{"id":1072,"date":"2014-06-12T17:00:34","date_gmt":"2014-06-12T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1072"},"modified":"2017-09-25T10:14:07","modified_gmt":"2017-09-25T10:14:07","slug":"4a-o-1913-lithiumsilikatwerkstoffe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1072","title":{"rendered":"4a O 19\/13 &#8211; Lithiumsilikatwerkstoffe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02225<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2014, Az. 4a O 19\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em>1. Ist das Verf\u00fcgungspatent bereits durch Einspruch oder Nichtigkeitsklage tats\u00e4chlich angegriffen worden, muss f\u00fcr den Erlass bzw. die Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, I-2 U 126\/09 &#8211; Harnkatheterset u.a.). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). <\/em><\/p>\n<p><em>2. Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents liegen im Hinblick auf behauptete Nichtigkeitsgr\u00fcnde, die bereits im Erteilungsverfahren gepr\u00fcft werden, nur vor, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte aufzeigen kann, dass eine Fehlentscheidung des Patentamts vorliegt.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Lithiumsilikatglaskeramikmaterial in Form eines Rohlings, das die folgenden Komponenten enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>Komponente: SiO2 Gew.-%: 64,0 \u2014 73,0<br \/>\nKomponente: Li2O Gew.-%: 13,0\u201417,0<br \/>\nKomponente: K2O Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: Al2O3 Gew.-%: 0,5 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: P205 Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<\/p>\n<p>und Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>erhalten durch<\/p>\n<p>a) Bildung einer Schmelze eines Ausgangsglases, das die folgenden Komponenten enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>Komponente: SiO2 Gew.-%: 64,0 \u2014 73,0<br \/>\nKomponente: Li2O Gew.-%: 13,0\u201417,0<br \/>\nKomponente: K2O Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: Al2O3 Gew.-%: 0,5 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: P205 Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<\/p>\n<p>b) Gie\u00dfen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und Abk\u00fchlen des Glasrohlings auf Raumtemperatur,<\/p>\n<p>c) Unterwerfen des Ausgangsrohlings einer ersten W\u00e4rmebehandlung bei einer ersten Temperatur von 450 bis 550\u00b0C f\u00fcr eine Dauer von 5 Minuten bis 1 Stunde, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enth\u00e4lt, oder<\/p>\n<p>b\u2018) Gie\u00dfen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und das Abk\u00fchlen des Glasrohlings auf eine erste Temperatur von 450 bis 550\u00b0C,<\/p>\n<p>c\u2018) Halten des Ausgangsglasrohlings f\u00fcr eine Dauer von etwa 5 Minuten bis 50 Minuten bei der ersten Temperatur, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enth\u00e4lt, und<\/p>\n<p>d) Unterwerfen des Glasprodukts aus Stufe (c) oder (c\u2018) einer zweiten W\u00e4rmebehandlung bei einer zweiten Temperatur von 600 bis 700\u00b0C f\u00fcr eine Dauer von 10 bis 30 Minuten, um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten,<\/p>\n<p>im Inland zur Herstellung von Dentalrestaurationen zu verwenden oder sinnf\u00e4llig hergerichtet zur Herstellung von Dentalrestaurationen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 11.05.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) die entsprechenden Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 11.05.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00;<\/p>\n<p>der Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (I.2. des Tenors) ist auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 25.000,00 vollstreckbar;<\/p>\n<p>die Kostengrundentscheidung (IV. des Tenors) ist auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 505 XXX B1 (im Folgenden kurz: \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent nimmt die Priorit\u00e4t der DE 103 36 XXX vom 07.08.2003 in Anspruch und wurde am 03.08.2004 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 09.02.2005 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 11.04.2012 vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eLithiumsilikatwerkstoffe\u201c. Der geltend gemachte Anspruch 24 lautet in der erteilten deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e24. Verwendung eines Lithiumsilikatglaskeramikmaterials in Form eines Rohlings, das die folgenden Komponenten enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>Komponente: SiO2 Gew.-%: 64,0 \u2014 73,0<br \/>\nKomponente: Li2O Gew.-%: 13,0\u201417,0<br \/>\nKomponente: K2O Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: Al2O3 Gew.-%: 0,5 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: P205 Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<\/p>\n<p>und Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>erhalten durch Schritte (a) bis (d) wie in Anspruch 1 definiert, zur Herstellung einer Dentalrestauration.\u201c<\/p>\n<p>Jener Anspruch 1 des Klagepatents, auf dessen Schritte (a) bis (d) sich der geltend gemachte Anspruch 24 bezieht, lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zur Herstellung einer Dentalrestauration, bei dem<\/p>\n<p>(a) eine Schmelze eines Ausgangsglases gebildet wird, das die folgenden Komponenten enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>Komponente: SiO2 Gew.-%: 64,0 \u2014 73,0<br \/>\nKomponente: Li2O Gew.-%: 13,0\u201417,0<br \/>\nKomponente: K2O Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: Al2O3 Gew.-%: 0,5 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: P205 Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<\/p>\n<p>(b) die Schmelze des Ausgangsglases in eine Form gegossen wird, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und der Glasrohling auf Raumtemperatur abgek\u00fchlt wird,<\/p>\n<p>(c) der Ausgangsglasrohling einer ersten W\u00e4rmebehandlung bei einer ersten Temperatur von 450 bis 550 \u00b0C f\u00fcr eine Dauer von 5 Minuten bis 1 Stunde unterworfen wird, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enth\u00e4lt, oder<\/p>\n<p>(b\u2019) die Schmelze des Ausgangsglases in eine Form gegossen wird, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und der Glasrohling auf eine erste Temperatur von 450 bis 550 \u00b0C abgek\u00fchlt wird,<\/p>\n<p>(c\u2019) der Ausgangsglasrohling f\u00fcr eine Dauer von etwa 5 Minuten bis 50 Minuten bei der ersten Temperatur gehalten wird, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enth\u00e4lt, und<\/p>\n<p>(d) das Glasprodukt aus Stufe (c) oder (c\u2019) einer zweiten W\u00e4rmebehandlung bei einer zweiten Temperatur von 600 bis 700 \u00b0C f\u00fcr eine Dauer von 10 bis 30 Minuten unterworfen wird, um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten, und<\/p>\n<p>(e) der Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase aus Schritt (d) mittels maschineller Bearbeitung oder Hei\u00dfpressen zu einer gew\u00fcnschten Geometrie geformt wird, um ein geformtes Lithiumsilikatprodukt zu bilden.\u201c<\/p>\n<p>Im Folgenden wird zur Verdeutlichung Fig. 1 des Klagepatents eingeblendet, die ein Temperaturprofil des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nach Anspruch 1 zeigt:<\/p>\n<p>Die gepunktete Linie stellt dabei den Temperaturverlauf dar, wenn das Produkt zwischenzeitlich nicht wieder auf Raumtemperatur abgek\u00fchlt wird. Der mit \u201e(5)\u201c gekennzeichnete Temperaturbereich stellt eine abschlie\u00dfende W\u00e4rmebehandlung dar, die nicht Teil von Anspruch 1 ist.<\/p>\n<p>In einem Bescheid des Europ\u00e4ischen Patentsamts (EPA) vom 27.09.2010 im Erteilungsverfahren des Klagepatents hie\u00df es (Anlage B7, s.a. Anlagenkonvolut B3):<\/p>\n<p>\u201eIt is clear that without the specific heat-treatment (as presently claimed in dependent claims 12 \u2013 16) not mainly lithium-metasilicate crystals are obtained (\u2026). Hence for a process to obtain the product according to the invention, the process steps defining the temperature treatment are essential features.\u201d<\/p>\n<p>In einem Bescheid vom 20.01.2011 beanstandete der Pr\u00fcfer des EPA, ein zweiter unabh\u00e4ngiger Erzeugnisanspruch sei nicht neu und erfinderisch gegen\u00fcber der Offenbarung in der Entgegenhaltung D1 (Anlagenkonvolut B3, S. 243).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Schaan, Lichtenstein, das auf Dentalprodukte spezialisiert ist. Sie stellt unter anderem Lithiumsilikatglaskeramikmaterial f\u00fcr Dentalrestaurationen her und vertreibt dieses unter der Produktbezeichnung \u201eA e.max B\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein s\u00fcdkoreanisches Unternehmen, das ebenfalls im Dentalbereich t\u00e4tig ist. Sie war im M\u00e4rz 2013 Austellerin auf der \u201eC\u201c (D), einer alle zwei Jahre stattfindenden Messe f\u00fcr Dentalprodukte in K\u00f6ln. Hier stellte sie Dentalprodukte mit der Bezeichnung \u201eE XX\u201c und \u201eE XX\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) aus. Das Produkt \u201eE XX\u201c ist als Block ausgestaltet und mit einem Aluminiumtr\u00e4ger verbunden; es wird in einem Flyer der Beklagten als \u201eLithium disilicate glass-ceramic blocks for dental B\/CAM systems\u201c, also f\u00fcr B\/CAM-Fr\u00e4sverfahren, beschrieben (Anlage rop4). Entsprechend ist auch angegeben, dass \u201eXX\u201c f\u00fcr \u201eE\u201c steht und somit auf eine Fr\u00e4se hindeutet. In demselben Flyer wird das Produkt \u201eE XX\u201c, welches als zylinderf\u00f6rmiger Rohling (Ingot) ausgestaltet ist, als \u201eLithium discilate glass-ceramic ingots for dental PRESSING systems\u201c bezeichnet. Die Buchstaben \u201eXX\u201c in der Produktbezeichnung \u201eE XX\u201c stehen f\u00fcr \u201eF\u201c.<\/p>\n<p>Zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nutzt die Beklagte nach ihrem \u2013 nicht bestrittenen \u2013 Vortrag ein einstufiges Verfahren mit einem Temperaturbereich von ca. 570\u00b0 C f\u00fcr ca. 40 Minuten. Dieses Verfahren ist nach dem Vortrag der Beklagten zeitsparender, kosteng\u00fcnstiger und ressourceneffektiver als das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren und besitzt einen eigenen Erfindungsgehalt.<\/p>\n<p>Eine Untersuchung der Universit\u00e4t in Seoul (S\u00fcdkorea) hat ein \u2013 nach ihrem Vortrag patentgem\u00e4\u00dfes \u2013 Produkt der Kl\u00e4gerin mit der Bezeichnung \u201eA e.max B\u201c und ein Produkt der Beklagten, bei dem es sich zumindest um eine fr\u00fchere Version der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E XX handelte, untersucht und deren Eigenschaften verglichen (Anlagen rop 6\/rop7). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass beide Produkte keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Biegefestigkeit zeigten und zudem ein \u00e4hnliches kristallines Muster und eine \u00e4hnliche molekulare Zusammensetzung aufwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df der Beklagten am 14.03.2013 auf der Messe D in K\u00f6ln ein als \u201eWarning Letter\u201c \u00fcberschriebenes, rechtsanwaltliches Schreiben vom 13.03.2013 per Gerichtsvollzieher zustellen (Anlage B4). In dem Schreiben wird der Beklagten eine Frist bis 18.00 Uhr am 14.03.2013 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung (\u201ecease and desist declaration\u201c) gesetzt und f\u00fcr den Fall der Nichtabgabe rechtliche Schritte angedroht. F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B4 verweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Analysen der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten ergeben, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen folgende Gewichtsanteile enthielten:<\/p>\n<p>SiO2 69,07 \u2014 70,28 Gewichtsprozent<br \/>\nLi2O 14,42 \u2014 15,0 Gewichtsprozent<br \/>\nK2O 3,84 \u2014 3,907 Gewichtsprozent<br \/>\nAl2O3 3,297 \u2014 3,351 Gewichtsprozent<br \/>\nP2O5 2,984 \u2014 3,151 Gewichtsprozent<\/p>\n<p>Ferner h\u00e4tten Analysen ergeben, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enthielten.<\/p>\n<p>Das in Anspruch 24 beschriebene Verfahren verleihe dem gesch\u00fctzten Lithiumsilikatglaskeramikmaterial keine besonderen Eigenschaften, die den Schutzbereich einschr\u00e4nken k\u00f6nnten. Der Fachmann entnehme der Klagepatentschrift, dass es im Wesentlichen darauf ankomme, dass die Hauptkristallphase des Rohlings Lithiummetasilikat (Li2SiO3) sei. Etwas andere ergebe sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen aus dem Erteilungsverfahren.<\/p>\n<p>Zwischen den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und patentgem\u00e4\u00dfen Produkten der Kl\u00e4gerin bestehe eine \u201eQuasi-Identit\u00e4t\u201c. Das von der Beklagten verwendete Verfahren habe dieselbe Wirkung wie das in Anspruch 24 beschriebene Vorgehen. Bei dem von der Beklagten durchgef\u00fchrten Verfahren erfolge die erste W\u00e4rmebehandlung wohl im Durchlauf. Nach dem im Anspruch beschriebenen Verfahren gen\u00fcge f\u00fcr die erste W\u00e4rmebehandlung n\u00e4mlich bereits eine Zeitspanne von 5 Minuten im angegebenen Temperaturbereich. Dies lie\u00dfe sich auch w\u00e4hrend des Erw\u00e4rmens des Produkts auch ohne eine explizite Haltezeit erreichen. Aus Anlage B5 ergebe sich zudem ein Keimbildungsschritt (\u201enucleation step\u201c). Die von der Beklagten verwendete (Halte-) Temperatur von 570\u00b0 C gen\u00fcge f\u00fcr die zweite W\u00e4rmebehandlung zur Ausbildung von Lithiummetasilikatkristallen aus, da die Kristallisation hin zu Lithiummetasilikat nach Fig. 3 bereits bei 510\u00b0 C beginne, wie sich aus Fig. 3 des Klagepatents ergebe.<\/p>\n<p>Aus den von der Beklagten vorgelegten Dokumenten aus dem Stand der Technik (Anlagen B1, B2) ergebe sich nicht, einen Lithiumsilikatglaskeramikrohling, der Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt, zur Herstellung einer Dentalrestauration zu verwenden.<\/p>\n<p>Das in der Studie der Universit\u00e4t Seoul untersuchte Produkt der Kl\u00e4gerin sei eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform. Die \u00dcbereinstimmung der Ergebnisse ihres Produktes mit denen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform belege, dass diese patentverletzend sei.<\/p>\n<p>Durch das Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe die Beklagte diese patentrechtlich angeboten, da die D auch keine reine Leistungsschau sei.<\/p>\n<p>Das Schreiben vom 13.03.2013 sei eine wirksame Abmahnung, deren Kosten in H\u00f6he von EUR 8.248,00 (2,0 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren aus einem Streitwert von EUR 250.000,00 und Auslagenpauschale jeweils f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt) die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag der Kl\u00e4gerin ersetzen m\u00fcsse. Die Abmahnung habe auch alle zur Auseinandersetzung mit dem Verletzungsvorwurf relevanten Informationen enthalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der Klageschrift angek\u00fcndigt zu beantragen,<\/p>\n<p>wie nunmehr beantragt, mit dem Unterschied, dass sie<br \/>\n&#8211; urspr\u00fcnglich zus\u00e4tzlich eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in der Zeit vom 24.09.2011 bis zum 10.05.2012 begangenen Handlungen verlangt hat;<br \/>\n&#8211; die Angaben zu Ziff. I.2 a) \u2013 d) bereits f\u00fcr die Zeit seit dem 09.03.2005 (nunmehr seit 11.05.2012) verlangt hat;<br \/>\n&#8211; hinsichtlich der Angaben zu I.2. lit. a) statt nunmehr \u201eentsprechenden Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine\u201c urspr\u00fcnglich verlangt hat: \u201eAuftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere\u201c;<br \/>\n&#8211; urspr\u00fcnglich Schadensersatz erst ab dem 12.05.2012 (statt nunmehr 11.05.2012) verlangt hat;<br \/>\n&#8211; Auskunft und Rechnungslegung auch zu den HerstellungXXengen und \u2013zeiten verlangt hat und<br \/>\n&#8211; dass sie Belege in Ziff. I.2. ohne den Zusatz, dass geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, verlangt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>wie zuerkannt<\/p>\n<p>sowie dar\u00fcber hinaus,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger (sic!) EUR 8.248,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur Analyse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien unsubstantiiert. Aus diesen gehe nicht hervor, welches Produkt die Kl\u00e4gerin auf welche Weise habe analysieren lassen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Messergebnisse den einzelnen Gewichtsanteilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen. Die im Artikel der Universit\u00e4t Seoul untersuchte Ausf\u00fchrungsform sei ausweislich der Chargennummer ein Altprodukt gewesen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin komme es patentgem\u00e4\u00df sehr wohl auf das in Anspruch 24 unter Bezugnahme auf Anspruch 1 beschriebene Verfahren an. So ergebe sich aus Abs. [0018] des Klagepatents (= S. 3 letzter Abs. Anlage rop2), dass erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur ein bestimmtes Ausgangsglas, sondern auch ein spezielles Verfahren erforderlich sei. Die Beklagte f\u00fchre bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte durch. Die Beschr\u00e4nkung nur auf die Erzeugnismerkmale ignoriere die weiteren Merkmale von Anspruch 24 und sei daher unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Auch aus dem Erteilungsverfahren ergebe sich, dass es auf das im Anspruch geschilderte Verfahren ankomme. Die im Anspruch beschriebene Stoffzusammensetzung ergebe sich schon aus den Dokumenten aus dem Stand der Technik DE 196 47 739 C2 (Anlage B1) oder DE 197 50 794 A1 (Anlage B2). Ohne die Hinzunahme der konkreten Verfahrensschritte habe das EPA den Anspruch 24 nicht als patentf\u00e4hig angesehen.<\/p>\n<p>Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass bei Abweichung von den beschriebenen Verfahrensschritten das so hergestellte Produkt andere Eigenschaften als das patentgem\u00e4\u00df beanspruchte Material aufweise.<\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr das Schreiben vom 13.03.2013 seien nicht erstattungsf\u00e4hig, da hierin der \u2013 ohnehin nicht vorliegende \u2013 Verletzungsvorwurf nur pauschal und unsubstantiiert geschildert werde. Eine dezidierte Auseinandersetzung mit dem Verletzungsvorwurf sei auf dieser Basis nicht m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen \u2013 mit Ausnahme der geltend gemachten Erstattung der Abmahnkosten \u2013 begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 24 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung und die Verwendung von Lithiumsilikatmaterialien, die in einfacher Weise durch maschinelle Bearbeitung geformt und anschlie\u00dfend zu geformten Produkten mit hoher Festigkeit umgewandelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, es bestehe ein zunehmender Bedarf an Materialien, die mit Hilfe von computergesteuerten Fr\u00e4smaschinen zu Dentalrestaurationsprodukten wie Kronen, lnlays und Br\u00fccken verarbeitet werden k\u00f6nnen (S. 1 Abs. 2 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents nach Anlage rop2; im Folgenden kurz: \u201eKPS\u201c). Der Vorteil solcher computergesteuerter Verfahren (B\/CAM) bestehe darin, den Patienten schnell mit der gew\u00fcnschten Restauration versorgen zu k\u00f6nnen. Dies erm\u00f6gliche dem Zahnarzt eine sogenannte Chairside-Behandlung, also eine Behandlung am Patientenstuhl (S. 1 Abs. 3 KPS), statt den Zahnersatz in zwei Terminen vornehmen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr geeignete Materialien m\u00fcssten jedoch ein sehr spezielles Eigenschaftsprofil erf\u00fcllen (S. 1 Abs. 3 a.E. KPS). In der letztlich hergestellten (fertigen) Restauration m\u00fcsse das Material ansprechende optische Eigenschaften aufweisen sowie eine hohe Festigkeit und chemische Best\u00e4ndigkeit zeigen und diese Eigenschaften unter den Bedingungen in der Mundh\u00f6hle \u00fcber eine ausreichend lange Zeitspanne aufrecht erhalten (S. 1 Abs. 4 KPS). Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse das Material in einfacher Weise ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfige Abnutzung der Werkzeuge und innerhalb kurzer Zeit durch maschinelle Bearbeitung in die gew\u00fcnschte Form zu bringen sein (S. 1 Abs. 5 KPS). Dies erfordere eine relativ niedrige Festigkeit des Materials und stehe daher im Gegensatz zu den gew\u00fcnschten Eigenschaften der fertigen Dentalrestauration (S. 1 Abs. 5 KPS).<\/p>\n<p>Die im Stand der Technik bekannten Materialien f\u00fcr eine B\/CAM-Bearbeitung spiegelten diese Schwierigkeit wider und seien insbesondere im Hinblick auf eine einfache maschinelle Bearbeitbarkeit unbefriedigend (S. 1 Abs. 6 KPS). Hierzu z\u00e4hlt das Klagepatent drei verschiedene Lithiumdisilikat-Glaskeramiken aus dem Stand der Technik auf, wobei das letzte nicht nur durch ein Fr\u00e4sverfahren, sondern auch mittels eines Hei\u00dfpressverfahren in die endg\u00fcltige Form gebracht werden k\u00f6nne (S. 1 vorletzter und letzter Abs. sowie S. 2 Abs. 1 KPS). Diese bekannten Lithiumdisilikat-Glaskeramiken h\u00e4tten den Nachteil, dass die maschinelle Bearbeitung dieser Materialien zu einer sehr hohen Abnutzung der Werkzeuge und sehr langen Bearbeitungszeiten f\u00fchre. Dies liege an der hohen Festigkeit und Z\u00e4higkeit, welche die Materialien vornehmlich aufgrund ihrer Lithiumdisilikat-Kristallphase bes\u00e4\u00dfen (S. 2 Abs. 1 KPS). Zudem zeigten die maschinell bearbeiteten Restaurationen nur eine schlechte Kantenfestigkeit (S. 2 Abs. 1 KPS).<\/p>\n<p>Daneben seien weitere Ans\u00e4tze vorhanden, bei denen versucht werde, eine einfache maschinelle Bearbeitbarkeit mit einer hohen Festigkeit der fertigen Restauration zu kombinieren (S. 2 Abs. 2 KPS). So seien im Stand der Technik Materialien vorhanden, die in einem ungesinterten Zustand maschinell bearbeitet w\u00fcrden. Anschlie\u00dfend w\u00fcrden die Materialien gesintert, um die Festigkeit zu erh\u00f6hen. Dies f\u00fchre jedoch zu einer starken und ungew\u00fcnschten Schrumpfung der Materialien w\u00e4hrend des abschlie\u00dfenden Sinterschritts, was zu Problemen bei der Herstellung insbesondere von komplexen Dentalrestaurationen f\u00fchre (S. 2 Abs. 2 KPS).<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend diskutiert das Klagepatent verschiedene Dokumente im Stand der Technik zu den Kristallphasen von Lithiummetasilikat und Lithiumdisilikat (S. 2 Abs. 3 \u2013 S. 3 Abs. 2 KPS). Untersuchungen h\u00e4tten gezeigt, dass eine Lithiumdisilikat-Glaskeramik zun\u00e4chst in unterschiedlichen Mengen als metastabile Lithiummetasilikatphase kristallisieren k\u00f6nne. Es sei ebenfalls bekannt, dass eine Glaskeramik mit Lithiummetasilikat als Hauptphase eine geringere Festigkeit im Vergleich zu einer Glaskeramik aufweise, die lediglich eine Lithiumdisilikatphase enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zusammenfassend stellt das Klagepatent fest, dass die aus dem Stand der Technik bekannten Materialien eine Reihe von Nachteilen zeigten. Daher bezeichnet es das Klagepatent auf S. 3 Abs. 4 KPS als seine Aufgabe, ein Material bereitzustellen, welches einerseits in einfacher Weise mit Hilfe computergest\u00fctzter Fr\u00e4s- und Schleifverfahren geformt und anderseits anschlie\u00dfend zu hochfesten Dentalprodukten umgewandelt werden kann. Dabei soll das Material auch eine hohe chemische Best\u00e4ndigkeit und ausgezeichnete optische Eigenschaften zeigen. Die Schrumpfung des Materials w\u00e4hrend der abschlie\u00dfenden Umwandlung soll drastisch reduziert sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Aufgabe l\u00f6st das Klagepatent unter anderem mit Hilfe des Anspruchs 24. Dieser kann in Form einer Merkmalsgliederung, in der diejenigen Merkmale von Anspruch 1 aufgenommen sind, auf die Merkmal 24 verweist, wie folgt dargestellt werden:<\/p>\n<p>1. Verwendung eines Lithiumsilikatglaskeramikmaterial zur Herstellung einer Dentalrestauration<\/p>\n<p>1.1 in Form eines Rohlings,<\/p>\n<p>1.2 der die folgenden Komponenten enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>Komponente: SiO2 Gew.-%: 64,0 \u2014 73,0<br \/>\nKomponente: Li2O Gew.-%: 13,0\u201417,0<br \/>\nKomponente: K2O Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: Al2O3 Gew.-%: 0,5 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: P205 Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<\/p>\n<p>1.3 und Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. erhalten durch folgende Schritte:<\/p>\n<p>2.1 Bildung einer Schmelze eines Ausgangsglases, das die folgenden Komponenten enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>Komponente: SiO2 Gew.-%: 64,0 \u2014 73,0<br \/>\nKomponente: Li2O Gew.-%: 13,0\u201417,0<br \/>\nKomponente: K2O Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: Al2O3 Gew.-%: 0,5 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: P205 Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<\/p>\n<p>2.2 Gie\u00dfen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und Abk\u00fchlen des Glasrohlings auf Raumtemperatur,<\/p>\n<p>2.3 Unterwerfen des Ausgangsrohling einer ersten W\u00e4rmebehandlung bei einer ersten Temperatur von 450 bis 550\u00b0C f\u00fcr eine Dauer von 5 Minuten bis 1 Stunde, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enth\u00e4lt, oder<\/p>\n<p>2.2\u2018 Gie\u00dfen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und Abk\u00fchlen des Glasrohlings auf eine erste Temperatur von 450 bis 550\u00b0C,<\/p>\n<p>2.3\u2018 Halten des Ausgangsglasrohling f\u00fcr eine Dauer von etwa 5 Minuten bis 50 Minuten bei der ersten Temperatur, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enth\u00e4lt, und<\/p>\n<p>2.4 Unterwerfen des Glasprodukts aus Stufe 2.3 oder 2.3\u2018 einer zweiten W\u00e4rmebehandlung bei einer zweiten Temperatur von 600 bis 700\u00b0C f\u00fcr eine Dauer von 10 bis 30 Minuten, um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\na)<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer geltend gemachte Patentanspruch 24 sch\u00fctzt die Verwendung eines bestimmten Materials zur Herstellung einer Dentalrestauration. Bei einem solchen Verwendungsanspruch handelt es sich um eine Unterart des Verfahrensanspruchs, der auf die Anwendung eines neuen oder schon bekannten Erzeugnisses f\u00fcr einen bestimmten Zweck gerichtet ist (Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 95). Ein Verwendungsanspruch untersagt einem unberechtigten Dritten daher zun\u00e4chst, den im Anspruch definierten Gegenstand entsprechend der gesch\u00fctzten Verwendung zu benutzen. Dar\u00fcber hinaus erstreckt sich der Schutzbereich eines Verwendungsanspruches aber auch auf die der gesch\u00fctzten Verwendung vorgelagerten Schritte des \u201esinnf\u00e4lligen Herrichtens\u201c des Gegenstandes. Ein solches sinnf\u00e4lliges Herrichten kann etwa in der Portionierung, Verpackung oder Beigabe einer Anleitung bestehen, durch die der Gegenstand auf die gesch\u00fctzte Verwendung vorbereitet bzw. zu dieser bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 505 \u2013 geschlitzte Abdeckfolie; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 217; Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 96). Aufgrund eines Verwendungsanspruchs ist es einem unberechtigten Dritten deshalb auch untersagt, eine Sache im Inland gewerblich zu der gesch\u00fctzten Verwendung sinnf\u00e4llig herzurichten sowie den sinnf\u00e4llig hergerichteten Gegenstand im Inland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 220 ff.).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Lithiumsilikatglaskeramikmaterial, dessen Verwendung zur Herstellung einer Dentalrestauration von Anspruch 24 gesch\u00fctzt wird, ist einerseits durch die Erzeugnisanspr\u00fcche der Merkmalsgruppe 1 definiert, anderseits dadurch, dass es durch das in der Merkmalsgruppe 2 beschriebene Verfahren erhalten wird. Die Merkmalsgruppe 2 enth\u00e4lt damit sog. \u201eproduct-by-process-Merkmale\u201c. Durch solche Merkmale wird ein Erzeugnis nicht unmittelbar durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder technisch-funktionale Vorgaben, sondern durch ein Verfahren definiert (\u201eerzeugniskennzeichnendes Herstellungsverfahren\u201c). Es handelt sich also um eine besondere Art, ein Erzeugnis zu umschreiben.<\/p>\n<p>Die in den Anspruchswortlaut aufgenommenen product-by-procecss-Merkmale f\u00fchren nicht zu einer Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs ausschlie\u00dflich auf solche Erzeugnisse, die gem\u00e4\u00df dem beschriebenen Verfahren geschaffen werden (Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 36). Eine Beschr\u00e4nkung auf Produkte, die nach dem beschriebenen Verfahren hergestellt werden, w\u00fcrde den Stoffschutz auf das unmittelbare Verfahrenserzeugnis (wie bei \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG) limitieren und damit dem Charakter des Erzzeugnisanspruchs nicht gerecht.<\/p>\n<p>Hierbei spielt es keine Rolle, dass der Wortlaut \u201cerhalten durch\u201d dahingehend verstanden werden k\u00f6nnte, dass der gesch\u00fctzte Gegenstand (nur) mittels des aufgef\u00fchrten Verfahrens geschaffen werden k\u00f6nnte. \u201eErhalten durch\u201c ist in der gleichen Weise wie \u201eerh\u00e4ltlich durch\u201c zu verstehen (BGH GRUR 1993, 651 \u2013 Tetraploide Kamille; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 69; Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 36).<\/p>\n<p>Obwohl ein nicht gem\u00e4\u00df dem beschriebenen Verfahren hergestelltes Erzeugnis damit dem Schutzbereich eines product-by-process-Anspruchs unterfallen kann, wird das Verfahren im Anspruchswortlaut nicht bedeutungslos. Vielmehr geh\u00f6ren zu den Sachmerkmalen des beanspruchten Gegenstands die erfindungswesentlichen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen oder funktionalen Eigenschaften, die sich aus der Anwendung des Verfahrens f\u00fcr den Fachmann ergeben. Im Rahmen der Auslegung ist daher zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Herstellungsweg durch diesen bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgem\u00e4\u00df qualifizieren (BGH, GRUR 2001, 1129 \u2013 Zipfelfreies Stahlband; GRUR 2005, 749 \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger). Ma\u00dfgebend ist dabei wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache zieht (BGH, GRUR 1129, 1133 \u2013 Zipfelfreies Stahlband).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAnspruch 24 sch\u00fctzt die Verwendung eines Lithiumsilikatglaskeramikmaterials zur Herstellung einer Dentalrestauration. Hierbei liegt das Lithiumsilikatglaskeramikmaterial, dessen Verwendung beansprucht wird, in Form eines Rohlings vor (Merkmal 1.1), der zum einen bestimmte Komponenten in definierten Gewichtsprozentbereichen (Merkmal 1.2) und zum anderen Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase (Merkmal 1.3) enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Durch die Verwendung einer Glaskeramik, die als Hauptkristallphase metastabiles Lithiummetasilikat anstelle von Lithiumdisilikat aufweist, kann einerseits ein Material mit einer niedrigen Festigkeit und Z\u00e4higkeit bereitgestellt werden. Dieses kann leicht durch maschinelle Fr\u00e4s- oder Heisspressverfahren in die gew\u00fcnschte Form \u2013 etwa einer Zahnkrone \u2013 gebracht werden (S. 3 letzter Abs.). Andererseits kann das Lithiummetasilikat nach der maschinellen Bearbeitung mit Hilfe einer weiteren (dritten) W\u00e4rmebehandlung in ein Lithiumdisilikat-Glaskeramikprodukt umgewandelt werden. Diese W\u00e4rmebehandlung ist nicht Teil von Anspruch 1 oder 24, sondern stellt einen nachgelagerten Schritt dar. Das so entstehende Litihumdisilikat hat nach der Beschreibung des Klagepatents hervorragenden mechanische und ausgezeichnete optischen Eigenschaften sowie eine sehr gute chemische Stabilit\u00e4t (S. 4 Abs. 1 KPS). Ferner erf\u00e4hrt das geformte Produkt bei der anschlie\u00dfenden, finalen W\u00e4rmebehandlung lediglich eine sehr begrenzte Schrumpfung (S. 3 letzter Abs. KPS).<\/p>\n<p>Anders als im Stand der Technik findet die Bearbeitung durch Fr\u00e4sen also nicht an einem Produkt aus Lithiumdisilikat statt, sondern an einem Lithiummetasilikatprodukt, das erst nach der Bearbeitung durch eine weitere W\u00e4rmebehandlung in das Lithiumdisilikat umgesetzt wird.<\/p>\n<p>Dieser dritte W\u00e4rmebehandlungsschritt zur Umsetzung des Lithiummetasilikats in das Lithiumdisilikat erfolgt gem\u00e4\u00df der Beschreibung etwa bei einer Temperatur von 820 &#8211; 880\u00b0 C (S. 18 Abs. 2 KPS), d.h. bei einer gegen\u00fcber den vorherigen W\u00e4rmebehandlungen h\u00f6heren Temperatur. Die abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 7 und 8 spezifizieren als dritte W\u00e4rmebehandlung eine Temperatur von 700 bis 950 \u00b0C f\u00fcr eine Dauer von 5 bis 30 Minuten zur Umwandlung der Lithiummetasilikatkristalle zu Lithiumdisilikatkristallen als Hauptkristallphase. Zur Verdeutlichung wird nunmehr Fig. 3 eingeblendet, aus der sich die verschiedenen Temperaturbereiche der Kristallisation ersehen lassen:<\/p>\n<p>Das Lithiumsilikatglaskeramikmaterial wird \u201eerhalten durch\u201c die Verfahrensanweisungen der Merkmalsgruppe 2. Hierin wird beispielshaft ein Verfahren zur Herstellung des gesch\u00fctzten Materials beschrieben. Das Verfahren besteht im Wesentlichen darin, dass eine Schmelze eines Ausgangsglases (Merkmale 2.1, 2.2 oder 2.2\u2018) zun\u00e4chst einer ersten W\u00e4rmebehandlung unterzogen wird, wodurch zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime erzeugt werden (Merkmale 2.3 oder 2.3\u2018). Anschlie\u00dfend wird das so hergestellte Glasprodukt einer zweiten W\u00e4rmebehandlung bei einer h\u00f6heren Temperatur unterzogen, um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten (Merkmal 2.4).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 24 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Merkmale der Merkmalsgruppe 1,<\/p>\n<p>\u201eVerwendung eines Lithiumsilikatglaskeramikmaterial zur Herstellung einer Dentalrestauration<\/p>\n<p>1.1 in Form eines Rohlings,<\/p>\n<p>1.2 der die folgenden Komponenten enth\u00e4lt<\/p>\n<p>Komponente: SiO2 Gew.-%: 64,0 \u2014 73,0<br \/>\nKomponente: Li2O Gew.-%: 13,0\u201417,0<br \/>\nKomponente: K2O Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: Al2O3 Gew.-%: 0,5 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: P205 Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<\/p>\n<p>1.3 und Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt;\u201c<\/p>\n<p>sch\u00fctzen die Verwendung eines n\u00e4her bestimmten Materials zur Verwendung bei der Herstellung einer Dentalrestauration.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter einer Dentalrestauration versteht das Klagepatent beispielsweise Inlays, Onlays, Br\u00fccken, Stiftaufbaue, Verblendungen, Schalen, Facetten, (Teil-) Kronen, Ger\u00fcste oder Kappen (S. 6 Abs. 5 KPS; s. auch Anspruch 4). Die Herstellung kann beispielsweise durch B\/CAM-Fr\u00e4sverfahren erfolgen, woran sich eine erneute W\u00e4rmebehandlung anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Das Material soll in Form eines Rohlings vorliegen (Merkmal 1.1). Dies bezeichnet eine Darreichungsform, die zur weiteren Bearbeitung geeignet ist. Deren Ausgestaltung ist in das Belieben des Fachmanns gestellt. N\u00e4here r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Angaben finden sich im Patentanspruch hierzu nicht. S. 6 Abs. 4 KPS entnimmt der Fachmann, dass ein Rohling \u00fcblicherweise die Form eines kleinen Zylinders oder eines rechteckigen Blocks aufweisen kann, wobei die genaue Form von der den Rohling bearbeitenden Maschine abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Merkmal 1.2 gibt die Bestandteile des patentgem\u00e4\u00dfen Lithiumsilikatglaskeramikmaterials an. Die angegebenen gewichtsprozentualen Anteile der Komponenten entsprechen denen, die Merkmal 2.1 f\u00fcr das Ausgangsglas nennt. Dabei ist der Anteil von mindestens 2,0 Gewichtsprozent P2O5 f\u00fcr die gew\u00fcnschte Keimbildung erforderlich (S. 5 vorletzter Abs. KPS).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bestimmt Merkmal 1.3, dass Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase in dem Material vorhanden sein muss. Dies ist Voraussetzung daf\u00fcr, dass der Rohling einerseits einfach und ohne gr\u00f6\u00dferen Verschlei\u00df der Bearbeitungsmaschine in die Form der gew\u00fcnschten Dentalrestauration gebracht werden kann. Anderseits sorgt dies daf\u00fcr, dass durch eine weitere W\u00e4rmebehandlung ein Produkt aus Lithiumdisilikat entsteht, das die f\u00fcr eine fertige Dentalrestauration gew\u00fcnschten Eigenschaften aufweist. Best\u00e4tigt wird dies von S. 10 Abs. 4 KPS, wonach der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lithiummetasilikat-Glaskeramikrohling daf\u00fcr geeignet ist, immer in eine Dentalrestauration mit Lithiumdisilikat als Hauptkristallphase umgewandelt zu werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen die Merkmalsgruppe 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Die Verwirklichung der Merkmale 1 und 1.1 ist unstreitig und beruht auch nicht auf patentrechtlich unzul\u00e4ssigen Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmale 1.2 und 1.3 hat die Kl\u00e4gerin substantiiert vorgetragen, was von Beklagten nicht ausreichend bestritten wurde. Die Kl\u00e4gerin hat konkrete Werte f\u00fcr die einzelnen Komponenten dargetan. Dagegen hat die Beklagte in Abrede gestellt, dass die Kl\u00e4gerin entsprechende Analysen durchgef\u00fchrt hat und die Richtigkeit der Messergebnisse mit Nichtwissen bestritten. Soweit die Beklagte Messungen bestreitet, stellt dies kein wirksames Bestreiten der Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dar. Die Richtigkeit der vorgetragenen Werte f\u00fcr die einzelnen Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen w\u00e4re insofern auch unzureichend, da es der Beklagten zuzumuten ist, die stoffliche Zusammensetzung ihres eigenen Produkts konkret darzulegen. Dies hat sie nicht getan.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr den Vortrag der Beklagten, in dem Artikel der Universit\u00e4t Seoul sei ein Altprodukt untersucht worden. Die Beklagte bestreitet damit nicht die Richtigkeit der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen, stofflichen Zusammensetzung der auf der Messe ausgestellten Produkte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch Merkmalsgruppe 2.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAus Merkmalsgruppe 2 ergeben sich f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe verwendete Erzeugnis keine weiteren, \u00fcber die Spezifikationen von Merkmalsgruppe 1 hinausgehenden Vorgaben. Der Fachmann entnimmt Merkmalsgruppe 2 nur, dass am Ende des Verfahrens ein Erzeugnis vorhanden sein soll, das die stoffliche Zusammensetzung nach Merkmal 2.1 (die Merkmal 1.2 entspricht) sowie gem\u00e4\u00df Merkmal 2.4 Lithiummetasilikatkristalle als Hauptkristallphase besitzt (was wiederum den Vorgaben von Merkmal 1.3 entspricht).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach den Merkmalen der Merkmalsgruppe 2 soll das Lithiumsilikat-glaskeramikmaterial durch folgende Schritte erhalten werden:<\/p>\n<p>\u201e2.1 Bildung einer Schmelze eines Ausgangsglases, das die folgenden Komponenten enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>Komponente: SiO2 Gew.-%: 64,0 \u2014 73,0<br \/>\nKomponente: Li2O Gew.-%: 13,0\u201417,0<br \/>\nKomponente: K2O Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: Al2O3 Gew.-%: 0,5 \u2014 5,0<br \/>\nKomponente: P205 Gew.-%: 2,0 \u2014 5,0<\/p>\n<p>2.2 Gie\u00dfen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und Abk\u00fchlen des Glasrohlings auf Raumtemperatur,<\/p>\n<p>2.3 Unterwerfen des Ausgangsrohling einer ersten W\u00e4rmebehandlung bei einer ersten Temperatur von 450 bis 550\u00b0C f\u00fcr eine Dauer von 5 Minuten bis 1 Stunde, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enth\u00e4lt, oder<\/p>\n<p>2.2\u2018 Gie\u00dfen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und Abk\u00fchlen des Glasrohlings auf eine erste Temperatur von 450 bis 550\u00b0C,<\/p>\n<p>2.3\u2018 Halten des Ausgangsglasrohling f\u00fcr eine Dauer von etwa 5 Minuten bis 50 Minuten bei der ersten Temperatur, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enth\u00e4lt, und<\/p>\n<p>2.4 Unterwerfen des Glasprodukts aus Stufe 2.3 oder 2.3\u2018 einer zweiten W\u00e4rmebehandlung bei einer zweiten Temperatur von 600 bis 700\u00b0C f\u00fcr eine Dauer von 10 bis 30 Minuten, um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten.\u201c<\/p>\n<p>Wie oben erl\u00e4utert, muss der patentgem\u00e4\u00dfe Stoff nicht zwingend in dem in Merkmalsgruppe 2 geschilderten Verfahren hergestellt werden. Eine Patentverletzung liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die erfindungswesentlichen Eigenschaften, die der Lithiumsilikatglaskeramikrohling durch das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verfahren erh\u00e4lt, auch in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sind. Dies gilt auch hier, wo die Verwendung eines Erzeugnisses gesch\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Soweit in der Beschreibung des Klagepatents geschildert wird, ein \u201esehr spezielles Verfahren\u201c erzeuge das patentgem\u00e4\u00dfe Material (S. 3 letzter Abs. KPS), f\u00fchrt dies zu keiner anderen Bewertung. In dieser Beschreibung ist keine Beschr\u00e4nkung des (ggf. breiteren) Anspruchswortlauts, in dem das genannte Verfahren nur ein Beispiel ist, zu sehen. Vielmehr wird aus dieser Stelle der Beschreibung nur ersichtlich, dass das Klagepatent \u2013 wie der Pr\u00fcfer des EPA im Bescheid vom 27.09.2010 (Anlage B7) \u2013 davon ausging, dass das Lithiumsilikatglaskeramikmaterial nur durch das beschriebene Verfahren erzeugt werden k\u00f6nne. Dies schlie\u00dft aber bereits im Ansatz nicht mittels abweichender (ggf. erfinderischer) Verfahren hergestellte Produkte vom Schutzbereich aus.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas in der Merkmalgruppe 2 beschriebene Verfahren, durch das der patentgem\u00e4\u00dfe Lithiummetasilikatrohling gewonnen werden kann, besteht aus zwei W\u00e4rmebehandlungen mit unterschiedlichen Temperaturen. Zun\u00e4chst wird in einem ersten Schritt ein bestimmtes Ausgangsglas geschmolzen (Merkmal 2.1) und dann in eine Form gegossen, um einen Ausgangsrohling zu bilden (Merkmal 2.2 bzw. Merkmal 2.2\u2018).<\/p>\n<p>Der Anspruch zeigt f\u00fcr den zweiten Schritt zwei Varianten auf: Entweder wird der Glasrohling gem\u00e4\u00df den Merkmalen 2.2, 2.3 nach dem Schmelzen auf Raumtemperatur abgek\u00fchlt und dann wieder erw\u00e4rmt und f\u00fcr eine bestimmte Zeit (5 Minuten bis 1 Stunde) bei einer ersten Temperatur (450 \u2013 550\u00b0C) gehalten. Oder der Rohling wird gem\u00e4\u00df den Merkmalen 2.2\u2018, 2.3\u2018 nicht auf Raumtemperatur, sondern nur auf die erste Temperatur (450 \u2013 550\u00b0C) abgek\u00fchlt und diese Temperatur dann gehalten. Beides dient der Herstellung von Keimen, die zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignet sind.<\/p>\n<p>Im dritten Schritt wird gem\u00e4\u00df Merkmal 2.4 das Glasprodukt einer zweiten W\u00e4rmebehandlung unterzogen, bei der eine im Vergleich zur ersten W\u00e4rmebehandlung h\u00f6here Temperatur (namentlich 600 \u2013 700\u00b0C) f\u00fcr 10 \u2013 30 Minuten gehalten wird. Hierdurch werden aus den in der ersten W\u00e4rmebehandlung gebildeten Keimen Lithiummetasilikatkristalle als Hauptkristallphase gebildet.<\/p>\n<p>Aus dem Wortlaut der Merkmalsgruppe 2 schlie\u00dft der Fachmann daher f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Material lediglich, dass es aus den in Merkmal 2.1 definierten Komponenten bestehen und Lithiummetasilikatkristalle als Hauptkristallphase enthalten muss.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 2 macht nach ihrem Anspruchswortlaut damit keine Vorgaben, die nicht schon in den Merkmalen 1.2 und 1.3 enthalten sind. Der scheinbare Unterschied im Anspruchswortlaut zwischen \u201eLithiummetasilikat als Hauptkristallphase\u201c (Merkmal 1.3) und \u201eLithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase\u201c (Merkmal 2.4) ist rein sprachlicher Natur. Dies ergibt sich schon aus dem Zusatz \u201eals Hauptkristallphase\u201c. Dass insoweit ein technischer Unterschied nicht besteht, wurde zudem von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.05.2014 unwidersprochen best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nWeitergehende, erfindungsrelevante Eigenschaften enth\u00e4lt das Erzeugnis durch das beschriebene Verfahren nicht. Solche Eigenschaften des patentgem\u00e4\u00dfen Materials lassen sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Merkmale eines nach dem beschriebenen Verfahren hergestellten Produkts den Schutzbereich definieren. Eine solche Auslegung w\u00fcrde letztlich dazu f\u00fchren, nur mittels des genannten Verfahrens gefertigte Produkte in den Schutzbereich fallen zu lassen. Dies widerspr\u00e4che jedoch der Beispielhaftigkeit des Verfahrens und w\u00fcrde eine Beschr\u00e4nkung auf unmittelbare Verfahrenserzeugnisse bedeuten. Daher sind nur solche Merkmale eines (patent-) verfahrensgem\u00e4\u00dfen Produkts, die der Fachmann als erfindungswesentlich begreift, f\u00fcr die gesch\u00fctzte Lehre relevant (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.08.1996 \u2013 Az. 4 O 265\/95 Rn. 62 bei Juris \u2013 Oberfl\u00e4chenaktives Material; Cepl, Mitt. 2013, 62, 65).<\/p>\n<p>Aus der Beschreibung (siehe S. 8 ff. KPS) ist ersichtlich, dass es bei dem Verfahren darauf ankommt, Keime f\u00fcr Lithiummetasilikatkristalle zu erzeugen, damit am Ende des Verfahrens Lithiummetasilikatkristalle die Hauptkristallphase darstellt (S. 9 Abs. 3 KPS), vorzugsweise als einzige Kristallphase (vgl. auch S. 10 Abs. 1 KPS). Nach S. 9 letzter Abs. KPS sollen f\u00fcr diesen Prozess durch Analysemethoden geeignete Bedingungen hergestellt werden. Es kommt dem Klagepatent also nicht auf eine konkrete Form der W\u00e4rmebehandlung, sondern nur auf deren Eignung zur Erzeugung von Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase an.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nAuch aus den vom Klagepatent als vorteilhaft geschilderten Merkmalen des Lithiummetasilikatrohlings und des fertigen Lithiumdisilikatprodukts lassen sich keine Anforderungen an das Material ersehen, die durch das Verfahren nach Merkmalsgruppe 2 beschrieben werden und \u00fcber die Vorgaben von Merkmalsgruppe 1 hinausgehen.<\/p>\n<p>Der Lithiummetasilikatrohling soll zur besseren Verarbeitbarkeit eine geringe Festigkeit und Z\u00e4higkeit aufweisen (S. 3 letzter Abs. KPS). Es soll nicht die \u201eNachteile der konventionellen Materialien bei der Formgebung unter Verwendung eines B\/CAM-basierten Verfahrens, insbesondere die \u00fcberm\u00e4\u00dfige Abnutzung der Fr\u00e4s- und Schleifwerkzeuge\u201c, aufweisen (S. 14 Abs. 1 KPS). Durch die anschlie\u00dfende, finale W\u00e4rmebehandlung soll eine m\u00f6glichst geringe Schrumpfung eintreten (S. 3 letzter Abs.; S. 12 Abs. 4; S. 13 Abs. 2 KPS). Hierf\u00fcr ist nach der Erfindung allein entscheidend, dass Lithiummetasilikat die Hauptkristallphase des Stoffes bildet.<\/p>\n<p>Die fertige Dentalrestauration wiederum soll eine hohe biaxiale Festigkeit und Bruchz\u00e4higkeit aufweisen (S. 13 Abs. 6 KPS). Weiter soll das Endprodukt ein nat\u00fcrliches Aussehen aufweisen, welches das Aussehen von echten Z\u00e4hnen imitiert (S. 13 Abs. 7 und S. 4 Abs. 1 KPS). Das patentgem\u00e4\u00dfe Material soll alle \u201evorteilhaften mechanischen, optischen und Stabilit\u00e4tseigenschaften\u201c von Lithiumdisilikatkeramiken besitzen (S. 14 Abs. 1 und S. 4 Abs. 1 KPS). Dies erreicht das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis durch das zur Bildung von Lithiumdisilikat f\u00e4hige Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase des Rohlings. Die verschiedenen, vom Klagepatent als w\u00fcnschenswert aufgez\u00e4hlten Eigenschaften der fertigen Dentalrestauration sind nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns erf\u00fcllt, sobald im fertigen Produkt als Hauptkristallphase Lithiumdisilikat vorliegt. \u00dcber dessen Eigenschaften hinaus lassen sich aus dem beschriebenen Verfahren keine Vorgaben herauslesen. Schon aus der einleitenden Beschreibung ergibt sich, dass Lithiumdisilikat vom Klagepatent grunds\u00e4tzlich als Mittel der Wahl f\u00fcr Dentalrestaurationen angesehen wird, dessen einzig beschriebener Nachteil die schlechte Verarbeitbarkeit ist. Dass das im Anspruch beschriebene Verfahren hierzu mehr beitr\u00e4gt als die Ausbildung von Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase und einer bestimmten stofflichen Zusammensetzung, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Soweit auf S. 6 Abs. 3 KPS eine vorzugsweise lamellare oder pl\u00e4ttchenartige Form der Lithiummetasilikatkristalle beschrieben ist, f\u00fchrt dies ebenfalls nicht zu weiteren patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften des Rohlings aufgrund des beschriebenen Verfahrens. Zum einen handelt es sich nur um vorzugsweise Formen, die der Fachmann nicht als erfindungswesentlich begreift. Zum anderen ergibt sich aus S. 6 Abs. 3 KPS, dass diese Formgebung keinen Selbstzweck darstellt, sondern den gew\u00fcnschten Eigenschaften \u2013 insbesondere der hohen Kantenfestigkeit \u2013 dient. Es kommt dem Klagepatent nicht auf die Morphologie der Lithiummetasilikatkristalle an, sondern auf die oben beschriebenen Eigenschaften, die sich schon aus Merkmalsgruppe 1 ergeben.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nFerner werden sowohl hinsichtlich der Komponenten im Ausgangsglas, als auch hinsichtlich der Temperatur und Dauer der W\u00e4rmebehandlungen Wertebereiche vorgegeben. Dies spricht dagegen, weitere vom Klagepatent nicht genannte Eigenschaften dem gesch\u00fctzten Material zuzuschreiben. Die Vorgabe von Bereichen belegt, dass es dem Patent bei dem Verfahren nicht auf ganz spezifische Eigenschaften im Sinne von einer bestimmten Morphologie oder Gr\u00f6\u00dfe von Kristallen, sondern nur auf die Herstellung des Materials mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase ankommt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, es komme auf das spezielle Verfahren an, geht ohne Angaben von konkreten, durch das Verfahren zus\u00e4tzlich bewirkten Stoffeigenschaften letztlich ins Leere. Solche sind \u2013 wie gesehen \u2013 weder aus dem Klagepatent ersichtlich, noch von der Beklagten hinreichend vorgetragen worden.<\/p>\n<p>Auch der Verweis der Beklagten auf das Erteilungsverfahren bringt keine konkreten Angaben, die den Schutzbereich des geltend gemachten Anspruchs \u00fcber die Merkmalsgruppe 1 hinaus einschr\u00e4nken k\u00f6nnten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Erteilungsakte zumindest bei product-by-process-Anspr\u00fcchen taugliches Auslegungsmaterial ist (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 70; kritisch: Cepl, Mitt. 2013, 62, 66) oder nur als Aussagen von Fachleuten gewertet werden darf.<\/p>\n<p>Das EPA war im Bescheid vom 03.02.2011 der Auffassung, dass ein reiner Verwendungsanspruch eines Stoffes mit den jetzigen Merkmalen 1.2 und 1.3 gem\u00e4\u00df einem 4. Hilfsantrag des EPA nicht ausreichend vom Stand der Technik abgegrenzt ist (Anlagenkonvolut B3, S. 194 (letzte Seite des Konvoluts)). Diese Aussage ist aber zu unspezifisch, um das Hinzuf\u00fcgen von Erzeugniseigenschaften aufgrund des im Anspruch beschriebenen Verfahrens feststellen zu k\u00f6nnen. Ferner ist nicht ansatzweise erkennbar, worin solche Eigenschaften liegen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Im Bescheid des EPA von 27.09.2010 (Anlage B7) ging der Pr\u00fcfer davon aus, nur durch die beschriebene W\u00e4rmebehandlung lie\u00dfen sich haupts\u00e4chlich Lithiummetasilikatkristalle erzielen. Daher seien diese Verfahrensschritte wesentliche Merkmale. Es ist aber fraglich, ob dies technisch zutreffend ist. Denn die Beklagte erzeugt ein solches Material ohne das beschriebene Verfahren einzuhalten. Dass dieses Verfahren gegebenenfalls erfinderisch ist, f\u00fchrt nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist auch die Merkmalsgruppe 2 verwirklicht. Wie oben dargestellt, erf\u00fcllen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Vorgaben der Merkmalsgruppe 1 und somit auch die der Merkmalsgruppe 2.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon h\u00e4tte die Beklagte \u2013 selbst wenn man unterstellte, Merkmalsgruppe 2 f\u00fcge dem patentgem\u00e4\u00dfen Rohling \u00fcber die Vorgaben der Merkmalsgruppe 1 zus\u00e4tzliche Eigenschaften hinzu \u2013 eine Verletzung dieser Merkmale nicht ausreichend bestritten. Hierzu h\u00e4tte sie darlegen m\u00fcssen, in welchen erfindungswesentlichen Eigenschaften die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sich von nach dem beschriebenen Verfahren hergestellten Produkten unterscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt insoweit \u2013 insbesondere unter Verweis auf die Anlagen B5 und B6 \u2013 vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine vorteilhafte geringere Festigkeit und nach der letzten W\u00e4rmebehandlung im fertigen Produkt eine vorteilhafte h\u00f6here Festigkeit aufweise als ein Produkt nach dem in Anspruch 24 beschriebenen Verfahren. Es f\u00fchrt jedoch nicht aus einer Patentverletzung heraus, wenn die Beklagte statt des im Anspruch beispielshaften genannten Verfahren ein Verfahren anwendet, das im Ergebnis zu einem Erzeugnis mit besseren Eigenschaften f\u00fchrt, soweit das Erzeugnis die sonstige patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale erf\u00fcllt. Entscheidend ist insofern nur, ob eine patentgem\u00e4\u00df relevante Abweichung vorliegt, was nicht ersichtlich ist.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nIn der gewerblichen Aufstellung und Vorf\u00fchrung auf einer internationalen Messe liegt ein tatbestandsm\u00e4\u00dfiges Anbieten im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. Kammer, Urteil vom 13.02.2007 \u2013 4a O 124\/05). Der Begriff des Anbieten ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 Az. I-15 U 19\/14, S. 12 des Umdrucks m.w.N.). Ma\u00dfgeblich ist, ob eine Nachfrage nach schutzrechtverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 Az. I-15 U 19\/14, S. 12 des Umdrucks m.w.N.). Hiernach liegt ein Anbieten bereits vor, wenn das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber patentgesch\u00fctzten Gegenstand erm\u00f6glicht oder bef\u00f6rdert werden soll.<\/p>\n<p>Das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ist ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG, soweit es sich nicht ausnahmsweise um eine reine Leistungsschau handelt (Schulte\/Rinken-K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 54). Dabei schlie\u00dfen sich die Begriffe \u201eVerkaufsmesse\u201c und \u201eLeistungsschau\u201c nicht gegenseitig aus. Der Begriff \u201eLeistungsschau\u201c bezieht sich vielmehr auf die Darstellung von Leistungen in einem bestimmten Bereich, w\u00e4hrend der Begriff \u201eVerkaufsmesse\u201c die Zielrichtung des Absatzes des ausgestellten Produkts beschreibt. Bei einer Fachmesse, auf der Unternehmen ihre Produkte pr\u00e4sentieren, liegt regelm\u00e4\u00dfig beides vor, weil die Unternehmen mit der Darstellung der erbrachten Leistungen zumindest auch \u2013 regelm\u00e4\u00dfig sogar in erster Linie \u2013 den Zweck verfolgen, die die Leistung verk\u00f6rpernden Produkte zu verkaufen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 Az. I-15 U 19\/14, S. 13 f. des Umdrucks).<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben lag hier ein patentgem\u00e4\u00dfes Angebot der Beklagten vor. Bei der D handelt es sich ersichtlich nicht um eine reine Leistungsschau. Die D ist die weltweite Leitmesse f\u00fcr Dentalprodukte. Diese dient unter anderem dazu Kontakte, herzustellen und Gesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen, da die Messe auch von Eink\u00e4ufern besucht wird, was sich schon aus den Anlagen rop8 und rop9 ergibt. So ergibt sich aus dem Messeprospekt nach Anlage rop8 (S. 12) etwa, dass es von ca. einem Drittel der deutschen Besucher der Messe als wichtig oder sehr wichtig angesehen wurde, auf der Messe Eink\u00e4ufe in deren Nachgang vorzubereiten. Des Weiteren gaben 30 % der inl\u00e4ndischen Besucher an, Order auf der Messe als wichtiges oder sehr wichtiges Ziel ihres Messebesuches an. Die Aussteller auf der D verfolgen demnach mit ihren Pr\u00e4sentationen zumindest auch den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen (was nach S. 12 der Anlage rop8 ann\u00e4hernd die H\u00e4lfte der inl\u00e4ndischen Messebesucher als wichtig oder sehr wichtig beurteilte) und ihre Produkte zu verkaufen. Die Aussteller pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Damit hat die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der D patentrechtlich angeboten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDer geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG gegeben. Durch die Ausstellung auf der D 2013 besteht Wiederholungsgefahr. Die zu untersagenden Verletzungshandlungen ergeben sich aus dem Charakter des verletzen Patentanspruch als Verwendungsanspruch (vgl. oben).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihm noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch und Entsch\u00e4digungsanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Daneben hat die Kl\u00e4gerin einen Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG (i.V.m. Art. 64 EP\u00dc). Durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte wird die Beklagte auch nicht unzumutbar belastet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242 BGB \/ \u00a7 140b Abs. 4 PatG).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDagegen hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 8.248,00 nebst Zinsen f\u00fcr das Schreiben vom 13.03.2013 (Anlage B4). Der Kl\u00e4gerin steht ein solcher Erstattungsanspruch weder aus \u00a7\u00a7 683 Abs. 1, 677, 670 BGB (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag) noch aus einer anderen Rechtsgrundlage gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>Die Kosten einer Abmahnung sind nur erstattungsf\u00e4hig, wenn die Abmahnung einen gewissen Mindestinhalt aufweist (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 \u2013 I-20 W 132\/11). Die Abmahnung muss den Abgemahnten in die Lage versetzen, den Verletzungsvorwurf zu \u00fcberpr\u00fcfen und durch sein Verhalten eine Klage zu vermeiden (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 612). Um ihren Zweck zu erf\u00fcllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begr\u00fcnden soll, also die begangene Verletzungshandlung, genau angegeben und der darin erblickte Versto\u00df so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 14.11. 2011 \u2013 I-20 W 132\/11 Rn. 20 bei Juris). Daf\u00fcr ist neben der Nennung des geltend gemachten Patents und der konkret angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch notwendig, dass dem Abgemahnten der Verletzungstatbestand als solcher erl\u00e4utert wird, d.h. die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 612).<\/p>\n<p>An dieser letzten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. In dem Schreiben von 13.03.2013 schildert die Kl\u00e4gerin nur, dass sie die konkret bezeichneten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untersucht habe und diese Analyse ergeben habe, dass Anspruch 24 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df und Anspruch 1 mittelbar verwirklicht seien. Dies ist keine ausreichende Darstellung des Verletzungsvorwurfs, insbesondere da die Kl\u00e4gerin keine Messergebnisse beigef\u00fcgt hat und auch zum Verst\u00e4ndnis der einzelnen Merkmale keine Angaben gemacht werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei Messesachen geringere die Anforderungen an die Darstellung des Verletzungsvorwurfs gestellt werden m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht ausreichend vorgetragen, dass ihr aufgrund des Zeitdrucks in der Messesituation eine ausf\u00fchrlichere Darstellung nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Aufgrund der vom 15.03.2013 datierenden Klageschrift in diesem Verfahren ist davon auch ohne weiteres nicht auszugehen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Beklagte. Das Unterliegen der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Abmahnkosten sowie der teilweise zur\u00fcckgenommene Teil stellen sich als nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgige Zuvielforderung dar.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festgesetzt worden, \u00a7 108 ZPO. Die Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 30.05.2014 und 10.06.2014 fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02225 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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