{"id":1063,"date":"2002-09-03T17:00:58","date_gmt":"2002-09-03T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1063"},"modified":"2016-04-21T10:20:13","modified_gmt":"2016-04-21T10:20:13","slug":"4a-o-23201-stangenschubvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1063","title":{"rendered":"4a O 232\/01 &#8211; Stangenschubvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 88<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. September 2002, Az. 4a O 232\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 7.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 781 615 und Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 296 23 822 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte europ\u00e4ische Patent 0 781 615 (Anlage K 2, \u00dcbersetzung Anlage K 3, im Folgenden: Klagepatent), das die Bezeichnung &#8222;Stangenschubvorrichtung, insbesondere f\u00fcr d\u00fcnne Stangen in automatischen Zuf\u00fchrvorrichtungen&#8220; tr\u00e4gt und als dessen Inhaberin die Kl\u00e4gerin eingetragen ist, wurde am 17. Dezember 1996 angemeldet. Die Anmeldung wurde 2. Juli 1997 erstmalig ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) erfolgte am 19. April 2000.<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 296 23 822 (Anlage K 1, im folgenden: Klagegebrauchsmuster), welches aus der dem europ\u00e4ischen Patent zugrundeliegenden Anmeldung abgezweigt wurde und eine Vorrichtung zur Zuf\u00fchrung von Stangen in Drehautomaten betrifft, wurde am 17. Dezember 1996, unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des europ\u00e4ischen Patentes, angemeldet und am 20. April 2000 in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Vorw\u00e4rtsbewegen von St\u00e4ben, insbesondere von d\u00fcnnen St\u00e4ben, in automatischen Beschickungsanordnungen, welche mit einem Ladesystem (18) f\u00fcr eine Vielzahl von St\u00e4ben (17), einem Mechanismus zum einzelnen Abgeben dieser St\u00e4be vom System (18) auf Tragelementen (22, 23) und mit einem Stabschieber (39) ausgestattet sind, der mit einer zur Aufnahme des hinteren Endes eines abgegebenen Stabes bestimmten H\u00fclse versehen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung die folgenden Bestandteile aufweist: F\u00fchrungsmittel (4, 5), auf denen die Tragelemente (22, 23) f\u00fcr einen vom System (18) abgegebenen Stab (17) sowie ein mit Greifelementen (11, 14) f\u00fcr den Stab ausgestatteter Tragschlitten (56) gleitbeweglich angebracht sind, wobei der Tragschlitten (6) zwischen einer Ausgangsposition, in der die Greifelemente (11, 14) so bet\u00e4tigt sind, dass sie einen auf den Tragelementen (22, 23) abgelegten Stab (17) ergreifen, und einer Endposition, in der der Stab (17) von den Greifelementen (11, 14) freigegeben wird, nachdem der Stab in die H\u00fclse des Stabschiebers eingef\u00fchrt und der Stab in der Spindel einer automatischen Drehmaschine gehaltert wurde, hin- und herbewegen kann, wobei der Stabschieber (39) so angebracht ist, dass er sich parallel zu einer Achse bewegt; sowie Mittel zum Anhalten und zum Bewegen des Stabschiebers (39) nach dem Tragschlitten (6) zwischen einer ausgestellten Position und einer Position, in der er sich in paralleler Ausrichtung zum auf den Tragschlitten abgelegten Stab befindet, wenn der Tragschlitten seine Endposition erreicht hat.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Zuf\u00fchrung von Stangen (17) in Drehautomaten, welche Vorrichtung ein Stangenmagazin (18) mit einer Einrichtung zur vereinzelten Freigabe der Stangen und mit einem Greifer versehenen Schieber (39) aufweist, wobei der Greifer geeignet ist, das hintere Ende einer von der Einrichtung freigegebenen Stange zu ergreifen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung F\u00fchrungsmittel (4, 5) f\u00fcr einen Schlitten (6) aufweist, auf welchem Greifelemente (11, 14) zum Erfassen einer von der Einrichtung freigegebenen Stange (17) angeordnet sind und welcher zwischen einer Anfangsstellung und einer Endstellung bewegbar ist, wobei in der Anfangsstellung die Greifelemente (11, 14) eine freigegebene Stange (17) erfassen und in der Endstellung die Greifelemente (11, 14) die Stange (17) in der Spindel eines Drehautomaten frei geben, und weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass Mittel (41 &#8211; 43) vorgesehen sind, die den Schieber (39) parallel zu seiner eigenen Achse und zwischen einer mit einer der Stange nicht fluchtenden und einer mit der Stange fluchtenden Stellung bewegen, und Mittel (19-21) vorgesehen sind, die in der mit der Stange (17) fluchtenden Stellung eine zwischen Schieber (39) und Schlitten (6) relative Bewegung erzeugen, um das hintere Ende der Stange (17) mit dem Greifer zu ergreifen, wonach die Stange von den Greifelementen (11, 14) freigegeben wird und vom Schieber (39) in die Spindel des Drehautomaten eingeschoben wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden, verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 1 eine schematische Vorderansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung und in Figur 2 eine Aufsicht auf die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Figur 1. Figuren 3 bis 5 zeigen eine konkrete Darstellung der Behandlung der Stangen, die dem Drehautomaten zugef\u00fchrt werden aus unterschiedlichen Perspektiven.<\/p>\n<p>Die in der Schweiz ans\u00e4ssige Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland eine Stangenschubvorrichtung &#8222;L1x H2xxxxxx-E1xxxxx 23x&#8220;. Die Kl\u00e4gerin hat einen Prospekt und Photographien der Vorrichtung zu den Akten gereicht, auf welche wegen der genauen Darstellung der Vorrichtung Bezug genommen wird (vgl. Anlage K 11 und Anlagenkonvolut K 12 \/ 1-8).<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 2. Oktober 2000 (vgl. Anlage K 14) hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung der Klageschutzrechte abgemahnt. Die Patentanw\u00e4lte der Beklagten haben mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 (vgl. Anlage K 15) die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung abgelehnt.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin, die im Angebot und dem Vertrieb der Vorrichtung eine Verletzung der Klageschutzrechte sieht, die Beklagte in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie behauptet, die von der Beklagten angebotene und vertriebene Stangenschubvorrichtung verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale der Anspr\u00fcche 1 des Klagepatentes und des Klagegebrauchsmusters, und zwar mit wortlautgem\u00e4\u00dfen, jedenfalls aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatentes weiche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allenfalls insoweit ab, als bei ihr Tragelemente die Ebene S des Schlittens und der F\u00fchrungskanal seien. Im Sinne des Klagepatentes sei von diesen beiden Tragelementen eines, die Ebene S, die auf dem Schlitten angeordnet ist, auf den F\u00fchrungsmitteln beweglich. Das zweite Tragelement, der F\u00fchrungskanal sei dies nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. 1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zur Zuf\u00fchrung von Stangen in Drehautomaten, welche Vorrichtung ein Stangenmagazin mit einer Einrichtung zur vereinzelten Freigabe der Stangen und einen mit einem Greifer versehenen Schieber aufweist, wobei der Greifer geeignet ist, das hintere Ende einer von der Einrichtung freigegebenen Stange, die nach der Freigabe aus der Einrichtung vom F\u00fchrungskanal und dem zwischen den Greifelementen befindlichen Teil gest\u00fctzt wird, zu ergreifen,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>die Vorrichtung F\u00fchrungsmittel f\u00fcr einen Schlitten aufweist, auf welchem Greifelemente zum Erfassen einer Stange angeordnet sind und welcher zwischen einer Anfangsstellung und einer Endstellung bewegbar ist, wobei in einer Anfangsstellung die Greifelemente eine freigegebene Stange erfassen und in der Endstellung die Greifelemente die Stange in der Spindel eines Drehautomaten freigeben, und weiterhin Mittel vorgesehen sind, die den Schieber parallel zu seiner eigenen Achse und zwischen einer mit der Stange nicht fluchtenden und einer mit der Stange axial fluchtenden Stellung bewegen, und weitere Mittel vorgesehen sind, die in der mit der Stange fluchtenden Stellung eine zwischen Schieber und Schlitten relative Bewegung erzeugen, um das hintere Ende der Stange mit dem Greifer zu ergreifen, wonach die Stange von den Greifelementen freigegeben wird und vom Schieber in die Spindel des Drehautomaten eingeschoben wird;<\/p>\n<p>b) und\/oder<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Vorw\u00e4rtsbewegen von St\u00e4ben, insbesondere von d\u00fcnnen St\u00e4ben, in automatischen Beschickungsanordnungen, welche mit einem Ladesystem f\u00fcr eine Vielzahl von St\u00e4ben, einem Mechanismus zum einzelnen Abgeben dieser St\u00e4be vom System auf Tragelemente und mit einem Stabschieber ausgestattet sind, der mit einer zur Aufnahme des hinteren Endes eines abgegebenen Stabes bestimmten H\u00fclse versehen ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>die Vorrichtung die folgenden Bestandteile aufweist: ein F\u00fchrungskanal, auf dem ein vom System abgegebener Stab lagert; F\u00fchrungsmittel, auf denen ein mit Greifelementen f\u00fcr den Stab ausgestatteter Tragschlitten, auf dem ein vom System abgegebener Stab lagert, gleitbeweglich angebracht ist, wobei der Tragschlitten zwischen einer Ausgangsposition, in der die Greifelemente so bet\u00e4tigt sind, dass sie einen auf den Tragelementen abgelegten Stab ergreifen, und einer Endposition, in der der Stab von den Greifelementen freigegeben wird, nachdem der Stab in die H\u00fclse des Stabschiebers eingef\u00fchrt und der Stab in der Spindel einer automatischen Drehmaschine gehaltert wurde, hin- und herbewegt werden kann, wobei der Stabschieber so angebracht ist, dass er sich parallel zu seiner Achse bewegt; sowie Mittel zum Anhalten und zum Bewegen des Stabschiebers nach dem Tragschlitten zwischen einer ausgestellten Position und einer Position, in der er sich in paralleler Ausrichtung zum auf den Tragelementen abgelegten Stab befindet, wenn der Tragschlitten seine Endposition erreicht hat;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. a) und b) bezeichneten, seit dem 20. Mai 2000 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin keine Rechte aus dem Klagegebrauchsmuster herleiten k\u00f6nne. Die Abzweigung des Klagegebrauchsmusters aus dem Klagepatent sei unzul\u00e4ssig, da sich das Klagegebrauchsmuster nicht auf dieselbe Erfindung beziehe wie das Klagepatent. Insoweit komme eine Vorverlegung des Anmeldetages des Klagegebrauchsmusters vor dessen Einreichungstag am 14. Juni 1999 nicht in Betracht. Der Beklagten stehe demgegen\u00fcber ein Vorbenutzungsrecht zu. Sie habe bereits im Juli 1996 einen Prototypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angefertigt und daraufhin die Serienproduktion und den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland begonnen. Diese Vorrichtungen entspr\u00e4chen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig. Es fehle an einem erfinderischen Schritt; auch stehe das Vorbenutzungsrecht der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 14, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140 b Abs. 1 und Abs. 2 PatG, \u00a7\u00a7 11, 12 a, 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a Abs.1, 24b Abs. 1 und Abs. 2 GebrMG, \u00a7\u00a7 242 und 259 BGB nicht zu, da die Beklagte das Klagepatent nicht verletzt (A.) und das Klagegebrauchsmuster (B.) nicht schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Klagepatent EP 0 781 615<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Vorw\u00e4rtsbewegen von St\u00e4ben, insbesondere von d\u00fcnnen St\u00e4ben, in automatischen Beschickungsanordnungen. Automatische Zuf\u00fchrvorrichtungen dienen dazu, in Drehmaschinen zu bearbeitende Stangen, insbesondere d\u00fcnne Stangen, automatisch diesen Drehmaschinen zuzuf\u00fchren. Eine in der Vergangenheit durchgef\u00fchrte manuelle Zuf\u00fchrung von Stangen war wenig produktiv und anf\u00e4llig f\u00fcr Betriebsst\u00f6rungen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt in seiner Einleitung zum Stand der Technik die europ\u00e4ische Patentschrift 0 587 248 an (Anlage K 5, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 1), die eine Beschickungsvorrichtung betrifft, welche mit einem Ladesystem f\u00fcr eine Vielzahl von St\u00e4ben versehen ist, einem Mechanismus zum einzelnen Abgeben dieser St\u00e4be vom System auf Tragelemente und mit einem Stabschieber ausgestattet ist, der mit einer zur Aufnahme des hinteren Endes abgebenden Stabes bestimmten H\u00fclse versehen ist. Bei Bet\u00e4tigung der Vorrichtung werden St\u00e4be von Gleitrutschen 16 durch Hebeelemente 22 heruntergehoben und durch Absenken der Hebeelemente 22 auf den axialen Gleitf\u00fchrungen 20\u2018, 20 abgelegt. Schubmittel 37, 38 f\u00fchren die St\u00e4be dann in zwei Schritten der Werkzeugmaschine 14 zu. Dazu wird zun\u00e4chst das Schubmittel 37 aktiviert. Es schiebt den Stab 13, 15 so weit in Richtung auf die Werkzeugmaschine 14, bis der Anfang des Schubmittels die in der Figur 1 als 37\u2018 gekennzeichnete Position erreicht hat. Da das Schubmittel 37 \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Gleitf\u00fchrungen 20\u2018 hin\u00fcberragen muss, um schlie\u00dflich die Position 37\u2018 einnehmen zu k\u00f6nnen, muss es eine entsprechende L\u00e4ngserstreckung aufweisen. In einem zweiten Schritt \u00fcbernimmt das Schubmittel 38 den Vorschub des Stabes 13, 15. Hierzu werden zun\u00e4chst dessen Gleitf\u00fchrungen 30 derart verschwenkt, dass das Schubmittel 38 hinter dem Stab 13, 15 angeordnet ist. Mit der H\u00fclle 42 wird dann das Ende des Stabes 13, 15 ergriffen und das Schubmittel 38 schiebt den Stab 13, 15 in die Werkzeugmaschine 14. Das Klagepatent bem\u00e4ngelt an dieser Vorrichtung die \u00fcberm\u00e4\u00dfige L\u00e4ngendimensionierung und die Schwierigkeiten beim Vorw\u00e4rtsbewegen von St\u00e4ben mit sehr kleinen Durchmessern von etwa 1 bis 2 mm (Anlage K 3, Spalte 1 Zeilen 12 bis 15).<\/p>\n<p>Weiteren Stand der Technik, der im Erteilungsverfahren gepr\u00fcft wurde, stellt die europ\u00e4ische Patentschrift 0 364 656 (Anlage K 4, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 2) dar. Auch diese betrifft eine Einrichtung zum Zuf\u00fchren von Stangenmaterial in L\u00e4ngsrichtung, w\u00e4hrend das Material um seine L\u00e4ngsachse rotiert. Die technische Lehre hat einerseits zum Ziel, den Raum l\u00e4ngs der Schienen der Vorrichtung effizient auszunutzen. Andererseits sollen Besch\u00e4digungen der Stangen, wie sie aus fixiert angeordneten Gleitf\u00fchrungen bekannt sind, verhindert werden. Dies soll erreicht werden durch beweglich angeordnete St\u00fctzelemente mit Geh\u00e4usen, in denen die Stangen gest\u00fctzt werden, wodurch auch der Zufuhrweg f\u00fcr das Stangenmaterial besser ausgenutzt werden kann.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine Vorrichtung zu beschreiben, welche die dargestellten, f\u00fcr herk\u00f6mmliche Beschickungsanordnungen typischen Nachteile vermeidet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt der Schutzanspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung zum Vorw\u00e4rtsbewegen von St\u00e4ben, insbesondere von d\u00fcnnen St\u00e4ben, in automatischen Beschickungsanordnungen vor, welche<\/p>\n<p>I. mit einem Ladesystem (18) f\u00fcr eine Vielzahl von St\u00e4ben (17),<\/p>\n<p>II. einem Mechanismus zum einzelnen Abgeben dieser St\u00e4be vom System (18) auf Tragelementen, und<\/p>\n<p>III. mit einem Stabschieber (39) ausgestattet ist, der mit einer zur Aufnahme des hinteren Endes eines abgebenden Stabes bestimmten H\u00fclse versehen ist;<\/p>\n<p>IV. die Vorrichtung weist folgende Bestandteile auf: F\u00fchrungsmittel (4, 5), auf denen<\/p>\n<p>a) die Tragelemente (22, 23) f\u00fcr einen vom System (18) abgegebenen Stab (17) sowie<\/p>\n<p>b) ein mit Greifelementen (11, 14) f\u00fcr den Stab ausgestatteter Tragschlitten (6)<\/p>\n<p>gleitbeweglich angebracht sind, wobei<\/p>\n<p>V. der Tragschlitten<\/p>\n<p>a) in einer Ausgangsposition, in der die Greifelemente (11, 14) so bet\u00e4tigt sind, dass sie einen auf den Tragelementen (22, 23) abgelegten Stab (17) ergreifen, und<\/p>\n<p>b) in einer Endposition, in der der Stab (17) von den Greifelementen (11, 14) freigegeben wird, nachdem der Stab in die H\u00fclse des Stabschiebers (39) eingef\u00fchrt und der Stab in der Spindel einer automatischen Drehmaschine gehaltert wurde,<\/p>\n<p>hin- und herbewegt werden kann, wobei<\/p>\n<p>VI. der Stabschieber (39) so angebracht ist, dass er sich parallel zu seiner Achse bewegt, sowie<\/p>\n<p>VII. Mittel zum Anhalten und zum Bewegen des Stabschiebers (39) nach dem Tragschlitten (6) zwischen einer ausgestellten Position und einer Position, in der er sich in paralleler Ausrichtung zum auf den Tragelementen abgelegten Stab befindet, wenn der Tragschlitten seine Endposition erreicht hat.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ist damit in ihrer L\u00e4ngendimensionierung k\u00fcrzer und auf Grund der Anordnung der einzelnen Elemente auch zum Vorw\u00e4rtsbewegen von St\u00e4ben mit einem kleinen Durchmesser geeignet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmals IV. a) des Klagepatentes nicht.<\/p>\n<p>Nach dem Merkmal IV. a) soll die Vorrichtung zum Vorw\u00e4rtsbewegen von St\u00e4ben in automatischen Beschickungsanordnungen F\u00fchrungsmittel aufweisen, auf denen \u2013 neben einem mit Greifelementen f\u00fcr den Stab ausgestatteten Tragschlitten (Merkmal IV. b)) \u2013 die Tragelemente f\u00fcr einen vom System abgegebenen Stab gleitbeweglich angebracht sind. Die gleitbewegliche Ausgestaltung der Tragelemente f\u00fcr den vom System angegebenen Stab tr\u00e4gt zum einen dazu bei, die \u00fcberm\u00e4\u00dfigen L\u00e4ngendimensionierungen &#8211; wie mit der technischen Lehre angestrebt \u2013 der aus dem Stand der Technik bekannten Beschickungsanordnungen zu vermeiden. Denn w\u00e4hrend bei der aus der EP 0 587 248 bekannten Vorrichtung das Schub- und Greifmittel 37, das den Stab auf den Gleitf\u00fchrungen 20, 20\u2018 so weit in Richtung auf die Werkzeugmaschine 14 schieben muss, bis es die Position 37\u2018 erreicht, was eine entsprechende Verl\u00e4ngerung der Gesamtvorrichtung mindestens entsprechend der L\u00e4nge des ersten Abschnitts 11 der Vorrichtung bedingt (vgl. Anlage K 5, Figuren 1 und 6), wird die L\u00e4nge der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung auf Grund der Beweglichkeit sowohl der Tragelemente als auch des mit Greifelementen ausgestatteten Tragschlittens im Wesentlichen allein an der L\u00e4nge der vorw\u00e4rts zu bewegenden Stangen ausgerichtet. Dies zeigt sich beispielsweise an der in der Beschreibung der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten und in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsform, bei der die Tragelemente (22, 23) zusammengeschoben werden, wenn sich der Tragschlitten 6 von seiner Ausgangsposition, in der die Greifelemente (11, 14) den auf den Tragelementen (22, 23) abgelegten Stab (17) ergreifen, nach links in Richtung auf seine Endposition bewegen, in der der Stab von den Greifelementen (11, 14) wieder freigegeben wird (vgl. Anlage K 3, Seite 4 f.).<\/p>\n<p>Der Vorteil hingegen, dass der Abstand der Tragelemente an die L\u00e4nge der zu verarbeitenden St\u00e4be angepasst werden kann, ist nicht allein auf die Beweglichkeit der Tragelemente (22, 23) zur\u00fcckzuf\u00fchren und daher f\u00fcr die Funktionsbestimmung des Merkmals unbeachtlich. Dieser Vorteil beruht bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform darauf, dass die Tragelemente (22) mit Zugstangen verbunden sind (vgl. Anlage K 3, Seite 5, Absatz 3). Zugstangen sind bei der in Anspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre jedoch nicht vorhanden.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Durchschnittsfachmann ist ohne weiteres zu erkennen, dass es die in Merkmal IV. beschriebenen F\u00fchrungsmittel erm\u00f6glichen, die L\u00e4nge der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung dahingehend zu verringern, dass die L\u00e4nge der Vorrichtung nur noch durch die L\u00e4nge der zu bearbeitenden St\u00e4be bestimmt wird, die auf den Tragelementen abgelegt werden. Die Vorschubelemente \u2013 Schlitten bzw. Stabschieber \u2013 k\u00f6nnen auf diese Weise kurz ausgebildet sein, da sie nicht \u00fcber die L\u00e4nge der Tragelemente hinweg reichen m\u00fcssen, um den Stab zur weiteren Verarbeitung der Werkzeugmaschine zuzuf\u00fchren. Vielmehr werden die Tragelemente im Wege der Vorw\u00e4rtsbewegung des Stabes zusammengeschoben, so dass das Ende des Stabes mit kurzen Schubmitteln in Kontakt treten kann.<\/p>\n<p>Die Beweglichkeit der Tragelemente beinhaltet weiterhin den Vorteil \u2013 wie der Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkennt -, dass bei der Vorw\u00e4rtsbewegung der St\u00e4be diese nicht \u00fcber Gleitelemente hinweg geschoben werden m\u00fcssen, wodurch Besch\u00e4digungen auftreten k\u00f6nnen und mehr Energie wegen des Verlustes derselben durch die Reibung aufgewandt werden muss. Die gleitbeweglichen Tragelemente unterst\u00fctzen vielmehr die Bewegungsrichtung der St\u00e4be, insbesondere auch die Vorw\u00e4rtsbewegung d\u00fcnner St\u00e4be.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin wird das Erfordernis der gleitbeweglichen Tragelemente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht durch den F\u00fchrungskanal (10) und die Ebene &#8222;S&#8220; des Schlittens (5) verwirklicht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keine F\u00fchrungsmittel, auf denen die Tragelemente gleitbeweglich angebracht sind, auf. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird aus einem Ladesystem ein Stab unmittelbar in den F\u00fchrungskanal verbracht. In Abh\u00e4ngigkeit von der L\u00e4nge des Stabes reicht dieser mehr oder weniger aus dem F\u00fchrungskanal hinaus. Die St\u00e4be sollen ausschlie\u00dflich auf dem F\u00fchrungskanal aufliegen, wie sich anhand der von der Beklagten \u00fcberreichten Abbildung B der Anlage 6 und einer Photographie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. Anlage B 7) ergibt. In einem n\u00e4chsten Verfahrensschritt wird der Tragschlitten derart positioniert, dass die Greifelemente das Ende des Stabes ergreifen k\u00f6nnen. Daran anschlie\u00dfend f\u00e4hrt der Tragschlitten auf den F\u00fchrungskanal zu. Dann kann ein Teil des F\u00fchrungskanals derart verschwenkt werden, dass er mit dem F\u00fchrungskanal f\u00fcr den Stab fluchtet. Die H\u00fclse an dem Stabschieber ergreift nun das Ende des Stabes und der Stabschieber f\u00fchrt den Stab weiter \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des F\u00fchrungskanals in die Werkzeugmaschine ein. Im Gegensatz zu der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den Schlitten lediglich der Stab, nicht aber die Tragelemente, bewegt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist daher als Tragelement einen aus vier Abschnitten bestehenden F\u00fchrungskanal auf. Als bewegliches Element dient der Tragschlitten; auf diesem liegt ein aus der Separiervorrichtung f\u00fcr St\u00e4be abgegebener Stab jedoch nicht auf. Zwar hat die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt, dass sich der Stab auf Grund des Verbiegens oder der K\u00fcrze jedenfalls bei bestimmten Dimensionierungen so durchbiege, dass er auch auf der Ebene &#8222;S&#8220; aufgelegt w\u00fcrde und diese sei gleitbeweglich. Darauf kommt es jedoch nicht an. F\u00fcr einen Durchschnittsfachmann ist erkennbar, dass dies nicht die von der Vorrichtung vorgesehene Anordnung f\u00fcr einen Stab ist. Es ist f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann offensichtlich, dass es bei einer solchen Anordnung zu Betriebsst\u00f6rungen kommt, denn ein Stab, der auf die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Weise auf dem F\u00fchrungskanal bzw. der Ebene S des Tragschlittens zum Liegen kommt, kann nicht ordnungsgem\u00e4\u00df in eine Spindel verbracht werden. Die H\u00fclse kann das Ende des Stabes nicht gerade fassen. Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bearbeitung des Stabes in der Drehmaschine ist durch die Schr\u00e4gstellung nicht gew\u00e4hrleistet. Des weiteren kann ein solcher Stab bei einer Schr\u00e4glage je nach L\u00e4nge des Stabes zwischen die Abschnitte des F\u00fchrungskanals gelangen und so die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionsweise der Vorrichtung blockieren.<\/p>\n<p>Letztlich w\u00e4re ein Aufliegen des Stabes selbst f\u00fcr eine Verletzung unerheblich. Die Tragelemente haben erfindungsgem\u00e4\u00df zum einen die Funktion, den vom System abgegebenen Stab aufzunehmen und zum anderen \u2013 unter Mitwirkung des mit den Greifelementen ausgestatteten Tragschlittens \u2013 den Stab von der in Merkmal V. a) beschriebenen Ausgangsposition zu der in Merkmal V. b) genannten Endposition zu transportieren. Gleitbeweglich m\u00fcssen die Tragelemente allein im Hinblick auf die Transportfunktion sein. F\u00fcr die Aufnahmefunktion ist dies ohne Bedeutung. Es ist daher unerheblich, ob St\u00e4be auf der Ebene &#8222;S&#8220; des Schlittens aufgelegt werden, wenn sie aus dem Magazin nachgeladen werden; sie liegen jedenfalls dort nicht mehr auf, wenn sie von dieser Ausgangsposition weg bewegt werden, da sie zuvor von den auf dem Schlitten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oberhalb der Ebene &#8222;S&#8220; angeordneten Greifelementen gegriffen werden. Nach dem Wortlaut des Merkmals IV. ist es jedoch nicht vorgesehen, dass das gleitbewegliche Greifelement zugleich das gleitbewegliche Tragelement ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin stellen die gleitbeweglichen Tragelemente kein unwichtiges Merkmal dar. Zwar ist es wesentlich, dass die St\u00e4be \u00fcberhaupt transportiert werden. Gerade die gleitbeweglich angeordneten Tragelemente erm\u00f6glichen die L\u00f6sung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen L\u00e4ngendimensionierung der Vorrichtung entgegenzuwirken und gleichzeitig die nach dem Stand der Technik bekannten Schwierigkeiten beim Vorw\u00e4rtsbewegen von St\u00e4ben mit kleinem Durchmesser zu vermeiden. Die Verringerung der L\u00e4ngenma\u00dfe wird dadurch erreicht, dass die Tragelemente gleitbeweglich angeordnet sind, so dass die Greifelemente bzw. Stabschieber zur Zuf\u00fchrung der St\u00e4be in die automatische Drehmaschine nur eine kurze Strecke \u00fcber die Greifelemente hin\u00fcber gef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent auch, dass die Vorw\u00e4rtsbewegung d\u00fcnner St\u00e4be durch die Beweglichkeit der Tragelemente verbessert wird. Fixierte Tragelemente waren aus dem Stand der Technik bekannt. Diese hatten jedoch gerade den Nachteil, dass durch die Reibung der St\u00e4be auf den Tr\u00e4gern Verkantungen auftreten k\u00f6nnen und damit zu Betriebsst\u00f6rungen f\u00fchren k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Merkmal IV. a) als wesentlicher Teil der Erfindung dar.<\/p>\n<p>Auch eine patentrechtlich \u00e4quivalente Verletzung des Patentes scheidet aus. Zwar umfa\u00dft der Schutzbereich eines Patentes nach \u00a7 14 PatG nicht nur den wortlautgem\u00e4\u00dfen bzw. wortsinngem\u00e4\u00dfen (identischen) Gegenstand, sondern er schlie\u00dft auch \u00e4quivalente (inhaltsgleiche) Ausf\u00fchrungsformen ein (vgl. hierzu BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein; GRUR 1988, 896, 899 \u2013 Ionenanalyse; GRUR 1991, 436, 439 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1994, 597, 599 f. \u2013 Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). \u00c4quivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Au\u00dferdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seines Fachwissens auffinden k\u00f6nnen. Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen im Hinblick auf das Merkmal IV. a) nicht vor.<\/p>\n<p>Der Austausch von gleitbeweglichen Tragelementen zur St\u00fctzung biegeempfindlicher d\u00fcnner St\u00e4be durch einen nicht beweglichen F\u00fchrungskanal und einen Tragschlitten stellt kein inhaltsgleiches Mittel dar, die den gleitbeweglichen Tragelementen in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentes sollen eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung die L\u00e4ngendimensionierung einer Beschickungsanordnung verringern und zugleich die Schwierigkeit beim Vorw\u00e4rtsbewegen von St\u00e4ben mit sehr kleinen Durchmessern verringern, insbesondere sollen die Stangen gest\u00fctzt werden, wo dies auf Grund der Biegeelastizit\u00e4t erforderlich ist, damit die Stangen gehalten werden und die Zuf\u00fchrung in die Spindel des Drehautomaten m\u00f6glich wird, wenn sich der Schlitten in Hubrichtung bewegt.<\/p>\n<p>Dieses Ziel wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht mit Hilfe der Ebene S des Tragschlittens erreicht. Denn die Ebene S spielt bei der Zuf\u00fchrung der St\u00e4be in die Spindel des Drehautomaten keine Rolle. Die St\u00e4be werden lediglich durch den F\u00fchrungskanal \u2013 der fixiert ist \u2013 gest\u00fctzt und von den Greifelementen des Tragschlittens gehalten. Der lange F\u00fchrungskanal ist weder dazu geeignet eine Reduzierung der L\u00e4ngendimensionierung der Vorrichtung zu erreichen noch die St\u00e4be durch eine eigene Beweglichkeit bei ihrer Einf\u00fchrung in den Drehautomaten zu unterst\u00fctzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00f6st daher die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe in keiner Weise.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlt hat, ist auch f\u00fcr einen Fachmann nicht auffindbar gewesen. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgerichteter \u00dcberlegungen der Fachmann abweichend vom Wortlaut auf die Idee kommen konnte, das gleitbewegliche Tragelement durch das gleitbewegliche Greifelement zu ersetzen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Klagegebrauchsmuster 296 23 822<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters liegt mangels Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht vor.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ebenso wie das Klagepatent eine Vorrichtung zum Vorw\u00e4rtsbewegen von St\u00e4ben, insbesondere von d\u00fcnnen St\u00e4ben, in automatisierten Beschickungsanordnungen. Ebenso wie dem Klagepatent liegt der Erfindung des Klagegebrauchsmusters das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine Vorrichtung zu beschreiben, bei der die nach dem Stand der Technik bekannten Nachteile vermieden werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung zur Zuf\u00fchrung von Stangen (17) in Drehautomaten mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Die Vorrichtung weist ein Stangenmagazin (18) mit einer Einrichtung zur vereinzelten Freigabe der Stangen und einen mit einem Greifer versehenen Schieber (39) auf;<\/p>\n<p>2. der Greifer ist geeignet, das hintere Ende einer von der Einrichtung freigegebenen Stange zu ergreifen;<\/p>\n<p>3. die Vorrichtung weist F\u00fchrungsmittel (4, 5) f\u00fcr einen Schlitten (86) auf,<\/p>\n<p>4. auf dem Schlitten sind Greifelemente (11, 14) zum Erfassen einer von der Einrichtung freigegebenen Stange (17) angeordnet,<\/p>\n<p>5. der Schlitten ist zwischen einer Anfangsstellung und einer Endstellung bewegbar;<\/p>\n<p>6. in der Anfangsstellung erfassen die Greifelemente (11, 14) die Stange (17) eine freigegebene Stange;<\/p>\n<p>7. in der Endstellung geben die Greifelemente (11, 14) die Stange (17) in der Spindel eines Drehautomaten frei;<\/p>\n<p>8. es sind Mittel (41 \u2013 43) vorgesehen, die den Schieber (39) parallel zu seiner eigenen Achse und zwischen einer mit der Stange nicht fluchtenden und einer mit der Stange axial fluchtenden Stellung bewegen;<\/p>\n<p>9. es sind weiter Mittel (19 \u2013 21) vorgesehen, die in der mit der Stange (17) fluchtenden Stellung eine zwischen Schieber (39) und Schlitten (6) relative Bewegung erzeugen,<\/p>\n<p>10. um das hintere Ende der Stange (17) mit dem Greifer zu ergreifen, wonach<\/p>\n<p>11. die Stange von den Greifelementen (11, 14) freigegeben wird und vom Schieber (39) in die Spindel des Drehautomaten eingeschoben wird.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters entspricht bis auf die Unterschiede, welche in der \u00dcbersetzung des Klagepatentes beruhen, im wesentlichen dem Schutzanspruch 1 des Klagepatentes. Da ein dem Merkmal IV. a) des Klagepatentes entsprechendes Merkmal in dem Schutzanspruch des Klagegebrauchsmusters nicht enthalten ist, verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unstreitig das Klagegebrauchsmuster.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin mangels Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters dennoch nicht zu. Die Abzweigung des Klagegebrauchsmusters nach \u00a7 5 GebrMG aus dem Klagepatent ist unzul\u00e4ssig. Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich nicht auf dieselbe Erfindung. Eine Vorverlegung des Anmeldetages des Klagegebrauchsmusters vor dessen Einreichungstag am 14. Juni 1999 kommt daher nicht in Betracht. Ein etwaiger Schutzanspruch des Klagegebrauchsmusters bezogen auf den 14. Juni 1999 scheidet wegen der Vorbenutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte aus. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 5 GebrMG kann ein Anmelder eines Gebrauchsmusters f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einem Patent den Patentanmeldetag beanspruchen, wenn er f\u00fcr dieselbe Erfindung bereits fr\u00fcher ein Patent nachgesucht hat. Wesentliche Voraussetzung ist, dass Gebrauchsmuster- und Patentanmeldung denselben Gegenstand haben, also inhaltlich \u00fcbereinstimmen und dieselbe Erfindung betreffen.<\/p>\n<p>In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, was unter &#8222;dieselbe Erfindung&#8220; zu verstehen ist. Nach einer Meinung in der Literatur muss es sich um eine w\u00f6rtliche \u00dcbereinstimmung und damit um eine Unterlagenidentit\u00e4t handeln (B\u00fchring, GebrMG 5. Aufl., \u00a7 5 GebrMG Rdnr. 17). Dies wird im wesentlichen mit Praktikabilit\u00e4ts\u00fcberlegungen begr\u00fcndet. Nach einer weiten Auffassung (Benkhard\/Sch\u00e4fers, PatG 9. Aufl., \u00a7 5 GebrMG Rdnr. 4) sollen die zur Identit\u00e4tspr\u00fcfung bei der Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t entwickelten Grunds\u00e4tze gelten. Das BPatG vertritt demgegen\u00fcber eine vermittelnde Ansicht, wenn es \u00fcberpr\u00fcft, ob der Gegenstand in der fr\u00fcheren Anmeldung, wenn zwar nicht wortw\u00f6rtlich, f\u00fcr den Fachmann jedoch ohne weiteres erkennbar offenbart ist (BPatG GRUR 1995, 486 f. \u2013 Scheibenzusammenbau; so auch Busse\/Keukenschrijver, PatentG 5. Aufl., \u00a7 5 GebrMG, Rdnr. 11 und die Praxis des Deutschen Patent- und Markenamtes in: BlPMZ 1996, 389). Danach reicht es nicht aus, wenn sich der Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung im Gesamtinhalt der Unterlagen der zugrunde liegenden Patentanmeldung lediglich wiederfinden l\u00e4sst. Eine wirksame Abzweigung kann nur im Umfang dessen erfolgen, was bei Einreichung der Patentanmeldung mit dem erkennbaren Willen, daf\u00fcr ein Patent zu beantragen, offenbart worden ist. Danach ist f\u00fcr die Bestimmung des Gegenstands der Patentanmeldung die Gesamtheit der Anmeldeunterlagen heranzuziehen. Abwandlungen sind eingeschlossen, wenn sie sich dem Fachmann bei aufmerksamer, an ihrem Sinn orientierten Betrachtung ohne weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie gewisserma\u00dfen in Gedanken gleich als zur Erfindung geh\u00f6rend und daher mitbeansprucht liest (Busse\/Keukenschrijver,a.a.O.). Eine solche Identit\u00e4t der Erfindungen liegt hier nicht vor.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster enth\u00e4lt im Gegensatz zu Anspruch 1 der dem Klagepatent zugrunde liegenden Anmeldung (Anlage B 9) das Merkmal IV. a) &#8211; gleitbewegliche Tragelemente \u2013 nicht. Dieses Merkmal wurde in dem Klagegebrauchsmuster gestrichen. Bei den gleitbeweglichen Tragelementen handelt es sich jedoch, wie vorstehend ausgef\u00fchrt, um eine wesentliche Anordnung zur L\u00f6sung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe \u2013 Reduzierung der Vorrichtungsdimensionierung und Verbesserung der Vorw\u00e4rtsbewegung kleiner Stangen. Denn durch die gleitbewegliche Anordnung der Tragelemente wird die Verwendung von langgestreckten Schubmitteln, wie sie sich aus der Anlage K 5 ergeben, obsolet. Erst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe gleitbewegliche Anordnung von Tragelementen erm\u00f6glicht es durch deren sukzessives Zusammenschieben mittels eines Schlittens, einen auf den Tragelementen abgelegten Stab ohne gro\u00dfe Dimensionierung vorw\u00e4rts zu bewegen. Die Tragelemente dienen zudem einer verbesserten und genaueren Zuf\u00fchrung des Stabes in eine Werkzeugmaschine, was eine Verbesserung gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik ist.<\/p>\n<p>Aus dem Klagepatent l\u00e4sst sich weder in seiner urspr\u00fcnglichen Anmeldung noch in der ver\u00f6ffentlichten Form ein Hinweis darauf entnehmen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch ohne die gleitbeweglichen Tragelemente zu verwirklichen ist. Da das Klagegebrauchsmuster dieses Merkmal nicht enth\u00e4lt, fehlt ihm ein wesentliches L\u00f6sungsmerkmal des Klagepatentes und betrifft insoweit eine andere L\u00f6sung des gestellten Problems bzw. eine unzureichende L\u00f6sung eines gestellten Problems, da durch das Klagegebrauchsmuster nunmehr keine L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr eine F\u00fchrung des Stabes in die Drehmaschine vorgeschlagen ist, so dass wegen Fehlens dieses Merkmals eine unzul\u00e4ssige Abzweigung vorliegt. Dem abgezweigten Klagegebrauchsmuster kommt daher der f\u00fcr die fr\u00fchere Patentanmeldung ma\u00dfgebende Anmeldetag nicht zu.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ein Schutzanspruch bez\u00fcglich der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters am 14. September 1999 besteht nicht, da der Beklagten gegen\u00fcber dem Klagegebrauchsmuster insoweit ein Vorbenutzungsrecht zusteht, \u00a7\u00a7 13 Abs. 3 GebrMG, 12 PatG. Der Erwerb des Vorbenutzungsrechtes setzt voraus, dass sich der Vorbenutzer im Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters im Erfindungsbesitz befunden, d.h. den durch die Raumform verk\u00f6rperten Erfindungsgedanken derart erkannt hat, dass ihm die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung, mithin die Nachbildung des durch die sp\u00e4tere Eintragung unter Schutz gestellten Musters m\u00f6glich gewesen ist (RGZ GRUR 1929, 220 \u2013 farbige Papierbahnen I; BGH GRUR 1960, 546, 548 \u2013 Bierhahn; GRUR 1964, 491, 493 \u2013 Chloramphenicol; GRUR 1964, 673, 674 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste; Kammer Entsch. 1998, 28, 30; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 PatG Rdnr. 15).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits auf der &#8222;EMO 1997&#8220; in H1xxxxxx vom 10. September bis 17. September 1997 ausgestellt worden war. Dort wurde die Kl\u00e4gerin erstmalig auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufmerksam. Soweit die Kl\u00e4gerin den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland mit Nichtwissen bestreitet, ist ein solches Bestreiten nicht zul\u00e4ssig, worauf die Beklagte hingewiesen hat. Eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen ist nur \u00fcber Tatsachen zul\u00e4ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland war jedoch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor Einreichung des Klagegebrauchsmusters bekannt war. Bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 (Anlagekonvolut B 17, deutsche \u00dcbersetzung Anlagenkonvolut B 18) richtete die Kl\u00e4gerin eine Berechtigungsanfrage gest\u00fctzt auf das Klagepatent an die Beklagte, wobei sie auf die Maschine &#8222;H2xxxxxx E1xxxxx 23x&#8220; der Beklagten, welche auf der &#8222;EMO&#8220; in H1xxxxxx ausgestellt war, Bezug nimmt. An das vorgenannte Schreiben schloss sich eine ausf\u00fchrliche Korrespondenz der Parteien an, die dazu f\u00fchrte, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin auf einer Messe am 5. Oktober 1998 erlaubte, die &#8222;H2xxxxxx E1xxxxx 23x&#8220; zu besichtigen. Auf diese Besichtigung nimmt das Schreiben vom 28. September 1998 (Schreiben 2 des Anlagenkonvoluts B 17 und 18) Bezug. An diese Besichtigung schloss sich ein Schriftwechsel \u00fcber eine etwaige Schutzrechtsverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an. So wies der Patentanwalt der Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 1999 (Anlage B 12) auf eine m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatentes hin. Gegenstand der Auseinandersetzung war auch zum damaligen Zeitpunkt die Frage der Verletzung des Merkmals IV. a) des Klagepatentes. Den Verletzungsvorwurf hat die Kl\u00e4gerin daraufhin nicht mehr weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist jedoch unabh\u00e4ngig davon, dass zugunsten der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht besteht, auch nicht schutzf\u00e4hig. Die vorver\u00f6ffentlichte Klagepatentanmeldung ist f\u00fcr den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters sch\u00e4dlich. Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters am 14. Juni 1999 bestand der Schutzanspruch des Klagepatentes schon. Gegen\u00fcber dem vorver\u00f6ffentlichten Klagepatent beruht das Klagegebrauchsmuster daher nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 255.645,94 EUR.<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx<br \/>\nK2xxxxx<br \/>\nDr. W2xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 88 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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