{"id":1051,"date":"2002-07-18T17:00:06","date_gmt":"2002-07-18T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1051"},"modified":"2016-04-21T10:14:53","modified_gmt":"2016-04-21T10:14:53","slug":"4a-o-21401-elektronische-anzeige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1051","title":{"rendered":"4a O 214\/01 &#8211; Elektronische Anzeige"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 84<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Juli 2002, Az. 4a O 176\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von ? 30.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die in der Schweiz ans\u00e4ssige A3xxxx S.A. war fr\u00fcher eingetragene Inhaberin des am 26. November 1990 unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland angemeldeten und am 21. November 1991 offengelegten europ\u00e4ischen Patents 0 456 731 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Erteilung am 3. Juli 1996 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die deutsche \u00dcbersetzung des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache verfassten Klagepatents wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt am 13. Februar 1997 unter der Register-Nummer DE 690 276 71 ver\u00f6ffentlicht (Anlage K2).<\/p>\n<p>Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens. Durch Zwischenbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 23. Dezember 1999 (Anlage K 3 bzw. K 3a) wurde es mit eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Mit einer nicht n\u00e4her spezifizierten Vereinbarung wurde das Klagepatent mit Wirkung zum 20. Juli 2001 (gemeint sein d\u00fcrfte wohl: 20. Juli 2000) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Auf ihren Antrag vom 11. September 2000 wurde die Kl\u00e4gerin als neue Patentinhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen (Anlage 4).<\/p>\n<p>Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft eine elektronische Wiedergabevorrichtung.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des deutschen Teils ihres Schutzrechtes nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents hat in der durch die Einspruchsentscheidung ge\u00e4nderten Fassung (Anlage K13) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Elektronische Anzeigevorrichtung der Bauart, welche umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel (1),<\/p>\n<p>&#8211; Elementarmotive (m1 bis mn), die den elektro-optischen An-<\/p>\n<p>zeigemitteln (1) zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive (m1 bis mn) zum gr\u00f6\u00dferen Teil ausgehend von einer Serie von alpha-numerischen stilisierten und ausgew\u00e4hlten Zeichen ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplement\u00e4re Konturen aufweisen, konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise \u00e4hnlich einem Puzzle ineinander zu f\u00fcgen, wobei die Elementarmotive Zeilen (L1 bis L6) und Spalten (C1 bis C 5) bilden, die charakteristische Schreibzonen (A, B) f\u00fcr die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Elementarmotive (m1 bis mn) in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet sind, in welchen diese Motive (m1 bis mn) zueinander an der Grenze der Ber\u00fchrung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand (Y), der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsb\u00e4ndern (b1 bis bn) getrennt sind, die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand (Y), sowie dadurch,<\/p>\n<p>dass das Mosaik mindestens ein Basisraster (T1) aufweist, das eine erste charakteristische Zone (B) f\u00fcr die Anzeige von Zeichen in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist, und einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand von zwei Ausf\u00fchrungsbeispielen.<\/p>\n<p>Figur 3 stellt eine Draufsicht auf ein Mosaik gem\u00e4\u00df einer ersten Ausf\u00fchrungsform dar, die dazu bestimmt ist, eine Anzeigevorrichtung gem\u00e4\u00df der Erfindung zu best\u00fccken und wobei die Motive des Mosaiks von Elektroden einer Fl\u00fcssigkristallzelle gebildet werden.<\/p>\n<p>In Figur 6 ist eine Draufsicht auf ein Mosaik gem\u00e4\u00df einer zweiten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung dargestellt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2001 (Anlage B4) reichten die Beklagten beim Bundespatentgericht gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und zu 3. sind, stellt her und vertreibt elektronische Anzeigevorrichtungen. Nach einem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K9 zur Gerichtsakte gereichten Prospekt ist die Mosaikstruktur bei dieser Vorrichtung wie folgt zusammengesetzt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es zur Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgelds bis zu ? 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft in Hinblick auf die Beklagte zu 1. durch ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 456 783 zu unterlassen,<\/p>\n<p>elektronische Anzeigevorrichtungen der Bauart, welche umfassen,<\/p>\n<p>&#8211; mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel,<\/p>\n<p>&#8211; Elementarmotive, die den elektro-nischen (gemeint: elektro-<\/p>\n<p>optischen) Anzeigemitteln zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive zum gr\u00f6\u00dferen Teil ausgehend von einer Serie aus alpha-numerischen stilisierten und ausgebildeten Zeichen ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplement\u00e4re Konturen aufweisen, und konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise \u00e4hnlich einem Puzzle ineinander zu f\u00fcgen, wobei die Elementarmotive Zeilen und Spalten bilden, die charakteristische Schreibzonen f\u00fcr die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Elementarmotive in den Schreibzonen in getrennte Gruppen ausgebildet sind, in welchen diese Motive untereinander an der Grenze der Ber\u00fchrung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand (Y), der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive von einander, wobei jede Gruppe von Motiven von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch-passiven Abstandsb\u00e4ndern getrennt sind, die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand (Y), sowie dadurch gekennzeichnet sind, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster aufweist, das eine erste charakteristische Zone f\u00fcr die Anzeige von Charakteren in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist, und das in einem Zusatzraster teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Muster zu bilden, das in der Lage ist, die Charaktere in einer weiteren charakteristischen Zone anzuzeigen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Juli 2000 gegangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und \u2013zeiten sowie der Menge der bestellten oder erhaltenen Erzeugnisse unter Einschluss der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und \u2013zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen zu vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 20. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung, ihnen nach ihrer Wahl nachzulassen, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie wenden ein, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Breite der Abstandsb\u00e4nder entgegen dem Klagepatent nicht deutlich gr\u00f6\u00dfer als der Isolationsabstand zwischen den innerhalb einer Gruppe vorhandenen Elementarmotiven. Die technische Lehre nach dem Klagepatent werde durch die von ihnen hergestellte Anzeigevorrichtung auch deshalb nicht verwirklicht, weil mit ihr nicht Ziffern, Gro\u00df- und Kleinbuchstaben in zwei unterschiedlichen Abmessungen dargestellt werden k\u00f6nnten. F\u00fcr die Darstellung in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe fehle es an einer geeigneten elektronischen Steuerung. Im \u00dcbrigen weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein aus einem Basisraster dupliziertes Zusatzraster auf.<\/p>\n<p>In Hinblick auf eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Klagepatents machen die Beklagten geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche in allen Merkmalen dem Stand der Technik, n\u00e4mlich einem am 23. September 1988 gedruckten Prospekt der Kl\u00e4gerin, in welchem Fl\u00fcssigkristall-Anzeigetafeln beschrieben werden (Anlage B2).<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren wenden die Beklagten schlie\u00dflich ein, die Vorrichtung nach dem Klagepatent sei nicht neu und beruhe auf keiner erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und Schadensersatz nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, weil die von den Beklagten hergestellte und vertriebene elektronische Anzeigevorrichtung das Klagepatent nicht verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine elektronische Wiedergabevorrichtung, die dazu vorgesehen ist, bestimmte Zeichen, insbesondere Buchstaben, Zahlen, Satzzeichen und \u00e4hnliches (alpha-numerische Zeichen) sichtbar zu machen.<\/p>\n<p>Solche Vorrichtungen beruhen -so die Klagepatentschrift zu Beginn der allgemeinen Beschreibung- auf dem Einsatz elektro-optischer Zellen, die als Fl\u00fcssigkristallanzeigen oder als elektrolumineszente Dioden (LED) ausgestaltet sind (Anlage K13, Seite 1, Zeilen 16 bis 24).<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent geht im Weiteren von einer Vorrichtung mit einer Fl\u00fcssigkristallzelle aus.<\/p>\n<p>Zum Aufbau und zur technischen Funktion solcher Zellen f\u00fchrt das Klagepatent in seiner Beschreibung zu Figur 1 allgemein aus, dass sie eine transparente vordere Lamelle (2) und eine transparente hintere Lamelle (3) aufweisen, die durch einen abdichtenden Rahmen (4) miteinander verbunden sind. Der Abdichtrahmen (4) begrenzt ein abgedichtetes Volumen, in welchem ein Gemisch (5) eingeschlossen ist, das sich zusammensetzt aus einem Fl\u00fcssigkristall und beispielsweise dichroischen F\u00e4rbemitteln. Die vordere und hintere Lamelle (2) bzw. (3) tragen auf ihrer Innenseite Elektroden (6a) bzw. eine Gegenelektrode (6b). Wird eine Potentialdifferenz zwischen den Elektroden (6a) und der Gegenelektrode (6b) angelegt, ver\u00e4ndert der Teil des Fl\u00fcssigkristalls, der sich zwischen den Elektroden (6a) und der Gegenelektrode (6b) befindet, seine Struktur, so dass dieser Bereich der Anzeigezelle seine optische Charakteristik in einer Weise \u00e4ndert, dass er sozusagen &#8222;leuchtet&#8220;. Durch gezielt gew\u00e4hlte Ausgestaltung der Elektroden (6a) k\u00f6nnen so unterschiedliche Zeichen dargestellt werden (Anlage 13, Seite 9, Zeile 1 bis Seite 10, Zeile 9).<\/p>\n<p>In Hinblick auf Wiedergabevorrichtungen der eingangs genannten Art nimmt das Klagepatent zun\u00e4chst auf die franz\u00f6sische Patentanmeldung 2 458 857 (Anlage K5) Bezug, in welcher eine elektronische Anzeigevorrichtung beschrieben wird, welche eine aus geraden Segmenten ausgeformte Gruppe von Modulen besitzt, die benachbart und aneinander ansto\u00dfend in Zeilen und Spalten angeordnet sind (Anlage K13, Seite 1, Zeilen 26 bis 32). Eine solche Vorrichtung hat nach der Klagepatentschrift den Nachteil, dass mit ihr Zeichen nur in Form von aneinander gef\u00fcgten Strichen dargestellt werden k\u00f6nnen. Dies sei unter graphischen Aspekten unbefriedigend. Hinzukomme, dass die Vorrichtung in ihrer Anwendbarkeit erheblich beschr\u00e4nkt sei, weil es mit ihr nicht erm\u00f6glicht werde, wahlweise Gro\u00df- oder Kleinschreibbuchstaben anzuzeigen (Anlage K13, Seite 1, Zeile 34 bis Seite 2, Zeile 6).<\/p>\n<p>Das Klagepatent befasst sich dann mit der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 146 285 (Anlage K6). Hierin wird eine im Wesentlichen in Form einer Punktmatrize strukturierte Anzeigevorrichtung beschrieben, mit n Zeilen und p Spalten. Die Elementarmotive der Matrize (sog. Pixel) sind rechteckig, insbesondere quadratisch ausgestaltet. Sie sind s\u00e4mtlich identisch und in homogener Weise verteilt. Dadurch, dass die Pixel mit Hilfe von zwei Diagonalen nahezu identisch in vier Teilbereiche aufgeteilt werden, ist die Matrize in ihrer Struktur im Wesentlichen in mehrere sich wiederholende Gruppen ausgeformt, bestehend jeweils aus vier gleichschenkligen Dreiecken (Anlage K13, Seite 2, Zeilen 8 bis 29) . Das Klagepatent bem\u00e4ngelt an einer solchen Konstruktion, dass die Form der angezeigten Zeichen von Beginn an durch das Matrizenschema der Elektroden oder Pixel bestimmt wird. Um einen Buchstaben oder eine Ziffer darzustellen, sei der Benutzer gezwungen, aus dem starren, ihm vorgegebenen Schema die Pixel auszuw\u00e4hlen. Da die Kapazit\u00e4ten der Vorrichtung infolge der Quadratnetzteilung von Anfang an beschr\u00e4nkt seien, sei es nicht m\u00f6glich, stilisierte Zeichen zu visualisieren (Anlage K13, Seite 3, Zeilen 8 bis 18).<\/p>\n<p>Neben der nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten oder gew\u00fcrdigten Druckschrift GB-A-2 151 832 bezieht sich das Klagepatent schlie\u00dflich auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 180 685 (Anlage K7). Gegen\u00fcber dem zuvor dargelegten Stand der Technik wird bei der hierin zuletzt beschriebenen Ausf\u00fchrungsform nicht mehr von einem erzwungenen Elektrodenschema ausgegangen. Vielmehr werden die Elektroden nach Ma\u00dfgabe der darzustellenden Buchstaben und Ziffern ausgebildet. Hierzu sind die Pixel unregelm\u00e4\u00dfig ausgeformt und in ungeordneter Weise angeordnet, ohne systematische Wiederholung in Zeilen und Spalten. Die mosaikartig angeordneten Pixel weisen heterogene Konturen (z.B. abgewinkelt, geradlinig, gewinkelt) auf, verhalten sich jedoch zueinander komplement\u00e4r und konkordant, wobei sie einander \u00fcberlagern (Anlage K13, Seite 3, Zeile 30 bis Seite 4, Zeile 24). Eine solche Vorrichtung weist -so die Klagepatentschrift- zum einen dadurch gr\u00f6\u00dfere Nachteile auf, dass die Darstellung von Zeichen bei ihr eine Vergr\u00f6\u00dferung der Anzahl von Pixeln erfordere. Dies habe zur Folge, dass die aus einer Elektrode gebildeten Pixel \u00fcber kompliziertere Schaltkreise mit elektrischer Energie versorgt werden m\u00fcssten, wodurch sich der Preis f\u00fcr eine solche Vorrichtung erh\u00f6he. Hinzukomme, dass die wiedergegebenen Zeichen durch punktartige Aussparungen gebildete Defekte (sog. optische Erosion) aufweisen w\u00fcrden, wodurch ihr Aussehen und ihre \u00e4sthetische Qualit\u00e4t beeintr\u00e4chtigt werde. Weil jedes Pixel von einer Elektrode gebildet werde, die elektrisch von den benachbarten Elektroden isoliert sein m\u00fcsse, sei es zudem erforderlich, jedes Motiv durch einen eigenen elektrischen Anschluss mit dem elektrischen Steuersystem zu verbinden. Diese Verbindungen w\u00fcrden von Bahnen gebildet, die durch einen photolithografischen Prozess auf einem Substrat gebildet w\u00fcrden, das mit einer leitenden Schicht bedeckt sei. Infolge dessen seien sie dazu in der Lage, die optischen Charakteristiken des Fl\u00fcssigkristalls, der sich zwischen ihnen und der Gegenelektrode befinde, zu ver\u00e4ndern. Dies habe zur Folge, dass die genannten Verbindungen als sog. parasit\u00e4re Linien zugleich mit dem angezeigten alphanumerischen Zeichen auf der Zelle erscheinen k\u00f6nnten, was zu einer weiteren Verschlechterung der Anzeigequalit\u00e4t f\u00fchre. Dieser Nachteil lasse sich -so das Klagepatent weiter- m\u00f6glicherweise durch fein verzweigte Unterteilungen der Anschlussverbindungen oder durch eine Gegenelektrode vermeiden, welche nur die Elektrode nicht aber die elektrischen Anschl\u00fcsse maskiert. Solche Vorrichtungen lie\u00dfen sich aber nur kompliziert und daher kostspielig herstellen. Dessen ungeachtet k\u00f6nnten mit der Vorrichtung keine Minuskelbuchstaben visualisiert werden (Anlage K13, Seite 5, Zeile 21 bis Seite 6, Zeile 19).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent zum einen das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine verbesserte Anzeigevorrichtung zu schaffen, welche in der Lage ist, sehr viel mehr stilisierte Zeichen zu visualisieren, frei von Defekten des Typs der oben erw\u00e4hnten Art, bei der man hingegen die Anzahl der Pixel minimieren kann, um einen nur gering erh\u00f6hten Preis zu erzielen. Die Erfindung hat dar\u00fcber hinaus zum Ziel, eine Anzeigevorrichtung zu schaffen, die dem Problem der Abmessung der Buchstaben mit geringstm\u00f6glichen Kosten gerecht wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Anzeigevorrichtung der Bauart, welche umfasst:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>mindestens eine elektro-optisches Anzeigemittel (1),<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Elementarmotive (m1 bis mn), die<\/p>\n<p>a) den elektro-optischen Anzeigemitteln (1) zugeordnet sind,<\/p>\n<p>b) zum gr\u00f6\u00dferen Teil ausgehend von einer Serie von alpha-nume-<\/p>\n<p>rischen stilisierten und ausgebildeten Zeichen ausgebildet sind,<\/p>\n<p>c) ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruk-<\/p>\n<p>tur;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das Raster der Mosaikstruktur wird von den Elementarmotiven m1<\/p>\n<p>bis mn gebildet;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die genannten Motive<\/p>\n<p>a) weisen heterogene und komplement\u00e4re Konturen auf,<\/p>\n<p>b) sind konkordant angeordnet,<\/p>\n<p>c) um sich ineinander zu f\u00fcgen in einer Art und Weise \u00e4hnlich<\/p>\n<p>einem Puzzle;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die Elementarmotive bilden<\/p>\n<p>a) Zeilen (L1 bis L6) und<\/p>\n<p>b) Spalten (C1 bis C5), die<\/p>\n<p>c) charakteristische Schreibzonen (A, B) f\u00fcr die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Elementarmotive (m1 bis mn) sind in den Schreibzonen in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>in den Gruppen sind die Elementarmotive (m1 bis mn)<\/p>\n<p>a) zueinander an der Grenze der Ber\u00fchrung angeordnet<\/p>\n<p>und werden<\/p>\n<p>b) von dem Abstand (Y) getrennt, der vorgesehen ist zum Sicher-<\/p>\n<p>stellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) ist von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen durch optische passive Abstandsb\u00e4nder (b1 bis bn) getrennt, die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich gr\u00f6\u00dfer ist, als der Abstand (Y);<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>das Mosaik weist mindestens ein Basisraster (T1) auf, das eine erste charakteristische Zone (B) f\u00fcr die Anzeige von Zeichen in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist;<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>das Basisraster (T1) ist in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert, um<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.<\/p>\n<p>Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung l\u00e4sst sich -so das Klagepatent am Ende seines allgemeinen Beschreibungsteils- eine extrem gro\u00dfe Zahl von Motiven auf ein- und demselben Mosaik darstellen. Mit ihr wird es dem Benutzer erm\u00f6glicht, die Zeichen ohne Beschr\u00e4nkungen zu stilisieren, unter Aufrechterhaltung einer exzellenten Definition, ohne dass hierdurch die mit der Vorrichtung verbundenen Herstellungskosten beeinflusst werden (Anlage K13, Seite 27, Zeilen 9 bis 15).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrung werden die funktional zusammenh\u00e4ngenden Merkmale 9 und 11 nicht wortsinngem\u00e4\u00df und auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Merkmal 9 schreibt vor, dass das Mosaik der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wiedergabevorrichtung mindestens 1 Basisraster (T1) aufweist, das eine erste charakteristische Zone (B) f\u00fcr die Anzeige von Zeichen in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 11 bildet das Basisraster (T1) zusammen mit einem durch Merkmal 10 vorgegebenen Zusatzraster, auf welches im Nachfolgenden noch n\u00e4her eingegangen wird, ein resultierendes Raster (T3), das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.<\/p>\n<p>Die Merkmale betreffen die Abmessung , Anordnung und Darstellung der auf der elektro-optischen Zelle sichtbar zu machenden alpha-numerischen Zeichen. Diese sollen in einer ersten und einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe visualisiert werden, und zwar in zwei unterschiedlichen, charakteristischen Zonen.<\/p>\n<p>Entgegen den Darlegungen der Kl\u00e4gerin schreiben die Merkmale 9 und 11 vor, dass die mit zwei unterschiedlichen Abmessungen sichtbar zu machenden Zeichen in ihrer gestalterischen Formgebung identisch sind. Hierauf deutet bereits der Wortlaut von Merkmal 11 hin, der auf die nach Merkmal 9 in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe darzustellenden Zeichen Bezug nimmt und anordnet, dass diese (&#8222;die&#8220;) Zeichen mit Hilfe des resultierenden Rasters in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe sichtbar gemacht werden sollen.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird dies durch die allgemeine Beschreibung des Klagepatents und dessen Aufgabenstellung. Der allgemeinen Beschreibung entnimmt der Fachmann, dass sich das Klagepatent durch die Merkmalskombination, wonach die Zeichen in einer ersten und in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe dargestellt werden sollen, vom Stand der Technik, insbesondere dem europ\u00e4ischen Patent 0 180 695 (Anlage K7) abgrenzt. Die dort vorgeschlagene Anzeigevorrichtung hat nach der Klagepatentschrift den Nachteil, dass sie in Abh\u00e4ngigkeit der anzuzeigenden Ziffern und Buchstabenabmessung dimensioniert werden muss. Die Abmessung kann nur durch den Austausch der installierten Vorrichtung zugunsten einer anderen mit einer unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfe modifiziert werden (Anlage K13, Seite 6, Zeilen 13 bis 19). Folglich ist die Anlage nicht dazu geeignet, Zeichen in unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe anzuzeigen. Das hieraus hervorgehende Problem der Abmessung der Buchstaben will die Erfindung nach dem Klagepatent vermeiden. Dies soll mit Hilfe des in Merkmal 9 beschriebenen Basisrasters und des in Merkmal 11 genannte resultierenden Rasters erfolgen, mit deren Hilfe sich Zeichen in einer ersten und zweiten Gr\u00f6\u00dfe darstellen lassen. Die Vorrichtung nach dem Klagepatent ist folglich nicht mehr von einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe der anzuzeigenden Ziffern oder Buchstaben abh\u00e4ngig. Vielmehr hebt das Klagepatent in seiner Aufgabenstellung als Ziel der Erfindung die Schaffung einer Anzeigevorrichtung hervor, die dem Problem der Abmessung der Buchstaben mit geringst m\u00f6glichen Kosten gerecht werden soll (Anlage K13, Seite 6, Zeile 34 bis Seite 7, Zeile 2).<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent Merkmal 9 und 11 wie oben dargelegt verstanden wissen will, wird auch best\u00e4tigt durch die Beschreibung zu dem in Figur 6 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Dort hei\u00dft es, dass das Mosaik nach Figur 6 mindestens zwei charakteristischen Zonen f\u00fcr die Bildung von Zeichen einer gleichen Familie (Ziffern, Gro\u00dfbuchstaben oder Kleinbuchstaben) umfasst, jedoch von unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen. Es umfasst wenigstens zwei charakteristische Zonen A, B f\u00fcr die Bildung von Ziffern unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfen (Anlage K13, Seite 26, Zeilen 16 bis 23). Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass in sehr vorteilhafter Weise ein Mosaik geschaffen worden ist, das in der Lage ist, mit ein- und demselben Raster unterschiedliche Zifferngr\u00f6\u00dfen (kleine, mittlere, gro\u00dfe) und unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfen ein- und derselben Familie von Buchstaben (gro\u00dfen und kleinen) anzuzeigen (Anlage K13, Seite 26, Zeile 31 bis Seite 27, Zeile 1).<\/p>\n<p>Dem Verst\u00e4ndnis, wonach mit Hilfe des Basis- und des resultierenden Rasters gestalterisch identisch stilisierte Zeichen in zwei unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen sichtbar gemacht werden sollen, stehen die Unteranspr\u00fcche 19 und 20 nicht entgegen, in denen ausdr\u00fccklich hervorgehoben wird, dass das Mosaik mindestens zwei charakteristische Zonen f\u00fcr die Bildung von Zeichen ein- und derselben Familie, jedoch in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen bzw. zwei charakteristische Zonen f\u00fcr die Bildung von Ziffern unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe aufweist. Denn dies schlie\u00dft nicht aus, dass mit Anspruch 1 allgemein die Bildung von Zeichen unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe, also insbesondere auch von Zeichen ein- und derselben Familie oder Ziffern unter Schutz gestellt ist.<\/p>\n<p>Dies steht in \u00dcbereinstimmung mit der Einspruchszwischenentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 23. Dezember 1999, in welcher ausgef\u00fchrt ist, dass es durch Raster nach den Merkmalen 9 bis 11 m\u00f6glich ist, Zeichen mit unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen innerhalb eines gleichen und einzigen Mosaiks anzuzeigen (Anlage K3a, Rn. 15).<\/p>\n<p>Um die Zeichen auf dem Basis- und dem resultierenden Raster in zwei unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen sichtbar machen zu k\u00f6nnen, setzt das Klagepatent f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung eine hierf\u00fcr geeignete elektronische Steuerung voraus. Erst durch eine entsprechende Steuerung wird es m\u00f6glich, die Zeichen mit Hilfe des resultierenden Rasters in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe sichtbar zu machen. Folgerichtig beansprucht das Klagepatent nicht f\u00fcr eine aus Elementarmotiven zusammengesetzte Mosaikstruktur Schutz. Vielmehr hebt es bereits zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung hervor, dass die Erfindung eine elektronische Anzeigevorrichtung zur Visualisierung bestimmter, insbesondere alpha-numerische Zeichen betrifft, was eine hierf\u00fcr geeignete elektronische Steuerung mit umfasst.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber ein Mosaik, bei dem die \u00e4u\u00dferst linke und \u00e4u\u00dferst rechte Motivgruppe in der ersten Zeile mit der \u00e4u\u00dferst linken und \u00e4u\u00dferst rechten Motivgruppe in der dritten Zeile \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob das Mosaik infolge dieser \u00dcbereinstimmungen aus einem Basisraster besteht, das in einem Zusatzraster teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster im Sinne von Merkmal 11 zu bilden. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Mosaikstruktur von ihrer Zusammensetzung her grunds\u00e4tzlich dazu geeignet ist, einheitlich stilisierte alpha-numerische Zeichen in zwei unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen darzustellen. Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werden die Merkmale 9 und 11 jedenfalls deshalb nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil die von den Beklagten hergestellte Anzeigevorrichtung \u00fcber keine elektronische Steuerung (Software) verf\u00fcgt, mit deren Hilfe die Zeichen in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe sichtbar gemacht werden k\u00f6nnen. Diesem Einwand der Beklagten ist die Kl\u00e4gerin in der Sitzung vom 6. Juni 2002 nicht entgegengetreten, weshalb die diesbez\u00fcglich geltend gemachten Tatsachen als zugestanden gelten, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Kl\u00e4gerin hiergegen ein, die zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rende Software k\u00f6nne jederzeit so nachprogrammiert werden, dass sie eine Darstellung der alpha-numerischen Zeichen in zwei unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen erm\u00f6gliche. Denn die M\u00f6glichkeit einer \u00c4nderung der elektronischen Steuerung \u00e4ndert nichts daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Beklagten lediglich in einer Weise hergestellt und vertrieben wird, dass die Zeichen hierauf lediglich in einer Gr\u00f6\u00dfe visualisiert werden. Eventuell vorhandene M\u00f6glichkeiten, die Steuerungssoftware umzuprogrammieren, betreffen allenfalls die Frage einer m\u00f6glicherweise mittelbaren Patentverletzung, die hier allerdings von der Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrung werden die Merkmale 9 und 11 auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Zwar ist es im gewerblichen Rechtsschutz allgemein anerkannt, dass der Schutzbereich eines Patentes gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG nicht nur den wortlautgem\u00e4\u00dfen bzw. wortsinngem\u00e4\u00dfen (identischen) Gegenstand umfasst. Vielmehr schlie\u00dft er auch \u00e4quivalente (inhaltsgleiche) Ausf\u00fchrungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein ; BGH, GRUR 1988, 896, 899 &#8211; Ionenanalyse ; BGH, GRUR 1991, 436, 439 -Befestigungsvorrichtung II ; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. -Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). \u00c4quivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Au\u00dferdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz sind allerdings vorliegend in Hinblick auf die Merkmale 9 und 11 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keine elektronische Steuerung verf\u00fcgt, mit deren Hilfe die alpha-numerischen Zeichen in zwei unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen sichtbar gemacht werden k\u00f6nnen, ist sie in ihrer technischen Funktion gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wiedergabevorrichtung bereits nicht gleichwirkend, weshalb sich die zus\u00e4tzliche Frage ihrer Auffindbarkeit durch den Fachmann nicht stellt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt ? 511.291,88 (DM 1.000.000,00).<\/p>\n<p>Dr. G4xxxxxxx<br \/>\nM3xx<br \/>\nDr. T1xxxxx<\/p>\n<p>ist urlaubsbedingt an der<\/p>\n<p>Unterschrift gehindert<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 84 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. Juli 2002, Az. 4a O 176\/01<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[34,2],"tags":[],"class_list":["post-1051","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-34","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1051","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1051"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1051\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1053,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1051\/revisions\/1053"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1051"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1051"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1051"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}