{"id":1082,"date":"2002-07-09T17:00:22","date_gmt":"2002-07-09T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1082"},"modified":"2016-04-21T10:27:41","modified_gmt":"2016-04-21T10:27:41","slug":"4a-o-30101-nockenwelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1082","title":{"rendered":"4a O 301\/01 &#8211; Nockenwelle"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 93<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juli 2002, Az. 4a O 301\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Nockenwellen f\u00fcr Brennkraftmaschinen &#8230;<\/p>\n<p>[weiter wie Bl. 4 [ ] , dann Bl. 6 \u2013 8 [ ] ]<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 512.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin in anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 17 239 (nachfolgend: Klagepatent) und des deutschen Gebrauchsmusters 91 17 286 (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung Entsch\u00e4digungsleistung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 29.5.1990 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 5.12.1991. Die Patenterteilung wurde am 30.9.1999 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Nockenwelle f\u00fcr Brennkraftmaschinen mit mindestens zwei Lagerscheiben (1) und mindestens drei Nocken (2, 2a, 2b), wobei die Lagerscheiben (1) einen bestimmten Abstand aufweisen und die Nocken (2, 2a, 2b) zwischen den Lagerscheiben (1) angeordnet sind, wobei die Nockenwelle mit den Lagerscheiben (1) und den Nocken (2, 2a, 2b) einst\u00fcckig hergestellt ist, dadurch gekennzeichnet, dass drei Nocken (2, 2a, 2b) den Bereich zwischen den Lagerscheiben (1) l\u00fcckenlos ausf\u00fcllen und miteinander und mit den Lagerscheiben (1) eine durchgehende Einheit bilden, die keine trennenden Einstiche aufweist und dass zwei Nocken (2a, 2b) Gaswechselventilnocken sind und ein Nocken (2) ein Einspritzpumpennocken einer Zylindereinheit ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt eine Teilansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Nockenwelle mit zwei Lagerstellen und dazwischenliegenden Nocken f\u00fcr zwei Gaswechselventile und einen Einspritzpumpenplunger.<\/p>\n<p>[mindesten \u00bd Seite freilassen]<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent unter dem 20.12.1999 Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 29.5.1991 angemeldet. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 9.9.1999. Der Wortlaut von Schutzanspruch 1 stimmt mit dem Wortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents \u00fcberein. Auf das als Anlage 3 vorgelegte Klagegebrauchsmuster wird verwiesen. Die Beklagte hat unter dem 27.11.2001 vor dem DPMA die Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmuster beantragt.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein gro\u00dfer Automobilhersteller, stellt her und vertreibt im Rahmen der &#8222;900&#8220;-Baureihe einen 4- bzw. 6-Zylinder-Motor, \u00fcber den sich der in der Motortechnischen Zeitschrift (MTZ) 57 (1996), Seite 74 unter dem Title &#8222;Die Konstruktionsmerkmale des neuen Nutzfahrzeug-Dieselmotors OM 904 LA &#8230;&#8220; erschienene Beitrag verh\u00e4lt. Die Kl\u00e4gerin hat eine Ablichtung dieses Zeitschriftenbeitrags als Anlage 7 sowie Vergr\u00f6\u00dferungen der daraus stammenden Bilder 7 und 1, die die Einspritzanlage bzw. einen L\u00e4ngsschnitt durch den Motor zeigen, als Anlagen 8 und 9 vorgelegt. Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem &#8211; in dem unter dem Aktenzeichen 4a O 221\/01 gef\u00fchrten Parallelrechtsstreit &#8211; ein Exemplar der in dem Motor eingebauten Nockenwelle als Anlage 10 sowie eine Fotografie, die einen Querschnitt durch die Nockenwelle des Motors zwischen den Lauffl\u00e4chen zweier Nocken zeigt, als Anlage 12 eingereicht. Die Beklagte hat eine technische Zeichnung als Anlage B 7 vorgelegt, die ebenfalls die Nockenwelle des Motors wiedergibt. Die Anlage 12 und B 7 werden nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>[zwei ganze Seiten freilassen]<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Nockenwelle der Beklagten der Lehre des Klagepatents unterliegt und nimmt diese deshalb wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt,<\/p>\n<p>nachdem sie zun\u00e4chst Rechnungslegung hinsichtlich der Angaben zu I. 2. (5) seit dem 9.10.1999 und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die zum Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen bis zum 8.10.1999 und zum Schadensersatz f\u00fcr die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.1999 beantragt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>[Einr\u00fccken wie Bl. 32 GA [ ] ]<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>[Einr\u00fccken wie Bl. 48 [ ] ]<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>[Einr\u00fccken wie Bl. 48 [[ ]] ]<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, dass die Nocken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den bereich zwischen den Lagerscheiben nicht l\u00fcckenlos ausf\u00fcllen und auch keine durchgehende Einheit bilden. Vielmehr weise die Nockenwelle zwischen den einzelnen Nocken bzw. zwischen Nocken und Lagerscheiben Zwischenr\u00e4ume auf, die in der axialen Erstreckung etwa ein Drittel des Raumes zwischen den Lagerscheiben einnehmen und in der Tiefe unter den Grundkreis des Nockens reichten.<\/p>\n<p>Hilfsweise sei die Verhandlung auszusetzen, weil der gegen das Klagepatent erhobene Einspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Widerruf des Klagepatents und auch der gegen das Klagegebrauchsmuster erhobene Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg f\u00fchren werde.<\/p>\n<p>Dem hilfsweise geltend gemachten Aussetzungsantrag tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft<\/p>\n<p>1. eine Nockenwelle f\u00fcr Brennkraftmaschinen mit<\/p>\n<p>1.1 mindestens zwei Lagerscheiben (1) und<\/p>\n<p>1.2 mindestens drei Nocken (2, 2a, 2b);<\/p>\n<p>2. die Lagerscheiben weisen einen bestimmten Abstand auf;<\/p>\n<p>3. die Nocken (2, 2a, 2b) sind zwischen den Lagerscheiben (1) angeordnet;<\/p>\n<p>4. die Nockenwelle ist mit den Lagerscheiben (1) und den Nocken (2, 2ay, 2b) einst\u00fcckig hergestellt.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird erl\u00e4uternd ausgef\u00fchrt, dass in der DE-OS 32 42 762 eine Nockenwelle f\u00fcr Reiheneinspritzpumpen f\u00fcr Brennkraftmaschinen mit jeweils einer Lagerstelle an den beiden Enden der Nockenwelle beschrieben wird, bei der die \u00fcblichen Zwischenr\u00e4ume zwischen den einzelnen Nocken durch Verst\u00e4rkungen ausgef\u00fcllt sind, die die Steifheit der Nockenwelle erh\u00f6hen sollen. Die Verst\u00e4rkungen k\u00f6nnen als Verst\u00e4rkungsscheiben ausgebildet sein oder als der Nockenkontur folgende Verst\u00e4rkungsans\u00e4tze. Weiterhin sind zwischen den Lagerstellen und dem jeweils n\u00e4chstliegenden Nocken oder einem Verst\u00e4rkungsansatz \u00dcbergangsabschnitte angeordnet. Zwischen den Verst\u00e4rkungsscheiben und den einzelnen Nocken bzw. zwischen den Verst\u00e4rkungsans\u00e4tzen der einzelnen Nocken und zwischen den Lagerstellen und den \u00dcbergangsabschnitten sind schmale Einstiche auf einem Durchmesser, der kleiner als der Grundkreis des jeweiligen Nockens ist, vorgesehen. Diese Einstiche bedeuten eine Schw\u00e4chung der Nockenwelle und einen zus\u00e4tzlichen Bearbeitungsaufwand.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der DE-OS 32 42 762 und zeigen eine Einspritzpumpen-Nockenwelle, bei der zwischen mindestens zwei der Nocken (I, II, &#8230;, VI) und\/oder Lagerstellen (2a, 2b) zur Verst\u00e4rkung zentrisch oder der umlaufenden Nockenkontur folgende Verst\u00e4rkungsscheiben (4a, 4b; 4a\u2019, 4b\u2019, 4c\u2019) angeordnet sind. Die \u00dcberg\u00e4nge von den Nocken zu den scheibenartigen Versteifungsbereichen sind, wie bei 3 gezeigt, als Einstiche, oder aber, wie bei 5 gezeigt, einer Radiuskontur folgend abgerundet ausgebildet:<\/p>\n<p>[1 Seite freilassen]<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird au\u00dferdem hervorgehoben, dass es bei Anwendung hoher Motordrehzahlen und hoher Einspritzdr\u00fccke erforderlich ist, dass die Nockenwellen, die Gaswechselventile und den Einspritzplunger bet\u00e4tigt, besonders steif ausgestaltet ist, um eine exakte Ventilsteuerung und einen exakten Einspritzverlauf zu realisieren.<\/p>\n<p>Entsprechend liegt dem Klagepatent das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine Nockenwelle zur Bet\u00e4tigung von Gaswechselventilen und Einspritzpumpenplungern zu schaffen, die sich durch gro\u00dfe Steifheit und durch geringen Bearbeitungsaufwand auszeichnen.<\/p>\n<p>Das soll durch folgende weitere Merkmale erreicht werden:<\/p>\n<p>5. Drei Nocken (2, 2a, 2b)<\/p>\n<p>5.1 f\u00fcllen den Bereich zwischen den Lagerscheiben l\u00fcckenlos aus und<\/p>\n<p>5.2 bilden miteinander und mit den Lagerscheiben (1) eine durchgehende Einheit, die keine trennenden Einstiche aufweist;<\/p>\n<p>6. zwei Nocken (2a, 2b) sind Gaswechselventilnocken;<\/p>\n<p>7. ein Nocken (2) ist ein Einspritzpumpennocken einer Zylindereinheit.<\/p>\n<p>Bei einer solchen Anordnung ist \u2013 wie in der Beschreibung weiter ausgef\u00fchrt wird \u2013 eine maximal m\u00f6gliche Steifheit der Nockenwelle mit einem geringen Bearbeitungsaufwand verbunden, weil die Einstiche zwischen den einzelnen Nocken fortfallen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Nockenwelle der Beklagten verwirklicht den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents. Dass die Merkmale 1 bis 4, 6 und 7 vorliegen ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erl\u00e4uterungen. Verwirklicht ist dar\u00fcber hinaus aber auch die Merkmalsgruppe 5.<\/p>\n<p>Die Merkmale 5.1 und 5.2 sehen vor, die drei Nocken, mit denen den Gaswechselventilen und der Einspritzpumpe ein Bet\u00e4tigungsmoment erteilt wird, so auszugestalten, dass sie den Bereich zwischen den Lagerscheiben l\u00fcckenlos ausf\u00fcllen und miteinander und mit den Lagerscheiben eine durchgehende Einheit bilden, die keine trennenden Einstiche aufweist.<\/p>\n<p>Den Merkmalen kommt erfindungsgem\u00e4\u00df die Funktion zu, die Nockenwelle so auszubilden, dass sie einerseits eine maximale Steifheit aufweist und andererseits mit geringem Bearbeitungsaufwand hergestellt werden kann. Die Nockenwelle, mit der bei Brennkraftmaschinen die Gaswechselventile und die Einspritzpumpenplunger bet\u00e4tigt werden, m\u00f6glichst steif auszubilden, ist bei Anwendung hoher Motordrehzahlen und hoher Einspritzdr\u00fccke erforderlich um eine exakte Ventilsteuerung und einen exakten Einspritzverlauf zu realisieren (Sp. 1, Z. 39 ff.).<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents hebt sich durch die Merkmale 5.1 und 5.2 von dem aus der DE-OS 32 42 762 bekannten Stand der Technik ab, aus dem eine Nockenwelle f\u00fcr Reiheneinspritzpumpen f\u00fcr Brennkraftmaschinen bekannt war, bei der im Bereich zwischen den Lagerstellen neben den Nocken und Verst\u00e4rkungen, die als Verst\u00e4rkungsscheiben oder der Nockenkontur folgende Verst\u00e4rkungsans\u00e4tze ausgebildet sein konnten, in \u00dcbergangsbereichen zwischen den Lagerstellen, den Nocken oder den Verst\u00e4rkungen auch sogenannte schmale Einstiche angeordnet sein konnten. Diese schmalen Einstiche waren dadurch gekennzeichnet, dass sie einen Durchmesser aufwiesen, der kleiner als der Grundkreis des jeweiligen Nockens war. Die Au\u00dfenfl\u00e4chen der Einstiche waren entweder so ausgebildet, dass sie parallel zur Wellchenachse verliefen oder aber einer Radiuskurve folgend abgerundet waren (Anlage K 5, S. 5, Abs. 1, letzter Satz; vgl. auch Seite 1, Anspruch 2).<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu diesem Stand der Technik ist in Merkmal 5.2 ausdr\u00fccklich vorgesehen, dass die drei Nocken miteinander und mit den Lagerscheiben eine durchgehende Einheit bilden, die keine trennenden Einstiche aufweist. Die aus dem Stand der Technik bekannte Ausgestaltung wird dar\u00fcber hinaus auch durch das Merkmal ausgeschlossen, wonach die drei Nocken den Bereich zwischen den Lagerscheiben l\u00fcckenlos \u2013 also ohne Einstiche \u2013 ausf\u00fcllen sollen. Durch Vermeidung der im Stand der Technik vorgesehenen Einstiche wird die erstrebte hohe Steifheit der Nockenwelle erreicht.<\/p>\n<p>Das Erfordernis des l\u00fcckenlosen Ausf\u00fcllens des Bereichs zwischen den Lagerscheiben bedeutet allerdings nicht, dass die Nocken mit ihren Lauf- oder Gleitfl\u00e4chen, die jeweils mit dem St\u00f6\u00dfel des Gaswechselventils bzw. der Einspritzpumpe in Ber\u00fchrung kommen, um diese zu bet\u00e4tigen, unmittelbar aneinandergrenzen m\u00fcssen. Das ergibt sich bei Ber\u00fccksichtigung der zweiten erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Funktion eines m\u00f6glichst geringen Bearbeitungsaufwands, ohne dass dadurch das Ziel maximaler Steifheit aufgegeben oder eingeschr\u00e4nkt werden muss. In dem einzigen Ausf\u00fchrungsbeispiel, das der Beschreibung zu entnehmen ist, und von dem es hei\u00dft, dass es sich um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Nockenwelle handelt (Sp. 2, Z. 11 ff.), weist der in der einzigen Figur wiedergegebene Nockenwellenabschnitt zwischen zwei Lagerscheiben 1 einen Einspritzpumpennocken 2 sowie zwei Gaswechselventilnocken 2a und 2b auf. In der Beschreibung wird zwischen der Nockenbreite unterschieden, die durch die St\u00f6\u00dfelkonstruktion des Gaswechselventils bzw. durch die H\u00f6he des Einspritzdrucks und die darauf folgende Breite der Rolle des Rollenst\u00f6\u00dfels des Einspritzpumpennockens bedingt ist, und der sogenannten Bearbeitungsbreite. Die in der Zeichnung mit der Bezugsziffer 3 gekennzeichnete Bearbeitungsbreite ist gr\u00f6\u00dfer als die Breite der Lauf- und Gleitfl\u00e4che des Nockens gew\u00e4hlt. Die Oberfl\u00e4che des Nockens weist also neben der Lauf- oder Gleitfl\u00e4che sich zu deren beiden Seiten anschlie\u00dfende \u00dcbergangsbereiche auf. Lauf- und Gleitfl\u00e4che und \u00dcbergangsbereiche bestimmen die Bearbeitungsbreite eines Nockens. Der Zeichnung ist zu entnehmen, dass die Lauf- und Gleitfl\u00e4che gegen\u00fcber den \u00dcbergangsbereichen etwas hervortreten, um eine gratfreie spanabhebende Bearbeitung der Nocken zu erm\u00f6glichen. Ein gesondertes Einstechen zwischen den einzelnen Nocken bzw. zwischen Nocken und Lagerscheiben er\u00fcbrigt sich dadurch. Die Steifheit der Nockenwelle wird durch eine solche Ausgestaltung erh\u00f6ht und deren Bearbeitung vereinfacht, wie in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt wird. Die Bearbeitungsbreiten k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus dadurch verk\u00fcrzt werden, dass sich die Bearbeitungsbreiten benachbarter Nocken \u00fcberlappen, was aber erst Gegenstand von Anspruch 4 des Klagepatents ist und deshalb hier nicht weiter von Interesse ist (vgl. Anlage 2, Sp. 2, Z. 30 ff.).<\/p>\n<p>Die drei Nocken f\u00fcllen den Bereich zwischen den Lagerscheiben also auch dann noch l\u00fcckenlos aus und bilden miteinander und mit den Lagerscheiben eine durchgehende Einheit, die keine trennenden Einstiche aufweist, wenn die Nocken neben den Gleit- und Lauffl\u00e4chen seitliche Bearbeitungsbereiche aufweisen, deren radiale Erhebung hinter den Gleit- und Lauffl\u00e4chen nur unwesentlich zur\u00fcckbleiben. Ein nur unwesentliches Zur\u00fcckbleiben in diesem Sinne kann nicht mehr angenommen werden, wenn die Bearbeitungsbereiche als Einstiche ausgebildet sind, die \u2013 wie in der DE-OS 32 24 762 \u2013 einen Durchmesser aufweisen, der kleiner als der Grundkreis des jeweiligen Nockens ist und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die \u00dcberg\u00e4nge parallel zur Wellenachse verlaufen oder einem Radius folgen \u2013 mithin abgerundet sind (vgl. DE-OS 32 24 762 (Anlage 5), S. 5; vgl. auch die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des EPA vom 13.3.2002 (Anlage 11), Rn. 3.1.1, Seite 12, Abs. 2). Ein solches unwesentliches Zur\u00fcckbleiben ist aber zu bejahen, wenn die \u00dcbergangsbereiche der Nockenkontur folgen. Zwar l\u00e4sst sich weder der Zeichnung noch der Beschreibung betreffend das einzige erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents entnehmen, ob die \u00dcbergangsbereiche, deren Erhebung gegen\u00fcber den Lauf- und Gleitfl\u00e4chen der Nocken etwas zur\u00fcckfallen, der Nockenkontur folgend ausgebildet sind. Aus der Beschreibung ergibt sich jedoch, dass an dem aus der DE-OS 322 24 762 bekannten Nockenwelle allein die schmalen Einstiche als die erforderliche Steifheit der Nockenwelle beeintr\u00e4chtigend angesehen werden, nicht aber die Verst\u00e4rkungen, die die \u00fcblichen Zwischenr\u00e4ume zwischen den einzelnen Nocken ausf\u00fcllen und die als Verst\u00e4rkungsscheiben oder als der Nockenkontur folgende Verst\u00e4rkungsans\u00e4tze ausgebildet sein k\u00f6nnen (vgl. Sp. 1, Z. 9 ff.). Entsprechend kann es der Verwirklichung der Merkmale 5.1 und 5.2 nicht entgegenstehen, wenn zwischen den Nocken bzw. zwischen den Nocken und den Lagerscheiben \u00dcbergangsbereiche angeordnet sind, die der Nockenkontur folgen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird durch die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des EPA vom 13.3.2002 betreffend das europ\u00e4ische Patent 0 459 466, das \u2013 nach dem von der Kl\u00e4gerin unbestrittenen Vortrag der Beklagten \u2013 die Priorit\u00e4t des Klagepatents in Anspruch nimmt und bei dem es sich um ein Parallelpatent handelt \u2013 best\u00e4tigt. Denn in den Entscheidungsgr\u00fcnden wird im Hinblick auf die Entgegenhaltung DE-OS 32 24 762 ausgef\u00fchrt, dass die \u00dcberg\u00e4nge &#8211; die in der Figur 1 dieser Druckschrift mit den Bezugsziffern 3 bzw. 5 gekennzeichnet sind \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie als abgerundete Einstiche aufzufassen sind oder als \u00dcberg\u00e4nge, in keinem Fall den Nockenkonturen folgen und jeweils verhindern, dass die Nocken unmittelbar nebeneinander liegen (Anlage 11, Rn. 3.1.1, Seite 12, Abs. 2, letzter vollst\u00e4ndiger Satz).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage 12 eine Fotografie vorgelegt, die einen Querschnitt durch die beanstandete Nockenwelle zwischen den Lauffl\u00e4chen zweier Nocken zeigen soll. Die Kontur der Nockenwelle im Bereich des Schnittes ist nicht kreisf\u00f6rmig ausgebildet. Vielmehr folgt sie teils der einen und teils der anderen Nockenkontur, so dass sich kantige \u00dcberg\u00e4nge ergeben. Die Beklagte ist diesen tats\u00e4chlichen Feststellungen der Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Sie werden best\u00e4tigt durch den als Anlage 10 von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Nockenwellenabschnitt, von dem zwischen den Parteien feststeht, dass es sich um einen Teil der Nockenwelle der Beklagten handelt. Aus diesem Nockenwellenabschnitt ergibt sich zudem, dass die Bereiche zwischen den Lauffl\u00e4chen der Nocken und auch zwischen den Nocken und den Lagerscheiben nicht kreiszylinderf\u00f6rmig ausgebildet sind, sondern der Nockenkontur folgen. Da die Bereiche zwischen den Lauffl\u00e4chen zweier Nocken bzw. eines Nockens und einer Lagerscheibe nicht kreiszylinderf\u00f6rmig ausgebildet ist, weisen diese Bereiche auch keinen Durchmesser auf, der kleiner als der Grundkreis des jeweiligen Nockens ist (vgl. Anlage K 2, Sp. 1, Z. 21 ff.) und k\u00f6nnen deshalb nicht als Einstiche im Sinne von Merkmal 5.2 angesehen werden.<\/p>\n<p>Die Nockenwelle der Beklagten verwirklicht daher auch die Merkmalsgruppe 5.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Da die Beklagte den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2. Die Beklagten hat der Kl\u00e4gerin zudem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der Verletzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich nach \u00a7 140b PatG \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Dem hilfsweise von der Beklagten geltend gemachten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt kann nicht stattgegeben werden; die Beklagte hat nicht dargetan, dass die von der Kl\u00e4gerin geforderte Bezeichnung der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, \u00a7 140b Abs. 1 i.F. PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1. Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitteilung 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis B-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen einen Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinaus laufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<\/p>\n<p>2. Derart hohe Erfolgsaussichten k\u00f6nnen dem von der Beklagten gegen das Klagepatent unter dem 20.12.1999 eingelegten Einspruch nicht zugemessen werden.<\/p>\n<p>a) Die Beklagte beruft sich in Einspruchsbegr\u00fcndung zun\u00e4chst auf eine offenkundige Vorbenutzung durch eine in Motoren des Typs 3100\/3116 der C3xxxxxxxxx Inc. verwendete Nockenwelle, die den Gegenstand des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen habe. Zur Begr\u00fcndung nimmt sie Bezug auf die als Teil der Anlage D 6 \u00fcberreichte Zeichnung 7C4016, die die Nockenwelle des genannten Motors von Caterpillar zeige. Die Nockenwelle weise Lagerscheiben, Einlassventilnocken, Auslassventilnocken und Einspritzpumpennocken auf. Zwischen zwei Lagerscheiben bef\u00e4nden sich jeweils drei Nocken, n\u00e4mlich ein Einlassventil-Nocken, ein Einspritzpumpen-Nocken und ein Auslassventil-Nocken. Aus den Schnittdarstellungen F-F und E-E bzw. A und B der Zeichnung ergebe sich, dass die drei Nocken den Bereich zwischen den Lagerscheiben l\u00fcckenlos ausf\u00fcllten und mit den Lagerscheiben eine durchgehende Einheit bilden, die keine trennenden Einstiche aufweise. Die Beklagte behauptet in der Einspruchsbegr\u00fcndung zur Offenkundigkeit der Vorbenutzung, dass eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von C3xxxxxxxxx-Motoren der Typen 3100 und 3116, in denen die in der Zeichnung 7C4016 gezeigte Nockenwelle eingebaut gewesen sei in den Jahren 1987 bis ca. 1989 gebaut und von der belgischen C3xxxxxxxxx S.A. verkauft worden sei. Motoren seien beispielsweise an die Firma E2xx in K2xx-Konen verkauft worden. Zum Beweis ihrer Behauptungen beruft sich die Beklagte im Einspruchsverfahren auf das Zeugnis von Herrn Marc W3xxxxx und eine eidesstattliche Versicherung (&#8222;a3xxxxxxx&#8220;) von Herrn W3xxxxx vor. Die Beklagte hat in ihrer Einspruchserwiderung vom 25.8.2000 bestritten, dass die Zeichnung vor dem Anmeldetag des Klagepatents erstellt worden sei. Die Beklagte hat au\u00dferdem bestritten, dass eine offenkundige Vorbenutzung durch Lieferung eines oder mehrerer Motoren an die Firma E2xx erfolgt sei. Die technische Beschwerdekammer des EPA hat in ihrer Entscheidung vom 13.3.2002 das entsprechende Vorbringen der Beklagten als Einsprechende und Beschwerdegegnerin in dem das europ\u00e4ische Parallelpatent 0 459 466 zu dem Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren zur (angeblichen) offenkundigen Vorbenutzung durch die Nockenwelle der C3xxxxxxxxx-Motoren 3100\/3116 f\u00fcr nicht hinreichend erachtet und die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zur\u00fcckverwiesen, die Offenkundigkeit der geltend gemachten C3xxxxxxxxx-Vorbentzung aus dem Jahre 1989 unter anderem durch die Zeugeneinvernahme des Herrn M2xx W3xxxxx zu \u00fcberpr\u00fcfen (Anlage 11, Seiten 18 ff., Rn. 4.2; Seite 22). Vor diesem Hintergrund wird die Einspruchsabteilung, wenn sie nicht bereits das Vorbringen der Beklagten zur offenkundigen Vorbenutzung durch die genannten C3xxxxxxxxx-Motren als nicht hinreichend dargetan ansieht, jedenfalls Herrn W3xxxxx als Zeugen vernehmen m\u00fcssen. Da das Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme nicht absehbar ist, kann sich die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit daraus nicht ergeben.<\/p>\n<p>b) Die Beklagte st\u00fctzt ihren Einspruch au\u00dferdem auf die druckschriftlichen Entgegenhaltungen DE-OS 32 24 762 (Anlagen D 3, 5), den Heller-Prospekt (Anlagen D 12, B8), DE-OS 31 19 133 (Anlage D 13) und das Handbuch f\u00fcr Kraftfahrzeugtechnik), aus denen sich jeweils der Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise ergeben habe, \u00a7 4 PatG.<\/p>\n<p>Die beiden erstgenannten Entgegenhaltungen sind Gegenstand des Einspruchsbeschwerdeverfahrens betreffend das europ\u00e4ische Parallelpatent 0 459 466 zum Klagepatent gewesen. Die Beschwerdekammer hat darin weder eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme noch einen die erfinderische T\u00e4tigkeit in Frage stellenden Stand der Technik gesehen. Die Kammer h\u00e4lt die Begr\u00fcndung der Beschwerdekammer f\u00fcr \u00fcberzeugend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (Anlage 11, Seiten 10 ff, 14 ff.). Die beiden letztgenannten<\/p>\n<p>Die beiden letztgenannten Entgegenhaltungen sind Gegenstand des Einspruchsverfahrens betreffend das europ\u00e4ische Patent 0 459 466 (dort Anlagen D 3 und D9) gewesen. Im Beschwerdeverfahren sind diese Entgegenhaltungen nicht mehr ber\u00fccksichtigt worden (Anlage 11, Seite 3, Abs. 2). Die DE-OS 31 19 133 zeigt eine Ventilsteuerungseinrichtung f\u00fcr Viertakt-Verrennungsmotoren, bei der jedem Ventil zwei Steuernocken (5) unterschiedlichen Steuerkurven (6, 7) entsprechend unterschiedlichen Ventil\u00f6ffnungswinkeln zugeordnet sind. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre wird dadurch nicht nahegelegt. Gleiches gilt im Hinblick auf den als Anlage D 14 vorgelegten Ausschnitt aus dem Handbuch der Kraftfahrzeugtechnik der nur allgemeine Ausf\u00fchrungen zur Ausgestaltung einer Nockenwelle enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 S.1, 108 ZPO. Ungeachtet der teilweisen R\u00fccknahme der Klage hinsichtlich des Auskunfts- und Schadensersatzantrags sind die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klager\u00fccknahme geringf\u00fcgig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat, \u00a7\u00a7 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Dem hilfsweise geltend gemachte Antrag, der Beklagten f\u00fcr den Fall des Unterliegens zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung durch die Kl\u00e4gerin abzuwenden, kann nicht entsprochen werden, weil bereits nicht dargetan worden ist, dass die Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzender Nachteil bringen w\u00fcrde, \u00a7 712 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 511.291,88 Euro (= 1.000.000,&#8211; DM).<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx M1xx Dr. T1xxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 93 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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