{"id":1067,"date":"2002-01-10T17:00:26","date_gmt":"2002-01-10T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1067"},"modified":"2016-04-21T10:21:54","modified_gmt":"2016-04-21T10:21:54","slug":"4a-o-23401-schraubimplantate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1067","title":{"rendered":"4a O 234\/01 &#8211; Schraubimplantate"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 89<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2002, Az. 4a O 234\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 255.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schraubimplantate zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatk\u00f6rper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Au\u00dfenfl\u00e4che aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au\u00dfengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt und dem Gewindeabschnitt ein Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe angeordnet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen sich das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt und mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Mai 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17. Dezember 1999 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 5. Mai 1995 bis zum 16. Dezember 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17. Dezember 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 512.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche aus dem unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent 0 646 362 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent) geltend, das auf einer am 20. September 1994 get\u00e4tigten Anmeldung beruht und eine deutsche Priorit\u00e4t vom 21. September 1993 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 5. April 1995 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 17. November 1999 ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht. Als Inhaberin des Klagepatents ist die B1 B2 G1 W4. H1 GmbH &amp; Co. eingetragen. Gegen die Erteilung des Klagepatents erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. November 2001 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer. Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatk\u00f6rper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Au\u00dfenfl\u00e4che aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au\u00dfengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt (84) und mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch ein Schraubimplantat, Figur 2 zeigt eine Draufsicht des Schraubimplantats der Figur 1 und Figur 3 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Ansicht des Teilabschnitts III der Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;F5-2 Stufenschraube S5&#8220; Schraubimplantate zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser Schraubimplantate ergibt sich aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung, die die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 eingereicht hat, sowie den von der Beklagten als Anlagen B 13 und B 14 vorgelegten Mustern des angegriffenen Schraubimplantats.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, die Kl\u00e4gerin sei nicht eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Jedenfalls stehe ihr kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie offenbar ihrer Vertriebsgesellschaft, der die B1 S6, eine Lizenz zum Vertrieb der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Implantate erteilt habe. Im \u00dcbrigen bestreitet sie den Verletzungsvorwurf und macht insbesondere geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht das Merkmal, das besage, dass der Implantatk\u00f6rper eine Au\u00dfenfl\u00e4che aufweise, die an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt aufweise. Dieses Merkmal beschreibe den \u00dcbergang zwischen gewindelosem Kopfabschnitt und dem Abschnitt mit einer geringeren Gewindetiefe. Damit solle ein schl\u00fcssiges Anliegen des das Implantat umschlie\u00dfenden Zahnfleisches erreicht werden. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, weil auf dem obersten Plateaurand des Implantatk\u00f6rpers ein Steg ausgebildet sei, der im Zusammenwirken mit dem Aufbauteil als Zentrierung und Anlage f\u00fcr den Dichtring, der zwischen dem Aufbauteil und dem Implantat angeordnet werde, diene. Der sich hieran anschlie\u00dfende Bereich zwischen dem obersten Plateaurand und der obersten wahrnehmbaren Gewindeflanke stelle ebenfalls keinen gewindefreien Kopfabschnitt im Sinne des Klagepatents dar, weil er lediglich einen Bereich von 0,4 mm einnehme und lediglich dem An- und Auslauf des Gewindes diene. Nach der Implantation befinde sich das gesamte Plateau im \u00dcbergangsbereich zwischen Kortikalis und Gingiva und das Zahnfleisch liege an dem Implantataufbauteil an. Das Merkmal, das besage, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt erstrecke, sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls nicht verwirklicht. Das Merkmal enthalte eine Zweckbestimmungsangabe. Danach diene das Werkzeugaufnahmemittel dem Einschrauben des Implantats. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei das Werkzeugaufnahmemittel als Innensechskant ausgebildet, der sich nicht durch den Kopfabschnitt des Implantats erstrecke. Der dem Innensechskant vorgelagerte zylindrische Teil sei nicht zum Werkzeugaufnahmemittel zugeh\u00f6rig, weil er der Zentrierung des Aufbauteils diene. Beim Einschrauben des Implantats komme ihm keine Funktion zu, insbesondere diene dieser Abschnitt nicht der F\u00fchrung des Werkzeugs beim Einbringen in den Innensechskant und \u00fcbertrage auch keine Kraft des Werkzeugs auf das Implantat. Schlie\u00dflich sei das Merkmal, das besage, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstrecke, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Allein der Innensechskant und allenfalls noch der trichterf\u00f6rmige konische Bereich oberhalb des Innensechskants k\u00f6nne als Werkzeugaufnahmemittel angesehen werden. Beide Abschnitte w\u00fcrden sich aber nicht \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Abschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstrecken.<\/p>\n<p>Jedenfalls werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die geltend gemachten Anspr\u00fcche als eingetragene Inhaberin des Klagepatents verfolgen. In der Klagepatentschrift ist die &#8222;B1 B2 G1 W4. H1 GmbH &amp; Co.&#8220; als Inhaberin des Klagepatents ausgewiesen. Die Kl\u00e4gerin firmiert unstreitig unter der Bezeichnung &#8222;B1 B2 G1 W1 H1 GmbH &amp; Co. KG&#8220;. Die Abk\u00fcrzung &#8222;W4.&#8220; in der Klagepatentschrift steht offensichtlich f\u00fcr &#8222;W1&#8220;. Dem ist die Beklagte auch nicht mehr entgegengetreten. Soweit die Beklagte eine Identit\u00e4t der Kl\u00e4gerin mit der eingetragenen Inhaberin unter dem Hinweis darauf bestreitet, dass sich aus der Klagepatentschrift nicht ergebe, ob bei der eingetragenen Klagepatentinhaberin der oder die weiteren Gesellschafter die Stellung eines Kommanditisten einnehmen wie es bei der Kl\u00e4gerin der F4 ist, ist dieser Einwand unsubstantiiert. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass es neben der Kl\u00e4gerin eine weitere Gesellschaft gibt, die sich von der Kl\u00e4gerin lediglich durch die Rechtsstellung der Gesellschafter unterscheidet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt werden Schraubimplantate zur Befestigung von Zahnersatz, und zwar insbesondere Zahnprothesen und Einzelz\u00e4hnen, am Kiefer eingesetzt. Die Schraubimplantate werden dazu gr\u00f6\u00dftenteils in eine vorgefertigte Aufnahmebohrung im Kiefer eingeschraubt und weisen \u00fcblicherweise die folgenden Merkmale auf:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatk\u00f6rper,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>in dem ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>der eine Au\u00dfenfl\u00e4che aufweist, die<\/p>\n<p>3.1<\/p>\n<p>an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au\u00dfengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und<\/p>\n<p>3.2<\/p>\n<p>an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) aufweist, wobei<\/p>\n<p>3.3<\/p>\n<p>zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe angeordnet ist.<\/p>\n<p>Wie die nachfolgende Abbildung zeigt, die den aus der US-A- 5 000 686 (Anlage K 3) bekannten in der Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hnten Stand der Technik dokumentiert,<\/p>\n<p>ist der Implantatk\u00f6rper teilweise in den Kiefer \u00fcber ein Au\u00dfengewinde eindrehbar. Sein oberer Abschnitt ist gewindefrei. Der Implantatk\u00f6rper verj\u00fcngt sich zu seinem apikalen Ende hin. Das Au\u00dfengewinde ist an der Au\u00dfenseite des Implantatk\u00f6rpers befestigt und weist eine gleichbleibende St\u00e4rke auf. Die Spitzen des Au\u00dfengewindes beschreiben mit ihren Au\u00dfenma\u00dfen \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che des mit einem Gewinde versehenen Teils des Implantatk\u00f6rpers einen Zylinder, der l\u00e4ngs zu der Achse des Implantatsk\u00f6rpers liegt. Der Kern-Durchmesser des Implantatk\u00f6rpers ist an seinem gingivalen Ende im Vergleich zum apikalen Ende vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass diese Schraubimplantate insbesondere im Kopfbereich \u00fcber eine Gestaltung verf\u00fcgen, die beim Einsetzen in die Aufnahmebohrung des Kiefers zu Verquetschungen f\u00fchrt, die ein die Einheilung des Schraubimplantats in dem Kiefer verz\u00f6gerndes Trauma hervorrufen k\u00f6nnen, und vielfach nur einen unzureichenden Halt im Kiefer bieten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein Schraubimplantat zu schaffen, das sich leicht in den Kiefer einsetzen l\u00e4sst und hierin sowohl rasch als auch fest einheilt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 zu den bereits genannten die folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats erstreckt sich<\/p>\n<p>4.1<\/p>\n<p>durch den Kopfabschnitt (84) und<\/p>\n<p>4.2<\/p>\n<p>mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift erm\u00f6glicht eine Ausgestaltung des Mittelabschnitts mit einem Gewinde geringerer Tiefe, dass am \u00dcbergang zum gewindelosen Kopfteil das Zahnfleisch infolge der geringeren Gewindetiefe aufgeweitet bzw. vorgespannt wird, wodurch es am Mittelabschnitt des Schraubimplantats dichtend anliegt. W\u00e4hrend des Einheilprozesses des Schraubimplantats in den Kiefer wird dadurch verhindert, dass Bakterien oder sonstige Verunreinigungen in einen Spalt zwischen dem Schraub- implantat und dem Kiefer bzw. dem Zahnfleisch eindringen. Daneben wird durch die verringerte Gewindetiefe der Kerndurchmesser am Mittelabschnitt vergr\u00f6\u00dfert, so dass eine gr\u00f6\u00dfere Wandst\u00e4rke zur Verf\u00fcgung steht. Dies erm\u00f6glicht eine leichtere Unterbringung eines Werkzeugaufnahmemittels, insbesondere eines Innensechskants, im Inneren des Schraubimplantats. Dieser Innensechskant kann sich dann sowohl \u00fcber den Kopfabschnitt als auch den Mittelabschnitt erstrecken.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, wie zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig ist, die Merkmale 1 bis 3.1 sowie 3.3 der vorangestellten Merkmalsgliederung, so dass dies keine n\u00e4here Begr\u00fcndung bedarf.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch das Merkmal 3.2.<\/p>\n<p>Das Merkmal 3.2 besagt, dass die Au\u00dfenfl\u00e4che des Implantatk\u00f6rpers an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt aufweist. Der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass die Ausbildung des Kopfabschnitts mit dem Mittelabschnitt, der sich unterhalb des Kopfabschnitts anschlie\u00dft, eine besondere Funktion erf\u00fcllt. Der Mittelabschnitt weist gem\u00e4\u00df dem Merkmal 3.3 ein Gewinde auf, das eine geringere Tiefe als das Gewindest\u00fcck am unteren Ende des Implantatk\u00f6rpers besitzt. Dadurch wird erreicht, dass am \u00dcbergang zum gewindelosen Kopfabschnitt das Zahnfleisch infolge der geringeren Gewindetiefe aufgeweitet bzw. vorgespannt wird, wodurch es am Mittelabschnitt des Implantatk\u00f6rpers dichtend anliegt. W\u00e4hrend des Einheilprozesses des Schraubimplantats in den Kiefer wird auf diese Weise verhindert, dass Bakterien oder sonstige Verunreinigungen in einen Spalt zwischen dem Schraubimplantat und dem Kiefer bzw. dem Zahnfleisch eindringen (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 27 bis 37). Der \u00dcbergang zwischen gewindelosem Kopfabschnitt und dem Mittelabschnitt mit einer geringeren Tiefe als die Gewindetiefe beim unteren Gewindeabschnitt dient danach dem schl\u00fcssigen Anliegen des Zahnfleisches.<\/p>\n<p>\u00dcber ein derartiges Kopfteil verf\u00fcgt auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Der Implantatk\u00f6rper weist an seinem obersten Ende einen Steg auf, der unstreitig im Zusammenwirken mit dem Aufbauteil als Zentrierung und Anlage f\u00fcr den Dichtring, der zwischen dem Aufbauteil und dem Implantat angeordnet wird, dient. Hieran schlie\u00dft sich ein Abschnitt von ca. 0,4 mm zwischen dem obersten Plateaurand und der obersten, d.h. der ersten wahrnehmbaren Gewindeflanke an, der als gewindefreier Kopfabschnitt fungiert. Dass nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten nach der Implantation sich das gesamte Plateau im \u00dcbergangsbereich zwischen Kortikalis und Gingiva befindet und das Zahnfleisch an dem Implantataufbauteil anliegt, steht einer Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen. Denn das Zahnfleisch liegt gleichwohl unter anderem auch an dem gewindefreien Kopfabschnitt an. Das Vorsehen eines weiteren Abschnitts in Form eines gewindelosen Steges ist ebenfalls unsch\u00e4dlich. Nach der Beschreibung des Klagepatents in Patentanspruch 1 kommt es allein darauf an, dass ein gewindefreier Kopfabschnitt \u00fcberhaupt r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndlich ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nach dem Klagepatent auch unerheblich, in welcher L\u00e4nge der gewindefreie Kopfabschnitt insbesondere auch im Verh\u00e4ltnis zu den anderen beiden Abschnitten des Implantatk\u00f6rpers ausgebildet ist. Weder aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents noch aus der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift ergibt sich eine dahingehende Beschr\u00e4nkung. Dem Patentanspruch 3 des Klagepatents entnimmt der Fachmann vielmehr, dass der Mittelabschnitt l\u00e4nger als der Kopfabschnitt ausgebildet sein kann, ohne dass ein bestimmtes L\u00e4ngenverh\u00e4ltnis angegeben wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift, die eine Ausf\u00fchrungsform mit einen gewindefreien Kopfabschnitt zeigen, der etwa halb so lang ist wie der sich daran anschlie\u00dfende Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe. Dabei handelt es sich nur um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel, das nicht geeignet ist, den Schutzbereich des Klagepatents einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Auch die Merkmalsgruppe 4 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 4 beschreibt die Anordnung des Werkzeugaufnahmemittels zum Einschrauben des Implantats innerhalb des Implantatk\u00f6rpers. Das Merkmal 4.1 besagt, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt (84) erstreckt. Das Merkmal 4.2 besagt, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt. Der Klagepatentschrift kann der Fachmann hierzu entnehmen, dass die Verringerung der Gewindetiefe zu einer Vergr\u00f6\u00dferung des Kerndurchmessers am Mittelabschnitt f\u00fchrt. Die zur Verf\u00fcgung stehende Wandst\u00e4rke wird mithin vergr\u00f6\u00dfert. Dies erm\u00f6glicht nach den Darlegungen der Klagepatentschrift eine leichtere Unterbringung eines Werkzeugaufnahmemittels im Inneren des Implantatk\u00f6rpers. Als m\u00f6gliches Werkzeugaufnahmemittel nennt die Klagepatentschrift beispielhaft einen Innensechskant (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 37 bis 43). Die Vergr\u00f6\u00dferung des Kerndurchmessers erm\u00f6glicht es, das Werkzeugaufnahmemittel sowohl \u00fcber den Kopfabschnitt als auch \u00fcber den Mittelabschnitt zu erstrecken (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 43 bis 45). Hiermit grenzt sich das Klagepatent von dem Stand der Technik wie er aus der US-A 5 000 686 bekannt ist ab, bei dem insbesondere die Gestaltung im Kopfbereich der Implantatschraube beim Einsetzen in die Aufnahmebohrung des Kiefers zu Verquetschungen f\u00fchrte, die ein die Einheilung des Schraubimplantats in dem Kiefer verz\u00f6gerndes Trauma hervorrufen k\u00f6nnen und vielfach nur einen unzureichenden Halt im Kiefer bietet (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 13 bis 20).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass er bei der Ausgestaltung des Werkzeugaufnahmemittels im \u00dcbrigen nicht eingeschr\u00e4nkt ist. Das Klagepatent nennt einen Innensechskant, der sich sowohl \u00fcber den Kopfabschnitt als auch den Mittelabschnitt erstrecken kann (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 43 bis 45), nur als eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform. Mit welchem Werkzeugaufnahmemittel er ein Einschrauben des Implantats erm\u00f6glicht, bleibt damit ihm \u00fcberlassen. Auch wenn der Fachmann einen durchgehenden Innensechskant als Werkzeugaufnahmemittel w\u00e4hlt, findet er in der Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass sich dieser durch den Kopfabschnitt und mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstrecken muss. Vielmehr legt der Wortlaut der Merkmalsgruppe 4 nur allgemein fest, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt und den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstrecken soll. Wie das Werkzeugaufnahmemittel dar\u00fcber hinaus r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet sein soll, wird durch das Klagepatent nicht vorgegeben. Es ist lediglich erforderlich, dass das Werkzeugaufnahmemittel der Aufnahme des Werkzeuges dient, mit dem das Implantat in den Kiefer eingeschraubt werden soll. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nach dem Klagepatent auch nicht darauf an, dass das Werkzeugaufnahmemittel in seiner gesamten Erstreckung beim Einschrauben des Implantatk\u00f6rpers in den Kiefer der Kraft\u00fcbertragung dient. Eine dahingehende Einschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Aus der Formulierung &#8222;Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben&#8220; l\u00e4sst sich dieser Schluss entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ziehen. Auch ein Werkzeugaufnahmemittel, welches ein besch\u00e4digungsloses Einf\u00fchren des Werkzeugs in den Innenraum des Implantatk\u00f6rpers erm\u00f6glicht, ist ein Aufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber ein derartiges in den Merkmalen 4.1 und 4.2 beschriebenes Werkzeugaufnahmemittel. Der Aufnahme eines Werkzeugs zum Einschrauben des Implantats dient bereits der am oberen Ende des Implantatk\u00f6rpers gelegene zylindrische Abschnitt. An diesen Abschnitt schlie\u00dft sich unmittelbar ein konisch ausgeformter Bereich an. Am Ende des konisch ausgebildeten Abschnitts beginnt ein Innensechskant. Diese drei Abschnitte zusammen bilden das Werkzeugaufnahmemittel. Sie erstrecken sich durch den Kopfabschnitt \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts mit geringerer Gewindetiefe.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, der dem Innensechskant vorgelagerte zylindrische Teil sei nicht zum Werkzeugaufnahmemittel zu z\u00e4hlen, weil er der Zentrierung des Aufbauteils diene und beim Einschrauben des Implantats keine Funktion, insbesondere zur F\u00fchrung des Werkzeugs beim Einbringen in den Innensechskant, \u00fcbernehme, kann dem nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht beigetreten werden. Der zylindrische Abschnitt erm\u00f6glicht zun\u00e4chst durch seine im Durchmesser an den Innensechskant angepasste \u00d6ffnung ein leichtes Einf\u00fchren des Werkzeugs in den Innenraum des Implantatk\u00f6rpers zu dem als Innensechskant ausgeformten Abschnitt. Denn das Werkzeug muss vor dem Einbringvorgang nicht bereits in die f\u00fcr den Innensechskant richtige Winkelstellung gebracht werden, um \u00fcberhaupt ein Einf\u00fchren in den Implantatk\u00f6rper zu erm\u00f6glichen. Vielmehr wird das Werkzeug bereits vor dem Erreichen des Innensechskants durch den zylindrischen Abschnitt konzentrisch zu ihm ausgerichtet. Die Aufgabe der F\u00fchrung wird anschlie\u00dfend durch den sich an den zylindrischen Abschnitt anschlie\u00dfenden konisch ausgebildeten Abschnitt \u00fcbernommen. Durch den konisch ausgebildeten Abschnitt wird ein sanfter \u00dcbergang des Werkzeugs vom zylindrischen Abschnitt in die richtige Winkelstellung des Innensechskants erm\u00f6glicht. Ob der zylindrische Abschnitt nach dem Einf\u00fchren des Werkzeugs in den Innensechskant dar\u00fcber hinaus eine taumelfreie F\u00fchrung des Werkzeugs erm\u00f6glicht, weil der Ringbund des Werkzeugs in die zylindrische F\u00fchrung eingreift, was zwischen den Parteien streitig ist, ist danach unerheblich.<\/p>\n<p>Dass der zylindrische Abschnitt daneben auch der Zentrierung des Aufbauteils dient, steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Dabei handelt es sich um eine blo\u00df zus\u00e4tzliche Funktion dieses Abschnitts.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc sowie eine Entsch\u00e4digung nach Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Der Einwand der Beklagten, der Kl\u00e4gerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie offenbar der B1 S6 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr den Vertrieb der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schraubimplantate erteilt habe, ist rechtlich unerheblich, weil er ersichtlich eine reine Mutma\u00dfung der Beklagten ist. Die Beklagte hat keine objektiven Anhaltspunkte vorgetragen, die diesen Schluss nahelegen. Allein der Umstand, dass die B1 S6 vorprozessual Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Beklagte im eigenen Namen erhoben hat, rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht; die B1 S6 tritt gerade nicht als Kl\u00e4gerin im hiesigen Verfahren auf.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Unter Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be kommt vorliegend eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die entgegengehaltene EP 0 424 734 (Anlage K 6; entspricht Anlage B 12a) betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Prothesen in Knochen. Der Fachmann wird diesen Stand der Technik, der als besonders geeignet f\u00fcr die Orthop\u00e4die bezeichnet wird und sich damit nicht speziell mit dem Problem eines guten Einheilens und Sitzes eines Zahnimplantats besch\u00e4ftigt, nicht heranziehen, um eine Verbesserung eines Schraubimplantats zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer zu erreichen. Die Problemstellung im zahnmedizinischen Bereich stellt sich insoweit anders als in der Orthop\u00e4die dar. Durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des \u00dcbergangs zum gewindelosen Kopfteil soll das Zahnfleisch infolge der geringeren Gewindetiefe aufgeweitet bzw. vorgespannt werden, so dass es am Mittelabschnitt des Schraubimplantats dichtend anliegt. Dadurch wird w\u00e4hrend des Einheilprozesses des Schraubimplantats in dem Kiefer verhindert, dass Bakterien oder sonstige Verunreinigungen in einen Spalt zwischen dem Schraubimplantat und dem Kiefer bzw. dem Zahnfleisch eindringen. Demgegen\u00fcber verfolgt die Entgegenhaltung EP 0 424 734 ein anderes Ziel. Das dritte Gewinde (23; Bezugsziffern gem\u00e4\u00df Anlage K 6) kann nur vorgesehen werden, wenn ein gegenwirkendes Element (82) vorhanden ist wie zum Beispiel eine Platte, die auf der Oberfl\u00e4che des Femur Kortikal-Knochens (50) aufliegt. Die Platte verhindert das Heben und die Zerst\u00f6rung der Oberfl\u00e4chenschicht des Kortikal-Knochens, wenn sich das Gewinde in den Kortikal-Knochen eindreht (vgl. Anlage K 6, Spalte 21, Zeilen 20 bis 26). Der Fachmann erh\u00e4lt keine Anregung, das Schraubimplantat mit einem dritten Gewinde zu versehen, um das Zahnfleisch mittels der geringeren Gewindetiefe aufzuweiteten bzw. vorzuspannen, um so ein dichtendes Anliegen des Zahnfleisches am Mittelabschnitt des Schraubimplantats zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die entgegengehaltene US-A 5 000 686 (Anlage K 3), die bereits in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigt ist, betrifft wie das Klagepatent ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer. Diese Druckschrift offenbart nicht die Merkmalsgruppe 4 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Das Werkzeugaufnahmemittel erstreckt sich insgesamt lediglich \u00fcber einen kleinen Teil des gewindefreien Kopfabschnitts.<\/p>\n<p>Die ferner entgegengehaltene EP 0 438 048 (Anlage K 7) betrifft ein Dentalimplantat, bei dem das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch den gewindefreien Kopfabschnitt gef\u00fchrt wird. Ein Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe zwischen dem Kopfabschnitt und dem unteren Gewindeabschnitt des Implantatk\u00f6rpers wie es das Merkmal 3.3 des Klagepatents beschreibt, ist nicht vorgesehen. Damit offenbart diese Druckschrift auch das Merkmal 4.2 nicht. Bei einer Kombination dieser Druckschrift mit der Entgegenhaltung US-A 5 000 686 erh\u00e4lt der Fachmann keine Anregung, das Werkzeugaufnahmemittel mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe zu f\u00fchren. Denn ein solcher Abschnitt ist bei der entgegengehaltenen EP 0 438 048 \u00fcberhaupt nicht vorgesehen; bei der Entgegenhaltung US-A 5 000 686 wird der Mittelabschnitt zu anderen Zwecken genutzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Kombination der beiden Druckschriften EP 0 424 734 und EP 0 438 048 hat der Fachmann keine Veranlassung, weil die Druckschrift EP 0 424 734 einen speziellen L\u00f6sungsansatz f\u00fcr den Bereich der Orthop\u00e4die entwickelt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erh\u00e4lt der Fachmann auch aus der Druckschrift DE-PS 36 42 901 (Anlage K 8) keine Anregung dazu, das Schraubimplantat der Entgegenhaltung EP 0 438 048 so auszubilden, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil eines Mittelabschnitts mit einem Geinde geringerer Tiefe erstreckt. Die Druckschrift DE-PS 36 42 901 betrifft ein Gewinde f\u00fcr die Verankerung enossaler Zahnimplantate im Kieferknochen, dessen Gewindetiefe zum apikalen Ende hin zunimmt, um so den unterschiedlichen H\u00e4rten der Knochenschichten Rechnung zu tragen. Damit erh\u00e4lt der Fachmann lediglich eine Anregung, mehrere Abschnitte mit jeweils einem Gewinde unterschiedlicher Tiefe auszubilden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 52.24,88 \u20ac .<\/p>\n<p>D1. G2 F3 Dr. B4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 89 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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