{"id":1044,"date":"2002-01-10T17:00:19","date_gmt":"2002-01-10T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1044"},"modified":"2016-04-21T10:10:15","modified_gmt":"2016-04-21T10:10:15","slug":"4a-o-13401-feststellungsinteresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1044","title":{"rendered":"4a O 134\/01 &#8211; Feststellungsinteresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 81<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2002, Az. 4a O 134\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Patentgemeinschaft bestehend aus Herrn E1xxx M2xxxxxxxx, Herrn T2xxxx M2xxxxxxxx und Frau B4xxxxxx W1xxxxxx ist Erfinder einer Einbruchschutzanlage.<\/p>\n<p>Am 13. Dezember 1996 schlossen die Mitglieder der Patentgemeinschaft mit der Beklagten einen Lizenzvertrag \u00fcber die Nutzung der zugunsten der Patentgemeinschaft bzw. einzelner ihrer Mitglieder eingetragenen Schutzrechte DE 44 045 48, DE 44 322 21, DE 19 615 455, DE 42 038 65, DE 19 603 679 und US 50 49 704 sowie der angemeldeten Schutzrechte EP 07 44 002 und PCT\/EP95\/02969 (Anlage K 2). Diesen Vertrag k\u00fcndigten die Mitglieder der Patentgemeinschaft fristlos mit Schreiben vom 22. M\u00e4rz 1998 (Anlage K 3). Die Beklagte trat dieser K\u00fcndigung nicht entgegen. Am 29. Mai 1998 schlossen die Mitglieder der Patentgemeinschaft mit der Beklagten einen &#8222;Nachtrag I zum Lizenzvertrag vom 13. Dezember 1996&#8220; (Anlage K 4; nachfolgend: Nachtrag-Vertrag), der sich inhaltlich auf die Nutzung der in dem Lizenzvertrag vom 13. Dezember 1996 genannten Vertragsschutzrechte bezieht und neben der Bestimmung, dass einzelne Regelungen des Vertrages vom 13. Dezember 1996 f\u00fcr das Vertragsverh\u00e4ltnis weiterhin G\u00fcltigkeit besitzen, weitere Regelungen zur Durchf\u00fchrung des Lizenzvertrages enth\u00e4lt. Die Mitglieder der Patentgemeinschaft erkl\u00e4rten mit Schreiben vom 2. November 1999 (Anlage K 5) die K\u00fcndigung des Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df vertraglicher Regelung in \u00a7 4 Abs. 2 des Nachtrag-Vertrages mit Wirkung zum 31. Dezember 1999. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 (Anlage K 7) und vom 5. August 2000 (Anlage K 8) erkl\u00e4rten die Mitglieder der Patentgemeinschaft erneut die K\u00fcndigung des Lizenzvertrages. Unter dem 9. Oktober 2000 forderten die Mitglieder der Patentgemeinschaft durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten die Beklagte zur Abrechnung und Abwicklung des Vertragsverh\u00e4ltnisses ergebnislos auf (Anlage K 9). Am 30. Dezember 2000 gr\u00fcndeten die Mitglieder der Patentgemeinschaft eine &#8222;M2xxxxxxxx I1xxxxxxxx T1xxxxx GbR (nachfolgend: GbR). In dem Gesellschaftsvertrag (Anlage K 12) hei\u00dft es auszugsweise:<\/p>\n<p>&#8222;Die genannten Gesellschafter betreiben jeweils eine Einzelfirma f\u00fcr I1xxxxxxxx T1xxxxx. Diese drei Einzelunternehmen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 mit allen Aktiva und Passiva, also insbesondere einschlie\u00dflich der Patente, Recht und des betrieblichen Know hows, auf die GbR \u00fcbertragen.&#8220;<\/p>\n<p>Am 8. M\u00e4rz 2001 reichten die Mitglieder der Patentgemeinschaft gegen die Beklagte Klage beim Gericht ein. Am 10. Mai 2001 schloss die GbR mit der Kl\u00e4gerin einen Kaufvertrag \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung der in \u00a7 1 des Kaufvertrages aufgef\u00fchrten Patente und Patentanmeldungen von der GbR an die Kl\u00e4gerin. Wegen der in diesem Kaufvertrag aufgef\u00fchrten Patente und Patentanmeldungen wird auf \u00a7 1 der Anlage K 13 Bezug genommen. Weiter hei\u00dft es in dem Kaufvertrag auszugsweise:<\/p>\n<p>&#8222;Pr\u00e4ambel<\/p>\n<p>&#8230; Mit dem Verkauf der Patente, der Patentanmeldungen \u00fcbernimmt die M1xx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH auch alle derzeit bestehenden Rechte und Pflichten der M2xxxxxxxx I1xxxxxxxx T1xxxxx GbR, wie die geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge mit der Firma D1xxx GmbH + Co. KG in E3xxxxxxx. &#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 3<\/p>\n<p>1. Der K\u00e4ufer verpflichtet sich,<\/p>\n<p>1.1 in die vom Verk\u00e4ufer geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge einzutreten. &#8230; Die vom Verk\u00e4ufer geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge sind:<\/p>\n<p>1.1.1 Der nicht-ausschlie\u00dfliche Lizenzvertrag mit der Firma D1xxx GmbH + Co. KG, E3xxxxxxx, &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>In einer weiteren Vereinbarung, die mit &#8222;Kaufvertrag&#8220; \u00fcberschrieben ist und zwischen der GbR und der M2xxxxxxxx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH geschlossen wurde, tritt die GbR &#8222;alle Rechte und Pflichten an die K\u00e4uferin ab, sofern sie nicht schon durch den Kaufvertrag vom 10. Mai 2001 auf die K\u00e4uferin \u00fcbergegangen sind&#8220; (Anlage K 15).<\/p>\n<p>Noch vor der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung teilten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Patentgemeinschaft einen Kl\u00e4gerwechsel von den Mitgliedern der Patentgemeinschaft auf die M1xx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH mit. Diese hat unter anderem beim Deutschen Patent- und Markenamt und Europ\u00e4ischen Patentamt Antr\u00e4ge auf Umschreibung der Patente und Patentanmeldungen von den Mitgliedern der Patentgemeinschaft auf sich eingereicht. Eine Umschreibung ist bislang nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 29. September 2001 sprachen die Prozessbevollm\u00e4chtigten der M1xx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH eine weitere fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages mit der Beklagten aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie sei Inhaberin der Vertragsschutzrechte und k\u00f6nne aus diesen bereits vor der Umschreibung Rechte herleiten. Der Eintrag in der Patentrolle sei nicht rechtserzeugend. Mit dem Kauf der Vertragsschutzrechte habe sie auch alle derzeit bestehenden Rechte und Pflichten der GbR \u00fcbernommen. Jedenfalls seien die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag mit der Beklagten an sie abgetreten worden.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich die nachfolgenden Antr\u00e4ge zus\u00e4tzlich angek\u00fcndigt hat, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, sich ab Zustellung der Klage jeder direkten oder indirekten, unmittelbaren oder mittelbaren gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit betreffend die Patente des Klageantrags Ziffer 1 zu enthalten;<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Kl\u00e4gerin, Auskunft zu geben \u00fcber<\/p>\n<p>4.1 alle angenommenen und ausgef\u00fchrten und bezahlten Auftr\u00e4ge betreffend die Patente Klageantrag Ziffer 1 ab 1. Januar 2000 bis zur Rechtskraft eines Urteils in diesem Verfahren,<\/p>\n<p>4.2 alle angenommenen und ausgef\u00fchrten und in Rechnung gestellten Auftr\u00e4ge betreffend die Patente Klageantrag Ziffer 1 an 1. Januar 2000 bis zur Rechtskraft eines Urteils in diesem Vefahren,<\/p>\n<p>4.3 alle angenommenen aber noch nicht ausgef\u00fchrten Auftr\u00e4ge betreffend die Patente Klageantrag Ziffer 1 ab 1. Januar 2000 bis zur Rechtskraft eines Urteils in diesem Verfahren;<\/p>\n<p>5. die Beklagte zu verurteilen, die Ausk\u00fcnfte der ziffer 4 zu belegen durch Vorlage aller die Patente der Ziffer 1 betreffenden Unterlagen, Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen und Rechnungen;<\/p>\n<p>6. die Beklagte zu verurteilen, alle aufgef\u00fchrten Auftr\u00e4ge betreffend die Patente Klageantrag Ziffer 1 abzurechnen, zu belegen und die sich aus der Auskunft ergebenden Lizenzgeb\u00fchren an die Kl\u00e4ger auszubezahlen unter Anrechnung der gezahlten Betr\u00e4ge;<\/p>\n<p>7. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Kl\u00e4gerin, Einsicht in alle Gesch\u00e4ftsunterlagen betreffend Patente des Klageantrags Ziffer 1 zu geben, insbesondere Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Lieferscheine, Zahlungseingangsbelege, durch einen von, ihr, der Kl\u00e4gerin, bestimmten Angeh\u00f6rigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe, der zur Berufverschwiegenheit verpflichtet ist;<\/p>\n<p>8. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Kl\u00e4gerin, alle sonstigen Gesch\u00e4ftsunterlagen betreffend die Patente des Klageantrags Ziffer 1 herauszugeben, insbesondere \u00fcberlassene Zeichnungen, technische Unterlagen, Prospekte;<\/p>\n<p>hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. Juni 2001 ausschlie\u00dflich beantragt,<\/p>\n<p>1. festzustellen, dass der ausschlie\u00dfliche Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom 13. Dezember 1996 durch die K\u00fcndigung vom 2. November 1999 am 31. Dezember 1999 geendet hat;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass der im Anschluss an die K\u00fcndigung Ziffer 1 zwischen den Parteien entstandene Lizenzvertrag \u00fcber eine einfache Lizenz betreffend die Patente wie im Klageantrag Ziffer 1 zwischen den Parteien durch die fristlose K\u00fcndigung vom 10. Juli 2000 und 5. August 2000 beendet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die K\u00fcndigungen seien unwirksam. Im \u00dcbrigen bestreitet sie die Aktivlegitimation der M1xx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH, weil sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Anlage K 12 nicht ergebe, welche Schutzrechte auf die GbR \u00fcbertragen worden sein sollen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist bereits unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin des hiesigen Rechtsstreits ist nach der zul\u00e4ssigen Klage\u00e4nderung nur noch die M1xx I1xxxxxxxx T1xxxxx GmbH. Der Kl\u00e4gerwechsel wurde vor der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt, so dass er ohne Zustimmung der Beklagten zul\u00e4ssig ist (vgl. statt aller Z\u00f6ller, ZPO, 20. Auflage 1997, \u00a7 263 Rdnr. 29 ff. m.w.N.).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin fehlt es hinsichtlich der gestellten Feststellungsantr\u00e4ge zu Ziffer 1 und 2 bereits an dem Feststellungsinteresse, so dass die Klage insoweit unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die Feststellungsklage setzt neben dem stets erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbed\u00fcrfnis ein dem Rechtsfrieden dienliches schutzw\u00fcrdiges Feststellungsinteresse des Kl\u00e4gers voraus. Ein solches besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl\u00e4gers eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Kl\u00e4gers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kl\u00e4ger ber\u00fchmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 256 Rdnr. 7). Ein solches Interesse kann vorliegend nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin selbst ist nicht Vertragspartnerin der Beklagten. Der urspr\u00fcngliche Lizenzvertrag vom 13. Dezember 1996 sowie der Nachtrag-Vertrag vom 29. Mai 1998 wurde zwischen den Mitgliedern der Patentgemeinschaft als Lizenzgebern und der Beklagten als Lizenznehmerin geschlossen. In dieses Vertragsverh\u00e4ltnis ist die Kl\u00e4gerin auch nicht eingetreten oder hat dieses \u00fcbernommen, wie die Kl\u00e4gerin meint.<\/p>\n<p>Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die GbR in dieses Vertragsverh\u00e4ltnis eingetreten w\u00e4re, von der die Kl\u00e4gerin nach ihrem Vortrag die &#8222;Rechte und Pflichten&#8220; \u00fcbernommen hat. Bereits die Beitr\u00e4ge bestehend aus den Rechten an den Schutzrechten, die die Mitglieder der Patentgemeinschaft bei der Gr\u00fcndung der GbR in diese eingebracht haben, wurden im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die GbR \u00fcbertragen. Die GbR ist damit nicht Rechtsnachfolgerin ihrer Gesellschafter geworden. Dass die GbR in einem anderen Rechtsakt in die mit der Beklagten geschlossenen Vertr\u00e4ge mit Zustimmung der Beklagten eingetreten w\u00e4re, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen kann aber auch nicht festgestellt werden, inwiefern die Kl\u00e4gerin Rechtsnachfolgerin der GbR geworden sein k\u00f6nnte. Der Kaufvertrag vom 10. Mai 2001 selbst enth\u00e4lt lediglich die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin, in die von der GbR geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge einzutreten. Dass ein solcher Vertragsbeitritt tats\u00e4chlich mit Zustimmung der Beklagten erfolgt w\u00e4re, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen. Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, die GbR habe ihr alle Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag mit der Beklagten gem\u00e4\u00df der Vereinbarung der Anlage K 15 abgetreten, ist dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht erkennbar, welche Rechte und Pflichten welchen Vertrages zwischen den Mitgliedern der Patentgemeinschaft und der Beklagten abgetreten worden sein sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus der schriftlichen Niederlegung gem\u00e4\u00df der Anlage K 15. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit, welche Rechte \u00fcbertragen worden sein sollen. Die \u00dcbertragung einzelner unselbst\u00e4ndiger Nebenrechte ist jedenfalls rechtlich nicht m\u00f6glich (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage 2001, \u00a7 399 Rdnr. 7 m.w.N.). Inwiefern vertragliche &#8222;Pflichten&#8220; abgetreten worden sein sollen, ist nicht erkennbar. Rechtlich w\u00e4re eine &#8222;\u00dcbertragung&#8220; von &#8222;Pflichten&#8220; als Schuldbeitritt oder Schuld\u00fcbernahme denkbar, zu deren Voraussetzungen die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen hat.<\/p>\n<p>Allerdings mag f\u00fcr den Fall, dass der Lizenzgeber zwar bei Abschluss des Lizenzvertrages Inhaber des Patentes gewesen ist, dieses dann aber auf einen Dritten \u00fcbertragen hat, nicht nur der Lizenzgeber und urspr\u00fcngliche Patentinhaber, sondern auch der neue Patentinhaber ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung haben, dass eine vom Lizenzgeber ausgesprochene K\u00fcndigung des Lizenzvertrages wirksam ist. Denn die \u00dcbertragung des Patents auf den neuen Patentinhaber hat die Lizenz, die von dem fr\u00fcheren Patentinhaber erteilt wurde, unber\u00fchrt gelassen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Lizenz, eine ausschlie\u00dfliche oder eine einfache ist, \u00a7 15 Abs. 3 PatG. Das setzt aber voraus, dass der neue Patentinhaber \u00fcberhaupt befugt, also aktivlegitimiert ist, Rechte aus dem Patent geltend zu machen. Das ist aber erst dann der Fall, wenn er in der Rolle bzw. dem Register eingetragen, also das Patent auf ihn umgeschrieben ist (vgl. Benkard, PatG\/GebmG, 9. Auflage 1993, \u00a7 30 PatG Rdnr. 17; Busse, PatG, 5. Auflage 1999, \u00a7 30 Rdnr. 100, jeweils m.w.N.). Dass der Eintragung selbst lediglich rechtsbekundende Wirkung zukommt, nicht aber rechtsbegr\u00fcndende, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt<\/p>\n<p>bis zum 27. Juni 2001: 7.6694 \u20ac (150.000,00 DM)<\/p>\n<p>und seit dem 28. Juni 2001: 51.129 \u20ac (100.000,00 DM).<\/p>\n<p>Dr. G1xxxxxxx F1xxxx Dr. B3xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 81 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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