{"id":1046,"date":"2002-08-08T17:00:29","date_gmt":"2002-08-08T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1046"},"modified":"2016-04-21T10:11:36","modified_gmt":"2016-04-21T10:11:36","slug":"4a-o-15302-entfernung-von-schmelzverunreinigungen-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1046","title":{"rendered":"4a O 153\/02 &#8211; Entfernung von Schmelzverunreinigungen (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 82<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. August 2002, Az. 4a O 153\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die auf der Grundlage des Vertrages \u00fcber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19. Juni 1970 beim Europ\u00e4ischen Patentamt als Anmeldeamt am 14. M\u00e4rz 2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t aus der deutschen Patentanmeldung 199 18 766.5 vom 24. April 1999 zum Patent angemeldete und beim Europ\u00e4ischen Patentamt unter dem Aktenzeichen PCT\/EP 00\/03122 gef\u00fchrte Diensterfindung f\u00fcr die Tschechische Republik freizugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens werden zu 30 % der Antragsgegnerin, zu 70 % dem Antragsteller auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Freigabe seiner Rechte aus dem Deutschen Patent DE 199 18 766 C2 f\u00fcr die Tschechische Republik in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Antragsteller war mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1994 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr den technischen Sektor und den Vertriebssektor bei der Antragsgegnerin t\u00e4tig. Bez\u00fcglich der n\u00e4heren Ausgestaltung des Dienstvertrages wird auf die zu der Gerichtsakte gereichte Ablichtung des Vertrages (Anlage K 1) Bezug genommen. Eine Eintragung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbestellung in das Handelsregister erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2000 k\u00fcndigte der Antragsteller den Anstellungsvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2001.<\/p>\n<p>Im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit bei der Antragsgegnerin entwickelte der Antragsteller ein Verfahren zur Entfernung von Verunreinigungen aus Schmelzen von Metallen und Legierungen, welches Gegenstand des deutschen Patentes DE 199 18 766 C2 (Anlage 1) ist. Eingetragene Patentinhaberin ist die Antragsgegnerin, Erfinder der Antragsteller. Die Parteien vereinbarten, dass die Antragsgegnerin die Erfindung in Anspruch nehme. Mit Schreiben vom 11. November 1998 (Anlage 2) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller folgendes mit:<\/p>\n<p>&#8222;Aufgrund unserer m\u00fcndlichen Absprachen vom 26. Oktober 1998 sowie der entsprechenden Anwendung des ArbNErfG entsteht ihr Verg\u00fctungsanspruch mit wirksamer Inanspruchnahme der Erfindung durch A3xxx.<\/p>\n<p>Die vorgenannten Regelungen gelten nur, soweit Ihre Erfindung als patentf\u00e4hige Erfindung dem sachlichen Anwendungsbereich des ArbNErfG unterliegt.&#8220;<\/p>\n<p>Auf den weiteren Wortlaut des Schreibens wird ausdr\u00fccklich Bezug genommen (Anlage 2). Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. November 1998 best\u00e4tigte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 die m\u00fcndlich vereinbarten Provisionss\u00e4tze. Auf den Inhalt des Schreibens wird verwiesen (Anlage 3).<\/p>\n<p>Unter dem 14. M\u00e4rz 2000 reichte die Antragsgegnerin bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt die internationale Patentanmeldung mit der Priorit\u00e4t der Deutschen Patentanmeldung ein, Aktenzeichen PCT\/EP 00\/03122. Die Ver\u00f6ffentlichung erfolgte am 2. November 2000. Nach dem internationalen Pr\u00fcfbericht bestanden Bedenken gegen die Neuheit in 13 von 14 Anmeldel\u00e4ndern. Die Antragsgegnerin hat daraufhin das Anmeldeverfahren fallen lassen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2002 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, ihm mitzuteilen, in welchen L\u00e4ndern eine Schutzrechtsanmeldung nicht erfolgen soll und bat um Freigabe der entsprechenden Rechte f\u00fcr die jeweiligen L\u00e4nder; eine Erwiderung blieb aus. Durch Schreiben vom 2. April 2002 (Anlage 10) teilte der tschechische Patentanwalt M1xxxx dem Antragsteller mit, dass er noch bis Ende August 2002 das nationale Verfahren vor dem tschechischen Patentamt einleiten k\u00f6nne, sofern er nachweise, dass die Antragsgegnerin ihm die Rechte an dem tschechischen Patent \u00fcbertragen habe.<\/p>\n<p>Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, ihm die nach \u00a7 14 Abs. 2 Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbEG) erforderlichen Freigabeerkl\u00e4rungen zu geben.<\/p>\n<p>Nachdem der Antragsteller urspr\u00fcnglich die Freigabe f\u00fcr die L\u00e4nder Tschechische Republik, Slowakei, Jugoslawien, Polen und Ungarn begehrt hat, beantragt er nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Ansicht, dass mangels Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes eine Freigabeerkl\u00e4rung nicht notwendig sei. Der Antragsteller habe die Erfindung im Rahmen seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit gemacht. Eine anderweitige Einbeziehung der Regelungen des ArbEG sei nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Des weiteren liege kein Verf\u00fcgungsgrund vor, da eine Erschwerung bzw. Vereitelung seiner Rechte nicht in Gefahr sei. Bereits unter dem 9. April 2002 habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass er nicht gehindert sei als Erfinder Anmeldungen zu t\u00e4tigen. Es best\u00fcnde auch kein Schutz mehr durch die PCT-Anmeldung f\u00fcr die beantragten L\u00e4nder, so dass dem Antragsteller keine Rechte mehr \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist diesem Vorbringen entgegen getreten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlage Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist im Hinblick auf die Freigabeerkl\u00e4rung f\u00fcr die Tschechische Republik begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat nach \u00a7 14 Abs. 2 ArbEG einen Anspruch auf Freigabe der Rechte f\u00fcr die Tschechische Republik aus dem Patent.<\/p>\n<p>Das ArbEG ist trotz der urspr\u00fcnglichen Bestellung des Antragstellers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr den technischen Bereich und den Vertrieb bei der Antragsgegnerin anwendbar. Zwar findet das ArbEG auf gesetzliche Vertreter von juristischen Personen keine Anwendung. Die Parteien haben die Bestimmungen des ArbEG jedoch durch vertragliche Vereinbarung einbezogen, so dass die Frage, ob f\u00fcr den Ausschluss des ArbEG der Abschluss des Dienstvertrages oder die Eintragung in das Handelsregister ma\u00dfgeblich ist, f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist.<\/p>\n<p>Eine Vereinbarung, mit welcher die Bestimmungen des ArbEG einbezogen werden sollen, kann ausdr\u00fccklich oder stillschweigend geschlossen werden (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 3. Aufl. \u00a7 1 Rdnr. 93 m.w.N.; Gaul, GmbHR 1982, 101, 104). Insoweit werden materielle Bestimmungen wie \u00a7 14 Abs. 2 ArbEG zum Bestandteil der Vereinbarung.<\/p>\n<p>Eine solche Vereinbarung \u00fcber die Einbeziehung der Vorschriften des ArbEG ist vorliegend durch das ein solches Angebot beinhaltende Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. November 1998 und die konkludente Annahme des Antragstellers mit Schreiben vom 22. Dezember 1998, in dem auf das Schreiben vom 11. November 1998 Bezug genommen wird, getroffen wurde (Anlagen 2 und 3). Indem die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 11. November 1998 ausdr\u00fccklich auf m\u00fcndliche Absprachen vom 26. Oktober 1998 sowie eine entsprechende Anwendung des ArbEG hinweist, hat sie deutlich gemacht, dass die Vorschriften desselben trotz der Stellung des Antragstellers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur Anwendung gelangen sollen. Durch die Bezugnahme auf dieses Schreiben hat der Antragsteller dann das Angebot angenommen.<\/p>\n<p>Wenn es in dem Schreiben vom 11. November 1998 hei\u00dft, dass die &#8222;vorgenannten Regelungen&#8220; nur gelten, soweit die Erfindung des Antragstellers als patentf\u00e4hige Erfindung dem sachlichen Anwendungsbereich des ArbEG unterliegt, bezieht sich dies nicht auf Unsicherheiten hinsichtlich der Eigenschaft des Antragstellers als Arbeitnehmer, sondern auf Unsicherheiten hinsichtlich der Patentf\u00e4higkeit der Erfindung. Die im vorhergehenden Satz vereinbarte Einbeziehung der Vorschriften des ArbEG wird hierdurch nicht wieder in Frage gestellt.<\/p>\n<p>\u00a7 14 ArbEG gew\u00e4hrt dem Arbeitnehmer einen schuldrechtlichen und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Freigabe der Diensterfindung f\u00fcr solche Auslandsstaaten, in denen der Arbeitgeber keine Schutzrechte erwerben will. Der Anspruch auf Auslandsfreigabe soll dem Arbeitnehmer eine zus\u00e4tzliche Verwertungschance bieten. Die Antragsgegnerin hat deutlich gemacht, dass sie keine Schutzrechte f\u00fcr das Ausland mehr erwerben will. Nach Eingang des vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfungsberichts der PCT-Anmeldung mit dem Ergebnis, dass keine Neuheit der Erfindung in 13 von 14 Anmeldestaaten vorliegt, hat sie von weiteren Anmeldungen und auch der PCT-Anmeldung Abstand genommen, so dass dem Antragsteller ein Freigaberecht zusteht. Ob die Erfindung in den einzelnen Staaten patentf\u00e4hig ist, ist unerheblich, da es f\u00fcr einen Anspruch aus \u00a7 14 Abs. 2 ArbEG nicht darauf ankommt, ob Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit bestehen (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 13 Rdnr. 14).<\/p>\n<p>\u00a7 14 Abs. 2 ArbEG kommt auch trotz Ausscheidens des Antragstellers aus dem Dienstverh\u00e4ltnis bei der Antragsgegnerin weiterhin zur Anwendung, da nach \u00a7 26 ArbEG die Rechte und Pflichten durch Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u2013 hier des Dienstvertrages \u2013 nicht ber\u00fchrt werden. Der Anspruch auf Auslandsfreigabe steht auch einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 22).<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat entgegen ihrer Ansicht ihre Verpflichtung zur Erkl\u00e4rung der Freigabe bisher noch nicht erf\u00fcllt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. April 2002 (Anlage K 5), mit welchem sie erkl\u00e4rte, dass der Antragsgegner als Erfinder des Verfahrens zur Entfernung von Verunreinigungen aus Schmelzen von Metallen oder Legierungen berechtigt sei, Anmeldungen zu t\u00e4tigen, stellt keine Erf\u00fcllung dar. Die Erkl\u00e4rung gen\u00fcgt nicht den Anforderungen an eine Freigabeerkl\u00e4rung, die bei den nationalen Patent\u00e4mtern vorgelegt werden kann. Eine Freigabeerkl\u00e4rung ist zwar formlos. Aus der Erkl\u00e4rung muss sich jedoch unzweideutig ergeben, dass der Arbeitgeber nicht beabsichtige, der Inlandsanmeldung entsprechende Auslandanmeldungen einzureichen (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 24 und 26). Aus dem vorgenannten Schreiben folgt f\u00fcr einen Au\u00dfenstehenden eine solche Freigabe nicht, da die Antragsgegnerin zwar einerseits einr\u00e4umt, dass der Antragsteller zur Anmeldung berechtigt sei, andererseits auf ein Vermarktungsverbot verweist, was mit dem Inhalt und dem Umfang eines Schutzrechtes, welches dem Erfinder zustehen soll, nicht vereinbar ist. Die Antragsgegnerin ist insoweit zur Klarstellung verpflichtet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es besteht bez\u00fcglich der Freigabe der Rechte f\u00fcr die Tschechische Republik auch ein Verf\u00fcgungsgrund. Die Geltendmachung des Freigabeanspruches im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren erscheint notwendig, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden (\u00a7 940 ZPO).<\/p>\n<p>Im Regelfall darf die Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung nicht durch eine einstweilige Verf\u00fcgung angeordnet werden, da die Erkl\u00e4rung nach \u00a7 894 ZPO erst bei Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als abgegeben gilt. Zudem sollen einstweilige Verf\u00fcgungen die Hauptsache grunds\u00e4tzlich nicht vorwegnehmen. Das schlie\u00dft allerdings nicht aus, im Einzelfall eine einstweilige Verf\u00fcgung zuzulassen, wenn dadurch die Interessen des Antragsgegners, die gegen\u00fcber den Interessen des Antragstellers abzuw\u00e4gen sind, nicht unzumutbar beeintr\u00e4chtigt werden und eine Zur\u00fcckweisung des Antrages einer Rechtsverweigerung gleichk\u00e4me (vgl. OLG K\u00f6ln NJW-RR 1997, 59 f.). Die Fiktionswirkung des \u00a7 894 ZPO tritt dann bereits bei Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ein.<\/p>\n<p>Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn einerseits hat der Antragsteller bez\u00fcglich seines Begehrens auf Abgabe einer Freigabeerkl\u00e4rung f\u00fcr die Tschechische Republik durch Vorlage eines Schreiben des tschechischen Patentanwaltes M1xxxx vom 2. April 2002 (Anlage 10) glaubhaft gemacht, dass eine baldige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, dass der Antragsteller seine Rechte aus der PCT-Anmeldung gegen\u00fcber dem Tschechischen Patentamt als Bestimmungsamt verliert. Das Erteilungsverfahren vor dem Tschechischen Patentamt kann durch eine entsprechende Erkl\u00e4rung trotz abgelaufener Fristen noch in Gang gesetzt werden, wenn eine entsprechende Freigabeerkl\u00e4rung bis August 2002 vorliegt. Eine Zur\u00fcckweisung des Antrages k\u00e4me auch einer Rechtsverweigerung gleich. Zudem werden durch die Verurteilung zur Abgabe einer solchen Freigabeerkl\u00e4rung im Verf\u00fcgungsverfahren die Interessen der Antragsgegnerin nicht unzumutbar beeintr\u00e4chtigt. Sie hat durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass sie die PCT-Anmeldung in der Tschechischen Republik nicht weiter verfolgen will.<\/p>\n<p>Es liegen auch keine Umst\u00e4nde vor, welche die Dringlichkeit im zeitlichen Sinne entfallen lie\u00dfen. Der Antragsteller wurde zwar bereits mit Schreiben vom 4. M\u00e4rz 2002 in Kenntnis gesetzt, dass die Antragsgegnerin die erforderlichen Handlungen zur Einleitung der regionalen Phase vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt im Hinblick auf die PCT-Anmeldung nicht vorgenommen hat. Dass gleichwohl eine Anmeldung in der Tschechischen Republik noch m\u00f6glich war, ist ihm erst mit dem Schreiben des tschechischen Patentanwaltes M1xxxx vom 2. April 2002 mitgeteilt worden. Am 10. Mai 2002 hat der Antragsteller den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung eingereicht, was noch ausreichend ist.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt<\/p>\n<p>\u00b7 bis zum 17. Juli 2002: 10.000,- \u20ac<\/p>\n<p>\u00b7 danach: 2.000,- \u20ac<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx<br \/>\nVors. Richter am Landgericht<\/p>\n<p>N1xxxxx<\/p>\n<p>ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx<br \/>\nV1xxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 82 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. August 2002, Az. 4a O 153\/02<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[34,2],"tags":[],"class_list":["post-1046","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-34","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1046","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1046"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1046\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1047,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1046\/revisions\/1047"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1046"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1046"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1046"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}