{"id":1042,"date":"2014-11-06T17:00:07","date_gmt":"2014-11-06T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1042"},"modified":"2016-04-21T10:11:38","modified_gmt":"2016-04-21T10:11:38","slug":"4a-o-13913-erkennungsvorrichtung-fuer-risse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1042","title":{"rendered":"4a O 139\/13 &#8211; Erkennungsvorrichtung f\u00fcr Risse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02334<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. November 2014, Az. 4a O 139\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Vorrichtungen zur Anwendung eines Verfahrens zur Erfassung von Rissen in Proben, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer das Material durchquerenden Richtung erm\u00f6glicht, f\u00fcr ein Ger\u00e4t, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden der Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>&#8211; wobei bei dem Verfahren mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenb\u00fcndel davon eine Probe oder einen Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird; mittels mehrerer Bildaufnahmek\u00f6pfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmek\u00f6pfe aufgenommen werden; bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen;<\/p>\n<p>&#8211; wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmek\u00f6pfen f\u00fcr bestrahlte Teile mit Engstelle oder H\u00fclse<\/p>\n<p>i. zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige Bilder aufgenommen werden,<\/p>\n<p>ii. einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln,<\/p>\n<p>iii. mittels einer Reihe von mehr als 5 Bildaufnahmek\u00f6pfen ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung,<\/p>\n<p>iv. wobei die K\u00f6pfe durch eine Signal\u00fcbertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass evtl. nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden,<\/p>\n<p>v. deren jedes,<\/p>\n<p>\u03b1 der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder<\/p>\n<p>\u03b2 mindestens eine Reihe von mindestens 4 matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und<\/p>\n<p>die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen;<\/p>\n<p>die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsk\u00f6pfen belichtet werden, die Lichtstrahlen oder B\u00fcndel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Vorrichtung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe oder eines Teils derselben in Relativbewegung; einen Sensor f\u00fcr von der Probe kommende Signale zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse; ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Vorrichtung weiterhin umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben in Relativbewegung mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR- oder UV; mehr als 5 Aufnahmek\u00f6pfe, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus<\/p>\n<p>i. Enden von Bildaufnahmeendoskopen und<\/p>\n<p>ii. Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung,<\/p>\n<p>wobei die K\u00f6pfe mehrere lineare oder im wesentlichen lineare matrixf\u00f6rmige oder im wesentlichen matrixf\u00f6rmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen;<\/p>\n<p>&#8211; ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmek\u00f6pfen \u00fcber die Vorrichtung zur Signal\u00fcbertragung kommen,<\/p>\n<p>i. um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten;<\/p>\n<p>ii deren jedes bei der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmek\u00f6pfen, Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und<\/p>\n<p>Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unverz\u00fcglich schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2006 begangen hat und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses ,und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse nebst Herstellungszeitpunkt sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Produktionsbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>sowie zum Nachweis der Angaben zu a. und b. die entsprechenden Verkaufs-, Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen und \u2013 soweit Rechnungen f\u00fcr einzelne Lieferungen nicht erh\u00e4ltlich sind \u2013 die Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziff. I.1. bezeichneten Vorrichtungen entweder selbst zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben; und<\/p>\n<p>4. die unter Ziff. I.1.) bezeichneten, seit dem 14. Juli 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse<\/p>\n<p>a) aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird; und<\/p>\n<p>b) mit ihnen gem\u00e4\u00df Ziff. I.3 . zu verfahren.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der seit dem 14. Juli 2006 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df Ziffern I.1., I.3. und I.4. der Urteilsformel vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 220.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. der Urteilsformel vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung gem\u00e4\u00df Ziffer III. der Urteilsformel vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 170.000,00 EUR auf den Unterlassungsantrag (Ziffer I.1.), 30.000,00 EUR auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Ziffer I.2.), jeweils 10.000,00 EUR auf die Antr\u00e4ge auf Vernichtung (Ziffer I.3. und Ziffer I.4.) sowie 30.000,00 EUR auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ziffer II.).<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Sie ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 147 XXX (Anlage K 2, in deutscher \u00dcbersetzung unter dem Registerzeichen DE 600 28 XXX T2 als Anlage K 9; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer internationalen Priorit\u00e4t vom 19. Januar 1999 (PCT\/BE99\/00XXX) am 19. Juni 2000 angemeldet und als PCT-Anmeldung am 27. Juli 2000 sowie durch das Europ\u00e4ische Patentamt am 24. Oktober 2001 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. Juni 2006 ver\u00f6ffentlicht. \u00dcber eine anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage hat das Bundespatengericht noch nicht entschieden. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Rissen in Gegenst\u00e4nden aus durchsichtigem oder lichtdurchl\u00e4ssigem Material.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1, 3 und 18 des Klagepatents lauten in deutscher Fassung:<\/p>\n<p>\u201e1 . Verfahren zur Erfassung von Rissen in Proben, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung erm\u00f6glicht, die das Material durchqueren, bei dem mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlb\u00fcndel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, mittels mehrerer Bildaufnahmek\u00f6pfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmek\u00f6pfe aufgenommen werden, und bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass:<br \/>\n&#8211; bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmek\u00f6pfen, f\u00fcr bestrahlte Teile mit Engstelle oder H\u00fclse, zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige Bilder aufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung\u201a wobei die K\u00f6pfe durch eine Signal\u00fcbertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden, deren jedes der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und<br \/>\n&#8211; die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.<\/p>\n<p>3. Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsk\u00f6pfen belichtet werden\u201a die Lichtstrahlen oder -b\u00fcndel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren.<\/p>\n<p>18. Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche bei einem Ger\u00e4t, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst, wobei die Vorrichtung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben, einen Sensor f\u00fcr Signale von der Probe und ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung umfasst:<br \/>\n&#8211; ein Mittel (17) zum Bestrahlen der Probe (F) in Relativbewegung oder eines Teils derselben mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;<br \/>\n&#8211; mehr als 5 Aufnahmek\u00f6pfe (14, 15, 16) ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die K\u00f6pfe mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe (F) in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen,<br \/>\n&#8211; ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmek\u00f6pfen \u00fcber eine Vorrichtung zur Signal\u00fcbertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, deren jedes bei Einwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmek\u00f6pfen, Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und<br \/>\n&#8211; ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand der Darstellung des Aufbaus und der Funktionsweise anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Figur 1 ist eine schematische Ansicht eines Ausf\u00fchrungsbeispiels einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. Figur 7 zeigt eine schematische Ansicht einer Reihe von entwickelten linearen oder im Wesentlichen linearen Bildern.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein System zur Pr\u00fcfung von Glasflaschen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere beruhe bei ihr die Untersuchung des Gegenstandes auf der Pr\u00fcfung entwickelter Bilder im Sinne des Klagepatents. Gem\u00e4\u00df der vom Klagepatent selber gelieferten Legaldefinition sei als entwickeltes Bild bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Abfolge von matrixf\u00f6rmigen Bildern zu beurteilen, welche zeitversetzt dadurch aufgenommen werden, dass der zu untersuchende Gegenstand eine Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmek\u00f6pfe vollf\u00fchrt. Weitere Voraussetzungen seien mit dem Begriff der entwickelten Bilder nicht verbunden, insbesondere m\u00fcsse die Reihenfolge innerhalb der Abfolge nicht ver\u00e4ndert werden, namentlich m\u00fcsse keine Umgruppierung der Abfolge stattfinden.<\/p>\n<p>Ferner meint die Kl\u00e4gerin, das Klagepatent werde sich im Zuge des parallelen Nichtigkeitsverfahrens als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent EP 1 147 XXX gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. W\u00e4hrend deren Betrieb w\u00fcrden keine entwickelten Bilder im Sinne dieser Lehre gewonnen, sondern die Untersuchung des jeweiligen Gegenstandes vielmehr an den urspr\u00fcnglichen Abbildungen dieses Gegenstandes in verschiedenen Drehwinkeln durchgef\u00fchrt. Als entwickelte Bilder im Sinne des Klagepatentes sei nur diejenige Abfolge von Abbildungen zu verstehen, die gegen\u00fcber der zeitlichen Reihenfolge der aufgenommenen einzelnen Abbildungen umgruppiert worden sei.<\/p>\n<p>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent sei nicht schutzf\u00e4hig. Seine technische Lehre sei nicht erfinderisch, sondern durch Druckschriften aus dem Stand der Technik nahegelegt.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist zu der Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren (Aktenzeichen 4a O 100\/12) durchgef\u00fchrt worden. Im Zuge dieses selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Dr. B vom 29. Januar 2013. Dieses Gutachten ist in der als Anlage K 4 zur hiesigen Gerichtsakte gelangten Fassung durch mittlerweile rechtskr\u00e4ftigen Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2013, Az. 4a O 100\/12 (Bl. 154ff. der dortigen GA) zur Herausgabe an die hiesige Kl\u00e4gerin freigegeben worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Beklagte verletzt durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Rissen, die in Proben von Gegenst\u00e4nden aus durchscheinendem oder transparentem Material auftreten und die mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer Lichtstrahlen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Aus der zum Stand der Technik geh\u00f6renden WO 81\/03XXX (Anlage BE1) ist ein Verfahren zu entnehmen, bei dem pulsierende Lichtstrahlen auf einen rotierenden transparenten K\u00f6rper gestrahlt und von synchronisierten Lichtsensoren erfasst, um auf diese Weise ein Rauschen aufgrund von Lichtstreureflexionen zu vermeiden und Risse im untersuchten K\u00f6rper zu erfassen.<\/p>\n<p>Ohne diesen Stand der Technik zu kritisieren erw\u00e4hnt das Klagepatent die weitere vorbekannte Lehre, Risse in einer rotierenden Probe mittels einer Reihe von Lichtb\u00fcndeln zu erfassen und die Lichtintensit\u00e4t mittels eines Fotosensors zu messen; \u00fcber die Bestimmung der Intensit\u00e4t reflektierter Strahlen lassen sich Defekte des Objekts sodann daran erkennen, dass die Intensit\u00e4t eine bestimmte Schwelle \u00fcberschreitet. Diese Lehre kritisiert das Klagepatent indes aus mehreren Gr\u00fcnden: Erstens erlaubt dieses vorbekannte Verfahren keine Unterscheidung von Signalen, die auf Rissen beruhen, von blo\u00dfen St\u00f6rsignalen die beispielsweise auf St\u00f6rreflexionen beruhen. Zweitens kann dieses Verfahren bei der Verwendung von Licht im sichtbaren Bereich keine Fehler erfassen, die weniger als ein Prozent des sichtbaren Bereichs darstellen. Drittens kann der letztgenannte Nachteil zwar durch die Verwendung kleiner Lichtb\u00fcndel \u00fcberwunden werden, dann m\u00fcssen aber zahlreiche Korrekturen an der Einstellung der Lichtb\u00fcndel und der Aufnahmewinkel aufgenommen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es vorbekannt, diese Nachteile dadurch zu \u00fcberwinden, dass der zu untersuchende Gegenstand statisch erfasst aber durch die Aufnahme einer Reihe von Bildern untersucht wird, indem von Mustern Referenzbilder oder Masken gewonnen und diese Referenzbilder sodann mit den Bildern der Probe auf Differenzen in der Graustufe zu bestimmen; etwaige Differenzen k\u00f6nnen durch Reflexionen des Lichts an einem Riss bedingt sein. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass zum Erhalt einer korrekten Kontrolle eine gro\u00dfe Zahl von Bildern aufgenommen und eine gro\u00dfe Zahl von Lichtstrahlen verwendet werden muss. Au\u00dferdem m\u00fcssen f\u00fcr die Erfassung spezieller Defekttypen Teile der Probe unter verschiedenen Blickwinkeln und unter Gewinnung sich \u00fcberlappender Bilder aufgenommen werden, um das Risiko auszuschlie\u00dfen, bestimmte Bereiche doch nicht zu erfassen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die EP 0 388 XXX, welche ein Ger\u00e4t zur Kontrolle der Oberfl\u00e4che eines Verschlusses mit einer stroboskopischen Lichtquelle und einer Kamera offenbart, wobei aber die Kamera keinem Bildaufnahmekopf zugeordnet und das Ger\u00e4t nicht geeignet ist, Risse oder Rissbildungen im Material zu erfassen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, ein Verfahren zur effizienten Kontrolle von Proben auf etwaige Risse zu schaffen mittels einer \u2013 im Vergleich zu den vorbekannten Verfahren und Vorrichtungen \u2013 begrenzten Anzahl von einzelnen Bildaufnahmek\u00f6pfen und Lichtstrahlen und\/oder -b\u00fcndeln. Ebenso w\u00fcrdigt das Klagepatent das aus der EP 0 445 XXX bekannte Ger\u00e4t zum Bestimmen der Position von Etiketten auf einem Tr\u00e4ger sowie das aus der EP 0 497 XXX bekannte Ger\u00e4t zum Messen von Fehlern am Ende eines Gegenstandes, weist aber darauf hin, dass diese beiden Druckschriften jeweils keine Ger\u00e4te zum Offenbaren von Rissen lehren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in der Kombination seiner Anspr\u00fcche 1, 3 und 18 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens zur Erfassung von Rissen<\/p>\n<p>a. in Proben, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung erm\u00f6glicht, die das Material durchqueren<\/p>\n<p>b. f\u00fcr ein Ger\u00e4t, dass<br \/>\ni. einen Rahmen,<br \/>\nii. ein Mittel zum Halten einer Probe und<br \/>\niii. ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst,<\/p>\n<p>2. wobei bei dem Verfahren<br \/>\na. mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenb\u00fcndel davon eine Probe oder einen Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird;<\/p>\n<p>b. mittels mehrerer Bildaufnahmek\u00f6pfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmek\u00f6pfe aufgenommen werden;<\/p>\n<p>c. bei dem die Bilder bearbeitet werden um einen oder mehrere Risse zu erfassen;<\/p>\n<p>3. wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass<br \/>\na. bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmek\u00f6pfen f\u00fcr bestrahlte Teile mit Engstelle oder H\u00fclse<br \/>\ni. zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige Bilder aufgenommen werden,<br \/>\nii. einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln;<br \/>\niii. mittels einer Reihe von mehr als 5 Bildaufnahmek\u00f6pfen ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung;<br \/>\niv. wobei die K\u00f6pfe durch eine Signal\u00fcbertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart dass evtl. nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird;<br \/>\nv. deren jedes,<br \/>\n\u03b1 der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder<br \/>\n\u03b2 mindestens eine Reihe von mindestens 4 matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und<br \/>\nb. die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen;<\/p>\n<p>c. die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsk\u00f6pfen belichtet werden, die Lichtstrahlen oder B\u00fcndel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren;<\/p>\n<p>4. wobei die Vorrichtung umfasst,<br \/>\na. ein Mittel zum Bestrahlen der Probe oder eines Teils derselben in Relativbewegung;<br \/>\nb. einen Sensor f\u00fcr von der Probe kommende Signale zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;<br \/>\nc. ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;<br \/>\n5. wobei die Vorrichtung weiterhin umfasst:<br \/>\na. ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben in Relativbewegung mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;<br \/>\nb. mehr als 5 Aufnahmek\u00f6pfe, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus<br \/>\ni. Enden von Bildaufnahmeendoskopen und<br \/>\nii. Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei<br \/>\nc. die K\u00f6pfe mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare, matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen;<br \/>\nd. ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmek\u00f6pfen \u00fcber die Vorrichtung zur Signal\u00fcbertragung kommen,<br \/>\ni. um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten;<br \/>\nii. deren jedes bei der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und dem Aufnahmek\u00f6pfen, Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und<br \/>\ne. Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirklichung der Merkmal 3a.iv., 3a.v., 3b., 5d.i., 5d.ii. und 5e. im Streit. Indes l\u00e4sst sich die Verwirklichung dieser streitigen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 3a.iv. ist in der Weise auszulegen, dass die von den Bildaufnahmek\u00f6pfen aufgenommenen Bilder \u00fcber eine Signal\u00fcbertragungsvorrichtung an eine Bildverarbeitungsvorrichtung \u00fcbertragen werden, welche eine Abfolge der jeweiligen Bilder des jeweiligen Bildaufnahmekopfes erstellt. Innerhalb dieser Abfolge ist jedes einzelne Bild zeitversetzt aufgenommen, wobei der Zeitversatz durch die Bewegung des zu untersuchenden Objekts relativ zum Bildaufnahmekopf und die zeitliche Abfolge der Aufnahme der einzelnen Bilder entsteht. Dabei stellt die blo\u00dfe Abfolge der vom jeweiligen Bildaufnahmekopf zeitversetzt aufgenommenen Bilder ein entwickeltes Bild dar. Aus der Vielzahl von Bildaufnahmek\u00f6pfen ergibt sich in dieser Weise eine Reihe von entwickelten Bildern. Indes erfordert es die technische Lehre des Klagepatents nicht, dass die Reihenfolge der einzelnen Bilder, wie sie sich aus der zeitlichen Abfolge ihrer Aufnahme ergibt, ge\u00e4ndert werden muss, um ein entwickeltes Bild zu erhalten.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ergibt sich, ausgehend von dem f\u00fcr den Schutzbereich gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut aus der Beschreibung, welche gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung des Wortlauts heranzuziehen ist. Der Begriff der entwickelten Bilder, welcher im Mittelpunkt des Streits zwischen den Parteien steht, ist, worauf die Parteien zu Recht hinweisen, nicht aus dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch oder auch nur aus dem im technischen Gebiet des Klagepatents \u00fcblichen Sprachgebrauch gel\u00e4ufig. Stattdessen liefert das Klagepatent in seiner Beschreibung eine Definition dieses Begriffs in Absatz [0006], wo es lautet:<\/p>\n<p>\u201eUnter einem entwickelten Bild versteht man in der vorliegenden Beschreibung eine Abfolge von linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen zeitversetzten Bildern, die bei der Relativbewegung der zu untersuchenden Probe in Bezug auf Bildaufnahmek\u00f6pfe aufgenommen sind.\u201c<\/p>\n<p>Einer solchen Definition misst der Fachmann eine so gro\u00dfe Bedeutung f\u00fcr das technische Verst\u00e4ndnis von der durch das Patent beanspruchten Lehre bei, dass aus seiner Sicht diese Definition f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung in dem Sinne ma\u00dfgeblich ist, dass ein Vorrichtung oder ein Verfahren diese Definition erf\u00fcllen muss, um in den Schutzbereich des Klagepatents zu fallen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn. 28f.). In diesem Sinne ist vorliegend die Definition des Begriffs eines entwickelten \u2013 linearen oder matrixf\u00f6rmigen \u2013 Bildes durch den wiedergegebenen Absatz [0006] der Beschreibung des Klagepatents schutzbereichsbestimmend. Weil diese Definition keine begriffsbestimmenden Elemente enth\u00e4lt, die auf die Notwendigkeit einer Umgruppierung der einzelnen Abbildungen hindeuten w\u00fcrden, ist eine solche Umgruppierung keine Voraussetzung f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gewinnung eines entwickelten Bildes.<\/p>\n<p>Diese Auslegung st\u00fctzt sich ebenso auf die Erl\u00e4uterung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels f\u00fcr die Erzeugung linearer entwickelter Bilder in Absatz [0083], wo es bez\u00fcglich der Begriffsbestimmung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen entwickelten Bildes lautet:<\/p>\n<p>\u201eDurch die Rotation der Flasche um ihre Achse wird jede Au\u00dfenseite des Randes so gef\u00fchrt, dass sie sukzessive vor die Bildaufnahmek\u00f6pfe l\u00e4uft. Auf diese Weise empf\u00e4ngt das Bearbeitungssystem in der Tat lineare oder im Wesentlichen lineare oder im Wesentlichen lineare entwickelte Bilder des Rands, das hei\u00dft eine Abfolge von linearen oder im Wesentlichen linearen Bildern, die zweitversetzt sind. Wenn die linearen oder im Wesentlichen linearen Bilder bei mehr als einer Umdrehung aufgenommen sind, erh\u00e4lt man ein entwickeltes Bild, das mehreren Durchg\u00e4ngen der Au\u00dfenfl\u00e4che der Flasche vor den Bildaufnahmek\u00f6pfen entspricht. Die so erhaltenen Bilder sind schematisch in Fig. 7 dargestellt. Auf diese Weise sieht man, dass jedes lineare oder im Wesentlichen lineare Bild A1, B1, C1 aus Bildpunkten oder Pixeln A11, B11, C11 gebildet ist, w\u00e4hrend die entwickelten Bilder einer Abfolge von linearen oder im Wesentlichen linearen Bildern (A1, A1a, A1b, \u2026) entspricht [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Der Erl\u00e4uterung dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels ist zu entnehmen, dass nach der Lehre des Klagepatents ein entwickeltes Bild nichts anderes ist als die Abfolge einzelner Abbildungen des untersuchten Gegenstandes, und zwar eine Abfolge in der Reihenfolge, wie sich diese aus der zeitversetzten Aufnahme des Gegenstandes ergibt. Daf\u00fcr, dass diese Abfolge einzelner Bilder erst umgruppiert werden muss, um ein entwickeltes Bild im Sinne des Klagepatents zu erhalten, bietet diese Darstellung keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil wird an zwei Stellen ausdr\u00fccklich definiert, dass das entwickelte Bild nichts anderes ist als die Abfolge der aus einem jeweils anderen Drehwinkel des Gegenstandes gemachten einzelnen Abbildungen.<\/p>\n<p>Ferner ist dieser Beschreibungsstelle zu entnehmen, dass die darin enthaltene Definition von entwickelten Bildern nicht allein f\u00fcr lineare oder im Wesentlichen lineare entwickelte Bilder gilt, sondern ebenso f\u00fcr matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige entwickelte Bilder. Die Definition stellt n\u00e4mlich in keiner Weise darauf ab, ob die Entwicklung aus (im Wesentlichen) linearen oder (im Wesentlichen) matrixf\u00f6rmigen Abbildungen geschieht, so dass der Begriff der Entwicklung f\u00fcr beide Kategorien von einzelnen Abbildungen und entwickelten Bildern gleicherma\u00dfen gelten muss.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten f\u00fcr ihre gegenteilige Auffassung, entwickelte Bilder m\u00fcssten klagepatentgem\u00e4\u00df aus einer Umgruppierung der Abfolge der einzelnen Bilder gewonnen werden, angef\u00fchrte Beschreibungsstelle in Absatz [0023] f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegenteil ersch\u00f6pft sich diese zur allgemeinen Darstellung der Erfindung geh\u00f6rende Passage im Wesentlichen in der Wiederholung der Legaldefinition des oben wiedergegebenen Absatzes [0006], wenn es dort lautet:<\/p>\n<p>\u201eUnter einem entwickelten Bild ist eine Abfolge von Bildern zu verstehen, mit Vorteil linear, die im Verlauf der Relativbewegung der Probe zeitversetzt von einem Bildaufnahmekopf aufgenommen sind.\u201c<\/p>\n<p>Dieser Absatz wiederholt die Begriffsbestimmung eines entwickelten Bildes als die blo\u00dfe Abfolge solcher einzelner Abbildungen des untersuchten Gegenstandes, welche zweitversetzt und im Verlauf der Relativbewegung des Gegenstandes aufgenommen worden sind, erg\u00e4nzt freilich um die Angabe, dass die Entwicklung linearer Abbildungen vorzugsw\u00fcrdig sei. Einen Hinweis darauf, dass die Entwicklung klagepatentgem\u00e4\u00df eine Umgruppierung der Abfolge der Abbildungen umfassen m\u00fcsse, ist dem aber nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig geben diese Legaldefinition, der Anspruchswortlaut oder die Beschreibung des Klagepatents im \u00dcbrigen einen Hinweis darauf, dass es sich bei der Abfolge, welche ein entwickeltes Bild im klagepatentgem\u00e4\u00dfe Sinne bildet, um eine Abfolge zeitlich unmittelbar aufgenommener Bilder handeln m\u00fcsste. Technisch kommt es nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre alleine darauf an, dass es einen Zeitversatz zwischen den einzelnen Bildern gibt, der wiederum aufgrund der Relativbewegung der Probe dazu f\u00fchrt, dass diese innerhalb eines entwickelten Bildes aus unterschiedlichen Betrachtungsrichtungen abgebildet ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklicht der Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 3.a.iv.<\/p>\n<p>Unstreitig werden im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem rotierenden zu untersuchenden Gegenstand durch jeden der Empf\u00e4nger der Matrixkamera eine Vielzahl von Abbildungen zeitversetzt und damit unter jeweils einem gr\u00f6\u00dferen Drehwinkel des zu untersuchenden Gegenstandes aufgenommen. Das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. B vom 29. Januar 2013 (Anlage K 4, dort Seite 12) zeigt ebenso wie die Abbildungen in der Wiedergabe von Bildschirmanzeigen im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 21), dass auf diese Weise an jedem der mehreren Aufnahmek\u00f6pfe jeweils 80 Abbildungen des zu untersuchenden Gegenstandes entstehen. Diese 80 Abbildungen aller einzelnen Empf\u00e4nger bilden in ihrer Abfolge demnach ein entwickeltes Bild im Sinne des Merkmal 3.a.iv., n\u00e4mlich, da es sich um Bilder mit zwei Dimensionen handelt (vgl. Absatz [0005] des Klagepatents), um ein entwickeltes matrixf\u00f6rmiges Bild. Die Gesamtheit der an allen Aufnahmek\u00f6pfen in dieser Weise entstehenden entwickelten Bilder stellt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Reihe von entwickelten Bildern dar.<\/p>\n<p>Einer Umgruppierung der Abfolge dieser Abbildungen, wie sie sich aus der zeitlichen Abfolge ihrer Aufnahme ergibt, bedarf es aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, um der technischen Lehre des Klagepatents zu gen\u00fcgen. Die auch ohne Umgruppierung entstandenen entwickelten Bilder werden auch entsprechend der technischen Lehre des Klagepatents bearbeitet, n\u00e4mlich \u2013 unstreitig \u2013 einem Graustufenabgleich unterzogen, wie dies aus Abbildung 8 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Dr. B vom 29. Januar 2013 (Anlage K 4, dort Seite 13) ersichtlich ist. Dass ein Graustufenabgleich klagepatentgem\u00e4\u00df als Bearbeitung gen\u00fcgt, ergibt sich daraus, dass dies in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel (Absatz [0021]) ausdr\u00fccklich so erl\u00e4utert wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich greift auch nicht die Verteidigung der Beklagten durch, entwickelte Bilder k\u00f6nnten im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Zwecke der Erkennung von Rissen jedenfalls nur dann entstehen, wenn der Bildabstand auf den Wert \u201e1\u201c gesetzt werde, also zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend entstandene Bilder untersucht w\u00fcrden, was allerdings nur eine theoretische M\u00f6glichkeit sei. Erstens kommt es f\u00fcr den Begriff der entwickelten Bilder, wie oben dargelegt, nicht darauf an, ob die Abfolge der einzelnen Bilder aus zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden Bildern besteht. Ferner ergibt sich aus der Darstellung von Bildschirmabbildungen aus dem Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 21), dass auch bei einem h\u00f6heren Wert des Bildabstandes Risse durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform detektiert werden: W\u00e4hrend bei einem Bildabstand von \u201e0\u201c (siehe Seiten 14 und 15 der Anlage K 21) ein \u201everd\u00e4chtiger\u201c Lichtfleck sowohl auf eine Streureflexion als auch auf einen Riss hindeuten k\u00f6nnte, wird dieser Lichtfleck bei einem Bildabstand mit dem Wert \u201e3\u201c (siehe Seiten 20 und 21 der Anlage K 21) als blo\u00dfe Streureflexion entlarvt. Schlie\u00dflich ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch ausweislich des Vorbringens der Beklagten jedenfalls daf\u00fcr geeignet, mit einem Wert von \u201e1\u201c f\u00fcr den Bildabstand betrieben zu werden. Dass ein Benutzer von dieser Einstellung wom\u00f6glich deshalb Abstand nehmen wird, weil, wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 vorgebracht haben, der f\u00fcr die Unterscheidung zwischen Streureflexionene und Rissen erforderliche Kontrast zu gering sei, ist aus patentrechtlicher Sicht unerheblich: Auch eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwirklicht eben diese Lehre (vgl. BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDemnach l\u00e4sst sich auch die Verwirklichung der weiteren streitigen Merkmale 3.a.v., 3.b., 5.d.i., 5d.ii. und 5.e. feststellen. Deren Verwirklichung stellt die Beklagte alleine unter dem Gesichtspunkt in Abrede, dass im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine entwickelten Bilder gewonnen w\u00fcrden, da dies nach der technischen Lehre des Klagepatents eine Umgruppierung der Abfolge der urspr\u00fcnglichen Abbildungen voraussetze, w\u00e4hrend bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Abfolge unver\u00e4ndert bleibe, so dass die angegriffen Ausf\u00fchrungsform die Untersuchung in Wahrheit an den urspr\u00fcnglich aufgenommenen Bildern vornehme. Diese Auffassung ist aus den oben unter 1.a. dargelegten Gr\u00fcnden nicht zutreffend, weil das Klagepatent sich in der ma\u00dfgeblichen Legaldefinition des Begriffs der entwickelten Bilder und in der Darstellung von Ausf\u00fchrungsbeispielen auf die Lehre beschr\u00e4nkt, dass entwickelte Bilder lediglich eine Abfolge einzelner Abbildungen sind und keine Umgruppierung dieser Abfolge fordert.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent im Inland widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung inl\u00e4ndischer Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuz\u00fcglich eines Monats schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Die Pflicht der Beklagten, die von ihr im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin, von der Beklagten die Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde zu verlangen, an denen sie im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus \u00a7 140a Abs. 1. Dass die Beklagte durch die Verpflichtung zu R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet w\u00fcrde, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs besteht kein Anlass, den Rechtsstreit mit R\u00fccksicht auf die gegen den Bestand des Klagepatents gerichtete parallele Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der darin erhobenen Nichtigkeitsangriffe l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Beklagte beschr\u00e4nkt ihren Nichtigkeitsangriff auf das angebliche Fehlen erfinderischer T\u00e4tigkeit. Es l\u00e4sst sich allerdings nicht ausmachen, dass unter Ber\u00fccksichtigung der eingewandten Entgegenhaltungen keine vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnde mehr f\u00fcr die Bejahung der Patentf\u00e4higkeit ausmachen lassen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Beklagte die WO 81\/03XXX (Anlage BE 1, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K 2; im Folgenden: WO \u2018XXX) einwendet mit dem Argument, diese lege die technische Lehre des Klagepatents nahe, spricht gegen die Relevanz dieser Druckschrift bereits, dass sie im Klagepatent (Absatz [0008]) als Stand der Technik gew\u00fcrdigt und ber\u00fccksichtigt ist. Ferner r\u00e4umt die Beklagte ein, dass diese Entgegenhaltung nicht alle Merkmale des Klagepatents offenbart, namentlich nicht die Lehre vom Erhalt entwickelter Bilder umfasst. Im Hinblick hierauf behauptet die Beklagte lediglich, auch dies w\u00fcrde durch die WO \u2018XXX nahegelegt, ohne indes darzulegen, aus welcher Erkenntnisquelle der Fachmann diese in der WO \u2018XXX nicht enthaltene Lehre im Priorit\u00e4tszeitpunkt h\u00e4tte sch\u00f6pfen k\u00f6nnen. Dass diese Lehre zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns geh\u00f6rt h\u00e4tte, legt die Beklagte ebenso wenig dar wie Umst\u00e4nde, aufgrund deren der Fachmann Anlass gehabt h\u00e4tte, sein Fachwissen oder die Offenbarung einer anderen Erkenntnisquelle mit der Offenbarung Lehre der WO \u2018XXX zu kombinieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich zweier weiterer Entgegenhaltungen, n\u00e4mlich der DE 41 15 XXX B4 (Anlage BE 2, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K 3; im Folgenden: DE \u2018XXX) und der DE 694 24 YYY T2 (Anlage BE 3, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K 4; im Folgenden DE \u2018YYY) behauptet die Beklagte wiederum lediglich, diese Schriften offenbarten zwar nicht vollst\u00e4ndig die Lehre des Klagepatents, legten diese aber nahe, ohne dass die Beklagte allerdings darlegen w\u00fcrde, zu welcher Kombination der Fachmann aus welchem Grunde Anlass gehabt h\u00e4tte und dadurch zur Lehre des Klagepatents gelangt w\u00e4re.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 und 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02334 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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