{"id":1056,"date":"2014-06-12T17:00:21","date_gmt":"2014-06-12T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1056"},"modified":"2016-04-21T10:17:10","modified_gmt":"2016-04-21T10:17:10","slug":"4a-o-14612-patentinhaberschaft-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1056","title":{"rendered":"4a O 146\/12 &#8211; Patentinhaberschaft (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02238<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2014, Az. 4a O 146\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. Es wird festgestellt, dass die Rechte aus folgenden Schutzrechten gegen\u00fcber dem Beklagten allein der Kl\u00e4gerin zustehen beziehungsweise zugestanden haben:<\/p>\n<p>b) DE 50 2004 011 XXX<br \/>\nc) DE 103 44 XXX<\/p>\n<p>2. Der Beklagte wird verurteilt, seine s\u00e4mtlichen Rechte an den vorstehend in Ziffer 1. genannten Schutzrechten, auch vertragliche und gesetzliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber Dritten auf Registerkorrektur, insbesondere der A B Automatisierungstechnik GmbH, C 43 in XXXXX D, an die Kl\u00e4gerin abzutreten.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass anstelle des Beklagten die Kl\u00e4gerin an nachfolgend genannten Schutzrechten mitberechtigt war beziehungsweise ist. Der Beklagte wird verurteilt, seine s\u00e4mtlichen Rechte an nachfolgend genannten Schutzrechten, auch vertragliche und gesetzliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber Dritten auf Registerkorrektur, insbesondere der A B Automatisierungstechnik GmbH, C 43 in XXXXX D, an die Kl\u00e4gerin abzutreten.<\/p>\n<p>d) DE 597 02 XXX.2<br \/>\ne) DE 595 06 XXX.2<\/p>\n<p>4. Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadensersatz schuldet f\u00fcr alle Sch\u00e4den, die durch Verf\u00fcgungen und sonstige Handlungen \u00fcber und bez\u00fcglich der vorgenannten Schutzrechte in Ziffern 1. und 3. seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage ausgel\u00f6st hat.<\/p>\n<p>5. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und der Beklagte zu 2\/3.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage \u00fcber die Inhaberschaft von Patenten und Patentanmeldungen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Widerkl\u00e4ger hat als Ingenieur und Werkzeugbauer nachfolgende technische Erfindung, teilweise zusammen mit weiteren Miterfindern, gemacht, die zum deutschen bzw. europ\u00e4ischen Patent angemeldet wurden. Im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig, wer materieller Inhaber der jeweiligen Schutzrechte ist bzw. war.<\/p>\n<p>\u2022 Patent, Vorrichtung zur Formgebung und\/oder zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen, insbesondere von Ablagerungen an Schwei\u00dfelektroden f\u00fcr das Widerstandsschwei\u00dfen, DE 10 2005 013 XXX.8 (im Folgenden: Schutzrecht KP1), Registerauszug vom 27.09.2012 gab als Inhaber an: Walter D, Olaf E; nunmehr ist die A B GmbH als Inhaberin im Register ausweislich des Registerauszuges der Anlage KP 39a gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>\u2022 Patent, Verfahren zur Formgebung und\/oder zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen, insbesondere von Ablagerungen an Schwei\u00dfelektroden f\u00fcr das Widerstandsschwei\u00dfen; DE 50 2004 011 XXX.4 (im Folgenden: Schutzrecht KP2), gleichzeitige europ\u00e4ische Patentanmeldung zu EP 1 518 XXX; der Registerauszug vom 27.09.2012 gab als Inhaber an: Walter D; nunmehr ist die A B GmbH als Inhaberin im Register ausweislich des Registerauszuges der Anlage KP 39b gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>\u2022 Patent, Vorrichtung zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen, insbesondere von Ablagerungen an Schwei\u00dfelektroden f\u00fcr das Widerstandsschwei\u00dfen, DE 103 44 XXX (im Folgenden: Schutzrecht KP3); Registerauszug vom 27.09.2012 gab als Inhaber an: Walter D, Anlage KP 3.<\/p>\n<p>\u2022 Patent, Schneidelement, DE 597 02 XXX.2 (im Folgenden: Schutzrecht KP4), gleichzeitige europ\u00e4ische Patentanmeldung zu EP XXX XXX; Registerauszug vom 27.09.2012 gab als Inhaber an: Walter D, E F Schwei\u00dftechnik GmbH, Anlage KP 4; nunmehr ist die A B GmbH als Mitinhaberin im Register ausweislich des Registerauszuges der Anlage KP 39c anstelle des Beklagten gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>\u2022 Patent, Vorrichtung zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen an Schwei\u00dfelektroden, DE 595 06 XXX.2 (im Folgenden: Schutzrechte KP5), gleichzeitige europ\u00e4ische Patentanmeldung zu EP 699 XXX; Registerauszug vom 27.09.2012 gab als Inhaber an: Walter D, E F Schwei\u00dftechnik GmbH, Anlage KP 5; nunmehr ist die A B GmbH als Mitinhaberin im Register ausweislich des Registerauszuges der Anlage KP 39c anstelle des Beklagten gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Schutzrecht KP 3 ist rechtskr\u00e4ftig erloschen, wie dem Registerauszug, Stand 29.04.2014, der Anlage KP 42 zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte war im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes f\u00fcr das deutsche Patent 10 2XXX 025 XXX.0 (im Folgenden: Schutzrecht 10 2XXX) betreffend eine Vorrichtung zur Formgebung und\/oder zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen sowie einer Schwei\u00dfelektrode f\u00fcr das Aluminiumschwei\u00dfen als Inhaberin eingetragen, welches Gegenstand der Widerklage ist. Die Anmeldung erfolgte am 01.07.2010. Dieses Schutzrecht ist erloschen, wie es sich aus dem Registerauszug vom 07.05.2014 der Anlage KP 43 ergibt. Die dem deutschen Patent zugrunde liegende Erfindung wurde zudem beim Europ\u00e4ischen Patentamt am 30.06.2011 unter der Anmeldenummer EP XXX05XXX.7 nachangemeldet und unter EP 2 402 XXX A1 ver\u00f6ffentlicht. Ausweislich des Registerauszuges war die Kl\u00e4gerin als Anmelderin und der Beklagte als Erfinder benannt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rten die Parteivertreter, diese Anmeldung fallen zu lassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte war zun\u00e4chst mit Herrn F mehrheitlich an der G Werkzeugbau GmbH (im Folgenden G) beteiligt und alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage KP 19 Bezug genommen. Aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zur insolvenzbedingten Aufl\u00f6sung der G am 09.07.2009 f\u00fchrte, gr\u00fcndete der Beklagte zusammen mit Herrn Stefan H die Kl\u00e4gerin (G Automotive GmbH), um den Gesch\u00e4ftsbetrieb vor Gl\u00e4ubigern zu sichern und weiter f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Der notarielle Gesellschaftsvertrag wurde am 06.09.2005 geschlossen und die Ehefrau des Beklagten am selben Tag zur Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin bis zur ihrer Abberufung bestellt. Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlagen KP 20 und 36 Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der G fort.<\/p>\n<p>Der Beklagte war zumindest vom 01.10.2009 bis 31.07.2011 bei der Kl\u00e4gerin als Konstruktionsleiter besch\u00e4ftigt. Die Ehefrau des Beklagten war bis zum 01.06.2011 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin im Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>Am 28.09.2005 wurden notarielle \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen von dem Beklagten bzw. von Herrn E unterzeichnet. Auf den von der Kl\u00e4gerin in Kopie vorgelegten \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen findet sich eine Unterschrift mit dem Namenszug der damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin, Frau Gudrun D. Ob die damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen unterzeichnet hat, ist zwischen den Parteien streitig. Auf die \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen wird in dem Vertrag vom 28.09.2005 zwischen der Kl\u00e4gerin und der G Bezug genommen. In diesem, der ebenfalls in Kopie vorgelegt wurde, geht es um eine Verg\u00fctungsabrede gegen\u00fcber der G. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage KP 6 Bezug genommen. Die \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen verhalten sich \u00fcber verschiedene deutsche und europ\u00e4ische Patente und Patentanmeldungen. Unter anderem ist dort explizit das Schutzrecht KP3 aufgef\u00fchrt (vgl. Anlage KP 8b). Im \u00dcbrigen werden die europ\u00e4ische Patentanmeldung 04022XXX.4 erw\u00e4hnt, die zum europ\u00e4ischen Patent 1 518 31 wurde, die europ\u00e4ischen Patente 0 699 XXX und 0 XXX 286, die mit den nationalen Schutzrechten KP4 und KP5 korrespondieren. Wegen des weiteren Inhalts der \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen (im Folgenden: \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen) wird auf die Anlagen KP 8a-c verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29.05.2006 schrieb der Beklagte an die Sparkasse Unna, dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin von Patenten geworden sei und sie sich f\u00fcr Gesch\u00e4ftsverbindlichkeiten der G verb\u00fcrgen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und der Beklagte schlossen mit Datum vom 05.10.2010 eine \u00dcbertragungsvereinbarung, wegen dessen Inhalt auf die Anlage KE 12 Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die anwaltlichen Vertreter des Beklagten schrieben mit Schreiben vom 01.02.2012 an die Kl\u00e4gerin bzw. an Herrn Stefan I, dass der Beklagte Erfinder und Inhaber zahlreicher technischer Schutzrechte sei, insbesondere der nachfolgenden Schutzrechte:<\/p>\n<p>\u201ePT 50 2004 011 XXX.4<br \/>\nPT 597 02 XXX.2<br \/>\nPT 595 06 XXX.2<br \/>\nPT 10 2005 013 XXX.8<br \/>\nPT 10 2007 020 XXX.2<br \/>\nPT 10 2010 025 XXX.0<br \/>\nGM 20 2005 020 XXX.9\u201c<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin im Gesch\u00e4ftsverkehr ge\u00e4u\u00dfert haben solle, sie sei Inhaberin der Schutzrechte, forderte der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Die Parteien f\u00fchrten vor dem Landgericht Frankfurt a. M. ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren, in dem es unter anderem auch um die Frage der Inhaberschaft von Schutzrechten ging. Wegen des Urteils des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 09.05.2012 wird auf die Anlage KP 12 inhaltlich Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29.08.2013 mahnte der anwaltliche Vertreter der A B Automatisierungstechnik GmbH die Kl\u00e4gerin wegen der Verletzung der Schutzrechte EP 1518XXX (KP 2), EP 699XXX (KP 5) und EP XXXXXX (KP 4) ab. Unter anderem wurde ausgef\u00fchrt, dass die A B GmbH Inhaberin dieser Schutzrechte sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie sei Inhaberin der Schutzrechte KP 1 \u2013 5 geworden. Dies ergebe sich aus dem Vertrag vom 28.09.2005 sowie aus den notariellen \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen vom selben Tag. Auch das Schutzrecht KP 1 sei \u00fcbertragen worden, auch wenn es nicht explizit in den \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen aufgef\u00fchrt sei. Das Schutzrecht KP 3 sei die Stammanmeldung des Schutzrechts KP 1 gewesen und deshalb von der \u00dcbertragung der Teil-Abspaltung des Schutzrechts KP 1 mit umfasst gewesen. Es habe eine R\u00fcckdatierung der Vertr\u00e4ge stattgefunden, weil der Beklagte wirtschaftlich abgesichert werden sollte. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen sei der Vertrag vom 28.09.2005 noch nicht ausformuliert gewesen. Zur faktischen Unterzeichnung sei es im November 2005 gekommen, als der Vertrag vom 28.09.2005 fertig gestellt worden sei. Der Beklagte habe sich zu Unrecht der Inhaberschaft der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte ber\u00fchmt und \u00fcber sie verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte angek\u00fcndigt zu beantragen,<\/p>\n<p>1. festzustellen, dass die Rechte aus folgenden Schutzrechten allein der Kl\u00e4gerin zustehen;<\/p>\n<p>der Beklagte wird verurteilt, in die Umschreibung dieser Schutzrechte zugunsten der Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:<br \/>\na) DE 10 2005 013 XXX<br \/>\nb) DE 502004011XXX<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass die Rechte aus folgendem Schutzrecht allein der Kl\u00e4gerin zustehen:<br \/>\nc) DE 10344XXX<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass anstelle des Beklagten die Kl\u00e4gerin an nachfolgend genannten Schutzrechten mitberechtigt ist. Der Beklagte wird verurteilt, in die entsprechende Umschreibung dieser Schutzrechte einzuwilligen.<br \/>\nd) DE 59702XXX.2<br \/>\ne) DE 595 06 XXX.2<\/p>\n<p>Unter Zur\u00fcckweisung der kl\u00e4gerischen Antr\u00e4ge hatte der Beklagte widerklagend angek\u00fcndigt zu beantragen,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. in die Umschreibung des deutschen Patents DE 10 2XXX 025 XXX.0-55 auf den Beklagten einzuwilligen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndas deutsche Patent DE 10 2XXX 025 XXX.0-55 auf den Beklagten zu \u00fcbertragen und in dessen Umschreibung auf den Beklagten einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. den Anspruch auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents EP 2 402 XXX A1, Anmeldenummer XXX05XXX.7 f\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten an den Beklagten abzutreten und in die Umschreibung der Anmeldung in der Rolle bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass die Rechte aus den Patenten gem\u00e4\u00df Antrag zu 1. und 2. ausschlie\u00dflich dem Beklagten und Widerkl\u00e4ger zustehen.<\/p>\n<p>Diesem Antrag war die Kl\u00e4gerin entgegen getreten. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.05.2014 haben die Parteien die Widerklageantr\u00e4ge \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Nunmehr beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>1. festzustellen, dass die Rechte aus folgenden Schutzrechten gegen\u00fcber dem Beklagten allein der Kl\u00e4gerin zustehen beziehungsweise zugestanden haben:<\/p>\n<p>a) DE 10 2005 013 XXX<br \/>\nb) DE 50 2004 011 XXX<br \/>\nc) DE 103 44 XXX<\/p>\n<p>2. Der Beklagte wird verurteilt, seine s\u00e4mtlichen Rechte an den vorstehend in Ziffer 1. genannten Schutzrechten, auch vertragliche und gesetzliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber Dritten auf Registerkorrektur, insbesondere der A B Automatisierungstechnik GmbH, C 43 in XXXXX D, an die Kl\u00e4gerin abzutreten.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass anstelle des Beklagten die Kl\u00e4gerin an nachfolgend genannten Schutzrechten mitberechtigt war beziehungsweise ist. Der Beklagte wird verurteilt, seine s\u00e4mtlichen Rechte an den vorstehend in Ziffer 1. genannten Schutzrechten, auch vertragliche und gesetzliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber Dritten auf Registerkorrektur, insbesondere der A B Automatisierungstechnik GmbH, C 43 in XXXXX D, an die Kl\u00e4gerin abzutreten.<\/p>\n<p>d) DE 597 02 XXX.2<br \/>\ne) DE 595 06 XXX.2<\/p>\n<p>4. Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadensersatz schuldet f\u00fcr alle Sch\u00e4den, die durch Verf\u00fcgungen und sonstige Handlungen \u00fcber und bez\u00fcglich der vorgenannten Schutzrechte in Ziffern 1. und 3. seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage ausgel\u00f6st hat.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt vor, zu einer \u00dcbertragung der Schutzrechte KP 1 \u2013 5 sei es nicht gekommen. Die damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin habe die notariellen \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen nicht unterzeichnet. Die Originale der \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen existierten nicht. Aus dem Vertrag vom 28.09.2005 zwischen der Kl\u00e4gerin und der G k\u00f6nne keine \u00dcbertragung der Schutzrechte hergeleitet werden. Im \u00dcbrigen sei der Vertrag vom 28.09.2005 durch den Vertrag vom 01.10.2005 (im Folgenden: Aufhebungsvertrag) wieder aufgel\u00f6st worden. Die Schutzrechte KP2 und KP3 seien zur Sicherheit an die J Erodier und Zerspannungstechnik KG (im Folgenden J KG) mit Vertrag vom 18.03.2005 \u00fcbereignet worden. Wegen des genauen Inhalts des Vertrags wird auf die Anlage KE 2 Bezug genommen. Als Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse bei der G aufgetaucht seien, wollte die J KG die G als Kunden nicht verlieren. Zudem erhebe der Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die technische Erfindung des \u201eRiffelmessers\u201c habe der Beklagte im Zeitraum vom 2006 \u2013 2008 entwickelt. Auch bei dieser Erfindung wollte der Beklagte wirtschaftlich abgesichert sein. Zun\u00e4chst schlossen die Kl\u00e4gerin und der Beklagte einen Lizenzvertrag. Auch ein Arbeitsvertrag wurde abgeschlossen. Wegen der genauen Inhalte der Vertr\u00e4ge wird auf die Anlagen KE 8 und 9 Bezug genommen. Mit Datum vom 05.03.2010 schlossen die Kl\u00e4gerin und der Beklagte einen Nutzungs- und Lizenzvertrag (im Folgenden NuLV). Ausweislich des \u00a7 2 des NuLV erkl\u00e4rte sich der Beklagte mit der Anmeldung der Erfindung zum Patent einverstanden. In \u00a7 14 des NuLV seien verschiedene Regelungen zur Beendigung des NuLV vereinbart worden. Zudem sollte eine automatische R\u00fcck\u00fcbertragung des Patents auf den Beklagten erfolgen, wenn der NuLV beendet ist. Der Beklagte ist der Auffassung, eine \u00dcbertragung des Patents sei bereits vor der Patentanmeldung schriftlich und aufschiebend bedingt f\u00fcr den Fall vereinbart worden, dass der Beklagte entweder das Unternehmen der Antragstellerin verlasse oder das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien zerst\u00f6rt sei. Dies ergebe sich aus dem NuLV vom 05.03.2010 und der Abtretungsvereinbarung vom 05.03.2010.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. Bei dem Vertrag vom 01.10.2005 handele es sich um eine r\u00fcckdatierte F\u00e4lschung. Der Aufhebungsvertrag sei von der damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin nicht wirksam abgeschlossen worden, da sie gegen ihre Pflicht versto\u00dfen habe, zuvor einen Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuf\u00fchren. Dieser interne Pflichtversto\u00df schlage ausnahmsweise auch auf das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis durch, weil der Beklagte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Vertragspartners der Kl\u00e4gerin von der internen Beschr\u00e4nkung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbefugnis Kenntnis hatte. Auch die Vertr\u00e4ge vom 05.03.2010 sowie der Arbeitsvertrag seien eine F\u00e4lschung. Der Beklagte sei nicht Alleinerfinder des \u201eRiffelmessers\u201c. Der Durchbruch, den die Erfindung ausmache, sei am 26.01.2010 entwickelt worden. Die spezifische Formgebung weise erstmals das Balkenmesser gem\u00e4\u00df Version V3 auf. Verj\u00e4hrung sei nicht eingetreten. Mit der Klage w\u00fcrden Anspr\u00fcche auf Umschreibung sowie Feststellungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, die sich aufgrund der Problematik mit der Schutzrechtsber\u00fchmung des Beklagten im Jahr 2011 ergeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schrifts\u00e4tze nebst Anlage sowie auf die m\u00fcndliche Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat zum \u00fcberwiegenden Teil Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber dem Beklagten ein Anspruch auf Feststellung, dass die Rechte allein der Kl\u00e4gerin zustehen bzw. zugestanden haben mit Ausnahme des Schutzrechts \u201ea) DE 10 2005 013 XXX\u201c, zu. Insoweit ist der Antrag zu Ziffer 2. sowie die weitergehende Klage begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Feststellungsantrag zu Ziffer 1.a) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber dem Beklagten kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb (\u00a7 823 Abs. 1 BGB) zu. Zwar hat sich der Beklagte der Inhaberschaft des Schutzrechts KP1 in dem anwaltlichen Schreiben vom 01.02.2012 ber\u00fchmt, indes ist die Kl\u00e4gerin nicht Inhaberin dieses Schutzrechts geworden. Ein Eingriff in ihr Recht scheidet somit aus.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagte war urspr\u00fcnglich als Erfinder Inhaber des Schutzrechts KP1, wie es sich auch aus dem Registerauszug ergibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nicht Inhaberin des Schutzrechts geworden, weil es ihr nicht wirksame \u00fcbertragen wurde.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine solche \u00dcbertragung ergibt sich nicht aus den \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen der Anlagen KP8a-c.<\/p>\n<p>Das Schutzrecht DE 10 2005 013 XXX ist in den drei \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen nicht aufgef\u00fchrt. Soweit die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, dieses Schutzrecht geh\u00f6re zur Stammanmeldung DE 103 44 XXX (Klageantrag zu Ziffer 1.c)) und falle dementsprechend unter die \u00dcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage KP8b, kann dem nicht zugestimmt werden. Zutreffend ist, dass es sich bei dem Schutzrecht DE 10 2005 013 XXX um eines zur Stammanmeldung DE 103 44 XXX geh\u00f6rendes Schutzrecht handelt. Letzteres wurde explizit in der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung KP8b erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die \u00dcbertragungserkl\u00e4rung seitens der Kl\u00e4gerin angenommen wurde, scheidet vorliegend eine \u00dcbertragung deshalb aus, weil die \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 28.09.2005 (KP8b) das Schutzrecht DE 10 2005 013 XXX nicht umfasst. Es fehlt an einer hinreichenden Bestimmung des Abtretungsgegenstandes. Die rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung des Rechts am deutschen Patent erfolgt durch einen schuldrechtlichen und dinglichen Abtretungsvertrag (Busse\/Hacker, PatG, 7. Aufl., \u00a7 15 Rz. 30; Schulte\/Moufang, PatG, 9. Aufl., \u00a7 15 Rz. 17). Insoweit muss wegen der dinglichen Wirkung eines Abtretungsvertrages der Gegenstand, welcher \u00fcbertragen wird, hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (BGH, NJW 2011, 2713; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 72. Aufl., \u00a7 398 Rz. 14; Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 13). An der hinreichenden Bestimmbarkeit fehlt es vorliegend. Das Schutzrecht DE 10 2005 013 XXX wurde von der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung KP8b weder unmittelbar noch mittelbar umfasst. Der Hinweis auf die Stammanmeldung DE 103 44 XXX umfasst keine Abspaltung vom Stammrecht. Ob eine Abspaltung erfolgt oder nicht, ist nicht hinreichend bestimmbar. Zudem ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen, dass gerade ganz bestimmte Schutzrechte \u00fcbertragen werden sollten, da diese einzeln aufgef\u00fchrt worden sind. Es fehlt somit ein Hinweis darauf, dass z. B. alle zu einem Gesch\u00e4ftsbetrieb geh\u00f6renden Schutzrechte \u00fcbertragen werden sollen. Schlie\u00dflich spricht gegen eine Einbeziehung des Schutzrechts KP1, dass im Zeitpunkt der Anfertigung der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 28.09.2005 die Erfindung des Schutzrechts KP1 bereits zum Patent angemeldet gewesen ist. Dies war ausweislich des Registerauszuges KP1 am 21.03.2005. Da die \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen KP8a-c zwischen einem erteilten Patent und einer Patentanmeldung unterscheiden, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine bereits existierende Patentanmeldung entgegen der sonstigen Handhabung der Parteien unter eine andere Patentanmeldung (DE 103 44 XXX.5) fallen sollte. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gr\u00fcnden gerade bei diesem Schutzrecht die differenzierte Handhabung zwischen erteilten Patenten und Patentanmeldungen bei der \u00dcbertragung von Schutzrechen ohne Bedeutung sein sollte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag \u00fcber die Verg\u00fctung zwischen der Kl\u00e4gerin (damals in Gr\u00fcndung) und der Gemeinschuldnerin. Weder ergibt sich aus diesem Vertrag, dass das Schutzrecht DE 10 2005 013 XXX als \u00fcbertragenes Recht von diesem umfasst sein sollte, weil es in der Aufz\u00e4hlung der Schutzrechte unerw\u00e4hnt bleibt. Noch ergibt sich aus dem Vertrag dem Grunde nach eine \u00dcbertragung. Der zwischen der Kl\u00e4gerin und der Gemeinschuldnerin geschlossene Vertrag stellt keine schuldrechtliche und dingliche Abtretungsvereinbarung dar, da ein Vertrag zu Lasten Dritter \u2013 hier des Beklagten und des Herrn E \u2013 die Rechtsordnung nicht vorsieht. Hierf\u00fcr spricht bereits der Wortlaut des Verg\u00fctungsvertrages, der lediglich auf eine andere \u00dcbertragungsvereinbarung Bezug nimmt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Feststellungsantrag zu Ziffer 1.b) ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber dem Beklagten ein Feststellungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb (\u00a7 823 Abs. 1 BGB) zu. Der Beklagte hat sich der Inhaberschaft des Schutzrechts KP2 in dem anwaltlichen Schreiben vom 01.02.2012 ber\u00fchmt. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin dieses Schutzrechts geworden. Ein Eingriff in ihr Recht liegt somit vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie \u00dcbertragung und damit die Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin an dem Schutzrecht KP2 ergibt sich aus der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung der Anlage KP8b.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVon einem wirksamen Vertragsschluss zur \u00dcbertragung des Schutzrechts KP2 ist vorliegend auszugehen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs liegt ein wirksames Angebot seitens des seinerzeitigen Inhabers, dem Beklagten vor. Ob der weitere Inhaber, Herr E, noch Inhaber gewesen ist, oder ob er bereits mit Wirkung zum 07.03.2005 (vgl. Anlage KE2 a. E.) seinen Anteil an den Beklagten \u00fcbertragen hatte, braucht vorliegend nicht zu entschieden werden, da das Angebot zur \u00dcbertragung des Schutzrechts KP2 sowohl vom Beklagten als auch von Herrn E gemacht worden ist. Dies ergibt sich aus der Anlage KP8b.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDieses Angebot wurde seitens der Kl\u00e4gerin, vertreten durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin angenommen. Die Kl\u00e4gerin hat eine Kopie eines Vertrages vorgelegt, auf welcher mit Datum vom 28.09.2005 eine Unterschrift zu erkennen ist, die die Namensbezeichnung der ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin \u2013 Frau Gudrun D \u2013 erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nUnstreitig ist, dass zun\u00e4chst das Angebot zur \u00dcbertragung des Schutzrechts KP2 seitens der Kl\u00e4gerin nicht angenommen wurde. Hintergrund dessen war, dass der Beklagte eine wirtschaftliche Absicherung seiner Person wollte, die vertraglich noch nicht zustande gekommen war. Die Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin hatte zum Ziel als Patentauffanggesellschaft zu fungieren und die Patente au\u00dferhalb eines \u2013 sp\u00e4teren \u2013 Insolvenzverfahrens wirtschaftlich verwerten zu k\u00f6nnen. Der Vertrag, mit dem der Beklagte finanziell abgesichert werden sollte, war zum Zeitpunkt des Angebots der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung noch nicht ausformuliert, so wie es aus dem Vertragsentwurf vom 26.08.2005 (vgl. Anlage KP16) ersichtlich ist. Letzte \u00c4nderungen waren am 15.11.2005 abgeschlossen (vgl. Anlage KP18).<\/p>\n<p>Der Beklagte hat lediglich vortragen, dass keine sp\u00e4tere Unterzeichnung der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung durch Frau D stattgefunden habe. Dies stellt kein hinreichendes Bestreiten des Beklagten dar. Der Beklagte erkl\u00e4rt sich nicht dazu, ob die auf der Kopie der Vertragsurkunde zu erkennende Unterschrift nicht die ist, die der damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin zuzuordnen ist. Der Beklagte behauptet auch nicht, dass es sich bei dieser Vertragsurkunde um eine F\u00e4lschung handelt. Vorliegend w\u00e4re es aber erforderlich gewesen, sich \u00fcber die Unterschrift unter der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung zu erkl\u00e4ren, da dieser Umstand bereits Gegenstand eines Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (vgl. Anlage KP12) gewesen ist und auch vorliegend mitentscheidend ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist der Beweis eines wirksamen Vertrages seitens der Kl\u00e4gerin trotzdem gef\u00fchrt. Zwar hat die Kl\u00e4gerin die Privaturkunde nicht im Original vorgelegt, indes reicht vorliegend unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles auch die Kopie einer Vertragsurkunde aus.<\/p>\n<p>Nach der gesetzlichen Beweisregel des \u00a7 416 ZPO begr\u00fcndet eine von dem Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis daf\u00fcr, dass die in ihr enthaltenen Erkl\u00e4rungen von dem Aussteller abgegeben worden sind. Nach \u00a7 420 ZPO wird der Beweis durch eine Urkunde dergestalt gef\u00fchrt, dass der Beweisf\u00fchrer die Urkunde im Original vorlegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Beweisf\u00fchrung durch Urkundenbeweis ist die Vorlage des Originals nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Gegner des Beweisf\u00fchrers die Echtheit der Urkunde und die \u00dcbereinstimmung von Abschrift und Original nicht bestreitet (BGH NJW 1990, 1170; 1171; OLG Schleswig, BeckRS 2009, 27131). Das Gericht kann die Fotokopie in tatrichterlicher Beweisw\u00fcrdigung als ausreichenden Beweis einer Behauptung ansehen (BGH, NJW 1990, 1170, 1171; 1980, 1047). Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem unstreitigen Sachvortrag wurde der Vertrag vom \u201e28.09.2005\u201c r\u00fcckdatiert, da die finanzielle Absicherung des Beklagten als Inhaber des Schutzrechts KP2 noch nicht vertraglich vereinbart gewesen ist. Als diese vertraglich feststand, konnte die \u00dcbertragungserkl\u00e4rung seitens der Kl\u00e4gerin durch die damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, die Ehefrau des Beklagten und fr\u00fcheren Inhabers, angenommen werden. Dass eine wirksame schuldrechtliche und dingliche \u00dcbertragung des Schutzrechtes erfolgen sollte, war angesichts der wirtschaftlichen Umst\u00e4nde der Gemeinschuldnerin gewollt, um die Schutzrechte nicht in die Insolvenzmasse fallen zu lassen. Zudem ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, dass zun\u00e4chst auch eine \u00dcbertragung stattgefunden hat, denn anderenfalls w\u00e4re eine R\u00fcck\u00fcbertragung \u2013 auch aus Sicht des Beklagten \u2013 nicht erforderlich gewesen. Dies h\u00e4tte der Beklagte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gemeinschuldnerin (Anlage KP19) und die Ehefrau des Beklagten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin (Anlage KP20) erkennen k\u00f6nnen. Zudem war der Beklagte an der Kl\u00e4gerin \u00fcber seine Gesellschaftsanteile an der Gemeinschuldnerin beteiligt. Der Beklagte legt keinen hinreichenden Grund daf\u00fcr dar, warum der Vertrag vom \u201e28.09.2005\u201c, welcher erst tats\u00e4chlich im November 2005 unterzeichnet wurde, bereits am 01.10.2005 wieder aufgehoben werden sollte. Allein der pauschale Hinweis auf m\u00f6gliche Fehler reicht nicht aus, um einen solchen Aufhebungsgrund vor dem zeitlichen Hintergrund nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Soweit in der Vereinbarung Rechte Dritter (Sigert\/Rulhoff) erw\u00e4hnt sind, bleibt die von dem Beklagten behauptete Sicherungs\u00fcbereignung an die J KG unerw\u00e4hnt. Eine \u00dcbertragung bzw. eine R\u00fcck\u00fcbertragung scheidet aus rechtlichen Gr\u00fcnden aus, da die Rechtsordnung einen gutgl\u00e4ubigen Erwerb von Rechten nicht vorsieht. Schlie\u00dflich hat der Beklagte in dem Schreiben an die Sparkasse Unna (Anlage KP15) noch am 29.05.2006 \u2013 mithin mehr als ein halbe Jahr sp\u00e4ter als die behauptete R\u00fcck\u00fcbertragung \u2013 ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin durch \u00dcbertragung von Patenten Inhaberin derer geworden ist, die Grundlage der B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Sparkasse Unna gewesen ist. Dass sich der Beklagte \u00fcber die Inhaberschaft der Rechte der Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt geirrt h\u00e4tte, hat dieser nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Vertrag leidet nicht unter dem Mangel, dass das Schutzrecht KP2 in dem Vertrag nicht aufgef\u00fchrt wurde, mithin nicht hinreichend bestimmbar ist.<\/p>\n<p>Das Schutzrecht DE 50 2004 011 XXX ist zwar dort nicht explizit in den \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen aufgef\u00fchrt. Indes handelt es sich bei diesem Schutzrecht um ein Schutzrecht, welchem eine europ\u00e4ische Patentanmeldung zugrunde liegt. Diese europ\u00e4ische Patentanmeldung unter der Registernummer 04022XXX.4, welche sp\u00e4ter zum Europ\u00e4ischen Patent unter der Registernummer 1 518 XXX wurde, ist in der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df der Anlage KP8b aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Diese Bezugnahme ist ausreichend, um den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes im Rahmen einer Abtretung gerecht zu werden. Eine Bestimmbarkeit lag vor, da die Europ\u00e4ische Patentanmeldung auch f\u00fcr den Bestimmungsstaat der Bundesrepublik Deutschland bestimmt war und somit Validierung in der Bundesrepublik Deutschland bereits im Anmeldeverfahren Bestandteil der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung gewesen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer wirksamen \u00dcbertragung des Schutzrechts KP2 steht die zeitlich davor gelagerte von dem Beklagten behauptete Sicherungs\u00fcbereignung mit Vertrag vom 18.03.2005 (Anlage KE2) auf die J KG nicht entgegen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAusweislich der vorgelegten Kopie des Sicherungs\u00fcbereignungsvertrages vom 18.03.2005 \u00fcbereignete die Gemeinschuldnerin und der Beklagte als Sicherungsgeber der J KG die damalige Europ\u00e4ische Patentanmeldung 04022XXX.4 sicherungshalber.<\/p>\n<p>Obwohl urspr\u00fcnglich der Beklagte und Herr E Inhaber des Schutzrechts KP2 gewesen sind, konnte der Beklagte allein die Sicherungs\u00fcbereignung mit der J KG vereinbaren, da ihm Herr E zuvor mit Datum vom 07.03.2005 seine Schutzrechtsanspr\u00fcche \u00fcbertragen hatte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die J KG Inhaber des Schutzrechts KP2 geworden ist, da der Beklagte die f\u00fcr eine wirksame \u00dcbertragung erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen hat. Es ist f\u00fcr einen substantiierten Sachvortrag erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 2002, 2862, 2863). An einem solchen Tatsachenvortrag fehlt es hier.<\/p>\n<p>Ausweislich der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung haben die vertragsschlie\u00dfenden Parteien die Wirksamkeit der \u00dcbertragung nach \u00a7 1 der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung davon abh\u00e4ngig gemacht, dass gleichzeitig ein Nutzungs- und Lieferungsvertrag sowie eine Preislistenvereinbarung abgeschlossen wird. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung von \u00a7 1, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eZu dieser \u00dcbertragung geh\u00f6rt zwingend der gleichzeitige Abschluss eines Nutzungs- und Liefervertrages \u2013 sowie eine Preislistenvereinbarung.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigend wird in \u00a7 4 der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung ausgef\u00fchrt, dass die Parteien zwingend den Abschluss eines Liefer- und Nutzungsvertrages beschlie\u00dfen und letztere nach \u00a7 7 der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung zwingend eingehalten werden m\u00fcssen. Damit liegt nach dem Willen der Vertragsparteien ein einheitliches Rechtsgesch\u00e4ft vor, denn das eine Gesch\u00e4ft ist nicht ohne das andere gewollt; m\u00f6glicherweise \u00e4u\u00dferlich getrennte Rechtsgesch\u00e4fte sollen miteinander stehen und fallen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 395, 396). Nach \u00a7 154 Abs. 1 S. 1 BGB gilt ein Vertrag als nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht \u00fcber alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, der sich auf die Verbindlichkeit einer Teilabrede beruft (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., \u00a7 154 Rz. 6), hat noch nicht einmal hinreichend das Bestehen der beiden gesonderten, aber einheitlich zu bewertenden Vertr\u00e4ge behauptet. Dass die \u00dcbertragungserkl\u00e4rung ohne den Abschluss der beiden weiteren Vertr\u00e4ge rechtlich wirksam sein sollte, kann weder aus dem Vertrag selbst herausgelesen werden noch hat der Beklagte Umst\u00e4nde vorgetragen, die darauf schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten. Vielmehr ist bereits dem Wortlaut der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung zu entnehmen, dass Wirksamkeitsvoraussetzung \u2013 zwingend \u2013 ist, den Nutzungs- und Liefervertrag und die Preislistenvereinbarung abzuschlie\u00dfen. Ohne diese beiden Vertr\u00e4ge fehlt die \u201ewirtschaftliche\u201c Gegenleistung des Sicherungsnehmers. Schlie\u00dflich haben die Vertragsparteien mit der Durchf\u00fchrung des Vertrags nicht begonnen, da die Kl\u00e4gerin trotz der vertraglichen Abrede in der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung nach wie vor die Jahresgeb\u00fchren zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes KP2 gezahlt hat, obwohl nach der vertraglichen Vereinbarung der Sicherungsnehmer alle Pflichten an dem Schutzrecht KP2 \u00fcbernommen hatte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Einwand des Beklagten, der Vertrag vom \u201e28.09.2005\u201c sei durch den Vertrag vom 01.10.2005 (Anlage KP14) wieder aufgehoben worden, greift aus verschiedenen Gesichtspunkten nicht durch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar wurden der \u00dcbertragungsvertrag und der Aufhebungsvertrag als schuldrechtliche Vertr\u00e4ge von denselben Vertragsparteien geschlossen, indes ist es zu einer R\u00fcckabtretung als dingliches Rechtsgesch\u00e4ft an dem Schutzrecht KP2 zwischen den Parteien des dinglichen Rechtsgesch\u00e4fts nicht gekommen. Weder der Aufhebungsvertrag selbst noch die sonstigen Umst\u00e4nde bieten daf\u00fcr Anhaltspunkte, dass der Aufhebungsvertrag gleichzeitig als dingliche R\u00fcckabtretung des Schutzrechts KP2 aufzufassen w\u00e4re. Der Aufhebungsvertrag erw\u00e4hnt eine m\u00f6gliche R\u00fcckabtretung nicht. Dass es den jeweiligen Organen der Vertragsparteien bewusst gewesen ist, dass es zwei Vereinbarungen, schuldrechtlicher wie dinglicher Natur, bei der urspr\u00fcnglichen \u00dcbertragung gegeben hat, ist offensichtlich, da die jeweiligen Organe der Vertragsparteien in den gesamten Vorgang der Vereinbarung mit einbezogen waren. Der Aufhebungsvertrag bezieht sich ausweislich seines Wortlauts allein auf den am \u201e28. September 2005\u201c geschlossenen Vertrag \u00fcber die \u00dcbertragung und dessen Verg\u00fctung von Patentrechten bzw. Anmeldungen. Damit ist ersichtlich \u201enur\u201c der r\u00fcckdatierte Vertrag vom \u201e28.09.2005\u201c gemeint. Denn nur in diesem Vertrag finden sich Regelungen \u00fcber die Verg\u00fctung von Patentrechten bzw. Patentanmeldungen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine R\u00fcckabtretung zwischen dem Beklagten bzw. Herr E und der Kl\u00e4gerin ist es ausweislich des Vortrags der Parteien nicht gekommen. Inwiefern die Gemeinschuldnerin f\u00fcr den Beklagten pers\u00f6nlich bzw. Herr E handelte, ist aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht ersichtlich. Auch ist aus dem Sachvortrag der Parteien nicht ersichtlich, inwiefern mit dem \u201eAufhebungsvertrag\u201c gleichzeitig eine, eine dingliche Wirkung des Aufhebungsvertrags unterstellt, \u00dcbertragung auf die Gemeinschuldnerin bez\u00fcglich des Schutzrechts KP2 erfolgen sollte. \u00dcbertragende waren der Beklagte und ggfls. Herr E.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, der Aufhebungsvertrag vom 01.10.2005 sei deshalb unwirksam, weil der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gemeinschuldnerin gegen die in \u00a7 9 des Gesellschaftsvertrages statuierte Pflicht zur vorherigen Einholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung verstie\u00df, da \u00a7 9 des Gesellschaftsvertrages (Anlage KP19) nicht enth\u00e4lt, \u00fcberzeugt dies nicht. Im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin (Anlage KP20) statuiert \u00a7 7 des Gesellschaftsvertrags der G, dass bestimmte Rechtsgesch\u00e4fte der Zustimmung oder Genehmigung der Gesellschafter bed\u00fcrfen. Ausdr\u00fccklich wird aber im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin eine Bindungswirkung im Innenverh\u00e4ltnis statuiert und die einzelnen Rechtsgesch\u00e4fte enumerativ aufgez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Letztendlich kann es dahingestellt bleiben, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gemeinschuldnerin den Aufhebungsvertrag wirksam hat abschlie\u00dfen k\u00f6nnen, da in jedem Fall die damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin ausweislich \u00a7 7 des Gesellschaftsvertrages einen derartigen zu Lasten der Kl\u00e4gerin wirkenden Vertrag nicht ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung hat schlie\u00dfen k\u00f6nnen. Einen solchen Beschluss haben die Parteien nicht vorgetragen. Nach \u00a7 7 Abs. 2 c bedarf die Aufhebung von Vertr\u00e4gen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die wegen der Gr\u00f6\u00dfenordnung f\u00fcr die Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierunter fallen jedenfalls solche Vertr\u00e4ge, die Grundlage der betrieblichen T\u00e4tigkeit der Gesellschaft sind. Hierunter f\u00e4llt auch der Vertrag \u00fcber das Schutzrecht KP2.<\/p>\n<p>Dass der Versto\u00df gegen die Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung auch auf das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis wirkt, hat das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 09.05.2012, S. 18 ff, 24 ff, ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet; diese Begr\u00fcndung macht sich die hiesige Kammer zu Eigen und nimmt hierauf Bezug.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin den Vertrag als r\u00fcckdatierte F\u00e4lschung in Frage gestellt. Der Beklagte hat das Original des Vertrages nicht vorleget und damit keinen ausreichenden Urkundenbeweis angetreten \u00a7\u00a7 416, 420 ZPO. Dass sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles im Rahmen einer Beweisw\u00fcrdigung der Beweis als gef\u00fchrt genommen werden k\u00f6nnte, ist nicht anzunehmen. Diesbez\u00fcglich kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit der Beklagte unter Bezug auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt a. M. (Anlage KE19) der Auffassung ist, die Kl\u00e4gerin habe auf die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche verzichtet, geht diese Auffassung fehl. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt waren Anspr\u00fcche auf Unterlassung von Schutzrechtsber\u00fchmungen. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob sich der Beklagte zutreffender Weise eines Schutzrechts ber\u00fchmt oder ob es nicht materiell-rechtlich der Kl\u00e4gerin zusteht. F\u00fcr einen Verzicht w\u00e4re es Voraussetzung, dass der Kl\u00e4gerin ein Anspruch zusteht. Inwiefern dieser von dem Beklagten als \u201eVerzicht\u201c bezeichnete Erkl\u00e4rung der Prozessbevollm\u00e4chtigen der Kl\u00e4gerin im Frankfurter Verfahren nunmehr dazu f\u00fchren soll, dass die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche nicht mehr geltend machten kann, legt der Beklagte nicht dar. Soweit dieser \u201eVerzicht\u201c als Prozessvereinbarung zu verstehen sein k\u00f6nnte (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor \u00a7 128 Rz. 32), welcher seitens des Beklagten als Einwendung dem geltend gemachten Anspruch entgegengesetzt werden k\u00f6nnte, hat der Beklagte noch nicht einmal behauptet, dass eine Prozessvereinbarung zustande gekommen sein soll. Materiell-rechtlich sieht das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch einen \u201eVerzicht\u201c auf schuldrechtliche Forderungen nicht vor (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 72. Aufl., \u00a7 397 Rz. 4). Soweit der Beklagte der Auffassung sein k\u00f6nnte, es k\u00f6nne sich bei dem \u201eVerzicht\u201c um einen Erlassvertrag handeln, hat er nicht behauptet, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Feststellungsanspruch unterliegt auch nicht der Einrede der Verj\u00e4hrung. Dieser Anspruch ist erst mit Ber\u00fchmen seitens des Beklagten im Jahr 2011 entstanden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Antrag zu Ziffer 1.c) in Bezug auf das Schutzrechts KP3 (DE 103 44 XXX) wegen Ber\u00fchmung seitens des Beklagten ist begr\u00fcndet. Auf vorstehende Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen. Der Umstand, dass das Schutzrecht erloschen ist, steht der Begr\u00fcndetheit des kl\u00e4gerischen Feststellungsanspruchs nicht entgegen, da auch zuk\u00fcnftige Auswirkungen Gegenstand eines Feststellungsanspruchs sein k\u00f6nnen. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Kl\u00e4gerin in Bezug auf dieses Schutzrecht Rechte gegen\u00fcber Dritten zustehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber der Beklagten ein Anspruch auf Abtretung der Rechte an den im Tenor zu Ziffer I. 1. genannten Schutzrechten nach dem Antrag zu Ziffer 2. zu. Dieser ergibt sich aus \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 BGB \u00fcber die Eingriffskondiktion. Hiernach ist das durch die eigene Handlung des Schuldners Erlangte herauszugeben, wenn es nach der Rechtsordnung dem Gl\u00e4ubiger geb\u00fchrt (BGH, GRUR 817, 819 \u2013 Steuervorrichtung).<\/p>\n<p>Der Beklagte hat in die von der Rechtsordnung gesch\u00fctzte Position der Inhaberschaft an einem Schutzrecht eingegriffen, in dem er sie gegen den Willen des Berechtigten \u2013 hier der Kl\u00e4gerin \u2013 genutzt und \u00fcber sie verf\u00fcgt hat. Ein bestehendes Schutzrecht stellt eine Verm\u00f6gensposition dar.<\/p>\n<p>Hierdurch hat der Beklagte etwas Erlangt. Die Nutzungen stehen der Kl\u00e4gerin zu. Die Herausgabe des Erlangten kann auch die Abtretung von Anspr\u00fcchen umfassen, die der Beklagte durch die Nutzung der Schutzrechte \u201eerlangt\u201c hat (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 73. Aufl., \u00a7 812 Rz. 74).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziffer 3. hat Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Feststellungsantrag ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber dem Beklagten ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zu. Der Beklagte hat sich der Inhaberschaft am Schutzrecht KP4 (DE 597 02 XXX.2) ber\u00fchmt. Dieses Schutzrecht wird im anwaltlichen Schriftsatz vom 01.02.2012 (Anlage KP22) aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat als Mitinhaber des Schutzrechts dieses auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Die Kl\u00e4gerin ist durch die \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 28.09.2005 Inhaberin des Schutzrechts KP4 geworden. Die Europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 XXX XXX ist in der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung der Anlage KP8c ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Das in der Bundesrepublik Deutschland validierte Schutzrecht wird unter dem Aktenzeichen DE 597 02 XXX.2 gef\u00fchrt. Das in der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 28.09.2005 versehentlich das \u201eEP-Patent 0 XXX 286\u201c aufgef\u00fchrt wurde, \u00e4ndert an der Sach- und Rechtslage nichts, da es sich um einen Tippfehler handelt. Unstreitig gab es weder noch gibt es ein Patent bzw. eine Patentanmeldung auf den Beklagten unter dem Aktenzeichen 0 XXX 286.<\/p>\n<p>Das Schutzrecht KP4 wurde nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 01.10.2005 auf die Gemeinschuldnerin \u201ezur\u00fcck \u00fcbertragen\u201c. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Auf einen von dem Beklagten behaupteten Verzicht seitens der Kl\u00e4gerin auf ihren Anspruch kommt es nicht an.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr das im Antrag zu Ziffer 3. bezeichnete Schutzrecht DE 595 06 XXX.2.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber dem Beklagten ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zu. Der Beklagte hat sich der Inhaberschaft am Schutzrecht KP5 (DE 595 06 XXX.2) ber\u00fchmt. Dieses Schutzrecht wird im anwaltlichen Schriftsatz vom 01.02.2012 (Anlage KP22) aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat als Mitinhaber des Schutzrechts dieses auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Die Kl\u00e4gerin ist durch die \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 28.09.2005 Inhaberin des Schutzrechts KP5 geworden. Die Europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 699 XXX ist in der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung der Anlage KP8c ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Das in der Bundesrepublik Deutschland validierte Schutzrecht wird unter dem Aktenzeichen DE 595 06 XXX.2 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Schutzrecht KP5 wurde nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 01.10.2005 auf die Gemeinschuldnerin \u201ezur\u00fcck \u00fcbertragen\u201c. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Auf einen von dem Beklagten behaupteten Verzicht seitens der Kl\u00e4gerin auf ihren Anspruch kommt es nicht an.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten auf Abtretung s\u00e4mtlicher Rechte in Bezug auf Dritte, insbesondere die A B GmbH, auf Registerkorrektur ist begr\u00fcndet. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird verwiesen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziffer 4. ist ebenfalls begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten \u00a7 823 Abs. 1 BGB, denn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte er erkennen k\u00f6nnen, dass er nicht als Berechtigter Inhaber \u00fcber die zuvor genannten Schutzrechte verf\u00fcgen durfte, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht zum einen auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO, zum anderen auf \u00a7 91a ZPO.<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien das Verfahren \u00fcber die Widerklage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist \u00fcber seine Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dieser Formulierung kommt die Zielsetzung von \u00a7 91a ZPO zum Ausdruck, in der Kernfrage erledigte Rechtsstreitigkeiten einer summarischen, beschleunigten Erledigung zuzuf\u00fchren (BGH, GRUR 2005, 41 &#8211; Staubsaugersaugrohr).<\/p>\n<p>Danach waren die Kosten der Widerklage der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen. Der Beklagte h\u00e4tte ohne die Erledigung in dem Verfahren aller Voraussicht mit seinen noch sachdienlich umzuformulierenden Antr\u00e4gen Erfolg gehabt.<\/p>\n<p>Dem Beklagten h\u00e4tte ohne Erl\u00f6schen des Schutzrechts 10 2XXX 025 XXX ein Anspruch auf Einwilligung der Umschreibung in Bezug auf dieses nationale Patent zugestanden bzw. ein entsprechender Feststellungsantrag h\u00e4tte Erfolg gehabt; der Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents unter der Anmeldenummer 2 402 XXX A1 w\u00e4re ebenfalls begr\u00fcndet gewesen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Anspruch des Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auf Einwilligung der Umschreibung des nationalen Patents 10 2XXX 025 XXX bestand nach dessen erl\u00f6schen nicht mehr. Bis zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tte der Antrag Erfolg gehabt. Auf unten stehende Ausf\u00fchrungen wird sinngem\u00e4\u00df Bezug genommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Anspruch des Beklagten auf Abtretung des Rechts auf Erteilung des Europ\u00e4ischen Patents h\u00e4tte bestanden. Diese Anmeldung geht auf das Priorit\u00e4tsrecht des deutschen Patents 10 2XXX 025 XXX zur\u00fcck (vorherige Ziffer I.).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ohne Rechtsgrund in das dem Beklagten zustehende Recht eingegriffen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDem Beklagten als Erfinder steht zun\u00e4chst das Recht der Erfindung zu. Die Kl\u00e4gerin als juristische Person kann das Recht an der Erfindung nur derivativ erworben haben (vgl. BGH, NJW 2002, 1276 \u2013 Durchstanzanker; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7.Aufl., \u00a7 6 Rz. 20).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIst davon auszugehen, dass der Beklagte Alleinerfinder war, k\u00f6nnen Dritte einem darauf gest\u00fctzten Herausgabeverlangen allenfalls Gegenrechte entgegensetzen. Sie m\u00fcssen darlegen und beweisen, dass sie Rechtsnachfolger des Erfinders geworden oder sonst dem Erfinder gegen\u00fcber zur Innehabung des Patents oder Gebrauchsmusters berechtigt sind (BGH, NJW 2002, 1276 \u2013 Durchstanzanker). Die Kl\u00e4gerin hat indessen nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Rechte an der Erfindung erworben hat bzw. ihr aufgrund einer Diensterfindung im Sinne des Arbeitnehmererfindergesetzes zusteht.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, der Beklagte sei nicht Alleinerfinder gewesen, sondern noch andere Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, insbesondere Herr L, seien Miterfinder gewesen, f\u00fchrt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, Herr L sei Miterfinder im Sinne von \u00a7 6 S. 2 PatG, l\u00e4sst nicht hinreichend erkennen, dass Herr L selbst einen sch\u00f6pferischen Beitrag an der Erfindung geleistet hat (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 6 Rz. 35). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, Herr L habe als technischer Zeichner an der Erfindung mitgearbeitet. Er habe s\u00e4mtliche internen technischen Zeichnungen erstellt bzw. an diesen mitgewirkt. Der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst einen sch\u00f6pferischen Beitrag des m\u00f6glichen Miterfinders nicht erkennen. Rein konstruktive Ma\u00dfnahmen reichen nicht aus. Auch der weitergehende Sachvortrag der Kl\u00e4gerin, andere Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten an der Erfindung mitgewirkt, l\u00e4sst nicht hinreichend erkennen, welchen sch\u00f6pferischen Beitrag sie an der Erfindung geleistet haben sollen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nF\u00fcr einen origin\u00e4ren Rechtserwerb tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin keine hinreichenden Tatsachen vor. Allein aus dem Umstand, dass sie im Rahmen der Anmeldung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung als Anmelderin aufgef\u00fchrt wurde, l\u00e4sst keinen Schluss darauf zu, dass sie materiell Berechtigte an dieser Erfindung geworden ist (vgl. \u00a7 7 PatG).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit der Sachvortrag des Beklagten selbst Tatsachen enth\u00e4lt, die auf eine \u00dcbertragung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechts DE 10 2XXX 025 XXX hindeuten, f\u00fchrt dies nicht zur Unschl\u00fcssigkeit der Widerklage (vgl. BGH, NJW 2002, 1276 \u2013 Durchstanzanker). Der Beklagte tr\u00e4gt verschiedene Vertr\u00e4ge vor, aus denen sich die \u00dcbertragung des Schutzrechts DE 10 2XXX ergeben k\u00f6nnten, insbesondere die Abtretungsvereinbarung vom 05.03.2010 (Anlage K11) in Verbindung mit dem NuLV vom 05.03.2010 (Anlage KE10).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Wirksamkeit der beiden Vertr\u00e4ge. Die Kl\u00e4gerin zieht zu Recht die Abschlusskompetenz der damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin und Ehefrau des Beklagten in Frage. Die ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin, Frau D, war im Zeitpunkt 05.03.10 gesellschaftsrechtlich nicht befugt gewesen ist, derartige Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen. Zwar hat nach \u00a7 37 Abs.2 GmbHG eine Beschr\u00e4nkung der Vertretungsmacht im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis keine rechtliche Wirkung, indes wusste vorliegend der Dritte &#8211; hier der Beklagte &#8211; von den gesellschaftsrechtlichen Beschr\u00e4nkungen (\u00a7 7 c des Gesellschaftsvertrages (KP20)) der Kl\u00e4gerin, da er bei der Gr\u00fcndung der Antragstellerin beteiligt gewesen ist. Damit kann sich der Beklagte nunmehr nicht darauf berufen, er kenne die gesellschaftsvertraglichen Beschr\u00e4nkungen nicht (vgl. Ausf\u00fchrungen oben). Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass \u00a7 14 des NuLV in Verbindung mit \u00a7 11 der Abtretungsvereinbarung als aufl\u00f6send bedingte \u00dcbertragung an die Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 158 Abs. 2 BGB zu verstehen w\u00e4re. Auch f\u00fcr den Abschluss eines derartigen Rechtsgesch\u00e4fts mit dinglicher Wirkung w\u00e4re die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin gesellschaftsrechtlich nicht befugt gewesen.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der R\u00fcck\u00fcbertragungsvereinbarung vom 05.10.2010 (Anlage KE12). Zwar hat sich die Kl\u00e4gerin hierzu nicht erkl\u00e4rt, so dass diese R\u00fcck\u00fcbertragung grunds\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re und eine solche nur dann einen rechtlichen Sinn entfalten k\u00f6nnte, wenn zuvor das Schutzrecht 10 2XXX \u00fcberhaupt auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden w\u00e4re. Indes greifen vorstehende Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Abschlusskompetenz der damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin auch bei diesem Vertrag ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ferner vorgetragen, dass diese Vertr\u00e4ge F\u00e4lschung seien. Hilfsweise hat sich der Beklagte diesen Sachvortrag zu Eigen gemacht. In diesem Fall w\u00fcrde mangels Wirksamkeit der Vertr\u00e4ge eine \u00dcbertragung des Schutzrechts 10 2XXX ausscheiden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, es l\u00e4ge bei dem Schutzrecht 10 2XXX eine Arbeitnehmererfindung vor. Zwar sei es so, dass der Beklagte die technische Lehre des Schutzrecht (Vorrichtung zur Formgebung und\/oder zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen sowie eine Schwei\u00dfelektrode f\u00fcr das Aluminiumschwei\u00dfen, vgl. Anlage KE14b zur europ\u00e4ischen Patentanmeldung) zumindest ab dem Jahr 2008 begonnen hat zu entwickeln, indes sei der entscheidende Durchbruch, der die Erfindung ausmache, sp\u00e4ter erzielt worden. Die spezifische Formgebung mit insbesondere einer beidseits eines Mittenbereiches kreisf\u00f6rmig ausgerichteten Profilierung weist unstreitig das Balkenmesser gem\u00e4\u00df Version V3 auf, welches am 26.01.2XXX entwickelt worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist allerdings daf\u00fcr darlegungs- und beweisbelastet, dass es sich bei der Erfindung, die dem Schutzrecht 10 2XXX zugrunde liegt, um eine Diensterfindung im Sinne von \u00a7 4 Abs. 2 ArbNErfG handelt (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., \u00a7 4 Rz 18). Voraussetzung ist, dass die Erfindung w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses entstanden ist. Damit ist der Zeitraum vom Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bis zu seiner Beendigung gemeint (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., \u00a7 4 Rz. 10). Eine Erfindung, die vor der Begr\u00fcndung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und vor tats\u00e4chlicher Arbeitsaufnahme fertig gestellt wurde, ist eine freie Erfindung.<\/p>\n<p>Dass diese Voraussetzung erf\u00fcllt w\u00e4re, kann dem Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin nicht entnommen werden, zumal die Kl\u00e4gerin keinen Beweis f\u00fcr ihren Vortrag angetreten hat. Unstreitig haben Versuche an der Erfindung des Schutzrechts 10 2XXX im Jahr 2008 stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte noch nicht Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin gewesen ist. Soweit die Kl\u00e4gerin zur Darlegung der technischen Entwicklung der Erfindung, insbesondere auf den Durchbruch im Januar 2010 verweist, verm\u00f6gen die vorgelegten Zeichnungen keinen Aufschluss dar\u00fcber zu geben, wann die Erfindung fertig gestellt wurde, zumal eine andere zeitliche Entwicklung nicht ausgeschlossen ist. Dass die technischen Zeichnungen den jeweiligen Entwicklungsstand der Erfindung zeitlich genau wiedergegeben haben, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor. Zudem ergibt sich aus den technischen Zeichnungen nicht, wann welcher sch\u00f6pferische Beitrag an der Erfindung geleistet wurde. Schlie\u00dflich behauptet die Kl\u00e4gerin, es g\u00e4be weitere Erfinder an der technischen Lehre des Schutzrechts 10 2XXX. Dieser Vortrag ersch\u00f6pft sich in allgemeinen Ausf\u00fchrungen, die weder erkennen lassen, wer welchen sch\u00f6pferischen Beitrag an der Erfindung geleistet haben, noch wann dieser m\u00f6gliche Beitrag an der Erfindung geleistet wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat durch den Eingriff in das Recht des Beklagten die \u201eInhaberschaft\u201c an diesem Schutzrecht erlangt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen w\u00e4re der Feststellungantrag ebenfalls begr\u00fcndet gewesen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die Klage auf 150.000,- EUR und f\u00fcr die Widerklage bis zum 27.05.2014 auf 60.000,- EUR festgesetzt. Der Streitwert der Widerklage beschr\u00e4nkt sich nach diesem Zeitpunkt auf das Kosteninteresse; \u00a7 3 ZPO, \u00a7 45 Abs. 1 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02238 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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