{"id":1074,"date":"2002-07-18T17:00:52","date_gmt":"2002-07-18T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1074"},"modified":"2016-04-21T10:25:02","modified_gmt":"2016-04-21T10:25:02","slug":"4a-o-28301-begasen-von-fluessigkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1074","title":{"rendered":"4a O 283\/01 &#8211; Begasen von Fl\u00fcssigkeiten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 91<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Juli 2002 , Az. 4a O 283\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 12.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des am 12. Juni 1987 unter Anspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 12. Juni 1986 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 309 474 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent). Die Patentanmeldung wurde am 5. April 1989 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf Patenterteilung am 31. Oktober 1990 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehende Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum gro\u00dffl\u00e4chigen, feinblasigen Begasen von Fl\u00fcssigkeiten. Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagten aus dem deutschen Teil seines Schutzrechtes auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- sowie Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Anspruch 10 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum gro\u00dffl\u00e4chigen, feinblasigen Begasen von Fl\u00fcssigkeiten mit einer por\u00f6sen oder perforierten, st\u00fctzk\u00f6rperfreien, elastischen Membran, der ein Gas zugef\u00fchrt wird, das aus der elastischen Membran aus- und in die Fl\u00fcssigkeit eintritt, wobei die elastische Membran an zumindest zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten in Haltevorrichtungen eingespannt ist, dadurch gekennzeichnet, dass in einem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter horizontal ausgerichtete F\u00fchrungsvorrichtungen (6, 60) angeordnet sind, dass die elastische Membran (2) mit Hilfe der Haltevorrichtungen (12, 14, 16, 18, 20) durch die F\u00fchrungsvorrichtungen (6, 60) gezogen ist, und dass der Dehnungszustand der elastischen Membran (2) durch Mittel zur Ver\u00e4nderung der Lage der Haltevorrichtungen (12, 14, 16, 18, 20) in L\u00e4ngsrichtung ver\u00e4nderbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur stammt aus der Klagepatentschrift und dient zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt einen schematischen Querschnitt durch eine Vorrichtung zum feinblasigen Begasen von Fl\u00fcssigkeiten, die in einem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, wurde von der E2x Aktiengesellschaft damit beauftragt, eine Vorrichtung zum Begasen von Sickerwasser herzustellen und in die Sickerwasser-Behandlungsanlage Gro\u00dfefehn\/Ostfriesland einzubauen. Der Auftrag ist zwischenzeitlich durchgef\u00fchrt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er unmittelbar durch die Beklagte zu 1. oder durch Subunternehmen bewerkstelligt worden ist.<\/p>\n<p>Unstreitig ist, dass die in der Sickerwasser-Behandlungsanlage Gro\u00dfefehn installierte Begasungsvorrichtung in ihrem schematischen Aufbau dem fr\u00fcheren, am 20. August 1992 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30. August 1991 angemeldeten europ\u00e4ischen Patent 0 559 857 (Anlage K10) entspricht, das wegen Nichtbezahlung der Jahresgeb\u00fchren seit dem 1. Mai 2001 erloschen ist. Dem genannten Patent lag eine Arbeitnehmererfindung zugrunde, infolge der die Patentinhaberin dem Erfinder mit schriftlichen Vereinbarungen vom 15. Juni 1989 und 19. M\u00e4rz 1990 (Anlage K9) an ihrem fr\u00fcheren Schutzrecht eine auf die Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkte Lizenz bewilligt hatte. Eine Vergabe von Unterlizenzen war dem Erfinder nicht erlaubt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Begasungsvorrichtung, die in die Sickerwasser-Behandlungsanlage Gro\u00dfefehn eingebaut worden ist, eine Verletzung des Klagepatents mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum gro\u00dffl\u00e4chigen, feinblasigen Begasen von Fl\u00fcssigkeiten mit einer perforierten, st\u00fctzk\u00f6rperfreien und elastischen Membran, mit einer Einrichtung zum Zuf\u00fchren von Gas, das der Membran zugef\u00fchrt wird und aus der Membran aus- und in die Fl\u00fcssigkeit eintritt und mit Haltevorrichtungen, in die die elastische Membran zumindest zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten eingespannt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei denen in einem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter F\u00fchrungsvorrichtungen angeordnet sind, die horizontal ausgerichtet sind und durch die die Membran mit Hilfe der Haltevorrichtungen gezogen ist und bei denen Mittel zur Ver\u00e4nderung der Lage der Haltevorrichtungen vorgesehen sind, durch die der Dehnungszustand der Membran in L\u00e4ngsrichtung ver\u00e4nderbar ist;<\/p>\n<p>ihm \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 5. Mai 1989 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lie-<\/p>\n<p>fermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen<\/p>\n<p>und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-<\/p>\n<p>botsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen<\/p>\n<p>und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Wer-<\/p>\n<p>betr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum<\/p>\n<p>und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcssel-<\/p>\n<p>ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor<\/p>\n<p>dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlun-<\/p>\n<p>gen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den<\/p>\n<p>bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen be-<\/p>\n<p>schr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu I.2.a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli<\/p>\n<p>1990 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; vom Beklagten zu 2. s\u00e4mtliche Angaben und von beiden<\/p>\n<p>Beklagten die Angaben zu I.2.e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem<\/p>\n<p>30. November 1990 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihm f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Mai 1989 bis 29. November 1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>dass beide Beklagten verpflichtet sind, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. November 1990 (der Beklagte zu 2. seit dem 30. Januar 1998) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wenden ein, die Erfindung nach dem Klagepatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, weil die Halter, durch welche die Membran gezogen ist, nicht fest auf dem Boden des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters, sondern beweglich auf einer F\u00fchrungsschiene angeordnet seien. Auch verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrung \u00fcber keine Vorrichtung, durch welche der Dehnungszustand der Membran in L\u00e4ngsrichtung ver\u00e4ndert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Hilfsweise berufen sich die Beklagten auf den Einwand der Verwirkung.<\/p>\n<p>Hierzu behaupten sie, nicht sie, sondern die S4xxxxxxxxx GmbH, f\u00fcr diese wiederum die A1xx-T1xxxxx A.S. habe die angegriffene Ausf\u00fchrung als Subunternehmerin geliefert und in die Sickerwasser-Behandlungsanlage eingebaut. Der Zeuge S4xxxxxxxxx, die M3xx M4xxxxxx GmbH und die A1xx-T1xxxxx A.S. h\u00e4tten in den letzten 10 Jahren mit Wissen des Kl\u00e4gers mehr als 350 Anlagen errichtet, die dem fr\u00fcheren europ\u00e4ischen Patent 0 559 857 (Anlage K10) und dem fr\u00fcheren deutschen Patent 39 02 763 (Anlage B4) entsprechen w\u00fcrden. Wenn der Kl\u00e4ger hiergegen nicht eingeschritten sei, sei er zugleich daran gehindert, gegen\u00fcber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzugehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Denn die Beklagten haben das Klagepatent mit der in die Sickerwasser-Behandlungsanlage Gro\u00dfefehn eingebauten Begasungsvorrichtung nicht verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum gro\u00dffl\u00e4chigen, feinblasigen Begasen von Fl\u00fcssigkeiten.<\/p>\n<p>Solche Vorrichtungen finden dort Verwendung, wo Fl\u00fcssigkeiten, beispielsweise Abw\u00e4sser gleichm\u00e4\u00dfig mit einem Gas versorgt werden sollen. Einsatzgebiete sind beispielsweise Kl\u00e4rbecken und sonstige Gro\u00dfanlagen zur Reinigung von Fl\u00fcssigkeiten. Bei solchen Eins\u00e4tzen ist es wesentlich, dass das einzubringende Gas m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig in der Fl\u00fcssigkeit verteilt wird.<\/p>\n<p>Hierzu nimmt das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung auf die US-amerikanische Patentschrift 3.234.123 (Anlage K2) Bezug, nach der mehrere zur Bel\u00fcftung von Abw\u00e4sser perforiert ausgebildete, elastische schlauchf\u00f6rmige Membrane mittels Spiralfedern am Beckenrand befestigt sind. Die Membranen werden \u00fcber eine gemeinsame Leitung mit Druckluft versorgt, wobei die eingespannten Schl\u00e4uche bei Erh\u00f6hung des Gasdruckes st\u00e4rker aufgebl\u00e4ht und in geringem Umfang auch in L\u00e4ngsrichtung ausgedehnt werden. Zur Lagefixierung sind die in dem Becken verlegten Schl\u00e4uche durch Bleidr\u00e4hte beschwert, die auf der Unterseite des Schlauches in den Schlauch eingen\u00e4ht sind.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht dann auf das deutsche Patent 29 42 607 (Anlage K3) ein, nach welchem eine gelochte Luftverteilerfolie mit ihren R\u00e4ndern in einen geschlossenen Rahmen eingespannt und \u00fcber einer ebenfalls in dem Rahmen eingespannten ungelochten Folie angeordnet ist, so dass die gelochte Luftverteilerfolie bei fehlender oder geringer Luftzufuhr auf der ungelochten Folie satt aufliegt.<\/p>\n<p>Aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 18 412 (Anlage K4) -so das Klagepatent weiter- ist eine Vorrichtung bekannt, bei der gummielastische schlauchf\u00f6rmige Membranen verwendet werden, deren Wandungen Perforationen aufweisen, durch die das zugef\u00fchrte Gas von innen nach au\u00dfen hindurchtritt und blasenf\u00f6rmig in die umgebende Fl\u00fcssigkeit gelangt. Die in den Wandungen der Membranen vorgesehene Perforation besteht aus Querschlitzen, die zur L\u00e4ngsachse der Membranen angeordnet sind. Die schlauchf\u00f6rmigen Membranen werden auf St\u00fctzk\u00f6rpern angebracht.<\/p>\n<p>In der deutschen Offenlegungsschrift 27 57 255 (Anlage K5) wird ein<\/p>\n<p>Verfahren u.a. zum feinen Verteilen von Gasen in Fl\u00fcssigkeiten beschrieben, bei dem der fein zu verteilende Stoff unter \u00dcberdruck durch ein einseitig geschlossenes, perforiertes St\u00fctzrohr gef\u00fchrt wird und von dort an flexible Lochscheiben abgegeben wird, die auf dem Umfang des perforierten St\u00fctzrohres vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent schlie\u00dflich die deutsche Offenlegungsschrift 32 18 460 (Anlage K6), nach welcher zum feinblasigen Bel\u00fcften von Wasser schlauchartige, perforierte Folien auf einem biegbaren St\u00fctzrohr anzubringen sind, wobei das St\u00fctzrohr oder der Gummimantel im Bereich der Biegungen ohne Perforationen ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beanstandet an den bekannten Vorrichtungen, dass ihre Perforationen im Dauerbetrieb von au\u00dfen her mit Stoffen aus der umgebenden Fl\u00fcssigkeit verstopft werden. Mit fortschreitender Verstopfung einher geht ein Druckverlust, der es erforderlich macht, die Perforationen unter Anstieg des Innendruckes oder mit Hilfe von Fl\u00fcssigkeiten, die anstelle des Gases verwendet werden, wieder freizusp\u00fclen. Bei besonders fein perforierten Bel\u00fcftungsvorrichtungen ist zus\u00e4tzlich ein Ausbauen der gesamten Folien bzw. Bel\u00fcftungsschl\u00e4uche erforderlich, was eine Unterbrechung des Betriebsablaufes zur Folge hat.<\/p>\n<p>Die auf St\u00fctzk\u00f6rpern angebrachten membranartigen Begasungsvorrichtungen haben den weiteren Nachteil, dass die St\u00fctzk\u00f6rper eine weitgehende Formver\u00e4nderung, beispielsweise beim Aufheben des Innendrucks verhindern.<\/p>\n<p>Infolge ihrer konstruktiven Ausgestaltung k\u00f6nnen mit den bekannten Vorrichtungen zudem nur begrenzte Fl\u00e4chen des Beh\u00e4lterbodens belegt werden k\u00f6nnen, da einerseits die Halterungsvorrichtungen erheblichen Platz beanspruchen und somit ein dichtes Aneinanderlegen der einzelnen Begasungsvorrichtungen verhindern und andererseits infolge der erheblichen Druckverluste stets nur begrenzte L\u00e4ngen der Begasungsvorrichtung vorgesehen werden k\u00f6nnen bzw. in bestimmten Abst\u00e4nden Zuf\u00fchrschl\u00e4uche angeordnet werden m\u00fcssen, die Druckgas in die Vorrichtungen zum Begasen von Fl\u00fcssigkeiten einspeisen (Anlage K1, Spalte 2, Zeile 60 bis Spalte 3, Zeile 31).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum gro\u00dffl\u00e4chigen, feinblasigen Begasen von Fl\u00fcssigkeiten der eingangs genannten Art anzugeben, die im Betrieb einen geringen Druckverlust und ein gleichm\u00e4\u00dfiges, feinblasiges Begasen der Fl\u00fcssigkeiten sicherstellen, ein Beseitigen evtl. Verstopfungen im Betrieb ohne nennenswerte Betriebsunterbrechung und ohne Anwendung eines wesentlich erh\u00f6hten Innendruckes sowie ein Belegen beliebig gro\u00dfer Fl\u00e4chen eines Beh\u00e4lterbodens erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 10 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Vorrichtung zum gro\u00dffl\u00e4chigen, feinblasigen Begasen von Fl\u00fcssigkeiten mit<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>einer por\u00f6sen oder perforierten, st\u00fctzk\u00f6rperfreien und elastischen Membran (2),<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>einer Einrichtung zum Zuf\u00fchren von Gas (3), das der Membran zugef\u00fchrt wird und aus der Membran aus- und in die Fl\u00fcssigkeit eintritt,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Haltevorrichtungen (12, 14, 16, 18, 20), in die die elastische Membran (2) an zumindest zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten eingespannt ist ,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>in einem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter angeordneten F\u00fchrungsvorrichtungen (6, 60);<\/p>\n<p>a) die F\u00fchrungsvorrichtungen (6, 60) sind horizontal ausgerich-<\/p>\n<p>tet;<\/p>\n<p>b) durch die F\u00fchrungsvorrichtungen (6, 60) ist die Membran (2)<\/p>\n<p>mit Hilfe der Haltevorrichtungen (12, 14, 16, 18, 20) gezogen,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Mittel zur Ver\u00e4nderung der Haltevorrichtungen (12, 14, 16, 18, 20), durch die der Dehnungszustand der Membran (2) in L\u00e4ngsrichtung ver\u00e4nderbar ist.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Begasungsvorrichtung -so die Klagepatentschrift weiter \u2013 stellt im Betrieb einen geringen Druckverlust und eine gleichm\u00e4\u00dfige, feinblasige Begasung der Fl\u00fcssigkeit sicher. Sie erm\u00f6glicht ein Beseitigen eventueller Verstopfungen w\u00e4hrend des Betriebes ohne nennenswerte Betriebsunterbrechungen und ohne Anwendung eines erh\u00f6hten Gasdruckes und damit eine unzureichende Begasung von der betreffenden Fl\u00fcssigkeit. Die Vorrichtung erlaubt ein Aneinanderlegen der einzelnen Vorrichtungen, so dass beliebig gro\u00dfe Fl\u00e4chen des Beh\u00e4lterbodens belegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dabei kann die elastische Membran im Betriebszustand wahlweise gedehnt oder entspannt sein, so dass sie zum Reinigen der Perforationen von Ablagerungen, Verstopfungen oder dergleichen entgegengesetzt gespannt oder entlastet wird. Die Entlastung und Dehnung der elastischen Membran kann entweder bei unver\u00e4nderter Einspannung der elastischen Membran durch ver\u00e4nderte Gaszufuhr oder bei konstanter Gaszufuhr durch Aus\u00fcben einer Zugkraft auf die elastische Membran an den Einspannstellen hergestellt werden. Eine Kombination beider Ma\u00dfnahmen zur Herstellung des Dehnzustandes ist ebenfalls m\u00f6glich (Anlage K1, Spalte 3, Zeile 57 bis Spalte 4, Zeile 17).<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung erm\u00f6glicht weiterhin, dass durch l\u00fcckenloses Nebeneinanderlegen von Einzelmembranen bzw. Bel\u00fcfterschl\u00e4uchen eine Beh\u00e4ltergrundfl\u00e4che vollst\u00e4ndig und praktisch l\u00fcckenlos begast werden kann (Anlage K1, Spalte 5, Zeilen 16 bis 20).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werden die funktional zusammenh\u00e4ngenden Merkmale 3 und 5 nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 3 ist die elastische Membran an zumindest zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten in Haltevorrichtungen eingespannt.<\/p>\n<p>Die technische Funktion der Haltevorrichtungen wird in dem Merkmal 5 beschrieben. Dieses Merkmal schreibt vor, dass der Dehnungszustand der Membran in L\u00e4ngsrichtung durch Mittel zur Ver\u00e4nderung der Haltevorrichtung ver\u00e4nderbar sein soll.<\/p>\n<p>In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es hierzu, dass durch Ver\u00e4nderung der Zugkraft an zumindest einer Haltevorrichtung die Lage und\/oder der Dehnungszustand der Membran in einer L\u00e4ngsrichtung ver\u00e4ndert wird (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 52 bis 56).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass sich die technische Lehre nach dem Klagepatent durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haltevorrichtungen, \u00fcber welche der Dehnungszustand der Membran mit Hilfe der in Merkmal 5 beschriebenen Mittel in L\u00e4ngsrichtung ver\u00e4nderbar ist, von den im Stand der Technik bekannten st\u00fctzk\u00f6rpergetragenen Begasungsvorrichtungen abgrenzt. Zu solchen st\u00fctzk\u00f6rpergetragenen Vorrichtungen hebt die Klagepatentschrift in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil als nachteilig hervor, dass die St\u00fctzk\u00f6rper eine weitgehende Formver\u00e4nderung der Membran verhindern (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 11 bis 15). Dies hat zur Folge, dass sich die Perforation bei solchen Vorrichtungen nicht durch auf die Membran einwirkende Druck- oder Zugkr\u00e4fte von Ablagerungen, Verstopfungen und dergleichen s\u00e4ubern l\u00e4sst. Eine Reinigung der Membran ist nur unter Betriebsunterbrechungen m\u00f6glich. Bei besonders fein perforierten Bel\u00fcftungsvorrichtungen ist zum S\u00e4ubern der Membran ein Ausbauen der gesamten Folien bzw. Bel\u00fcftungsschl\u00e4uche erforderlich (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 6 bis 10).<\/p>\n<p>Diesen Nachteil will das Klagepatent mit Hilfe der in den Merkmalen 3 und 5 beschriebenen Bauteilen verhindern, wonach sich an den Einspannstellen -gemeint sind hiermit die Haltevorrichtungen- eine Zugkraft herstellen l\u00e4sst, infolge derer die st\u00fctzk\u00f6rperfreie, elastisch ausgeformte Membran wahlweise gedehnt oder entlastet und hierdurch die an der Membran befindliche Perforation ohne nennenswerte Beriebsunterbrechungen von Verstopfungen gereinigt werden kann (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 60 bis 62 und Spalte 4, Zeilen 9 bis 17). Dies soll erfindungsgem\u00e4\u00df durch Ver\u00e4nderung der Zugkraft an zumindest einer Haltevorrichtung geschehen, infolge derer die Lage und\/oder der Dehnungszustand der Membran in L\u00e4ngsrichtung ver\u00e4ndert wird (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 52 bis 56).<\/p>\n<p>Folgerichtig schreibt Merkmal 3 vor, dass die elastische Membran in den Haltevorrichtungen an zumindest zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten eingespannt ist.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass die Haltevorrichtungen bei der ihnen zugedachten technischen Funktion eine Zug- und\/oder eine R\u00fcckhaltekraft auf die elastische Membran \u00fcbertragen sollen. Durch das Zusammenwirken von Zug- und R\u00fcckhaltekraft wird der Dehnungszustand der elastischen Membran in L\u00e4ngsrichtung ver\u00e4nderbar.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Enden der elastischen Membran gem\u00e4\u00df dem fr\u00fcheren europ\u00e4ischen Patent 0 559 857 (Anlage K10) durch Endformst\u00fccke versteift. Die Endformst\u00fccke sind in die Enden der Membran eingeschoben. Im Bereich der Versteifung ist \u00fcber eine Schlauchschelle oder einen Schlauchbinder jeweils ein Halter mit der Membran fest verbunden. In weiteren Haltern ist die Membran axial frei beweglich angeordnet. Die Halter sind \u00fcber einen an ihnen angeformten L\u00e4ufer horizontal verschiebbar auf einer F\u00fchrungsschiene gleitend gelagert. Durch die L\u00e4ufer ist eine Zugleine gef\u00fchrt, wobei die dauerhafte Lage der L\u00e4ufer zur Zugleine durch ein Fixierungselement, beispielsweise eine Schraube gesichert ist (Anlage K10, Spalte 3, Zeilen 11 bis 31).<\/p>\n<p>Nach einem von den Beklagten in der Sitzung vom 27. Juni 2002 vorgef\u00fchrten Modell, dem der Kl\u00e4ger nicht entgegengetreten ist, ist das bel\u00fcfterseitig versteifte Ende der Membran \u00fcber eine weitere Schlauchschelle mit einem rechtwinklig zur F\u00fchrungsschiene ausgerichteten Aufschlag verbunden. Wird die Zugleine entgegen dem bel\u00fcfterseitigen Ende des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters gezogen, trifft dieser Aufschlag auf zwei rechts bzw. links der F\u00fchrungsschiene angeordnete R\u00fcckhalteb\u00f6gen, was zur Folge hat, dass die L\u00e4ufer mit Hilfe des Zugseils nicht weiter auf der F\u00fchrungsschiene bewegt werden k\u00f6nnen. Zugkr\u00e4fte werden bei diesem Vorgang auf die Membran nicht weitergeleitet. Wird die Zugleine entgegen dem bel\u00fcfterseitigen Ende des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters gezogen, ist eine Zugspannung zwar zwischen den einzelnen L\u00e4ufern vorhanden. Weil die L\u00e4ufer in ihrer Lage auf der Zugleine durch die Fixierungselemente festgelegt sind, bleibt der Dehnungszustand der Membran gleichwohl unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Eine f\u00fcr eine Reinigung von Verstopfungen und Ablagerungen relevante Ver\u00e4nderung des Dehnungszustandes der Membran ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch deshalb nicht m\u00f6glich, weil das in das bel\u00fcfterseitig abgewandte Membranende eingeschobene Endformst\u00fcck ebenso wie der Halter bzw. L\u00e4ufer, von dem das betreffende Ende der Membran umfasst wird, nach der vom Kl\u00e4ger als Anlage K8 vorgelegten, mit der Ziffer 5 nummerierten Fotografie unmittelbar an einer Umlenkrolle f\u00fcr die Zugleine angeordnet ist. Es ist vom Kl\u00e4ger nicht dargetan worden und auch im \u00dcbrigen nicht ersichtlich, dass der Dehnungszustand der in L\u00e4ngsrichtung entspannt angeordneten Membran bis zum Erreichen der Umlenkrolle in einem Ausma\u00df ver\u00e4ndert werden kann, dass hierdurch eine Reinigung der Membran von Verstopfungen und Ablagerungen erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt f\u00fcr den Fall, dass die Zugleine entgegengerichtet, also zum bel\u00fcfterseitigen Ende des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters gezogen wird. Auch bei einem solchen Vorgang wird der Dehnungszustand der Membran in L\u00e4ngsrichtung nicht ver\u00e4ndert. Vielmehr werden die auf der F\u00fchrungsschiene gleitend angeordneten L\u00e4ufer ohne R\u00fcckhaltekraft in Richtung zum Bel\u00fcfter gezogen. Eine Zugspannung zwischen den L\u00e4ufern bzw. Haltern, mit denen die versteiften Enden der Membran befestigt sind, besteht nicht. Die Membran bleibt in L\u00e4ngsrichtung entspannt.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet der Kl\u00e4ger hiergegen ein, der Dehnungszustand der Membran k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch ver\u00e4ndert werden, dass die Fixierung der L\u00e4ufer auf der Zugleine gel\u00f6st werde und L\u00e4ufer bzw. Halter dann in einer Weise zueinander verschoben und neu festgelegt werden, dass die Membran ge- bzw. entspannt wird.<\/p>\n<p>Gleichwohl wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrung das Merkmal 5 nicht verwirklicht. Nach der vom Klagepatent zum Stand der Technik ge\u00e4u\u00dferten Kritik geh\u00f6rt es zur technischen Funktion der zur Ver\u00e4nderung des Dehnungszustandes der Membran in Merkmal 5 beschriebenen Mittel, dass die Begasungsvorrichtung ohne ein Ausbauen der Folien -gemeint ist hiermit die Membran- bzw. Bel\u00fcftungsschl\u00e4uche von Verstopfungen und Ablagerungen freigesp\u00fclt werden kann (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 6 bis 10). Folgerichtig hebt das Klagepatent als erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil eine Beseitigung eventueller Verstopfungen w\u00e4hrend des Betriebes ohne nennenswerte Betriebsunterbrechungen hervor (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 60 bis 62). Hierzu soll die Membran im Betriebszustand wahlweise gespannt oder entlastet werden (Anlage K1, Spalte 4, Zeilen 4 bis 9).<\/p>\n<p>Diese technische Funktion l\u00e4sst sich mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklichen. Die vom Kl\u00e4ger eingewandte M\u00f6glichkeit zum Spannen bzw. Entspannen der Membran setzt vielmehr eine nachhaltige Unterbrechung des Betriebsablaufes voraus, innerhalb der die Membran samt Halter\/L\u00e4ufer und Zugleine aus dem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter hinausgezogen wird und die genannten Bauteile dann in ihrer Anordnung zueinander neu festgelegt werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 255.645,94 (DM 500.000,00).<\/p>\n<p>M2xx<br \/>\nK2xxxxx<br \/>\nDr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 91 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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