{"id":1064,"date":"2014-03-15T17:00:05","date_gmt":"2014-03-15T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1064"},"modified":"2016-04-21T10:20:17","modified_gmt":"2016-04-21T10:20:17","slug":"4a-o-1513-osteosyntheseplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1064","title":{"rendered":"4a O 15\/13 &#8211; Osteosyntheseplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02202<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. M\u00e4rz 2014, Az. 4a O 15\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Patents 10 2005 004 XXX B 4 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 02.02.2005 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.10.2009 ver\u00f6ffentlicht. \u00dcber eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Osteosyntheseplatte mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patenanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Osteosyntheseplatte (1) mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben, wobei mindestens eine der Bohrungen mit einem konischen Innengewinde (3) versehen und\/oder mindestens ein Durchgangs-Langloch (8) in der Platte angeordnet ist, welches eine \u00fcber seine L\u00e4ngs- und\/oder Querachse verlaufende konische Form aufweist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die mindestens eine Bohrung zur wahlweisen Aufnahme von Kopfverriegelungsschrauben (6) oder sph\u00e4rischen Kopfschrauben (7) im knochennahen Bereich (2) eine konische Gewindeform (3) und im knochenfernen Bereich (4) eine kugelf\u00f6rmige Einsenkung (5) aufweist, der Gewindeformabschnitt und der Einsenkungsabschnitt konzentrisch \u00fcbereinander liegen sowie teilweise ineinander \u00fcbergehen,<\/p>\n<p>&#8211; das Ma\u00df der Einsenkung der Kugel so gew\u00e4hlt ist, dass in der Einsenkungsendstellung der Abstand des Kugelmittelpunkts von der knochennahen Plattenseite im Bereich zwischen 0,9 &#8211; bis 1 \u201a2 fachem des Kugelradius liegt und<\/p>\n<p>&#8211; die Platte einen sichelf\u00f6rmigen Querschnitt aufweist.<\/p>\n<p>Nachfolgende Figuren, die der Klagepatentschrift entnommen worden sind, stellen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel dar. Figur 1 zeigt eine Querschnittsdarstellung einer Gro\u00dffragment-Platte mit Kombiloch, wobei im linken Bildteil eine Schraube mit konischem Kopf in der Bohrung befindlich ist, hingegen im rechten Bildteil dargestellt wird, wie eine Schraube mit \u00fcblichen sph\u00e4rischen Kopf sich in eingedrehter Postion in der entsprechenden Bohrung befindet.<\/p>\n<p>Figur 2 gibt eine Detaildarstellung eines Querschnitts durch eine Gro\u00dffragment-Platte mit ausgef\u00fchrtem Kombiloch wieder.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein deutsches Medizintechnikunternehmen auf dem Gebiet der Osteosynthese. Die Beklagte ist auf demselben Markt t\u00e4tig. Sie stellt her und vertreibt unter der Typenbezeichnung \u201eA-B WS C D\u201c Osteosyntheseplatten (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachfolgend ist eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform bildlich wiedergeben. Die Abbildungen stammen aus der Klageschrift und sind mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrach.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter teilweiser Modifizierung der Antr\u00e4ge nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Osteosyntheseplatten mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese wie folgt<\/p>\n<p>ausgebildet sind:<\/p>\n<p>\u2022 mindestens eine der Bohrungen ist mit einem konischen Innengewinde versehen und \/ oder<\/p>\n<p>\u2022 mindestens ein Durchgangs-Langloch ist in der Platte angeordnet, welches eine \u00fcber seine L\u00e4ngs- und \/ oder Querachse verlaufende konische Form aufweist, wobei<\/p>\n<p>\u2022 die mindestens eine Bohrung zur wahlweisen Aufnahme von Kopfverriegelungsschrauben oder sph\u00e4rischen Kopfschrauben im knochennahen Bereich eine konische Gewindeform und im knochenfernen Bereich eine kugelf\u00f6rmige Einsenkung aufweist,<\/p>\n<p>\u2022 der Gewindeformabschnitt und der Einsenkungsabschnitt liegen konzentrisch \u00fcbereinander und gehen teilweise ineinander \u00fcber,<\/p>\n<p>\u2022 das Ma\u00df der Einsenkung der Kugel ist so gew\u00e4hlt, dass in der Einsenkungsendstellung der Abstand des Kugelmittelpunkts von der knochennahen Plattenseite im Bereich zwischen 0,9- bis 1,2-fachem des Kugelradius liegt und<\/p>\n<p>\u2022 die Platte einen sichelf\u00f6rmigen Querschnitt aufweist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 29. November 2009 durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 29. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine) mit<\/p>\n<p>aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen,<\/p>\n<p>bb) Typenbezeichnung,<\/p>\n<p>cc) den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit<\/p>\n<p>aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,<\/p>\n<p>bb) Typenbezeichnung,<\/p>\n<p>cc) den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, die sich in ihrem Eigentum oder ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Ziffer I. selbst zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.10.2009 im Besitz Dritter befindlicher Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggfs. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>VI. Die Kl\u00e4gerin beantragt, die H\u00f6he der Vollstreckungssicherheit gesondert f\u00fcr den Antrag zu Ziffer III. (Auskunft und Rechnungslegung) sowie der Kostengrundentscheidung auszusprechen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Nichtigkeitsklage gegen das deutsche Patent 10 2005 004 XXX B 4 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber keinen sichelf\u00f6rmigen Querschnitt. Sie weise vielmehr einen ringsegmentf\u00f6rmigen Querschnitt auf, der der vorbekannten internationalen Norm DIN 5836: 1988 (E) entspreche. Wegen der genauen Beschreibung der DIN Norm 5839 wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen. Im \u00dcbrigen erweise sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Osteosyntheseplatte mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben.<\/p>\n<p>Aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 203 09 361 ist eine Osteosyntheseplatte, insbesondere winkelstabile Radiusplatte zur operativen Versorgung von Knochenfrakturen vorbekannt. Die dortige Platte umfasst Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben, wobei mindestens einige der Bohrungen mit einem Innengewinde versehen sind. Weiterhin sind mindestens zwei der Bohrungen teilweise ineinander greifend und \u00fcberlappend ausgef\u00fchrt. Diese \u00fcberlappenden Bohrungen weisen jeweils ein konisches Innengewinde auf, wobei die jeweils ineinander greifenden Bohrungen in Plattenl\u00e4ngs und\/oder -querrichtung oder auf einem vorgegebenen Radius angeordnet sind.<\/p>\n<p>Mit einer derartigen Osteosyntheseplatte besteht die M\u00f6glichkeit, wesentlich gr\u00f6\u00dfere Freiheitsgrade beim Besetzen des Knochens zu erhalten, wobei die Gefahr von Knochenrissen beim Eintreiben der Knochenschrauben weitgehend reduziert wird.<\/p>\n<p>Aus der DE 43 41 980 A 1 ist eine osteosynthetische Knochenplatte vorbekannt, die mehrere in L\u00e4ngsrichtung angeordnete runde und\/oder l\u00e4ngliche L\u00f6cher zur Aufnahme von Knochenschrauben besitzt. Die in dieser bekannten Knochenplatte angeordneten L\u00f6cher besitzen ein konisches Gewinde, wobei der Schraubenkopf der Knochenschrauben ebenso ein konisches, jedoch Au\u00dfengewinde besitzt. Durch die Gestaltung der L\u00f6cher in der Knochenplatte und des Schraubenkopfes der Knochenschraube mit einem konischen Gewinde wird erreicht, dass sich der Schraubenkopf beim Anziehen in der Knochenplatte verklemmt und die Knochenschrauben auf diese Weise fest mit der Knochenplatte in Verbindung stehen. Als Vorteil wird gem\u00e4\u00df dieser bekannten L\u00f6sung herausgestellt, dass die sichere Verbindung der Knochenbruchst\u00fccke nicht durch ein Anpressen der Knochenplatte auf die Knochenoberfl\u00e4che, sondern nur durch den Sitz der Knochenschrauben in den Knochenbruchst\u00fccken erreicht wird, so dass die Knochenhaut nicht zus\u00e4tzlich beeintr\u00e4chtigt ist und sich auf diese Weise der Heilungsprozess beschleunigt.<\/p>\n<p>Mindestens ein Loch der aus der DE 43 41 980 A 1 bekannten Platte weist parallel zur Plattenl\u00e4ngsachse verlaufend eine l\u00e4ngliche Form auf, wo bei die endseitigen Radien unterschiedliche Abmessungen besitzen. Der zur Knochenbruchstelle abgewandte Radius ist kleiner gestaltet als der zur Knochenbruchstelle zugewandte Radius. Das l\u00e4ngliche Loch ist weiterhin konisch ausgef\u00fchrt und mit einem umlaufenden Innengewinde versehen. Die Konizit\u00e4t dieses Loches entspricht wiederum der des Schraubenkopfes einer entsprechenden Knochenschraube. Beim Festziehen der Knochenschraube stellt sich dann eine Bewegung l\u00e4ngs der Knochenplatte und damit eine Kompression der Knochenbruchst\u00fccke ein. Ein enges Besetzen eines Knochenst\u00fccks mit mehreren Schrauben, gegebenenfalls auch kleineren Durchmessers, ist nach der DE 43 41 980 A 1 nicht m\u00f6glich. W\u00e4ren mehrere, je eine L\u00e4ngsform aufweisende L\u00f6cher benachbart, so erg\u00e4ben sich Stabilit\u00e4tsprobleme durch Schw\u00e4chung des Plattenmaterials. Dies k\u00f6nnte wiederum nur durch eine gr\u00f6\u00dfere Dicke ausgeglichen werden, wobei sich allerdings hierdurch der Aufbau insgesamt in unerw\u00fcnschter Weise durch die gr\u00f6\u00dfere Plattenst\u00e4rke erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Bei der Osteosyntheseplatte nach EP 0 468 192 A2 sind mehrere, die Oberseite und die Unterseite der Platte verbindende Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben vorgesehen. Gem\u00e4\u00df der dort als bevorzugt dargestellten L\u00f6sung sind die Plattenl\u00f6cher konisch ausgef\u00fchrt und vorzugsweise mit einem Innengewinde versehen. Die zur Fixierung der Platte verwendeten Schrauben weisen einen konisch auslaufenden Kopf, vorzugsweise mit konischem Au\u00dfengewinde auf. Die Schrauben werden durch die Plattenl\u00f6cher hindurch in an sich bekannter Weise in den Knochen eingedreht. Beim vollst\u00e4ndigen Eindrehen der Schraube verspannt sich der konische Schraubenkopf in der konischen Plattenbohrung, wobei dieser Effekt durch die vorzugsweise eingebrachten Gewindeg\u00e4nge unterst\u00fctzt wird. Dieses vorerw\u00e4hnte Verspannen ist dann wesentlich, wenn die Schraube nur unikortal eingesetzt werden soll und die Platte nicht auf der Knochenoberfl\u00e4che aufliegt. Die konische Schraubenform und eine entsprechende konische Verbindung sind insofern vorteilhaft, da sich die Gewindeg\u00e4nge bei festem Anziehen ineinander verkeilen. Dieses Verkeilen vermindert die Gefahr einer unbeabsichtigten Lockerung der Platten-\/Schraubenverbindung bei entsprechenden wiederkehrenden, zyklischen Belastungen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df einer Vorrichtung, die aus der DE 200 22 673 U1 bekannt ist, weist eine dort eingesetzte Schraube in L\u00e4ngsrichtung einen im Wesentlichen konischen Abschnitt auf. Weiterhin ist ein Ring vorgesehen, dessen Au\u00dfenfl\u00e4che eine sph\u00e4rische oder Kugelsegmentform besitzt und der an einer Stelle offen ist oder durchtrennt wird. Im Implantat, insbesondere einer Tibiakopfplatte, ist zur Lagerung des Ringes eine Aussparung in Form einer Bohrung vorgesehen. Weiterhin ist ein in der Bohrung befestigbarer Lagerring vorhanden, wobei die Innenfl\u00e4che des Lagerrings eine zur Au\u00dfenfl\u00e4che des Ringes komplement\u00e4re Form aufweist, so dass der in dem Lagerring angeordnete Ring kugelgelenkartig bewegbar ist. Der Ring ist durch einen konischen Abschnitt der Schraube aufspreizbar, wodurch die Au\u00dfenfl\u00e4che des Ringes gegen die Innenfl\u00e4che des Lagerrings pre\u00dfbar ist, so dass ein Festlegen der Winkelstellung der Schraube zum Implantat m\u00f6glich wird. Die eingesetzte Schraube ist vorzugsweise als Tibiakopfschraube mit einem Spongiosagewinde, als Tragschraube mit einem Kortikalisgewinde oder als Kondylenschraube mit einem konischen Gewinde am Kopf ausgebildet. Zus\u00e4tzlich kann die Kondylenschraube mit einer Mutter verschraubt werden, um eine Kompressionsschraube zu bilden.<\/p>\n<p>Bei den vorstehend geschilderten L\u00f6sungen ist es grunds\u00e4tzlich notwendig, je nach der Ausf\u00fchrungsform der Befestigungsbohrungen oder Befestigungsl\u00f6cher mit oder ohne Gewinde oder verformbarem Abschnitt entsprechend komplement\u00e4re Schrauben einzusetzen, was dem Gedanken einer m\u00f6glichst weitgehenden Standardisierung mit geringer Vorratshaltung zuwiderl\u00e4uft. Weiter ist der Raum f\u00fcr das Anbringen bzw. Vorsehen von Bohrungen oder L\u00f6chern in einer Osteosyntheseplatte grunds\u00e4tzlich beschr\u00e4nkt. Die Anzahl, aber auch die Gr\u00f6\u00dfe der L\u00f6cher kann nicht beliebig gew\u00e4hlt werden, da ansonsten eine unzul\u00e4ssige Schw\u00e4chung der Stabilit\u00e4t der Platte eintritt. Es m\u00fcsste also, um f\u00fcr alle Anwendungsf\u00e4lle gewappnet zu sein, eine Vielzahl von Platten mit unterschiedlichen Lochkonfigurationen vorgehalten werden. Auch dies verursacht eine umfangreiche Lagerhaltung mit h\u00f6heren Kosten.<\/p>\n<p>Aus der PCT\/WO 00\/66012 A 1 ist eine verblockbare Knochenplatte vorbekannt, die verschiedene Platten-Schrauben-Verbindungen hoher Festigkeit und Stabilit\u00e4t erm\u00f6glicht. Bei einer Ausf\u00fchrungsform dieser Lehre weist mindestens eine Bohrung im knochennahen Bereich eine Gewindeform, und im knochenfernen Bereich eine kugelf\u00f6rmige Einsenkung auf, wobei Gewindeformabschnitt und Einsenkungsabschnitt konzentrisch \u00fcbereinander liegen. Allerdings ergibt sich aus der Lehre der WO 00\/66012 A1, dass die dortige kugelf\u00f6rmige Einsenkung nur der vollst\u00e4ndigen Aufnahme des jeweiligen Schraubenkopfes dient.<\/p>\n<p>Aus der DE 203 17 651 U 1 ist ein osteosynthetisches System vorbekannt, das winkelstabile kraftschl\u00fcssige Verbindungen erm\u00f6glicht. Konkret ist ein sph\u00e4risches oder ovales Gewinde in Plattenl\u00f6chern vorhanden. Ein solches Gewinde befindet sich als Au\u00dfengewinde auf einem Kugelsegment der Knochenschraube und als entsprechendes Innengewinde in der Druckplatte. Es besteht erg\u00e4nzend die M\u00f6glichkeit, dass Knochenschrauben zum Einsatz kommen, die am Schraubenkopf eine glatte Au\u00dfenoberfl\u00e4che aufweisen und deren Kontur mit der Innenkontur der Druckplattenl\u00f6cher \u00fcbereinstimmt, so dass beim Einschrauben der Knochenschrauben der entsprechende Schraubenkopf an der vorerw\u00e4hnten Innenkontur des Druckplattenlochs anliegt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass sich beim Einschrauben das Gewinde des jeweiligen Loches spangebend in den Schraubenkopf einschneidet.<\/p>\n<p>In der EP 1158916 B1 ist eine sph\u00e4rische Erweiterung in einem Plattenloch einer Knochenplatte gezeigt, um eine M\u00f6glichkeit der Aufnahme einer Knochenschraube mit kugeligem Kopf zu schaffen und eine Beweglichkeit des Kopfes in der Plattenbohrung zu gew\u00e4hrleisten. Ein partielles Innengewinde dient dazu, eine Knochenschraube mit entsprechendem Gewindekopf winkelstabil aufzunehmen, um eine Wirkung als sogenannte Pfeilerschraube zu erreichen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine weiterentwickelte Osteosyntheseplatte, insbesondere Radius- oder Humeruskopfplatte, mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben anzugeben, wobei mindestens einige der Bohrungen mit einem Innengewinde versehen sind. Die zu schaffende Osteosyntheseplatte soll sowohl an nahezu beliebiger Stelle eine winkelstabile Verschraubung mit Kopfverriegelungsschrauben, aber auch ein Fixieren mit \u00fcblichen sph\u00e4rischen Schrauben erm\u00f6glichen und daher multivalent einsetzbar sein.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>M 1 Osteosyntheseplatte mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben, wobei<\/p>\n<p>M 2 mindestens eine der Bohrungen mit einem konischen Innengewinde versehen und \/ oder<\/p>\n<p>M 3 mindestens ein Durchgangs-Langloch in der Platte angeordnet ist, welches eine \u00fcber seine L\u00e4ngs- und \/ oder Querachse verlaufende konische Form aufweist, wobei<\/p>\n<p>M 4 die mindestens eine Bohrung zur wahlweisen Aufnahme von Kopfverriegelungsschrauben oder sph\u00e4rischen Kopfschrauben im knochennahen Bereich eine konische Gewindeform und im knochenfernen Bereich eine kugelf\u00f6rmige Einsenkung aufweist,<\/p>\n<p>M 5 der Gewindeformabschnitt und der Einsenkungsabschnitt konzentrisch \u00fcbereinander liegen sowie teilweise ineinander \u00fcbergehen,<\/p>\n<p>M 6 das Ma\u00df der Einsenkung der Kugel so gew\u00e4hlt ist, dass in der Einsenkungsendstellung der Abstand des Kugelmittelpunkts von der knochennahen Plattenseite im Bereich zwischen 0,9- bis 1,2fachem des Kugelradius liegt und<\/p>\n<p>M 7 die Platte einen sichelf\u00f6rmigen Querschnitt aufweist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht allein in Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 7 verwirklicht, so dass sich weitergehende Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen er\u00fcbrigen. Merkmal 7 wird indes nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 7 verlangt von seinem Wortlaut her, dass die Platte einen sichelf\u00f6rmigen Querschnitt aufweist. Soweit die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, die technische Lehre des Klagepatents verlange lediglich eine Biegung der Platte im knochennahen Bereich, kann dem nicht zugestimmt werden. Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Beschreibung.<\/p>\n<p>Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH, GRUR 2011, 318 Rz.13 \u2013 Crimpwerkzeug IV; BGH, BGHZ 172, 88 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Daf\u00fcr ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen, durch Auslegung zu ermitteln.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst handelt es sich, was die Parteien nicht in Abrede stellen, bei dem Begriff des sichelf\u00f6rmigen Querschnitts um keinen in der Fachwelt gel\u00e4ufigen Begriff zur Umschreibung eines bestimmten Profilquerschnitts einer Osteosyntheseplatte. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund zur Beurteilung des Merkmals entscheidend auf die einzige diesbez\u00fcgliche Beschreibungsstellte in Abschnitt [0035] zur\u00fcckgreifen, welche zur Erl\u00e4uterung des Begriffs sichelf\u00f6rmig auf die Querschnittsdarstellung in Fig. 1 verweist. Bei den Figurendarstellungen handelt es sich zwar nur um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele (vgl. Abs. [0028]), so dass der Patentanspruch nicht einfach auf eine v\u00f6llig identische \u00dcbernahme des dort offenbarten Querschnittprofils beschr\u00e4nkt werden darf. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass sich der Fachmann mangels anderweitiger Anhaltspunkte bezogen auf die grunds\u00e4tzliche Formgebung an den in Bezug genommenen Figuren orientieren wird.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend wird der Fachmann durchaus die von der Kl\u00e4gerin hervorgehobene Materialeinw\u00f6lbung an der knochennahen Plattenseite wahrnehmen. Dabei mag man der Ansicht der Kl\u00e4gerin folgen, dass er eine solche Einw\u00f6lbung im Hinblick auf die Stabilit\u00e4tsanforderungen einer Osteosyntheseplatte und die Vermeidung von Gewebereizungen als grds. sinnvoll ansieht, wobei ihm eine vergleichbare Einw\u00f6lbung allerdings auch schon aus dem Stand der Technik (ISO 5836, 1988, Anlage K 14) bekannt war. Der Fachmann wird jedoch auch zu Kenntnis nehmen, dass bei der Querschnittdarstellung gem\u00e4\u00df Fig. 1 \u2013 entsprechend dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis zu einer Sichel (z.B. als Werkzeug) \u2013 die Materialst\u00e4rke zu den Seitenr\u00e4ndern abnimmt, weil die knochenferne und die knochennahe Plattenoberfl\u00e4che im Querschnitt sich kreuzende (Teil-)Kreisbahnen beschreiben, wobei die Ecken zur Vermeidung von Verletzungen naturgem\u00e4\u00df abgerundet sind. Anders als die Kl\u00e4gerin offenbar meint, wird der Fachmann diesen aus der Fig. 1 ersichtlichen Teil der Gestaltung eines sichelf\u00f6rmigen Querschnitts auch nicht lediglich als Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels ansehen. Dazu w\u00e4re er nur veranlasst, wenn er diesen Teil der Gestaltung von vornherein als funktionell \u00fcberfl\u00fcssig ansehen und als entscheidenden technischen \u201eSicheleffekt\u201c nur die insgesamt gew\u00f6lbte Gestalt betrachtet w\u00fcrde. Von einer solchen funktionellen \u00dcberfl\u00fcssigkeit im Rahmen der beanspruchten patentgem\u00e4\u00dfen Lehre kann indes nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Durch die Sichelform, wie sie in Fig. 1 gezeigt ist, ist f\u00fcr den Fachmann erkennbar weniger Seitenmaterial an der Platte vorhanden mit der Folge, dass im Anwendungsfall weniger Plattenmaterial in das Gewebe des Patienten eingebracht werden kann, welches dort Reizungen verursacht. Dies stellt einen positiven technischen Effekt dar, den der Fachmann mit der beanspruchten Formgebung unmittelbar verbinden wird. Dass nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre die Profile von L\u00f6chern mit konischem Gewinde und \u00fcblichem sph\u00e4rischen Querschnitt \u00fcbereinandergelegt werden, so dass ein kombiniertes Loch f\u00fcr Implantate entsteht (vgl. Abs. [0018]), steht damit in direktem Zusammenhang. Denn das Vorsehen der kombinierten L\u00f6cher erlaubt es, insgesamt eine geringere Anzahl an L\u00f6chern in der Platte vorzusehen, so dass die Platte nicht nur, wie in dem von der Kl\u00e4gerin hervorgehobenen Abschnitt [0006] angesprochen, keine unerw\u00fcnscht gro\u00dfe St\u00e4rke aufweist, sondern dass an den Seitenr\u00e4ndern sogar eine mit der beanspruchten Sichelf\u00f6rmigkeit einhergehende Materialschw\u00e4chung realisiert werden kann, die f\u00fcr den Fachmann erkennbar den oben angegebenen positiven technischen Effekt aufweist.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die in Fig. 1 gezeigte Sichelform f\u00fcr den Fachmann eindeutig von der aus der ISO 5836, 1988 (Anlage K 14) bekannten Querschnittsformgebung abweicht, die gem\u00e4\u00df der nachfolgend wiedergegebenen Figur als ringsegmentf\u00f6rmig bezeichnet werden kann.<\/p>\n<p>Dies wird der Fachmann im Hinblick auf die eigenst\u00e4ndige, dem Fachmann sonst nicht bekannte Begriffswahl im Patentanspruch (sichelf\u00f6rmig) als bewusste Abgrenzung zu dem vorbekannten Querschnittsprofil begreifen.<\/p>\n<p>Gegen die Auffassung der Kl\u00e4gerin spricht schlie\u00dflich, dass das Klagepatent selbst in den Merkmalen 4 und 6 zwischen einem knochennahen und einem knochenfernen Bereich differenziert. K\u00e4me es technisch-funktional entscheidend (nur) auf eine W\u00f6lbung der Platte im knochennahen Bereich an, h\u00e4tte eine solche Differenzierung in Merkmal 7 nahe gelegen. Merkmal 7 sieht eine solche aber nicht vor. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, die ma\u00dfgeblich lediglich auf die untere gew\u00f6lbte Seite der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Osteosynthesplatte abstellt, l\u00e4sst au\u00dfer Acht, dass der Anspruchswortlaut nicht nur auf eine \u2013 untere \u2013 Seite der Querschnittsform einer Osteosyntheseplatte Bezug nimmt, sondern auf die gesamte Querschnittsform einer solchen Platte als Fl\u00e4che abstellt, wie es in Figur 1 der Patentbeschreibung gezeigt ist. Kennzeichnend f\u00fcr eine sichelf\u00f6rmige Querschnittsform ist aber auch der unterschiedliche Radius der oberen und unteren Kreisbahn der Platte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 7 ist nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt unter Darlegung von wiedergegebenen Fotografien und Messprotokollen vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Querschnitt gew\u00f6lbt ist und sich die beiden Enden verj\u00fcngen. Dies entspricht aber nicht einer sichelf\u00f6rmigen Querschnittsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Osteosyntheseplatte. Dies zeigt bereits ein Vergleich der Querschnittsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Osteosyntheseplatte gem\u00e4\u00df Figur 1 der Klagepatentschrift und der Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Der Umstand, dass sich die \u00e4u\u00dferen Enden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei einer \u201emikroskospischen\u201c Betrachtung verj\u00fcngen, reicht nicht aus, um Merkmal 7 zu verwirklichen. Denn allein die Abrundungen der \u00e4u\u00dferen Enden f\u00fchrt nicht dazu, dass sich die Querschnittsform der angegriffenen Platte als sichelf\u00f6rmig im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents darstellt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber zwei nahezu konzentrische Kreise, die zum Ende hin abgerundet sind. Diese Formgebung entspricht Platten, die bereits aus dem Stand der Technik bekannt gewesen sind bzw. der ISO-Norm 5836 nachgebildet sind. Die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst mit ihrer \u201emikroskopischen\u201c Betrachtung die Formgebung des gesamten Profils au\u00dfer Betracht und blendet damit in unzul\u00e4ssiger Weise die mit dem sichelf\u00f6rmigen Querschnitt einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Osteosyntheseplatte verbundenen Vorteile der Materialeinsparung an den Seitenr\u00e4ndern aus.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02202 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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