{"id":1049,"date":"2002-04-18T17:00:45","date_gmt":"2002-04-18T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1049"},"modified":"2016-04-21T10:12:57","modified_gmt":"2016-04-21T10:12:57","slug":"4a-o-17600-pressfittings","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1049","title":{"rendered":"4a O 176\/00 &#8211; Pressfittings"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 83<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. April 2002, Az. 4a O 176\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 75% und der Beklagten zu 25% auferlegt, mit Ausnahme der durch die Anrufung des \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Landgerichts M\u00fcnster entstandenen Kosten, die die Kl\u00e4gerin zu tragen hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000,00 \u20ac. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs und der Herstellung von Pressfittings.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin unter anderem zweier deutscher Patente DE 43 04 680 und DE 44 41 373, die jeweils einen Rohrverbinder betreffen. Der prinzipielle Aufbau des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes ist aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Rohrverbinder verf\u00fcgt \u00fcber insgesamt drei Anschlussstutzen, auf die jeweils ein Verbundrohr bis zu einem auf dem Rohrverbinder vorgesehenen Anschlag aufgeschoben werden kann. Um die Verbundrohre abdichtend an den Rohrverbinder anzuschlie\u00dfen, sind Pressh\u00fclsen bekannt, die \u00fcber das Verbundrohr bis in die N\u00e4he des Anschlagbundes geschoben werden. Mit einer Presszange wird die Pressh\u00fclse sodann auf dem Verbundrohr und dem Anschlussstutzen verpresst und auf diese Weise das Verbundrohr fest und dicht auf dem Rohrverbinder fixiert.<\/p>\n<p>Das deutsche Patent DE 43 04 680 (Klagepatent I) der Beklagten befasst sich mit dem Problem, einen direkten Kontakt der Stirnseite des aufgeschobenen Verbundrohres mit dem Anschlag des Rohrverbinders zu vermeiden. Hintergrund daf\u00fcr ist, dass es bei einer unmittelbaren Anlage zu unerw\u00fcnschten Korrisionserscheinungen kommen kann, wenn das Verbundrohr aus Metall besteht. Das Klagepatent I sieht deshalb vor, die Pressh\u00fclse mit einem einw\u00e4rts ragenden Kunststoffteil zu versehen, das in montiertem Zustand zwischen der Anschlagfl\u00e4che des Rohrverbinders und der Stirnseite des aufgeschobenen Verbundrohres liegt, wie sich aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung ergibt.<\/p>\n<p>Die Abbildung zeigt den Anschlusstutzen (5) des Rohrverbinders mit der Anschlagfl\u00e4che (5a), das Verbundrohr (79 und die Pressh\u00fclse (3) mit ihrem einw\u00e4rts ragenden Ansatz (1).<\/p>\n<p>Das deutsche Patent DE 44 41 373 (Klagepatent II) der Beklagten besch\u00e4ftigt sich mit dem Problem, dass sowohl das aufgeschobene Verbundrohr als auch die Pressh\u00fclse leicht verrutschen k\u00f6nnen. Ist dies der Fall, d.h. liegt das Verbundrohr nicht exakt am Anschlagbund des Rohrverbundes und\/oder befindet sich die Pressh\u00fclse nicht in ihrer korrekten Lage, kann eine dichte Pressverbindung nicht erzielt werden. Der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Sitz des Verbundrohres und der Pressh\u00fclse lassen sich insbesondere dann nicht mehr \u00fcberpr\u00fcfen, wenn die Presszange angesetzt ist. Denn die Presszange verstellt den Blick auf die ma\u00dfgeblichen Bereiche des Verbundrohres und der Pressh\u00fclse. Das Klagepatent II sieht daher in einer von mehreren erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsformen vor, einen umlaufenden, transparenten Kunststoffring vorzusehen, der das Ende der Pressh\u00fclse und des Verbundrohres \u00fcbergreift und der zugleich die Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr das Verbundrohr bildet. Da die Presszange jenseits des Kunststoffringes angesetzt wird, der Kunststoffring andererseits aber transparent ist, ist es m\u00f6glich, w\u00e4hrend des Pressvorgangs den korrekten Sitz der Pressh\u00fclse und der Stirnseite des Verbundrohres zu beobachten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt unter anderem Pressfittings, die ein Anschlussteil und einen transparenten Kunststoffring aufweisen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, seit welchem Zeitpunkt der Kunststoffring transparent ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien kam es Ende des Jahres 1997 zu mehreren Gespr\u00e4chen \u00fcber eine m\u00f6gliche Schutzrechtsverletzung der Beklagten durch die Pressfittings der Kl\u00e4gerin. Anl\u00e4\u00dflich einer Besprechung am 19. Januar 1998 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin einen Pressfitting, dessen n\u00e4here Ausgestaltung zwischen den Parteien streitig ist. Unter dem 23. Januar 1998 (Anlage K 17) f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin schriftlich gegen\u00fcber der Beklagten unter anderem aus, dass sie dem Pr\u00fcfungsergebnis der Beklagten hinsichtlich des in der Besprechung vom 19. Januar 1998 \u00fcbergebenen Musters eines Pressfittings entgegensehe, wobei sie hinsichtlich dieses Musters ausf\u00fchrte, dass bei diesem die H\u00fclse &#8222;am Sichtring&#8220; und der &#8222;Sichtring&#8220; am Fitting, ohne eine fix verbundene, nach innen ragende Korrossionskontaktscheibe montiert sei; die Korrossionskontaktscheibe w\u00fcrde extra eingelegt bzw. bei reinen Kunststoffrohren nicht eingelegt werden.<\/p>\n<p>Mit Bezug auf das Gespr\u00e4ch der Parteien vom 19. Januar 1998 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Januar 1998 (Anlage K 2) der Kl\u00e4gerin mit, dass der von der Kl\u00e4gerin vorgestellte Pressfitting die &#8222;bestehenden Schutzrechte&#8220; nicht verletze und gegen eine Produktion des Pressfittings, wie er sich aus der als Anlage zum Schreiben beigef\u00fcgten Konstruktionszeichnung &#8211; die nachstehend wiedergegeben wird &#8211; ergebe, keine Einw\u00e4nde best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Eine von der Kl\u00e4gerin an die Beklagte \u00fcbersandte weitere Konstruktionszeichnung (Anlage K 3), die nachstehend wiedergegeben wird, gab diese \u2013 die Beklagte \u2013 frei.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 (Anlage K 4) fasste der vorprozessual f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig gewordene Patentanwalt die Grundlage der gefundenen Einigung der Parteien dahingehend zusammen, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 &#8222;auf ein Fitting \u00fcbergeht, bei dem der mit der Pressh\u00fclse verbundene Kunststoffteil nicht l\u00e4nger einen radial einw\u00e4rts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift&#8220;.<\/p>\n<p>Im November 1999 (Anlage K 5) schrieb die Beklagte eine Abnehmerin der Kl\u00e4gerin, die Firma S4xxxxxxxxxx S5xxxx T2xxxxx GmbH, an. In diesem Schreiben f\u00fchrte die Beklagte aus, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 den Eindruck habe, dass die von der Firma S4xxxxxxxxxx S5xxxx T2xxxxx GmbH in ihrem Prospekt vorgestellten Pressfittinge ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Patente DE 43 04 680 und DE 44 41 373 sowie die korrespondierenden Schutzrechte abdecke, und bat um Stellungnahme in dieser Angelegenheit. Hieraus ergab sich in der Folgezeit zwischen der Beklagten und der Firma S4xxxxxxxxxx S5xxxx T2xxxxx GmbH ein Schriftwechsel (Anlagen K 6 und K 7). Daneben schrieb die Beklagte weitere Abnehmer der Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf die bestehende Schutzrechtslage gem\u00e4\u00df den Patenten DE 43 04 680 und DE 44 41 373 sowie korrespondierenden europ\u00e4ischen Patentanmeldungen bzw. unter Nennung des EP 71 30 2, EP 0 0611 911 und DE-GM 94 21 958 an (Anlagen K 11, K 13, K 14, K 15, K 16 und K 17).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 8. M\u00e4rz 2000 (Anlage K 8) mahnten die vormaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderten diese ergebnislos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere geltend, in dem Schreiben vom 11. November 1999 liege eine unzul\u00e4ssige Schutzrechtsverwarnung. In den dem Schreiben vom 26. Januar 1998 vorausgegangenen Verhandlungen h\u00e4tten Rohrverbinder vorgelegen, bei denen der Kunststoffring transparent gewesen sei. Bereits der von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 verwendete Prospekt aus dem Jahre 1997\/1998 zeige transparente Kunststoffringe. Die Erkl\u00e4rung der Beklagten, die aus der dem Schreiben vom 26. Januar 1998 beigef\u00fcgten Konstruktionszeichnung ersichtliche Ausf\u00fchrungsform verletze ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Schutzrechte nicht, beinhalte deshalb die Erkl\u00e4rung, dass die Beklagte insoweit keinerlei Patentrechte, d.h. auch keine Rechte aus dem Klagepatent II geltend machen werde. Selbst wenn die Beklagte die Freigabe bzw. Gestattung des vorgelegten Pressfittings nur hinsichtlich des Klagepatents I erkl\u00e4rt haben sollte, k\u00e4me es durch die Schreiben der Beklagten, die eine Schutzrechtsverletzung beider Klagepatente I und II durch die von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 vertriebenen Pressfittinge beschreiben w\u00fcrden, jedenfalls zu einer Verunsicherung und Verwirrung bei ihren \u2013 der Kl\u00e4gerin &#8211; Abnehmern.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigt hat, den Unterlassungsantrag auch auf die Behauptung einer Verletzung des deutschen Patents 43 04 680 zu erstrecken, haben die Parteien, nachdem die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juli 2000 eine dahingehende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben hat, \u00fcbereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten oder behaupten zu lassen, die von der Firma I1x P1xxxxxxxxx- und V3xxxxxxxxxxxxxxxxxxx mbH vertriebenen Pressfittings w\u00fcrden das Patent der Beklagten DE 44 41 373 sowie weitere korrespondierende Schutzrechte verletzen, sofern bei diesen der mit der Pressh\u00fclse verbundene Kunststoffteil keinen radial einw\u00e4rts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat sowie im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken behauptet hat oder hat behaupten lassen, die von der Firma I1x P1xxxxxxxxx- und V3xxxxxxxxxxxxxxxxxxx mbH vertriebenen Pressfittings w\u00fcrden das Patent der Beklagten DE 43 04 680 sowie weitere korrespondierende Schutzrechte verletzen, sofern bei diesen der mit der Pressh\u00fclse verbundene Kunststoffteil keinen radial einw\u00e4rts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift, wobei die Angaben nach Empf\u00e4ngern und Datum der Versendung der Schreiben aufzuschl\u00fcsseln sind;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter 2. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Angaben nach Empf\u00e4ngern und Datum der Versendung der Schreiben aufzuschl\u00fcsseln sind, durch \u00dcbergabe der Ausk\u00fcnfte an einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer, dem aufgegeben wird, nur hinsichtlich solcher Adressaten die Ausk\u00fcnfte an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 herauszugeben, die ihm von dieser als Abnehmer ihrer Produkte mitgeteilt werden;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht insbesondere geltend, das von ihr begutachtete Muster eines Pressfittings der Kl\u00e4gerin, das den Zeichnungen der Anlagen K 2 und K 3 zugrunde gelegen habe, habe keinen transparenten Kunststoffring aufgewiesen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df den Beweisbeschl\u00fcssen vom 20. Juli 2000 (Bl. 67 f.) und vom 1. Juni 2001 (Bl. 142 f.) durch Vernehmung der Zeugen V1xxxxx, H3xxx und M3xxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. M\u00e4rz 2001 (Bl. 131 ff.), 30. August 2001 (Bl. 156 ff.) und vom 12. Dezember 2001 (Bl. 169 f.) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, soweit sie sich auf eine von der Beklagten gegen\u00fcber den Abnehmern der Kl\u00e4gerin behauptete Verletzung des Klagepatents I beziehen. Soweit die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Unterlassung der Behauptung begehrt, Pressfittings, bei denen das mit der Pressh\u00fclse verbundene Kunststoffteil keinen radial einw\u00e4rts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift, w\u00fcrden das Klagepatent II und damit korrespondierende Schutzrechte der Beklagten verletzen, und insoweit Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche geltend macht, ist die Klage unbegr\u00fcndet. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Auskunftserteilung an einen Wirtschaftspr\u00fcfer ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie die darauf r\u00fcckbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche sowie im Weiteren die mit dem Hilfsantrag begehrte Auskunftserteilung an einen Wirtschaftspr\u00fcfer sind unbegr\u00fcndet soweit sie darauf gest\u00fctzt werden, dass die Beklagte gegen\u00fcber Gesch\u00e4ftspartnern der Kl\u00e4gerin behauptet, die Pressfittings der Kl\u00e4gerin, deren mit der Pressh\u00fclse verbundenes Kunststoffteil zwar keinen radial einw\u00e4rts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift, aber im \u00dcbrigen aus transparenten Kunststoff gefertigt ist, w\u00fcrden das Klagepatent II und damit korrespondierende Schutzrechte verletzen. Denn die Beklagte verst\u00f6\u00dft damit nicht gegen die guten wettbewerblichen Sitten (\u00a7 1 UWG).<\/p>\n<p>Eine Verwarnung ist ein an eine bestimmte Person gerichtetes ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren. Dementsprechend setzt die Abmahnung neben der konkreten Mitteilung des Schutzrechts und der Verletzungshandlung auch die Aufforderung voraus, die konkret zu beschreibende Verletzungshandlung k\u00fcnftig zu unterlassen, wobei dem Verwarnten auch kenntlich zu machen ist, dass der Verwarnende ansonsten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wird, d.h. die Fortsetzung der beanstandeten Verletzungshandlung nicht weiter hinnehmen oder dulden werde (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 1997, 49 \u2013 NetCom, m.w.N.; Urteil vom 11. Januar 2001, 4 O 125\/00, S. 5). Von der Abnehmerverwarnung zu unterscheiden ist der blo\u00dfe Hinweis auf die Schutzrechtsinhaberschaft im Sinne einer Berechtigungsanfrage. Mit der Berechtigungsanfrage wird der Handlungsspielraum eines Gewerbetreibenden nicht eingeschr\u00e4nkt, sondern allenfalls das Vorfeld einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung betreten. Um eine Berechtigungsanfrage handelt es sich auch dann noch, wenn sie mit einer ausdr\u00fccklichen Aufforderung zur Stellungnahme verbunden ist (vgl. BGH, GRUR 1979, 332, 334 \u2013 Brombeerleuchte; GRUR 1997, 896, 897 \u2013 Mecki-Igel III; OLG M\u00fcnchen, GRUR 1970, 46 \u2013 Fertigplatten; Benkard\/Bruchhausen, PatG\/GebrMG, 9. Auflage 1993, Vor \u00a7\u00a7 9 \u2013 14 PatG Rdnr. 13 m.w.N.; Busse, PatG, 5. Auflage 1999, \u00a7 139 Rdnr. 231 f.).<\/p>\n<p>Ob es sich vorliegend nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben \u00fcberhaupt bei allen von der Kl\u00e4gerin herangezogenen und als Anlagen K 5, K 6, K 7, K 11, K 13, K 14, K 15, K 16 und K 17 vorgelegten Schreiben der Beklagten an ihre \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Abnehmer jeweils um Abnehmerverwarnungen und nicht um blo\u00dfe Berechtigungsanfragen handelt, ist bereits fraglich. Denn die Beklagte weist in einigen dieser Schreiben lediglich auf ihre Schutzrechte, die Klagepatente I und II sowie korrespondierende Schutzrechte bzw. korrespondierende europ\u00e4ische Patentanmeldungen hin und gibt dem Adressaten des jeweiligen Schreibens im \u00dcbrigen die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme, ohne dass ein Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird. Nur in den Schreiben, die am Ende eines zwischen der Beklagten und dem Adressaten gef\u00fchrten Schriftwechsels stehen, fordert die Beklagte den Adressaten endg\u00fcltig zur Einstellung des Vertriebs (Anlage K 11 und K 13) auf, worin ein endg\u00fcltiges und ernsthaftes Unterlassungsbegehren gesehen werden kann.<\/p>\n<p>Selbst wenn man aber insoweit insgesamt von Verwarnungen der Abnehmer der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte ausgeht, versto\u00dfen diese vorliegend nicht gegen die guten wettbewerblichen Sitten.<\/p>\n<p>Verwarnungen, mit welcher der Patentinhaber oder sein Lizenznehmer der Verletzung seines Patents entgegenwirkt, sind als solche grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Dem Inhaber eines Schutzrechts kann es n\u00e4mlich nicht verwehrt sein, die notwendigen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die der Abwehr von (drohenden) Eingriffen in sein Recht dienen. Dazu geh\u00f6rt etwa auch der Hinweis, gewillt zu sein, zur Durchsetzung des Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es ist das gute Recht des Schutzrechtsinhabers, Dritte auch in Bezug auf deren eigene Interessen vor den Folgen der Verletzung eines Patents zu warnen (vgl. BGHZ 62, 29, 32 f. &#8211; Maschenfester Strumpf; BGH, GRUR 1995, 424, 425 &#8211; Abnehmerverwarnung; Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, \u00a7 1 UWG Rdnr. 237; Benkard\/Bruchhausen, a.a.O.). Dies gilt selbst hinsichtlich der Verwarnung von Abnehmern patentverletzender Gegenst\u00e4nde, die sich durch deren gewerbliche Nutzung selbst einer Patentverletzung schuldig machen k\u00f6nnen (\u00a7 9 PatG). Die wettbewerbsrechtlichen Grunds\u00e4tze, welche es verbieten k\u00f6nnen, die Produkte eines Mitbewerbers mit den eigenen zu vergleichen, stehen danach der Zul\u00e4ssigkeit einer Schutzrechtsverwarnung auch von gewerblichen Abnehmern nicht entgegen, wenn Schutzrechtsverletzungen zu besorgen sind und wenn der Hinweis den Umst\u00e4nden nach angemessen und zur Abwehr erforderlich ist (BGH, GRUR 1968, 382, 385 &#8211; Favorit II; GRUR 1995, 424, 425 &#8211; Abnehmerverwarnung). Als ein Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 1 UWG oder &#8211; je nach Sachlage &#8211; als ein Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Verwarnten gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB kann eine derartige Verwarnung aber zu beanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts als unbegr\u00fcndet oder wenn sie sich ungeachtet der Frage, ob ein Eingriff in ein bestandskr\u00e4ftiges Schutzrecht gegeben oder zu bef\u00fcrchten ist, ihrem sonstigen Inhalt oder ihrer Form nach als unzul\u00e4ssig erweist (vgl. BGHZ 62, 29, 32 f &#8211; Maschenfester Strumpf; BGH, GRUR 1979, 332, 333 &#8211; Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424, 425 &#8211; Abnehmerverwarnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 61 &#8211; Patenthinweise an potentielle Abnehmer; LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen 1996, 57, 58 \u2013 Textilbespannung f\u00fcr Feuchtreinigungsger\u00e4t; Benkard\/Bruchhausen, a.a.O.). Dann kann die Schutzrechtsverwarnung eine unzul\u00e4ssige Behinderung desjenigen sein, von dem die Abnehmer die als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde bezogen haben.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Schreiben sind materiell nicht zu beanstanden, soweit sie auf eine Verletzung des Klagepatents II und korrespondierende Schutzrechte abheben. Dass die in Rede stehenden Rohrverbindungen gem\u00e4\u00df dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 1 vorgelegten Muster und der Zeichnung gem\u00e4\u00df der Anlage K 1a von der technischen Lehre des Klagepatents I Gebrauch machen, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht beweisen k\u00f6nnen, dass die Beklagte in Bezug auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Rohrverbindungen eine Gestattung ausgesprochen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Eine solche ergibt sich nicht aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Zeichnungen, die unstreitig einen Pressfitting zeigen, den die Beklagte nicht als Eingriff in ihre &#8222;Schutzrechte&#8220; bewertet hat, wie sie in dem Schreiben vom 26. Januar 1998 (Anlage K 2) und durch den Freigabevermerk auf der Zeichnung der Anlage K 3 zum Ausdruck bringt. Auf welche Schutzrechte sich die Beklagte dabei bezieht, l\u00e4sst sich dem Schreiben vom 26. Januar 1998 nicht entnehmen. Dabei kann es sich allein um das Klagepatent I sowie um die mit diesem Schutzrecht korrespondierenden Schutzrechte, d.h. europ\u00e4ische Patente bzw. europ\u00e4ische Patentanmeldungen handeln. Die Zeichnungen der Anlagen K 2 und K 3 sind f\u00fcr sich genommen insoweit ebenfalls nicht aussagekr\u00e4ftig. Die Zeichnungen enthalten keine Angaben zu dem Material des vorgesehenen Kunststoffrings (Fixierring) und treffen insbesondere keine Aussage dazu, ob dieser transparent ist. Aus dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 23. Januar 1998 (Anlage K 17), in dem die Kl\u00e4gerin auf einen &#8222;Sichtring&#8220; bei dem \u00fcbergebenen und von der Beklagten untersuchten Muster abstellt und damit ersichtlich den Kunststoffring meint, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass dieser transparent gewesen ist. Denn die Verwendung der Bezeichnung &#8222;Sichtring&#8220; kann auch zum Ausdruck bringen, dass der Kunststoffring trotz seines Einbaus noch weiterhin an der Oberfl\u00e4che des Pressfittings sichtbar bleibt. Das weitere Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 20. Februar 1998 (Anlage K 4), das die zwischen den Parteien Ende 1997\/ Anfang 1998 gef\u00fchrten Verhandlungen und deren Ergebnis festh\u00e4lt, l\u00e4sst ebenfalls nicht erkennen, dass ein Pressfitting mit den Merkmalen des Klagepatents II, d.h. unter anderem mit einem transparenten Kunststoffring Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Denn als Grundlage der erzielten Einigung zwischen den Parteien wird allein der Umstand herangezogen, dass die Kl\u00e4gerin auf den Vertrieb eines Pressfittings \u00fcbergeht, &#8222;bei dem der mit der Pressh\u00fclse verbundene Kunststoffteil nicht l\u00e4nger einen radial einw\u00e4rts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift&#8220;. Diese Ausgestaltung betrifft allein die technische Lehre des Klagepatents I. \u00dcber die Gestaltung des Kunststoffrings gem\u00e4\u00df dem Klagepatent II verh\u00e4lt sich das besagte Schreiben nicht. Dass die Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines Prospekts gem\u00e4\u00df der Anlage K 12 behauptet hat, seit dem Jahre 1997 ausschlie\u00dflich Pressfittings mit einem transparenten Kunststoffring vertrieben zu haben, kann zu Gunsten der Kl\u00e4gerin angenommen werden. Dies l\u00e4sst aber nicht den Schluss zu, dass das der Beklagten bei der Besprechung am 19. Januar 1998 \u00fcbergebene und von dieser genehmigte bzw. freigegebene Muster ebenfalls mit einem transparenten Kunststoffring versehen war.<\/p>\n<p>Auch nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme steht nicht mit der nach \u00a7 286 ZPO erforderlichen Sicherheit zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass den Verhandlungen zwischen den Parteien, die unstreitig letztlich zu einer Freigabe des dabei besprochenen Pressfittings gef\u00fchrt haben, ein Pressfitting mit einem transparenten Kunststoffring zugrunde gelegen haben. Dies haben die hierzu vernommenen Zeugen V1xxxxx, H3xxx und M3xxxxx nicht best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der Zeuge V1xxxxx hat ausgesagt, er habe in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bei der Kl\u00e4gerin in der Verwaltung gearbeitet. Im Rahmen dieser T\u00e4tigkeit habe er die technischen Belange im Betrieb mitbekommen. Das Schreiben vom 26. Januar 1998 kenne er und er habe in dieser Angelegenheit auch an mehreren Verhandlungen zwischen den Parteien teilgenommen. Er &#8222;nehme an&#8220;, dass die Kl\u00e4gerin in diesem Zeitpunkt bereits \u00fcber ein Pressfitting mit einem transparenten Kunststoffring verf\u00fcgt habe. Er &#8222;glaube&#8220; aber eher, dass der der Beklagten \u00fcbergebene Pressfitting keinen transparenten Kunststoffring aufgewiesen habe. In den Verhandlungen sei nur \u00fcber ein Patent gesprochen worden. Es sei \u00fcber den Kragen diskutiert worden. Ob die Frage der Durchsichtigkeit des Kunststoffrings thematisiert worden sei, wisse er nicht mehr.<\/p>\n<p>Der Zeuge V1xxxxx hat mithin nicht best\u00e4tigt, dass in den Verhandlungen der Parteien Ende 1997\/Anfang 1998 \u00fcber ein Pressfitting mit einem transparenten Kunststoffring gesprochen worden ist, wie die Kl\u00e4gerin behauptet hat. Der Zeuge hat insoweit lediglich die Vermutung ge\u00e4u\u00dfert, dass die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt \u00fcber einen derartigen Pressfitting verf\u00fcgt habe. Ob ein solcher Pressfitting der Beklagten als Muster \u00fcbergeben worden ist, konnte der Zeuge aus der Erinnerung heraus nicht mehr sagen. Er hat dies &#8222;eher&#8220; ausschlie\u00dfen wollen. Der Zeuge konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, ob die Durchsichtigkeit des Kunststoffrings diskutiert worden ist. Die Aussage offenbart wesentliche Erinnerungsl\u00fccken des Zeugen. Hinsichtlich des Beweisthemas ist die Aussage insgesamt unergiebig.<\/p>\n<p>Der Zeuge H3xxx hat ausgesagt, dass Gegenstand der Verhandlungen der Parteien am 19. Januar 1998 allein eine m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatents I gewesen ist. Der als Muster vorgelegte Pressfitting habe einen wei\u00dfen, undurchsichtigen Kunststoffring aufgewiesen. \u00dcber das Klagepatent II sei in einem anderen Zusammenhang zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt einmal gesprochen worden. Dabei sei es um die Frage der Nichtigkeit des Klagepatents II im Hinblick auf ein amerikanisches Patent gegangen.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen H3xxx ist negativ ergiebig. Der Zeuge hat ausgeschlossen, dass das der Beklagten \u00fcbergebene Muster einen transparenten Kunststoffring aufgewiesen h\u00e4tte und dass das Klagepatent II \u00fcberhaupt Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Parteien Ende 1997\/Anfang 1998 gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Zeuge M3xxxxx hat ausgesagt, dass er als Patentanwalt f\u00fcr die Beklagte Anfang 1998 einen \u00fcbersandten Pressfitting untersucht habe. Dieser sei aus wei\u00dfem Kunststoffmaterial gefertigt gewesen. Gegenstand seiner Untersuchung sei allein eine m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatents II gewesen. Er selbst habe die Klagepatentschriften I und II verfasst. Eine Verletzung des Klagepatents II durch den \u00fcbersandten Pressfitting sei f\u00fcr ihn nicht in Betracht gekommen. Bei einer Besprechung Ende 1997 sei es um beide Klagepatente I und II gegangen. Damals sei das Klagepatent II aber noch nicht erteilt gewesen. Daher sei es im weiteren Gespr\u00e4chsverlauf allein um das Klagepatent I gegangen, weil erst die Erteilung des Klagepatents II und das Einspruchsverfahren abgewartet werden sollte.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen M3xxxxx ist damit ebenfalls negativ ergiebig. Der Zeuge hat ein ihm von der Beklagten \u00fcbersandtes Muster untersucht und hat in Kenntnis beider Klagepatente I und II eine Verletzung des Klagepatents II durch das Muster nicht in Erw\u00e4gung gezogen. Dies h\u00e4tte aber nahegelegen, wenn der Kunststoffring des Musters transparent gewesen w\u00e4re. Der Zeuge hat im \u00dcbrigen ausgeschlossen, dass bei den Verhandlungen, an denen er teilgenommen hat, \u00fcber eine m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatents II gesprochen worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden war von einer Vernehmung der weiteren, von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen abzusehen.<\/p>\n<p>Die Schreiben sind auch nicht wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form zu beanstanden. Dass die Schreiben sich lediglich auf allgemeine und pauschale Ausf\u00fchrungen beschr\u00e4nken w\u00fcrden und der Adressat deshalb durch sie nicht in die Lage versetzt w\u00fcrde, sich selbst ein Bild vom Vorliegen einer Verletzung des konkret bezeichneten Schutzrechts zu machen, macht die Kl\u00e4gerin selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Schreiben ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte mit den jeweiligen Adressaten der Schreiben in einem Dialog stand.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin sind die Schreiben auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte in ihnen nicht nur auf die nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen gegebene Verletzung des Klagepatents II und damit korrespondierende Schutzrechte hinweist, sondern gleichzeitig auch auf eine m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatents I und damit korrespondierende Schutzrechte abstellt, hinsichtlich derer die Beklagte mittlerweile eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben hat und die \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 durch die angegriffenen Pressfittings nicht verletzt werden. Allein aus dem Umstand, dass in einer Abnehmerverwarnung mehrere Schutzrechte benannt werden, die tats\u00e4chlich aber nicht alle durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eines Mittbewerbers verletzt werden, ergibt sich kein Versto\u00df gegen die guten wettbewerblichen Sitten. Hinsichtlich des Schutzrechts, das durch die angegriffenen Produkte des Mittbewerbers verletzt wird, entspricht eine Schutzrechtsverwarnung in den vorstehend aufgezeigten Grenzen den berechtigten Interessen des Schutzrechtsinhabers. Dieses Recht zur Verwarnung verliert der Schutzrechtsinhaber nicht deshalb, weil er weitere Schutzrechte in seine Verwarnung aufnimmt, die nach einer Pr\u00fcfung tats\u00e4chlich nicht durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt werden. Soweit eine Verletzung eines weiteren in die Verwarnung aufgenommenen Schutzrechts nicht festgestellt werden kann, stellt sich die Verwarnung insoweit als unberechtigt dar und l\u00f6st die vorgesehenen Rechtsfolgen aus. Dass durch die Nennung mehrerer Schutzrechte, die teilweise durch die angegriffenen Produkte tangiert und teilweise nicht tangiert werden, eine Verwirrung der Abnehmer eintreten w\u00fcrde, wie die Kl\u00e4gerin meint, ist nicht ersichtlich. Denn eine Abnehmerverwarnung ist nach den obigen Ausf\u00fchrungen grunds\u00e4tzlich so zu gestalten, dass sich der Adressat selbst ein Bild \u00fcber die Berechtigung der Angriffe machen kann. Durch die Nennung mehrerer, im vorliegenden Fall von zwei Patenten nebst damit korrespondierender Schutzrechte tritt unter Beachtung dieser Anforderungen keine Behinderung des Wettbewerbs ein.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Ein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 1 UWG, soweit diese im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken behauptet hat oder hat behaupten lassen, von der Kl\u00e4gerin hergestellte und\/oder vertriebene Pressfittings, bei denen das mit der Pressh\u00fclse verbundene Kunststoffteil keinen radial einw\u00e4rts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift, verletze das Klagepatent I, ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>Der Betroffene einer unberechtigten Verwarnung kann grunds\u00e4tzlich als Schaden diejenige Verm\u00f6genseinbu\u00dfe ersetzt verlangen, die auf den Umst\u00e4nden beruht, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Verwarnung begr\u00fcnden (vgl. BGH, GRUR 1995, 424, 426 \u2013 Abnehmerverwarnung). Soweit die Kl\u00e4gerin insoweit auf die Wahrscheinlichkeit eines geringeren Umsatzes der angegriffenen Pressfittings abstellt, der ihr infolge r\u00fcckl\u00e4ufiger oder unterbliebener Bestellungen verwarnter Abnehmer oder Interessenten entstanden ist oder entstehen wird, vermag dies keine erstattungsf\u00e4hige Verm\u00f6genseinbu\u00dfe zu begr\u00fcnden. Denn nach den obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. war der Kl\u00e4gerin der Vertrieb dieser Pressfittings im Hinblick auf eine Verletzung des Klagepatents II untersagt. Durch die unberechtigten Abmahnungen gest\u00fctzt auf das Klagepatent I konnte daher kein Schaden der Kl\u00e4gerin entstehen. Ob daneben ein Schaden, der infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens etwa zu deren Beseitigung entstanden sein k\u00f6nnte, erstattungsf\u00e4hig w\u00e4re, kann dahinstehen. Einen derartigen Schadensersatzanpruch macht die Kl\u00e4gerin selbst nicht geltend und k\u00f6nnte auch nicht den Feststellungsantrag rechtfertigen, weil sie einen dahingehenden Schaden h\u00e4tte beziffern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Danach ist die Beklagte auch nicht zur Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB verpflichtet, weil die Kl\u00e4gerin nicht in die Lage versetzt werden muss, einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Soweit die Kostentscheidung auf \u00a7 91a ZPO beruht, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Ohne die \u00fcbereinstimmende teilweise Erledigungserkl\u00e4rung w\u00e4re die Beklagte im Rechtsstreit insoweit unterlegen und h\u00e4tte insoweit ebenfalls die Kosten zu tragen gehabt. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, verletzen die in Rede stehenden Pressfittings der Kl\u00e4gerin nicht das Klagepatent I bzw. wurde der Vertrieb durch die Kl\u00e4gerin seitens der Beklagten gestattet. Insoweit stellen sich die oben genannten Schreiben der Beklagten an Abnehmer der Kl\u00e4gerin als materiell unzul\u00e4ssig dar und versto\u00dfen gegen die guten wettbewerblichen Sitten, so dass die Beklagte insoweit zur Unterlassung verpflichtet ist, \u00a7 1 UWG.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt<\/p>\n<p>bis zum 19. Juli 2000: 317.000,96 \u20ac (620.000,00 DM).<\/p>\n<p>seit dem 20. Juli 2000: 189.177,99 \u20ac (370.000,00 DM).<\/p>\n<p>Dr. B1xxx M2xx Dr. T1xxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 83 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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