{"id":1068,"date":"2014-05-27T17:00:51","date_gmt":"2014-05-27T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1068"},"modified":"2016-04-21T10:22:13","modified_gmt":"2016-04-21T10:22:13","slug":"4a-o-1714-fraeseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1068","title":{"rendered":"4a O 17\/14 &#8211; Fr\u00e4seinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02224<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2014, Az. 4a O 17\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fr\u00e4seinrichtungen zum Befr\u00e4sen des Schwei\u00dfbereichs von durch einen Elektrodenhalter gehaltenen Punkt-Schwei\u00df-Elektroden<\/p>\n<p>umfassend einen Werkzeugtr\u00e4ger mit wenigstens einem darin um eine Werkzeugdrehachse drehbar gelagerten Fr\u00e4swerkzeug und Drehantriebsmitteln f\u00fcr dieses Fr\u00e4swerkzeug,<\/p>\n<p>wobei vorzugsweise das Fr\u00e4swerkzeug mit wenigstens einer zur Werkzeugdrehachse im wesentlichen konzentrischen, konkaven Aufnahmepfanne f\u00fcr die Aufnahme des Schwei\u00dfbereichs der jeweiligen Punkt-Schwei\u00df-Elektrode mit jeweils wenigstens einer Fr\u00e4skante im Bereich dieser wenigstens einen Aufnahmepfanne zum Befr\u00e4sen des jeweiligen Schwei\u00dfbereichs ausgef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen, mit<\/p>\n<p>Absaugmittel zum Absaugen von w\u00e4hrend des Befr\u00e4sens erzeugten Sp\u00e4nen oder dgl., wie in Anlage AST12 ersichtlich:<br \/>\nwobei die Absaugmittel umfassen:<\/p>\n<p>wenigstens an einer Seite des Fr\u00e4swerkzeugs in Richtung der Werkzeugdrehachse ein Plattenteil mit einer Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung,<\/p>\n<p>durch welche eine Punkt-Schwei\u00df-Elektrode an das Fr\u00e4swerkzeug heranf\u00fchrbar ist,<\/p>\n<p>und mit einem ersten die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung wenigstens bereichsweise umgebenden und in Verbindung mit Unterdruckerzeugungsmitteln stehenden Absaugkanalabschnitt.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin innerhalb von zwei Wochen nach Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung Angaben zu machen \u00fcber Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der in Antrag I. bezeichneten Fr\u00e4seinrichtungen,<\/p>\n<p>sowie der gewerblichen Abnehmer oder Verkaufsstellen, f\u00fcr die diese Fr\u00e4seinrichtungen bestimmt waren,<\/p>\n<p>sowie \u00fcber die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Fr\u00e4seinrichtungen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>IV. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Vollziehung eine Sicherheit in H\u00f6he von EUR 250.000,00 leistet.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die im Patentregister eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 958 XXX B1 (im Folgenden kurz: \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c). Das Verf\u00fcgungspatent nimmt die Priorit\u00e4t der DE 29609XXX U vom 21.05.1996 sowie der DE 19627XXX vom 10.07.1996 in Anspruch und wurde am 20.05.1997 angemeldet. Der Hinweis auf Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 02.07.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt den Titel \u201eFr\u00e4seinrichtung und Verfahren zum Befr\u00e4sen des Schweissbereichs von Punkt-Schweiss-Elektroden\u201c. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in der erteilten deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFr\u00e4seinrichtung zum Befr\u00e4sen des Schwei\u00dfbereichs von durch einen Elektrodenhalter gehaltenen Punkt-Schwei\u00df-Elektroden,<\/p>\n<p>umfassend einen Werkzeugtr\u00e4ger (412)<\/p>\n<p>mit wenigstens einem darin um eine Werkzeugdrehachse (A) drehbar gelagerten Fr\u00e4swerkzeug und<\/p>\n<p>Drehantriebsmitteln f\u00fcr dieses Fr\u00e4swerkzeug,<\/p>\n<p>wobei vorzugsweise das Fr\u00e4swerkzeug mit wenigstens einer zur Werkzeugdrehachse (A) im wesentlichen konzentrischen, konkaven Aufnahmepfanne f\u00fcr die Aufnahme des Schwei\u00dfbereichs der jeweiligen Punkt-Schwei\u00df-Elektrode mit jeweils wenigstens einer Fr\u00e4skante im Bereich dieser wenigstens einen Aufnahmepfanne zum Befr\u00e4sen des jeweiligen Schwei\u00dfbereichs ausgef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>Absaugmittel (416,418) zum Absaugen von w\u00e4hrend des Befr\u00e4sens erzeugten Sp\u00e4nen oder dgl.,<\/p>\n<p>wobei die Absaugmittel (416,418) umfassen:<\/p>\n<p>wenigstens an einer Seite des Fr\u00e4swerkzeugs in Richtung der Werkzeugdrehachse (A) ein Plattenteil (416,418)<\/p>\n<p>mit einer Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung (428,430), durch welche eine Punkt-Schwei\u00df-Elektrode an das Fr\u00e4swerkzeug heranf\u00fchrbar ist,<\/p>\n<p>und mit einem ersten die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung (428,430) wenigstens bereichsweise umgebenden und in Verbindung mit Unterdruckerzeugungsmitteln stehenden Absaugkanalabschnitt (444,446).<\/p>\n<p>Im Folgenden wird Fig. 16 des Verf\u00fcgungspatents zur Verdeutlichung eingeblendet, in der ein Werkzeugtr\u00e4ger 414 zu sehen ist, an dem zwei Plattenteile 416, 418 befestigt sind:<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde kein Einspruch eingelegt. Auch gegen das erteilte Verf\u00fcgungspatent wurde bislang keine Nichtigkeitsklage erhoben.<\/p>\n<p>Der Erfinder und ehemalige Inhaber des Verf\u00fcgungspatents, Herr Joseph Peter Stephan A, schloss unter dem 07.02.2005 einen Lizenzvertrag mit der B A Technik GmbH. Hierin wird eine \u201eexklusive Lizenz\u201c der B A Technik GmbH an dem Verf\u00fcgungspatent erteilt. In dem Vertrag hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eDie Verteidigung des Schutzrechtes gegen dessen Verletzung steht alleine dem Lizenznehmer zu.\u201c<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein mittelst\u00e4ndiges Unternehmen mit Hauptsitz in der Slowakei, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zubeh\u00f6r f\u00fcr Schwei\u00dfger\u00e4te besch\u00e4ftigt, die vornehmlich in der Automobilindustrie Verwendung finden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet unter anderem \u00fcber das Internet ein Fr\u00e4sspannabsaugsystem f\u00fcr automatische Kappenfr\u00e4ser an, wobei es sich laut der Homepage um ein optionales Zubeh\u00f6r handelt (vgl. Anlage AST2 sowie die Standbilder aus dem Video im Anlagenkonvolut AST3). Ein Kappenfr\u00e4ser mit Absaugsystem der Verf\u00fcgungsbeklagten (im Folgenden kurz: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) stand auch am 27.02.2014 bei der Firma C.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist auf einem Werkzeugtr\u00e4ger ein Fr\u00e4swerkzeug angeordnet. Dieses besteht aus einer nach oben offenen Pfanne, in die eine Elektrodenkappe eingef\u00fchrt werden kann. Durch einen Antrieb dreht sich eine Fr\u00e4skante in dieser Pfanne und kann so die Elektrodenkappe bearbeiten.<\/p>\n<p>Die Platte des Werkzeugtr\u00e4ges umgibt eine zweiteilige Plastikhaube. Die beiden H\u00e4lften der Haube sind durch Schraubverbindungen mit einander verbunden, wie sich aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ergibt, die aus dem Anhang zur Anlage AG1 entnommen ist, und auf der an den Seiten der Haube ein Spalt zwischen beiden Teilen der vom Werkzeugtr\u00e4ger abgenommenen Haube erkennbar ist:<\/p>\n<p>Ferner ist im obigen Bild auf der linken Seite das Fr\u00e4swerkzeug in einer Pfanne erkennbar, die in eine Platte des Werkzeugtr\u00e4gers eingelassen ist.<\/p>\n<p>Oberhalb der Pfanne mit dem Fr\u00e4swerkzeug ist in dem oberen Teil der (auf dem Werkzeugtr\u00e4ger angebrachten) Haube eine \u00d6ffnung vorhanden, durch welche eine Elektrodenkappe von oben in die Haube eingef\u00fchrt und dem Fr\u00e4swerkzeug zugef\u00fchrt werden kann, wie sich aus dem nachfolgend eingeblendeten Bild (entnommen S. 3 der Anlage AST 3) ergibt, das eine in die Haube eingef\u00fchrte Elektrodenkappe zeigt:<\/p>\n<p>Ferner ist \u2013 wie auch in dem soeben eingeblendeten Bild erkennbar ist \u2013 schr\u00e4g oberhalb der \u00d6ffnung der Haube, in welche die Elektrode eingef\u00fchrt wird, ein silberfarbenes, kleines Rohr vorhanden. Durch dieses Rohr kann Luft in das Innere der Haube geblasen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Haube \u00fcber eine \u00d6ffnung mit einer Strahlpumpe verbunden. Beim Fr\u00e4sen anfallende Sp\u00e4ne werden durch einen Schlauch in Richtung der Strahlpumpe transportiert, wie auch aus dem folgenden Bild aus der Anlage AST12 ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Auf der dem zur Strahlpumpe f\u00fchrenden Schlauch gegen\u00fcberliegenden Seite der Haube ist eine \u00d6ffnung in der Haube vorhanden, deren Gr\u00f6\u00dfe der oben sichtbaren Schlauch\u00f6ffnung entspricht. Diese \u00d6ffnung l\u00e4sst sich auch in dem als erstes eingeblendeten Bild aus dem Anhang zur Anlage AG1 anhand einer eingezeichneten Bleistiftmakierung erkennen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df k\u00f6nne der gesamte Innenraum, der von dem Werkzeugtr\u00e4ger und zwei Plattenteilen umschlossen wird, den Absaugkanalabschnitt bilden, wie sich aus Abs. [0105] des Verf\u00fcgungspatents ergebe.<\/p>\n<p>Das im Anspruch 1 genannte Plattenteil sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als ein durchsichtiges Plastikgeh\u00e4use ausgef\u00fchrt. Dieses Plastikgeh\u00e4use bilde auch einen Absaugkanalabschnitt im Sinne des Anspruchs.<\/p>\n<p>Die durch das silberne Rohr in die Haube eingeleitete Druckluft blase die aufgewirbelten Sp\u00e4nne nicht im nennenswerten Umfang in Richtung der Unterdruckerzeugungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ferner der Ansicht, es bestehe eine zeitliche Dringlichkeit f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, da das Verf\u00fcgungspatent in drei Jahren abl\u00e4uft und durch ein Hauptsacheverfahren diese Zeitdauer um die H\u00e4lfte verk\u00fcrzt w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen seien die Abnehmer (Automobilfirmen) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (potenzielle) Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, so dass dieser ein Vorgehen gegen diese Unternehmen nicht zuzumuten sei.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie habe erst am 17.02.2014 Kenntnis von den hier angegriffenen Handlungen und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Verf\u00fcgungsbeklagten erlangt.<\/p>\n<p>Bei dem Erwerb des Verf\u00fcgungspatents sei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin versichert worden, dieses sei frei von Rechten Dritter.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung von Ordnungsgeld in H\u00f6he von EUR 2,50 bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, verboten,<\/p>\n<p>1. Fr\u00e4seinrichtungen zum Befr\u00e4sen des Schwei\u00dfbereichs von durch einen Elektrodenhalter gehaltenen Punkt-Schwei\u00df-Elektroden mit den nachfolgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen:<\/p>\n<p>1.1. mit einem Werkzeugtr\u00e4ger mit wenigstens einem darin um eine Werkzeugdrehachse (A) drehbar gelagerten Fr\u00e4swerkzeug und<\/p>\n<p>1.2. Drehantriebsmitteln f\u00fcr dieses Fr\u00e4swerkzeug,<\/p>\n<p>1.3. wobei vorzugsweise<\/p>\n<p>1.3.1. das Fr\u00e4swerkzeug mit wenigstens einer zur Werkzeugdrehachse (A) im Wesentlichen konzentrischen, konkaven Aufnahmepfanne f\u00fcr die Aufnahme des Schwei\u00dfbereichs der jeweiligen Punkt-Schwei\u00df-Elektrode versehen ist und<\/p>\n<p>1.3.2. die wenigstens eine Aufnahmepfanne mit jeweils wenigstens einer Fr\u00e4skante im Bereich dieser wenigstens einen Aufnahmepfanne zum Befr\u00e4sen des jeweiligen Schwei\u00dfbereichs, ausgef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>2. Absaugmittel zum Absaugen von w\u00e4hrend des Befr\u00e4sens erzeugten Sp\u00e4nen oder dergleichen<\/p>\n<p>wie in Anlage AST12 ersichtlich<\/p>\n<p>vorhanden sind, wobei die Absaugmittel umfassen:<\/p>\n<p>2.1. wenigstens an einer Seite des Fr\u00e4swerkzeugs in Richtung der Werkzeugdrehachse (A) ein Plattenteil mit einer Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung;<\/p>\n<p>2.2. durch die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung ist eine Punkt-Schwei\u00df-Elektrode an das Fr\u00e4swerkzeug heranf\u00fchrbar;<\/p>\n<p>2.3. mit einem ersten, die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung wenigstens bereichsweise umgebenden und in Verbindung mit Unterdruckerzeugungsmitteln stehenden Absaugkanalabschnitt.<\/p>\n<p>II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung Angaben zu machen \u00fcber Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der in Antrag I. bezeichneten Fr\u00e4seinrichtungen, sowie der gewerblichen Abnehmer oder Verkaufsstellen, f\u00fcr die diese Fr\u00e4seinrichtungen bestimmt waren, sowie \u00fcber die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Fr\u00e4seinrichtungen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, eine Patentverletzung liege nicht vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise weder ein patentgem\u00e4\u00dfes Plattenteil noch einen Absaugkanalabschnitt auf.<\/p>\n<p>Das Plattenteil m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df ein massives Bauteil sei. Die Plastikhaube der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei aus Sicht des Fachmanns kein patentgem\u00e4\u00dfes Plattenteil.<\/p>\n<p>Der Absaugkanalabschnitt m\u00fcsse etwas sein, was zus\u00e4tzlich in dem durch das Plattenteil und den vorstehenden Teil des Werkzeugtr\u00e4gers gebildeten Fr\u00e4sraum vorhanden ist. Fr\u00e4sraum und Absaugkanalabschnitt seien getrennte R\u00e4umlichkeiten.<\/p>\n<p>Ein Absaugkanalabschnitt sei bei der angegriffen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. Der Raum unter Haube bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei gro\u00dfvolumig. Er stelle zwar einen Fr\u00e4sraum dar, dieser werde aber vollst\u00e4ndig ohne Beteiligung des Werkzeugtr\u00e4ges gebildet.<\/p>\n<p>Zudem w\u00fcrden in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Sp\u00e4ne nicht abgesaugt. Hierzu sei die vorhandene (Strahl-) Pumpe alleine nicht in der Lage. Erst durch das Einblasen von Druckluft k\u00f6nne ein Abtransport der Sp\u00e4ne erfolgen, der Abtransport der Sp\u00e4ne geschehe ausschlie\u00dflich \u00fcber die eingeblasene Druckluft. Die (Strahl-) Pumpe diene nur der Beschleunigung dieses Vorgangs. Durch die zweite \u00d6ffnung der Haube trete genauso viel Luft in die Haube ein, wie abgesaugt werde. Insofern komme es nie zu einem Unterdruck innerhalb der Haube. Entsprechend fehle es auch an patentgem\u00e4\u00dfen Unterdruckerzeugungsmitteln.<\/p>\n<p>Ferner fehle es an einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bestehe auch keine zeitliche Dringlichkeit. Hierzu behauptet die Verf\u00fcgungsbeklagte, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herr Volker D, habe sp\u00e4testens seit Anfang 2013 positive Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehabt. Er habe bereits zu diesem Zeitpunkt angek\u00fcndigt, patentrechtlich gegen die jetzt angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorzugehen. Ferner habe er w\u00e4hrend der Messe \u201eE\u201c im September 2013 davon geredet, gegen einen Wettbewerber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wegen einer angeblichen Patentverletzung im Bereich der Absaugung vorzugehen. Hiermit k\u00f6nne nur die Verf\u00fcgungsbeklagte gemeint gewesen sein.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist am 24.02.2014 bei Gericht eingegangen und der Verf\u00fcgungsbeklagten am 12.03.2014 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Ausf\u00fchrungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl einen Verf\u00fcgungsanspruch als auch einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann als derzeitige Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents ungeachtet des Lizenzvertrages zwischen dem ehemaligen Patentinhaber und der B A Technik GmbH aus dem Verf\u00fcgungspatent vorgehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Lizenz auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach \u00a7 15 Abs. 3 PatG \u00fcbergegangen ist und derzeit noch gilt.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Lizenz zugunsten der B A Technik GmbH weiter bestehen sollte, wird dadurch die Aktivlegitimation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht in Frage gestellt. Dem Patentinhaber steht grunds\u00e4tzlich auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen einen Verletzer zu, wenn er an dem Schutzrecht eine ausschlie\u00dfliche Lizenz vergeben hat (BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone).<\/p>\n<p>Ferner folgt aus der ggf. nach \u00a7 15 Abs. 3 PatG \u00fcbergegangen Lizenz keine Bindung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an die Klausel des Lizenzvertrages, wonach der Lizenznehmerin B A Technik GmbH alleine das Vorgehen gegen Verletzungen des Verf\u00fcgungspatents zusteht. Nach \u00a7 15 Abs. 3 PatG bleibt bei einer \u00dcbertragung nur die Lizenz als solche erhalten; der Patenterwerber tritt aber ohne weitere Vereinbarung nicht in den gesamten, bestehenden Lizenzvertrag ein (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1408; Schulte\/Moufang, 9. Aufl. 2014, \u00a7 15 Rn. 43). Eine solche (dreiseitige) Vereinbarung zwischen den Parteien des Lizenzvertrags und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist schon zweifelhaft, ob sich die Verf\u00fcgungsbeklagte auf eine solche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Patentinhaber und einem exklusiven Lizenznehmer berufen k\u00f6nnte. Es handelt sich insoweit nur um eine schuldrechtliche Abrede zwischen den Lizenzvertragsparteien. Es bestehen keine Anzeichen daf\u00fcr, dass hiermit Dritten Rechte einger\u00e4umt werden sollten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Fr\u00e4seinrichtung zum Befr\u00e4sen des Schwei\u00dfbereichs von durch einen Elektrodenhalter gehaltenen Punkt-Schwei\u00df-Elektroden.<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Verf\u00fcgungspatent, dass das Punkt-Schwei\u00dfen eine h\u00e4ufig angewandte Methode zum Verbinden von Metallblechen und B\u00e4ndern sei, so etwa in der Automobilindustrie (Abs. [0002] des Verf\u00fcgungspatents; im Folgenden sind Abs. ohne Quellenangaben solche des Verf\u00fcgungspatents). In einer Fertigungsstra\u00dfe sei dabei eine Vielzahl von Schwei\u00dfrobotern angeordnet, die Karosserieblechteile durch Punkt-Schwei\u00dfen miteinander verbinden (Abs. [0002]). Die Schwei\u00dfroboter seien dabei h\u00e4ufig mit sogenannten Schwei\u00dfzangen ausgebildet, deren Zangenbacken mit je einer Punkt-Schwei\u00df-Elektrode ausger\u00fcstet sind, so dass durch Ann\u00e4hern der Schwei\u00dfbacken die Punkt-Schwei\u00df-Elektrode zum Schwei\u00dfeingriff mit bereits zur gegenseitigen Anlage gebrachten oder angen\u00e4herten Karosserieblechteilen gebracht werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent erl\u00e4utert weiter, dass in einer solchen automatisierten Fertigungsstra\u00dfe die Schwei\u00dfvorg\u00e4nge an aufeinander folgenden Karosserieblechteilen m\u00f6glichst unterbrechungsfrei ablaufen sollten (Abs. [0004] Sp. 1 Z. 38 &#8211; 44). Eine Kontrolle oder ein Austausch von Punkt-Schwei\u00df-Elektroden sei in der Regel nur in zeitlichem Zusammenhang mit Schichtwechseln oder an Sonn- und Feiertagen m\u00f6glich (Abs. [0004] Sp. 1 Z. 44 \u2013 48). Aufgrund der hohen Anzahl von Schwei\u00dfg\u00e4ngen w\u00fcrden allerdings die Punkt-Schwei\u00df-Elektroden verschlei\u00dfen. Beim Strom\u00fcbergang w\u00e4hrend der einzelnen Punkt-Schwei\u00dfungen trete n\u00e4mlich eine Ver\u00e4nderung der Elektrodenkappen an deren Schwei\u00dfbereichen auf. Eine h\u00e4ufig festgestellte Verschlei\u00dferscheinung bestehe darin, dass sich am Rand der Wirkfl\u00e4chen von Schwei\u00dfelektroden Abbrandw\u00fclste bildeten, die eine Vergr\u00f6\u00dferung der jeweiligen Wirkfl\u00e4che bedeuteten. Eine solche Vergr\u00f6\u00dferung der Wirkfl\u00e4che f\u00fchre wiederum zu ver\u00e4nderten Schwei\u00dfbedingungen, da sich die Gr\u00f6\u00dfe des Strom\u00fcbergangsquerschnitts am jeweiligen Schwei\u00dfpunkt vergr\u00f6\u00dfere. Dies f\u00fchre letztlich zu Punkt-Schwei\u00dfungen minderer Qualit\u00e4t (Abs. [0005] Sp. 3 Z. 48 \u2013 Sp. 4 Z. 18). Daneben k\u00f6nne sich beim Punkt-Schwei\u00dfen von verzinkten Karosserieblechteilen an den Wirkfl\u00e4chen eine Zinkoxidschicht anlagern, welche den Strom\u00fcbergangswiderstand erh\u00f6ht. Auch dieses Ph\u00e4nomen f\u00fchre zu Beeintr\u00e4chtigungen der Schwei\u00dfqualit\u00e4t (Abs. [0005] Z. 19 \u2013 24).<\/p>\n<p>Daher habe man Fr\u00e4seinrichtungen an einer Fertigungsstra\u00dfe installiert, um die Punkt-Schwei\u00df-Elektroden in ihren Schwei\u00dfbereichen zur Kompensation der Abnutzungserscheinungen nachzubearbeiten (Abs. [0006] ff.). So offenbare die EP 0 171 XXX A1 eine Fr\u00e4seinrichtung, bei der das eingesetzte Fr\u00e4swerkzeug an einem Tr\u00e4ger zur Drehung um eine Drehachse drehbar getragen werde. An dem Tr\u00e4ger seien in axialer Richtung beidseits des Fr\u00e4swerkzeugs Plattenteile vorgesehen, die zur Zentrierung von zu bearbeitenden Elektrodenspitzen Zentrieraussparungen aufwiesen (Abs. [0009] Sp. 3 Z. 37 \u2013 45).<\/p>\n<p>Beim Durchf\u00fchren von Befr\u00e4sungsvorg\u00e4ngen von Punkt-Schwei\u00df-Elektroden entst\u00e4nden Sp\u00e4ne oder abgetragenes Material, welches sich dann im Bereich des Fr\u00e4swerkzeugs ansammeln k\u00f6nne (Abs. [0010] Sp. 4 Z. 2 &#8211; 9). Diese Sp\u00e4ne k\u00f6nnten dann dazu f\u00fchren, dass ein Fr\u00e4svorgang nicht mehr in geeigneter Weise durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Ferner bestehe die Gefahr, dass die Sp\u00e4ne in Komponenten der Fr\u00e4seinrichtung eindringen und diese dabei besch\u00e4digen (Abs. [0010] Sp. 4 Z. 10 &#8211; 12).<\/p>\n<p>Um beim Fr\u00e4svorgang entstehende Sp\u00e4ne aus dem Bereich des Fr\u00e4swerkzeugs und des Werkzeugtr\u00e4gers zu entfernen, sei in der EP 0 171 XXX A ein Druckluftsystem vorgesehen. Wenn der Vorgang der Bearbeitung von Elektrodenspitzen beendet und die bearbeiteten Elektroden weggezogen seien, werde durch starke Druckluftbeaufschlagung ein Reinigungsvorgang vorgenommen (Abs. [0009] Sp. 3 Z. 45 \u2013 Sp. 4 Z. 1). Ein Wegblasen der Sp\u00e4ne habe aber \u2013 wie das Verf\u00fcgungspatent in Abs. [0014], nach Umschreibung der Aufgabe, schildert \u2013 den Nachteil, dass sich Sp\u00e4ne an ungew\u00fcnschten Orten ansammeln k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent nennt es vor diesem Hintergrund in Abs. [0011] als seine Aufgabe,<\/p>\n<p>\u201eeine gattungsgem\u00e4\u00dfe Fr\u00e4seinrichtung derart weiterzubilden, dass eine Beeintr\u00e4chtigung durch beim Durchf\u00fchren eines Fr\u00e4svorgangs entstehende Sp\u00e4ne verhindert werden kann.\u201c<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Aufgabe l\u00f6st das Verf\u00fcgungspatent mit Hilfe des Inhalts von Anspruch 1, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1. Fr\u00e4seinrichtung zum Befr\u00e4sen des Schwei\u00dfbereichs von durch einen Elektrodenhalter gehaltenen Punkt-Schwei\u00df-Elektroden, umfassend<\/p>\n<p>1.1 einen Werkzeugtr\u00e4ger (412) mit wenigstens einem darin um eine Werkzeugdrehachse (A) drehbar gelagerten. Fr\u00e4swerkzeug und<\/p>\n<p>1.2 Drehantriebsmitteln f\u00fcr dieses Fr\u00e4swerkzeug,<\/p>\n<p>1.3 wobei vorzugsweise<\/p>\n<p>1.3.1 das Fr\u00e4swerkzeug mit wenigstens einer zur Werkzeugdrehachse (A) im wesentlichen konzentrischen, konkaven Aufnahmepfanne f\u00fcr die Aufnahme des Schwei\u00dfbereichs der jeweiligen Punkt-Schwei\u00df-Elektrode<\/p>\n<p>1.3.2 mit jeweils wenigstens einer Fr\u00e4skante im Bereich dieser wenigstens einen Aufnahmepfanne zum Befr\u00e4sen des jeweiligen Schwei\u00dfbereichs ausgef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>2. Absaugmittel (416,418) zum Absaugen von w\u00e4hrend des Befr\u00e4sens erzeugten Sp\u00e4nen oder dgl.,<\/p>\n<p>wobei die Absaugmittel (416,418) umfassen:<\/p>\n<p>2.1 wenigstens an einer Seite des Fr\u00e4swerkzeugs in Richtung der Werkzeugdrehachse (A) ein Plattenteil (416,418) mit einer Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung (428,430),<\/p>\n<p>2.2 durch die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung ist eine Punkt-Schwei\u00df-Elektrode an das Fr\u00e4swerkzeug heranf\u00fchrbar,<\/p>\n<p>2.3 und mit einem ersten die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung (428,430) wenigstens bereichsweise umgebenden und in Verbindung mit Unterdruckerzeugungsmitteln stehenden Absaugkanalabschnitt (444,446).<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\na)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 1 (Oberbegriff) beschreibt nach Abs. [0009] Sp. 3 Z. 37\/38 eine Fr\u00e4seinrichtung nach dem Stand der Technik (EP 0 171 XXX A1), die dem Befr\u00e4sen des Schwei\u00dfbereichs von Punkt-Schwei\u00df-Elektroden dient. Hierzu ist auf einen Werkzeugtr\u00e4ger ein drehbar gelagertes Fr\u00e4swerkzeug vorhanden, welches mit Drehantriebsmitteln betrieben wird. Dieses Fr\u00e4swerkzeug kann den Schwei\u00dfbereich von Punkt-Schwei\u00df-Elektroden befr\u00e4sen, um die Abbrandw\u00fclste zu entfernen, die ansonsten die Qualit\u00e4t des Schwei\u00dfergebnisses beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUm das in der einleitenden Patentbeschreibung geschilderte Problem der sich ansammelnden Sp\u00e4ne zu l\u00f6sen, sind gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2 Absaugmittel vorhanden. Dadurch wird auch vermieden, dass sich Sp\u00e4ne an ungew\u00fcnschten Orten ansammeln, wie es beim Wegpusten geschehen kann (Abs. [0014]).<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfen Absaugmittel bestehen aus einem Plattenteil, mit einer Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung (Merkmal 2.1), durch welche die zu befr\u00e4sende Punkt-Schwei\u00df-Elektrode an das Fr\u00e4swerkzeug heranf\u00fchrbar ist (Merkmal 2.2). Diese Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung soll das Heranf\u00fchren der Punkt-Schwei\u00df-Elektroden an das Fr\u00e4swerkzeug unterst\u00fctzen (Abs. [0057]). Die \u00d6ffnung kann sich beispielsweise quer zur Werkzeugdrehachse wegerstrecken und\/oder trichterf\u00f6rmig ausgebildet sein (Abs. [0057] Sp. 12 Z. 23 f.; Abs. [0059] Sp. 12 Z. 59). Ferner bestehen die Absaugmittel nach Merkmal 2.3 aus einem Absaugkanalabschnitt, der eine Verbindung zu Unterdruckerzeugungsmitteln herstellt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal 2.1,<\/p>\n<p>\u201ewenigstens an einer Seite des Fr\u00e4swerkzeugs in Richtung der Werkzeugdrehachse (A) ein Plattenteil (416,418) mit einer Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung (428,430)\u201c,<\/p>\n<p>erfordert ein Plattenteil. Der Fachmann entnimmt dem Anspruchswortlaut und der Beschreibung, dass er einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung des Plattenteils in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht hat. Im Allgemeinen wird unter dem Anspruchswortlaut \u201ePlattenteil\u201c ein fl\u00e4chiges Bauteil verstanden. Bei einem solchen Bauteil sind zwei der Seiten signifikant l\u00e4nger als die dritte Seite, welche die Dicke der Platte definiert. Diese Vorgaben sind allerdings patentgem\u00e4\u00df weit zu verstehen. Dies zeigt schon die nun eingeblendete Fig. 17, in der ein oberes Plattenteil 416 dargestellt ist, welches nur teilweise fl\u00e4chig ausgestaltet ist:<\/p>\n<p>Wie sich aus der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Abs. [0055] ergibt, soll das Plattenteil an den Werkzeugtr\u00e4ger des Oberbegriffs angeordnet werden. Eine solche Ausgestaltung beschreibt auch Abs. [0105] Sp. 21 Z. 37. Dies steht in Einklang mit dem im Abs. [0009] erl\u00e4uterten Stand der Technik. Hieraus ergeben sich aber keine zwingenden Vorgaben an die k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Plattenteils, da eine Befestigung am Werkzeugtr\u00e4ger durch vielf\u00e4ltige Weise vorgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Auch die weitere Beschreibung enth\u00e4lt keine \u00fcber den Wortlaut \u201ePlattenteil\u201c hinausgehende Anforderung an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung dieses Bauteils. Das Verf\u00fcgungspatent erl\u00e4utert in Abs. [0056], dass ein Plattenbauteil durch Fr\u00e4sen einfach herzustellen sei, wobei es sich aber nur um ein Beispiel handelt. Die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung kann durch die Seitenrandfl\u00e4che des Plattenteils hergestellt werden (Abs. [0058]). Dies l\u00e4sst sich aber nicht als zwingende Vorgabe einer bestimmten Dicke des Plattenteils auffassen. Denn es ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Absaugkanalabschnitt innerhalb des Plattenteils befindet. Dies zeigt bereits das in Abs. [0108] geschilderte Ausf\u00fchrungsbeispiel, worin der Absaugkanalabschnitt durch die Fl\u00e4che 425 (siehe Fig. 17 oben) und dem Werkzeugtr\u00e4ger 412 gebildet wird, der Werkzeugtr\u00e4ger also eine Wandung des ansonsten zu der Fl\u00e4che 425 offenen Kanalabschnitt bildet.<\/p>\n<p>Als Teil des Absaugmittels dient das Plattenteil in funktioneller Hinsicht dem Absaugen der Sp\u00e4ne, was auch in Abs. [0061] zum Ausdruck kommt. Aus dem Wortlaut der Merkmalsgruppe 2 insgesamt ergibt sich, dass diese Funktion dadurch erf\u00fcllt wird, dass das Plattenteil einerseits eine Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung, andererseits einen Absaugkanalabschnitt aufweist. Weitere Vorgaben an die Funktion des Plattenteils lassen sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Patentbeschreibung entnehmen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nNach Merkmal 2.3,<\/p>\n<p>\u201eund mit einem ersten die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung (428,430) wenigstens bereichsweise umgebenden und in Verbindung mit Unterdruckerzeugungsmitteln stehenden Absaugkanalabschnitt (444,446)\u201c,<\/p>\n<p>soll beim Plattenteil ein Absaugkanalabschnitt vorhanden sein, der die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung zumindest bereichsweise umgibt und in Verbindung mit Unterdruckerzeugungsmitteln steht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDem Anspruchswortlaut und der grunds\u00e4tzlichen Funktion der Absaugmittel entnimmt der Fachmann, dass der Zweck des Absaugkanalabschnitts der Transport der Sp\u00e4ne von dem Fr\u00e4swerkzeug in Richtung der Unterdruckerzeugungsmittel ist. Dies zeigt sich bereits an dem Wortlaut Absaugkanalabschnitt. Dieser Absaugkanalabschnitt steht in Verbindung mit Unterdruckerzeugungsmitteln, die etwa durch eine Vakuumpumpe ausgebildet sein k\u00f6nnen (Abs. [0064]). Durch den Absaugkanalabschnitt werden die Sp\u00e4ne dann abgesaugt, wie in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Abs. [0055] erl\u00e4utert wird. Dies best\u00e4tigt Abs. [0107] Sp. 22 Z. 31 \u2013 40, wo der Abtransport der Sp\u00e4ne zur Pumpe hin geschildert wird.<\/p>\n<p>Der Absaugkanalabschnitt muss dem Anspruchswortlaut zu Folge die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung wenigstens bereichsweise umgeben und zu den Unterdruckerzeugungsmitteln eine Verbindung herstellen. Dies dient dazu, die anfallenden Sp\u00e4ne direkt am Fr\u00e4swerkzeug abzusaugen. Denn aus Merkmal 2.2 ergibt sich, dass die zu befr\u00e4sende Punkt-Schwei\u00df-Elektrode durch die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung an das Fr\u00e4swerkzeug herangef\u00fchrt wird; die abgefr\u00e4sten Sp\u00e4ne also nahe der Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung anfallen.<\/p>\n<p>Abgesehen von diesen Funktionsvorgaben erh\u00e4lt der Fachmann keine Anweisungen zu der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Absaugkanalabschnitts. Vielmehr wird die k\u00f6rperliche Ausgestaltung dieses Bauteils in das Belieben des Fachmanns gestellt. Unter einem Kanal ist im Allgemeinen eine R\u00f6hre oder Rinne zu verstehen. Da es sich aber anspruchswortlautgem\u00e4\u00df nur um einen \u201eAbschnitt\u201c eines Absaugkanals handelt, ist eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige Ausgestaltung nicht zwingend. Ein abweichendes Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich der Patentbeschreibung oder den Zeichnungen nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Wie bereits oben geschildert, muss der Absaugkanalabschnitt nicht vollst\u00e4ndig innerhalb des Plattenteils gebildet sein (vgl. Abs. [0108] Sp. 23 Z. 2 \u2013 7). Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten muss der Absaugkanalabschnitt auch nicht zus\u00e4tzlich in dem Fr\u00e4sraum vorhanden sein. Anhaltspunkte f\u00fcr ein solches einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis des Anspruchswortlauts finden sich nicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit Unterdruckerzeugungsmittel von Merkmal 2.3 gefordert werden, dienen diese dem Ansaugen der Sp\u00e4ne durch den Absaugkanalabschnitt. Ein statischer Unterdruck ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Funktion des patentgem\u00e4\u00dfen Absaugmittels, dass durch die Unterdruckerzeugungsmittel eine Ansaugwirkung hergestellt werden soll.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAusgehend von der vorstehenden Auslegung verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragene Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1 wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht bestritten, was auch nicht auf unzutreffenden patentrechtlichen Erw\u00e4gungen beruht, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal 2.1,<\/p>\n<p>\u201ewenigstens an einer Seite des Fr\u00e4swerkzeugs in Richtung der Werkzeugdrehachse (A) ein Plattenteil (416,418) mit einer Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung (428,430),\u201c<\/p>\n<p>ist in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Der obere Teil der Haube stellt ein Plattenteil im Sinne von Merkmal 2.1 dar. Es erf\u00fcllt die \u2013 wie oben dargestellt, in k\u00f6rperlich-r\u00e4umlicher Hinsicht weiten \u2013 patentgem\u00e4\u00dfen Anforderungen an ein Plattenteil. Bei dem oberen Teil der Haube handelt es sich um ein fl\u00e4chiges Bauteil, bei dem die X- und die Y-Achse die L\u00e4nge der Z-Achse (der Dicke) \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Wie oben dargestellt, stellt das Verf\u00fcgungspatent ansonsten keine besonderen Anforderungen an das Plattenteil mit der Ausnahme, dass eine Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung nach Merkmal 2.2 sowie ein Absaugkanalabschnitt nach Merkmal 2.3 vorhanden sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dies ist der Fall. Das obere Haubenteil enth\u00e4lt eine Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung in Form einer \u00d6ffnung zur Einf\u00fchrung der zu befr\u00e4senden Punkt-Schwei\u00df-Elektrode in Richtung des unter der \u00d6ffnung angeordneten Fr\u00e4swerkzeuges. Schlie\u00dflich ist auch ein Absaugkanalabschnitt vorhanden, wobei die innenliegende Wandfl\u00e4chen des oberen Haubenteils den Absaugkanalabschnitt nach oben begrenzen (vgl. die folgenden Ausf\u00fchrungen).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal 2.3,<\/p>\n<p>\u201eund mit einem ersten die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung (428,430) wenigstens bereichsweise umgebenden und in Verbindung mit Unterdruckerzeugungsmitteln stehenden Absaugkanalabschnitt (444,446)\u201c,<\/p>\n<p>ist in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Der durch die Plastikhaube umschlossene Raum stellt einen patentgem\u00e4\u00dfen Absaugkanalabschnitt dar. Dieser Raum umgibt einerseits die Elektrodeneinf\u00fchr\u00f6ffnung und steht andererseits \u00fcber einen Schlauch in Verbindung mit der Strahlpumpe, die ein patentgem\u00e4\u00dfes Unterdruckerzeugungsmittel darstellt.<\/p>\n<p>Der Raum unter der Haube dient auch dem Abtransport der abgefr\u00e4sten Sp\u00e4ne, da diese von der Strahlpumpe angesaugt und durch die Haube in Richtung der Pumpe gezogen werden.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte einwendet, es bestehe kein Unterdruck, da in der Haube eine \u00d6ffnung vorhanden ist, deren Gr\u00f6\u00dfe der Gr\u00f6\u00dfe der zur Pumpe f\u00fchrenden \u00d6ffnung entspricht, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verf\u00fcgungspatent erfordert \u2013 wie gezeigt \u2013 keinen statisch vorhandenen Unterdruck, sondern nur, dass durch Unterdruck eine Ansaugwirkung entsteht. Dies ist durch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Strahlpumpe der Fall. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte anf\u00fchrt, der Transport in Richtung der Absaugvorrichtung erfolge in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund von in die Haube eingeblasener Druckluft, wobei die Strahlpumpe dies nur unterst\u00fctze, f\u00fchrt dies nicht aus einer Patentverletzung heraus. Denn unstreitig wird durch die Strahlpumpe eine (sei sie auch nur geringe) Saugwirkung erzeugt, so dass ein patentgem\u00e4\u00dfes Absaugmittel vorhanden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nF\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist auch ein Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert und die Verf\u00fcgung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Antragstellerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.05.2011, Az. 4b O 88\/11, Rn. 4 bei Juris; Busse\/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor \u00a7 143 Rn. 254). Bei bejahter Verletzung und ausreichend gesichertem Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes besteht regelm\u00e4\u00dfig ein entsprechender Verf\u00fcgungsgrund (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1739). Eine solche Konstellation liegt hier vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist der gesicherte Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts Voraussetzung, wobei hierzu grunds\u00e4tzlich erforderlich ist, dass das Verf\u00fcgungspatent bereits ein kontradiktorisches Rechtsbestandverfahren erfolgreich \u00fcberstanden haben muss oder aus sonstigen Gr\u00fcnden ausnahmsweise nicht ein solches Verfahren durchgef\u00fchrt sein muss (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114, 120 \u2013 Harnkatheterset) oder das Verf\u00fcgungsverfahren wie ein Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt wird, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen eine Beschlussverf\u00fcgung erst Monate nach deren Erlass Widerspruch eingelegt hat.<\/p>\n<p>Ein f\u00fcr das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausreichend gesicherter Rechtsbestand liegt aber auch dann vor, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts gar nicht angegriffen wird. Auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren k\u00f6nnen Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents grunds\u00e4tzlich nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn das Schutzrecht durch einen Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage tats\u00e4chlich angegriffen ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 \u2013 Kleinleistungsschalter). Liegt zwischen Kenntnis der Antragsgegnerin vom Verf\u00fcgungsantrag und der m\u00fcndlichen Verhandlung hier\u00fcber nur ein kurzer Zeitraum, in dem der Abschluss von Rechtsbestandrecherchen nicht zumutbar erscheint, gen\u00fcgt es insoweit wenn ein solcher Angriff verl\u00e4sslich vorauszusehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114, 120 \u2013 Harnkatheterset).<\/p>\n<p>Dies ist hier nicht der Fall. Es ist weder eine Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngig gemacht worden, noch ist eine solche vorauszusehen. Auf entsprechende Nachfrage hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zu diesem Punkt nicht vorgetragen, so dass die Erhebung einer Nichtigkeitsklagte nicht verl\u00e4sslich vorausgesehen werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist ferner auch eine Dringlichkeit im Allgemeinen glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung setzt voraus, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach Kenntnisnahme von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht l\u00e4nger zugewartet hat (vgl. hierzu: Busse\/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor \u00a7 143 Rn. 259 m.w.N.).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin solches l\u00e4ngeres Zuwarten ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur \u00dcberzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass vor dem 17.02.2014 innerhalb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestand.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herr Volker D, hat eidesstattlich versichert, dass vor dem 17.02.2014 innerhalb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Kenntnis davon bestanden habe, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte \u201eein Fr\u00e4sspan-Absaugsystem f\u00fcr automatische Kappenfr\u00e4ser\u201c (also die angegriffene Ausf\u00fchrungsform) anbietet.<\/p>\n<p>Diese Glaubhaftmachung wird durch die eidesstattliche Versicherung von Herrn Johannes F (Anlage AG1) nicht ersch\u00fcttert. Soweit der eidesstattlichen Versicherung von Herrn F etwas Gegenteiliges zu entnehmen ist, \u00fcberzeugt dies die Kammer nicht. Diese enth\u00e4lt nur Aussagen vom \u201eH\u00f6rensagen\u201c. Eidesstattliche Versicherungen der unmittelbaren Zeugen der behaupteten Aussagen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bzw. ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer konnte die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht beibringen. Gr\u00fcnde hierf\u00fcr hat sie nicht genannt, au\u00dfer dass Herr G eine entsprechende Versicherung nicht habe abgeben wollen. Vor diesem Hintergrund ist der \u00dcberzeugungswert der eidessstattlichen Versicherung von Herrn F geringer.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Aussagen von Herrn H, auf die sich Herr F beruft, bestehen Zweifel, ob Herr H Herrn F tats\u00e4chlich \u00fcber ein geplantes Vorgehen gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte berichtet hat. Aus der Frage von Herrn H, ob die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Klage erhalten habe, l\u00e4sst sich dies nicht schlie\u00dfen. Hinsichtlich der Messe \u201eSchwei\u00dfen und Schneiden\u201c im September 2013 ist ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eidesstattlich versichert hat (Anlage AST14), im September 2013 sei auf einer Messe die Rede von einer Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch ein italienisches Unternehmen gewesen, nicht aber von einem Vorgehen gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte. Weitere Tatsachen, die f\u00fcr eine vorherige Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Seiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sprechen k\u00f6nnten, sind der eidesstattlichen Versicherung von Herrn F nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte vortr\u00e4gt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei bereits seit geraumer Zeit auf ihrer Homepage abgebildet, kann dies ohne das Hinzukommen weiterer Umst\u00e4nde die Dringlichkeit nicht entfallen lassen. Denn es existiert keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Insoweit schadet selbst eine fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Dringlichkeit nicht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1803).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs ist auch sonst kein Grund ersichtlich, der \u2013 etwa aufgrund der Marktsituation oder aus anderen Umst\u00e4nden in der Sph\u00e4re des Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 gegen das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes spricht. Vielmehr handelt es sich bei den Parteien um Wettbewerber mit denselben potenziellen Kunden, so dass ein entsprechendes Erlass-Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angenommen werden kann. Schlie\u00dflich spricht die eher kurze Restlaufzeit des Verf\u00fcgungspatents von ca. 3 Jahren tendenziell ebenfalls f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits angegriffene Ausf\u00fchrungsformen ins Inland geliefert hat, besteht Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 938 Abs. 1 ZPO wurde der Tenor gegen\u00fcber dem gestellten Antrag insofern abgewandelt, dass die Androhung der Ordnungsmittel entsprechend der gesetzlichen Regelungen des \u00a7 890 Abs. 1 ZPO gefasst wurde. Ferner wurde statt der Merkmalsanalyse der tats\u00e4chliche Wortlaut von Anspruch 1 verwendet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch den in Ziff. II des Tenors zuerkannten Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b PatG, der im Rahmen einer einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzbar ist. Es liegt eine insoweit von \u00a7 140b Abs. 7 PatG geforderte \u201eoffensichtliche Rechtsverletzung\u201c vor. Die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, d.h. insbesondere die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der Ausf\u00fchrungsform, sind unstreitig. Auch bestehen keine Zweifel an der oben dargestellten Auslegung des Verf\u00fcgungspatents und der auf dieser Grundlage festgestellten Verletzung von Anspruch 1.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa ein Hauptsacheurteil nur gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden w\u00fcrde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren demgegen\u00fcber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1759), war hier die Vollziehung der einstweiligen Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen. Bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze, die nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurden, fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02224 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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