{"id":1037,"date":"2014-03-25T17:00:52","date_gmt":"2014-03-25T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1037"},"modified":"2017-09-25T12:06:37","modified_gmt":"2017-09-25T12:06:37","slug":"4a-o-12212-arbeitnehmererfinderverguetung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1037","title":{"rendered":"4a O 122\/12 &#8211; Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02201<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. M\u00e4rz 2014, Az. 4a O 122\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>Zwar stellt das Ausscheiden des Arbeitnehmers per se noch keine wesentliche \u00c4nderung der Umst\u00e4nde im Sinne von \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG dar. Eine wesentliche Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde kann die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aber in den F\u00e4llen bewirken, in denen die getroffene Verg\u00fctungsregelung an den Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ankn\u00fcpft. Dies gilt insbesondere auch bei einer Pauschalabfindung, wenn die Parteien eine Koppelung mit dem Gehalt vorgesehen haben und dabei von einer l\u00e4ngeren Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ausgegangen sind. In diesen F\u00e4llen hat der Arbeitnehmer mit rechtlicher Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u2013 soweit sich dieser Umstand wesentlich auswirkt \u2013 einen Anspruch auf Neufestsetzung, der von dem Anlass des Ausscheidens grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig ist.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger seit dem 01.03.2012 bis zum 31.07.2018 eine monatliche Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von \u20ac 500,- nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem jeweils letzten Tag eines jeden Monats, f\u00fcr den der der Zinsforderung zugrundeliegende monatliche Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungsbetrag zu zahlen ist, f\u00fcr die Nutzung seiner Erfindungen \u201eA\u201c (DE 20 2005 001 525 XXX) und \u201eB\u201c (DE 20 2008 010 XXX) zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger zu 60% und der Beklagten zu 40 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Arbeitnehmerverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom 01.01.2002 bis zum 29.02.2012 bei der Beklagten angestellt. Zun\u00e4chst war er als Konstrukteur t\u00e4tig, ab dem 01.01.2009 als Produktmanager.<\/p>\n<p>In der Zeit seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte machte der Kl\u00e4ger mehrere Diensterfindungen:<\/p>\n<p>Am 01.02.2005 nahm die Beklagte eine vom Kl\u00e4ger gemeldete Diensterfindung in Anspruch, die am gleichen Tag zur Anmeldung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 001 XXX (\u201eA\u201c) f\u00fchrte (Anlage B1). Am 19.12.2007 schlossen die Parteien f\u00fcr diese Diensterfindung eine Verg\u00fctungsvereinbarung (Anlage B2). F\u00fcr den Nutzungszeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 erhielt der Kl\u00e4ger auf Grundlage dieser Verg\u00fctungsvereinbarung eine umsatzabh\u00e4ngige Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von \u20ac 521,12 f\u00fcr das Jahr 2005, einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 1223,04 f\u00fcr das Jahr 2006 und einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 1938,52 f\u00fcr das Jahr 2007.<\/p>\n<p>Im Jahr 2008 meldete der Kl\u00e4ger eine weitere Diensterfindung, aus der das am 01.08.2008 angemeldete und am 30.10.2008 eingetragene Gebrauchsmuster 20 2008 010 XXX (\u201eB\u201c) hervorging.<\/p>\n<p>Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Diensterfindung trafen die Parteien eine weitere, schutzrechts\u00fcbergreifende Verg\u00fctungsvereinbarung (Anlage B 3). In dem von der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 11.06.2008, das mit \u201e\u00c4nderung Ihres Anstellungsvertrages\u201c \u00fcberschrieben ist, einigten sich die Parteien unter Ziffer. 2 darauf, dass der Kl\u00e4ger ab dem 01.06.2008 die T\u00e4tigkeit eines Produktmanagers mit allen anfallenden Arbeiten \u00fcbernehmen sollte. Nach Ziffer 3, \u2013 Erfindungen, Verbesserungsvorschl\u00e4ge \u2013, sollten \u201eeigene bestehende und zuk\u00fcnftige Anspr\u00fcche wegen vergangener oder zuk\u00fcnftiger Erfindungen und Verbesserungen des Arbeitnehmers\u201c mit einer Gehaltsanpassung zum 01.06.2008 abgegolten sein. Der Vertragstext f\u00e4hrt fort: \u201eDer Arbeitnehmer verzichtet im Hinblick auf diese Gehaltsanpassung auf entsprechende Anspr\u00fcche bez\u00fcglich Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschl\u00e4gen nach dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen vom 25.07.1957, dem Patentgesetz idF vom 16.12.1980 und dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 idF des Gesetzes zur St\u00e4rkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus\u00fcbenden K\u00fcnstlern vom 28.03.2002 und erkl\u00e4rt sich mit der Gehaltsanpassung insoweit f\u00fcr abgefunden.\u201c Der Vertragstext sah weiter vor, dass im Falle einer \u201eunvergleichlichen\u201c Erfindung des Arbeitnehmers, die zu einem Umsatz von mehr als Euro 5.000.000,- p.a. der Beklagten f\u00fchren w\u00fcrde und ihr zugleich einen \u201egesicherten Schutz vor Wettbewerbern\u201c garantierte, hierzu gesondert \u00fcber eine Verg\u00fctung verhandelt werden sollte. Der Arbeitnehmer sei \u00fcber die rechtliche Bedeutung dieser Vereinbarung und des Verzichtes ausf\u00fchrlich vom Arbeitgeber informiert und belehrt worden und nehme den Verzicht an.<\/p>\n<p>Unter Ziffer 4., Verg\u00fctung regelten die Parteien die Gehaltserh\u00f6hung im direkten Anschluss an das Vorgenannte mit dem Wortlaut: \u201eZum 01.06.2008 erh\u00e4lt der Arbeitnehmer eine Gehaltserh\u00f6hung in H\u00f6he von brutto Euro 1003,00. Damit bel\u00e4uft sich das Bruttogehalt ab dem 01.06.2008 auf Euro 4150,00.<br \/>\nZum 01.01.2009 \u00fcbernimmt der Arbeitnehmer zus\u00e4tzlich zu seinem Aufgabengebiet den Bereich Produktmanager\/Marketing.<br \/>\nBei Erf\u00fcllung der durch die neuen T\u00e4tigkeiten an ihn gestellten Anforderungen (siehe beiliegende Stellenplatzbeschreibung), erh\u00e4lt der Arbeitnehmer zum 1.1.2009 eine weitere Gehaltserh\u00f6hung in H\u00f6he von brutto Euro 350,00.\u201c<\/p>\n<p>Ebenfalls mit Datum vom 11.06.2008 einigten sich Kl\u00e4ger und Beklagte darauf, dass der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer f\u00fcr seine dem Gebrauchsmuster DE\u2018XXX zugrunde liegende Diensterfindung letztmalig f\u00fcr den Nutzungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 eine Arbeitnehmerverg\u00fctung erhalten sollte. Mit deren Zahlung im Dezember 2008 und der Gehaltserh\u00f6hung zum 01.06.2008 sollte diese Erfindung als abgegolten gelten (Anlage B 4).<\/p>\n<p>Im April 2009 erhielt der Kl\u00e4ger von der Beklagten eine Sonderzahlung in H\u00f6he von \u20ac 3.000,-. Diese stand im zeitlichen Zusammenhang mit der Beilegung einer Auseinandersetzung mit der Firma A wegen einer m\u00f6glichen Verletzung des Gebrauchsmusters DE\u2018XXX, im Zuge derer die Firma A einen unter dem Aktenzeichen L\u00f6 I 139\/08 anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsantrag gegen das Gebrauchsmuster nach Einreichen eines neuen Satzes von Schutzanspr\u00fcchen zur\u00fccknahm (Anlage MDP 4).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass mit Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten, sein Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung ab dem 01.03.2012 wieder aufgelebt sei und er von der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG die Einwilligung in eine andere Regelung seiner Verg\u00fctung verlangen k\u00f6nne. Letztmalig au\u00dfergerichtlich habe er die Beklagte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2012 aufgefordert, ab dem 01.03.2012 (wieder) eine umsatzbezogene Arbeitnehmerverg\u00fctung f\u00fcr die den Gebrauchsmustern DE\u2018XXX und DE\u2018XXX zugrunde liegenden Erfindungen zu bezahlen.<\/p>\n<p>Zudem meint der Kl\u00e4ger, sein Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung bestehe f\u00fcr die l\u00e4ngstm\u00f6gliche Schutzdauer eines bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Handhabung angemeldeten und voraussichtlich erteilten Patents, d.h. f\u00fcr 20 Jahre bzw. 21 Jahre bei Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t. Insoweit habe sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie die Erfindungen des Kl\u00e4gers als Gebrauchsmuster, nicht aber als Patent habe sch\u00fctzen lassen. Da die Firma A nach Einreichung der neuen Schutzanspr\u00fcche f\u00fcr das Gebrauchsmuster DE\u2018XXX ihren L\u00f6schungsantrag zur\u00fcckgenommen habe, sei davon auszugehen, dass die dem Gebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung grunds\u00e4tzlich patentf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Bei der Bemessung einer an den Kl\u00e4ger zu zahlenden Erfinderverg\u00fctung sei auch der Umstand ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, die auf seine Diensterfindungen angemeldeten Gebrauchsmuster im Markt gegen\u00fcber Wettbewerbern durchzusetzen. Dies sei mit einer Vergabe von Negativlizenzen vergleichbar und l\u00f6se ebenfalls eine Verg\u00fctungspflicht aus.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger nach der Vereinbarung vom 11.06.2008 ein Mehrgehalt von \u20ac 1.003,- erhalten habe, sei dies auch mit einer lange ausstehenden Gehaltserh\u00f6hung zu erkl\u00e4ren und mit dem Umstand, dass ihm ein neuer Verantwortungsbereich als Produktmanager \u00fcbertragen worden sei. Die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung sei nur zus\u00e4tzlich zur Begr\u00fcndung mit aufgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst angek\u00fcndigt zu beantragen,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, in eine Neuregelung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers bzgl. seiner Erfindungen mit dem Stichwort \u201cA\u201c (Deutsches Gebrauchsmuster DE 20 2005 001 XXX U1) und \u201cB\u201c (Deutsches Gebrauchsmuster DE 20 2008 010 XXX) ab dem 01. M\u00e4rz 2012 einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen f\u00fcr die Benutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2005 001 XXX U1 bis zum 31. Januar 2026 zu zahlen;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 01.03.2012,<\/p>\n<p>a) Wickelvorrichtungen, insbesondere Insektenschutz-Springrollos mit einer drehbar gelagerten hohlen Rollowelle (1), ferner mit einer im Innern der Rollowelle (1) angeordneten und mit dieser verbundenen Vorspannfeder (3), und mit einer Verriegelungseinrichtung (4), welche die Rollowelle (1) in verriegeltem Zustand festlegt und in entriegeltem Zustand freigibt, wobei die Verriegelungseinrichtung (4) in \u00fcberwiegend radialer Richtung (R) an der Rollowelle (1) angreift (deutsches Gebrauchsmuster DE 20 2008 010 XXX U1) und\/oder<\/p>\n<p>b) Schiebelemente, insbesondere Schiebet\u00fcren, vorzugsweise Insektenschutzschiebet\u00fcren mit zumindest einem Schiebefl\u00fcgel (1) mit umlaufendem Rahmen (2), und mit einer Handhabe (8) zur Bet\u00e4tigung des Schiebefl\u00fcgels (1), wobei die Handhabe (8) als zumindest eine in den Rahmen (2) integrierte Profilgriffausbildung (9) ausgef\u00fchrt ist (deutsches Gebrauchsmuster DE 20 2005 001 XXX U1),<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und\/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat oder hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen,<br \/>\ncc) von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren<br \/>\ndd) der Namen und Anschriften der Abnehmer\/ Lizenznehmer\/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten;<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen \u00fcber die bisherige und &#8211; soweit bereit feststehend \u2014 zuk\u00fcnftige Nutzungsdauer (soweit nicht bereits in Art und Umfang der Verwertung enthalten);<\/p>\n<p>5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen \u00fcber die sonstige wirtschaftliche Verwertbarkeit im Unternehmen (insbesondere die Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent);<\/p>\n<p>6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen zzgl. 8-%-Zinsen \u00fcber dem BasiszinsSatz der EZB seit den jeweiligen betriebs\u00fcblichen Abrechnungszeitpunkten zu zahlen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kammer dem Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung Bedenken im Hinblick auf die Fassung seiner angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge mitgeteilt hat, hat er die Klage hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu Ziffer 2), 4) und 5) zur\u00fcckgenommen und die \u00fcbrigen Antr\u00e4ge mit den aus dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2014 ersichtlichen Pr\u00e4zisierungen und Klarstellungen zum Stufenverh\u00e4ltnis zum Gegenstand eines Hilfsantrages gemacht.<\/p>\n<p>In der Hauptsache beantragt der Kl\u00e4ger zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, ohne aber zugleich eine zeitliche Begrenzung f\u00fcr die Zahlungsverpflichtung der Beklagten vorzusehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie vertritt den Standpunkt, in der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Kl\u00e4ger liege keine wesentliche Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde im Sinne von \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG. Der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr den Vorteil einer Gehaltserh\u00f6hung unabh\u00e4ngig davon, ob seine Erfindung \u00fcberhaupt benutzt w\u00fcrde, bewusst auch das Risiko einer fr\u00fcheren Vertragsbeendigung in Kauf genommen. Ein m\u00f6glicher Wechsel der Arbeitsstelle vor Eintritt des Rentenalters sei heutzutage eine zu erwartende und wenig \u00fcberraschende Entwicklung, die sowohl bei Abschluss eines Arbeitsvertrages als auch bei einer Verg\u00fctungsvereinbarung im Bewusstsein pr\u00e4sent sei. H\u00e4tten die Beklagte und der Kl\u00e4ger f\u00fcr diesen Fall eine besondere Regelung treffen wollen, h\u00e4tte dies Eingang in die Verg\u00fctungsvereinbarung gefunden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich zudem nicht auf einen Schadensersatzanspruch deshalb berufen, weil f\u00fcr seine Erfindung ein Gebrauchsmuster und kein Patent angemeldet worden sei. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters DE \u2018XXX sei zum einen nicht patentf\u00e4hig gewesen. Selbst bei einer unterstellten Pflichtverletzung durch die Beklagte k\u00f6nne der Kl\u00e4ger Anspr\u00fcche auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung allenfalls bis zum Jahr 2025 geltend machen, weil ein Arbeitgeber keinesfalls verpflichtet sei, erst ein Gebrauchsmuster und dann unter Inanspruchnahme der inneren Priorit\u00e4t ein Patent anzumelden. Zudem seien alle Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus den Diensterfindungen gem\u00e4\u00df DE \u2018XXX und DE \u2018XXX durch die Gehaltserh\u00f6hung nach der Vereinbarung vom 11.06.2008 (Anlage B 3) abgegolten. Insofern k\u00f6nne sich die Beklagte auch auf die Grunds\u00e4tze des rechtm\u00e4\u00dfigen Alternativverhaltens berufen: W\u00e4re eine Patentanmeldung vorgenommen worden, w\u00e4re die Verg\u00fctungsvereinbarung ebenso durch die genannte Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 ersetzt worden, die aufgrund des am 29.02.2012 beendeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses keine Zahlungspflicht mehr ausl\u00f6sen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich erhebt die Beklagte hinsichtlich m\u00f6glicher Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers wegen unterbliebener Patentanmeldung die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger mit seinem Hauptantrag zuletzt die Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Form eines pauschalen Betrages f\u00fcr unbestimmte Zeit f\u00fcr die Nutzung von zwei Schutzrechten fordere, sei seine Klage unschl\u00fcssig, weil der Beklagte nicht vortrage, weshalb ihm ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten H\u00f6he zustehen solle. Insoweit k\u00f6nne der Anpassungsanspruch bei Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber jedenfalls nicht zu einer Verg\u00fctung f\u00fchren, die \u00fcber das hinausgehe, was ein Arbeitnehmer nach \u00a7 9 Abs. 2 ArbnErfG zahlen m\u00fcsse. Hierbei m\u00fcsse bei der Anpassung auch zu Grunde gelegt werden, was der Arbeitnehmer aufgrund der bestehenden Verg\u00fctungsvereinbarung bereits an Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung erhalten habe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der durch den Kl\u00e4ger zuletzt in der Hauptsache statt der urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge zur Entscheidung gestellte, bezifferte Antrag auf Zahlung einer monatlichen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung ist hinreichend bestimmt. Eine Klage\u00e4nderung war mit dieser Anspruchsfassung nicht verbunden. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger insoweit sein bereits in den angek\u00fcndigten Antr\u00e4gen gem\u00e4\u00df Ziffer 1) und 6) zum Ausdruck gebrachtes Klagebegehren, die Beklagte zu einer Einwilligung in eine andere Regelung der mit dem Kl\u00e4ger getroffenen Pauschalverg\u00fctungsvereinbarung zu verurteilen, pr\u00e4zisiert.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger durfte sein Klagebegehren auch in zul\u00e4ssiger Weise mit einem bezifferten Zahlungsantrag verfolgen. Zwar erfordert der Anpassungsanspruch nach \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG eine richterliche Gestaltung. Bei einem Anspruch auf Vertragsanpassung aufgrund wesentlich ge\u00e4nderter Umst\u00e4nde, um den es sich bei \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG handelt, ist aber anerkannt, dass eine Klage nicht nur auf Zustimmung zur Anpassung, sondern unmittelbar auf die nach dem ver\u00e4nderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung gerichtet werden kann. Einzige Voraussetzung ist insofern, wie allgemein f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG im Klagewege, dass der Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages oder Verhandlungen dar\u00fcber verweigert. (vgl. BGH NJW 2012, 373; Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, \u00a7 313 Rn. 41; Bartenbach\/Volz, ArbnErfg, 5. Aufl., \u00a7 12, Rn. 97ff, 149ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, nachdem der Kl\u00e4ger unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Verhandlungen mit der Beklagten \u00fcber eine Neuregelung seiner Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gescheitert sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der bestehenden Pauschalverg\u00fctungsvereinbarung, wie sie sich dem Inhalt der Anlagen B 3 und B 4 entnehmen l\u00e4sst, durch Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von monatlich \u20ac 500,- f\u00fcr den tenorierten Zeitraum zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Pauschalverg\u00fctungsvereinbarung vom 11.6.2008 (Anlagen B 3 und B 4) war ihrem Wesen nach ein Vergleich im Sinne des \u00a7 779 Abs.1 BGB. Die Parteien haben die Ungewissheit \u00fcber die Patentf\u00e4higkeit, die technische Brauchbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindungen des Kl\u00e4gers im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt. Das Nachgeben kam in der H\u00f6he des vereinbarten Betrages zum Ausdruck, der dem Kl\u00e4ger durch die Beklagte in Form einer Gehaltserh\u00f6hung gezahlt werden sollte, und in dem Umstand, dass der Kl\u00e4ger , abgesehen vom Fall einer als \u201eunvergleichlich\u201c bezeichneten Erfindung auf Anspr\u00fcche aus dem Arbeitnehmererfindergesetz verzichtete. Die Vereinbarung war, jedenfalls im Hinblick auf die vorliegend alleine streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen des Kl\u00e4gers, nach \u00a7 22 Satz 2 ArbnErfG zul\u00e4ssig, denn sie wurde zeitlich nach der Meldung der Diensterfindungen durch den Kl\u00e4ger getroffen. Sie ist auch nicht nach \u00a7 23 Abs.1 ArbnErfG unwirksam, denn es ist nicht vorgetragen, dass sich eine der Parteien innerhalb der gesetzlichen Frist des \u00a7 23 Abs.2 ArbnErfG auf die Unbilligkeit des Vereinbarten berufen hat.<\/p>\n<p>In diesem Rechtsstreit ist somit \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG alleinige Anspruchsgrundlage. Diese Vorschrift ist auch auf Vergleiche \u00fcber Diensterfinderverg\u00fctungen anwendbar, denn solche Vergleiche sind Vereinbarungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 1 ArbnErfG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie Art und H\u00f6he des dem Diensterfinder nach \u00a7\u00a7 9 Abs.1, 10 Abs.1 ArbnErfG entstandenen Verg\u00fctungsanspruchs zu regeln sind, bestimmt \u00a7 12 ArbnErfG. Danach gibt es die vereinbarte Feststellung (Abs. 1 und 2) und die vom Arbeitgeber einseitig vorgenommene Festsetzung (Abs. 3, 4 und 5) der Verg\u00fctung. Die Bestimmung von Fristen, das Erfordernis der Schriftform f\u00fcr bestimmte Erkl\u00e4rungen und die M\u00f6glichkeit des Widerspruchs durch den Arbeitnehmer gegen die Festsetzung lassen erkennen, dass \u00a7 12 ArbnErfG eine Schutzvorschrift an sich f\u00fcr alle Beteiligten, insbesondere aber f\u00fcr den Diensterfinder ist. Klarheit und Rechtssicherheit sowie die Nachpr\u00fcfbarkeit der Vereinbarung und der Festsetzung sollen gew\u00e4hrleistet sein. Schutzcharakter hat auch \u00a7 12 Abs.6 ArbnErfG, der dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Anpassung der Art und H\u00f6he der vereinbarten oder der festgesetzten Verg\u00fctung gibt, wenn sich die Umst\u00e4nde wesentlich \u00e4ndern, die f\u00fcr die Vereinbarung (Feststellung) oder die Festsetzung ma\u00dfgebend waren. Gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Rechtszustand (vgl. \u00a7 5 Abs. 5 DVO vom 20. M\u00e4rz 1943) braucht die Ver\u00e4nderung nicht zu einer offenbaren Unbilligkeit der bisherigen Regelung \u00fcber die Verg\u00fctung zu f\u00fchren, und es kann die R\u00fcckzahlung einer bereits erhaltenen Verg\u00fctung nicht verlangt werden. Hierin kommt vornehmlich der Schutz des in der Regel wirtschaftlich schw\u00e4cheren Diensterfinders zum Ausdruck. Insoweit ist bei der Anwendung von \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG allein ma\u00dfgeblich, welche Umst\u00e4nde und allgemeinen Verh\u00e4ltnisse objektiv erforderlich sind, um den Vertrag nach den Vorstellungen beider Vertragsteile noch als sinnvolle Regelung bestehen zu lassen, und ob deren Ver\u00e4nderungen zu einem auffallenden Missverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung gef\u00fchrt haben. Danach kann nicht jede Ver\u00e4nderung zu einer Anpassung der Art und\/oder H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fchren. Die Ver\u00e4nderung muss vielmehr wesentlich sein, d. h. Art und\/oder H\u00f6he der vereinbarten oder festgesetzten Verg\u00fctung m\u00fcssen durch die Ver\u00e4nderung in einem Ma\u00dfe beeinflusst werden, dass es dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber im Hinblick auf das eingetretene Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr zuzumuten ist, an der bisherigen Regelung festzuhalten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beteiligten bei der Feststellung oder der Festsetzung gewisse Ver\u00e4nderungen der ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse und Umst\u00e4nde in Kauf genommen und bei der Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung bereits ber\u00fccksichtigt haben. Nur die Ver\u00e4nderungen, die \u00fcber diesen Bereich der hinzunehmenden Ver\u00e4nderungen hinausgehen, sind nach \u00a7 12 Abs.6 ArbnErfG zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 1973, 649 (650f.) &#8211; Absperrventil).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zudem von Bedeutung, dass die Parteien eine pauschale Abfindung des Kl\u00e4gers im Wege einer Gehaltserh\u00f6hung vereinbart haben. Mit ihr haben die Beteiligten die nach ihren Vorstellungen vorhandene Ungewissheit \u00fcber das k\u00fcnftige Schicksal der Diensterfindung, also das f\u00fcr sie erkennbare Risiko der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung bereits in weitem Umfang ber\u00fccksichtigt (\u00a7 779 BGB). Das sind subjektive Gesichtspunkte, die zu einer nicht unerheblichen Ausweitung des Bereichs der im Rahmen des \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG hinzunehmenden Ver\u00e4nderungen der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde f\u00fchrt. Nur die Ver\u00e4nderungen, die au\u00dferhalb dieses durch die Pauschalierung gesteckten weiten Rahmens liegen, k\u00f6nnen wesentlich im Sinne des \u00a7 12 Abs.6 ArbnErfG sein. Die Feststellung der Wesentlichkeit hat durch die oben dargelegte objektive Betrachtung zu erfolgen, nachdem die Umst\u00e4nde und deren Ver\u00e4nderungen, die in den durch die Pauschalierung gesteckten Rahmen fallen, nach subjektiven Gesichtspunkten, also nach den Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsschluss ermittelt werden. Es l\u00e4sst sich nicht leugnen, dass bei der Pauschalabfindung der Bereich erheblich eingeschr\u00e4nkt ist, in welchem Ver\u00e4nderungen noch wesentlich sein k\u00f6nnen. Das ist eine Folge des Sinns und Zwecks eines Vergleichs nach \u00a7 779 BGB (vgl. BGH GRUR 1973, 649 (650f.) &#8211; Absperrventil).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dessen kann sich der Kl\u00e4ger darauf berufen, dass sich die Umst\u00e4nde wesentlich ge\u00e4ndert haben, die f\u00fcr die Vereinbarung seiner Verg\u00fctung ma\u00dfgebend waren, \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG. Sein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten endete mit Wirkung zum 29.02.2012, so dass die ihm nach dem Text der Vereinbarung vom 11.06.2008 zustehende Gehaltserh\u00f6hung als pauschale Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von \u20ac 1003,- monatlich nicht mehr als Teil seines Bruttogehalts gezahlt wird. Hierbei handelt es sich um eine Entwicklung, die die Parteien auch bei Anlegung des dargelegten strengen Ma\u00dfstabes bei der vereinbarten Pauschalierung nicht ber\u00fccksichtigt haben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar stellt das Ausscheiden des Arbeitnehmers per se noch keine wesentliche \u00c4nderung der Umst\u00e4nde im Sinne von \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG dar (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbnErfG, 5. Auflage, \u00a7 12 Rn. 109). Eine wesentliche Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde kann die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aber in den F\u00e4llen bewirken, in denen die getroffene Verg\u00fctungsregelung an den Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ankn\u00fcpft. Dies gilt insbesondere auch bei einer Pauschalabfindung, wenn die Parteien eine Koppelung mit dem Gehalt vorgesehen haben und dabei von einer l\u00e4ngeren Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ausgegangen sind. In diesen F\u00e4llen hat der Arbeitnehmer mit rechtlicher Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u2013 soweit sich dieser Umstand wesentlich auswirkt \u2013 einen Anspruch auf Neufestsetzung, der von dem Anlass des Ausscheidens grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig ist (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O.).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall haben die Parteien keine Regelung f\u00fcr den Fall des Ausscheidens des Kl\u00e4gers bei der Beklagten getroffen. L\u00e4ge ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag vor, k\u00f6nnte man ggf. den Willen der Vertragsparteien unterstellen, dass mit der erh\u00f6hten Gehaltszahlung \u00fcber die Laufzeit des Arbeitsvertrages eine Abgeltung konkludent vereinbart wurde, \u00a7\u00a7 133, 157 BGB. Vorliegend war die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses jedoch unbestimmt. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unbillig, den Kl\u00e4ger das volle Risiko einer Beendigung des Vertrages tragen zu lassen. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, als ein vern\u00fcnftiger Arbeitgeber, bei der Bestimmung der Verg\u00fctungsh\u00f6he eher von einem l\u00e4ngerfristigen Arbeitsverh\u00e4ltnis ausgegangen ist und deshalb den Wert der Diensterfindung im eigenen Interesse nicht zu hoch eingepreist hat. Daf\u00fcr spricht auch, dass die Beklagte das h\u00f6here Gehalt auch im Hinblick auf zuk\u00fcnftige und weitere \u2013 nicht mehr erfolgte \u2013 Diensterfindungen geleistet haben will.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber argumentiert hat, ein m\u00f6glicher Wechsel der Arbeitsstelle vor Eintritt des Rentenalters sei heutzutage eine zu erwartende und wenig \u00fcberraschende Entwicklung, die sowohl bei Abschluss eines Arbeitsvertrages als auch bei einer Verg\u00fctungsvereinbarung wie der vorliegenden pr\u00e4sent im Bewusstsein sei, verkehrt sie das insoweit anzunehmende Regel-Ausnahmeverh\u00e4ltnis (vgl. Trimborn in Reimer\/Schade\/Schippel, ArbnErfG, 8. Auflage, \u00a7 12 Rn 53). Alleine der Umstand, dass ein m\u00f6glicher Wechsel der Arbeitsstelle vor Eintritt des Rentenalters heutzutage wahrscheinlicher sein mag als noch vor wenigen Jahren oder Jahrzehnten, bedeutet nicht, dass ein wie im vorliegenden Fall unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht grunds\u00e4tzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Ein aus einem Betrieb ausscheidender Arbeitnehmererfinder hat danach grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Ausgleich daf\u00fcr, dass ihm die Vorteile einer h\u00f6heren Entlohnung entgangen sind. Ohne das Hinzutreten besonderer, greifbarer Umst\u00e4nde, die von der Beklagten darzulegen gewesen w\u00e4ren, kann daher nicht einfach unterstellt werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder, die eine Pauschalverg\u00fctungsvereinbarung im Wege einer Gehaltserh\u00f6hung beschlie\u00dfen, automatisch von einer begrenzten Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ausgehen und dies in die H\u00f6he der Gehaltserh\u00f6hung einpreisen.<\/p>\n<p>Demnach ist mangels einer ausdr\u00fccklichen Abrede \u00fcber die Laufzeit, f\u00fcr eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, die als pauschaler, zus\u00e4tzlicher Gehaltsbestandteil ausgezahlt wird, wie bei einer nicht an das Gehalt gekoppelten monatlichen Pauschalbfindung im Fall einer Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses die beabsichtigte Zahlungsdauer im Wege der Auslegung (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) zu ermitteln. Ohne das Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde, muss dabei im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass bei Fortbestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Gehaltserh\u00f6hung in der Regel auf Dauer angelegt ist, das hei\u00dft grunds\u00e4tzlich auch nicht mit Ablauf des Schutzrechts oder mit Aufgabe der Nutzung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmer entf\u00e4llt (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 66).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagte vortr\u00e4gt, im Rahmen einer Neuregelung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbNerfG sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger in Folge der mit der Beklagten getroffenen Pauschalverg\u00fctungsvereinbarung mehr, n\u00e4mlich w\u00e4hrend der Dauer des Fortbestandes seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses einen Betrag von \u20ac 55.000,- erhalten habe, als ihm bei Fortf\u00fchrung der urspr\u00fcnglich mit ihm vereinbarten, umsatzabh\u00e4ngigen Verg\u00fctung zugestanden h\u00e4tte, handelt es sich hierbei um eine f\u00fcr die Beurteilung der \u00c4nderung der Umst\u00e4nde des Vertrages unzul\u00e4ssige hypothetische Betrachtung. Denn die urspr\u00fcngliche Verg\u00fctungsvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 wurde durch die Pauschalverg\u00fctungsvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 und B 4 abgel\u00f6st und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Auch lassen sich die dahingehenden \u00dcberlegungen der Beklagten nicht anstellen, ohne mit dem R\u00fcckforderungsverbot des \u00a7 12 Abs. 6 ArbnErfG in Konflikt zu geraten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist aus dem entsprechenden Vortrag der Beklagten auch nicht erkennbar, dass sich die Nutzung der durch den Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Diensterfindungen in einem Rahmen entwickelt h\u00e4tte, der durch die Pauschalvereinbarung nicht mehr abgedeckt gewesen w\u00e4re (vgl. Trimborn in Reimer\/Schade\/Schippel, ArbnErfG, 8. Auflage, \u00a7 12 Rn 54). Eine derartige Feststellung kann die erkennende Kammer schon deshalb nicht treffen, weil die Beklagte jedenfalls nicht unter Vorlage belastbarer Zahlen vorgetragen hat, in welchem Umfang sie die Diensterfindungen des Kl\u00e4gers nach dem Abschluss der Vereinbarung tats\u00e4chlich genutzt hat und von welcher Umsatzentwicklung sie jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausging. Insofern kann bei der Neufestsetzung der an den Kl\u00e4ger zu zahlenden Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die technische Brauchbarkeit oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Diensterfindungen f\u00fcr die Beklagte nach Abschluss in einem hinreichend wesentlichen Ma\u00dfe ge\u00e4ndert haben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen steht dem Kl\u00e4ger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr den tenorierten Zeitraum zu. Ein weitergehender Verg\u00fctungsanspruch steht dem Kl\u00e4ger nicht zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit war im Ansatz davon auszugehen, dass sich die Parteien ausweislich der als Anlage B 3 vorliegenden Vereinbarung darauf geeinigt haben, dass die Gehaltsanpassung in H\u00f6he von \u20ac 1003,- brutto zum 11.06.2008 ma\u00dfgeblich zur Abgeltung des Verzichts auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschl\u00e4gen erfolgte.<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgetragen, die Gehaltserh\u00f6hung sei auch mit Blick auf die \u00dcbertragung eines neuen Verantwortungsbereiches als Produktmanager erfolgt und die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nur zus\u00e4tzlich zur Begr\u00fcndung mit aufgef\u00fchrt worden. Dem hat die Beklagte allerdings widersprochen. Auch l\u00e4sst sich diese Behauptung, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger beweisf\u00e4llig geblieben ist, nicht in \u00dcbereinstimmung mit dem Inhalt der Vereinbarung bringen, der sich aus der Anlage B 3 ergibt. Denn danach wurde die Anpassung des Gehaltes ausdr\u00fccklich zur Abgeltung bestehender und zuk\u00fcnftiger Erfindungen und Verbesserungen des Arbeitnehmers vorgenommen. Entsprechend erfolgte der Verzicht des Kl\u00e4gers auf \u201eentsprechende Anspr\u00fcche bez\u00fcglich Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschl\u00e4gen\u201c \u201eim Hinblick auf die Gehaltsanpassung\u201c. Zudem sollte gem\u00e4\u00df Ziffer 4. der Vereinbarung die in Frage stehende Gehaltserh\u00f6hung in H\u00f6he von brutto \u20ac 1.003,- in einem zeitlich sehr engen Zusammenhang zur Verzichtserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers vom 11.06.2008 erfolgen. Demgegen\u00fcber wird in Ziffer 4. der Vereinbarung die \u00dcbernahme des neuen Aufgabengebietes als Produktmanager separat geregelt. Hierf\u00fcr sollte der Kl\u00e4ger eine (weitere) Gehaltserh\u00f6hung in H\u00f6he von \u20ac 350,- brutto erhalten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon dem urspr\u00fcnglich zur Abgeltung der Diensterfindungen des Kl\u00e4gers als Bestandteil seines Monatsgehaltes gezahlten Betrag von pauschal etwa \u20ac 1.000,- h\u00e4tten vern\u00fcnftige Parteien einen Abzug von 50% vorgenommen, wenn sie anl\u00e4sslich des Ausscheidens des Kl\u00e4gers aus dem Anstellungsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten eine Anpassung der bestehenden Regelung vorgenommen h\u00e4tten. Zudem h\u00e4tten sie vorgesehen, dass die danach monatlich zu zahlendende Erfinderverg\u00fctung nach dem Ausscheiden des Kl\u00e4gers nicht zeitlich unbegrenzt geschuldet ist, sondern begrenzt auf den Ablauf der maximalen Schutzdauer des noch am l\u00e4ngsten laufenden, auf eine Erfindung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehenden angemeldeten Schutzrechts. Dies ist das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2008 010 XXX U1 mit einer maximalen Schutzdauer bis zum 31.07.2018.<\/p>\n<p>Ein Abzug von 50% rechtfertigt sich nach dem Daf\u00fcrhalten der Kammer aus dem Umstand, dass die dem Beklagten durch die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte Gehaltserh\u00f6hung nach dem Text der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 nicht nur zur Abgeltung bestehender Anspr\u00fcche wegen in der Vergangenheit get\u00e4tigter Erfindungen gezahlt wurde, sondern auch als Ansporn und im Hinblick auf \u201ezuk\u00fcnftige\u201c Anspr\u00fcche wegen \u201ezuk\u00fcnftiger\u201c Erfindungen. Auch wenn die Vereinbarung unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 22 S. 2 ArbnNErfG insoweit keine wirksame Verg\u00fctungsvereinbarung enthielt, kann bei der Bemessung der nach einer Neuregelung geschuldeten Pauschalverg\u00fctung nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass derartige Erfindungen nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers nach Abschluss der Vereinbarung, jedenfalls in wirtschaftlich f\u00fcr die Beklagte relevanter Weise, nicht erfolgt sind.<\/p>\n<p>Vern\u00fcnftige Vertragsparteien h\u00e4tten nach dem Ausscheiden auch keine zeitlich unbeschr\u00e4nkte Pflicht der Beklagten zu Zahlung einer monatlichen Pauschalverg\u00fctung an den Beklagten vorgesehen, sondern diese auf die maximale Schutzdauer des noch am l\u00e4ngsten laufenden der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte beschr\u00e4nkt. Dieser Zeitraum dr\u00e4ngt sich insoweit auf, als einerseits der Anspruch des Kl\u00e4gers mit seinem Ausscheiden nicht mehr durch Zahlung eines im Grundsatz zeitlich unbefristet geschuldeten, auch aus anderen Gr\u00fcnden erh\u00f6hten Monatsgehaltes erf\u00fcllt werden konnte. Eine zeitliche Beschr\u00e4nkung vorzusehen, erscheint insoweit angemessen und billig. Zum anderen ist der Ablauf der maximalen Schutzdauer des noch am l\u00e4ngsten laufenden, auf die Erfindungen des Kl\u00e4gers angemeldeten Schutzrechts ein greifbares, nicht vom Willen einer der Parteien abh\u00e4ngiges und auch valides Kriterium f\u00fcr die Zeit, in der der Beklagten dem Grundsatz nach die M\u00f6glichkeit verbleibt, die Erfindungen des Kl\u00e4gers im Rahmen einer durch ein Schutzrecht, jedenfalls zu einem gewissen Ma\u00df, vermittelten Exklusivit\u00e4t wirtschaftlich zu verwerten.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr kam ein l\u00e4ngerer Zeitraum, etwa der durch den Kl\u00e4ger in einem anderen Zusammenhang im Rahmen seines urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten Antrags zu 2. benannte Zeitraum bis zum 31.01.2026, der der maximalen Schutzdauer entsprochen h\u00e4tte, wenn die Beklagte statt des Gebrauchsmusters DE 20 2005 001 XXX U 1 unter Inanspruchnahme der inneren Priorit\u00e4t ein Patent angemeldet h\u00e4tte, nicht in Betracht. Zwar hat der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seines in der Hauptsache nicht mehr zu Entscheidung gestellten Antrages auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht zutreffend ausgef\u00fchrt, dass eine nicht zweckdienliche (\u00a7 13 Abs. 1 S. 2 ArbNerfG) Hinterlegung als Gebrauchsmuster anstelle einer gebotenen Patentanmeldung eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellen kann, mit der Folge, dass der Arbeitgeber als Schadensersatz den f\u00fcr ein Patent angemessenen Erfindungswert schuldet (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 13 Rn. 69). Insoweit hat der Kl\u00e4ger aber entgegen der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast schon nicht ausgef\u00fchrt, dass auf seine Erfindung ein rechtsbest\u00e4ndiges Patent mit Wahrscheinlichkeit erteilt worden w\u00e4re (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 13 Rn. 70). Hierf\u00fcr war nicht bereits ausreichend, darauf zu verweisen, dass der L\u00f6schungsantrag in dem seinerzeit gegen das Gebrauchsmuster DE\u2018XXX anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahren von der antragstellenden Firma A nach Einreichung neuer Schutzanspr\u00fcche zur\u00fcckgenommen wurde. Denn die Beklagte hat dies unwidersprochen damit erkl\u00e4rt, dass die Firma A den L\u00f6schungsantrag nur aufgrund einer au\u00dferamtlichen Einigung mit der Beklagten zur\u00fcckgezogen habe. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte sich vielmehr zun\u00e4chst im einzelnen mit den gegen eine Schutzf\u00e4higkeit sprechenden Gr\u00fcnden des von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten L\u00f6schungsantrages der Firma A gegen das Gebrauchsmuster DE\u2018XXX auseinandersetzen und diese entkr\u00e4ften m\u00fcssen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 83.500,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02201 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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