{"id":1055,"date":"2002-07-09T17:00:07","date_gmt":"2002-07-09T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1055"},"modified":"2016-04-21T10:16:15","modified_gmt":"2016-04-21T10:16:15","slug":"4a-o-22101-dieselmotor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1055","title":{"rendered":"4a O 221\/01 &#8211; Dieselmotor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 85<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juli 2002, Az. 4a O 221\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Brennkraftmaschinen mit einem Zylinderkurbelgeh\u00e4use, in dem eine Kurbelwelle drehbar gelagert ist, an der zumindest ein Pleuel angelenkt ist, das mit einem Kolben verbunden ist, der in einem von einem Zylinderkopf abgedeckten Zylinder bewegbar ist, wobei weiterhin eine Nockenwelle sowie eine Einspritzvorrichtung mit zumindest einem Einspritzpumpenelement, einem Einspritzventil und einer das Einspritzpumpenelement und das Einspritzventil verbindenden Einspritzleitung vorgesehen sind, wobei die Nockenwelle Nocken zur Bet\u00e4tigung des jedem Zylinder separat zugeordneten Einspritzpumpenelementes aufweist, wobei das Einspritzpumpenelement seitlich neben dem jeweiligen Zylinder in das Zylinderkurbelgeh\u00e4use eingesetzt und zu dem zugeordneten Zylinderkopf ausgerichtet ist und antriebsseitig mit einem Rollenst\u00f6\u00dfel auf der Nockenwelle abrollt und hochdruckseitig aus dem Zylinderkurbelgeh\u00e4use hinausragt, wobei der Hochdruckauslass des Einspritzpumpenelementes \u00fcber eine kurze Einspritzleistung zur Minimierung des sch\u00e4dlichen Volumens mit dem Einspritzventil verbunden ist, wobei die Nockenwelle \u00fcber einen einzigen Zahneingriff von der Kurbelwelle angetrieben ist, die Nockenwelle jedem Zylinder zugeordnete Lagerscheiben aufweist, zwischen denen f\u00fcr jeden Zylinder separate Nocken zur Bet\u00e4tigung der Gaswechselventile und des Einspritzpumpenelementes angeordnet sind,<\/p>\n<p>herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Nocken den Bereich zwischen den Lagerscheiben l\u00fcckenlos ausf\u00fcllen und eine durchgehende Einheit bilden;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.6.1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>&#8211; aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen &#8211; der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(4)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(5)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu (5) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 27.1.1998 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 26.6.1993 bis zum 26.1.1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27.1.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.023.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin in der europ\u00e4ischen Union anerkannten B1xx oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte als eingetragene Inhaberin des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents 0 543 301 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entsch\u00e4digungsleistung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 14.11.1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 21.11.1991 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 26.5.1993. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 27.12.1995 bekannt gemacht. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes (EPA) hat das Klagepatent auf Beschwerde u.a. der Beklagten durch eine am 26.3.1998 zur Post gegebene Zwischenentscheidung in ge\u00e4nderter Fassung aufrechterhalten. Mit Entscheidung vom 11.5.1999 hat die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes die dagegen &#8211; u.a. von der Beklagten \u2013 eingelegten Beschwerden zur\u00fcckgewiesen. Der Hinweis auf die Entscheidung \u00fcber den Einspruch wurde am 13.10.1999 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat in der aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Brennkraftmaschine mit einem Zylinderkurbelgeh\u00e4use (1), in dem eine Kurbelwelle drehbar gelagert ist, an der zumindest ein Pleuel angelenkt ist, das mit einem Kolben (10) verbunden ist, der in einem von einem Zylinderkopf (11) abgedeckten Zylinder (9) bewegbar ist, wobei weiterhin eine Nockenwelle (2) sowie eine Einspritzvorrichtung mit zumindest einem Einspritzpumpenelement (7, 15), einem Einspritzventil (13) und einer das Einspritzpumpenelement (7, 15) und das Einspritzventil (13) verbindenden Einspritzleitung (21) vorgesehen sind, wobei die Nockenwelle (2) Nocken (5a, 5b, 5c) zur Bet\u00e4tigung des jedem Zylinder (9) separat zugeordneten Einspritzpumpenelements aufweist, wobei das Einspritzpumpenelement (7, 15) seitlich neben dem jeweiligen Zylinder (9) in das Zylinderkurbelgeh\u00e4use (1) eingesetzt und zu dem zugeordneten Zylinderkopf (11) ausgerichtet ist und antriebsseitig mit einem Rollenst\u00f6\u00dfel (6) auf der Nockenwelle (2) abrollt und hochdruckseitig aus dem Zylinderkurbelgeh\u00e4use (1) hinausragt, wobei der Hochdruckauslass (20) des Einspritzpumpenelements (7, 15) \u00fcber eine kurze Einspritzleitung (21) zur Minimierung des sch\u00e4dlichen Volumens mit dem Einspritzventil (13) verbunden ist, wobei die Nockenwelle \u00fcber einen einzigen Zahneingriff von der Kurbelwelle angetrieben ist, die Nockenwelle (2) jedem Zylinder zugeordnete Lagerscheiben (4a, 4b) aufweist, zwischen denen f\u00fcr jeden Zylinder separate Nocken (5a, 5b, 5c) zur Bet\u00e4tigung der Gaswechselventile und des Einspritzpumpenelements (7,15) angeordnet sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Nocken (5y, 5b, 5c) den Bereich zwischen den Lagerscheiben (4a, 4b) l\u00fcckenlos ausf\u00fcllen und eine durchgehende Einheit bilden.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figur 1 eine Ansicht des Zylinderkurbelgeh\u00e4uses der Brennkraftmaschine mit dem Nockenwellenantriebe und in Figur 2 einen Querschnitt durch das Zylinderkurbelwellengeh\u00e4use und den Zylinderkopf mit der Einspritzvorrichtung:<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein gro\u00dfer Automobilhersteller, stellt her und vertreibt im Rahmen der &#8222;900&#8220;-Baureihe einen 4- bzw. 6-Zylinder-Motor, \u00fcber den sich ein in der Motortechnischen Zeitschrift (MTZ) 57 (1996), Seite 74 unter dem Titel &#8222;Die Konstruktionsmerkmale des neuen Nutzfahrzeug-Dieselmotors OM 904 LA &#8230;&#8220; erschienener Beitrag verh\u00e4lt. Die Kl\u00e4gerin hat eine Ablichtung dieses Zeitschriftenbeitrags als Anlage 7 sowie Vergr\u00f6\u00dferungen der daraus stammenden Bilder 7 und 1, die die Einspritzanlage bzw. einen L\u00e4ngsschnitt durch den Motor zeigen, als Anlagen 8 und 9 vorgelegt. Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem ein Exemplar der in dem Motor eingebauten Nockenwelle als Anlage 10 sowie eine Fotografie, die einen Querschnitt durch die Nockenwelle des Motors zwischen den Lauffl\u00e4chen zweier Nocken zeigt, als Anlage 12 eingereicht. Die Beklagte hat eine technische Zeichnung als Anlage B 9 vorgelegt, die ebenfalls die Nockenwelle des Motors wiedergibt. Die Anlage 12 und B 9 werden nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass der Motor der Beklagten der Lehre des Klagepatents unterliegt und nimmt diese deshalb wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr &#8211; der Beklagten &#8211; im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie &#8211; die Beklagte &#8211; die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise, ihr &#8211; der Beklagten &#8211; im Falle des Unterliegens zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gl\u00e4ubigers abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die Nocken der Nockenwelle ihres Motors seien nicht so ausgestaltet, dass sie den Bereich zwischen den Lagerscheiben l\u00fcckenlos ausf\u00fcllten und eine durchgehende Einheit bildeten. Im \u00dcbrigen macht sie den Einwand widerspr\u00fcchlichen Verhaltens im Hinblick auf \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren, an dem auch sie \u2013 die Beklagte \u2013 beteiligt gewesen sei, geltend.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Brennkraftmaschine<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>mit einem Zylinderkurbelgeh\u00e4use (1)<\/p>\n<p>1.1<\/p>\n<p>in dem eine Kurbelwelle drehbar gelagert ist,<\/p>\n<p>1.2<\/p>\n<p>an der zumindest ein Pleuel angelenkt ist,<\/p>\n<p>1.3<\/p>\n<p>das mit einem Kolben (10) verbunden ist,<\/p>\n<p>1.4<\/p>\n<p>der in einem von einem Zylinderkopf (11) abgedeckten Zylinder (9) bewegbar ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>es sind weiterhin vorgesehen:<\/p>\n<p>2.1<\/p>\n<p>eine Nockenwelle (2)<\/p>\n<p>2.2<\/p>\n<p>sowie eine Einspritzvorrichtung mit zumindest<\/p>\n<p>2.2.1<\/p>\n<p>einem Einspritzpumpenelement (7, 15),<\/p>\n<p>2.2.2<\/p>\n<p>einem Einspritzventil (13)<\/p>\n<p>2.2.3<\/p>\n<p>und einer Einspritzleitung (21), die das Einspritzpumpenelement (7, 15) und das Einspritzventil (13) verbindet;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das Einspritzpumpenelement (7, 15)<\/p>\n<p>3.1<\/p>\n<p>ist seitlich neben dem jeweiligen Zylinder (9) in das Zylinderkurbelgeh\u00e4use (1) eingesetzt,<\/p>\n<p>3.2.<\/p>\n<p>ist zu dem zugeordneten Zylinderkopf (11) ausgerichtet,<\/p>\n<p>3.3<\/p>\n<p>rollt antriebsseitig mit einem Rollst\u00f6\u00dfel (6) auf der Nockenwelle ab<\/p>\n<p>3.4<\/p>\n<p>und ragt hochdruckseitig aus dem Zylinderkurbelgeh\u00e4use (1) heraus;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>der Hochdruckauslass (20) des Einspritzpumpenelementes (7, 15) ist \u00fcber eine kurze Einspritzleitung (21) zur Minimierung des sch\u00e4dlichen Volumens mit dem Einspritzventil (13) verbunden;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die Nockenwelle (2)<\/p>\n<p>5.1<\/p>\n<p>weist Nocken (5 a, 5 b, 5 c) zur Bet\u00e4tigung des jedem Zylinder (9) separat zugeordneten Einspritzpumpenelementes (7, 15) auf,<\/p>\n<p>5.2<\/p>\n<p>ist \u00fcber einen einzigen Zahneingriff von der Kurbelwelle angetrieben,<\/p>\n<p>5.3<\/p>\n<p>weist jedem Zylinder zugeordnete Lagerscheiben (4 a, 4 b) auf.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird erl\u00e4uternd ausgef\u00fchrt, dass eine derartige Brennkraftmaschine durch den Lister Motor HW 2 und 3 Zylinder beziehungsweise den Lister Motor Type SR 4 bekannt sei. Dabei sei die Nockenwelle durch einen einzigen Zahneingriff von der Kurbelwelle angetrieben. Die Nockenwelle weise jedem Zylinder zugeordnete Lagerscheiben auf, zwischen denen f\u00fcr jeden Zylinder separate und beabstandete Nocken zur Bet\u00e4tigung der Gaswechselventile und des Einspritzpumpenelements angeordnet seien.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene, aus dem &#8222;Instruction Book and Parts Lister HW Water Cooled Diesel Engine 2 &amp; 3 Cylinders&#8220; der R.A. L3xxxx &amp; Co., Ltd., Seite 45, stammende Explosionszeichnung zeigt eine solche Nockenwelle:<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt das Problem (die Aufgabe) zugrunde, die genannte Brennkraftmaschine weiter zu verbessern, indem die mechanische und hydraulische Steifheit der Einspritzvorrichtung optimiert und dadurch die Ger\u00e4usch und Abgasemissionen verringert werden.<\/p>\n<p>Das soll durch folgendes weiteres Merkmal erreicht werden:<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Die Nocken (5a, 5b, 5c)<\/p>\n<p>6.1<\/p>\n<p>sind f\u00fcr jeden Zylinder separat zur Bet\u00e4tigung der Gaswechselventile und des Einspritzpumpenelementes (7, 15) angeordnet,<\/p>\n<p>6.2<\/p>\n<p>f\u00fcllen den Bereich zwischen den Lagerscheiben 4a, 4b) l\u00fcckenlos aus<\/p>\n<p>6.3<\/p>\n<p>und bilden eine durchgehende Einheit.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer solchen Ausbildung hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatents, dass dadurch eine Einspritzvorrichtung geschaffen werde, die von dem Nockenwellenantrieb \u00fcber die Anordnung und Ausrichtung im Zylinderkurbelgeh\u00e4use bis hin zu der kurzen Einspritzleitung insgesamt mechanisch und hydraulisch sehr steif ausgebildet sei und die das Einspritzverhalten gegen\u00fcber dem Stand der Technik verbessere. Die Ausbildung der Nockenwelle mit den den Bereich zwischen Lagerscheiben ausf\u00fcllenden Nocken trage zur mechanischen Steifheit des Gesamtsystems bei.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Motor der Beklagten verwirklicht die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre. Das ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 6.1 \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n<p>1.)<\/p>\n<p>Der Motor der Beklagten entspricht dar\u00fcber hinaus aber auch den in den Merkmalen 6.2 und 6.3 gestellten Anforderungen. Der Ansicht der Beklagte, dass diese Merkmale nur dann verwirklicht sind, wenn die aktiven Lauffl\u00e4chen der zwischen zwei Lagerscheiben angeordneten Nocken unmittelbar aneinandergrenzen, vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, auf dessen Blickwinkel es f\u00fcr die Auslegung der Lehre des Klagepatents ankommt, kann der in Patentanspruch 1 beschriebenen Lehre entnehmen, dass die auf der Welle befindlichen Nocken f\u00fcr jeden Zylinder separat angeordnet sind. Dem einzelnen Nocken kommt dabei die Funktion zu, entweder die dem jeweiligen Zylinder zugeordneten Gaswechselventile oder aber das dem Zylinder zugeordnete Einspritzpumpenelement zu bet\u00e4tigen (Merkmale 5.1, 6.1). Die Bet\u00e4tigung des Einspritzpumpenelementes erfolgt dergestalt, dass das Einspritzpumpenelement, das seitlich neben dem jeweiligen Zylinder in das Zylinderkurbelgeh\u00e4use eingesetzt und zu dem zugeordneten Zylinderkopf ausgerichtet ist (Merkmale 3.1 und 3.2), antriebsseitig mit einem Rollenst\u00f6\u00dfel auf der Nockenwelle \u2013 genauer: dem jeweiligen Bet\u00e4tigungsnocken (Merkmal 5.1, 6.1) \u2013 abrollt (Merkmal 3.3). Aufgrund seines Fachwissens erkennt der Fachmann, dass w\u00e4hrend des Abrollens der St\u00f6\u00dfelenden des Einspritzpumpenelements und &#8211; gegebenenfalls &#8211; auch w\u00e4hrend des Abrollens der St\u00f6\u00dfelenden des Pumpenkolbens nicht unerhebliche Kr\u00e4fte auf den jeweiligen Bet\u00e4tigungsnocken ausge\u00fcbt werden. Diese k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass die Nockenwelle, wenn sie nicht \u00fcber hinreichende Steifheit verf\u00fcgt, deformiert und damit die erw\u00fcnschte genaue Steuerung der Gaswechselventile und des Einspritzpumpenelements beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Zu derartigen Deformationen kann es kommen, wenn die Nockenwelle im Bereich zwischen den Lagerscheiben neben den Nocken und\/oder Lagerscheiben kreiszylinderf\u00f6rmige Verbindungsteile aufweist. Auf eine solche Ausgestaltung wird der Fachmann in der Beschreibung des Klagepatents als Stand der Technik hingewiesen. Dort hei\u00dft es, dass unter der Bezeichnung &#8222;Lister Motor HW 2 und 3 Zylinder&#8220; bzw. &#8222;Lister Motor Type SR4&#8220; eine Brennkraftmaschine bekannt gewesen ist, bei der die Nockenwelle jedem Zylinder zugeordnete Lagerscheiben aufweist, zwischen denen f\u00fcr jeden Zylinder separate und beabstandete Nocken zur Bet\u00e4tigung der Gaswechselventile und des Einspritzpumpenelements angeordnet sind (Sp. 1, Z. 9 ff.). Zieht der Fachmann die auf Seite 45 des &#8222;Instruction Book and Parts List Lister&#8220; (Anlage B 2) in einer Explosionszeichnung gezeigte Nockenwelle zur weiteren Erl\u00e4uterung hinzu, so erf\u00e4hrt er, dass bei den genannten Lister-Motoren zwischen den einzelnen Nocken und zumindest teilweise auch zwischen den Nocken und den Lagerscheiben kreiszylinderf\u00f6rmige Verbindungsteile angeordnet sind.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesem Stand der Technik lehren die Merkmale 6.2 und 6.3 den Fachmann die Nockenwelle so auszubilden, dass die Nocken den Bereich zwischen den Lagerscheiben l\u00fcckenlos ausf\u00fcllen und eine, durchgehende Einheit bilden. Wird eine solche Anordnung gew\u00e4hlt, erh\u00f6ht sich die mechanische Steifheit der Nockenwelle, was die Gefahr von Deformationen der Nockenwelle vermindert und damit auch zur mechanischen Steifheit des Gesamtsystems beitr\u00e4gt (vgl. Klagepatent, Sp. 1, Z. 50 ff.; Sp. 2, Z. 24 ff.). Die dauerhafte Gew\u00e4hrleistung eines genau definierten und beeinflussbaren Einspritzverhaltens f\u00fchrt zur Optimierung der Ger\u00e4usch- und Abgasemissionen der Brennkraftmaschine (vgl. Klagepatent, Sp. 1, Z. 50 ff.; Sp. 2, Z. 10 ff.).<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des einzelnen Nockens wird weder in den Merkmalen 6.2 und 6.3 noch an einer anderen Stelle der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre n\u00e4her beschrieben. In Abgrenzung zu der aus dem Stand der Technik bekannten Nockenwelle der Lister Motoren ergibt sich f\u00fcr den Fachmann einerseits, dass jedenfalls kreiszylinderf\u00f6rmige Verbindungsteile bzw. Bereiche zwischen den Nocken nicht als dessen Bestandteil angesehen werden k\u00f6nnen. Dies wird durch die Beschreibung des in Figur 1 gezeigten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels best\u00e4tigt, in der es hei\u00dft, dass die Nockenwelle 2 zwischen benachbarten Lagerscheiben 4a, 4b Nocken 5a, 5b, 5c aufweist, die den Bereich zwischen den Lagerscheiben 4a, 4b l\u00fcckenlos ausf\u00fcllen und eine durchgehende Einheit bilden, die keine trennenden Einstiche aufweist. Andererseits erkennt der Fachmann aufgrund seines Fachwissens, dass es f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00df mit den Merkmalen 6.2 und 6.3 angestrebte Funktion, die mechanische Steifheit der Nockenwelle zu erh\u00f6hen, um Deformation derselben zu vermeiden, nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob sich die Oberfl\u00e4che des Nockens ihrer gesamten koaxialen Erstreckung auf der H\u00f6he der Lauf- und Gleitfl\u00e4che des Nockens befindet. Denn es geht der Erfindung nicht darum, maximal breite Nockenlauf- bzw. Nockengleitfl\u00e4chen f\u00fcr die Rollen der St\u00f6\u00dfel des jeweiligen Gaswechselventils bzw. Einspritzpumpenelements zur Verf\u00fcgung zu stellen. F\u00fcr die allein angestrebte Versteifung der Nockenwelle ist es vielmehr ausreichend, wenn der einzelne Nocken neben der Erhebung, auf der der St\u00f6\u00dfel des Gaswechselventils oder des Einspritzpumpensystems abrollt oder gleitet, auch Bereiche aufweist, die radial tiefer angeordnet sind, die aber der Kontur des Nockens in nicht unerheblichem Ausma\u00df folgen und diesem daher zugeordnet werden k\u00f6nnen. Es entstehen dadurch weder Schw\u00e4chestellen, wie sie bei der Nockenwelle der Lister-Motoren in Gestalt der kreiszylinderf\u00f6rmigen Verbindungsteile vorhanden waren, noch trennende Einstiche, die es erfindungsgem\u00e4\u00df zu vermeiden gilt (vgl. Klagepatent, Sp. 5, Z. 6 ff.).<\/p>\n<p>2.)<\/p>\n<p>Dem Verst\u00e4ndnis der Kammer von den Merkmalen 6.2 und 6.3 stehen die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 11.5.1999 (Anlage B 8) nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Gr\u00fcnde der genannten Entscheidung der Beschwerdekammer sind nicht Bestandteil der Beschreibung des Klagepatents geworden. Insoweit ist die erkennende Kammer als Verletzungsgericht bei der Auslegung der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre an die Gr\u00fcnde der Entscheidung der Beschwerdekammer auch nicht gebunden. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Teilnichtigerkl\u00e4rung die Gr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils an die Stelle der Ausf\u00fchrungen in der Patentschrift oder neben sie treten (BGH, GRUR 1964, 669, 670 \u2013 Abtastnadel; GRUR 1979, 308, 309 \u2013 Auspuffkanal f\u00fcr Schaltgase; vgl. auch Benkard\/Ullmann, PatG, 9. A., \u00a7 14 PatG, Rn. 26; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. A., \u00a7 84 PatG, Rn. 41). F\u00fcr Entscheidungen im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren, in denen das Patent nur in beschr\u00e4nktem Umfang aufrecht erhalten worden ist, gilt dies allerdings nur dann, wenn die Beschreibung nicht entsprechend angepasst worden ist (Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 14, Rn. 73; Schulte, PatG, 6. A., \u00a7 14 PatG, Rn. 31). Da eine solche Anpassung hier jedoch durch Ver\u00f6ffentlichung der neuen Klagepatentschrift (B2-Fassung) erfolgt ist, treten die Gr\u00fcnde der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht als Auslegungsgrundlage neben die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift. Im \u00fcbrigen ist das Klagepatent bereits durch die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des EPA in ge\u00e4nderter Fassung aufrecht erhalten worden. Mit der Entscheidung der Beschwerdekammeer des EPA vom 11.5.1999 wurde die dagegen eingelegte Beschwerde zur\u00fcckgweisen.<\/p>\n<p>Auch wenn die Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes nicht neben der Beschreibung der neuen Klagepatentschrift f\u00fcr die Auslegung von Patentanspruch 1 heranzuziehen ist, kommt ihr doch als fachkundiger \u00c4u\u00dferung Indizwirkung bei der Auslegung des Klagepatents zu (vgl. Schulte, a.a.O.), genauso wie dies auch f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer die Nichtigkeitsklage abweisenden Entscheidung gilt, die das Verletzungsgericht bei seiner Auslegung zwar nicht bindet, die aber f\u00fcr das technische Verst\u00e4ndnis des Gegenstandes der Erfindung hilfreich sein kann (BGH GRUR 1988, 444 &#8211; Betonstahlmattenwender; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 14 PatG, Rn. 28).<\/p>\n<p>Wird die Entscheidung der Beschwerdekammer unter diesem Gesichtspunkt ber\u00fccksichtigt, ist keine \u00c4nderung der vorstehend vertretenen Auslegung der Merkmale 6.2 und 6.3 des Klagepatents veranlasst.<\/p>\n<p>Die Beschwerdekammer hat zwar in ihren Entscheidungsgr\u00fcnden ausgef\u00fchrt, dass das Merkmal des l\u00fcckenlosen Aneinanderliegens der nebeneinander liegenden Nocken sowie der Nocken und der Lager, d.h. ohne Zwischenraum, so zu verstehen ist, wie die Beschwerdegegnerin \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 dies in einer w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereichten Skizze dargestellt hat (Anlage B8. 3.11.Rn. 2.15) und diese Skizze &#8211; die als Anlage zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung genommen wurde und nachfolgend wiedergegeben wird \u2013 zeigt Nocken, die jeweils mit ihrer Lauf- oder Gleitfl\u00e4che aneinandergrenzen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdekammer setzt sich in ihren Entscheidungsgr\u00fcnden jedoch nicht mit der hier interessierenden Frage auseinander, ob die in der Merkmalsgruppe 6 beschriebenen Nocken nach der Lehre des Klagepatents auch neben den Lauf- und Gleitfl\u00e4che auch seitlich anschlie\u00dfende Bereiche aufweisen d\u00fcrfen, die der Nockenkontur in nicht unerheblichem Ma\u00dfe folgen.<\/p>\n<p>Das gilt auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdekammer, in denen sich diese mit den als Anlagen D 26 und D 26a eingereichten Zeichnungen der Firma Caterpillar befasst (Anlagenkonvolut B 6). Die Beschwerdekammer legt insoweit dar, dass die Zeichnungen dargestellten Nocken nicht l\u00fcckenlos aneinander liegen, wie sie in den Schnitten E-E in zwei Versionen dargestellt seien. Dabei sei es unerheblich, welche Querschnittsform dieses Zwischenteil aufweise, da nach Anspruch 1 und der Erkl\u00e4rung der Beschwerdegegnerin \u2013 Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit \u2013 die Nocken l\u00fcckenlos, d.h. ohne Zwischenraum direkt nebeneinander liegen sollen (Anlage B8 S. 16, Rn. 6.3). Auch an dieser Stelle verhalten sich die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdekammer nicht zu der Frage, ob Nocken im Sinne der Lehre des Klagepatents neben der Lauf- und Gleitfl\u00e4che auch seitlich anschie\u00dfende Bereiche aufweisen d\u00fcrfen, die der Nockenkontur in nicht unerheblichem Ma\u00dfe folgen. Schlie\u00dflich ist auch den \u00fcbrigen Darlegungen der Entscheidung der Beschwerdekammer nichts zu diesem Problem zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der Verhandlung den Abschnitt einer Nockenwelle, auf dem zwischen zwei Lagerscheiben drei Nocken angeordnet sind, als Anlage 14 zur Akte gereicht, dazu behauptet, dass es sich um das Modell handele, das in der Entscheidung der Beschwerdekammer auf Seite 7 letzter Absatz erw\u00e4hnt werde und f\u00fcr ihre Behauptung Zeugenbeweis angeboten. Die Kl\u00e4gerin sieht darin einen weiteren Anhalt daf\u00fcr, dass nach dem Verst\u00e4ndnis der Beschwerdekammer nicht nur solche Nockenwellen die Merkmale 6.2 und 6.3 verwirklichen, bei denen die Nocken mit ihren Gleit- bzw. Lauffl\u00e4chen aneinandergrenzen. Die Beklagte hat bestritten, dass es sich bei der eingereichten Anlage um das in der Entscheidung der Beschwerdekammer genannte Modell handelt. Einer Aufkl\u00e4rung dieser Frage durch Beweiserhebung bedarf es jedoch schon deshalb nicht, weil die erkennende Kammer auch ohnedem aus den genannten Gr\u00fcnden zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdekammer der hier vertretenen Auslegung nicht entgegensteht. Im \u00dcbrigen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass den Gr\u00fcnden der Entscheidung der Beschwerdekammer lediglich Indizwirkung f\u00fcr die Auslegung der Lehre des Klagepatents zukommt, diese aber nicht Bestandteil der Beschreibung des Klagepatents geworden sind.<\/p>\n<p>4.)<\/p>\n<p>Der Geltendmachung von Anspruch 1 des Klagepatents steht der von der Beklagten erhobene Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben (venire contra factum proprium) im Hinblick auf Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht entgegen.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k\u00f6nnen zwar Erkl\u00e4rungen eines Anmelders im Einspruchsverfahren, die in der Patentschrift keinen Niederschlag gefunden haben, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Patent gegen einen am Einspruchsverfahren Beteiligten entgegenstehen. Dies gilt aber nicht bereits bei jedem widerspr\u00fcchlichen Verhalten des Anmelders im Einspruchsverfahren und in einem nachfolgenden Patentverletzungsverfahren. Vielmehr ist es dem Patentanmelder grunds\u00e4tzlich unbenommen, von Erkl\u00e4rungen, die er im Laufe des Erteilungsverfahren gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde, dem Gericht oder den am Verfahren Beteiligten abgegeben hat, abzur\u00fccken, wenn diese Erkl\u00e4rungen in der Patentschrift keinen Niederschlag gefunden haben. Nicht jeder Widerspruch zwischen Erkl\u00e4rungen des Anmelders im Erteilungsverfahren und seinem Verhalten im Patentverletzungsverfahren bedeutet einen Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben und ist als unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung anzusehen. Widerspr\u00fcchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn dadurch f\u00fcr den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Fall angenommen, wenn sich der Anmelder im Einspruchsverfahren angesichts des sich bereits anbahnenden Verletzungsstreits auf die Er\u00f6rterung einer entgegengehaltenen konkreten Ausf\u00fchrungsform des Einsprechenden einl\u00e4sst und dann die Erkl\u00e4rung abgibt, dies Ausf\u00fchrungsform werde von dem begehrten Schutz nicht erfasst, um seine Chancen, zu einem Patent zu gelangen, zu erh\u00f6hen. Unter diesen Voraussetzungen muss sich der Anmelder an seiner Erkl\u00e4rung in einem folgenden Verletzungsverfahren festhalten lassen (BGH, Mitt. 1997, 364 (366) \u2013 Weichvorrichtung II mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.3.2002 \u2013 X ZR 43\/01 \u2013 Kunststoffrohrteil, Anlage 11, Umdruck, Seite 14 ff.).<\/p>\n<p>Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar waren die Parteien dieses Rechtsstreits an dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des EPA beteiligt. Die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Einspruchsbeschwerdeverfahren, auf die sich die Beklagte beruft, betraf jedoch lediglich die allgemeine Auslegung der Merkmale 6.2 und 6.3. Ausweislich des Sachverhalts der Entscheidung der Beschwerdekammer hat die Kl\u00e4gerin insoweit in der Verhandlung erkl\u00e4rt, dass das Merkmal, wonach die Nocken den Bereich zwischen den Lagerscheiben l\u00fcckenlos ausf\u00fcllen und eine durchgehende Einheit bilden sollen, so zu verstehen sei, dass die Nocken unmittelbar und ohne Zwischenraum nebeneinander liegen, d.h. es sind keine Zwischenr\u00e4ume oder Einstiche zwischen den nebeneinanderliegenden Nocken und den Nocken und Lagern vorgesehen, so wie dies in der oben wiedergegebenen Skizze dargestellt ist (Anlage B 8, Rn. VII, S. 7, Abs. 5; Rn. 2.1.5, S. 11, Abs. 3). Gegenstand der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Einspruchsbeschwerdeverfahren war also nicht die mit der hiesigen Verletzungsklage angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Zudem ergibt sich aus den Gr\u00fcnden der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht, dass die Beklagte erkl\u00e4rt hat, den Gegenstand des Klagepatents auf Ausf\u00fchrungsformen zu beschr\u00e4nken, bei denen &#8211; wie in der genannten Skizze gezeigt \u2013 die Lauf- und Gleitfl\u00e4chen der Nocken aneinandergrenzen. Vielmehr sollte mit der Skizze das allgemeine Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin weiter veranschaulicht werden, wonach mit einem l\u00fcckenlosen Aneinanderliegen der nebeneinander liegenden Nocken sowie der Nocken und der Lager ein Aneinanderliegen ohne Zwischenraum bzw. Einstich gemeint ist. Infolgedessen hat die Kl\u00e4gerin durch ihre Erkl\u00e4rung im Einspruchsbeschwerdeverfahren auch keinen Vertrauenstatbestand gegen\u00fcber der Beklagten geschaffen, dass sie diese nicht wegen Verletzung des Klagepatents durch Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anspruch nehmen werde.<\/p>\n<p>Allerdings kann der zitierten Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Einspruchsbeschwerdeverfahren indizielle Bedeutung f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmann von den in Rede stehenden Merkmalen zukommen (BGH, a.a.O., 367 \u2013 Weichvorrichtung II). Insoweit gelten jedoch die obigen Ausf\u00fchrungen zur Bedeutung der Darlegungen der Beschwerdekammer betreffend die Auslegung der Merkmale 6.2 und 6.3 entsprechend. Die zitierte Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt sich nicht mit der im Hinblick auf die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entscheidenden Frage auseinander, ob die in der Merkmalsgruppe 6 beschriebenen Nocken nach der Lehre des Klagepatents neben den Lauf- und Gleitfl\u00e4che auch seitlich anschlie\u00dfende Bereiche aufweisen d\u00fcrfen, die der Nockenkontur in nicht unerheblichem Ma\u00dfe folgen, und ist daher insoweit unergiebig.<\/p>\n<p>5.)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage 12 eine Fotografie vorgelegt, die einen Querschnitt durch die beanstandete Nockenwelle zwischen den Lauffl\u00e4chen zweier Nocken zeigen soll. Die Kontur der Nockenwelle im Bereich des Schnittes ist nicht kreisf\u00f6rmig ausgebildet. Vielmehr folgt sie teils der einen und teils der anderen Nockenkontur, so dass sich kantige \u00dcberg\u00e4nge ergeben. Die Beklagte ist diesen tats\u00e4chlichen Feststellungen der Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Sie werden best\u00e4tigt durch den als Anlage 10 von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Nockenwellenabschnitt, von dem zwischen den Parteien feststeht, dass es sich um einen Teil der Nockenwelle der Beklagten handelt. Aus diesem Nockenwellenabschnitt ergibt sich zudem, dass die Bereiche zwischen den Lauffl\u00e4chen der Nocken und auch zwischen den Nocken und den Lagerscheiben nicht kreiszylinderf\u00f6rmig ausgebildet sind, sondern der Nockenkontur folgen. Da die Bereiche zwischen den Lauffl\u00e4chen zweier Nocken bzw. eines Nockens und einer Lagerscheibe nicht kreiszylinderf\u00f6rmig ausgebildet ist, weisen diese Bereiche auch keinen Durchmesser auf, der kleiner als der Grundkreis des jeweiligen Nockens ist (vgl. Anlage K 2, Sp. 1, Z. 21 ff.) und k\u00f6nnen deshalb nicht als Einstiche im Sinne von Merkmal 5.2 angesehen werden.<\/p>\n<p>Die Nockenwelle der Beklagten verwirklicht daher auch die Merkmale 6.2 und 6.3 des Patentanspruchs 1.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.)<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.)<\/p>\n<p>Die Beklagten hat der Kl\u00e4gerin zudem Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der Verletzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.)<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.)<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>Dem hilfsweise von der Beklagten geltend gemachten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt kann nicht stattgegeben werden; die Beklagte hat nicht dargetan, dass die von der Kl\u00e4gerin geforderte Bezeichnung der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, \u00a7 140b Abs. 1 i.f. PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 S.1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dem \u00e4u\u00dferst hilfsweise geltend gemachten Antrag, der Beklagten f\u00fcr den Fall des Unterliegens zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung durch die Kl\u00e4gerin abzuwenden, kann nicht entsprochen werden, weil bereits nicht dargetan worden ist, dass die Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzender Nachteil bringen w\u00fcrde, \u00a7 712 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.022.583,70 Euro (= 2.000.000,&#8211; DM).<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx M2xx Dr. T1xxxxx<\/p>\n<p>ist wegen Erkran-<\/p>\n<p>kung an der Unter-<\/p>\n<p>schrift gehindert<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 85 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. Juli 2002, Az. 4a O 221\/01<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[34,2],"tags":[],"class_list":["post-1055","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-34","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1055","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1055"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1055\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1057,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1055\/revisions\/1057"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1055"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1055"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1055"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}