{"id":1080,"date":"2014-05-08T17:00:02","date_gmt":"2014-05-08T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1080"},"modified":"2016-04-21T10:27:12","modified_gmt":"2016-04-21T10:27:12","slug":"4a-o-19612-drahtlose-kommunikationseinrichtung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1080","title":{"rendered":"4a O 196\/12 &#8211; Drahtlose Kommunikationseinrichtung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02240<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Mai 2014, Az. 4a O 196\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 070 XXX (im Folgenden Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung (nur die Beklagte zu 2)), Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die internationale Anmeldung des Klagepatents erfolgte unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 08.04.1998 am 07.04.1999. Die Patentanmeldung wurde in englischer Verfahrenssprache am 24.01.2001 offengelegt. Die Eintragung wurde am 26.06.2002 bekannt gegeben. Der deutsche Teil des Klagepatents wird unter dem Aktenzeichen DE 699 01 XXX T2 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ans\u00e4ssiges Unternehmen. Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die A B C mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Es erfolgte eine \u00dcbertragung der Anmeldung auf die nunmehr im Register eingetragene Patentinhaberin, D Co. Ltd. (im Folgenden Patentinhaberin), mit Gesch\u00e4ftssitz in Japan am 25.06.2002. Dieses Datum entspricht der Umtragung im Register.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. \u00dcber zwei von der Beklagten zu 2) und der E Technologies Co. Ltd. initiierte Nichtigkeitsverfahren ist noch nicht entschieden. Die Kl\u00e4gerin verteidigt nach ihrem Vortrag das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur eingeschr\u00e4nkt dahingehend, dass sie die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 kombiniert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDrahtloses Kommunikationsger\u00e4t mit auf HTML-Basierter Mensch-Maschine-Schnittstelle\u201c. Die Patentanspr\u00fcche 1 &#8211; 4 lauten in ihrer deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Drahtlose Kommunikationseinrichtung (100), die folgendes aufweist:<\/p>\n<p>ein Bildschirmdisplay (136);<\/p>\n<p>einen Speicher (126);<\/p>\n<p>einen Prozessor (124), der mit dem Bildschirmdisplay (136) und dem Speicher (126) gekoppelt ist;<\/p>\n<p>eine Mehrzahl von Anwenderschnittstellenseiten (104), die in dem Speicher (126) gespeichert und in einer Auszeichnungssprache codiert sind, wobei ausgew\u00e4hlte von den Anwenderschnittstellenseiten Zugang zu Telekommunikationsfunktionen der drahtlosen Kommunikationseinrichtung (100) erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p>und einen Markup-Language-Browser (107), der von dem Prozessor ausgef\u00fchrt wird und kommunikativ mit dem Speicher (126) und dem Bildschirmdisplay (136) gekoppelt ist und der:<\/p>\n<p>entweder die gespeicherten Anwenderschnittstellenseiten (104) aus dem Speicher oder entfernt gespeicherte Seiten, die in der Auszeichnungssprache codiert sind, \u00fcber ein Telekommunikationsnetz liest; gelesene Seiten decodiert, um Anwenderschnittstellenelemente auf dem Bildschirmdisplay (136) anzuzeigen; und<\/p>\n<p>als Reaktion auf eine Anwendereingabe zu einem angezeigten Anwenderschnittstellenelement eine Telekommunikationsfunktion bewirkt.<\/p>\n<p>2. Markup-Language-Browser nach Anspruch 1, der ferner folgendes aufweist:<\/p>\n<p>ein Shell zum Empfang einer URL, die eine Protokollkomponente und eine Datenkomponente hat, wobei die Daten einen auszuf\u00fchrenden Befehl oder einen abzurufenden Inhalt bezeichnen, wobei das Shell die Datenkomponente an ein Protokollsteuerprogramm entsprechend der Protokollkomponente leitet und den abgerufenen Inhalt an ein Inhaltssteuerprogramm zur Verarbeitung leitet;<\/p>\n<p>eine Mehrzahl von Protokollsteuerprogrammen, wobei jedes Protokollsteuerprogramm mit dem Shell gekoppelt ist, um eine URL zu empfangen und entweder den von der Datenkomponente bezeichneten Inhalt abzurufen und den abgerufenen Inhalt an das Shell zu leiten oder den von der Datenkomponente bezeichneten Befehl auszuf\u00fchren;<\/p>\n<p>und eine Mehrzahl von Inhaltssteuerprogrammen, wobei jedes Inhaltssteuerprogramm mit dem Shell gekoppelt ist, um abgerufenen Inhalt zu empfangen und den abgerufenen Inhalt zu verarbeiten, um den Inhalt an ein Bildschirmdisplay abzugeben.<\/p>\n<p>3. Markup-Language-Browser nach Anspruch 2, wobei:<br \/>\ndie Mehrzahl von Protokollsteuerprogrammen folgendes aufweist:<\/p>\n<p>ein Telefonprotokollsteuerprogramm, das eine URL von dem Shell empf\u00e4ngt und die URL decodiert, um eine Telefoniefunktion der Kommunikationseinrichtung zu aktivieren;<\/p>\n<p>ein Dateiprotokollsteuerprogramm, das eine URL von dem Shell empf\u00e4ngt und die URL decodiert, um Daten, die in einem Speicher der drahtlosen Kommunikationseinrichtung gespeichert sind, zu lesen;<\/p>\n<p>ein Ferndateiprotokollsteuerprogramm, das eine URL von dem Shell empf\u00e4ngt und von der Datenkomponente der URL adressierten Inhalt abruft, der entfernt von der drahtlosen Kommunikationseinrichtung gespeichert ist; und<\/p>\n<p>wobei die Mehrzahl von Inhaltssteuerprogrammen folgendes aufweist:<\/p>\n<p>ein Auszeichnungsspracheninhalt-Steuerprogramm, das Auszeichnungsspracheninhalt empf\u00e4ngt, der einer URL entspricht, und den Inhalt auf dem Bildschirmdisplay anzeigt.<\/p>\n<p>4. Markup-Language-Browser nach Anspruch 3, wobei die Mehrzahl von Protokollsteuerprogrammen folgendes aufweist:<\/p>\n<p>ein Meldungsprotokollsteuerprogramm, das eine URL von dem Shell empf\u00e4ngt und einen von den Daten bezeichneten Befehl ausf\u00fchrt, um eine alphanumerische Meldungsanzeige oder \u00dcbertragungsfunktion der Kommunikationseinrichtung zu aktivieren; und<\/p>\n<p>ein Konfigurationsprotokollsteuerprogramm, das eine URL von dem Shell empf\u00e4ngt und eine Konfigurationseinstellung der Kommunikationseinrichtung entsprechend der Datenkomponente der URL etabliert.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 3 der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine oberste Softwareschicht und die Systemarchitektur einer drahtlosen Kommunikationseinrichtung gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung.<\/p>\n<p>Figur 2 stellt ein Beispiel einer Anwenderschnittstellen-Seite f\u00fcr eine drahtlose Kommunikationseinrichtung gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung dar.<\/p>\n<p>Figur 3 gibt eine detaillierte Software-Architektur einer Mensch-Maschine-Schnittstelle einer drahtlosen Kommunikationseinrichtung gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung wieder.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat ihren Sitz in der Volksrepublik China und vertreibt wie die Beklagte zu 2) in Deutschland zahlreiche Mobiltelefone. Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz in D\u00fcsseldorf. Sie zeichnet sich im Impressum der Internetseite <a title=\"www.F-deutschland.de\" href=\"http:\/\/www.f-deutschland.de\/\">www.F-deutschland.de<\/a> f\u00fcr diese verantwortlich. Dort wird beispielsweise das Mobiltelefon \u201eF G W\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) beworben. Gegenstand der Klage sind nach den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin alle Ger\u00e4te der Beklagten, die von den Merkmalen des Klagepatents Gebrauch machen. Das Mobiltelefon \u201eF G W\u201c benutzt wie andere Modelle der Beklagten das Betriebssystem und die Softwareplattform H der Firma I f\u00fcr mobile Ger\u00e4te wie Smartphones, Mobiltelefone. Wegen der Bedienungsanleitung des Mobiltelefons \u201eF G W\u201c wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Patentinhaberin. Der ausschlie\u00dfliche Lizenzvertrag datiere vom 21.05.2010. Dies habe die Patentinhaberin best\u00e4tigt, wie es sich aus den Dokumenten der Anlagen K 1 und K 14 ergebe. Vorsorglich habe die Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin mit Vereinbarung vom 11.\/.14.11.2013 nochmals eine exklusive Lizenz einger\u00e4umt und s\u00e4mtliche Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr Verletzungshandlungen vor dem 21.05.2010 nochmals abgetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben einer Klager\u00fccknahme durch die Umstellung der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.03.2013 gestellten Antr\u00e4ge in Bezug auf die Beschr\u00e4nkung des Unterlassungsantrags und die darauf zur\u00fcckbezogenen Antr\u00e4ge widersprochen. Im \u00dcbrigen haben sie einer Klager\u00fccknahme durch die Kl\u00e4gerin zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie sich zur Begr\u00fcndung des Verletzungsvorwurfs in ihrem Hauptantrag zun\u00e4chst nur auf eine Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 gest\u00fctzt hat, nunmehr in Kombination der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>drahtlose Kommunikationseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/p>\n<p>in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgendes aufweisen:<\/p>\n<p>ein Bildschirmdisplay, einen Speicher, einen Prozessor, der mit dem Bildschirm-Display und dem Speicher gekoppelt ist;<br \/>\neine Mehrzahl von Anwenderschnittstellenseiten, die in dem Speicher gespeichert und in einer Auszeichnungssprache kodiert sind, wobei ausgew\u00e4hlte von den Anwenderschnittstellenseiten Zugang zu Telekommunikationsfunktionen der drahtlosen Kommunikationseinrichtung erm\u00f6glichen; und<\/p>\n<p>einen Markup-Language-Browser, der von dem Prozessor ausgef\u00fchrt wird und kommunikativ mit dem Speicher und dem Bildschirmdisplay gekoppelt ist, und der:<\/p>\n<p>die gespeicherten Anwenderschnittstellenseiten aus dem Speicher oder entfernt gespeicherte Seiten, die in der Auszeichnungssprache kodiert sind, \u00fcber ein Telekommunikationsnetzwerk liest;<\/p>\n<p>gelesene Seiten dekodiert, um Anwenderschnittstellenelemente auf dem Bildschirmdisplay anzuzeigen; und<\/p>\n<p>als Reaktion auf eine Anwendereingabe zu einem angezeigten Anwenderschnittstellenelement eine Telekommunikationsfunktion bewirkt;<\/p>\n<p>und wenn der Markup-Language-Browser ferner folgendes aufweist:<\/p>\n<p>ein Shell zum Empfang einer URL, die eine Protokollkomponente und eine Datenkomponente hat, wobei die Daten einen auszuf\u00fchrenden Befehl oder einen abzurufenden Inhalt bezeichnen, wobei das Shell die Datenkomponente an ein Protokollsteuerprogramm entsprechend der Protokollkomponente leitet und den abgerufenen Inhalt an ein Inhaltssteuerprogramm zur Verarbeitung leitet;<\/p>\n<p>eine Mehrzahl von Protokollsteuerprogrammen, wobei jedes Protokollsteuerprogramm mit dem Shell gekoppelt ist, um eine URL zu empfangen und entweder den von der Datenkomponente bezeichneten Inhalt abzurufen und den abgerufenen Inhalt an das Shell zu leiten oder den von der Datenkomponente bezeichneten Befehl auszuf\u00fchren; und<\/p>\n<p>eine Mehrzahl von Inhaltssteuerprogrammen, wobei jedes Inhaltssteuerprogramm mit dem Shell gekoppelt ist, um abgerufenen Inhalt zu empfangen und den abgerufenen Inhalt zu verarbeiten, um den Inhalt an ein Bildschirmdisplay abzugeben;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. Bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juni 2002 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) sowie in Bezug auf die zu 1. bezeichneten und seit dem 26. Juli 2002 begangenen Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die bezahlten Preise zu a) sowie die Verkaufsstellen zu b) erst f\u00fcr den Zeitraum seit dem 1. September 2008 anzugeben sind,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) entsprechende Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei bei den vorzulegenden Kopien geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von diesen zu bezeichnenden und ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. (nur die Beklagte zu 2) die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 2 &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. Juni 2002 bis 25. Juli 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der D Co. Ltd. Tokyo durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juli 2002 bis zum 21. Mai 2010 und der Kl\u00e4gerin seit dem 21. Mai 2010 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he eines vom Gericht festzusetzenden Betrages insgesamt f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheitsleistung wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. die titulierten Anspr\u00fcche auf Unterlassung gem\u00e4\u00df Antrag I.1., Vernichtung bzw. Herausgabe gem\u00e4\u00df Antrag I.3. und R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df Antrag I.4. zusammen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he eines hierf\u00fcr vom Gericht insgesamt festzusetzenden Betrages;<\/p>\n<p>2. der titulierte Anspruch auf Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Antrag 1.2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he eines vom Gericht hierf\u00fcr festzusetzenden Betrages, welcher EUR 50.000 nicht \u00fcbersteigt, und<\/p>\n<p>3. wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Wegen der von der Kl\u00e4gerin gestellten \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4ge, mit denen sie ihren Angriff hilfsweise auf Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt, deren Markup-Language-Browser zus\u00e4tzlich die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 3 und\/oder 4 verwirklicht, wird auf die Akten verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren beim Bundespatentgericht auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten erkl\u00e4ren sich zur Aktivlegitimation und zur Erteilung einer Lizenz an die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, einem Smartphone weder um eine drahtlose Kommunikationseinrichtung im Sinne des Klagepatents handele, noch dass es \u00fcber ein limitierendes Bildschirmdisplay in diesem Sinne verf\u00fcge. Auch sei nicht dargelegt, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Markup-Language-Browser (im Folgenden auch kurz: MLB) arbeite, der in der Lage sei, sowohl gespeicherte Anwenderschnittstellenseiten aus dem Speicher oder entfernt gespeicherte Seiten, die in einer Auszeichnungssprache kodiert seien, \u00fcber ein Telekommunikationsnetzwerk auszulesen. Diese Funktionen w\u00fcrden jeweils \u00fcber unterschiedliche, voneinander unabh\u00e4ngige Programme des H-Systems ausgef\u00fchrt. Dementsprechend habe die Kl\u00e4gerin auch nicht dargelegt, dass die in der Merkmalsgruppe 2 beanspruchten Komponenten (Shell, Protokollsteuerprogramme, Inhaltssteuerprogramme) im H-System vorhanden seien und in der durch die Fassung des Anspruchs vorgegebenen Weise zusammenarbeiteten. Im \u00dcbrigen werde das Klagepatent sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem und dem hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schrifts\u00e4tze und die mit diesen und anl\u00e4sslich der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten sich zur Prozessf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mit Nichtwissen erkl\u00e4rt haben, sind sie hierauf nach Vorlage der anwaltlich beglaubigten Kopie des Certificate of Formation (Anlage K 12) sowie des Existence Certificate (Anlage K 13) nicht mehr zur\u00fcckgekommen. Gleicherma\u00dfen haben sie auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht erwidert, dass diese sich bei der Verfolgung der mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche innerhalb des sich aus Art. 1 des Certificate of Formation ersichtlichen Gesch\u00e4ftszweckes bewegt. Ob die Rechtsfigur des Handelns \u201eultra vires\u201c in den Vereinigten Staaten von Amerika zwischenzeitlich weitgehend aufgegeben wurde, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>Die Klage ist allerdings nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung sowie der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs.1 und 3, 140b PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 und 2 IntPat\u00dcG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Dies gilt sowohl f\u00fcr den urspr\u00fcnglich alleine geltend gemachten Patentanspruch 1, also auch f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin mit ihrer Replik angek\u00fcndigte Fassung der Antr\u00e4ge, nach der sie eine Kombination der Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 2 zur Entscheidung stellt.<\/p>\n<p>Ob in der, in der Duplik angek\u00fcndigten, Umstellung der Antr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin eine teilweise Klager\u00fccknahme zu sehen ist, die der Zustimmung der Beklagten bedarf, muss vor diesem Hintergrund nicht entschieden werden. Gleicherma\u00dfen nicht erheblich f\u00fcr die Entscheidung ist daher auch die Frage, ob die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Patentinhaberin ist und ihr s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent f\u00fcr Verletzungsverhandlungen in der Vergangenheit zustehen, wozu sich die Beklagten mit Nichtwissen erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Schnittstellen, die aus Textauszeichnungs- bzw. Markup-Sprachen konstruiert sind.<\/p>\n<p>Wie die Patentbeschreibung einleitend ausf\u00fchrt, werden drahtlose Kommunikationseinrichtungen f\u00fcr pers\u00f6nliche Kommunikationsbed\u00fcrfnisse zunehmend vorherrschend. Diese Einrichtungen umfassten beispielsweise Zellulartelefone, alphanumerische Pager, Handfl\u00e4chen-PC und pers\u00f6nliche Informationsmanager bzw. PIM sowie andere kleine tragbare Kommunikations- und Recheneinrichtungen. Drahtlose Kommunikationseinrichtungen seien inzwischen in Bezug auf ihre Merkmale sehr ausgereift und unterst\u00fctzen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht nur Punkt-zu-Punkt-Grundkommunikationsfunktionen wie Telefonanrufe, sondern auch anspruchsvollere Kommunikationsfunktionen wie E-Mail, Empfangen und Senden von Telefaxen, Internetzugang und Browsing im World Wide Web und dergleichen. Im Allgemeinen h\u00e4tten drahtlose Kommunikationseinrichtungen Software, die verschiedene Handger\u00e4tfunktionen sowie die Telekommunikationsverbindung mit der Basisstation verwalte. Die Software, die die gesamten Telefonfunktionen verwalte, werde typischerweise als Telefonkeller bezeichnet, und die Software, die die Bildschirmanzeige verwalte und Anwendereingaben \u00fcber Tastenbet\u00e4tigung verarbeite, werde als die Mensch- Maschine-Schnittstelle oder MMI bezeichnet. Die MMI sei die oberste und am meisten sichtbare Schicht der Software der drahtlosen Kommunikationseinrichtung. Da drahtlose Kommunikationseinrichtungen allgemein einen sehr erw\u00fcnschten und kleinen Formfaktor erreicht h\u00e4tten, liege der ausschlaggebende Faktor f\u00fcr eine erfolgreiche Einrichtung wahrscheinlich in ihrem Set von Leistungsmerkmalen und dem einfachen Gebrauch. Daher sei die F\u00e4higkeit, drahtlose Kommunikationseinrichtungen rasch zu entwickeln, zu pr\u00fcfen und zu liefern, die sowohl einfach im Gebrauch seien als auch ein umfangreiches Set von Leistungsmerkmalen h\u00e4tten &#8211; Attribute, die h\u00e4ufig im Widerspruch zueinander st\u00e4nden &#8211; f\u00fcr ein erfolgreiches Betriebsverhalten des Produkts wesentlich.<\/p>\n<p>Drahtlose Kommunikationseinrichtungen seien jedoch mit vielen verschiedenen Herausforderungen und Implementierungsfragen verbunden, die bei gr\u00f6\u00dferen rechnerbasierten Systemen wie etwa Notebooks und Tischrechnern, die gleichartige Telekommunikationsmerkmale haben k\u00f6nnten, nicht auftr\u00e4ten. Diese Herausforderungen hinsichtlich der Konstruktion umfassten die Ausbildung der Anwenderschnittstelle, die Personalisierung der Einrichtungen f\u00fcr bestimmte Dienstabl\u00e4ufe, die Integration des Zugangs zum Internet und zum World Wide Web mit anderen Kommunikationsfunktionalit\u00e4ten und den Prozess der Softwareentwicklung. Im Hinblick auf Konstruktionseinschr\u00e4nkungen der Anwenderschnittstelle f\u00e4hrt das Klagepatent fort, h\u00e4tten drahtlose Kommunikationseinrichtungen, anders als Tisch- und Notebookrechner einen Formfaktor, der eine sehr kleine Gr\u00f6\u00dfe der Bildschirmanzeige erforderlich mache. Tischrechner h\u00e4tten typischerweise Displays mit einer Bildschirmgr\u00f6\u00dfe von mindestens 14&#8243; und einer Aufl\u00f6sung von typischerweise zwischen 640 x 480 und 1024 x 768 Pixel. Dagegen h\u00e4tten drahtlose Kommunikationseinrichtungen typischerweise eine Bildschirmgr\u00f6\u00dfe zwischen 25 x 25 mm und 80 x 120 mm und Aufl\u00f6sungen zwischen 90 x 60 und 120 x 120 Pixel oder ungef\u00e4hr 3 bis 8% der Gr\u00f6\u00dfe des Tischrechner- oder Notebookbildschirms. Als direkte Folge hiervon m\u00fcsse die Konstruktion der Anwenderschnittstelle der drahtlosen Kommunikationseinrichtung Zugang zu im wesentlichen den gleichen Merkmalen wie Tischrechner erm\u00f6glichen, beispielsweise zu E-Mail, Fax und Web-Browsing, jedoch mit nur einem Bruchteil der Bildschirmfl\u00e4che zur Anzeige von Text, Bildern, Piktogrammen und dergleichen. Dieses Problem der Ausbildung der Anwenderschnittstelle derart, dass diese Merkmale gegeben seien, sei besonders bedeutsam, wenn Web-basierter Inhalt zu handhaben sei, da herk\u00f6mmlicher Web-basierter Inhalt wie etwa Formate die gr\u00f6\u00dfere Bildschirmgr\u00f6\u00dfe von herk\u00f6mmlichen Tischrechnern annehme. Die Anzeige von solchen Formaten auf dem kleinen Bildschirm einer drahtlosen Kommunikationseinrichtung f\u00fchre zu wirrem und schwer zu nutzendem Inhalt.<\/p>\n<p>Eine weitere Begrenzung der Anwenderschnittstelle von drahtlosen Kommunikationseinrichtungen sei die extrem beschr\u00e4nkte Menge von Eingaben, die f\u00fcr den Anwender verf\u00fcgbar seien. Herk\u00f6mmliche Tisch- oder Notebookrechner h\u00e4tten Cursor-basierte Zeigereinrichtungen wie etwa eine Computermaus, Trackballs, Joysticks und dergleichen und eine vollst\u00e4ndige Tastatur. Das erm\u00f6gliche die Navigation des Webinhalts durch Anklicken und Ziehen von Scrollbalken, das Anklicken von Hypertextlinks und das Springen von einem Tabstopp zum n\u00e4chsten mittels der Tastatur zwischen Formatfeldern wie etwa HTML-Formaten. Drahtlose Kommunikationseinrichtungen h\u00e4tten eine sehr begrenzte Anzahl von Eingaben, typischerweise Auf- und Abtasten und ein bis drei Dialogtasten bzw. Softkeys.<\/p>\n<p>Es sei, so das Klagepatent, daher erw\u00fcnscht, eine Softwarearchitektur f\u00fcr die MMI einer drahtlosen Kommunikationseinrichtung anzugeben, die die Kundenanpassung und die Anwendung der Anwenderschnittstelle mit Webinhalt unter Ber\u00fccksichtigung der begrenzten Bildschirmaufl\u00f6sung und Eingabefunktionalit\u00e4t der drahtlosen Kommunikationseinrichtung erm\u00f6gliche.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Integration von Internet\/Webfunktionalit\u00e4t mit der Fernsprech\u00fcbertragung b\u00f6ten seit dem Aufkommen des Internets und des World Wide Web die leistungsf\u00e4higsten drahtlosen Kommunikationseinrichtungen vollst\u00e4ndigen Zugang zum Internet und die F\u00e4higkeit, direkt durch das World Wide Web zu browsen. Moderne Einrichtungen b\u00f6ten den Zugang zum Internet und zum World Wide Web durch eine strikt modale Schnittstelle, wobei der Anwender eine Wahl treffen m\u00fcsse zwischen der Verwendung der drahtlosen Kommunikationseinrichtung in einer Browserbetriebsart und in ihrem eigenen Telekommunikationsmodus zur Durchf\u00fchrung von Telefonanrufen, dem Zugriff auf ein gespeichertes Telefonbuch, dem Senden von Faxen und dergleichen. Im &#8222;Browser-Modus&#8220; k\u00f6nne der Anwender keine Telefonnummer w\u00e4hlen, um einen Telefonanruf zu t\u00e4tigen; im Sprach\u00fcbertragungsmodus k\u00f6nne der Anwender entsprechend nicht auf eine Website zugreifen. Somit sei es dem Anwender nicht m\u00f6glich, die drahtlose Kommunikationseinrichtung auf eine nahtlose Weise zu bet\u00e4tigen, die das Herunterladen und Manipulieren von Webinhalten im Zusammenhang mit den Telefonfunktionen erm\u00f6gliche, wie etwa das Einbetten eines Elements eines Webinhalts, das beim Browsen in das Telefonbuch des Anwenders oder in eine E-Mailnachricht einzuf\u00fcgen sei. Es sei somit erw\u00fcnscht, eine MMI anzugeben, bei der Zugangsmerkmale zum Internet und zum World Wide Web nahtlos mit der Fernsprech\u00fcbertragung und anderen Steuervorg\u00e4ngen der drahtlosen Kommunikationseinrichtung integriert seien, so dass ein Anwender jederzeit Zugriff auf jedes Merkmal der drahtlosen Kommunikationseinrichtung habe.<\/p>\n<p>Zur Frage der Software-Technik der MMI f\u00fchrt die Patentbeschreibung aus, dass eine MMI typischerweise als ein Modul in einem gr\u00f6\u00dferen Codesegment implementiert sei, das die Telefonsteuerungsfunktionen verwalte. Die MMI sei in derselben Computersprache wie der Rest der Telefonsteuerungs-Software codiert. Das erschwere die Modifizierung der MMI ohne Anwendung der gleichen Programmierkenntnisse und -werkzeuge, die zur Schaffung der gesamten Telefonsteuerungs-Software angewandt w\u00fcrden. Mit anderen Worten erfordere eine \u00c4nderung von irgend etwas in der MMI die Dienste eines Programmierers, der mit den die Basis bildenden Telefonieprogrammiereinzelheiten und der Computersprache vertraut sei. Da au\u00dferdem die MMI ein integraler Teil des Codes f\u00fcr die Telefonsteuerungs-Software sei, bedeutet die Implementierung von neuen \u00c4nderungen in der MMI die Kompilierung einer neuen Abbildung der gesamten Telefonsteuerungs-Software und die Pr\u00fcfung des Ergebnisses, um sicherzustellen, dass die neuen MMI- Merkmale mit allen anderen Codemodulen kompatibel seien. Kurz gesagt, k\u00f6nnten Probleme, die durch Modifikation der MMI-Software hervorgerufen w\u00fcrden, potentiell zu einer Funktionsst\u00f6rung des Handapparats und damit zu einer Unterbrechung des Dienstes im Netz zu anderen Benutzern f\u00fchren. In Abh\u00e4ngigkeit vom Ausma\u00df der Modifikationen k\u00f6nne die \u00c4nderung eines Teils der Telefonsteuerungs-Software in Fehlern und\/oder der Notwendigkeit zur Zulassung eines neuen Typs der gesamten drahtlosen Kommunikationseinrichtung f\u00fchren. Es sei daher erw\u00fcnscht, eine Software-Architektur bereitzustellen, die das Design und die Implementierung der MMI-Funktionalit\u00e4t von der Implementierung der Telefonsteuerungs-Software trenne und dem Hersteller erm\u00f6gliche, das MMI-Design rasch und sicher den Kundenw\u00fcnschen anzupassen, um die Bed\u00fcrfnisse eines bestimmten Kunden zu befriedigen.<\/p>\n<p>In diesem Sinne f\u00fchrt die Klagepatentbeschreibung im Hinblick auf eine Kundenanpassung der MMI f\u00fcr Dienstebetreiber, insbesondere zu Zwecken einer &#8222;Markenauszeichnung&#8220; weiter aus, dass in der Industrie der drahtlosen Kommunikationseinrichtungen die Dienstebetreiber wie etwa die Anbieter zellularer Dienste ein Interesse daran h\u00e4tten, ihre Kunden durch aggressive Markenauszeichnung ihrer drahtlosen Kommunikationsprodukte anzuziehen und zu behalten und dem Anwender neue Fernsprech\u00fcbertragungs-Features und Netzdienste anzubieten. Von diesen Diensten seien die wichtigen diejenigen, die dem Anwender einen zus\u00e4tzlichen Wert vermittelten wie etwa Sprachbox, EMS, Internetzugang und dergleichen, wie oben erw\u00e4hnt wurde. Die &#8222;Markenauszeichnung&#8220; bestehe darin, Insignien, Logos oder andere Zeichen in die MMI der drahtlosen Kommunikationseinrichtung und ihre Merkmale einzubetten, wodurch sie gegen\u00fcber dem Anwender als vom Dienstebetreiber ausgehend kenntlich sei. Die Hersteller der drahtlosen Kommunikationseinrichtung, die typischerweise nur die fundamentalen Hardwarekomponenten lieferten, m\u00fcssten daher dem Dienstebetreiber eine M\u00f6glichkeit bieten, diese Merkmale und Dienste in der drahtlosen Kommunikationseinrichtung durch Software-Programmierung zu integrieren, und m\u00fcssten einen Mechanismus zur Markenbezeichnung der Merkmale bereitstellen. Ein Schl\u00fcsselproblem dabei sei, dass diese Dienste notwendigerweise hinsichtlich ihrer Funktionalit\u00e4t und Erfordernisse verschieden seien und die Aufgabe, den Anwendern eine aktuelle Palette von Diensten und Merkmalen zu bieten, eine schwierige sei. Hersteller von drahtlosen Kommunikationseinrichtungen gingen dieses Problem traditionell so an, dass sie eine spezielle Version der Steuerungssoftware der drahtlosen Kommunikationseinrichtung f\u00fcr jeden Dienstebetreiber sch\u00fcfen, der diese drahtlose Kommunikationseinrichtung im Zusammenhang mit seinen eigenen Kommunikationsdiensten verkaufe. Jede spezielle Version der drahtlosen Kommunikationseinrichtung enthalte die Markenauszeichnung des Herstellers, des Diensteanbieters und Support f\u00fcr diejenigen Merkmale und Dienste, die vom Dienstebetreiber unterst\u00fctzt w\u00fcrden. Jede dieser Versionen werde zu einem jeweils verschiedenen Softwaresegment, das gepr\u00fcft, unterhalten und modifiziert werden m\u00fcsse, wenn dem Verbraucher neue Merkmale oder Dienste geboten w\u00fcrden. Dadurch w\u00fcrden die Kosten der Softwareentwicklung und die Unterhaltungsaufgaben erheblich erh\u00f6ht. Wenn der Hersteller der drahtlosen Kommunikationseinrichtung dem Dienstebetreiber nicht den Quellcode der MMI und der Telefonsteuerungssoftware zur Verf\u00fcgung stelle, sei der Hersteller der drahtlosen Kommunikationseinrichtung selbst direkt mit der Markenauszeichnung und den W\u00fcnschen des Dienstebetreibers hinsichtlich des MMI- Designs befasst. Es sei daher erw\u00fcnscht, eine Software- Architektur f\u00fcr eine MMI bereitzustellen, die es dem Hersteller der drahtlosen Kommunikationseinrichtung erm\u00f6gliche, jedem Dienstebetreiber einen einzigen Telefonsteuerungs-Softwarekomplex zur Verf\u00fcgung zu stellen, und es jedem Dienstebetreiber erlaube, selbst\u00e4ndig und ohne Unterst\u00fctzung durch den Hersteller der drahtlosen Kommunikationseinrichtung die MMI f\u00fcr die drahtlose Kommunikationseinrichtung zu konstruieren, zu implementieren und mit Markenauszeichnung zu versehen.<\/p>\n<p>Als zum Stand der Technik geh\u00f6rend beschreibt das Klagepatent ein System zum Zugang zum World Wide Web durch ein drahtloses Zellulartelefon, das in &#8222;Compact HTML for Small Information Appliances&#8220; (W3C NOTE 09-Feb-1998) von Tomihisa Kamada von D Co., Ltd., beschrieben sei. Das Dokument schlage vor, dass Zellulartelefone &#8222;Compact HTML&#8220; f\u00fcr den Zugang zum Internet nutzen k\u00f6nnten. Die vorgeschlagene &#8222;Compact HTML&#8220; definiere eine Teilmenge der HTML f\u00fcr kleine Informationseinrichtungen wie intelligente Handys, intelligente Kommunikatoren, mobile pers\u00f6nliche digitale Assistenten usw. und schlie\u00dfe Features wie JPEG-Bilder, Tabellen, Frames und andere Funktionen aus, die hochaufl\u00f6sende Bildschirme oder einen gro\u00dfen Speicher zur Implementierung ben\u00f6tigten.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt nach der durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten \u00dcbersetzung daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die zahlreichen Einschr\u00e4nkungen von herk\u00f6mmlichen drahtlosen Kommunikationseinrichtungen durch Bereitstellen einer drahtlosen Kommunikationseinrichtung mit einer MMI, die auf einer Auszeichnungs- bzw. Markup-Sprache basiert, zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach den durch die Kl\u00e4gerin zuletzt mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Drahtlose Kommunikationseinrichtung (100), die folgendes aufweist:<\/p>\n<p>1a) (i) ein Bildschirmdisplay (136),<br \/>\n(ii) einen Speicher (126),<br \/>\n(iii) einen Prozessor (124), der mit dem Bildschirm-Display (136) und dem Speicher (126) gekoppelt ist,<br \/>\n1b) eine Mehrzahl von Anwenderschnittstellenseiten (104),<br \/>\n(i) die in dem Speicher (126) gespeichert sind,<br \/>\n(ii) die in einer Auszeichnungssprache kodiert sind,<br \/>\n(iii) wobei ausgew\u00e4hlte von den Anwenderschnittstellenseiten Zugang zu Telekommunikationsfunktionen der drahtlosen Kommunikationseinrichtung (100) erm\u00f6glichen.<br \/>\n1c) Einen Markup-Language-Browser (107),<br \/>\n(i) der von dem Prozessor ausgef\u00fchrt wird<br \/>\n(ii) und kommunikativ mit dem Speicher (126) und dem Bildschirmdisplay (136) gekoppelt ist.<br \/>\n1 d) (Der Markup-Language-Browser) liest die gespeicherten Anwenderschnittstellenseiten (104) aus dem Speicher oder entfernt gespeicherte Seiten, die in der Auszeichnungssprache kodiert sind, \u00fcber ein Telekommunikationsnetzwerk.<br \/>\n1 e) (Der Markup-Language-Browser) dekodiert gelesene Seiten, um Anwenderschnittstellenelemente auf dem Bildschirmdisplay (136) anzuzeigen.<br \/>\n1f) (Der Markup-Language-Browser) bewirkt als Reaktion auf eine Anwendereingabe zu einem angezeigten Anwenderschnittstellenelement eine Telekommunikationsfunktion.<\/p>\n<p>2. Markup-Language-Browser (107) nach Anspruch 1, der folgendes aufweist:<\/p>\n<p>2a) ein Shell (106) zum Empfang einer URL,<\/p>\n<p>i) die eine Protokollkomponente und eine Datenkomponente hat, wobei die Daten einen auszuf\u00fchrenden Befehl oder einen abzurufenden Inhalt bezeichnen,<br \/>\nii) wobei das Shell (106) die Datenkomponente an ein Protokollsteuerprogramm (112) entsprechend der Protokollkomponente leitet,<br \/>\niii) und den abgerufenen Inhalt an ein Inhaltssteuerprogramm (114) zur Verarbeitung leitet;<\/p>\n<p>2b) eine Mehrzahl von Protokollsteuerprogrammen (112),<\/p>\n<p>i) wobei jedes Protokollsteuerprograrnm (112) mit dem Shell (106) gekoppelt ist, um eine URL zu empfangen,<br \/>\nii) und entweder den von der Datenkomponente bezeichneten Inhalt abzurufen und den abgerufenen Inhalt an das Shell (106) zu leiten oder den von der Datenkomponente bezeichneten Befehl auszuf\u00fchren; und<\/p>\n<p>2c) eine Mehrzahl von Inhaltssteuerprogrammen (114),<\/p>\n<p>i) wobei jedes Inhaltssteuerprogramm mit dem Shell (106) gekoppelt ist,<br \/>\nii) um abgerufenen Inhalt zu empfangen und den abgerufenen Inhalt zu verarbeiten,<br \/>\nii) um den Inhalt an ein Bildschirmdisplay abzugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin werden jedenfalls die Merkmale und Merkmalsgruppen 1 d) bis 1f) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Da sich auf Grundlage des durch die Kl\u00e4gerin erfolgten Tatsachenvortrags die tatrichterliche Feststellung nicht treffen l\u00e4sst, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Markup-Language-Browser im Sinne der genannten Merkmale verf\u00fcgt, wird auch die Merkmalsgruppe 2 nicht verwirklicht. Selbst wenn ein Shell und eine Mehrzahl von Inhalts- und Steuerprogrammen feststellbar w\u00e4re, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass diese Softwarekomponenten als Bestandteil eines Markup-Language-Browsers einem solchen zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob auch weitere Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden, dahinstehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie nach Anspruch 1 beanspruchte drahtlose Kommunikationseinrichtung weist einen Markup-Language-Browser (107) auf, der von einem ebenfalls beanspruchten Prozessor (124) ausgef\u00fchrt wird und kommunikativ mit dem Speicher (126) und dem Bildschirmdisplay (136) gekoppelt ist und der entweder die gespeicherten Anwenderschnittstellenseiten (104) aus dem Speicher oder entfernt gespeicherte Seiten, die in einer Auszeichnungssprache codiert sind, \u00fcber ein Telekommunikationsnetz liest; gelesene Seiten decodiert, um Anwenderschnittstellenelemente auf dem Bildschirmdisplay (136) anzuzeigen; und als Reaktion auf eine Anwendereingabe zu einem angezeigten Anwenderschnittstellenelement eine Telekommunikationsfunktion bewirkt.<\/p>\n<p>Welche Programmstruktur der MLB im Sinne der Merkmale 1c) bis 1f) haben muss oder wie er sich in eine \u00fcber ihn hinausgehende Softwarearchitektur einf\u00fcgt, l\u00e4sst sich der Formulierung von Anspruch 1 \u2013 f\u00fcr sich alleine genommen \u2013 zwar nicht entnehmen. Die geltend gemachte Anspruchskombination aus Anspruch 1 und 2 setzt zudem lediglich voraus, dass eine Kommunikationseinrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 \u00fcber eine Software oder eine Funktionseinheit verschiedener Softwarekomponenten verf\u00fcgt, die in der Lage ist, von einem Prozessor (124) ausgef\u00fchrt zu werden und die in den Merkmalen 1 d) bis 1f) im Einzelnen beanspruchten Funktionalit\u00e4ten zu verwirklichen, sowie die die in der Merkmalsgruppe 2 genannten Funktionseinheiten aufweist.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin ihren Unterlassungsanspruch auf den Klagepatentanspruch 1 bzw. auf eine Kombination der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 st\u00fctzt, ist Gegenstand der Klage eine Kommunikationseinrichtung mit einem MLB, der durch die Merkmalsgruppen 2a) bis 2c) hinsichtlich seiner Programmstruktur weiter dahingehend konkretisiert sein kann, dass er eine Shell zum Empfang und zur selektiven Weiterleitung einer URL aufweist, eine Mehrzahl von Protokollsteuerprogrammen (bzw. -abwicklern) und eine Mehrzahl von Inhaltssteuerprogrammen (bzw. \u2013abwicklern). Dabei ist jedes Protokollsteuerprogramm und jedes Inhaltssteuerprogramm mit dem Shell des MLB gekoppelt (Merkmale 2 b) i), 2 c) i)), um eine URL bzw. abgerufenen Inhalt zu empfangen (Merkmale 2 b) i), 2 c) ii)) und um abgerufenen Inhalt an das Shell zu leiten (Merkmal 2 b) ii)) oder zu verarbeiten, um ihn an ein Bildschirmdisplay abzugeben (Merkmla 2c) ii) und iii)).<\/p>\n<p>Betrachtet ein Fachmann die so im Sinne der Merkmalsgruppe 2 beanspruchte \u201egekoppelte\u201c Programmstruktur in Zusammenhang mit den Merkmalen 1 d) bis 1 f), wird bereits aus dem Anspruchswortlaut deutlich, dass alle in diesem Zusammenhang genannten Funktionen von einer einzigen im Rahmen einer Programmstruktur identifizierbaren Funktionseinheit verwirklicht werden m\u00fcssen. Diese bezeichnet das Klagepatent als Markup-Language-Browser (MLB).<\/p>\n<p>Weitere Hinweise, was diese Funktionseinheit leisten muss und wo in der Softwarearchitektur sie verortet sein soll, erh\u00e4lt der Fachmann aus der Patentbeschreibung. Danach bietet der Browser bzw. MLB dem Anwender den prim\u00e4ren Anwenderschnittstellenmechanismus und erm\u00f6glicht den Zugang sowohl zur Telekommunikation als auch zum Internet. Nach der allgemeinen Patentbeschreibung in Abschnitt [0018] f\u00fchrt der Browser folgende Operationen aus:<\/p>\n<p>\u201eDecodieren einer Auszeichnungssprachseite, die eine Tastenkennzeichnung aufweist, die eine von einer Mehrzahl von Tasten und eine Aktion bezeichnet; Speichern einer Verkn\u00fcpfung zwischen der bezeichneten Taste und der Aktion; und als Reaktion auf den Empfang einer Anwendereingabe der bezeichneten Taste, Ausf\u00fchren der mit der bezeichneten Taste verkn\u00fcpften Aktion.\u201c<\/p>\n<p>In Abschnitt [0043] wird die Funktion des Browsers weiter konkretisiert:<\/p>\n<p>\u201eDer Browser 107 stellt die Grund-Anwenderschnittstelle der drahtlosen Kommunikationseinrichtung 100 bereit und ist f\u00fcr die Anzeige von Inhalt auf dem Bildschirmdisplay 136 gem\u00e4\u00df der Definition durch die Anwenderschnittstelle-Definitionsdateien 104 und gem\u00e4\u00df Abruf von fernen Sites wie etwa Webinhalt, auf den \u00fcber ein Kommunikationslink zu einer entfernten Website zugegriffen wird, verantwortlich. Die Anwenderschnittstelle-Definitionsdateien 104 sind eine Gruppe von Inhalts- und Codedateien, die in einer Markup-Language wie HTML oder der nachstehend beschriebenen bevorzugten Variante HTMLp geschrieben sind und ausf\u00fchrbare eingebettete Codeobjekte enthalten k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass der MLB mit dem (gesamten) Betriebssystem der beanspruchten Telekommunikationseinrichtung gleichgesetzt werden kann, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift kein Hinweis entnehmen. \u00dcberall dort, wo das Klagepatent Ausf\u00fchrungen zu der Schichtenarchitektur der Software einer beanspruchten drahtlosen Kommunikationseinrichtung macht, verdeutlicht es dem Fachmann, dass es sich bei dem MLB um eine abgrenzbare Funktionseinheit handelt, die auf einem herk\u00f6mmlichen Echtzeitbetriebssystem aufbaut (oder -sitzt) und nicht mit diesem gleichgesetzt werden kann. So beschreibt das Klagepatent unter Bezugnahme auf Fig. 1 eine System- und Software-Architektur einer drahtlosen Kommunikationseinrichtung 100, die eine auf einer Markup-Language basierende MMI 102 gem\u00e4\u00df der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung verwirklicht. Nach der Beschreibung der aus einem Prozessor 124, einem Speicher 126, einem Bildschirmdisplay 136 und einer Tastatur 128 bestehenden Systemhardware, die auf Figur 1 als unten liegend illustriert wird, widmet sich die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsform den dar\u00fcber liegenden Software-Schichten, die im Speicher 126 gespeichert sind und durch den Prozessor 124 der Einrichtung ausgef\u00fchrt werden. Dabei beginnt es mit den in der Architektur unten liegenden Schichten (dem \u201eKeller\u201c im Sinne des \u201eTelefonkellers\u201c, vgl. Abs. 0003): Hierzu geh\u00f6rt zun\u00e4chst ein durch das Klagepatent als \u201eherk\u00f6mmlich\u201c, das hei\u00dft im Stand der Technik bekanntes, Echtzeit-Betriebssystem 122, das Module zur Verwaltung der Energie, von Speichern, Threads (Kommunikationsverbindungen), Tastatureingaben und Taktgeberaktivit\u00e4ten aufweist. Dieses Echtzeit-Betriebssystem stellt nach dem Klagepatent eine Standardanwendungsprogrammier-Schnittstelle bereit, damit h\u00f6here Komponenten der Schichtenarchitektur der Software, etwa die MMI (Mensch-Maschine-Schnittstelle), die die oberste und am meisten sichtbare Schicht der Software der drahtlosen Kommunikationseinrichtung ist (vgl. Abs. 0003), Funktionen der drahtlosen Kommunikationseinrichtung 100 anfordern und Daten gesendet und empfangen werden k\u00f6nnen. Nur unwesentlich \u201e\u00fcber\u201c der Schicht \u201eEchtzeit-Betriebssystem\u201c 122 ist im Speicher ein Telefondienststeuermodul 120 gespeichert, das bei der Ausf\u00fchrungsform die prim\u00e4ren Telefonsteuervorg\u00e4nge bereitstellt. Hierzu z\u00e4hlen das T\u00e4tigen und Empfangen von Telefonanrufen, ggf. die Verwaltung von Vielfach-Telefonleitungen, ggf. die Verwaltung von Texten, die \u00dcberwachung von Telefonsignalen und andere Telefondienst-Grundfunktionen. Das Telefondienststeuermodul 120 hat einen herk\u00f6mmlichen Telefonprotokollspeicher, der ein Luftschnittstellenprotokoll implementiert und bietet (ebenfalls) eine Anwendungsprogrammierstelle zu der MMI 102, um Zugriff auf diese Features zu bieten.<\/p>\n<p>Die Patentbeschreibung f\u00fchrt zu den beiden Kellerkomponenten (Echtzeitbetriebssystem 122 und Telefondienststeuermodul 120) der Softwarearchitektur weiter aus, dass sie typischerweise von dem Hersteller der drahtlosen Kommunikationseinrichtung geliefert werden und ihre spezielle Implementierung f\u00fcr die Erfindung ohne Bedeutung ist. Bereits aufgrund dieses ausdr\u00fccklichen Hinweises scheint ausgeschlossen, dass ein die durch das Klagepatent offenbarte Erfindung nacharbeitender Fachmann das Betriebssystem einer Einrichtung mit dem MLB, auf den sich die Erfindung nach Fassung der Anspr\u00fcche 1 und 2 ma\u00dfgeblich bezieht, gleichsetzt.<\/p>\n<p>Entsprechend lassen sich der Patentbeschreibung auch im Weiteren ausschlie\u00dflich detaillierte Anweisungen zu den h\u00f6her liegenden Schichten der Softwarearchitektur entnehmen, denen das Klagepatent die MMI zuordnet. Die im Speicher 126 gespeicherte MMI der in Figur 1 illustrierten Ausf\u00fchrungsform umfasst eine Menge von Anwenderschnittstellen-Definitionsdateien 104, einen Browser 107, eine Gruppe von sogenannten tragbaren\/\u00fcbertragungsf\u00e4higen Komponenten 116 und eine \u00dcbertragbarkeitsschicht 118. Bei dem Browser 107 handelt es sich um einen Markup-Language-Browser im Sinne der Merkmale 1 c) bis 1 f). Entsprechend f\u00fchrt die Beschreibung aus, dass der Browser 107 einem Anwender den prim\u00e4ren Anwenderschnittstellen-Mechanismus bietet und den Zugang sowohl zu Telekommunikationsfunktionen als auch zum Internet\/WWW (vgl Abs. 0041, 0043). Die \u00dcbertragbarkeits- bzw. \u00dcbertragungsf\u00e4higkeitsschicht 118, die auf der Figur 1 ganz unten innerhalb der MMI 102 angeordnet ist, bildet eine Schnittstelle f\u00fcr den Browser mit seinen einzelnen Komponenten (Shell, URL-Ereignis-Speicher, R\u00fcckrufschlange, Protokollabwickler, Inhaltsabwickler, \u00dcbertragungsf\u00e4hige, das hei\u00dft plattformunabh\u00e4ngige Komponenten 116) zu dem Echtzeit-Betriebssystem 122 und dem Telefonsteuermodul 120.<\/p>\n<p>Dass der MLB im Sinne des Klagepatents nicht das Betriebssystem einer drahtlosen Kommunikationseinrichtung umfasst, bzw. mit diesem gleichzusetzen ist, ergibt sich weiter auch aus der Figur 3 zugeordneten Beschreibungsstelle. Danach umfasst der dort illustrierte Browser 107 drei Hauptelemente: die Shell 106, Protokollabwickler 112 und Inhaltsabwickler 114 (vgl. Abs. 0051). Daneben gibt es weitere Komponenten, die bereits anhand der Beschreibung von Figur 1 angesprochenen sogenannten \u00fcbertragungsf\u00e4higen Komponenten 116 und die \u00dcbertragungsf\u00e4higkeitsschicht 118, f\u00fcr die auf Figur 3 weitere Teilkomponenten illustriert werden. All diese Softwarekomponenten geh\u00f6ren in \u00dcbereinstimmung mit der auf Figur 1 gezeigten Schichtenarchitektur zu einer anwendernahen, \u00fcber dem im \u201eTelefonkeller\u201c angeordneten Betriebssystem liegenden Softwareschicht. Die Schnittstelle nach \u201eunten\u201c bildet die \u00dcbertragungsf\u00e4higkeitsschicht 118.<\/p>\n<p>Die Gesamtheit der auf einer drahtlosen Kommunikationseinrichtung gem\u00e4\u00df der Anspr\u00fcche 1 und 2 befindlichen Software, einschlie\u00dflich des Betriebssystems als MLB im Sinne des Klagepatents zu begreifen, lie\u00dfe sich auch nicht mit den durch das Klagepatent angestrebten Vorteilen in \u00dcbereinstimmung bringen: Mit der Zusammenfassung aller genannten Funktionen in den MLB lassen sich auf einer drahtlosen Kommunikationseinrichtung die durch das Klagepatent angestrebten Vorteile verwirklichen. So l\u00e4sst sich mit ihr insbesondere die sogenannte modenlosen Anwenderschnittstelle MMI umsetzen, bei der im Gegensatz zu herk\u00f6mmlichen MMI-Software-Architekturen drahtloser Kommunikationseinrichtungen zum Priorit\u00e4tsdatum der Zugriff auf das Internet in die Fernsprech\u00fcbertragungsfunktionen der patentgem\u00e4\u00dfen Kommunikationseinrichtung vollst\u00e4ndig und nahtlos integriert ist. Da bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Kommunikationseinrichtung Anwenderschnittstellenseiten, die Zugang zu Telekommunikationsfunktionen erm\u00f6glichen, in einer Auszeichnungssprache (etwa XML) kodiert gespeichert werden und der MLB diese Sprache wie HTML auslesen und verarbeiten kann, kann der Zugriff eines Benutzers auf Anwenderschnittstellenseiten (um TK-Funktionen zu nutzen) ebenso wie auf Web-Inhalt durch die gleiche Software-Funktionseinheit, n\u00e4mlich den MLB realisiert werden, indem eine URL-Adresse aufgerufen wird (vgl. Abs. 0025). Dies erm\u00f6glicht auch, dass in HTML kodierte, auf einer Internetseite abrufbare Informationen, wie Telefonnummern und Namen, durch den MLB in einfacher Weise ausgelesen und als Anwenderschnittstellenelement auf einem Bildschirmdisplay angezeigt werden, um es dem Nutzer zu erlauben, durch eine einfache Eingabe, eine Telekommunikationsfunktion, etwa einen Telefonanruf auszul\u00f6sen (vgl. Abs. 0026). Diese Funktionalit\u00e4t unterscheidet die durch das Klagepatent vorgeschlagen Softwarearchitektur deutlich vom Stand der Technik, bei dem die nunmehr dem Markup-Language-Browser zugeordneten Funktionalit\u00e4ten au\u00dferhalb eines herk\u00f6mmlichen Browsers, an beliebiger Stelle im Betriebssystem verortet waren.<\/p>\n<p>Auch soweit das Klagepatent der Aspekt einer verbesserten Software-Technik der MMI in den Vordergrund stellt, der auch eine leichtere Anpassung der MMI durch unterschiedliche Diensteanbieter erm\u00f6glichen soll (vgl. Abs. 0011 bis 0014), gilt nichts anderes. Danach ist es ein durch die Erfindung angestrebter Vorteil, dass eine Software-Architektur f\u00fcr die MMI bereitgestellt wird, die es dem Hersteller der drahtlosen Kommunikationseinrichtung erm\u00f6glicht, jedem Dienstebetreiber einen einzigen Telefonsteuerungs-Softwarekomplex zur Verf\u00fcgung zu stellen, der es diesem erlaubt, selbst\u00e4ndig und ohne Unterst\u00fctzung durch den Hersteller die MMI f\u00fcr die Kommunikationseinrichtung zu konstruieren, zu implementieren und mit \u201eseiner Markenauszeichnung\u201c zu versehen (vgl. Abs. 0014). Dies wird nach der Beschreibung der mit der Erfindung verbundenen Vorteile dadurch erreicht, dass zur Definition der MMI eine Markup-Language (wie HTML oder XML) verwendet wird, deren Verwendung im Gegensatz zu einer niedrigeren Programmiersprache wie C nur ein sehr begrenztes Ma\u00df an Programmierf\u00e4higkeit erfordert und \u00c4nderungen von Eigenschaften der MMI ohne erneutes Kompilieren und Testen\/Zertifizieren der \u201egesamten Telefonsteuerungssoftware\u201c erm\u00f6glicht (Abs. 0027). Da die MMI von dem unterlagerten Telefonsteuerungs- und Luftstellen-Kellerspeicher separat sei, br\u00e4uchten nur die Anwenderschnittstellenseiten getestet werden, die individuell ge\u00e4ndert oder hinzugef\u00fcgt werden sollten. Es liegt insoweit auf der Hand, dass bei dieser modularen bzw. Schichtenarchitektur der auf einer patengem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform installierten Software, der MLB als das entscheidende Instrument, was die auf einer Auszeichnungssprache basierenden Seiten der MMI nahtlos mit dem Zugriff auf Internetseiten verarbeiten und darstellen k\u00f6nnen soll, nicht gleichgesetzt werden kann mit einem herk\u00f6mmlichen Betriebssystem bzw. der Gesamtheit der auf einer drahtlosen Einrichtung installierten Software.<\/p>\n<p>Anderenfalls w\u00e4re, worauf die Beklagten zu Recht hingewiesen haben, auch nicht erkennbar, inwiefern sich eine patentgem\u00e4\u00dfe Einrichtung \u2013 abgesehen von ihrer Displaygr\u00f6\u00dfe und der Begrenztheit der Eingabeelemente \u2013 von anderen, im Stand der Technik bekannten rechnerbasierten Systemen wie Notebooks und Tischrechnern, die nach dem Klagepatent \u00fcber \u201egleichartige\u201c Telekommunikationsmerkmale verf\u00fcgen k\u00f6nnen, abgrenzt (vgl. Abs. 0005). Eine Lehre, nach der die Softwarearchitektur herk\u00f6mmlicher Rechner, bei der die in den Anspr\u00fcchen 1 und 2 beanspruchten Funktionen von unterschiedlichen, voneinander unabh\u00e4ngigen, \u201edezentral\u201c angeordneten Programmen verwirklicht werden, schlicht auf mobile, drahtlose Kleinger\u00e4te \u00fcbertragen werden soll, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, tr\u00e4gt das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht die tatrichterliche Feststellung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin vermag die Kammer nicht zu entnehmen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Markup-Language-Browser im Sinne der Merkmale 1 c) bis 1 f) verf\u00fcgt. Demgem\u00e4\u00df l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass ein solcher Markup-Language-Browser die zus\u00e4tzlichen Merkmale der Merkmalsgruppe 2, also des nunmehr in Kombination mit Anspruch 1 geltend gemachten Anspruchs 2 des Klagepatents verwirklicht, und \u00fcber die Komponenten \u201eShell, Mehrzahl von Protokollsteuerprogrammen, Mehrzahl von Inhaltssteuerprogrammen\u201c mit den ihnen zugewiesenen Funktionalit\u00e4ten verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zwar hat die Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt auf Screenshots der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Einzelnen illustriert, warum nach ihrer Auffassung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage ist, gespeicherte Anwenderschnittstellenseiten aus dem Speicher oder entfernt gespeicherte Seiten, die in der Auszeichnungssprache kodiert sind, \u00fcber das Internet auszulesen (vgl. Merkmal 1d)), gelesene Seite zu dekodieren und Anwenderschnittstellenelemente auf dem Display anzuzeigen (vgl. Merkmal 1e)) und auch als Reaktion auf eine Anwendereingabe zu einem angezeigten Anwenderschnittstellenelement eine Telekommunikationsfunktion zu bewirken (vgl. Merkmal 1f)). Ebenfalls finden sich im Vortrag der Kl\u00e4gerin Ausf\u00fchrungen dazu, dass das Dekodieren der aus dem Speicher ausgelesenen Seiten mit Hilfe des Programms \u201eJ\u201c erfolge und das Dekodieren entfernt gespeicherter Seiten mit Hilfe des Programms \u201eK\u201c (vgl. Merkmal 1 e)). Weiterhin behauptet die Kl\u00e4gerin auch, dass das Programm L und weitere Komponenten einer \u201eH-Middleware\u201c ein Shell zum Empfang einer URL im Sinne von Merkmal 2 a) bildeten und dass das Telefonprotokollsteuerprogramm \u201ePhone.apk\u201c, das \u201eH-Dateiprotokollsteuerprogramm\u201c f\u00fcr den Zugriff auf lokal im Speicher des Mobiltelefons gespeicherten Inhalt, das \u201eH-Ferndateiprotokollsteuerprogramm\u201c f\u00fcr den Zugriff auf Internetseiten, die \u201eH-Meldungsprotokollsteuerprogramme\u201c f\u00fcr den Zugriff auf Nachrichten, etwa als Teil der Anwendungen \u201eI Mail\u201c und \u201eSMS\/MMS\u201c und das \u201eH-Konfigurationsprotokollsteuerprogramm\u201c eine Mehrzahl von Protokollsteuerprogrammen im Sinne der Merkmalsgruppe 2 b) darstellten. Schlie\u00dflich sollen nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin das \u201eH-Inhaltssteuerprogramm\u201c \u201eJ\u201c und \u201eHs HTML-Inhaltssteuerprogramm\u201c \u201eWebView\u201c Programme sein, die die Funktionen der Merkmalsgruppe 2c) verwirklichen, nach der ein Markup-Language-Browser im Sinne des Klagepatents \u00fcber eine Mehrzahl von Inhaltssteuerprogrammen verf\u00fcgen soll. Die entsprechenden Funktionen und Komponenten hat sie des weiteren auch anhand der von ihr in das Verfahren 4a O 195\/12 eingef\u00fchrten und zum Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gemachten \u201eBeispiele 1 und 2\u201c erl\u00e4utert (vgl. Schriftsatz vom 17.03.2014, S. 18 und 21).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat aber bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, woraus sich zwingend ergibt, dass die von ihr benannten Softwarekomponenten bzw. Programme Teil eines Markup-Language-Browsers sind, wie er in der Merkmalsgruppe 1 eingef\u00fchrt wird, oder dass ein, einem solchen Markup-Language-Browser zugeh\u00f6riges Shell gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2a) oder eine Mehrzahl von Protokoll- bzw. Inhaltssteuerprogrammen gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppen 2b) und 2c), die an das Shell gekoppelt sind, bei den dem Markup-Language-Browser im einzelnen zugeschriebenen Funktionen mitwirken.<\/p>\n<p>Dies kann nicht alleine daraus geschlossen werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen bestimmten Funktionsumfang verf\u00fcgt, das hei\u00dft entsprechend der Merkmale 1 c) bis 1 f) in der Lage ist, lokal gespeicherte Anwenderschnittstellenseiten oder entfernt gespeicherte Internetseiten auszulesen, zu dekodieren und anzuzeigen und desweiteren eine Telekommunikationsfunktion, wie einen Anruf, auf eine Anwendereingabe hin auszul\u00f6sen. Denn dass derartige Funktionen beobachtet werden k\u00f6nnen, besagt nichts dar\u00fcber, welche auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform implementierten Programme hierbei in welcher Form zusammenarbeiten.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang geht die Kl\u00e4gerin selbst davon aus, dass die Darstellung von im Speicher gespeicherten Anwenderschnittstellenseiten und von Internetseiten \u00fcber zwei unterschiedliche Programme bzw. Programmroutinen des H-Betriebssystems erfolgt (Webview und J). Diese identifiziert die Kl\u00e4gerin zugleich als Inhaltssteuerprogramme im Sinne der Merkmalsgruppe 2c). Woraus sich die damit gem\u00e4\u00df Merkmal 2c) i) zugleich behauptete Kopplung der beiden Programme an ein Shell allerdings ergeben soll, legt die Kl\u00e4gerin damit ebenso wenig dar, wie das Vorhandensein der dar\u00fcber hinaus erforderlichen Zuordenbarkeit zu einem Markup-Language-Browser gem\u00e4\u00df Merkmal 2. M\u00f6glich ist nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin daher ebenso gut, dass die beiden Programme im Rahmen einer dezentralen Software-Architektur als autonome Komponenten auf dem Betriebssystem H arbeiten, ohne an ein Shell eines Markup-Language-Browsers gekoppelt zu sein.<\/p>\n<p>Damit aber hat die Kl\u00e4gerin an einem entscheidenden Punkt nicht substantiiert dargelegt, dass sich die Softwarearchitektur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der eines Betriebssystems unterscheidet, das zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auf herk\u00f6mmlichen rechnerbasierten Vorrichtungen wie Tischrechnern oder Notebooks im Sinne des Klagepatents lief und bei dem die in Anspruch 1 genannten Funktionen durch eine Gruppe dezentral und autonom arbeitender Einzelprogramme realisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Letztlich beliebig ist nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auch die Zuordnung der durch sie benannten Programmkomponenten zu den Merkmalen 2a), 2b) und 2c) im Rahmen der erl\u00e4uterten Beispiele 1 und 2, welche nachfolgend bildlich verkleinert wiedergegeben sind und der in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Anlage entnommen wurden.<br \/>\nBeispiel 1<\/p>\n<p>Beispiel 2<\/p>\n<p>Auch insoweit l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das Betriebssystem H bei der Umsetzung der geschilderten Funktionen gerade nicht als modulares System mit mehreren Programmkomponenten arbeitet, die, ohne zuordenbarer Bestandteil eines Markup-Language-Browsers zu sein, autonom ihre Aufgaben erf\u00fcllen. Zu einer derartigen Feststellung sieht sich die Kammer bereits deshalb nicht in der Lage, weil die Kl\u00e4gerin schon zur Begr\u00fcndung der Verwirklichung von Merkmal 2 a) Programme aus verschiedenen Ordnern bzw. Klassen oder Libraries einem Shell zuordnen muss. So soll einerseits der L, der im H-Software-Stack Teil des Application Framework ist, Bestandteil der Shell sein. Zugleich ist dies in dem durch die Kl\u00e4gerin erl\u00e4uterten Beispiel 2 aber auch die von der Kl\u00e4gerin als Programm bezeichnete Komponente WebCore, die Teil der Programmbibliothek WebKit ist und somit in der H-Systemarchitektur einer anderen Schicht zugeordnet ist, n\u00e4mlich den Libraries (Bibliotheken) und nicht dem Application Framework. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die Bibliothek WebKit als Teil der Libraries nicht dem Betriebssystem selbst zugeordnet ist und somit nach dem der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zugrunde liegenden Schichtenverst\u00e4ndnis nicht Teil des Markup-Language-Browser sein kann. Insoweit ergibt sich aus ihren Ausf\u00fchrungen auch keine belastbare Erkl\u00e4rung dadurch, dass die Programmbibliotheken nach Auffassung der Kl\u00e4gerin zusammen mit der Application Framework eine sogenannte \u201eH Middleware\u201c bilden sollen. Auch die Einf\u00fchrung dieses Begriffs entbindet nicht von der Notwendigkeit, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine klare Abgrenzung zwischen Betriebssystem und einem darzulegenden Markup-Language-Browser zu treffen.<\/p>\n<p>Auch das Vorhandensein bzw. Wirken sogenannter Intents, die die Kl\u00e4gerin als URLs im Sinne der Merkmalsgruppe 2 begreifen m\u00f6chte und die von Programmen des H-Systems, zum Teil unter Verwendung von Intent-Filtern verarbeitet werden, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begr\u00fcnden. Im Gegenteil: Dass einzelne Programmmodule (Acitvities, Services oder Broadcast-Receivers) von H \u00fcber Intent-Filter verf\u00fcgen, die nach den durch die Kl\u00e4gerin mit der Anlage K 11 in \u00dcbersetzung vorgelegten Passagen des H Developer Guides das System dar\u00fcber informieren, mit welchen impliziten Intents als passiven Datenstrukturen das Programmmodul umgehen kann, spricht eher dagegen, dass es zugleich einen als zentrale Funktionseinheit ausgebildeten Markup-Language-Browser gibt, an den die Programmodule \u00fcber eine Shell gekoppelt sind. Denn sofern eine solche Funktionseinheit vorhanden ist, ist nicht erkl\u00e4rbar, weshalb eine auf Seiten des Programmmoduls vorgesehene \u201epassive\u201c Steuerungsm\u00f6glichkeit vorgesehen ist, mittels derer ungeeignete, implizite intents durch einzelne Programmmodule autonom aussortiert bzw. gefiltert werden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin anhand der von ihr auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung er\u00f6rterten Beispiele 1 und 2 dargestellt hat, wie die von ihr als Shell, Protokollsteuerprogramme und Inhaltssteuerprogramme identifizierten Komponenten des Betriebssystems H einen Anruf aus dem Anrufprotokoll (Beispiel 1) bzw. ausgehend von der Darstellung einer Internetseite durch einen Browser (Beispiel 2) aufbauen, kann dahingestellt bleiben, ob ihre von den Beklagten in Teilen bestrittenen Ausf\u00fchrungen inhaltlich zutreffen. Denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, wie ein Markup-Language-Browser im Sinne der Merkmale 1 c) bis 1 f) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sinnvoll festgestellt, das hei\u00dft innerhalb der dort installierten Software abgegrenzt werden kann: In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Merkmalsgruppe 2 einen Markup-Language-Browser \u201eim Sinne von Anspruch 1\u201c voraussetzt und diesen lediglich weiter spezifiziert. Somit kann, die Richtigkeit der Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unterstellt, nicht davon ausgegangen werden, dass jede Ansammlung einer Shell, einer Mehrzahl von Protokollsteuerprogrammen und einer Mehrzahl von Inhaltssteuerprogrammen innerhalb einer auf einem Hardwaresystem implementierten Softwarearchitektur zugleich einen Markup-Language-Browser im Sinne des Klagepatents darstellt. Dass ein MLB \u00fcber die in Anspruch 2 zus\u00e4tzlich definierten Merkmale verf\u00fcgt, zeichnet ihn gegen\u00fcber dem in Anspruch 1 offenbarten MLB weiter aus, begr\u00fcndet f\u00fcr sich alleine aber nicht schon sein Vorhandensein. Es grenzt ihn mit seinen Funktionen auch nicht von den allgemeinen F\u00e4higkeiten dezentraler Betriebssysteme ab.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang \u00fcberzeugt auch nicht die von der Kl\u00e4gerin zuletzt in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Auffassung, dass es sich nur bei dem Linux Kernel des H-Systems um das eigentliche Betriebssystem handele und demgem\u00e4\u00df die zwischen diesem und der Anwendungsschicht (Applications) liegenden Schichten Application Framework und Libraries insgesamt als \u201eH Middleware\u201c eine Shell ausbildeten. Der Linux Kernel bildet schon dem Namen nach lediglich den Kern, also ein Fragment des H-Betriebssystems. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung handelt es sich bei dem Linux Kernel im Wesentlichen um eine Ansammlung von Treibern und dem Power Management. Dies steht in \u00dcbereinstimmung mit der Darstellung der Elemente im Linux Kernel auf der zwischen den Parteien ihrem Inhalt nach nicht in Streit stehenden \u00dcbersicht zur H System Architektur, die die Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereicht hat.<\/p>\n<p>Danach h\u00e4lt die Kammer es bei W\u00fcrdigung des gesamten Sachvortrages der Kl\u00e4gerin f\u00fcr m\u00f6glich, dass die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform identifizierten Funktionen und Programmmodule Ausdruck und Teil einer dezentral organisierten Programmstruktur sind und nicht auf das Vorhandensein eines Markup-Language-Browsers zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dass es zwingend anders ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig, insbesondere nicht anhand des \u00f6ffentlich verf\u00fcgbaren und von ihr auszugsweise in \u00dcbersetzung vorgelegten H Developer Guides, dargelegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die von den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfristen zum jeweils letzten Schriftsatz des Prozessgegners vor der m\u00fcndlichen Verhandlung brauchten nicht bewilligt zu werden, da die beiden Schrifts\u00e4tze kein neues tats\u00e4chliches Vorbringen enthielten, auf dem das Urteil beruht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 5.000.000,- EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 1.000.000,- auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsleistung. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur die gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellen, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Parteien in ihren nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen boten keinen Anlass, die Verhandlung ausnahmsweise wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7\u00a7 296a, 156 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02240 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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