{"id":1052,"date":"2014-08-21T17:00:21","date_gmt":"2014-08-21T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1052"},"modified":"2017-09-25T10:13:50","modified_gmt":"2017-09-25T10:13:50","slug":"4a-o-14113-e-loading-automat-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1052","title":{"rendered":"4a O 141\/13 &#8211; E-Loading-Automat IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02276<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 21. August 2014, Az. 4a O 141\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4489\">15 U 124\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. F\u00fcr den Fall, dass der Lizenzvertrag keine Vereinbarung enth\u00e4lt, ist die Laufzeit des Lizenzvertrages im Zweifel auf die Laufzeit der Schutzdauer des Rechts \u2013 hier des Patents nach \u00a7 16 Abs. 1 S. 1 PatG \u2013 begrenzt. <\/em><\/p>\n<p><em>2. Im Ergebnis gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass ein bestehendes Patent durch Urteil vernichtet worden ist.<\/em><\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger in der ersten Stufe Rechnung \u00fcber die im Zeitraum vom 17. Januar 2010 bis einschlie\u00dflich 18. Januar 2010 von der Beklagten oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern der Beklagten im Bundesgebiet bereitgehaltenen Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschl\u00fcsseIte Auskunft \u00fcber die Anzahl der Automaten, einschlie\u00dflich ihres Standortes, zu erteilen.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 120,44 nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 19 % zu zahlen nebst Zinsen f\u00fcr die Hauptforderung in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 120,44 vom 17. bis einschlie\u00dflich 18. Januar 2010.<\/p>\n<p>3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen\u00fcber der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunftsanspr\u00fcche und im \u00dcbrigen einen Zahlungsanspruch aus Lizenzvertrag geltend.<\/p>\n<p>Der von den Parteien geschlossene Lizenzvertrag vom 12\/15.11.2003 verh\u00e4lt sich zu dem deutschen Patent 100 48 XXX mit dem Titel \u201eA B\u201c des Kl\u00e4gers. Er lautet auszugsweise in den ersten beiden Abs\u00e4tzen wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eMit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 \u00fcber 5.500 Euro (Oktober \u00b403), Nr. 721506 \u00fcber 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. \u00b403) und der Zahlung der per Beleg nachzuweisenden Reisekosten zwischen 09\u00b42000 und 10\u00b42003 von Wolfram C (max. jedoch 10.000 Euro), sind alle gegenseitigen Anspr\u00fcche an D oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschlie\u00dflich Okt. \u00b403 abgegolten.<br \/>\nF\u00fcr den Fall, dass aus den T\u00e4tigkeiten D oder einer ihrer Tochtergesellschaften Patent- und Lizenzrechte f\u00fcr Wolfram C entstehen und damit auch auf das Gesch\u00e4ft von D wirksam werden, gew\u00e4hrt Wolfram C als potentieller Lizenzgeber D die g\u00fcnstigsten Marktkonditionen. Es ist keine Exklusivit\u00e4t einer m\u00f6glichen Lizenz vereinbart. F\u00fcr das Patent, welches Wolfram C unter dem Aktenzeichen 100 48 XXX beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat, werden neben einem monatlichen Sockelgrundbetrag von 2.000,- EURO (zzgl. Umsatzsteuer) Lizenzgeb\u00fchren von pauschal 1,- \u20ac pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) f\u00e4llig. N\u00e4heres regelt bei Bedarf ein noch zu schlie\u00dfender Lizenzvertrag.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hintergrund der vertraglichen Vereinbarung war die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bei der Entwicklung von sog. E-Loading-Automaten in Zusammenarbeit mit der Beklagten in Bezug auf die urspr\u00fcngliche Patentanmeldung des Kl\u00e4gers (DE 100 48 XXX).<\/p>\n<p>Dieser Lizenzvertrag war Gegenstand des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.02.2008 und des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.08.2010 (Az: I- 20 U 80\/08). Danach wurde die Beklagte &#8211; rechtskr\u00e4ftig &#8211; verurteilt, an den Kl\u00e4ger aufgrund des Lizenzvertrages monatliche Zahlungen in H\u00f6he von 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer als \u201eSockelbetrag\u201c zu leisten sowie Lizenzgeb\u00fchren von pauschal 1,- EUR pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) zu zahlen. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte aus, dass dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Verg\u00fctung von 1,- EUR pro im Einsatz befindlichem E-Loading-Automat und Monat, beginnend mit November 2001, zusteht. Der Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers sei begr\u00fcndet, ohne dass es auf die tats\u00e4chliche Nutzung der durch das Patent gesch\u00fctzten Lehre ankomme. Die streitgegenst\u00e4ndliche vertragliche Vereinbarung sehe eine unbedingte, von der tats\u00e4chlichen Nutzung des Patents unabh\u00e4ngige Verpflichtung zur Lizenzzahlung f\u00fcr die von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten vor. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf die Anlage K 3 verwiesen.<\/p>\n<p>Bis einschlie\u00dflich 16. Januar 2010 erteilte die Beklagte Auskunft \u00fcber die zu entrichtende St\u00fccklizenz und erkannte ihre Zahlungspflicht an.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage macht der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten Lizenzzahlungsanspr\u00fcche wegen des Sockelbetrages vom 17.01.2010 bis einschlie\u00dflich Dezember 2010 geltend. Zudem verlangt er von der Beklagten Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Anzahl der aufgestellten E-Loading-Automaten f\u00fcr den gleichen Zeitraum.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das kl\u00e4gerische Patent. Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 19.08.2009 erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht (4 Ni 53\/07) das Patent 100 48 XXX f\u00fcr nichtig. Das Bundespatentgericht f\u00fchrte aus, dass die Klage der damaligen Kl\u00e4gerin und hiesige Beklagte nicht unzul\u00e4ssig sei. Ein Lizenznehmer k\u00f6nne Nichtigkeitsklage erheben, auch wenn der Lizenzvertrag mit dem angegriffenen Patent zusammen h\u00e4nge. Das Urteil wurde dem Vertreter der Nichtigkeitskl\u00e4gerin und der Nichtigkeitsbeklagten am 16.12.2009 zugestellt.<\/p>\n<p>In einem weiteren Verfahren zwischen den Parteien ging es um die Frage, ob die Beklagte mit einem Kostenerstattungsanspruch, der aus dem Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht resultierte, aufrechnen konnte. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf best\u00e4tigte in seiner Entscheidung vom 18.06.2013 (I- 2 U 126\/12) die Entscheidung der hiesigen Kammer und f\u00fchrte dar\u00fcber hinaus aus, dass die kl\u00e4gerische R\u00fcge der materiellen Unrichtigkeit des Urteils des Bundespatentgerichts die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen stehe. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Beklagte sei auch f\u00fcr den Zeitraum ab September 2009 trotz der rechtskr\u00e4ftigen Vernichtung des kl\u00e4gerischen Patents zur Lizenzzahlung verpflichtet. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf komme es f\u00fcr die Verg\u00fctungspflicht der Beklagte auf die Nutzung der gerade durch das Patent gesch\u00fctzten technischen Lehre gar nicht an, so dass auch die Vernichtung des Vertragspatents ohne Einfluss auf die Verg\u00fctungspflicht der Beklagten bliebe. Auf die Frage, ob das Patent des Kl\u00e4gers schutzf\u00e4hig sei, komme es nicht an, da die Beklagte anderenfalls den Lizenzvertrag nach erfolgter Patenterteilung h\u00e4tte abschlie\u00dfen d\u00fcrfen. Die Beklagte habe in den Genuss kommen wollen, auch ohne Patentierung der Leistung des Kl\u00e4gers ihre e-Loading-Automaten mit dem Know-How des Kl\u00e4gers betreiben zu k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen stehe \u00a7 162 Abs. 2 BGB der Geltendmachung des Einwands der Nichtigkeit seitens Beklagten entgegen. Die Beklagte habe die Vernichtung des Vertragspatents betrieben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger in der ersten Stufe Rechnung \u00fcber die im Zeitraum vom 17. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 von der Beklagten oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern der Beklagten im Bundesgebiet bereitgehaltenen Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschl\u00fcsseIte Auskunft \u00fcber die Anzahl der Automaten, einschlie\u00dflich ihres Standortes, zu erteilen;<\/p>\n<p>2. in zweiter Stufe die Beklagte zu verurteilen, die Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. durch eine zur gesetzlichen Vertretung berufene Person an Eides statt zu versichern;<\/p>\n<p>3. soweit sich aus der gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu erteilenden Auskunft ergibt, dass die Beklagte, deren Tochterunternehmen oder Vertragspartner, im Zeitraum vom 17. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 entsprechende Automaten im Bundesgebiet bereitgehalten haben, die Beklagte in der dritten Stufe zu verurteilen, f\u00fcr jeden Automaten EUR 1,00 pro Monat sowie die auf diesen Betrag entfallende gesetzliche Umsatzsteuer an den Kl\u00e4ger zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz, erstmalig beginnend mit dem 17. Januar 2010, im \u00dcbrigen ab dem jeweiligen 1. eines Monats und endend mit dem 31. Dezember 2010, nebst gesetzlichem Umsatzsteueranteil von 19 % auf den jeweiligen Zinsbetrag.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 22.967,74 nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 19 % (= EUR 4.363,87) zu zahlen nebst Zinsen f\u00fcr die Hauptforderung in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<br \/>\n&#8211; aus EUR 903,23 seit dem 17. Januar 2010,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Februar 2010,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. M\u00e4rz 2010,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. April 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Mai 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juni 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juli 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. August 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. September 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Oktober 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. November 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Dezember 2010<br \/>\nund nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden<br \/>\nUmsatzsteuern in H\u00f6he von 19%.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, dass die Laufzeit des Lizenzvertrages auf die Laufzeit der Schutzdauer des Patents begrenzt sei, da der Lizenzvertrag keine Regelung \u00fcber eine Laufzeit vorsehe. Das Bundespatentgericht habe mit Urteil vom 19.08.2009 das dem Lizenzvertrag zugrundegelegte Vertragspatent vernichtet, so dass an diesem Tage die Schutzdauer des Patents geendet habe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat \u2013 soweit hier\u00fcber zu entscheiden war \u2013 nur zu einem geringen Teil Erfolg.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag ist bei erg\u00e4nzender Vertragsauslegung mit rechtskr\u00e4ftiger Vernichtung des Patents des Kl\u00e4gers zum 19.01.2010 beendet worden. Dem Kl\u00e4ger steht lediglich ein Anspruch auf Auskunft f\u00fcr den Zeitraum des 17. und 18. Januar 2010 zu. F\u00fcr diesen Zeitraum ist auch der Zahlungsantrag nach Ziffer II. begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Lizenzvertrag selbst sieht keine Begrenzung der Laufzeit und K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit vor. F\u00fcr den Fall, dass der Lizenzvertrag keine Vereinbarung enth\u00e4lt, ist die Laufzeit des Lizenzvertrages im Zweifel auf die Laufzeit der Schutzdauer des Rechts &#8211; hier des Patents nach \u00a7 16 Abs. 1 S. 1 PatG &#8211; begrenzt (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 64; Bartenbach, Patent- und Know-How Vertrag, 6. Aufl., Rz. 1242).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Ergebnis gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass ein bestehendes Patent durch Urteil vernichtet worden ist. So liegt der Fall hier. Das dem Lizenzvertrag zu Grunde liegende Patent wurde durch Urteil des Bundespatentgerichts (4 Ni 53\/07) rechtskr\u00e4ftig vernichtet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Folge eines f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Patents (\u00a7 22 Abs.1 und 2 i.V.m. \u00a7 21 Abs.3 PatG) ist, dass die Wirkungen des Patents und der Anmeldung von Anfang an ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten (BGH, GRUR 2005, 935, 936 \u2013 Vergleichsempfehlung II; Benkard\/Rogge, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 22 Rz. 87ff.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Wirkung einer vertraglichen Zahlungspflicht entf\u00e4llt aber erst ex nunc zum Zeitpunkt des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Bundespatentgerichts (vgl. BGH, GRUR 1983, 237 &#8211; Br\u00fcckenlegepanzer; Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 192; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 15 Rz. 59; Bartenbach, a.a.O, Rz. 1245). Der Lizenznehmer nimmt bis zur Nichtigerkl\u00e4rung des Patents an der durch den Bestand des Patents begr\u00fcndeten Vorzugsstellung teil, wenn das Patent bis dahin von den Mitbewerbern respektiert wird (BGH, GRUR 2002, 787, 789 \u2013 Abstreiferleiste). Die Einr\u00e4umung dieser Vorzugsstellung auf Grund des Lizenzvertrages wird, auch wenn sie sich durch die vollst\u00e4ndige Nichtigerkl\u00e4rung des lizenzierten Schutzrechts r\u00fcckwirkend als eine patentrechtlich ungesch\u00fctzte Stellung im Markt erweist, im Regelfall nicht beseitigt, solange das Patent in Kraft steht und von m\u00f6glichen Mitbewerbern respektiert wird. Deshalb bleibt, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die Zahlungspflicht des Lizenznehmers f\u00fcr Verwertungshandlungen in der Vergangenheit von der Nichtigerkl\u00e4rung grunds\u00e4tzlich unber\u00fchrt (BGH, GRUR 2005, 935, 936 \u2013 Vergleichsempfehlung II).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger der Auffassung ist, die Verg\u00fctungspflicht seitens der Beklagten bestehe unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Nutzung der patentgesch\u00fctzten Lehre und deshalb bestehe die Verg\u00fctungspflicht auch dann, wenn das Vertragspatent vernichtet worden ist, kann dem nicht beigetreten werden. Mit der rechtskr\u00e4ftigen Vernichtung des Patents endete die Verg\u00fctungspflicht der Beklagten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine ausdr\u00fcckliche Regelung des Falles der Vernichtung des kl\u00e4gerischen Patents sieht der Lizenzvertrag nicht vor.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass der Bestand des vormaligen Patents des Kl\u00e4gers g\u00e4nzlich ohne Einfluss auf die Beendigung der vertraglichen Vereinbarung bleiben sollte, kann unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien nicht angenommen werden, \u00a7\u00a7 133, 157 BGB.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger einwendet, es handele sich nicht um einen Lizenzvertrag, sondern um eine vertragliche Vereinbarung, so dass lizenzvertragliche Grunds\u00e4tze nicht zur Anwendung k\u00e4men, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Bezeichnung einer vertraglichen Vereinbarung alleine keine Auswirkungen auf den rechtlichen Inhalt hat, enth\u00e4lt die Vereinbarung in dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Teil im Wesentlichen lizenzvertragliche Elemente, wie Sockelgrundbetrag sowie Lizenzgeb\u00fchren in Zusammenhang mit Patent- und Lizenzrechten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Zusammenhang zwischen Patent und Lizenzvertrag ergibt sich aus dem Lizenzvertrag selbst. Dort wird das Patent explizit aufgef\u00fchrt und die Lizenz \u201ef\u00fcr das Patent\u201c (Anlage K 1, Seite 1, 2. Absatz) einger\u00e4umt. Dass die Parteien eine unbefristete Verg\u00fctung \u00fcber die eigentliche Schutzdauer des Patents (20 Jahre ab dem Tag der Abmeldung, \u00a7 16 Abs. 1 S. 1 PatG) bzw. rechtskr\u00e4ftigen Bestand hinaus vereinbaren wollten, behauptet der Kl\u00e4ger. Es spiegelt aber die Interessenlage der Vertragsparteien und das wirtschaftliche Verst\u00e4ndnis der Vertragspartner nicht wider, auf unbestimmte Zeit \u00fcber den Lizenzvertrag verbunden zu sein. Wie der Kl\u00e4ger selbst darlegt, sind die Umst\u00e4nde, die zu einer ordentlichen Beendigung des Lizenzvertrages f\u00fchren, nicht eindeutig. Er geht davon aus, dass gegebenenfalls der Lizenzvertrag nicht mit Ablauf der Schutzdauer des Vertragspatents beendet ist, sondern eine l\u00e4ngere Laufzeit des Lizenzvertrags entsprechend \u00a7 64 UrhG, mithin 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, beendet ist. Dass die Beklagte ohne Einr\u00e4umung einer Vorzugsstellung durch ein bestehendes Patent ein Interesse dahingehend hatte, sich auf unbestimmte Zeit vertraglich binden zu wollen, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte f\u00fcr ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis bietet der Lizenzvertrag der Parteien nicht und hat auch der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen; auch in den dem Lizenzvertrag zeitlich vorangehenden Vertragsentw\u00fcrfen der Beklagten zur Regelung der Beziehung der Parteien finden sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr. Auch der Umstand, dass der Kl\u00e4ger der Auffassung ist, f\u00fcr das technische Know-How, welches er der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellt habe, f\u00fchre unabh\u00e4ngig von der Nutzung der technischen Lehre zu einer Verg\u00fctungspflicht, \u00e4ndert hieran nichts. Zum einen ist der Kl\u00e4ger durch die Sonderzahlung in H\u00f6he von 175.000,- EUR ausweislich der vertraglichen Vereinbarung (dort 1. Absatz) verg\u00fctet worden. Mit dieser und anderen Zahlungen sollten alle gegenseitigen Anspr\u00fcche aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschlie\u00dflich Oktober 2003 \u2013 mithin bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vertraglichen Vereinbarung im November 2003 \u2013 abgegolten sein. H\u00e4tte zum anderen lediglich das technische Know-How Gegenstand eines Lizenzvertrages sein sollen, h\u00e4tte es der Erw\u00e4hnung der Patentanmeldung nicht bedurft. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der streitgegenst\u00e4ndlichen Vereinbarung bereits ein funktionsf\u00e4higer E-Loading Automat existierte.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nF\u00fcr die Verbindung von Schutzrechtsbeendigung und dem Ende der Verg\u00fctungspflicht spricht auch, dass der Beklagten ausweislich der vertraglichen Regelung ein ordentliches K\u00fcndigungsrecht nicht zustand. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass auch nach Ablauf der Schutzfrist des vormaligen kl\u00e4gerischen Patents die Verg\u00fctungsverpflichtung der Beklagten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger bestehen bliebe und nur eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages in Betracht k\u00e4me. Die weitere Folge w\u00e4re, dass die Beklagte ohne die Rechte aus dem Patent gegen\u00fcber Dritten wegen Ablaufs der Schutzdauer des Patents geltend machen zu k\u00f6nnen, von ihren vertraglichen Zahlungspflichten nicht befreit w\u00e4re. Ein solches Auslegungsergebnis kann ohne stichhaltige Anhaltspunkte im Lizenzvertrag selbst oder sonstiger Begleitumst\u00e4nde nicht angenommen werden, denn im Zweifel ist der Auslegung eines Vertrags Vorzug zu geben, die zu einem vern\u00fcnftigen und widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis f\u00fchrt (BGH, NJW-RR 2006, 338). Solche stichhaltigen Anhaltspunkte hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Allein der Umstand, dass die Beklagte die Lizenzvereinbarung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hat, zu dem lediglich eine Patentanmeldung vorlag, f\u00fchrt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Denn bereits mit der Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt erwirbt der Anmelder eine \u00fcber \u00a7 33 PatG gesicherte Rechtsposition. Dass die Beklagte ohne R\u00fccksicht auf ein bestehendes Patent eine Zahlungsverpflichtung f\u00fcr die Nutzung des technischen Know-Hows eingegangen w\u00e4re, kann dem Willen der Vertragsparteien nicht entnommen werden. Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis steht bereits dem Wortlaut der Lizenzvereinbarung (\u201eF\u00fcr das Patent \u2026 werden Lizenzgeb\u00fchren f\u00e4llig\u201c) entgegen. Dass die Beklagte nur f\u00fcr die Nutzung des Know-Hows sowohl einen Sockelbetrag als auch eine Lizenzgeb\u00fchr zahlen wollte, vermag sich aus dem Lizenzvertrag gerade nicht zu ergeben.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich stehen auch die Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf in seinem Urteil auf Seite 22 diesem Auslegungsergebnis entgegen:<\/p>\n<p>\u201eDie Vernichtung des Patents befreit den Lizenznehmer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den vor Rechtskraft der Entscheidung liegenden Zeitraum.\u201c<\/p>\n<p>Damit geht das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ersichtlich davon aus, dass der Ablauf der Schutzfrist Auswirkungen auf den Lizenzvertrag hat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte und Nichtigkeitskl\u00e4gerin hat sich auch nicht treuwidrig verhalten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Beklagten war es weder vertraglich noch aus Treu und Glauben verwehrt, als Vertragspartner des Kl\u00e4gers Nichtigkeitsklage zu erheben, so dass die Bedingung auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 2 BGB eingetreten ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSeit Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (Siebtes Gesetz zur \u00c4nderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)) sind Nichtangriffsverpflichtungen grunds\u00e4tzlich unwirksam, da \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 GWB aufgehoben wurde (Benkard\/Rogge, PatG, 10. Aufl., \u00a7 22 Rz. 41; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 81 Rz. 79). Soweit der Kl\u00e4ger f\u00fcr eine zul\u00e4ssige, konkludente Nichtangriffsvereinbarung auf Art. 101 AEUV abstellt, ergibt sich nichts anderes. Es ist bereits fraglich, ob vorliegend der Anwendungsbereich dieser Vorschrift er\u00f6ffnet ist, die sich \u00fcber Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschl\u00fcsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon schlie\u00dft sich die erkennende Kammer den Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 18.06.2013 inhaltlich an, wonach die R\u00fcge der materiellen Unrichtigkeit eines Urteils \u2013 hier des Bundespatentgerichts \u2013 dessen Rechtskraft entgegensteht. Daraus folgt, dass eine unrichtig entschiedene Frage, mithin die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Nichtigkeitsklage, nicht nochmals in einem neuen Prozess zwischen denselben Parteien aufgeworfen werden kann. Es geht vorliegend bei den Anspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers nicht um Rechtsfragen losgel\u00f6st vom Rechtsbestand des Vertragspatents; dies wurde vorstehend ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nIm \u00dcbrigen liegen auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine konkludent getroffene Nichtangriffsabrede nicht vor.<\/p>\n<p>Eine Nichtigkeitsklage kann zwar auch ohne eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung unzul\u00e4ssig sein, wenn der Nichtigkeitskl\u00e4ger durch das Verlangen der Nichtigkeitserkl\u00e4rung eines Patents gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Dies wird insbesondere dann in Betracht gezogen, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen, z. B. aus Lizenzvertrag, bestehen, die schlechthin oder doch in besonderen F\u00e4llen, etwa wegen eines bestehenden besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnisses, die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Bindung als einen Versto\u00df gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BGH, GRUR 1958, 177, 178 \u2013 Aluminiumflachfolien). Ob es sich so verh\u00e4lt, bedarf in jedem Einzelfall einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde, die zudem im Lichte des Interesses der Allgemeinheit an der Beseitigung nicht patentw\u00fcrdiger Schutzrechte zu erfolgen hat und auf die, je nach den Umst\u00e4nden, \u00fcberdies auch die gesetzgeberische Wertung von Einfluss sein kann, dass vertraglichen Nichtangriffsabreden kartellrechtlich Grenzen gesetzt sind (BGH, GRUR 2011, 409, 410 \u2013 Deformationsfelder).<\/p>\n<p>Hierzu f\u00fchrte die erkennende Kammer bereits wie folgt (Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, 4a O 303\/10, S. 8 f) aus:<\/p>\n<p>\u201e2.<br \/>\n\u2026<br \/>\nSo hat das Bundespatentgericht mit Recht festgestellt, dass die Nichtigkeitskl\u00e4gerin als einfache Lizenznehmerin nicht gehindert gewesen ist, die Nichtigkeit des Patents geltend zu machen. Der Lizenzvertrag besagt ausdr\u00fccklich, dass \u201ekeine Exklusivit\u00e4t einer m\u00f6glichen Lizenz vereinbart\u201c wird. Etwas Gegenteiliges haben die Parteien auch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger weitere F\u00e4lle (BGH, GRUR 1987, 900 &#8211; Entw\u00e4sserungsanlage und GRUR 1998, 94 &#8211; B\u00fcrstenstromabnehmer) anf\u00fchrt, nach denen eine Nichtigkeitsklage eines Lizenznehmers unzul\u00e4ssig sein soll, verhelfen ihm diese Entscheidungen nicht zum Erfolg. Die besonderen Fallgestaltungen eines Strohmannsachverhaltes oder eines Arbeitnehmer-Erfinders liegen hier nicht vor. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Grundlage f\u00fcr ein bestehendes &#8211; \u00fcber den eigentlichen Lizenzvertrag hinausgehendes &#8211; besonderes Vertrauensverh\u00e4ltniss zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten, welches durch die Nichtigkeitsklage gest\u00f6rt gewesen w\u00e4re. Die Auffassung des Kl\u00e4gers, eine solche Nichtangriffsvereinbarung sei dem Lizenzvertrag immanent, h\u00e4tte zur Folge, dass grunds\u00e4tzlich jeder Lizenzvertrag stillschweigend eine solche Vereinbarung enthalten w\u00fcrde. Unabh\u00e4ngig davon, dass dies mit den Grunds\u00e4tzen der Vertragsfreiheit nur schwerlich in Einklang zu bringen w\u00e4re, ist es allgemein anerkannt, dass eine Nichtangriffsvereinbarung gesondert vereinbart werden muss.<\/p>\n<p>An dieser Auffassung h\u00e4lt die Kammer fest. Der Kl\u00e4ger hat nicht hinreichend dargelegt, dass sich m\u00f6gliche tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde ge\u00e4ndert h\u00e4tten, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Aus dem zwischen den Kl\u00e4ger und Beteiligten der Beklagten bestehendem Projektteam zur Entwicklung eines neuartigen Vertriebssystems entstand bereits nach dem Sachvortrag des Kl\u00e4gers kein derartiges Vertrauensverh\u00e4ltnis, welches R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine konkludent geschlossene Nichtangriffsabrede geben k\u00f6nnte. Unter Ber\u00fccksichtigung der fehlenden M\u00f6glichkeit der Beklagten, den Lizenzvertrag ordentlich zu k\u00fcndigen, w\u00e4re eine solche Nichtangriffsabrede eine einseitige Bevorzugung der Position des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten. Dass die Beklagte ein \u00fcber ein \u00fcblicherweise zwischen den Vertragsparteien hinausgehendes Vertrauen des Kl\u00e4gers in Anspruch genommen h\u00e4tte, hat dieser nicht hinreichend dargelegt. Der Kl\u00e4ger bekam von der Beklagten f\u00fcr seine Beteiligung an dem Projektteam eine monet\u00e4re Leistung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus vorstehenden Gr\u00fcnden scheidet auch ein treuwidriges Verhalten nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 242 BGB aus.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie durch den Lizenzvertrag einger\u00e4umte Vorzugsstellung endet erst, wenn das dem Lizenzvertrag zugrundegelegte Patent rechtskr\u00e4ftig vernichtet worden ist (BGH, GRUR 1983, 237 &#8211; Br\u00fcckenlegepanzer; Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 192; Schulte\/Moufang, PatG, 9. Aufl., \u00a7 15 Rz. 68; Bartenbach, a.a.O, Rz. 1245).<\/p>\n<p>Das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts (4 Ni 53\/07) wurde am 19.08.2009 verk\u00fcndet. Formell rechtskr\u00e4ftig ist dieses Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7 705 ZPO, wenn es nicht mehr durch Einlegung des zul\u00e4ssigen Rechtsmittels, hier der Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 110 Abs. 1 PatG, angefochten werden kann. Die Berufungsfrist betr\u00e4gt ein Monat, \u00a7 110 Abs. 3 S. 1 PatG. Entscheidend f\u00fcr den Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung und des Fristendes ist die Zustellung des Nichtigkeitsurteils an die Parteien (Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 705 Rz. 4). Ausweislich der Akte des Nichtigkeitsverfahrens wurde das Nichtigkeitsurteil beiden Parteivertretern am 16.12.2009 zugestellt. Mithin lief die Berufungsfrist bis Samstag, den 16.01.2010. Nach \u00a7 222 ZPO i.V.m. \u00a7\u00a7 188 Abs. 2, 193 BGB endet die Frist, um Berufung fristgerecht einlegen zu k\u00f6nnen, am 18.01.2010.<\/p>\n<p>Damit hat die Klage des Kl\u00e4gers auf Auskunft in Bezug auf zwei Tage (17. und 18.01.2010) Erfolg. Der Zahlungsanspruch ist in H\u00f6he von 120,44 Euro gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der von dem Kl\u00e4ger geltend gemachte Zinsanspruch ist von der Beklagten dem Grunde nach und in der H\u00f6he nicht angegriffenen worden.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 35.000 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02276 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 21. 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