{"id":1078,"date":"2002-07-18T17:00:12","date_gmt":"2002-07-18T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1078"},"modified":"2016-04-21T10:26:12","modified_gmt":"2016-04-21T10:26:12","slug":"4a-o-29201-transportkasten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1078","title":{"rendered":"4a O 292\/01 &#8211; Transportkasten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 92<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Juli 2002, Az. 4a O 292\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ? 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Transportk\u00e4sten aus Kunststoff mit einem Boden, der an seiner Unterseite mit Rippen versehen ist, die im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfl\u00e4che tragen, die mit dem Boden und den Rippen seitlich offene Taschen bildet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die zweite Bodenfl\u00e4che an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schr\u00e4g nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. August 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, die ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 25. August 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von ? 250.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patentes 40 06 188 (Anlage 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 28. Februar 1990 beruht. Die Erteilung des Klagepatentes wurde am 25. Juli 1991 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Anmelderin und erste Inhaberin des Klagepatentes war die S1xxxx K4xxxxxxxxxxxx u1x W5xxxxxxxxx GmbH, die ihre Firma sp\u00e4ter in S1xxxx K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH \u00e4nderte. Diese \u00fcbereignete das Klagepatent mit Vertrag vom 2. Januar 1996 an Frau I1xxxx P3xxxx zur Sicherheit. Nachdem die S1xxxx K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH im Juni 1997 in Konkurs gefallen war, wurde das Klagepatent im Oktober 1999 durch Vertrag zwischen der Kl\u00e4gerin einerseits und dem Konkursverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der S1xxxx K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH sowie Frau I1xxxx P3xxxx andererseits auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Mit Vertrag vom 21. \/ 24. Mai 2001 erkl\u00e4rte der Konkursverwalter gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die Abtretung der ihm und der S1xxxx K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH zustehenden Anspr\u00fcche gegen Dritte wegen Benutzung des Gegenstandes des Klagepatentes; mit Vertrag vom 22. \/ 24. Mai 2001 erkl\u00e4rte auch Frau I1xxxx P3xxxx die Abtretung derartiger, ihr zustehende Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft einen Transportkasten aus Kunststoff.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatentes nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Transportkasten aus Kunststoff mit einem Boden, der an seiner Unterseite mit Rippen versehen ist, die im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfl\u00e4che tragen, die mit dem Boden und den Rippen seitlich offene Taschen bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Bodenfl\u00e4che (5) an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schr\u00e4g nach oben verlaufenden Abschnitt (7) aufweist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines schematisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Querschnitt durch den Transportkasten, Figur 2 zeigt eine Seitenansicht des Transportkastens und Figur 5 zeigt in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab einen Querschnitt durch eine H\u00e4lfte eines Transportkastens.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent reichte die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. M\u00e4rz 2000 (Anlage L12) Nichtigkeitsklage ein, welche mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 26. Juni 2001 (Anlage L4) abgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein (vgl. Anlage L11), \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Transportk\u00e4sten. Die generelle Ausgestaltung dieser von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der die Bezeichnung &#8222;MF 6220&#8220; tr\u00e4gt, ergibt sich aus einem von der Kl\u00e4gerin als Anlage 4 zur Akte gereichten Muster, auf welches Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatentes mit wortlautgem\u00e4\u00dfen, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage 1 Ni 7\/00 BPatG \u2013 X ZR 177\/01 BGH auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, weil der von der zweiten umlaufenden Bodenfl\u00e4che, den Rippen und dem Boden des Transportkastens eingegrenzte Hohlraum nicht zu einer, sondern zu zwei Seiten hin offen sei, was zur Folge habe, dass die umlaufende Bodenfl\u00e4che, die Rippen und der Transportkastenboden keine seitlich offene Taschen, sondern tunnelartige durchgehend offene Verrippungssch\u00e4chte bilden w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus sei die zweite umlaufende Bodenfl\u00e4che an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand nicht schr\u00e4g ausgebildet, sondern abgestuft, womit der Zweck des Patents \u2013 bessere Lauff\u00e4higkeit \u2013 nicht erreicht werde.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf ihre Darlegungen im Nichtigkeitsverfahren wendet sie im \u00dcbrigen ein, der Transportkasten nach dem Klagepatent beruhe auf keiner erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140 b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), \u00a7\u00a7 242, 259 und 398 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, weil die Beklagte das Klagepatent mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>In Hinblick auf die vorbezeichneten Anspr\u00fcche ist die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin und infolge der ihr gegen\u00fcber unter dem 21. bzw. 22. Mai 2001 erkl\u00e4rten Abtretungen aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Sie hat durch Vorlage eines R\u00fcck\u00fcbertragungsvertrages vom 11.\/13. Oktober 1999 (Anlage 6a) nachgewiesen, dass das Klagepatent durch den Konkursverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der fr\u00fcheren Patentinhaberin auf sie \u00fcbereignet worden ist. Aus zwei bei Gericht eingereichten schriftlichen Abtretungsvereinbarungen (Anlagen 6b und 6c) geht hervor, dass der genannte Konkursverwalter und Frau I1xxxx P3xxxx, an welche des Klagepatent zwischenzeitlich sicherungs\u00fcbereignet war, die Abtretung der ihnen aus der Verletzung des Klagepatents gegen\u00fcber Dritten zustehenden Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt haben. Weil die Beklagte nach Vorlage dieser Unterlagen auf die Frage einer Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin nicht l\u00e4nger eingegangen ist, hat sie den diesbez\u00fcglichen gegnerischen Sachvortrag entgegen ihrem vorhergehenden Bestreiten unstreitig gestellt, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Transportkasten aus Kunststoff mit einem Boden, der an seiner Unterseite mit Rippen versehen ist. Die Rippen tragen im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfl\u00e4che, die mit dem Boden und den Rippen seitlich offene Taschen bildet.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend erl\u00e4utert, gibt diese Konstruktion dem Boden eine sehr hohe Stabilit\u00e4t, so dass schwere Industrieg\u00fcter in dem Kasten transportiert werden k\u00f6nnen. Die zweite umlaufende Bodenfl\u00e4che erm\u00f6glicht es, den Kasten auf sog. R\u00f6llchenbahnen zu transportieren. Hierbei handelt es sich um Transportbahnen, deren Transportfl\u00e4che aus kleinen nebeneinander und hintereinander angeordneten R\u00f6llchen besteht.<\/p>\n<p>Nach der allgemeinen Beschreibung des Klagepatent hat es sich als problematisch herausgestellt, dass sich der Kastenboden unter einer mittig angeordneten schweren Last trotz der Verrippung nach unten durchbiegt, so dass die Innenkanten der zweiten umlaufenden Bodenfl\u00e4che jeweils auf das n\u00e4chste R\u00f6llchen auflaufen, was zur Folge hat, dass w\u00e4hrend des Laufes der Transportkisten auf den R\u00f6llchenbahnen St\u00f6\u00dfe auftreten. Ein sto\u00dffreier Lauf ist jedoch sowohl zur Verringerung der L\u00e4rmbel\u00e4stigung als auch zur Schonung und Verl\u00e4ngerung der Lebensdauer des Transportgutes und der Transportkisten erw\u00fcnscht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 13 bis 30).<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt in Hinblick auf diese Problematik auf die deutsche Gebrauchsmusterschrift 81 37 907 (Anlage L 1) Bezug, in welcher ein Transportkasten beschrieben wird, der zur Erzielung einer gr\u00f6\u00dferen Bodenstabilit\u00e4t unter Belastung einen parallel zu den Seitenw\u00e4nden angeordneten Versteifungsrahmen aus hochkant stehenden Rippen aufweist. Damit sich die Lauffl\u00e4che eines solchen Kastens unter der Belastung nicht durchbiegt, ist zwischen dem aus Rippen gebildeten Versteifungsrahmen ein freier Raum dadurch gebildet, dass sich die zwischen dem Versteifungsrahmen befindlichen weiteren Rippen mit ihren Unterkanten konkav einw\u00f6lben. Bei einem Durchbiegen des Bodens unter der Einwirkung des in dem Transportbeh\u00e4lter eingelagerten Gutes erreichen die Unterkanten der Rippen die Rolle nicht, so dass der Transportkasten mit durchgew\u00f6lbtem Boden nicht wie eine Kugelkalotte auf der Transportbahn aufliegt, sondern immer mit einer rechteckigen Auflagelinie auf den Rollen ruht.<\/p>\n<p>Ein solcher Transportkasten hat nach dem Klagepatent den Nachteil, dass er wegen seines mit Rippen ausgebildeten Bodens lediglich auf Rollen-, nicht aber auf R\u00f6llchenbahnen zu laufen vermag.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, einen Transportkasten so zu ge-stalten, dass auch bei schwerer mittiger Belastung der Lauf des Transportkastens auf R\u00f6llchenbahnen sto\u00dffrei erfolgt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt der Schutzanspruch 1 des Klagepatents einen Transportkasten mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Transportkasten aus Kunststoff,<\/p>\n<p>2. der an seiner Unterseite mit Rippen versehen ist,<\/p>\n<p>3. die im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfl\u00e4che tragen,<\/p>\n<p>4. die mit dem Boden und den Rippen seitlich offene Taschen bildet,<\/p>\n<p>5. die zweite Bodenfl\u00e4che (5) weist an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schr\u00e4g nach oben verlaufenden Abschnitt (7) auf.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die zweite Bodenfl\u00e4che an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schr\u00e4g nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist, wird erreicht, dass nicht die Kante der umlaufenden Bodenfl\u00e4che zuerst auf die R\u00f6llchen aufl\u00e4uft, sondern die Schr\u00e4gfl\u00e4che. Hierdurch wird ein sanftes Auflaufen der zweiten Bodenfl\u00e4che auf die R\u00f6llchen erm\u00f6glicht, so dass auch beladene K\u00e4sten sto\u00dffrei und ger\u00e4uscharm \u00fcber die R\u00f6llchenbahn laufen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentes Gebrauch.<\/p>\n<p>Unstreitig und zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass durch den von der Beklagten hergestellten und unter der Bezeichnung &#8222;M3 61xx&#8220; vertriebenen Transportkasten die Merkmale 1 bis 3 der von der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf das Klagepatent als Anlage K 3 vorgelegten Merkmalsgliederung wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht werden, so dass es in dieser Hinsicht keiner weiteren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden auch die Merkmale 4 und 5.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Merkmal 4 besagt, dass die zweite Bodenfl\u00e4che (4) mit dem Boden und den Rippen &#8222;seitlich offene Taschen&#8220; bildet.<\/p>\n<p>Mit der Angabe &#8222;Rippen&#8220; nimmt das Merkmal 4 auf die Merkmale 2 und 3 Bezug, wonach an der Unterseite des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Transportkastens Rippen vorgesehen sind, die im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfl\u00e4che bilden. Weitere Vorgaben zur Anordnung und dem Verlauf der Rippen enth\u00e4lt Anspruch 1 des Klagepatentes nicht. Gem\u00e4\u00df dem Merkmal 4 bildet die zweite Bodenfl\u00e4che mit dem Boden und den Rippen &#8222;Taschen&#8220;, wobei diese &#8222;seitlich offen&#8220; sein sollen. Merkmal 4 betrifft danach den Hohlraum, der dadurch entsteht, dass die zweite umlaufende Bodenfl\u00e4che \u00fcber Rippen mit dem Boden des Transportkastens verbunden ist. Der Hohlraum soll so begrenzt sein, dass er eine seitlich offene Tasche darstellt.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass die Rippen zur Verwirklichung von Merkmal 4 quer zur umlaufenden Bodenfl\u00e4che verlaufen m\u00fcssen. Anderenfalls k\u00f6nnten keine Hohlr\u00e4ume entstehen, die seitlich offen begrenzt sind. Hierdurch wird allerdings nicht die Seite festgelegt, nach welcher hin die Taschen offen sein sollen. Zwar hei\u00dft es in dem Klagepatent bei der Beschreibung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels, dass die Taschen nach au\u00dfen hin offen sind (Anlage 1, Spalte 2 Zeile 28). Dieser Hinweis betrifft allerdings lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen allein der Beschreibung, wie der Erfindungsgedanke in vorteilhafter Weise verwirklicht werden kann; zu einer Schutzbereichseinschr\u00e4nkung f\u00fchren sie nicht.<\/p>\n<p>Weitere Vorgaben zur Frage, ob lediglich eine \u00d6ffnung vorhanden sein darf, ergeben sich weder aus dem Patentanspruch 1, noch der Beschreibung des Klagepatents, oder aber dessen Aufgabenstellung und L\u00f6sung. Insbesondere erfolgt keine Beschr\u00e4nkung auf Hohlr\u00e4ume, die nur zu einer Seite hin offen sind. Die n\u00e4here Ausgestaltung bleibt vielmehr dem Fachmann \u00fcberlassen. Dieser zieht aus dem Begriff &#8222;Tasche&#8220; nicht notwendigerweise den Schluss, dass -wie bei einer Handtasche oder \u00c4hnlichem- lediglich eine \u00d6ffnung vorhanden sein darf. Denn die patentrechtliche Beurteilung hat sich nicht am allgemeinen Sprachgebrauch, sondern daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt des Klagepatentes unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube m.w.N.). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, welchen der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, a.a.O.). Ma\u00dfgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (vgl. BGH GRUR 2001, 232, 232 &#8211; Brieflocher).<\/p>\n<p>Um den Sinngehalt und die Bedeutung des Begriffs der &#8222;seitlich offenen Tasche&#8220; verstehen zu k\u00f6nnen, wird der Fachmann demgem\u00e4\u00df im Streitfall zu ermitteln versuchen, was mit diesem Merkmal erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich in dieser Hinsicht entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck des genannten Merkmals orientieren (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2001, 232, 232 \u2013 Brieflocher; Benkard\/Ullmann, Patentgesetz\/ Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 14 PatG Rdnr. 72).<\/p>\n<p>Zur technischen Funktion der in den Merkmalen 2 bis 4 bezeichneten Bauteile hebt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung hervor, dass sie dem Boden eine sehr hohe Stabilit\u00e4t geben sollen, so dass in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kasten schwere Industrieg\u00fcter transportiert werden k\u00f6nnen. Durch die hohe Stabilit\u00e4t soll ein sto\u00dffreier Lauf des Transportkastens \u00fcber Rollen- und R\u00f6llchenbahnen gew\u00e4hrleistet sein. F\u00fcr den Fachmann steht au\u00dfer Zweifel, dass es sich bei der f\u00fcr den Boden geforderten sehr hohen Stabilit\u00e4t um eine relativierte Vorgabe handelt. Das Klagepatent geht selbst davon aus, dass der Boden des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Transportkastens selbst bei Verwirklichung der Merkmale 2 bis 4 nicht so stabil ausgeformt ist, dass eine mittig angeordnete schwere Last ihn nicht mehr nach unten durchzubiegen vermag. Die mit einer solchen Verformung des Bodens verbundenen Probleme sollen vielmehr mit einer in Merkmal 5 gelehrten Ausgestaltung der zweiten Bodenfl\u00e4che, auf welche noch einzugehen sein wird, gel\u00f6st werden. Grenzwerte, bis zu denen eine Verformung des Bodens unter Gewichtsbelastung zul\u00e4ssig sein soll, enth\u00e4lt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die f\u00fcr den Boden geforderte Stabilit\u00e4t mag die im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes beschriebene Anordnung der Rippen, nach welcher der Hohlraum durch sich kreuzende Bodenrippen begrenzt wird, zwar vorteilhaft sein. Zur Verwirklichung von Merkmal 4 wird der Fachmann durch diesen Vorteil gleichwohl nicht daran gehindert, den Verlauf der Rippen so zu w\u00e4hlen, dass der Hohlraum zu zwei Seiten hin offen ist. Wie vorstehend ausgef\u00fchrt, handelt es sich bei dem in der Klagepatentschrift f\u00fcr den Boden angesprochenen Gesichtspunkt der &#8222;sehr hohen Stabilit\u00e4t&#8220; nicht um einen absoluten Wert. Zur Erreichung der geforderten Stabilit\u00e4t h\u00e4lt das Klagepatent im \u00dcbrigen eine Vielzahl an Gestaltungsm\u00f6glichkeiten offen, welche die vom Verlauf der Rippen nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel bewirkte Stabilisierung voll zu ersetzen verm\u00f6gen. So \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent es dem Fachmann, wie viele Rippen er an der Unterseite des Transportkastens anordnet, aus welchem Kunststoffmaterial diese bestehen, welche Wanddicke und Wandh\u00f6he sie aufweisen, ob sie durchbrochen sind und ob und gegebenenfalls wo sie sich kreuzen. Auch regelt die Klagepatentschrift nicht, wie dick die zweite umlaufende Bodenfl\u00e4che auszugestalten ist. Der Fachmann erkennt, dass er bez\u00fcglich Anordnung und Verlauf der Rippen solange frei ist, wie die gew\u00e4hlte Ausgestaltung die f\u00fcr den Boden des Transportkastens geforderte relativ hohe Stabilit\u00e4t nicht beeintr\u00e4chtigt. Unter Beachtung dieser Vorgabe ist er insbesondere nicht daran gehindert, die Rippen so anzuordnen, dass der von ihnen begrenzte Hohlraum zu zwei Seiten hin offen ist.<\/p>\n<p>An dieser Auslegung vermag auch die von der Beklagten angef\u00fchrte deutsche Gebrauchsmusterschrift 89 03 430 (Anlage L 2) sowie der Prospekt der Kl\u00e4gerin (Anlage L 3) nichts zu \u00e4ndern. Beide Dokumente werden an keiner Stelle in dem Klagepatent erw\u00e4hnt, so dass sie auch f\u00fcr die Auslegung des Patentes keine Rolle spielen und nicht herangezogen werden d\u00fcrfen. Zwar mag es sein, dass es zum Zeitpunkt der f\u00fcr das Klagepatent ma\u00dfgebenden Priorit\u00e4t Transportk\u00e4sten mit nur einseitig offenen Taschen gegeben hat. Dieser Stand der Technik besagt aber noch nicht, dass der Durchschnittsfachmann unter einer &#8222;Tasche&#8220; im Sinne von Merkmal 4 generell nur einen bis auf eine einseitige \u00d6ffnung geschlossenen Hohlraum versteht. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der Boden des Transportkastens lediglich \u00fcber Querrippen mit der zweiten umlaufenden Bodenfl\u00e4che verbunden. L\u00e4ngsrippen sind in dem betreffenden Bereich nicht vorhanden, was dazu f\u00fchrt, dass zwischen dem Boden des Transportkastens und dem zweiten umlaufenden Boden tunnelartige Hohlr\u00e4ume ausgebildet sind, die sowohl nach Au\u00dfen als auch nach Innen hin offen sind.<\/p>\n<p>Durch diese Anordnung wird Merkmal 4 des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Es ist n\u00e4mlich nicht ersichtlich, dass mit dem gew\u00e4hlten Verlauf der Querrippen f\u00fcr den Boden des Transportkastens Stabilit\u00e4tsproblem in einer Weise verbunden sind, dass sie einen sto\u00dffreien Lauf des Kasten auf den Rollen- und R\u00f6llchenbahnen nachhaltig beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Wenn die Beklagte hierzu behauptet, bei dem von ihr hergestellten Transportkasten komme es bei Gewichtsbelastungen zu starken Verformungen nach Art eines &#8222;Streichholzschachteleffektes&#8220;, ist ihr Verteidigungsvorbringen nicht hinreichend spezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich. Die Beklagte hat nicht dargetan, ab welchen Gewichtsbelastungen es zu behaupteten Verformungen kommen soll und in welchem Ausma\u00df sie sich auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung des Transportkastens nachteilig auswirken. Dies gilt unbeschadet des von der Beklagten als Anlage L 9 vorgelegte Privatgutachten, welches Messungen von Transportk\u00e4sten durch das S6xxxxxxxxx K5xxxxxxxx-Z1xxxxx e.V. enth\u00e4lt. Aus dem Gutachten geht n\u00e4mlich nicht hervor, dass die dort gemessene Verformung das Laufverhalten des Kastens auf den Rollen- und R\u00f6llchenbahnen negativ beeinflusst. Dies wird auch von der Beklagten auch nicht spezifiziert geltend gemacht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 5 des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Merkmal 5 schreibt vor, dass die zweite Bodenfl\u00e4che an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schr\u00e4g nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist.<\/p>\n<p>Konkrete Vorgaben, wie der schr\u00e4g nach oben verlaufende Abschnitt auszugestalten ist, enth\u00e4lt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung, Aufgabenstellung und L\u00f6sung sowie Anspruch 1 nicht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die dem schr\u00e4g nach oben verlaufenden Abschnitt zukommende technische Funktion erkennt der Fachmann, dass bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Transportkasten durch das Merkmal 5 zum einen ein H\u00e4ngen bleiben des Kastens auf den Rollen- bzw. R\u00f6llchenbahnen verhindert werden soll. In dieser Hinsicht nimmt das Klagepatent auf das deutsche Gebrauchsmuster 81 37 907 (Anlage L 1) Bezug, in welchem ein Transportkasten beschrieben wird, der zur Erzielung einer gr\u00f6\u00dferen Bodenstabilit\u00e4t unter Belastung einen parallel zu den Seitenw\u00e4nden angeordneten Versteifungsrahmen aus hochkant stehenden Rippen aufweist. Derartige K\u00e4sten k\u00f6nnen wegen der Rippenausbildung des Bodens lediglich auf Rollenbahnen laufen. Damit der Kasten auf der Rollenbahn nicht h\u00e4ngen bleibt, wenn sich der Boden unter Belastung nach unten durchbiegt, ist zwischen dem aus Rippen gebildeten Versteifungsrahmen bereits ein freier Raum dadurch gebildet, dass sich die zwischen dem Versteifungsrahmen befindlichen weiteren Rippen mit ihren Unterkanten konkav einw\u00e4rts w\u00f6lben. Bei einer Durchbiegung des Bodens unter Einwirkung des in dem Transportbeh\u00e4lter eingelagerten Gutes erreichen die Unterkanten der Rippen die Rollen nicht, so dass der Transportkasten mit durchgew\u00f6lbtem Boden nicht wie eine Kugelkalotte auf der Transportbahn aufliegt, sondern immer mit einer rechteckigen Auflagelinie auf den Rollenbahnen ruht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 31 bis 51).<\/p>\n<p>Durch die in Merkmal 3 beschriebene zweite umlaufende Bodenfl\u00e4che will das Klagepatent den Transportkasten nach dem genannten deutschen Gebrauchsmuster dahingehend weiterentwickeln, dass die Vorrichtung auch \u00fcber R\u00f6llchenbahnen zu laufen vermag. Um ein H\u00e4ngen bleiben auf den Rollen bzw. R\u00f6llchen zu vermeiden, sollen die Rippen in dem von der zweiten umlaufenden Bodenfl\u00e4che eingefassten Bereich weiterhin so ausgebildet sein, dass der Transportbeh\u00e4lter mit durchgew\u00f6lbtem Boden nicht auf der Transportbahn aufliegt.<\/p>\n<p>Mit dem schr\u00e4g nach oben verlaufenden Abschnitt nach Merkmal 5 will das Klagepatent \u00fcberdies dem Umstand Rechnung tragen, dass die zweite Bodenfl\u00e4che mit ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand bei Durchbiegungen des Bodens gegen\u00fcber der sonstigen zweiten Bodenfl\u00e4che gleichfalls nach unten durchgew\u00f6lbt ist, was dazu f\u00fchrt, dass die Kante der umlaufenden Bodenfl\u00e4che auf die R\u00f6llchen aufl\u00e4uft. Diesen Nachteil will das Klagepatent durch den in Merkmal 5 beschriebenen schr\u00e4gen Abschnitt vermeiden. Durch den schr\u00e4gen Abschnitt wird ein sehr sanftes Auflaufen der zweiten Bodenfl\u00e4che auf die R\u00f6llchen erreicht. Infolge dessen kann der schwer beladene Kasten sto\u00dffrei \u00fcber die R\u00f6llchen laufen, wobei sein Lauf nur \u00e4u\u00dferst geringf\u00fcgige Ger\u00e4usche erzeugt (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 62 bis Spalte 2 Zeile 2).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass es f\u00fcr die Ausformung des schr\u00e4g nach oben verlaufenden Abschnitts weniger auf einen bestimmten Neigungswinkel und auch nicht zwingend auf einen linearen Verlauf ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die zweite Bodenfl\u00e4che des mittig schwer belasteten Transportkastens sehr sanft und sto\u00dffrei auf die R\u00f6llchen aufzulaufen vermag.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als zweistufige Abstufung ausgebildete Innenkante der zweiten Bodenfl\u00e4che stellt einen schr\u00e4g nach oben verlaufenden Abschnitt im Sinne von Merkmal 5 des Klagepatentes dar.<\/p>\n<p>An der Innenkante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich ein gerundeter \u00dcbergang, der in einen stufenartigen, etwa 1 bis 2 mm messenden Bereich einm\u00fcndet. Dieser ist dadurch entstanden, dass die zweite Bodenfl\u00e4che in dem betreffenden Bereich gegen\u00fcber der Materialst\u00e4rke des \u00fcbrigen zweiten umlaufenden Bodens d\u00fcnner ausgebildet ist. Der d\u00fcnnere Bereich ist an seiner Innen liegenden Kante wiederum gerundet. In einem Winkel von 90\u00b0 liegen an dieser Rundung Rippen an, die mit ihren Unterkanten konkav gew\u00f6lbt sind.<\/p>\n<p>Das Ziel eines sanftes Auflaufens auf R\u00f6llchenbahnen wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Es wird von der Beklagten nicht dargetan und ist auch im \u00dcbrigen nicht ersichtlich, dass bei der abgestuften Ausformung ein sehr sanftes und sto\u00dffreies Auflaufen der umlaufenden Bodenfl\u00e4che auf die R\u00f6llchen des Transportbandes nicht gew\u00e4hrleistet ist. Ein sto\u00dffreier Lauf des Transportkastens auf den R\u00f6llchenbahnen ergibt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr daraus, dass die Innenkante des abgestuften Bereichs \u00fcber die an sie geformten Rippen durch die mittig angeordnete Beladung leicht mit nach unten gew\u00f6lbt wird, was zur Folge hat, dass der zwischen der Innenkante des abgestuften Bereichs und der Innenkante der zweiten umlaufenden Bodenfl\u00e4che bestehende Versatz weitgehend aufgehoben wird. Dieser Vorgang wird dadurch beg\u00fcnstigt, dass die innenliegende Abstufung gegen\u00fcber der \u00fcbrigen zweiten umlaufenden Bodenfl\u00e4che d\u00fcnner ausgebildet ist und daher bei Belastung des Transportkastens verst\u00e4rkt in Richtung der zweiten Bodenfl\u00e4che gew\u00f6lbt wird, so dass der betreffende Abschnitt bei Beladung nahezu linear nach oben abgeschr\u00e4gt verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 PatG benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet, zumal die Kl\u00e4gerin im gew\u00e4hrten Umfang mit der Bewilligung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes einverstanden ist.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht vorliegend kein hinreichender Anlass, die Verhandlung in Hinblick auf die von der Beklagten in der Berufungsinstanz weiter gegen des Klagepatent verfolgte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, nach welcher das Klagepatent in der genannten Rechtsmittelinstanz zu Fall kommt, kann in dem vorliegenden Fall schon wegen der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 26. Juni 2001 (Anlage L4) nicht angenommen werden, wonach der im Klagepatent beschriebene Transportkasten schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das Bundespatentgericht den Sachverhalt unzutreffend gew\u00fcrdigt hat. Solche Einw\u00e4nde hat die Beklagte auch nicht konkret dargetan.<\/p>\n<p>Im Einzelnen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das entgegengehaltene deutsche Gebrauchsmuster 89 03 430 (Anlage L 2) steht der Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents nicht entgegen. Die Druckschrift enth\u00e4lt keinen Hinweis, das Laufverhalten der hierin beschriebene Lager- und Transportmittel auf Rollen- und ggf. R\u00f6llchenbahnen dadurch zu verbessern, dass die genannte Vorrichtung mit einer zweiten umlaufenden Bodenfl\u00e4che auszubilden ist, die an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schr\u00e4g nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist.<\/p>\n<p>Die Druckschrift verweist lediglich auf Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Steifigkeit der Bodenfl\u00e4che, wonach die Bodenunterfl\u00e4che zwischen den Fu\u00dfleisten (6) mit Rippen (7, 8) versehen wird, deren Unterkante nach oben gew\u00f6lbt ist. Ein Hinweis auf eine nach oben verlaufende Schr\u00e4gfl\u00e4che der zweiten Bodenfl\u00e4che an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand enth\u00e4lt die Gebrauchsmusterschrift nicht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ebenso wenig vermag das deutsche Gebrauchsmuster 85 21 496 (Anlage L 14), das einen Transportkasten ohne zweite Bodenfl\u00e4che beschreibt, dem Fachmann einen Hinweis auf die Weiterbildung nach Merkmal 5 des Klagepatentes zu geben.<\/p>\n<p>In der Druckschrift werden R\u00f6llchenbahnen als Transportmittel f\u00fcr die Kunststoffk\u00e4sten nicht beschrieben. Vielmehr befasst sich die Druckschrift mit der Problematik des Durchdr\u00fcckens des Bodens im Belastungsfall und der Sicherstellung einer ebenen Auflage des Transportkastens auf einer Rollenbahn. Hierzu schl\u00e4gt das Gebrauchsmuster die Verwendung eines in Form einer Kuppel nach oben gew\u00f6lbten Bodens vor. Dadurch soll erreicht werden, dass die Kuppel im Belastungsfall gestaucht wird, wohingegen der restliche Teil des Bodens und somit die Auflagefl\u00e4che des Transportkastens im Wesentlichen eben bleibt.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass sie sich mit einem Transport auf R\u00f6llchenbahnen nicht befasst, gibt die genannte Gebrauchsmusterschrift dem Fachmann zu den hiermit verbundenen, oben dargelegten Problemen auch keinen Hinweis.<\/p>\n<p>Die Ausbildung der Bodenkuppel dient lediglich zur Aufnahme von Bodenverformungen und zur Versteifung. Eine Auflaufschr\u00e4ge, durch welche ein sto\u00dffreier Lauf des Kastens auf einer R\u00f6llchenbahn beg\u00fcnstigt wird, ist sie nicht.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auch das bei Erteilung des Klagepatents mit ber\u00fccksichtigte deutsche Gebrauchsmuster 81 37 907 (Anlage L 1) vermag den Fachmann nicht zu der Erfindung zu f\u00fchren, einen m\u00f6glichst sto\u00dffreien Lauf des Lager- und Transportkastens dadurch zu erm\u00f6glichen, dass er eine zweite umlaufende Bodenfl\u00e4che besitzt, die an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schr\u00e4g nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist. Die Druckschrift lehrt einen solchen schr\u00e4gen oder zumindest abgestuft nach oben gerichteten Abschnitt nicht. Vielmehr schl\u00e4gt sie einen Versteifungsrahmen (8) vor, der durch die Stege des Gitterwerkes (13) eine auf gleicher Ebene liegende planparallele St\u00fctz- oder Lauffl\u00e4che ausbildet. Im Bereich des Bodenmittelfeldes sind die Stege konkav einw\u00e4rts gew\u00f6lbt und bilden so einen Freiraum, der eine mittige Durchbiegung des Beh\u00e4lterbodens erlauben soll, ohne dass hierdurch die Ebenheit oder Planparallelit\u00e4t der Lauffl\u00e4che beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>F\u00fcr die L\u00f6sung des eingangs dargelegten patentgem\u00e4\u00dfen Problems vermag schlie\u00dflich auch das US-amerikanische Patent 3 312 320 (Anlage L 17) dem Fachmann keinen Hinweis nicht zu geben. Das Patent befasst sich bereits nicht mit einem Transport auf R\u00f6llchen, sondern vielmehr auf Rollenbahnen. Ihm liegt nicht die Aufgabe zugrunde, einen m\u00f6glichst sto\u00dffreien und ger\u00e4uscharmen Verlauf des Transportkastens auf der Rollenbahn zu erm\u00f6glichen. Vielmehr sollen beladene Paletten in ihrem Lauf \u00fcber eine absch\u00fcssige Rollenbahn abgebremst werden. Dies wird durch die Verwendung von Bremsrollen, die mit einem Elastomer-\u00dcberzug versehen sind, erreicht. Die Bremsrollen sind in die Rollenbahn integriert, so dass sie \u00fcber die nicht gebremsten Rollen nicht hinausstehen. Die an den Palettenkufen beschriebenen Auflaufschr\u00e4gen, welche zusammen mit den Bremsrollen die Bremswirkung herbeif\u00fchren sollen, stehen in keinem Zusammenhang mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen schr\u00e4g nach oben gerichteten Abschnitt nach Merkmals 5 des Klagepatentes.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt EUR 255.645,94 (DM 500.000,00.<\/p>\n<p>M1xx<br \/>\nK3xxxxx<br \/>\nDr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 92 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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