatent grenzt seinen Schutzbereich auf ein digitales Buch, d.h. eine mobile Anzeigevorrichtung ein und von herk\u00f6mmlichen PC\u2019s, Notebooks und Labtops ab. Dass zum Anmeldetag des Klagepatents, das hei\u00dft im Jahr 1997, herk\u00f6mmliche Notebooks \u00fcber die im Klagepatent benannten Anwendungsnachteile verf\u00fcgten, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die Frage, ob sie sich in der Zwischenzeit jedenfalls im Sinne einer besseren Erschwinglichkeit, Ergonomie und Benutzerfreundlichkeit fortentwickelt haben, kommt es f\u00fcr die Beurteilung des Schutzbereiches des Klagepatents vor diesem Hintergrund nicht an.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verf\u00e4ngt auch nicht die von der Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung) erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Auffassung, der Schutzbereich des Klagepatents bestimme sich f\u00fcr den Fachmann ganz wesentlich nur aus dem, was er als objektiven Beitrag eines Schutzrechts zum Stand der Technik begreife. Zwar mag der Fachmann durchaus die in der Merkmalsgruppe 1.3 offenbarte Schnittstelle im Drehgelenk zwischen Haupt- und Nebenteil als entscheidende Ma\u00dfnahme f\u00fcr die L\u00f6sung eines objektiv dem Patent zu Grunde liegenden technischen Problems begreifen, die Schnittstelle m\u00f6glichst platzsparend unterzubringen. Der so identifizierte Beitrag, den das Klagepatent zum Stand der Technik objektiv leistet, erlaubt aber in keiner Weise einen R\u00fcckschluss darauf, was das Klagepatent unter einer Anzeigevorrichtung im Sinne des Oberbegriffs von Anspruch 1 versteht. Denn die in den Merkmalen 1.3 bis 1.3.2 offenbarte Anordnung und Form der Schnittstelle erm\u00f6glicht eine platzsparende Unterbringung sowohl bei Notebooks wie auch bei digitalen B\u00fcchern und damit unabh\u00e4ngig von der konkreten Ger\u00e4tekategorie, f\u00fcr die Schutz beansprucht wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDies vorausgeschickt stellen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine die Merkmale des Klagepatents verwirklichenden Vorrichtungen dar.<\/p>\n<p>Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil es sich bei ihnen um Notebooks bzw. Labtops handelt, die von der Beklagten auch als solche angeboten und beworben werden und von Anspruch 1, der sich auf eine Anzeigevorrichtung bzw. ein digitales Buch bezieht, nicht beansprucht werden.<\/p>\n<p>Da bereits Anspruch 1 nicht verwirklicht ist, wenden auch die s\u00e4mtlich auf Anspruch 1 zur\u00fcckbezogenen Nebenanspr\u00fcche 4, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 15 und 16 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen hat, dass sich durch die fortschreitende Entwicklung seit dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents Unterschiede etwa bei den Preisen, der \u00e4u\u00dferen Beschaffenheit und der Bedienbarkeit von Notebooks ergeben h\u00e4tten, kommt es hierauf nicht an, weil Notebooks bzw. Labptops als solche einer andere Ger\u00e4tegattung angeh\u00f6ren als digitale B\u00fccher bzw. Anzeigevorrichtungen und somit f\u00fcr sie unabh\u00e4ngig von einer unterstellten technischen Entwicklung kein Schutz beansprucht wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02153 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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