{"id":1058,"date":"2002-03-12T17:00:24","date_gmt":"2002-03-12T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1058"},"modified":"2016-04-21T10:17:33","modified_gmt":"2016-04-21T10:17:33","slug":"4a-o-22401-papierpolstersystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1058","title":{"rendered":"4a O 224\/01 &#8211; Papierpolstersystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 86<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. M\u00e4rz 2002, Az. 4a O 224\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken \u00fcber die unter der Bezeichnung Dallipak F 40 vertriebenen Maschinen sinngem\u00e4\u00df zu behaupten oder zu verbreiten, dass diese die europ\u00e4ischen Patente 0 414 849 oder 0 427 834 der Beklagten verletzen, insbesondere wenn dies wie im nachfolgend wiedergegebenen Schreiben geschieht:<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang und gegen\u00fcber wem sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Maschinen unter anderem zur Herstellung von Verpackungsmaterial.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin der europ\u00e4ischen Patente 0 414 849 und 0 427 834, die ein flexibles, sto\u00dfd\u00e4mpfendes F\u00fcllmaterialerzeugnis zur Verwendung als Verpackungs- oder Einpackmaterial betreffen. Unter dem 10. Oktober 2000 erhob die Beklagte unter anderem gegen die Kl\u00e4gerin ohne vorherige Abmahnung Klage wegen behaupteter Patentverletzung durch das Anbieten und Liefern eines Papierpolstersystems, welches die Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; vertrieb. In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 10. Januar 2001 teilte die Kl\u00e4gerin mit, dass sie, die Kl\u00e4gerin, die Klageforderung anerkennen werde; im \u00dcbrigen erteilte sie die Auskunft, dass sie, die Kl\u00e4gerin, ingesamt f\u00fcnf Papierpolstermaschinen &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; k\u00e4uflich erworben habe, von denen sie eine w\u00e4hrend der in N1xxxxxx in der Zeit vom 4. bis zum 6. Oktober 2000 stattfindenden Messe &#8222;Fachpack 2000&#8220; an die S3xx M1x E1xxxxxxxx GmbH verkauft habe (Anlage B 2). Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte im fr\u00fchen ersten Verhandungstermin am 11. Januar 2001 das sofortige Anerkenntnis hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsanspruchs sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr die Zeit seit dem 9. Mai 1997 bzw. 22. Oktober 1993. Daraufhin erging unter dem selben Datum ein entsprechendes Anerkenntnis-Teilurteil (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 5. Februar 2001 erteilte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten die Auskunft, dass keine &#8222;der \u00fcbrigen vier Maschinen&#8220; unter Versto\u00df gegen das Anerkenntnis-Teilurteil in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig angeboten oder geliefert worden seien und sie, die Kl\u00e4gerin, auch keine Maschine in der Bundesrepublik Deutschland bereit halte, die von den Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch mache (Anlage K 2).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 teilte die S3xx M1x E1xxxxxxxx GmbH der Kl\u00e4gerin mit, dass sich ein Mitarbeiter der Beklagten bei ihnen gemeldet habe und Anspr\u00fcche an der &#8222;Maschine F 40&#8220; und das verwendete Papier angemeldet habe; nach R\u00fccksprache mit ihren Patentanw\u00e4lten werde jedwede Zahlung zun\u00e4chst ausgesetzt, da auch sie, die S3xx M1x E1xxxxxxxx GmbH, mit Schadensersatz-Forderungen und Lizenzabgaben rechnen m\u00fcsse (Anlage K 4).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2001 wandte sich die Beklagte an die L2xxx AG in Ruhstorff und teilte dieser mit, dass sie Inhaberin der europ\u00e4ischen Patente 0 414 849 und 0 427 834 sei, die sie in Kopie dem Schreiben zur Information beif\u00fcge.<\/p>\n<p>Unter dem 3. April 2001 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderte diese ergebnislos zur Abgabe einer Unterlassungs-Verpflichtungserkl\u00e4rung auf (Anlage K 5).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, in dem Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2001 liege eine unzul\u00e4ssige Schutzrechtsverwarnung. Die bei der L2xxx AG stehende Maschine &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; sei umger\u00fcstet worden, so dass eine Verletzung der Patente der Beklagten ausgeschlossen sei. Die Umr\u00fcstung sei bereits alsbald nach Zustellung der Klage erfolgt. Das habe die Beklagte pflichtwidrig nicht \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des zwischen den Parteien gef\u00fchrten Verletzungsverfahrens um eine Maschine ebenfalls mit der Bezeichnung &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; gehandelt habe, und dieser Gegenstand sei von der Kl\u00e4gerin im Verletzungsverfahren auch als einheitlicher dargestellt worden. Die von der Kl\u00e4gerin betriebene Werbung habe sich ebenfalls nur auf einen bestimmten Systemtyp bezogen. Sie, die Beklagte, habe keinen Anlass gehabt, nicht zu glauben, dass die \u2013 unstreitig &#8211; bereits am 13.\/14. 2.2001 in den R\u00e4umen der L2xxx AG installierte Maschine &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; mit dem Verletzungsgegenstand nicht identisch sei. Erst mit dem an sie, die Beklagte, gerichteten Schreiben vom 12. M\u00e4rz 2001 der L2xxx AG sei eine Umr\u00fcstung, die eine Verletzung ihrer, der Beklagten, Schutzrechte ausschlie\u00dfen soll, geltend gemacht worden. Eine derartige Umr\u00fcstung, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin die Beweislast trage, werde mit Nichtwissen bestritten, insbesondere sei eine solche nicht vor dem 9. M\u00e4rz 2001 erfolgt. In dem Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2001 liege jedenfalls eine zul\u00e4ssige Berechtigungsanfrage und keine Schutzrechtsverwarnung. Insoweit fehle es an einem ernsthaften und endg\u00fcltigen Unterlassungsbegehren sowie an der Androhung gerichtlicher Schritte. Daran fehle es auch gegen\u00fcber der S3xx M1x E2xxxxxxxx GmbH.<\/p>\n<p>Die Beklagte wurde im Verhandlungstermin vom 5. Februar 2002 darauf hingewiesen, dass sie den von ihr im angegriffenen Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2001 erhobenen Verletzungsvorwurf darzulegen und zu beweisen hat.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagte verst\u00f6\u00dft gegen die guten wettbewerblichen Sitten (\u00a7 1 UWG), wenn sie gegen\u00fcber Gesch\u00e4ftspartnern der Kl\u00e4gerin pauschal behauptet, sie &#8211; die Beklagte &#8211; habe die Kl\u00e4gerin aus Gr\u00fcnden der Patentverletzung durch die Maschine &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; in Anspruch genommen und die bei dem Empf\u00e4nger dieser Erkl\u00e4rung aufgestellte Maschine &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; verletze ebenfalls ihre Patente. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem entsprechenden Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2001 nicht um eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage.<\/p>\n<p>Eine Verwarnung ist ein an eine bestimmte Person gerichtetes ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren. Dementsprechend setzt die Abmahnung neben der konkreten Mitteilung des Schutzrechts und der Verletzungshandlung auch die Aufforderung voraus, die konkret zu beschreibende Verletzungshandlung k\u00fcnftig zu unterlassen, wobei dem Verwarnten auch kenntlich zu machen ist, dass der Verwarnende ansonsten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wird, d.h. die Fortsetzung der beanstandeten Verletzungshandlung nicht weiter hinnehmen oder dulden werde (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 1997, 49 \u2013 NetCom, m.w.N.; Urteil vom 11. Januar 2001, 4 O 125\/00, S. 5). Von der Abnehmerverwarnung zu unterscheiden ist der blo\u00dfe Hinweis auf die Schutzrechtsinhaberschaft im Sinne einer Berechtigungsanfrage. Mit der Berechtigungsanfrage wird der Handlungsspielraum eines Gewerbetreibenden nicht eingeschr\u00e4nkt, sondern allenfalls das Vorfeld einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung betreten. Um eine Berechtigungsanfrage handelt es sich auch dann noch, wenn sie mit einer ausdr\u00fccklichen Aufforderung zur Stellungnahme verbunden ist (vgl. BGH, GRUR 1979, 332, 334 \u2013 Brombeerleuchte; GRUR 1997, 896, 897 \u2013 Mecki-Igel III; OLG M\u00fcnchen, GRUR 1970, 46 \u2013 Fertigplatten; Benkard\/Bruchhausen, PatG\/GebrMG, 9. Auflage 1993, Vor \u00a7\u00a7 9 \u2013 14 PatG Rdnr. 13 m.w.N.; Busse, PatG, 5. Auflage 1999, \u00a7 139 Rdnr. 231 f.).<\/p>\n<p>Vorliegend handelt es sich nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht um eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage, sondern um eine Abnehmerverwarnung. Die Beklagte weist in dem Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2001 die L2xxx AG, die eine Abnehmerin der Kl\u00e4gerin ist, darauf hin, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 Inhaberin der europ\u00e4ischen Patente 0 414 849 und 0 427 834 sei, wegen deren Verletzung durch die Maschine &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; sie die Kl\u00e4gerin gerichtlich in Anspruch genommen habe, und f\u00fchrt im Weiteren aus, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 davon Kenntnis erlangt habe, dass die Adressatin des Schreibens ebenfalls eine Maschine mit der Bezeichnung &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; in ihrem Unternehmen installiert habe und betreibe. Diese Maschine wird in dem Schreiben ausdr\u00fccklich als &#8222;patentverletzende Maschine&#8220; bezeichnet und die Adressatin des Schreiben zur &#8222;unverz\u00fcglichen Einstellung ihrer Benutzung&#8220; aufgefordert. Darin liegt ein endg\u00fcltiges und ernsthaftes Unterlassungsbegehren.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht auch die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung fordert und f\u00fcr den Fall des Ausbleibens der geforderten Erkl\u00e4rung mit der Einleitung gerichtlicher Schritte gegen die Adressatin des Schreibens droht, sondern die Adressatin im Weiteren zur Stellungnahme auffordert. Diese Aufforderung er\u00f6ffnet der Adressatin des Schreibens im Hinblick auf das endg\u00fcltige Unterlassungsbegehren nicht die M\u00f6glichkeit, sich zum Vorwurf einer etwaigen Patentverletzung zu \u00e4u\u00dfern. F\u00fcr den Adressaten des Schreibens entsteht dadurch der Eindruck einer unmittelbar drohenden Durchsetzung von Unterlassungsanspr\u00fcchen. Von einem objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger kann die in Rede stehende \u00c4u\u00dferung unter diesen Umst\u00e4nden nicht als eine blo\u00dfe Aufforderung zu einem vorbereitenden Meinungsaustausch \u00fcber die Schutzrechtslage verstanden werden. Denn davon, dass die Beklagte mit der L2xxx AG zun\u00e4chst in eine Diskussion \u00fcber die Frage einer etwaigen Patentverletzung eintreten wolle, ist in dem gesamten Schreiben keine Rede. In ihrem Schreiben behauptet die Beklagte \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 vielmehr unmissverst\u00e4ndlich, die Kl\u00e4gerin begehe eine Patentverletzung, wegen derer die Beklagte sie in Anspruch nehme, und auch die L2xxx AG betreibe eine patentverletzende Maschine.<\/p>\n<p>Hierin liegt ein nach \u00a7 1 UWG unzul\u00e4ssiger Patenthinweis an eine Gesch\u00e4ftspartnerin der Kl\u00e4gerin, den die Kl\u00e4gerin in dieser Form nicht hinnehmen muss.<\/p>\n<p>Zwar ist selbst eine Verwarnung, mit welcher der Patentinhaber oder sein Lizenznehmer der Verletzung seines Patents entgegenwirkt, als solche grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Dem Inhaber eines Schutzrechts kann es n\u00e4mlich nicht verwehrt sein, die notwendigen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die der Abwehr von (drohenden) Eingriffen in sein Recht dienen. Dazu geh\u00f6rt etwa auch der Hinweis, gewillt zu sein, zur Durchsetzung des Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es ist das gute Recht des Schutzrechtsinhabers, Dritte &#8211; auch in Bezug auf deren eigene Interessen &#8211; vor den Folgen der Verletzung eines Patents zu warnen (vgl. BGHZ 62, 29, 32 f. &#8211; Maschenfester Strumpf; BGH, GRUR 1995, 424, 425 &#8211; Abnehmerverwarnung; Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, \u00a7 1 UWG Rdnr. 237; Benkard\/Bruchhausen, a.a.O.). Dies gilt selbst hinsichtlich der Verwarnung von Abnehmern patentverletzender Gegenst\u00e4nde, die sich durch deren gewerbliche Nutzungen selbst einer Patentverletzung schuldig machen k\u00f6nnen (\u00a7 9 PatG). Die wettbewerbsrechtlichen Grunds\u00e4tze, welche es verbieten k\u00f6nnen, die Produkte eines Mitbewerbers mit den eigenen zu vergleichen, stehen danach der Zul\u00e4ssigkeit einer Schutzrechtsverwarnung auch von gewerblichen Abnehmern nicht entgegen, wenn Schutzrechtsverletzungen zu besorgen sind und wenn der Hinweis den Umst\u00e4nden nach angemessen und zur Abwehr erforderlich ist (BGH, GRUR 1968, 382, 385 &#8211; Favorit II; GRUR 1995, 424, 425 &#8211; Abnehmerverwarnung). Als ein Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 1 UWG oder &#8211; je nach Sachlage &#8211; als ein Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Verwarnten gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB kann eine derartige Verwarnung aber zu beanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts als unbegr\u00fcndet oder wenn sie sich ungeachtet der Frage, ob ein Eingriff in ein bestandskr\u00e4ftiges Schutzrecht gegeben oder zu bef\u00fcrchten ist, ihrem sonstigen Inhalt oder ihrer Form nach als unzul\u00e4ssig erweist (vgl. BGHZ 62, 29, 32 f &#8211; Maschenfester Strumpf; BGH, GRUR 1979, 332, 333 &#8211; Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424, 425 &#8211; Abnehmerverwarnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 61 &#8211; Patenthinweise an potentielle Abnehmer; LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen 1996, 57, 58 \u2013 Textilbespannung f\u00fcr Feuchtreinigungsger\u00e4t; Benkard\/Bruchhausen, a.a.O.). Dann kann die Schutzrechtsverwarnung eine unzul\u00e4ssige Behinderung desjenigen sein, von dem die Abnehmer die als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde bezogen haben. Derartige Hinweise d\u00fcrfen sich nicht auf allgemeine und pauschale Ausf\u00fchrungen beschr\u00e4nken (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 60 &#8211; Patenthinweise an potentielle Abnehmer). Dem Adressaten muss vielmehr konkret aufgezeigt werden, worin die angebliche Patentverletzung liegt; er muss in die Lage versetzt werden, sich selbst ein Bild vom Vorliegen einer Verletzung des konkret zu bezeichnenden Patents zu machen. Eine zul\u00e4ssige Verwarnung bzw. ein zul\u00e4ssiger Patenthinweis muss deshalb den Gegenstand und den Schutzbereich des Patentes richtig und vollst\u00e4ndig beschreiben; au\u00dferdem ist diejenige Ausgestaltung, aus der der Verwarnende bzw. Hinweisende die Patentverletzung ableitet, so genau zu bezeichnen, dass der Verwarnte bzw. Hinweisempf\u00e4nger pr\u00fcfen kann, welche Ma\u00dfnahmen er zur Befolgung der Verwarnung bzw. des Hinweises zu ergreifen hat (vgl. auch Benkard\/Bruchhausen, a.a.O.). Dazu geh\u00f6rt auch eine solche Beschreibung des angeblich patentverletzenden Gegenstandes, dass der Verwarnte bzw. Hinweisempf\u00e4nger ihn ohne weiteres von anderen gleichartigen Gegenst\u00e4nden unterscheiden kann, die nicht in den Schutzbereich des Patents fallen. Das ist in aller Regel schon deshalb erforderlich, weil der Kunde in der Regel \u00fcber die genaue Ausgestaltung und den Aufbau einer angebotenen Vorrichtung nicht oder nur unzureichend informiert sein wird und der Abnehmer vielfach geneigt sein wird, Auseinandersetzungen mit dem Patentinhaber zu vermeiden und von einem Bezug der angegriffenen Gegenst\u00e4nde abzusehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 60, 61 &#8211; Patenthinweise an potentielle Abnehmer). Notwendig ist die nachvollziehbare und eindeutige Charakterisierung des als patentverletzend angegriffenen Gegenstandes aber auch deshalb, weil der Verwarnende\/Hinweisende stets damit rechnen muss, dass der angegriffene Gegenstand inzwischen durch eine Ausweichl\u00f6sung ersetzt worden ist, die von den einzelnen Merkmalen des Patentes keinen Gebrauch mehr macht und\/oder der angebliche Patentverletzer noch andere Ausf\u00fchrungsformen vertreibt, die von den einzelnen Merkmalen des Patentes keinen Gebrauch machen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 5.6.1997 &#8211; 2 U 104\/96, Umdr. S. 14).<\/p>\n<p>Diesen strengen Anforderungen wird das beanstandete, an einen Abnehmer der Kl\u00e4gerin gerichtete Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2001 nicht gerecht. Der Inhalt ihrer, nach Ansicht der Beklagten verletzten Schutzrechte wird der Abnehmer nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Vielmehr wurden die beiden europ\u00e4ischen Patente der Beklagten, auf die sich bezieht, lediglich in der Anlage unkommentiert mit\u00fcbersandt. Die angegriffene Maschine wird nur anhand ihrer Verkaufsbezeichnung identifiziert, aber nicht n\u00e4her beschrieben. Die Verletzung der Schutzrechte anhand der einzelnen Bestandteile der Maschine wird dem Abnehmer nicht weiter erkl\u00e4rt. Der pauschale Hinweis auf ein f\u00fcr die Beklagte g\u00fcnstiges Anerkenntnisurteil kann diese Erl\u00e4uterungen nicht ersetzen. Ob der angegriffene Gegenstand inzwischen durch eine Ausweichl\u00f6sung ersetzt worden ist, die von den einzelnen Merkmalen des Patentes keinen Gebrauch mehr macht und\/oder der angebliche Patentverletzer noch andere Ausf\u00fchrungsformen vertreibt, die von den einzelnen Merkmalen des Patentes keinen Gebrauch machen, konnte die L2xxx AG allein anhand der Maschinenbezeichnung &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; nicht beurteilen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist das angegriffene Schreiben auch materiell zu beanstanden. Denn die Beklagte hat nicht schl\u00fcssig dargetan, dass die bei der Adressatin des angegriffenen Schreibens aufgestellte Maschine mit der Bezeichnung &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; tats\u00e4chlich ihre Schutzrechte verletzt. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit behauptet, die Maschine mit der Bezeichnung &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; vor ihrer Auslieferung an die L2xxx AG derart umger\u00fcstet zu haben, dass sie nicht in den Schutzbereich der europ\u00e4ischen Patente der Beklagten f\u00e4llt. Der Beklagten h\u00e4tte es daher oblegen, substantiiert und unter Beweisantritt zu einer Patentverletzung der betreffenden Maschine vorzutragen. Wie die Kammer bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002 ausgef\u00fchrt hat, trifft aber insoweit die Beklagte \u2013 entgegen ihrer Ansicht \u2013 die Darlegungs- und Beweislast. Denn grunds\u00e4tzlich tr\u00e4gt derjenige, der sich auf eine Patentverletzung beruft, f\u00fcr die dieser Frage zugrundeliegenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast. Auch die Beweislast daf\u00fcr, dass eine Warnung berechtigt ist, weil eine Patentverletzung vorliege, trifft den Verwarnenden (vgl. RGZ 141, 336, 241; RG, GRUR 1936, 100, 102; Benkard\/Bruchhausen, a.a.o., Vor \u00a7\u00a7 9 \u2013 14 Rdnr. 23). Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn streitig ist, ob eine bestimmte Maschine das Patent verletzt, der Verwarnte aber durch fr\u00fchere Patentverletzungen dringend verd\u00e4chtig ist, auch bei der streitigen Maschine das Patent verletzt zu haben. Erforderlich ist insoweit aber, dass hinreichende Tatsachen den Verdacht einer Patentverletzung so nahe legen, dass ausnahmsweise eine Beweislastumkehr gerechtfertigt ist (vgl. RG, GRUR 1936, 100, 103). Solche Tatsachen hat die Beklagte hier nicht vorgetragen. Allein aus dem Umstand, dass die Maschine, die sich bei der Adressatin des angegriffenen Schreibens befindet, dieselbe Typenbezeichnung f\u00fchrt wie die im Verletzungsrechtsstreit angegriffene Ausf\u00fchrungsform, kann angesichts des sofortigen Anerkenntnisses der Kl\u00e4gerin den Verdacht einer Patentverletzung nicht nahe legen. Denn mit der Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses hat die Kl\u00e4gerin zu erkennen gegeben, dass sie sich zum Vertrieb der im Verletzungsrechtsstreit angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht berechtigt ansieht. Sie hat auch eine entsprechende Auskunft gegen\u00fcber der Beklagten erteilt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den guten wettbewerblichen Sitten zuwider gehandelt hat, hat sie es k\u00fcnftig zu unterlassen, gegen\u00fcber Gesch\u00e4ftspartnern der Kl\u00e4gerin ohne hinreichende Darlegungen zu behaupten, sie habe die Beklagte aus Gr\u00fcnden der Patentverletzung in Anspruch genommen und die Maschine mit der Bezeichnung &#8222;D3xxxxxx F 40&#8220; sei patentverletzend, \u00a7 1 UWG. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere derartige Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte diese Behauptung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber einem Gesch\u00e4ftspartner der Kl\u00e4gerin aufgestellt hat. Der bereits begangene Wettbewerbsversto\u00df indiziert die Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 1 UWG. Denn als im gesch\u00e4ftlichen Verkehr t\u00e4tiges Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte ihr wettbewerbswidriges Handeln bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagte konnte sich nicht ohne eigene Pr\u00fcfung darauf verlassen, dass die Kl\u00e4gerin die von ihr im Januar 2001 als patentverletzend anerkannten Maschinen unver\u00e4ndert in ihrem Gesch\u00e4ftsbetrieb weiter vertreibt. Dass die Maschinenbezeichnung nicht ge\u00e4ndert wurde, konnte die Beklagte nicht von eigener Pr\u00fcfung abhalten, weil diese aus Gr\u00fcnden der bereits erfolgten Bewerbung unter der betreffenden Bezeichnung beibehalten werden konnte. Daraus l\u00e4sst sich nicht der allgemeine Schluss ziehen, dass es keine Weiterentwicklung gegeben hat.<\/p>\n<p>Der Betroffene einer unberechtigten Verwarnung kann als Schaden diejenige Verm\u00f6genseinbu\u00dfe ersetzt verlangen, die auf den Umst\u00e4nden beruht, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Verwarnung begr\u00fcnden (vgl. BGH, GRUR 1995, 424, 426 \u2013 Abnehmerverwarnung). Da nach den obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 1. davon auszugehen ist, dass das angegriffene Schreiben auch materiell unbegr\u00fcndet ist, weil die Beklagte zu einer Patentverletzung durch die bei der Adressatin aufgestellte Maschine nicht substantiiert vorgetragen hat, kann die Kl\u00e4gerin neben dem Schaden, der ihr infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens etwa zu deren Beseitigung entstanden ist, auch den Schaden ersetzt verlangen, der ihr infolge r\u00fcckl\u00e4ufiger oder unterbliebener Bestellungen verwarnter Abnehmer oder Interessenten entstanden ist oder entstehen wird.<\/p>\n<p>Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die wettbewerbswidrige Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 50.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. G3xxxxxxx F1xxxx Dr. B1xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 86 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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