{"id":1061,"date":"2002-04-30T17:00:46","date_gmt":"2002-04-30T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1061"},"modified":"2016-06-14T14:47:42","modified_gmt":"2016-06-14T14:47:42","slug":"4a-o-22501-scheibenbremse-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1061","title":{"rendered":"4a O 225\/01 &#8211; Scheibenbremse II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 87<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. April 2002, Az. 4a O 225\/01<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5662\">2 U 76\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland druckluftbet\u00e4tigte Scheibenbremsen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden einteiligen Bremssattel<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Der Bremssattel weist eine Zuspanneinheit auf.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Zuspanneinheit<\/p>\n<p>C1.<\/p>\n<p>ist angeordnet im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten, mit einer \u00d6ffnung um und zwischen den Zug\u00e4ngen f\u00fcr die Stellspindel versehenen Bereich des Bremssattels,<\/p>\n<p>C2.<\/p>\n<p>ist mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Der Drehhebel vermag mittels eines Exzenters auf die Br\u00fccke einzuwirken.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Die Br\u00fccke<\/p>\n<p>E1.<\/p>\n<p>ist gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbar,<\/p>\n<p>E2.<\/p>\n<p>weist wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel auf.<\/p>\n<p>F.<\/p>\n<p>Die Zuspanneinheit ist als vormontierte Einheit ausgebildet und die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel ist so gro\u00df bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. M\u00e4rz 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 7. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 500.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 15 063 (nachfolgend: Klagepatent I; Anlage K2) und des europ\u00e4ischen Patents 0 824 639 (nachfolgend: Klagepatent II; Anlage K9).<\/p>\n<p>Beide Klagepatente, die in Kraft stehen, betreffen eine Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung ihrer Schutzrechte nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent I wurde am 27. April 1995 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 6. Februar 1997.<\/p>\n<p>Gegen das Patent legte unter anderem die Beklagte Einspruch ein. Aufgrund der Einspruchsbeschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2001 hat Anspruch 1 vom Klagepatent I nunmehr folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden einteiligen Bremssattel in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich eine Zuspanneinheit angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen ist und der Drehhebel mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel aufweisende Br\u00fccke einzuwirken vermag, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:<\/p>\n<p>die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenem Bremssattel (1) durch die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung in den Bremssattel einf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>Das mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte Klagepatent II ist am 1. Februar 1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der f\u00fcr das Klagepatent I erfolgten Anmeldung aus einer PCT-Anmeldung hervorgegangen. Seine Erteilung wurde am 25. Februar 1998 im Europ\u00e4ischen Patentblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent II legte die Beklagte Einspruch ein. Dieser wurde vom Europ\u00e4ischen Patentamt am 7. November 2001 beschieden. Gegen die Einspruchsentscheidung legte die Beklagte Beschwerde ein, welche noch nicht beschieden worden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Klagepatents II lautet in der durch die genannte Einspruchsentscheidung ge\u00e4nderten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (3) umfassenden Bremssattel (1), in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigem, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenem Bereich eine Zuspanneinheit (13) angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit (13) mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel (15) versehen ist und der Drehhebel (15) mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe (3) verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck (35; 37) versehene Stellspindel (33) aufweisende Br\u00fccke (29) einzuwirken vermag, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:<\/p>\n<p>a) der Bremssattel ist einteilig ausgebildet,<\/p>\n<p>b) die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit ausgebildet,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>c) die der Bremsscheibe (3) zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel (1) ist so gro\u00df bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit (13) bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenem Bremssattel (1) durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren stammen aus beiden Klagepatentschriften. Die Figur 1 ist eine L\u00e4ngsschnittansicht einer Scheibenbremse unter Darstellung des einteiligen Bremssattels mit im Bremssattel vormontiert eingef\u00fcgter Zuspanneinheit. Figur 2 ist eine Einzelschnittansicht unter Darstellung der vormontierten Zuspanneinheit.<\/p>\n<p>Die in Schweden gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte stellt her und vertreibt Bremskomponenten f\u00fcr Nutzfahrzeuge.<\/p>\n<p>Auf der Internationalen Automobilausstellung in F1xxxxxxx, die im September 2000 stattfand, bot sie u.a. eine pneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremse f\u00fcr Nutzfahrzeuge an. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser Scheibenbremse ergibt sich aus den nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin als Anlage K12\/1 bis K 12\/3 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen.<\/p>\n<p>Ablichtung K12\/1 zeigt einen Bremssattel von hinten ohne eingef\u00fchrte, vormontierte Zuspanneinheit.<\/p>\n<p>In Ablichtung K12\/2 ist die vormontierte Zuspanneinheit in der Draufsicht zu sehen.<\/p>\n<p>Ablichtung K12\/3 schlie\u00dflich zeigt den Bremssattel von schr\u00e4g hinten mit der eingef\u00fchrten vormontierten Zuspanneinheit, wobei der r\u00fcckw\u00e4rtige Teil des Bremssattels zur Veranschaulichung abges\u00e4gt worden ist.<\/p>\n<p>In einer anderen Ausf\u00fchrung (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) wurde die Synchronisation der Scheibenbremse von der Beklagten abgewandelt. Der Bremssattel und die als vormontierte Einheit ausgebildete Zuspanneinheit blieben hierbei unver\u00e4ndert. Wegen der Einzelheiten dieser Ausf\u00fchrung wird auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K17\/1 bis K17\/3 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ihrer Klagepatente.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, der Bremssattel sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht einteilig ausgebildet. Neben dem zur Aufnahme der Vorspanneinheit vorgesehenen Gussteil bestehe dieser bei ihr aus einer als &#8222;bearing bracket&#8220; bezeichneten Abst\u00fctzplatte.<\/p>\n<p>An der Verbindungsstelle zwischen den beiden gusseisernen Bauteilen liege ein Dichtbereich vor, welcher von Bremsreaktionskr\u00e4ften belastet werde. Den hieraus hervorgehenden Belastungsproblemen w\u00fcrde durch eine dickere Ausbildung der Abst\u00fctzplatte entgegengewirkt.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu den Klagepatenten sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der r\u00fcckw\u00e4rtige bremsscheibenabgewandte Teil des Bremssattels nicht weitgehend geschlossen ausgebildet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Klagepatente durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch deshalb nicht verletzt, weil die hierf\u00fcr vorgesehene Zuspanneinheit nicht nur die in den genannten Schutzrechten aufgez\u00e4hlten Bauteile, sondern zudem beispielsweise eine vordere Verschlussplatte, eine Nachstelleinheit und die bereits genannte Abst\u00fctzplatte umfasse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der dem Gericht vorgelegten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139, 140a PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 256 ZPO zu. Denn die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Scheibenbremsen machen von der technischen Lehre der beiden Klagepatente, des deutschen Anteils am europ\u00e4ischen Patent als auch des deutschen Patents, Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die von ihr geltend gemachten Rechte auf beide Klagepatente st\u00fctzen. Auch das deutsche Klagepatent ist Klagegrundlage. Weil die Beklagte gegen die das europ\u00e4ische Patent best\u00e4tigende Einspruchsentscheidung vom 7. November 2001 Beschwerde eingelegt hat, welche noch nicht beschieden worden ist &#8211; dies haben die Parteien im Sitzungstermin vom 4. April 2002 \u00fcbereinstimmend mitgeteilt -, ist das Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt noch nicht rechtskr\u00e4ftig unter Aufrechterhaltung des europ\u00e4ischen Patents abgeschlossen. Folgerichtig kann das betreffende deutsche Patent seine Wirkung noch nicht nach Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG verloren haben.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem deutschen Klagepatent I, welches nachfolgend auch stellvertretend f\u00fcr das in dem hier relevanten Umfang inhaltsgleiche europ\u00e4ische Klagepatent II behandelt werden soll, betrifft eine Scheibenbremse.<\/p>\n<p>Bei Scheibenbremsen der gattungsgem\u00e4\u00dfen Bauart (DE-A- 40 32 886, Anlage K5) ist innerhalb des r\u00fcckw\u00e4rtigen Teiles eines eine Bremsscheibe umfassenden Bremssattels eine mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder beaufschlagbaren Drehhebel versehene Zuspanneinrichtung vorgesehen, welche eine zwei Stellspindeln mit Druckst\u00fccken tragende, am Bremssattel verschiebbar abgest\u00fctzte Br\u00fccke aufweist. Das auf den bremsscheibenabgewandten Teil der Br\u00fccke exzentrisch einwirkende Ende des Drehhebels st\u00fctzt sich mittels Gleit- oder W\u00e4lzlagerelementen am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Bremssattels ab. Der r\u00fcckw\u00e4rtige Abschnitt des Bremssattels ist als gesondertes Geh\u00e4use ausgef\u00fchrt, welches entlang einer Trennlinie mit dem Bremssattel verschraubbar ist.<\/p>\n<p>Die Patentbeschreibung kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Bremsreaktionskr\u00e4fte bei Bremsbet\u00e4tigung r\u00fcckw\u00e4rtig in den aufgeschraubten Geh\u00e4useabschnitt eingeleitet werden, was Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtprobleme hervorrufen kann, insbesondere bei den bei Scheibenbremsen der in Rede stehenden Art geforderten Standzeiten. Probleme der genannten Art k\u00f6nnen auch bei mit lediglich einer Stell- bzw. Druckspindel ausgef\u00fchrten Scheibenbremsen zutagetreten (vgl. Spalte 1, Zeilen 18 bis 27).<\/p>\n<p>Bei Scheibenbremsen bekannter Art (DE-A- 36 10 569 , Anlage K7) ist bereits ein einteiliger Bremssattel vorgesehen, welcher in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen, die Reaktionskr\u00e4fte der Zuspanneinheit aufnehmenden Bereich weitgehend geschlossen ist. Die Zuspanneinheit wird bei derartigen Scheibenbremsen in ihren Einzelteilen durch eine im wesentlichen seitlich angesetzte \u00d6ffnung eingef\u00fchrt. Die endg\u00fcltige Montage erfolgt demnach innerhalb des Bremssattels, was mit betr\u00e4chtlichem Zeitaufwand und gegebenenfalls mit dem Problem ungenauer Einpassung verbunden ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 32 bis 38).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach den Klagepatenten das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine Scheibenbremse so auszugestalten, dass bei problemfreier Einleitung der Brems-Reaktionskr\u00e4fte am Bremssattel eine noch weitergehende Schlie\u00dfung des Bremssattelgeh\u00e4uses erm\u00f6glicht ist. Hierdurch, so die Beschreibungen, sollen vorhandene Dichtbereiche vollkommen unbeeinflusst sein von Brems- bzw. Bremsreaktionskr\u00e4ften, um bei Formstabilit\u00e4t des Bremssattelgeh\u00e4uses die geforderte Betriebssicherheit w\u00e4hrend l\u00e4ngeren Einsatzes zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis 48).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Scheibenbremse mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>A. Es handelt sich um eine Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (3) umfassenden einteiligen Bremssattel (1).<\/p>\n<p>B. Der Bremssattel (1) weist eine Zuspanneinheit (13) auf.<\/p>\n<p>C. Die Zuspanneinheit (13)<\/p>\n<p>C1. ist angeordnet im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich des Bremssattels (1),<\/p>\n<p>C2. ist mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel (15) versehen.<\/p>\n<p>D. Der Drehhebel (15) vermag mittels eines Exzenters (19) auf eine Br\u00fccke (29) einzuwirken.<\/p>\n<p>E. Die Br\u00fccke (29)<\/p>\n<p>E1. ist gegen Federkraft (47) in Richtung der Bremsscheibe (3) verschiebbar,<\/p>\n<p>E2. weist wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck (35, 37) versehene Stellspindel (31, 33) auf.<\/p>\n<p>F. Die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit durch die der Bremsscheibe (3) zugewandte \u00d6ffnung in den Bremssattel (1) einf\u00fchrbar, wenn der Bremssattel (1) von der Bremsscheibe (13) abgenommen ist.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift wird durch die einteilige Gestaltung des Bremssattels, welcher kostensparend als Gussteil ausgebildet sein kann, eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Sattel erm\u00f6glicht, da der bremsscheibenabgewandte, r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich des die Zuspanneinheit aufnehmenden Bremssattels mit Ausnahme der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein dimensionierbaren Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr den Bet\u00e4tigungszylinder im Wesentlichen geschlossen ist. Die Zuspanneinheit einschlie\u00dflich aller ihrer Bauteile ist als eine vormontierte Einheit bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch die bremsscheibenzugewandte \u00d6ffnung einf\u00fchrbar. Die Zuspanneinheit kann durch einfache Halte- oder Klemmelemente als vormontierte Einheit ausgebildet sein; ihre Position innerhalb des als Geh\u00e4use wirkenden Abschnittes des Bremssattels wird durch die am r\u00fcckw\u00e4rtigen Wandabschnitt des Bremssattels innenseitig sich abst\u00fctzende Lagerung und bremsscheibenzugewandt durch die die Zuspanneinheit r\u00fcckw\u00e4rtig verspannende, an die Verschlussplatte sich abst\u00fctzende Druckfeder bestimmt (vgl. Spalte 1, Zeile 51 bis Spalte 2, Zeile 8).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden die zuvor dargelegten Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Zutreffend und unstreitig gehen die Parteien davon aus, dass die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Scheibenbremsen von den Merkmalen B, C2, und D sowie der Merkmalsgruppe E wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, so dass es insoweit keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht wird auch Merkmal A, wonach der Bremssattel einteilig ausgearbeitet ist.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass sich die dort beschriebene erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre mit dem Merkmal des einteilig ausgearbeiteten Bremssattels von dem durch die deutsche Offenlegungsschrift 40 32 886 (Anlage K5) vorbekannten Stand der Technik abgrenzt.<\/p>\n<p>Die genannte Offenlegungsschrift offenbart eine Scheibenbremse, bei welcher der r\u00fcckw\u00e4rtige Abschnitt des Bremssattels als gesondertes Geh\u00e4use ausgef\u00fchrt ist, welches entlang einer Trennlinie mit dem Bremssattel verschraubbar ist. Die Klagepatentschrift kritisiert an einem solchen zweiteilig ausgearbeiteten Bremssattel als nachteilig, dass die Bremsreaktionskr\u00e4fte bei Bremsbet\u00e4tigung r\u00fcckw\u00e4rtig in den aufgeschraubten Geh\u00e4useabschnitt eingeleitet werden, was Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtprobleme hervorrufen kann, insbesondere bei den bei Scheibenbremsen der in Rede stehenden Art geforderten Standzeiten (vgl. Spalte 1, Zeilen 19 bis 24).<\/p>\n<p>Entsprechend wird erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebt, eine problemfreie Einleitung der Bremsreaktionskr\u00e4fte am Bremssattel zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Spalte 1, Zeilen 51 bis 54), so wie dies bereits in der deutschen Patentschrift 36 10 569 (Anlage K7) verwirklicht worden ist, die einen einst\u00fcckig ausgebildeten Bremssattel offenbart, welcher in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen, die Bremsreaktionskr\u00e4fte der Zuspanneinheit aufnehmenden Bereich weitgehend geschlossen ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 28 bis 32).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend wird der Fachmann unter einem erfindungsgem\u00e4\u00df einteiligen Bremssattel eine solche Ausformung verstehen, bei welcher &#8211; anders als noch in der deutschen Offenlegungsschrift 40 32 886 &#8211; der die Bremsscheibe aufnehmende vordere und der die Zuspanneinheit umfassende r\u00fcckw\u00e4rtige Teil als ein Bauteil, beispielsweise ein Gussteil, ausgebildet sind. Dem gem\u00e4\u00df hei\u00dft es auch in der Beschreibung zu dem in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass der gem\u00e4\u00df der Erfindung ausgef\u00fchrte Bremssattel 1, der einen eine Zuspanneinheit 13 aufnehmenden und einen eine Bremsscheibe 3 umfassenden Abschnitt aufweist, einteilig als Gussteil oder Schmiedeteil ausgef\u00fchrt ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 39 bis 43).<\/p>\n<p>Mit einer solchen einteiligen Ausarbeitung des Bremssattels wird eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Sattel erm\u00f6glicht, indem Kraft\u00fcbertragungen bei Zug- und Biegebeanspruchung \u00fcber aufgeschraubte Geh\u00e4useteile, welche Problemen der Undichte ausgesetzt sind, vermieden werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 51 bis 54, Spalte 5, Zeilen 14 bis 19).<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist der Bremssattel als einheitliches, nicht miteinander zu verschraubendes Bauteil ausgebildet. Dieses Bauteil umfasst zum einen die Bremsscheibe. Dar\u00fcber hinaus wird durch den Bremssattel die Zuspanneinheit aufgenommen.<\/p>\n<p>Folgerichtig ist das genannte Bauteil einteilig im Sinne von Merkmal A ausgebildet.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich nicht aus der an der Zuspanneinheit vorhandenen, als &#8222;bearing bracket&#8220; bezeichneten Abst\u00fctzplatte. Wie sich aus der als Anlage K 12\/2 von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Ablichtung ergibt, wird durch diese Abst\u00fctzplatte die Zuspanneinheit im Zusammenwirken mit 2 B\u00fcgeln als vormontierte Einheit zusammengehalten. Die so verklammerte Zuspanneinheit wird bei der Endmontage der Scheibenbremse durch die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung in den Bremssattel eingef\u00fchrt. Sie st\u00fctzt sich dann mit dem Umfangsrand der Abst\u00fctzplatte an den R\u00e4ndern einer entsprechend dimensionierten \u00d6ffnung des Bremssattels ab. Der Umstand, das die genannte, im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels befindliche \u00d6ffnung erst durch die innen anliegende Abst\u00fctzplatte der Zuspanneinheit verschlossen wird, steht einer einteiligen Ausgestaltung des Bremssattels im Sinne des Klagepatents nicht entgegen. Denn die mit der Einteiligkeit des Bremssattels erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Funktion, eine direkte \u00dcbertragung der Bremsreaktionskr\u00e4fte in den Sattel zu erm\u00f6glichen, wird hierdurch nicht beeintr\u00e4chtigt. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen st\u00fctzt sich die Zuspanneinheit an einem Teil des Bremssattels ab, das nicht &#8211; wie noch in dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 40 32 886 bekannten Stand der Technik \u2013 aufgeschraubt, sondern einst\u00fcckig mit dem die Bremsscheibe umfassenden Bereich ausgebildet ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch von der durch Merkmal C1 beschriebenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch, wonach die Zuspanneinheit im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich des Bremssattels angeordnet ist.<\/p>\n<p>Zum Begriff des im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich weitgehend geschlossenen Bremssattels entnimmt der Fachmann aus der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabenstellung, der in der Klagepatentschrift zum vorbekannten Stand der Technik aufgezeigten Kritik und den zum Gegenstand der Erfindung hervorgehobenen Vorz\u00fcgen, dass hierdurch \u00d6ffnungen an dem genannten Bauteil keineswegs grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen werden sollen. Sowohl in ihrer Anzahl als auch ihren Abmessungen sollen die \u00d6ffnungen allerdings so gering gehalten werden, dass sie eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Sattel nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Zum vorbekannten Stand der Technik bezieht sich die Klagepatentschrift zun\u00e4chst auf die bereits erl\u00e4uterte, durch die deutsche Offenlegungsschrift 40 32 886 offenbarte Scheibenbremse, bei welcher der Bremssattel durch ein zweiteiliges, miteinander verschraubtes Geh\u00e4use ausgeformt ist.<\/p>\n<p>Hieran anschlie\u00dfend geht die Klagepatentschrift auf das gleichfalls schon dargelegte deutsche Patent 36 10 569 ein, in welchem bereits eine aus einem einteiligen Bremssattel bestehende Scheibenbremse beschrieben wird, der Bremssattel jedoch seitliche \u00d6ffnungen mit einer Gr\u00f6\u00dfe aufweist, dass durch diese \u00d6ffnungen die Bestandteile der Zuspanneinheit eingef\u00fchrt und im Inneren des Bremssattels montiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht die in der Klagepatentschrift zum Stand der Technik enthaltene, oben dargelegte Kritik dahingehend, dass keine der beiden vorgeschlagenen Scheibenbremsen einen Bremssattel aufweist, welcher eine f\u00fcr die Aufnahme von Bremsreaktionskr\u00e4ften zufriedenstellende L\u00f6sung bietet.<\/p>\n<p>\u00dcber die zwingend notwendigen \u00d6ffnungen f\u00fcr den Bremshebel und die Wartungs- bzw. Justier\u00f6ffnungen hinaus, weisen die Bremssattel beider Scheibenbremsen zus\u00e4tzliche gro\u00dfe, zum Einbau der Zuspanneinheit erforderliche Montage\u00f6ffnungen auf, die geeignet sind, die Stabilit\u00e4t des Bauteils gegen\u00fcber Bremsreaktionskr\u00e4ften zu beeintr\u00e4chtigen. F\u00fcr die zu der Patentschrift 36 10 569 ge\u00e4u\u00dferte Kritik folgt dies daraus, dass der Fachmann aus der Angabe, wonach im Inneren des Bremssattels eine Montage erfolgen muss, entnimmt, dass die vorhandene seitliche \u00d6ffnung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00df sein muss, n\u00e4mlich eine solche Gr\u00f6\u00dfe aufweist, dass die verschiedenen Teile der Zuspanneinheit hineingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen und zudem noch genug Bewegungsfreiheit vorhanden ist, damit eine Montage der Einzelteile vorgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Diese \u00dcberlegungen des Fachmannes werden schlie\u00dflich auch durch die in der Klagepatentschrift zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre enthaltenen Vorteilsangaben best\u00e4tigt. Denn in dieser Hinsicht f\u00fchrt die Beschreibung aus, dass durch die weitgehend geschlossene Gestaltung des Bremssattels eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Sattel erm\u00f6glicht wird, weil der bremsscheibenabgewandte, r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich des die Zuspanneinheit aufnehmenden Bremssattels mit Ausnahme der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein dimensionierbaren Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr den Bet\u00e4tigungszylinder im Wesentlichen geschlossen ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 51 bis 58).<\/p>\n<p>Daraus folgt f\u00fcr den Fachmann zun\u00e4chst, dass eine Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr den Drehhebel bzw. den Bet\u00e4tigungszylinder nicht schadet. Vielmehr werden bei den in der Klagepatentschrift zum Gegenstand der Erfindung erl\u00e4uterten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen weitere \u00d6ffnungen beschrieben. So wird im Zusammenhang mit Figur 4 ein auf der rechten Seite zug\u00e4ngiger Eingriff zur Synchronisiereinrichtung erw\u00e4hnt, der durch einen Verschluss 65 geschlossen wird und der nach seiner Demontage eine Arbeits\u00f6ffnung in das Innere des Bremssattels freigibt (vgl. Spalte 4, Zeilen 45 bis 49). Ferner wird eine linksseitig am Bremssattel befindliche weitere \u00d6ffnung beschrieben, die nach Abnahme der an der R\u00fcckstelleinheit 67 aufgeschnappten Abdeckung 69 einen Zugriff auf das im Inneren des Bremssattels befindliche Kegelrad 49 gestattet (vgl. Spalte 4, Zeilen 51 bis 64). Alle diese Synchronisier- bzw. Justier\u00f6ffnungen beeintr\u00e4chtigen nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre die Stabilit\u00e4t des Bremssattels nicht. Sie sind zul\u00e4ssig, soweit sie die am r\u00fcckw\u00e4rtigen Wandabschnitt des Bremssattels innenseitig vorgesehene, \u00fcber eine Druckfeder zu verspannende abst\u00fctzende Lagerung der Zustelleinheit nicht beeintr\u00e4chtigen (vgl. Spalte 2, Zeilen 1 bis 8).<\/p>\n<p>Zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre geh\u00f6rt es daher nicht zwingend, den r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels im Verh\u00e4ltnis zum vorbekannten Stand der Technik noch weiter zu verschlie\u00dfen. Von daher ist der Einwand der Beklagten, der r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich des Bremssattels sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht weitergehend geschlossen, als im vorbekannten Stand der Technik, unerheblich.<\/p>\n<p>Mit dem Begriff des im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich weitgehend geschlossenen Bremssattels will die technische Lehre nach dem Klagepatent vielmehr lediglich solche \u00d6ffnungen vermeiden, die f\u00fcr den Drehhebel sowie Wartungs- bzw. Justierarbeiten nicht erforderlich sind und welche die Stabilit\u00e4t des Bremssattels gegen\u00fcber Bremsreaktionskr\u00e4ften beeintr\u00e4chtigen (vgl. auch Urteil der 4. Zivilkammer des LG D\u00fcsseldorf vom 05.10.2000, 4 0 339\/99, Anlage K 1, Umdruck, Seiten 17 ff.).<\/p>\n<p>Nach den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K12\/1, K12\/3 und K17\/1 vorgelegten Ablichtungen und der von ihr in der Sitzung vom 4. April 2002 vorgezeigten Scheibenbremse weist der Bremssattel bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich unterhalb der Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr den Drehhebel eine weitere rechteckige \u00d6ffnung auf. Diese \u00d6ffnung erstreckt sich nahezu \u00fcber die gesamte Breite des r\u00fcckw\u00e4rtigen Bremssattelabschnitts.<\/p>\n<p>Es ist zweifelhaft, ob der Bremssattel angesichts dieser \u00d6ffnung noch als im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich weitgehend geschlossen angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Diese Zweifel k\u00f6nnen allerdings dahingestellt bleiben. Denn die im Klagepatent zum Bremssattel beschriebene technischen Lehre wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patentes umfasst gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG nicht nur den wortlautgem\u00e4\u00dfen bzw. wortsinngem\u00e4\u00dfen (identischen) Gegenstand, sondern er schlie\u00dft auch \u00e4quivalente (inhaltsgleiche) Ausf\u00fchrungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein ; BGH, GRUR 1988, 896, 899 &#8211; Ionenanalyse ; BGH, GRUR 1991, 436, 439 -Befestigungsvorrichtung II ; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. -Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). \u00c4quivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Au\u00dferdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier in Hinblick auf das Merkmal C1 unzweifelhaft vor.<\/p>\n<p>Denn die zuvor dargelegte, an der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgerichtete \u00dcberlegung, Montage\u00f6ffnungen zu vermeiden, welche die Stabilit\u00e4t des Bremssattels beeintr\u00e4chtigen, f\u00fchrt den Fachmann zu der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gew\u00e4hlten L\u00f6sung, so dass diese f\u00fcr ihn auffindbar gewesen ist. Der Fachmann erkennt, dass Zug- und Biegebeanspruchungen \u00fcber aufgeschraubte Geh\u00e4useteile, welche Festigkeits- und Dichtprobleme hervorrufen k\u00f6nnen, vermieden werden m\u00fcssen, um die geforderte Betriebssicherheit auch w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Eins\u00e4tze zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis 48 , Spalte 5, Zeilen 14 bis 19). Solche Zug- und Biegebeanspruchungen treten aber auch dann nicht auf, wenn der Bremssattel im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich zwar eine gr\u00f6\u00dfere \u00d6ffnung aufweist, diese \u00d6ffnung aber durch eine mit der Zuspanneinheit verbundene Platte von innen geschlossen wird. Bei einer derart geschlossenen \u00d6ffnung des Bremssattels im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich ist gerade kein aufgeschraubtes oder in anderer Weise von au\u00dfen aufgesetztes Geh\u00e4useteil &#8211; welches ja auch ein Deckel sein kann &#8211; einer Zug- oder Biegebeanspruchung ausgesetzt. Die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Formstabilit\u00e4t des Bremssattelgeh\u00e4uses wird folglich mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenso verwirklicht, wie mit einer wortlautgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung nach Merkmal C1.<\/p>\n<p>Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Hinblick auf die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten, bereits dargelegten Ziele im Verh\u00e4ltnis zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch gleichwirkend sind.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht wird schlie\u00dflich Merkmal F, wonach die Zuspanneinheit als vormontierte Einheit ausgebildet und durch die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung in den Bremssattel einf\u00fchrbar ist, wenn der Bremssattel von der Bremsscheibe abgenommen ist.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine Zuspanneinheit im Sinne des genannten Merkmals auf.<\/p>\n<p>Zur Zuspanneinheit f\u00fchrt die Klagepatentschrift in ihrer Beschreibung einleitend aus, dass dieses Bauteil nach den durch die deutsche Patentschrift 36 10 569 vorbekannten Stand der Technik in seinen Einzelteilen durch eine im wesentlichen seitlich angesetzte \u00d6ffnung eingef\u00fchrt wird. Die endg\u00fcltige Montage erfolgt innerhalb des Bremssattels und unter beengten Verh\u00e4ltnissen, was mit einem erheblichen Zeitaufwand und gegebenenfalls dem Problem ungenauer Einpassung verbunden ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 32 bis 38).<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber einem solchen Stand der Technik grenzt sich die Zuspanneinheit nach dem Klagepatent dadurch ab, dass diese einschlie\u00dflich aller ihrer Bauteile als vormontierte Baueinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch die bremsscheibenzugewandte \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 59 bis 62).<\/p>\n<p>Schon aus dieser allgemeinen Vorteilsangabe geht f\u00fcr den Fachmann hervor, dass es zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens nur darauf ankommt, dass alle notwendigen Teile der Zuspanneinheit, wie sie in Anspruch 1 aufgez\u00e4hlt sind, Teile der vormontierten Einheit sind. Die technische Lehre nach dem Klagepatent will f\u00fcr die Zuspanneinheit funktionsnotwendige Teile vermeiden, die sich au\u00dferhalb der vormontierten Einheit befinden. Andernfalls m\u00fcssten diese funktionsnotwendigen Teile im inneren des Bremssattels montiert werden. Demgegen\u00fcber ist es aus der Sicht des Fachmanns unsch\u00e4dlich, dass die vormontierte Einheit weitere Bauteile umfasst, welche f\u00fcr die Funktion der Zuspanneinheit nicht zwingend sind. Ihre Einbeziehung in die vormontierte Einheit stellt den Montagevorteil der Lehre nach dem Klagepatent nicht in Frage. Bei der Erl\u00e4uterung des in Figur 2 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels spricht die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang auch von einer &#8222;Zuspanneinrichtung&#8220; (vgl. Spalte 4, Zeilen 13 bis 18), welche die Zuspanneinheit im engeren Sinne und weitere Bauteile umfasst.<\/p>\n<p>Unstreitig ist die Zuspanneinheit bei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Scheibenbremsen als vormontierte Einheit ausgebildet. Eine im Inneren des Bremssattels zu bewerkstelligende Montage von Teilen, welche f\u00fcr die Zuspanneinheit funktionsspezifisch sind, ist bei diesem Bausatz nicht erforderlich. Der Umstand, dass die vormontierte Einheit bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch einen Verschlussdeckel, eine Druckfeder und die als &#8222;bearing bracket&#8220; bezeichnete Abst\u00fctzplatte umfasst, ist f\u00fcr eine Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden unerheblich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung der Klagepatente ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand der Klagepatente rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, wobei sich die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Erteilung des deutschen Klagepatentes zuz\u00fcglich der \u00fcblichen Pr\u00fcfungspflicht von 1 Monat richtet. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Darlegungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. April 2002 rechtfertigen keine anderslautende Entscheidung.<\/p>\n<p>Dies gilt auch im Hinblick auf das gegen das Klagepatent II vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngig gewesene Einspruchsbeschwerdeverfahren, in welchem die Beklagte ihre Beschwerde erst nach der hier durchgef\u00fchrten m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen haben will.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 511.291,88 (DM 1.000.000,00).<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx Dr. B5xxx M4xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 87 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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