{"id":1071,"date":"2002-04-30T17:00:17","date_gmt":"2002-04-30T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1071"},"modified":"2016-05-30T12:43:29","modified_gmt":"2016-05-30T12:43:29","slug":"4a-o-24200-einkaufswagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1071","title":{"rendered":"4a O 242\/00 &#8211; Einkaufswagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 90<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. April 2002, Az. 4a O 242\/00<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5156\">2 U 75\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Transportwagen, die in gleichgeartete Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, wobei in ihrem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes M\u00fcnzschloss angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das M\u00fcnzschloss im Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abst\u00fctzt,<\/p>\n<p>wobei Benutzungshandlungen, die sich auf Lieferungen der Beklagten an die Firma B5xxx f\u00fcr deren Vertriebsschiene Merkur beziehen, ausgenommen sind.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Oktober 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Oktober 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streitverk\u00fcndung tr\u00e4gt die Streitverk\u00fcndete.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 199 274, das auf einer Anmeldung vom 16. April 1986 beruht, mit der eine Priorit\u00e4t vom 26. April 1985 in Anspruch genommen wurde (Klagepatent, Anlage 1). Die Anmeldung wurde am 29. Oktober 1986 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 8. November 1989 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten beim Bundespatentgericht gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wurde mit Entscheidung vom 28. November 2001 (Anlage B 3) abgewiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft einen Transportwagen, der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes M\u00fcnzschloss angeordnet ist. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Transportwagen (1), der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung (2) ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich (6, 7) ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes M\u00fcnzschloss (10) angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt, dadurch gekennzeichnet, dass das M\u00fcnzschloss (10) im Bereich eines der beiden Grifftragarme (6) angeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm (6) als auch am Griff (7) abst\u00fctzt.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2 und 3 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Anordnung des M\u00fcnzschlosses am Einkaufswagen, Figur 2 zeigt eine Seitenansicht einer Befestigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr ein M\u00fcnzschloss, Figur 3 zeigt eine Draufsicht einer Befestigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr ein M\u00fcnzschloss und Figur 4 zeigt eine Ausgestaltung eines M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Einkaufswagen, die mit einem M\u00fcnzschloss der Bezeichnung &#8222;E1xxxxx&#8220; ausgestattet sind, und deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage 6 zur Akte gereichten Fotografien sowie der als Anlage 7 vorgelegten und nachstehend wiedergegebenen Skizze ergibt, die die Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift versehen hat. Die Beklagte hat als Anlage B 3 ein Muster des vorderen Teils eines Einkaufswagens zur Akte gereicht, die die Anordnung der beiden Grifftragarme, des Griffs, des M\u00fcnzschlosses und des Freiraums f\u00fcr den Kindersitz zeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Einkaufswagen mache wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. April 2002 haben die Parteien \u00fcbereinstimmend den Rechtsstreit insoweit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, dass die von der Kl\u00e4gerin gestellten Antr\u00e4ge sich nicht auf Lieferungen der Beklagten an die Firma B5xxx f\u00fcr deren Vertriebsschiene Merkur beziehen sollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streitverk\u00fcndete beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bundespatentgerichts 4 Ni 57\/00 (EU) vom 28. November 2001 durch den Bundesgerichtshof auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf. Jedenfalls werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 28. November 2001 als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegungsanspr\u00fcche sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Transportwagen, der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, und in dessen Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes M\u00fcnzschloss angeordnet ist.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift sind mit M\u00fcnzschl\u00f6ssern ausgestattete Transport- oder Einkaufswagen im Stand der Technik bekannt, die auf Pfandbasis ausgeliehen werden und sich entweder untereinander an- und abkoppeln und\/oder in Verbindung mit fest installierten Sammelstellen gezielt an verschiedenen Punkten gesammelt und wieder ausgeliehen werden. Wegen der eigent\u00fcmlichen Form der Einkaufswagen ist es jedoch nicht einfach, M\u00fcnzschl\u00f6sser an geeigneten Stellen so anzubringen, dass sowohl ein Ineinanderschieben als auch ein bequemes Handhaben der Einkaufswagen m\u00f6glich bleibt.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift w\u00fcrde sich bei der Verwendung des aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 554 916 bekannten M\u00fcnzschlosses die Schwierigkeit stellen, dass es aufgrund seiner Gr\u00f6\u00dfe teilweise in den Ladebereich des Korbes rage, so dass die eingekaufte Ware beim Beladen des Korbes von der Griffseite des Einkaufswagens aus immer um das M\u00fcnzschloss herum bewegt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht des Weiteren auf die deutsche Offenlegungsschrift 2 900 367 (Anlage 2) und das deutsche Gebrauchsmuster 8 121 677 (Anlage 3) ein, die den Einsatz kleinerer M\u00fcnzschl\u00f6sser zeigen. Die M\u00fcnzschl\u00f6sser lassen sich an dem im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Einkaufswagens befindlichen Griff befestigen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass bei derartigen M\u00fcnzschl\u00f6ssern die Gefahr besteht, dass sie entweder mit Absicht um die Griffachse gedreht werden oder im Laufe der Zeit durch Lockerung der Befestigungselemente ihre Lage zu Ungunsten des Gebrauchszwecks ver\u00e4ndern. Bei den M\u00fcnzschl\u00f6ssern des deutschen Gebrauchsmusters 8 121 677 besteht der weitere Nachteil, dass diese mittig am Griff des Einkaufswagens angebracht werden und damit st\u00f6rend in einen etwa vorhandenen Kindersitzbereich hineinragen.<\/p>\n<p>Ferner geht die Klagepatentschrift auf die deutsche Offenlegungsschrift 3 324 962 (Anlage 4) ein, die an der Au\u00dfenseite der Korbseitenwand befestigte M\u00fcnzschl\u00f6sser zeigt. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran, dass dadurch die Gefahr besteht, dass besonders bei breiten und gro\u00dfen Einkaufswagen das Passieren der an den Kassenzonen vorgesehenen Durchg\u00e4nge durch das seitliche Auftragen der M\u00fcnzschl\u00f6sser erschwert wird.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, bei einem Transportwagen der eingangs genannten Art das M\u00fcnzschloss so anzuordnen, dass es den f\u00fcr ein im Wagen mitzuf\u00fchrendes Kleinkind vorgesehenen Raum nicht verkleinert und dass das Be- und Entladen der zur Aufnahme der Ware vorgesehenen Einrichtung nicht behindert wird. Zudem soll das M\u00fcnzschloss nicht mutwillig in der Lage ver\u00e4nderbar sein und seine Lage im Laufe der Zeit nicht durch Gebrauchseinfl\u00fcsse von selbst \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Transportwagen (1), der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung (2) ausgestattet ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>im Griffbereich (6, 7) des Transportwagens (1) ist ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes M\u00fcnzschloss (10) angeordnet,<\/p>\n<p>2.1<\/p>\n<p>das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das M\u00fcnzschloss (10)<\/p>\n<p>3.1<\/p>\n<p>ist im Bereich eines der beiden Grifftragarme (6) angeordnet<\/p>\n<p>3.2<\/p>\n<p>und st\u00fctzt sich sowohl am Grifftragarm (6) als auch am Griff (7) ab.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift wird durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung des M\u00fcnzschlosses erreicht, dass das M\u00fcnzschloss am Transportwagen in einem Bereich angeordnet ist, der nicht bereits anderweitig f\u00fcr die Funktion oder f\u00fcr das Bewegen eines Transportwagens beansprucht wird. Formt man das M\u00fcnzschloss in der bevorzugten Weise so, dass es sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abst\u00fctzt, l\u00e4sst es sich aufgrund der beiden winklig zueinander angeordneten Befestigungsabschnitte nicht um eine waagrechte Achse verdrehen. Das M\u00fcnzschloss tr\u00e4gt seitlich nicht oder nur unwesentlich auf. Der f\u00fcr das Kind vorgesehene Platz bleibt voll erhalten, weil das M\u00fcnzschloss nicht in den Sitzbereich f\u00fcr ein im Transportwagen mitzuf\u00fchrendes Kind hineinragt. Durch die Inanspruchnahme des seitlich \u00fcber dem Griff befindlichen Raumes zur Unterbringung des M\u00fcnzschlosses, bleibt der unter dem Griff befindliche Bereich zum Zwecke des Ineinanderschiebens mehrerer Transportwagen voll erhalten und das Be- und Entladen des Korbes wird nicht nachteilig beeinflusst.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklicht ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf daher keiner n\u00e4heren Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch das Merkmal 3.1.<\/p>\n<p>Das Merkmal 3.1 besagt, dass das M\u00fcnzschloss im Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet ist.<\/p>\n<p>Das Merkmal betrifft die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung des M\u00fcnzschlosses am Transportwagen. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gibt insoweit vor, dass das M\u00fcnzschloss in einem bestimmten Bereich angeordnet ist. Diesen Bereich definiert der Patentanspruch dahingehend, dass er bei einem der beiden Grifftragarme liegt. Im \u00dcbrigen enth\u00e4lt der Patentanspruch keine weitere Beschr\u00e4nkung hinsichtlich der Stelle, an der sich das M\u00fcnzschloss befinden soll. Die patentrechtliche Beurteilung hat sich daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 m.w.N. \u2013 Spannschraube). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist insoweit nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Entscheidend ist demnach nicht die sprachliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (vgl. BGH, a.a.O.). Ma\u00dfgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem Merkmal zuweist (vgl. BGH, GRUR 2001, 232, 232 \u2013 Brieflocher).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend wird der Fachmann im Streitfall, um den Sinngehalt des Merkmals 3.1 verstehen zu k\u00f6nnen, zu ermitteln suchen, was mit dem Merkmal erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Spannschraube). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Patentanspr\u00fcche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.<\/p>\n<p>Der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann entnimmt dieser, dass das Klagepatent an dem aus dem deutschen Gebrauchsmuster 8 121 677 (Anlage 3) bekannten Stand der Technik als nachteilig kritisiert, dass bei diesem das M\u00fcnzschloss mittig am Griff so befestigt ist, dass es bei einem Einkaufswagen, der mit einem Kindersitz ausgestattet ist, st\u00f6rend in den Kindersitzbereich hineinragt (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 49 bis 53). Des Weiteren beanstandet die Klagepatentschrift an dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 3 324 962 (Anlage 4) bekannten Stand der Technik als nachteilig, dass das M\u00fcnzschloss au\u00dfen an der Korbseite befestigt werden muss und dadurch die Gefahr besteht, dass inbesondere bei breiten und gro\u00dfen Einkaufswagen durch das seitliche Auftragen des M\u00fcnzschlosses diese entweder gar nicht oder nur mit M\u00fche durch die an den Kassenzonen vorgesehenen Durchg\u00e4nge geschoben werden k\u00f6nnen (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 54 bis 63). Hinsichtlich beider Schriften wird die Anordnung des M\u00fcnzschlosses insofern als nachteilig bem\u00e4ngelt, dass es in Bereiche hineinragt, die f\u00fcr eine andere Funktion oder f\u00fcr das Bewegen des Einkaufswagens erforderlich sind. Die Klagepatentschrift nennt hierbei als Nachteil, dass das Einladen von Ware von der Griffseite des Einkaufswagens aus um das M\u00fcnzschloss herum erfolgen muss (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 34 bis 39).<\/p>\n<p>Dies will das Klagepatent \u00e4ndern. Vor diesem Hintergrund ist es eine Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent, die beim Stand der Technik beschriebene Anordnung des M\u00fcnzschlosses so zu \u00e4ndern, dass es den f\u00fcr ein im Einkaufswagen mitzuf\u00fchrendes Kleinkind vorgesehenen Platz nicht verkleinert und das Be- und Entladen der zur Aufnahme der Ware vorgesehenen Einrichtung nicht behindert wird (vgl. Anlage 1, Spalte 1, Zeile 64, bis Spalte 2, Zeile 8). Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in Merkmal 3.1 vor, dass das M\u00fcnzschloss im Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet ist. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung soll danach so ausgebildet sein, dass das M\u00fcnzschloss entweder gar nicht oder nur unwesentlich in einen der beschriebenen (Funktions-) Bereiche hineinragt. Der Fachmann entnimmt dem, dass das M\u00fcnzschloss in dem Raum eines beiden Grifftargarme angeordnet sein soll.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt das Klagepatent damit nicht vor, dass sich das M\u00fcnzschloss ausschlie\u00dflich \u00fcber dem Grifftragarm erstreckt. Eine derartige Beschr\u00e4nkung enth\u00e4lt weder der Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch die Beschreibung in der Klagepatentschrift. Eine Beschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich auch nicht aus der weiteren Vorteilsangabe in der Klagepatentschrift entnehmen, wonach durch die Inanspruchnahme des seitlich \u00fcber dem Griff befindlichen Raumes zur Unterbringung des M\u00fcnzschlosses der unter dem Griff befindliche Bereich zum Zwecke des Ineinanderschiebens mehrerer Transportwagen voll erhalten bleibt und das Be- und Entladen des Korbes nicht nachteilig beeinflusst wird (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 31 bis 38). Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann lediglich, dass das M\u00fcnzschloss nicht unter dem Griff angeordnet sein darf, damit die M\u00f6glichkeit zum Ineinanderschieben mehrerer Transportwagen erhalten bleibt. Der Fachmann erkennt, dass er den Bereich unterhalb des Griffs m\u00f6glichst frei von Einrichtungen zu halten hat und deshalb diesen Raum nur in begrenztem Umfang in Anspruch nehmen darf. Die Anordnung des M\u00fcnzschlosses statt in dem seitlich \u00fcber dem Griff befindlichen Raum in etwa auf der H\u00f6he des Griffs steht damit einer wortlautgem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Beschreibung von bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen in der Klagepatentschrift best\u00e4tigt. Der Beschreibung zu Figur 1 der Klagepatentschrift kann der Fachmann insoweit entnehmen, dass das M\u00fcnzschloss bevorzugt an der linken Seite und mit einem wesentlichen Teil seines Volumens unmittelbar \u00fcber dem Grifftragarm 6 angeordnet (Anlage 1, Spalte 3, Zeilen 7 bis 9). Die Figur 3 der Klagepatentschrift zeigt eine Anordnung des M\u00fcnzschlosses, bei der das M\u00fcnzschloss zu einem geringen Teil \u00fcber den Seitenbereich des Korbes nach au\u00dfen \u00fcbersteht und sich im \u00dcbrigen zu einem gr\u00f6\u00dferen Teil entlang des Griffs des Einkaufswagens erstreckt. Aus der Figur 2, die dasselbe bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel wie Figur 3 betrifft, ist ersichtlich, dass das Geh\u00e4use des M\u00fcnzschlosses den Griff und einen Teil des Grifftragarms, der den Griff des Einkaufswagens umschlie\u00dft, auch nach unten einfasst.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das M\u00fcnzschloss entsprechend dem Klagepatent in dem Bereich eines der Grifftragarme angeordnet. Es erstreckt sich nach vorne als gedachte Verl\u00e4ngerung des Grifftragarms parallel zum Schenkel des Grifftragarms und reicht seitlich in den Bereich des Griffs hinein.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die von der Klagepatentschrift beschriebenen Vorteile, den Handbereich f\u00fcr das Steuern des Einkaufswagens und den Bereich des Kindersitzes jeweils frei zu lassen, nicht erreicht werde, bleibt dies ohne Erfolg. Das Steuern des Einkaufswagens wird von der Klagepatentschrift nicht als erfindungsgem\u00e4\u00df zu verwirklichender Vorteil beschrieben. Dass der Bereich des Kindersitzes von der Handhabung des Einkaufswagens v\u00f6llig frei bleiben muss, schreibt das Klagepatent ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 3.2 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>Merkmal 3.2 besagt, dass sich das M\u00fcnzschloss sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent an dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 900 367 (Anlage 2) und dem deutschen Gebrauchsmuster 8 121 677 (Anlage 3) bekannten Stand der Technik als nachteilig kritisiert, dass die M\u00fcnzschl\u00f6sser entweder mit Absicht um die Griffachse gedreht werden k\u00f6nnen oder im Laufe der Zeit durch Lockerung ihrer Befestigungselemente ihre Lage zu Ungunsten des Gebrauchszwecks ver\u00e4ndern (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 44 bis 50). Die Klagepatentschrift beschreibt vor diesem Hintergrund als eine der Aufgaben der Erfindung, das M\u00fcnzschloss so anzuordnen, dass es nicht mutwillig in seiner Lage ver\u00e4nderbar ist und sich seine Lage im Laufe der Zeit nicht durch Gebrauchseinfl\u00fcsse von selbst \u00e4ndert (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 5 bis 8). Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in Merkmal 3.2 vor, dass sich das M\u00fcnzschloss sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abst\u00fctzt. In der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift wird hierzu ausgef\u00fchrt, dass das M\u00fcnzschloss bei einer Anordnung, bei der es sich sowohl am Grifftragarm, als auch am Griff abst\u00fctzt, aufgrund der beiden winklig zueinander angeordneten Befestigungsabschnitte ein Verdrehen um eine waagrechte Achse ausgeschlossen wird (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 17 bis 22). Der Fachmann entnimmt dem, dass die Art und Weise der Verbindung zwischen Griff und einem der Grifftragarme nicht entscheidend ist. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil wird bereits dadurch verwirklicht, dass das M\u00fcnzschloss mit zwei rechtwinklig zueinander stehenden Befestigungselementen verbunden ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es hingegen nicht erforderlich, dass der Griff und der Grifftragarm eine St\u00fctzkonstruktion f\u00fcr das M\u00fcnzschloss bilden. Hierf\u00fcr findet sich weder im Patentanspruch 1 noch in dem allgemeinen Teil der Beschreibung in der Klagepatentschrift ein Anhaltspunkt. Soweit sich die Beklagte insoweit auf die Beschreibung in der Klagepatentschrift zu einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel bezieht, in der es hei\u00dft, dass beide Grifftragarme durch einen Griff verbunden sind, der bevorzugt einen rohrf\u00f6rmigen Querschnitt aufweist und mit den Grifftragarmen durch Verschrauben fest verbunden ist (Anlage 1, Spalte 3, Zeilen 3 bis 7), handelt es sich dabei lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das dem Fachmann eine von mehreren m\u00f6glichen Ausgestaltungen aufzeigt, ihn aber im \u00dcbrigen nicht bindet. Dass dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel den Schutzbereich des Klagepatents auf eine derartige Anordnung beschr\u00e4nken soll, l\u00e4sst sich der Beschreibung der Klagepatentschrift nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Danach verf\u00fcgt auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbindung zwischen dem M\u00fcnzschloss einerseits und dem Grifftragarm und dem Griff andererseits. Das M\u00fcnzschloss bildet den Eckbereich zwischen dem einen Grifftragarm und dem Griff, die in einer gedachten Linie in einem rechten Winkel zueinander liegen. Es ist an dem Grifftragarm als dem ersten Befestigungsabschnitt montiert und mit dem Griff des Einkaufswagens derart verbunden, dass ein Teil des M\u00fcnzschlosses in den Griff hineinragt und ein Teil des Griffs in das Geh\u00e4use des M\u00fcnzschlosses hineinf\u00fchrt. Es st\u00fctzt sich mithin an den beiden Befestigungselementen ab, die das Klagepatent benennt. Zwar wird das M\u00fcnzschloss der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem Fall, wenn es nicht mit der daf\u00fcr vorgesehenen Verl\u00e4ngerung in den Griff eingeschoben ist, allein durch den Grifftragarm getragen. Entscheidend ist jedoch die Anordnung beim fertig montierten Einkaufswagen. In diesem Zustand ist das M\u00fcnzschloss nicht nur mit dem Grifftragarm, sondern auch mit dem Griff fest verbunden und st\u00fctzt sich dadurch an beiden Elementen ab. Die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist insoweit nicht anders als die des in den Figuren 2 und 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels, bei dem das M\u00fcnzschloss ebenfalls \u2013 wenn der Griff hinweggedacht wird \u2013 allein durch den Grifftragarm getragen wird.<\/p>\n<p>Mit dieser Anordnung des M\u00fcnzschlosses bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auch der mit dem Merkmal 3.2 erstrebte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil erreicht. Aufgrund der Anordnung im rechten Winkel der beiden Befestigungselemente wird ein Verdrehen des M\u00fcnzschlosses in jede Richtung vermieden. Zwar kann sich das M\u00fcnzschloss bereits aufgrund der Verbindung seines Geh\u00e4uses mit einem der beiden Grifftragarme nicht um seine Achse verdrehen, ohne dass es insoweit auf die Verbindung mit dem Griff ankommt. Ohne die zus\u00e4tzliche Abst\u00fctzung am Griff kann sich aber das M\u00fcnzschloss in seiner L\u00e4ngserstreckung lockern, was das Klagepatent ebenfalls ausschlie\u00dfen m\u00f6chte. Dies ist in gleicher Weise bei dem in den Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fall. W\u00fcrde die Verbindung des M\u00fcnzschlosses mit dem Grifftragarm entfallen, so dass sich das M\u00fcnzschloss allein an dem Griff abst\u00fctzt, lie\u00dfe es sich um die Achse des Griffs verdrehen. Diese M\u00f6glichkeit einer Ver\u00e4nderung der Lage des M\u00fcnzschlosses wird nach der technischen Lehre des Klagepatents dadurch ausgeschlossen, dass zus\u00e4tzlich eine Verbindung zwischen dem M\u00fcnzschloss mit dem Grifftragarm hergestellt wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt auch aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28. November 2001 keine andere Auslegung dieses Merkmals. Aus den von der Beklagten herangezogenen Ausf\u00fchrungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden dieses Urteils (Anlage B 3, Seite 6 bis 7, Mitte) ergibt sich nicht, dass das Bundespatentgericht das Merkmal 3.2 dahingehend auslegt, dass sich das M\u00fcnzschloss am Griff und am Grifftragarm abst\u00fctzt im Sinne einer St\u00fctzkonstruktion. Die von der Beklagten herangezogene Stelle in den Entscheidungsgr\u00fcnden greift lediglich die Terminologie des Klagepatents auf, ohne dass hieraus R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Auslegung des Merkmals gezogen werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, bei Zugrundelegung der Terminologie der deutschen Offenlegungsschrift 196 48 311 (Anlage B 5) sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein &#8222;Abst\u00fctzen&#8220;, sondern ein &#8222;Befestigen&#8220; des M\u00fcnzschlosses am Griff gegeben, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Die Wortwahl einer anderen Patentanmeldung kann nicht f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents herangezogen werden. Das Klagepatent selbst enth\u00e4lt keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine unterschiedliche Auslegung der Begriffe &#8222;abst\u00fctzen&#8220; und &#8222;befestigen&#8220;. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. April 2002 darauf abgestellt hat, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Kraft\u00fcbertragung vom M\u00fcnzschloss auf beide Befestigungselemente, d.h. den Griff und den Grifftragarm erfolge, kommt es hierauf nach der technischen Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht an. Das Klagepatent enth\u00e4lt keine Anhaltspunkte, dass eine derartige Kraft\u00fcbertragung f\u00fcr die Verwirklichung des Gegenstandes des Klagepatents von Bedeutung ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte st\u00fctzt ihre Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auf den Grund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 28. November 2001 (Anlage B 3) die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Es hat sich dabei mit den Einw\u00e4nden der Beklagten befasst und diese in ihrer Entscheidung gew\u00fcrdigt. Das Bundespatentgericht hat eine unzul\u00e4ssige Erweiterung im Hinblick auf die formulierten Merkmale 3.1 und 3.2 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung mit der Begr\u00fcndung verneint, dass sich beide Merkmale aus den Zeichnungen der Figuren 1, 3, 4 und 5 und den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ergeben w\u00fcrden (Anlage B 3, Seite 6 bis 7). Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung wegen des Weglassens des in der Anmeldung des Klagepatents aufgenommenen Merkmals &#8222;dass ein wesentlicher Teil des M\u00fcnzschlosses unmittelbar \u00fcber einem der beiden Grifftragarme angeordnet ist&#8220;, hat das Bundespatentgericht verneint, weil es sich dabei nicht um ein f\u00fcr die Erfindung wesentliches Merkmal handele. Das Merkmal sei durch die beiden neu formulierten Merkmale 3.1 und 3.2 ersetzt (Anlage B 3, Seite 7 ff.). Die Anordnung des M\u00fcnzschlosses \u00fcber dem Grifftragarm zur Freihaltung des Raums unter dem Griff, um ein Ineinanderschieben mehrerer Einkaufswagen zu erm\u00f6glichen, sei nach der Beschreibung keine Aufgabe des Klagepatents und werde bei einer Anordnung des M\u00fcnzschlosses auch nicht zwangsl\u00e4ufig behindert (Anlage B 3, Seite 9). Die Freihaltung des Raums unter dem Griff sei lediglich ein weiterer Vorteil (Anlage B 3, Seite 10). Diese W\u00fcrdigung l\u00e4sst keine offensichtlichen Fehler erkennen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet gegen diese Entscheidung ein, die Begr\u00fcndung enthalte Rechtsfehler. Dem kann nicht beigetreten werden. Ein von der Beklagten geltend gemachter Versto\u00df gegen Denkgesetze (Bl. 94) l\u00e4sst sich dem Urteil des Bundespatentgerichts nicht entnehmen und wird von der Beklagten auch nicht substantiiert dargetan. Die Beklagte legt insoweit lediglich pauschal ihre gegenteilige Ansicht dar. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Gr\u00fcnde des Aussetzungsbeschlusses der Kammer vom 19. Juli 2001 beruft, vermag dies ebenfalls nicht zu \u00fcberzeugen. Der Aussetzungsbeschluss befasst sich mit der Argumentation der hiesigen Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren, der sich die Kammer nicht anzuschlie\u00dfen vermochte und die vom Bundespatentgericht ebenfalls nicht aufgegriffen worden ist.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden fehlt es an der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass eine Vernichtung des Klagepatents im anh\u00e4ngigen Berufungsverfahren zu erwarten ist, so dass eine weitere Aussetzung des Rechtsstreits bis zu dessen Abschluss nicht gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung auf \u00a7 91 a Abs. 1 ZPO beruht, waren die Kosten ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Unstreitig hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten ein kostenloses Nutzungsrecht hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8222;E1xxxxx&#8220; f\u00fcr Lieferungen an die Firma B5xxx f\u00fcr deren Vertriebsschiene Merkur einger\u00e4umt. Dem von der Beklagten hierzu vorgelegten Schreiben der Anlage B 6 ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Ohne die Abgabe der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen hinsichtlich dieser Handlungen w\u00e4re die Kl\u00e4gerin im Rechtsstreit insoweit unterlegen. Da aber durch die weitergehende Antragsfassung keine besonderen Kosten veranlasst wurden und auch nicht ersichtlich ist, dass es sich insoweit nicht mehr um eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgige Zuvielforderung handelt, sind die hierdurch entstandenen Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 2 Alt. 1 ZPO, der auch im Rahmen der Kostenentscheidung des \u00a7 91a Abs. 1 ZPO heranzuziehen ist (vgl. Z\u00f6ller, ZPO, 20. Auflage 1997, \u00a7 91a, Rdnr. 24 m.w.N.), der Beklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 255.645,94 \u20ac (500.000,00 DM).<\/p>\n<p>Dr. G4xxxxxxx Dr. B4xxx M3xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 90 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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