{"id":106,"date":"2003-05-21T17:00:36","date_gmt":"2003-05-21T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=106"},"modified":"2016-04-13T09:22:07","modified_gmt":"2016-04-13T09:22:07","slug":"9-o-245502-luftfeder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=106","title":{"rendered":"9 O 2455\/02 &#8211; Luftfeder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 149<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 21. Mai 2003, Az. 9 O 2455\/02 (212)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungs- haft bis zu zwei Jahren, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<br \/>\nLuftfedern f\u00fcr Fahrzeuge mit einem elastomeren Luftfederbalg, der an seinen beiden offenen Enden durch Befestigungsteile abgedichtet ist, \u00fcber die er an den zueinander abzufedernden Fahrzeugteilen befestigbar ist, wozu mindestens ein Befestigungsteil hervorstehende, eingeschweisste Befestigungsbolzen oder eingelassene, eingeschweisste Befestigungsbuchsen aufweist, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu benutzen oder f\u00fcr die genannten Zwecke zu besitzen oder zu importieren, wenn die hervorstehenden, eingeschweissten Befestigungsbolzen oder die eingelassenen, eingeschweissten Befestigungs- buchsen innerhalb je einer frei bleibenden Vertiefung in der stirnseitigen Au\u00dfen- fl\u00e4che des Befestigungsteils angeordnet sind.<br \/>\n2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. 03. 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he sowie Verbreitungszeitraum und -gebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- kosten und des erzielten Gewinns und ggf. der Einkaufs- und Verkaufs- preise.<br \/>\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. 03. 1996 entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\n4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<br \/>\n5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 90 %, die Kl\u00e4gerin 10 % zu tragen.<br \/>\n6. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 500.000 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Streitwert wird auf &#8230; Euro festgesetzt.<br \/>\n**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte patentrechtliche Anspr\u00fcche geltend.<br \/>\nSie ist ein 100 %iges Tochterunternehmen der C. AG, welche urspr\u00fcnglich Inhaberin des hier im Streit befindlichen und sp\u00e4ter mit R\u00fcckwirkung zum 01. 01. 1995 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragenen europ\u00e4ischen Patents&#8230; war, das auch in Deutschland in Kraft ist. Die Beklagte zu 1) betreibt eine hiergegen gerichtete Nichtigkeitsklage.<br \/>\nPatentgegenstand ist eine spezielle Luftfeder f\u00fcr Fahrzeuge, die z. B. zur Abfederung von LKWs eingesetzt wird. Mit dieser soll das Problem einer bei starker Gebrauchsbelastung auftretenden Undichtigkeit herk\u00f6mmlicher Luftfedern behoben werden, was zu deutlich l\u00e4ngeren Einsatzzeiten f\u00fchrt. Diese Wirkung wird dadurch erreicht, dass die Schweissverbindungen durch eine frei bleibende Vertiefung in der stirnseitigen Au\u00dfenfl\u00e4che des Befestigungsteils von entstehenden Spannungen entlastet werden. Dies gelingt durch eine Verlegung der Kontaktstelle mit dem Fahrzeugtr\u00e4ger au\u00dferhalb des Befestigungsbereichs, so dass sich die Anpresskraft au\u00dferhalb des Bolzenkopfes auswirkt. Auf diese Weise wird der Bildung von Erm\u00fcdungsrissen vorgebeugt, welche unter der Einwirkung dynamischer Belastungen zu einer gewissen Luftundichtigkeit f\u00fchren k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) geh\u00f6rt als deutsches Tochterunternehmen zum t\u00fcrkischen A.-Konzern und vertreibt Luftfedern mit der Bezeichnung \u201e&#8230;\u201c. Die Beklagten zu 2 ) und 3) sind ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt eine Patentverletzung f\u00fcr gegeben, weil die Luftfedern der Beklagten zu 1) die o. g. erfindungswesentliche Vertiefung gem\u00e4\u00df Ziffer 2.3.1.1 der Merkmalsanalyse aufwiesen. Diese k\u00f6nne im eingebauten Zustand selbst bei Anwendung \u00e4u\u00dferster Gewalt zur Befestigung der Luftfeder am Kraftfahrzeugteil nicht vollst\u00e4ndig beseitigt werden, da der Durchmesser des angeschweissten Bolzenkopfes kleiner als derjenige der Vertiefung sei. Die Beklagten seien auch als \u201eHersteller\u201c ihrer Luftfedern anzusehen seien, da sie diese von ihrer Muttergesellschaft produzieren lassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<br \/>\nLuftfedern f\u00fcr Fahrzeuge mit einem elastomeren Luftfederbalg, der an seinen beiden offenen Enden durch Befestigungsteile abge- dichtet ist, \u00fcber die er an den zueinander abzufedernden Fahr- zeugteilen befestigbar ist, wozu mindestens ein Befestigungsteil hervorstehende, eingeschweisste Befestigungsbolzen oder ein- gelassene, eingeschweisste Befestigungsbuchsen aufweist, herzu- stellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu benutzen oder f\u00fcr die genannten Zwecke zu besitzen oder zu importieren, wenn die hervorstehenden, eingeschweissten Befestigungsbolzen oder die eingelassenen, eingeschweissten Befestigungsbuchsen innerhalb je einer frei bleibenden Vertiefung in der stirnseitigen Au\u00dfenfl\u00e4che des Befestigungsteils angeordnet sind;<br \/>\n2. Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. 03. 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeug- nisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, &#8211; zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, &#8211; zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he sowie Verbreitungszeitraum und -gebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste- hungskosten und des erzielten Gewinns und ggf. der Einkaufs- und Verkaufspreise.<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. 03. 1996 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. gegen das erteilte Euro- p\u00e4ische Patent &#8230;. auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, eine Verletzung des Klagepatents liege nicht vor, weil die betreffende Vertiefung in den von der Beklagten zu 1) vertriebenen Luftfedern nicht, wie in der Merkmalsanalyse des Klagepatents festgehalten, frei bleibend sei. Diese Formulierung sei von einem durchschnittlichen Fachmann so zu verstehen, dass diese Vertiefung auch nach der Herstellung der Schraubverbindung mit dem Fahrzeugrahmentr\u00e4ger noch vorhanden sein m\u00fcsse, da nur so der gew\u00fcnschte Effekt eintrete, dass die einwirkenden dynamischen Kr\u00e4fte noch vor der Bolzenverbindung mit dem Befestigungsteil abgefangen werden.<br \/>\nDie bei den Luftfedern der Beklagten vorhandene Vertiefung werde hingegen an die Fahrzeugteile gepresst, so dass sie im montierten Zustand vollst\u00e4ndig verschwinde. Schon das \u00fcbliche Anzugsdrehmoment von 70 Nm bewirke eine vollst\u00e4ndige Anlage der Befestigungsplatte an den betreffenden Tr\u00e4ger der Fahrzeugkarosserie. Die Vertiefung diene lediglich dazu, eine Vorspannung auf die Befestigungsbolzen zu erzeugen, um deren Losl\u00f6sung durch Vibrationen zu verhindern, was dem Stand der Technik entspreche.<br \/>\nIm \u00fcbrigen sei der Klagantrag zu weitgehend formuliert, soweit er auch den Verletzungstatbestand des \u201eHerstellens\u201c umfasst, da die Beklagte zu 1) selbst die Luftfedern lediglich vertreibe.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist zum weit \u00fcberwiegenden Teil begr\u00fcndet.<br \/>\nDie von der Beklagten zu 1) vertriebenen Luftfedern mit der Bezeichnung \u201e&#8230;\u201c stellen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents dar. Der Kl\u00e4gerin steht deshalb der aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG resultierende Unterlassungsanspruch zu.<br \/>\nDabei kommt es nicht auf die Frage an, ob mit dem konkreten Aufbau der Luftfedern beider Parteien die L\u00f6sung ein und desselben technischen Problems bezweckt wird, da bei Sachpatenten die Vorrichtung als solche und nicht lediglich ihre spezifische Funktion gesch\u00fctzt ist (Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 14 Rn 41). Die Verletzungsform nutzt aber jedenfalls auch die bei der Verwendung einer solchen Luftfeder zum Tragen kommenden physikalischen Kr\u00e4fte aus.<br \/>\nVon der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre macht die von der Beklagten zu 1) vertriebene Luftfeder unmittelbar Gebrauch. Das zwischen den Parteien streitige Merkmal einer frei bleibenden Vertiefung ist dahingehend auszulegen, dass es sich um eine Gegenstandsbeschreibung handelt, die sich auf die Vorrichtung im nicht eingebauten Zustand bezieht. Sie ist in dem Sinne zu verstehen, dass diese Vertiefung nicht von weiteren Bauelementen aufgef\u00fcllt wird.<br \/>\nDie von den Beklagten vorgenommene Auslegung, wonach es auf den Einbauzustand der Luftfeder ankomme, widerspricht den insoweit in der Rechtsprechung anerkannten Grunds\u00e4tzen. Auf diese Weise wird die Beschaffenheit der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in ihrem Bedeutungsgehalt f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines durchschnittlichen Fachmannes unzul\u00e4ssigerweise hinter denjenigen ihrer Funktionsweise zur\u00fcck gesetzt.<br \/>\nAuf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob diese erfindungswesentliche Vertiefung auch nach erfolgtem Einbau der Luftfeder noch vorhanden ist, kommt es aus diesem Grunde nicht an.<br \/>\nAuf den gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO zul\u00e4ssigen Antrag der Kl\u00e4gerin hin war die Feststellung auszusprechen, dass ihr die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet sind. Gegen die Beklagten zu 2) und 3), deren Verhalten als organschaftliche Vertreter der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zuzurechnen ist, ist hinsichtlich des Vertriebs der patentverletzenden Luftfeder ein Verschuldensvorwurf im Sinne einer Fahrl\u00e4ssigkeit zu erheben. Ihnen ist zumindest durch Au\u00dferachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben, dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin eines Europ\u00e4ischen Patents ist, deren Merkmale die eigene Luftfeder wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Von gr\u00f6\u00dferen Unternehmen ist n\u00e4mlich zu verlangen, dass diese diejenigen Patente kennen, welche f\u00fcr das betreffende Fachgebiet, auf welchem sie t\u00e4tig sind, einschl\u00e4gig sind (BGH GRUR 1977, 598, 601). Auf eine etwaige pauschale Zusicherung ihrer ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft, dass eine Patentverletzung nicht gegeben sei, durfte sie sich nicht ohne weiteres verlassen. Vielmehr obliegt dem inl\u00e4ndischen Importeur insofern eine eigene Pr\u00fcfungspflicht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1978, 588), welche die Beklagte zu 1) verletzt hat.<\/p>\n<p>Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) zugesprochenen Anspr\u00fcche ergibt sich aus ihrer Stellung als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Bei der Tenorierung der festzustellenden Schadensersatzverpflichtung war jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich hierbei nach gefestigter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt (vgl. die Nachweise bei Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 139 Rn 22).<br \/>\nZur Vorbereitung der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches kann die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage des \u00a7 242 BGB auch die begehrte Auskunftserteilung verlangen.<br \/>\nDie Klage unterliegt insoweit der teilweisen Abweisung, als die Kl\u00e4gerin die Beklagten auch hinsichtlich der Begehungsvariante des \u201eHerstellens\u201c in Anspruch nimmt. Die bestrittene kl\u00e4gerische Behauptung, wonach die Beklagte zu 1) als reines Vertriebsunternehmen ihrer Muttergesellschaft konkrete Vorgaben f\u00fcr die Produktion mache, ist nicht hinreichend substantiiert. Sie ersch\u00f6pft sich in einer pauschalen Mutma\u00dfung, die zwar durchaus lebensnah sein mag, jedoch durch keine im einzelnen vorgetragenen Tatsachen untermauert wird. Das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Schreiben einer Fa. E. (Anlage K 12, Bl. 134) ist insofern ohne nennenswerte Aussagekraft. Von einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr kann folglich nicht ausgegangen werden.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht, wie von den Beklagten hilfsweise beantragt, auszusetzen. Es erscheint nicht als \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent aufgrund der von der Beklagten zu 1. angestrengten Nichtigkeitsklage vernichtet wird. Eine solche Prognose w\u00e4re jedoch nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer f\u00fcr eine Aussetzungsentscheidung erforderlich gewesen.<br \/>\nDiese Nichtigkeitsklage stellt nach Einsch\u00e4tzung des Gerichtes weder die Neuheit des Klagepatents noch das Vorhandensein eines ma\u00dfgeblichen erfinderischen Schritts ernsthaft in Frage.<br \/>\nSie st\u00fctzt sich zum einen auf die Druckschriften D 1, D 4, D 6, D 11 und D 14. Diese haben im Pr\u00fcfungsverfahren dem Europ\u00e4ischen Patentamt bzw. dem DPMA vorgelegen. Sie haben jeweils trotz einer zum Teil sehr ausf\u00fchrlichen und kritischen W\u00fcrdigung seitens der Patent\u00e4mter letztlich der Patenterteilung nicht entgegen gestanden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchen zuvor m\u00f6glicherweise nicht ber\u00fccksichtigten Erw\u00e4gungen heraus sie nunmehr geeignet sein sollen, eine entgegen gesetzte Entscheidung herbeizuf\u00fchren.<br \/>\nDie Druckschrift D 1 wird als n\u00e4chstkommender Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung des Klagepatents erw\u00e4hnt. Sie bezieht sich auf eine Luftfeder, welche in einem Befestigungsteil ebenfalls eine muldenf\u00f6rmige Vertiefung aufweist. Diese kann jedoch nicht als frei bleibend angesehen werden, da sie dazu dient, eine als Befestigungsmutter wirkende Scheibe, mithin ein separates Bauteil, vor der Montage der Luftfeder aufzunehmen, durch welche sie voll ausgef\u00fcllt wird. Auf diese Weise wird deshalb der vom Klagepatent angestrebte Effekt nicht erreicht. Vielmehr wird bei einer Verschraubung die Anzugskraft direkt auf den Bolzenkopf \u00fcbertragen.<br \/>\nAn einer solchen frei bleibenden Vertiefung fehlt es auch bei den Druckschriften D 4, D 6 und D 11. Die Relevanz der Druckschrift D 14 im vorliegenden Zusammenhang erschlie\u00dft sich der Kammer nicht.<br \/>\nZum anderen berufen sich die Beklagten auf die Druckschriften D 7 bis D 10 sowie D 12. Diese begr\u00fcnden ebenfalls keine sich aufdr\u00e4ngende Erfolgsaussicht der Nichtigkeitsklage, so dass ihre Heranziehung ebenfalls keine Aussetzungsentscheidung rechtfertigt. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gedanke des Klagepatents, eine Entkoppelung der dynamischen Belastung mit einer um den Befestigungsbolzen herum angeordneten Vertiefung vorzunehmen, wird in diesen Druckschriften nicht in einer Weise vorweggenommen, die es einem Maschinenbauingenieur mit durchschnittlichem Fachwissen nahe gelegt h\u00e4tte, diesen Schritt bei den Luftfedern der Kl\u00e4gerin zu vollziehen.<br \/>\nKeine dieser Druckschriften besch\u00e4ftigt sich mit einer Befestigungstechnik zur L\u00f6sung des Problems einer auf eine Schweissverbindung wirkenden dynamischen Belastung, die zur Luftundichtigkeit eines aus einer Gummiwandung bestehenden Balges f\u00fchren kann.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO. Das Unterliegen der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Begehungsvariante des \u201eHerstellens\u201c hat die Kammer, wie aus dem Tenor ersichtlich bewertet.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit basiert auf \u00a7 709 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung hat das Gericht die wirtschaftlichen Konsequenzen ber\u00fccksichtigt, welche der Beklagten aus der Untersagung des Vertriebs ihrer Luftfeder drohen.<br \/>\nDie Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an der mit einer gewissen indiziellen Bedeutung ausgestatteten und nicht erkennbar unangemessenen Angabe der Kl\u00e4gerin, welcher die Beklagten nicht entgegengetreten sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 149 Landgericht Braunschweig Urteil vom 21. 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