{"id":1039,"date":"2002-04-18T17:00:03","date_gmt":"2002-04-18T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1039"},"modified":"2016-04-21T10:09:09","modified_gmt":"2016-04-21T10:09:09","slug":"4a-o-13301-saegeblaetter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1039","title":{"rendered":"4a O 133\/01 &#8211; S\u00e4gebl\u00e4tter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 80<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. April 2002, Az. 4a O 133\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>S\u00e4gebl\u00e4tter mit einem Grundk\u00f6rper und ungeschr\u00e4nkten Z\u00e4hnen mit Schneiden, die in sich wiederholenden Zyklen vorgesehen sind und jeder Zyklus mindestens eine aus mindestens drei Z\u00e4hnen bestehende Zahngruppe mit von Zahn zu Zahn abnehmender H\u00f6he und dabei zunehmender Breite aufweist, wobei alle Z\u00e4hne symmetrisch zur L\u00e4ngsmittelebene durch den Grundk\u00f6rper ausgebildet sind<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die wirksamen Schneiden bzw. Schneidenabschnitte s\u00e4mtlicher Z\u00e4hne jeweils von einer abknickenden Schnittkante gebildet sind, deren innerer Abschnitt etwa senkrecht zur L\u00e4ngsmittelebene verl\u00e4uft und an den sich nach au\u00dfen eine zum Grundk\u00f6rper hin geneigte Phase anschlie\u00dft, der breiteste Zahn in der Zahngruppe zwischen Phase und Flanke einen Winkel &gt;90\u00b0 aufweist, die L\u00e4nge der wirksamen Schnittkanten an s\u00e4mtlichen Z\u00e4hnen etwa gleich gro\u00df ist und die Flanken s\u00e4mtlicher Z\u00e4hne in einem \u00fcbereinstimmenden Flankenwinkel mit sich deckender Projektion vorgesehen sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. August 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu I.2.e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 20. M\u00e4rz 1997 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 15. August 1993 bis zum 19. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 20. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 250.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 10. Januar 1992 angemeldeten deutschen Patentes 42 00 423 (Anlage L1, nachfolgend: Klagepatent). Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 15. Juli 1993. Die Patenterteilung wurde am 20. Februar 1997 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft ein S\u00e4geblatt. Wegen Verletzung ihres Schutzrechtes nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>S\u00e4geblatt mit einem Grundk\u00f6rper (1) und ungeschr\u00e4nkten Z\u00e4hnen (21, 22, 23) mit Schneiden, die in sich wiederholenden Zyklen vorgesehen sind und jeder Zyklus mindestens eine aus mindestens drei Z\u00e4hnen bestehende Zahngruppe mit von Zahn zu Zahn abnehmender H\u00f6he (3) und dabei zunehmender Breite (4) aufweist, wobei alle Z\u00e4hne symmetrisch zu einer L\u00e4ngsmittelebene (8) durch den Grundk\u00f6rper ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die wirksamen Schneiden bzw. Schneidenabschnitte (61, 121; 142, 122; 143, 123 usw.) s\u00e4mtlicher Z\u00e4hne (21, 22, 23 usw.) jeweils von einer abknickenden Schnittkante (51, 52, 53 usw.) gebildet sind, deren innerer Abschnitt (61, 62, 63 usw.) etwa senkrecht zur L\u00e4ngsmittelebene (8) verl\u00e4uft und an den sich nach au\u00dfen eine zum Grundk\u00f6rper (1) hin geneigte Phase (71, 72, 73 usw.) anschlie\u00dft, dass der breiteste Zahn (2n) in der Zahngruppe zwischen Phase (7n) und Flanke (10n) einen Winkel gr\u00f6\u00dfer 90\u00b0 aufweist, dass die L\u00e4nge der wirksamen Schnittkanten (61, 121; 142, 122, 143, 123 usw.) an s\u00e4mtlichen Z\u00e4hnen (21, 22, 23 usw.) etwa gleich gro\u00df ist, und dass die Flanken (101, 102, 103 usw.) s\u00e4mtlicher Z\u00e4hne (21, 22, 23 usw.) in einem \u00fcbereinstimmenden Flankenwinkel (11) mit sich deckender Projektion vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht auf einen Ausschnitt aus einem S\u00e4geblatt in vergr\u00f6\u00dfernder Darstellung und Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf das S\u00e4geblatt gem\u00e4\u00df Figur 1. In Figur 3 ist eine Ansicht in Richtung der Linie III-III in Figur 1 an einem Bands\u00e4geblatt mit vier Z\u00e4hnen in der Gruppe dargestellt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2001 trat die Beklagte einem in der Beschwerdeinstanz gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren bei. In dem zugrundeliegenden Einspruchsverfahren war das Klagepatent best\u00e4tigt worden (vgl. Anlage L8).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter anderem S\u00e4gebl\u00e4tter mit drei zu einer Zahngruppe geh\u00f6renden S\u00e4gez\u00e4hnen, deren Projektion hintereinander in der nachfolgend wiedergegeben Skizze (Anlage L7) dargestellt ist.<\/p>\n<p>Bei diesen Zahngruppen misst der unmittelbar am Materialabtrag beteiligte Schnittkantenabschnitt beim ersten und zweiten Zahn jeweils eine L\u00e4nge von 0,906 mm. Beim dritten, mit der gr\u00f6\u00dften Breite ausgeformten Zahn ist der genannte Abschnitt 1,051 mm lang.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der soeben dargelegten Ausf\u00fchrung eine Verletzung des Klagepatentes.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mache die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und<\/p>\n<p>Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie wendet insbesondere ein, wenn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der unmittelbar am Materialabtrag beteiligte Schnittkantenabschnitt am dritten Zahn um 16% l\u00e4nger sei als derjenige bei den ersten beiden Z\u00e4hne, seien die betreffenden L\u00e4ngen nicht mehr im Sinne des Klagepatentes in etwa gleich gro\u00df.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren macht die Beklagte \u00fcberdies geltend, dass der Gegenstand des Klagepatentes nicht neu und daher nicht patentf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der bei Gericht eingereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen\u00fcber der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz nach \u00a7\u00a7 9, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrung das Klagepatent, deren eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein S\u00e4geblatt mit einem Grundk\u00f6rper und ungeschr\u00e4nkten Z\u00e4hnen, die in sich wiederholenden Zyklen vorgesehen sind und jeder Zyklus mindestens eine aus wenigstens drei Z\u00e4hnen bestehende Zahngruppe mit von Zahn zu Zahn abnehmender H\u00f6he und dabei zunehmender Breite aufweist und wobei alle Z\u00e4hne symmetrisch zu einer L\u00e4ngsmittelebene durch den Grundk\u00f6rper ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Zum S\u00e4gen von Werkst\u00fccken werden S\u00e4gebl\u00e4tter und S\u00e4geb\u00e4nder eingesetzt, die einen Bandr\u00fccken aufweisen, an dessen einer L\u00e4ngskante eine Vielzahl von Z\u00e4hnen vorgesehen ist. Das S\u00e4geblatt wird mit einer Schnittgeschwindigkeit entsprechend der Umfangsgeschwindigkeit des endlosen S\u00e4gebandes sowie einer Vorschubgeschwindigkeit bewegt, mit der das S\u00e4geband und das zu bearbeitende Werkst\u00fcck relativ zueinander angen\u00e4hert werden und mit der das S\u00e4geband in das Werkst\u00fcck eindringt und hierbei den Schnittkanal im Werkst\u00fcck ausbildet. Der Schnittkanal entsteht durch das Abnehmen einzelner Sp\u00e4ne am Werkst\u00fcck durch jeden einzelnen Zahn des S\u00e4gebandes bzw. S\u00e4geblatts.<\/p>\n<p>Um ein Festsetzen oder Reiben des S\u00e4gebandes an der Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che entlang des Schnittkanals zu vermeiden, werden die Z\u00e4hne des S\u00e4gebandes breiter ausgestaltet als der Bandr\u00fccken. Hierdurch wird ein Kontakt zwischen dem Bandr\u00fccken und dem sich bildenden Schnittkanal vermieden. Die im Verh\u00e4ltnis zum Bandr\u00fccken breitere Gestaltung der Z\u00e4hne wird bei Verwendung ungeschr\u00e4nkter Z\u00e4hne dadurch erreicht, dass die Z\u00e4hne breiter ausgebildet sind als der Bandr\u00fccken, und bei Verwendung geschr\u00e4nkter, mithin solcher Z\u00e4hne, welche abwechselnd nach rechts und nach links abgewinkelt sind, durch das soeben beschriebene abwechselnde Verformen (Schr\u00e4nken) der Z\u00e4hne aus der Haupterstreckungsebene des S\u00e4gebandes heraus.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatentes geht von einem S\u00e4geband mit ungeschr\u00e4nkten Z\u00e4hnen aus.<\/p>\n<p>In ihrer Einleitung nimmt die Klagepatentschrift auf die deutsche Offenlegungsschrift 36 11 063 (Anlage L3) Bezug. Diese Druckschrift beschreibt ein S\u00e4geblatt mit Z\u00e4hnen, welche in sich wiederholenden Zyklen vorgesehen sind, wobei jeder Zyklus zugleich eine Zahngruppe bildet, innerhalb der die Z\u00e4hne in einen F\u00fchrungszahn, also dem ersten Zahn in einem Zyklus oder einer Gruppe, und Folgez\u00e4hnen unterschieden werden. Der F\u00fchrungszahn besitzt die gr\u00f6\u00dfte H\u00f6he und die Zahnh\u00f6he nimmt in der Gruppe ab.<\/p>\n<p>Bei einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der genannten Offenlegungsschrift sind die dem ungeschr\u00e4nkten F\u00fchrungszahn folgenden Z\u00e4hne als geschr\u00e4nkte Z\u00e4hne ausgebildet und in der Regel abwechselnd nach links und nach rechts geschr\u00e4nkt vorgesehen. Auf diese Weise soll die Breite des Schnittkanals gr\u00f6\u00dfer gestaltet werden als die Breite des Grundk\u00f6rpers des S\u00e4geblatts. Statt nur eines ungeschr\u00e4nkten F\u00fchrungszahnes k\u00f6nnen auch zwei oder mehr ungeschr\u00e4nkte F\u00fchrungsz\u00e4hne vor den geschr\u00e4nkten Folgez\u00e4hnen vorgesehen sein. Die Breite der beiden F\u00fchrungsz\u00e4hne stimmt dabei mit der Breite des Grundk\u00f6rpers \u00fcberein.<\/p>\n<p>In einem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel sind in der Zahngruppe bzw. in dem sich wiederholenden Zyklus nur ungeschr\u00e4nkte Z\u00e4hne vorgesehen. Einen F\u00fchrungszahn sind zwei Folgez\u00e4hne nachgeordnet, wobei sich eine von Zahn zu Zahn abnehmende H\u00f6he und eine von Zahn zu Zahn zunehmende Breite in der Gruppe ergibt. S\u00e4mtliche Z\u00e4hne sind symmetrisch zu einer L\u00e4ngsmittelebene des Grundk\u00f6rpers ausgebildet. Der erste Zahn in der Zahngruppe besitzt eine Schneide, die geradlinig durchgehend ausgebildet ist, wobei sich diese Schneide senkrecht zu der L\u00e4ngsmittelebene des S\u00e4geblatts erstreckt. Dieser erste Zahn stimmt in seiner Breite mit der Breite des Grundk\u00f6rpers \u00fcberein. Die beiden Folgez\u00e4hne besitzen ebenfalls geradlinig senkrecht zu der L\u00e4ngsmittelebene durchgehende Schneiden, von denen jeweils nur der \u00e4u\u00dfere Teil wirksam ist. Die Folgez\u00e4hne besitzen unterschiedliche Flankenwinkel und der eingeschlossene Winkel zwischen Flanke und Schneide ist zwar an den einzelnen Folgez\u00e4hnen unterschiedlich, jedoch immer als spitzer Winkel ausgebildet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die wirksame Schnittkante in ihrer L\u00e4nge von Zahn zu Zahn in der Gruppe abnimmt, so dass die wesentliche Schnittarbeit von dem F\u00fchrungszahn zu leisten ist und die beiden Folgez\u00e4hne im wesentlichen nur eine Verbreiterung des Schnittkanals bewirken, um so einen Freischnitt herbeizuf\u00fchren. Das S\u00e4geblatt ist &#8211; so die Klagepatentschrift weiter \u2013 in der Herstellung \u00e4u\u00dferst aufwendig. Dar\u00fcber hinaus wirkt sich bei der Ausf\u00fchrungsform mit den ungeschr\u00e4nkten Z\u00e4hnen nachteilig aus, dass der wirksame Teil der Schnittkante an den Folgez\u00e4hnen mit der Flanke jeweils einen Winkel umschlie\u00dft, der kleiner als 90\u00b0 ist. Bei der Erbringung der seitlichen Schnittarbeit unterliegen diese seitlichen Zahnspitzen infolge dessen einem Verschlei\u00df, durch den sich die Breite des Schnittkanals rapide verringert. Weil der Winkel zwischen wirksamer Schnittkante und Flanke dort etwa 90\u00b0 betr\u00e4gt, tritt der zuvor beschriebene Nachteil an den geschr\u00e4nkten Z\u00e4hnen nicht in einem so gro\u00dfen Ma\u00df zutage. Geschr\u00e4nkte Z\u00e4hne sind indes nach der Klagepatentschrift f\u00fcr den Geradeauslauf eines S\u00e4geblattes deshalb immer nachteilig, weil an ihnen Seitenkr\u00e4fte entstehen, also Kr\u00e4fte, die einseitig einwirkend zu einer Auslenkung des betreffenden geschr\u00e4nkten Zahnes f\u00fchren. Dies f\u00fchrt nicht nur zu einer schlechten Oberfl\u00e4cheng\u00fcte an der geschnittenen Fl\u00e4che im Schnittkanal; zugleich bildet sich auch eine Schwingungsanregung f\u00fcr das S\u00e4geblatt. Durch die abwechselnde Anordnung von geschr\u00e4nkten Z\u00e4hnen besteht die Gefahr, dass die Au\u00dfenecken der seitlich nach rechts geschr\u00e4nkten Z\u00e4hne zu den Au\u00dfenecken der seitlich nach links geschr\u00e4nkten Z\u00e4hne einen unterschiedlichen Verschlei\u00df aufweisen. Dieser unterschiedliche Verschlei\u00df ist die Ursache bzw. der Beginn einer Neigung des S\u00e4geblatts zum seitlichen Verlaufen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich ferner mit der US-amerikanischen Patentschrift 4 011 783 (Anlage L4). Aus dieser Patentschrift ist ein S\u00e4geblatt bekannt, bei dem in der Nachbildung eines Vor- und eines Nachschneiders an Kreiss\u00e4gebl\u00e4ttern die wirksame Schnittkante \u00fcber die Schnittkanalbreite auf den Vor- und Nachschneider aufgeteilt ist. Der Vorschneider besitzt eine gr\u00f6\u00dfere Zahnh\u00f6he als der Nachschneider. Der Nachschneider besitzt jedoch eine gr\u00f6\u00dfere Zahnbreite als der Vorschneider. Die wirksamen Teile, also die schneidenden Teile der jeweils vorgesehenen Zahnschneide, sind an Vor- und Nachschneider durch eine abknickende Schnittkante gebildet, wobei au\u00dfen jeweils eine Phase vorgesehen ist, die zum Grundk\u00f6rper hin geneigt ist. Vor- und Nachschneider in der Zahngruppe weisen zwischen Phase und Flanke einen Winkel auf, der gr\u00f6\u00dfer als 90\u00b0 ausgebildet ist. Hierdurch ist der Nachschneider im Bereich seiner die Seitenwandung des Schnittkanals schneidenden Ecken zwischen Phase und Flanke weniger verschlei\u00dfempfindlich als bei spitzwinkliger Gestaltung.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die beschriebene Ausbildung auf zwei Z\u00e4hne in der Gruppe als Vor- und Nachschneider beschr\u00e4nkt ist. Durch diese geringe Anzahl von Z\u00e4hnen zielt die Ausbildung darauf ab, m\u00f6glichst d\u00fcnne Sp\u00e4ne beim Schneiden abzunehmen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein S\u00e4geblatt der eingangs beschriebenen Art bereitzustellen, welches einerseits mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und bei dem sich andererseits ein stabilisierter Geradlauf ohne die Gefahr des seitlichen Verlaufens des S\u00e4gebandes ergibt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein S\u00e4geblatt mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um ein S\u00e4geblatt mit einem Grundk\u00f6rper und unge-<\/p>\n<p>schr\u00e4nkten Z\u00e4hnen mit Schneiden, die in sich wiederholenden Zyklen<\/p>\n<p>vorgesehen sind;<\/p>\n<p>2. jeder Zyklus weist mindestens eine aus mindestens drei Z\u00e4hnen be-<\/p>\n<p>stehende Zahngruppe mit von Zahn zu Zahn abnehmender H\u00f6he<\/p>\n<p>und dabei zunehmender Breite auf;<\/p>\n<p>3. alle Z\u00e4hne sind symmetrisch zu einer L\u00e4ngsmittelebene durch den<\/p>\n<p>Grundk\u00f6rper ausgebildet.<\/p>\n<p>4. Die wirksamen Schneiden bzw. Schneidenabschnitte s\u00e4mtlicher<\/p>\n<p>Z\u00e4hne sind jeweils von einer abknickenden Schnittkante gebildet,<\/p>\n<p>deren innerer Abschnitt<\/p>\n<p>a) etwa senkrecht zur L\u00e4ngsmittelebene verl\u00e4uft und<\/p>\n<p>b) an den sich nach au\u00dfen eine zum Grundk\u00f6rper hin geneigte<\/p>\n<p>Phase anschlie\u00dft;<\/p>\n<p>5. der breiteste Zahn in der Zahngruppe weist zwischen Phase und<\/p>\n<p>Flanke einen Winkel &gt;90\u00b0 auf;<\/p>\n<p>6. die L\u00e4nge der wirksamen Schnittkanten an s\u00e4mtlichen Z\u00e4hnen ist<\/p>\n<p>etwa gleich gro\u00df;<\/p>\n<p>7. die Flanken s\u00e4mtlicher Z\u00e4hne weisen einen \u00fcbereinstimmenden<\/p>\n<p>Flankenwinkel mit sich deckender Projektion auf.<\/p>\n<p>Nach den weiteren in der Klagepatentschrift enthaltenen Darlegungen wird durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des S\u00e4geblatts erreicht, dass, obwohl die Z\u00e4hne in gewisser Weise \u00e4hnlich sind, sich durch die gruppenweise vorgenommene H\u00f6hen- und Breitenstufung eine Ausr\u00e4umung des Schnittkanals in einzelne Sp\u00e4ne an den einzelnen Z\u00e4hnen ergibt. Durch die f\u00fcr die einzelnen Zahngruppen mit wenigstens drei Z\u00e4hnen vorgegebene Anzahl und durch die Aufteilung der wirksamen Schnittkantenabschnitte auf die Schneiden der jeweiligen Z\u00e4hne soll eine gleichm\u00e4\u00dfige Belastung aller Z\u00e4hne bei der zu leistenden Schnittarbeit erreicht werden. Dies erm\u00f6glicht es auch, Sp\u00e4ne mit einer vergleichsweise gr\u00f6\u00dferen Dicke aus dem Werkstoff auszur\u00e4umen, so dass sich ein Verschlei\u00df an der wirksamen Schnittkante nicht so nachteilig auswirkt wie bei extrem d\u00fcnnen Sp\u00e4nen. Der erfindungsgem\u00e4\u00df mit einer abknickenden Schnittkante ausgebildete wirksame Teil der Schneide erm\u00f6glicht es im Gegensatz zu einer durchgehenden wirksamen Schnittkante in gerader Linie, dass jeder vom dem wirksamen Teil der Schneide ausger\u00e4umte Span einer in zwei Richtungen auf ihn einwirkenden Verformung unterliegt und somit ein spanbrechender Effekt eintritt. Die Verwirklichung von Phasen an allen Z\u00e4hnen mit symmetrischer Anordnung zur L\u00e4ngsmittelebene dient der Stabilisierung des Geradeauslaufs des S\u00e4geblatts. Es wird eine stabilisierende Keilwirkung durch gleichm\u00e4\u00dfige Abst\u00fctzung der Z\u00e4hne im Schnittkanal erreicht. Es gibt keine Zahn, auf den eine resultierende Seitenkraft ausge\u00fcbt wird. Denn die zwangsl\u00e4ufig entstehenden Seitenkr\u00e4fte werden durch die symmet-<\/p>\n<p>ritsche Ausbildung der Phasen an jedem Zahn gegeneinander aufgehoben. Die Verwirklichung eines Winkels von gr\u00f6\u00dfer als 90\u00b0 zwischen Phase und Flanke zumindest an dem breitesten Zahn der Gruppe bewirkt, dass sich ein hier auftretender Verschlei\u00df weniger nachteilig auf den Schnittkanal auswirkt. Die L\u00e4nge der wirksamen Schnittkanten an s\u00e4mtlichen Z\u00e4hnen sollte etwa gleich gro\u00df sein. Damit wird in Verbindung mit einer gleichm\u00e4\u00dfigen H\u00f6henstufung der Z\u00e4hne in der Gruppe etwa eine gleichm\u00e4\u00dfige Belastung jedes Zahns erreicht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, die Merkmale 1 bis 5 und 7 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents, so dass dies keiner n\u00e4heren Begr\u00fcndung bedarf.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch das Merkmal 6.<\/p>\n<p>Merkmal 6 besagt, dass die L\u00e4nge der wirksamen Schnittkanten an s\u00e4mtlichen Z\u00e4hnen etwa gleich gro\u00df ist.<\/p>\n<p>Durch das Merkmal 6 wird die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausdehnung des wirksamen Schnittkantenteils der Z\u00e4hne festgelegt. Als wirksamer Teil der Schnittkante ist der Bereich anzusehen, der unmittelbar am Schneidvorgang beteiligt ist und aus dem Werkst\u00fcck einen Span herausl\u00f6st.<\/p>\n<p>Weder der Patentanspruch noch die zur Klagepatentschrift geh\u00f6rende Beschreibung enth\u00e4lt zu der Bemessungsangabe &#8222;etwa gleich gro\u00dfe L\u00e4nge&#8220; n\u00e4here Angaben. Der Fachmann wird daher zur Auslegung von Merkmal 6 Sinn und Zweck der hierin enthaltenen Bemessungsangabe heranziehen.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent an dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der deutschen Offenlegungsschrift 36 11 063 bem\u00e4ngelt, dass dort die wirksame Schnittkante in ihrer L\u00e4nge von Zahn zu Zahn abnimmt. Dies f\u00fchrt dazu, dass die wesentliche Schnittarbeit von dem F\u00fchrungszahn der Zahngruppe zu leisten ist und die beiden Folgez\u00e4hne im wesentlichen nur eine Verbreiterung des Schnittkanals bewirken, mit welcher der Freischnitt erm\u00f6glicht wird (vgl. Anlage L1, Seite 1, Zeilen 41 bis 43). Der F\u00fchrungszahn muss folglich die Hauptschnittarbeit erbringen und den gr\u00f6\u00dften Querschnitt ausr\u00e4umen; die Folgez\u00e4hne hingegen werden weniger belastet (vgl. Anlage L1, Seite 1, Zeilen 57 bis 60).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass die abweichende Zahnbeanspruchung einen unterschiedlichen Verschlei\u00df an den einzelnen Z\u00e4hnen hervorruft. Ein solcher unterschiedlicher Verschlei\u00df ist unerw\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Diesen unterschiedlichen Verschlei\u00df will das Klagepatent verhindern, indem es ein S\u00e4geblatt vorschl\u00e4gt, bei welchem eine etwa gleichm\u00e4\u00dfige Belastung jedes Zahns erreicht wird (vgl. Anlage L1, Seite 3, Zeilen 18 bis 21 und Zeilen 66 bis 67). Um dies zu gew\u00e4hrleisten, schl\u00e4gt das Klagepatent vor, in Verbindung mit einer gleichm\u00e4\u00dfigen H\u00f6henabstufung der Z\u00e4hne in einer Gruppe die L\u00e4nge der wirksamen Schnittkanten an s\u00e4mtlichen Z\u00e4hnen etwa gleich gro\u00df zu w\u00e4hlen (vgl. Anlage L1, Seite 3, Zeilen 65 bis 66). Der Fachmann entnimmt dem, dass die wirksamen Schnittkanten an den Z\u00e4hnen innerhalb einer Zahngruppe jeweils einen etwa gleich gro\u00dfen Anteil an der Schnittarbeit im Werkst\u00fcck leisten sollen.<\/p>\n<p>Hierdurch grenzt sich das Klagepatent von dem durch die deutsche Offenlegungsschrift 36 11 063 bekannten Stand der Technik ab, bei dem der erste innerhalb einer Zahngruppe vorhandene Zahn (F\u00fchrungszahn) die wesentliche Schnittarbeit zu leisten hat, w\u00e4hrend die beiden Folgez\u00e4hne lediglich den Schnittkanal verbreitern.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass ihm die Bemessungsangabe &#8222;in etwa gleich gro\u00df&#8220; einen gewissen Spielraum in der Belastung der einzelnen zu einer Gruppe geh\u00f6renden Z\u00e4hne er\u00f6ffnet. Die Belastung soll nach dem Klagepatent lediglich etwa gleich gro\u00df sein und nicht im wesentlichen auf einen Zahn beruhen.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann weiter, dass die gew\u00fcnschte etwa gleichm\u00e4\u00dfige Belastung der zu einer Zahngruppe geh\u00f6renden Z\u00e4hne dadurch herbeigef\u00fchrt werden kann, dass die absolute L\u00e4nge der wirksamen Schnittkanten an s\u00e4mtlichen Z\u00e4hnen etwa gleich gro\u00df ausgebildet wird (vgl. Anlage L1, Seite 4, Zeilen 2 bis 3).<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift ist es aber auch m\u00f6glich, die Formgebung so einzurichten, dass in der Projektion der Anteile der wirksamen Schnittkanten immer gleich breite Fl\u00e4chen im Schnittkanal ausger\u00e4umt werden (vgl. Anlage L1, Seite 4, Zeile 3 bis 5). Der Fachmann erkennt, dass er in der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausbildung der wirksamen Schnittkanten frei ist. Damit die wirksamen Schnittkanten der zu einer Zahngruppe geh\u00f6renden Z\u00e4hne etwa gleich an der Schnittarbeit am Werkst\u00fcck beteiligt werden, muss er sie allerdings so ausbilden, dass sie Sp\u00e4ne mit einer etwa gleich breiten Fl\u00e4che aus dem Schnittkanal ausr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend zielt Merkmal 6 des Klagepatents darauf ab, die wirksamen Schnittkanten an den zu einer Zahngruppe geh\u00f6renden Z\u00e4hnen so auszugestalten, dass sie etwa gleich gro\u00dfe Anteile an der Schnittarbeit im Werkst\u00fcck leisten und ihre Belastung demzufolge im wesentlichen gleich gro\u00df ist.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehen die einzelnen Zahngruppen aus jeweils drei Z\u00e4hnen. In den Zahngruppen nimmt die H\u00f6he der einzelnen Z\u00e4hne ab; gleichzeitig nimmt deren Breite von Zahn zu Zahn zu. Die wirksamen Schnittkanten werden bei allen Z\u00e4hnen durch eine beidseitig im gleichen Winkel ausgebildete Abknickung gebildet. Nach den zwischen den Parteien unstreitigen Ma\u00dfangaben gem\u00e4\u00df der Anlage B 1 und den auf deren Grundlage von der Beklagten dargelegten Berechnungen (vgl. Anlage B2), deren sachliche Richtigkeit von der Kl\u00e4gerin gleichfalls nicht bestritten worden ist, verf\u00fcgen die ersten beiden Z\u00e4hne \u00fcber eine wirksame Schnittkante von jeweils 0,906 mm. Beim dritten, mit der gr\u00f6\u00dften Breite ausgeformten Zahn misst die wirksame Schnittkante 1,051 mm. Sie ist folglich um 16% gr\u00f6\u00dfer als bei den ersten beiden Z\u00e4hnen der Gruppe.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob die wirksamen Schnittkanten bei dieser Abweichung noch als in ihrer absoluten Abmessung etwa gleich gro\u00df angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 6 ist vielmehr, dass nach den sachlich unbestrittenen Berechnungen, welche die Kl\u00e4gerin zur Gr\u00f6\u00dfe der durch jeden Zahn ausger\u00e4umten Spanstreifen dargetan hat (vgl. Anlage L7a), der breiteste Zahn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen im Verh\u00e4ltnis zu den \u00fcbrigen Z\u00e4hnen um lediglich 2,4% vergr\u00f6\u00dferten Spanstreifen abtr\u00e4gt. Bei einer Projektion der Anteile der durch die einzelnen Z\u00e4hne einer Zahngruppe ausger\u00e4umten Sp\u00e4ne ergibt sich damit, dass die drei in der absoluten L\u00e4nge ihrer wirksamen Schnittkanten voneinander abweichenden Z\u00e4hne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleichwohl einen in etwa gleich gro\u00dfen Anteil an der Schnittarbeit am Werkst\u00fcck leisten und damit einem im wesentlichen gleichen Verschlei\u00df ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, auf die Breiten der durch die einzelnen Z\u00e4hne jeweils ausger\u00e4umten Spanstreifen aus dem Werkst\u00fcck k\u00f6nne nicht abgestellt werden, weil die L\u00e4nge der wirksamen Schnittkanten keinen Einfluss auf die Breite des Schnittkanals habe.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte sich in dieser Hinsicht auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. M\u00e4rz 2002 \u00fcberreichten Zeichnungen und Berechnungen berufen hat, geben diese \u2013 unstreitig \u2013 nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht wieder. Im Gegensatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weisen die in den Zeichnungen abgebildeten wirksamen Schnittkanten bei den jeweiligen Z\u00e4hnen unterschiedliche Phasenwinkel auf. Auch stimmt in den Zeichnungen das Verh\u00e4ltnis des etwa senkrecht zur L\u00e4ngsmittelebene verlaufenden wirksamen Schnittkantenteils zu der sich hieran anschlie\u00dfenden Phase nicht mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberein. Die Phase ist in den genannten Zeichnungen im Verh\u00e4ltnis zu dem etwa senkrecht zur L\u00e4ngsmittelebene verlaufenden Schnittkantenbereich \u00fcberproportional gro\u00df ausgebildet. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hingegen ist dieses Verh\u00e4ltnis umgekehrt.<\/p>\n<p>Diese Zeichnungen und die von der Beklagten hierzu durchgef\u00fchrten Berechnungen verdeutlichen allein, dass die Breite des Spanstreifens, der von einem Zahn aus dem Werkst\u00fcck ausger\u00e4umt wird, nicht von der absoluten L\u00e4nge seiner wirksamen Schnittkante abh\u00e4ngig ist. So kann nach dem von der Beklagten gebildeten Beispiel die wirksame Schnittkantenl\u00e4nge eines Zahnes 3,2 cm oder 4,7 cm sein, w\u00e4hrend die ausger\u00e4umte Spanbreite jedes dieser Z\u00e4hne gleichm\u00e4\u00dfig bei 3,0 cm liegt. Hintergrund hierf\u00fcr ist der unterschiedlich gew\u00e4hlte Phasenwinkel an der jeweiligen Schnittkante. Dies steht der oben ausgef\u00fchrten Auslegung des Klagepatents jedoch nicht entgegen. Vielmehr belegt es, dass das Klagepatent dem Fachmann insoweit die Wahl hinsichtlich der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der wirksamen Schnittkanten \u2013 im Rahmen der \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents \u2013 \u00fcberlassen kann. Denn unabh\u00e4ngig von der absoluten L\u00e4nge der wirksamen Schnittkante eines Zahns kann bei entsprechender Formgebung einen zumindest &#8222;etwa gleich gro\u00dfen&#8220; Anteil an der gew\u00fcnschten Schnittarbeit am Werkst\u00fcck leisten. Dass es bei einer unterschiedlichen absoluten L\u00e4nge der wirksamen Schnittkanten der Z\u00e4hne einer Zahngruppe, die den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents entsprechen und gleich breite Sp\u00e4ne aus dem Werkst\u00fcck ausr\u00e4umen, zu einer unterschiedlichen Belastung dieser Z\u00e4hne bei der Schnittarbeit k\u00e4me, hat die Beklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>Auch macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, das Klagepatent m\u00fcsse aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit konkretisieren, wann eine Verwirklichung von Merkmal 6 gegeben sei.<\/p>\n<p>Das Gebot der Rechtssicherheit soll den Schutzbereich des Patents f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar machen (vgl. BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung). Diese sollen sich darauf verlassen und darauf einrichten k\u00f6nnen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs vollst\u00e4ndig umschrieben ist. Der Anmelder hat daher daf\u00fcr zu sorgen, dass das, wof\u00fcr er Schutz beantragt hat, sorgf\u00e4ltig in den Merkmalen des Patentanspruchs niedergelegt ist (vgl. BGH aaO.).<\/p>\n<p>Dieser Einwand greift hier nicht durch. Denn der Schutzbereich des Klagepatents hat gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG als ma\u00dfgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentanspr\u00fcche, zu deren Verst\u00e4ndnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein; BGH, GRUR 1988, 896, 898f. -Ionenanalyse; BGH, GRUR 1989, 205, 208 -Schwermetalloxidations-Katalysator; BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung). Hiernach f\u00e4llt unter den Schutzbereich eines Patents nicht allein das, was sich aus dem Wortlaut der Patentanspr\u00fcche ergibt; andererseits dienen die Patentanspr\u00fcche aber auch nicht lediglich als blo\u00dfe Richtlinien mit der Folge, dass sich der Schutzbereich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Pr\u00fcfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen beiden Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte verbinden (vgl. BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung). Hieraus folgt, dass die Auslegung der Patentanspr\u00fcche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch der Klarstellung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und Tragweite der dort beschriebenen Erfindung dient (vgl. BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung). Ma\u00dfgebend ist dabei die Sicht des Fachmanns, dessen Verst\u00e4ndnis sich bereits bei der Ermittlung des Inhalts der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten Begriffe auswirkt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortsinn hinausgehenden Gesamtzusammenhangs der Patentanspr\u00fcche ma\u00dfgebend ist (vgl. BGH, GRUR 1989, 903, 904 -Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung).<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be kann ein Versto\u00df gegen das Gebot der Rechtssicherheit im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Das zwischen den Parteien streitige Merkmal 6 wird durch die Beschreibung der Klagepatentschrift hinreichend definiert.<\/p>\n<p>Wie bereits dargelegt, entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents, dass mit dem Merkmal 6 eine etwa gleichm\u00e4\u00dfige Belastung der zu den einzelnen Zahngruppen geh\u00f6renden Z\u00e4hne bei der Schnittarbeit erreicht werden soll. Der Fachmann erkennt anhand der Beschreibung, dass dieser Zweck nach der technischen Lehre des Klagepatentes einerseits dadurch erreicht werden kann, dass die wirksamen Schnittkanten an s\u00e4mtlichen Z\u00e4hnen in ihrer absoluten L\u00e4nge etwa gleich ausgebildet werden. Wie sich aus der weiteren Beschreibung ergibt, sollen L\u00e4ngenabweichungen bei den wirksamen Schnittkanten dann unsch\u00e4dlich sein, wenn die zu einer Zahngruppe geh\u00f6renden Z\u00e4hne so ausgeformt sind, dass in der Projektion der Anteile der wirksamen Schnittkanten immer gleich breite Fl\u00e4chen im Schnittkanal ausger\u00e4umt werden (vgl. Anlage L1, Seite 4, Zeilen 3 bis 5).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand das Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Weitergehend kann die Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 33, 139 Abs. 2 PatG von der Beklagten eine angemessene Entsch\u00e4digung und &#8211; f\u00fcr die Zeit nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung &#8211; Schadensersatz verlangen.<\/p>\n<p>Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne eigenes Verschulden noch nicht kennt, ist ihr ein rechtlich sch\u00fctzenswertes Interesse an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung zuzuerkennen \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte, nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>Die diesbez\u00fcglich von der Beklagten beantragte Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes kommt nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat keine Umst\u00e4nde dargetan, welche eine Bekanntgabe ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ausnahmsweise als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht im Hinblick auf das von der Beklagten gegen das Klagepatent im Beschwerdewege weiter verfolgte Einspruchsverfahren keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Mitt. 1988, 91 -Chrom-Nickel-Legierung; BIPMZ 1995, 121 -Hepatitis-C-Virus), welche auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (vgl. GRUR 1979, 188 -Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 -Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellt der Einspruch gegen das Klagepatent als solcher noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Denn dies w\u00fcrde faktisch darauf hinauslaufen, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, welche dem Gesetz indes fremd ist (\u00a7 58 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Dies ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist im Einspruchsverfahren unter Ber\u00fccksichtigung des durch die deutsche Offenlegungsschrift 36 11 063 (Anlage L3), der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 266 022 (Anlage B9) und US-amerikanischen Patentschrift 4 011 783 (Anlage B10) beschriebenen Standes der Technik unver\u00e4ndert aufrechterhalten worden. Die genannte deutsche Offenlegungsschrift ist bereits in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigt worden. Sie war Gegenstand des der Klagepatenterteilung vorhergehenden Pr\u00fcfungsverfahrens. Die Einspruchsabteilung des Deutschen Patentamtes hat sich mit den genannten Druckschriften auseinandergesetzt und &#8211; eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents wird von der Beklagten nicht geltend gemacht \u2013 vor dem Hintergrund einer Kombination der Entgegenhaltungen dem Klagepatent gleichwohl die erforderliche Erfindungsh\u00f6he beigemessen. Dass diese W\u00fcrdigung Widerspr\u00fcche enth\u00e4lt, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte sich zus\u00e4tzlich auf eine offenkundige Vorbenutzung beruft, ist ihr diesbez\u00fcglicher Sachvortrag von der Kl\u00e4gerin bestritten worden, so dass es auf die dem Bundespatentgericht obliegende W\u00fcrdigung des angebotenen Zeugenbeweises ankommt.<\/p>\n<p>Aus der von der Beklagten vorgelegten Schleifanweisung f\u00fcr Hartmetall-s\u00e4gebl\u00e4tter, welcher die Kl\u00e4gerin ebenfalls entgegengetreten ist, ergibt sich keine Vorbenutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die genannten S\u00e4gebl\u00e4tter bereits vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatent hergestellt und vertrieben worden sind. Aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Zeichnung (Anlage B7) geht n\u00e4mlich jedenfalls nicht hervor, dass es sich bei den drei dort dargestellten Z\u00e4hnen um eine Anordnung von Z\u00e4hnen innerhalb einer Gruppe handelt, welche in einem sich wiederholenden Zyklus auftritt. Auch offenbart die Zeichnung nicht, dass die Schnittkante des dritten Zahns (Fertigschneider) durch eine abknickende Schnittkante gebildet ist. Nach der genannten Zeichnung soll der dritte Zahn lediglich leicht abgewinkelt werden, ohne dass erkennbar ist, dass der Fertigschneider als breitester Zahn der Einzelz\u00e4hne zwischen Phase und Flanke hierdurch einen Winkel von gr\u00f6\u00dfer als 90\u00b0 aufweist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 255.644,94 (DM 500.000,00).<\/p>\n<p>Dr. B1xxx M2xx Dr. K4xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 80 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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