{"id":1036,"date":"2002-05-14T17:00:31","date_gmt":"2002-05-14T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1036"},"modified":"2016-04-21T10:07:52","modified_gmt":"2016-04-21T10:07:52","slug":"4a-o-12501-monoklaner-maus-antikoerper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1036","title":{"rendered":"4a O 125\/01 &#8211; Monoklaner Maus-Antik\u00f6rper"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 79<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Mai 2002, Az. 4a O 125\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 220.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 153 114 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 8. Februar 1985 get\u00e4tigten Anmeldung beruht und Priorit\u00e4ten vom 8. Februar 1984 und vom 11. Januar 1985 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 28. August 1985 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 19. Juli 1989 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 27. M\u00e4rz 2002 (Anlage B 14) Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft monoklonale Antik\u00f6rper gegen menschlichen Brustkrebs, ihre Produktion und Verwendung, Hybridome zu ihrer Herstellung und Herstellung dieser Hybridome. Die hier interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 3 des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents haben in deutscher \u00dcbersetzung (Anlage K 1a) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Patentanspruch 1:<\/p>\n<p>&#8222;Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper, der<\/p>\n<p>(a) ein menschliches Brustkrebs-Antigen bindet, das von einem Vergleichsantik\u00f6rper ebenfalls gebunden wird, der von einem der unter ATCC HBB8488, HBB8490, HBB8486, HBB8484, HBB8697, HBB8485, HBB8696 und HBB8662 erh\u00e4ltlichen Hybridome gebildet wird;<\/p>\n<p>(b) einen G- oder M-Isotyp aufweist; und<\/p>\n<p>(c) nach Konjugation mit der Ricin A-Kette zumindest gegen eine der Zellen MCF-7, CAmA-1, SKBR-3 oder BT-20 einen TCID 50%-Wert von weniger als 10 nM aufweist.&#8220;<\/p>\n<p>Patentanspruch 3:<\/p>\n<p>&#8222;Monoklonaler Antik\u00f6rper nach Anspruch 1, der durch eines der nachstehenden Hybridome (a) HBB8488, (b) HBB8490, (c) HBB8486, (d) HBB8697, (e) HBB8484, (f) HBB8485, (g) HBB8696 und (h) HBB8662 gebildet wird, oder ein monoklonaler Antik\u00f6rper, der mit einem der vorstehend genannten Antik\u00f6rper funktionell \u00e4quivalent ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;H5xxxxxxx&#8220; ein Medikament zur Behandlung von Brustkrebs beim Menschen. Die n\u00e4here Zusammensetzung und die Wirkungsweise dieses Medikaments ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 3 vorgelegten Prospekt der Beklagten sowie der von der Beklagten als Anlage B 8 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 8a) eingereichten Produktinformation.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, jedenfalls aber \u00e4quivalente Verletzung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Hilfsweise macht sie geltend, verwirkliche das angegriffene Medikament der Beklagten den Patentanspruch 3, 2. Alternative des Klagepatents.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich den Unterlassungsantrag dahingehend gestellt hat, die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 153 114 monoklonale Maus-Antik\u00f6rper anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die ein menschliches Brustkrebs-Antigen binden, das auch von einem Vergleichsantik\u00f6rper gebunden wird, welcher von einem der Hybidrome erzeugt wird, die von ATCC unter den Zugriffsnummern HBB8488, HBB8490, HBB8486, HBB8484, HBB8697, HBB8485, HBB8696 und HBB8662 erh\u00e4ltlich sind, einen G- oder M-Isotyp aufweisen und einen TCID 50%-Wert auf eine der folgenden Zellen MCF-7, CAmA-1, SKBR-3 oder BT-20 in einer Konzentration von weniger als etwa 10 nM nach Konjugation an die Ricin A-Kette aufweisen, beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 153 114<\/p>\n<p>rekombinante humanisierte monoklonale murine Antik\u00f6rper<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die<\/p>\n<p>(1) ein menschliches Brustkrebs-Antigen binden, das auch von einem Vergleichsantik\u00f6rper gebunden wird, welcher von dem Hybridrom gebildet wird, das von ATCC unter den Zugriffsnummer HBB8696 erh\u00e4ltlich ist,<\/p>\n<p>(2) einen G-Isotyp aufweisen und,<\/p>\n<p>(3) wenn mit der Ricin A-Kette konjugiert, einen TCID 50%-Wert von weniger als ungef\u00e4hr 10 nM mindestens gegen eine der Zellen MCF-7, CAmA-1, SKBR-3 oder BT-20 aufweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>wenn die monoklonalen Antik\u00f6rper au\u00dferdem mit einem Antik\u00f6rper, der durch das Hybridom HBB8696 gebildet wird, funktionell \u00e4quivalent sind, n\u00e4mlich zus\u00e4tzlich zu den zuvor unter (1) bis (3) aufgef\u00fchrten Eigenschaften auch noch die Eigenschaften haben,<\/p>\n<p>(4) den von dem Hybridom HB8696 gebildeten monoklonalen Antik\u00f6rper zu kreuzblockieren,<\/p>\n<p>(5) selektiv an menschliche Brustkrebszellen zu binden und<\/p>\n<p>(6) an das gleiche Antigen zu binden, wie durch Immunpr\u00e4zipation oder einen aus mehreren Schichten bestehenden Immuntest bestimmt wird;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Mai 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Menge der die Antik\u00f6rper gem\u00e4\u00df Ziffer 1 enthaltenden Arzneimittel, aufgeschl\u00fcsselt nach Produktbezeichnung, Darreichungsform und Packungsgr\u00f6\u00dfe,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 22. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 153 114 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf und macht geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent die Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 3, 2. Alternative.<\/p>\n<p>Jedenfalls werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist sowohl nach ihrem Hauptantrag als auch nach ihrem Hilfsantrag unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft monoklonale Antik\u00f6rper gegen menschlichen Brustkrebs; diese Antik\u00f6rper produzierende Hybridome, aus diesen Antik\u00f6rpern hergestellte Immunochemikalien und diagnostische und therapeutische Verfahren, in denen diese Immunochemikalien verwendet werden.<\/p>\n<p>Antik\u00f6rper sind Serumproteine, die als Bestandteil des Immunsystems aller h\u00f6heren Organismen, unter anderem bei Wirbeltieren Fremdk\u00f6rper, d.h. Antigene (z.B. Viren, Bakterien) erkennen und binden k\u00f6nnen. Das Immunsystem hat prim\u00e4r die Aufgabe, den Organismus vor eindringenden k\u00f6rper-fremden Antigenen zu sch\u00fctzen. Jeder Antik\u00f6rper hat eine hohe Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr jeweils ein Antigen. Antik\u00f6rper werden von B-Lymphozyten bzw. Plasmazellen synthetisiert, wobei jeder B-Lymphozyt nur Antik\u00f6rper einer einzigen Spezifit\u00e4t produziert. Ein Antik\u00f6rper besteht aus zwei identischen schweren (H-) Ketten und zwei identischen leichten (L-) Ketten. Die schweren Ketten sind l\u00e4nger, d.h. sie weisen mehr Aminos\u00e4uren auf als die leichten Ketten. Jede dieser Polypeptidketten weist variable (V) und konstante (C) Bereiche (Dom\u00e4nen) auf. Anhand der konstanten Bereiche lassen sich die Antik\u00f6rper verschiedenen Klassen (Isotypen) zuordnen. Die Gesamtheit aller Antik\u00f6rper wird als Immunglobuline bezeichnet. Bei den Immunglobulinen des Menschen werden die Klassen IgA (A), IgG (G), IgM (M), IgD (D) und IgE (E) unterschieden. Die variablen Bereiche der Polypeptidketten bilden die Antigen-Bindungsregion (CDR). Diese Antigen-Bindungsregion ist Ausdruck der jeweiligen Bindungsspezifit\u00e4t des Antik\u00f6rpers.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, gebe es seit Mitte der 70-er Jahre zahlreiche Berichte \u00fcber monoklonale Maus-Antik\u00f6rper, die mit mit menschlichem Brustkrebs verbundenen Antigenen in Wechselwirkung treten. In diesen Berichten seien nach den Angaben der Klagepatentschrift M\u00e4use immunisiert und wiederholt mit menschlichen globul\u00e4ren Milchfettproteinen, Brustkrebs-Zelllinien oder Brustkrebs-Membranextrakten gespritzt worden. Die Milzzellen der immunisierten M\u00e4use seien mit Maus-Myelomzellen fusioniert und Hybridome auf der Basis besonderer Merkmale des Kulturmediums auf Brustkrebs oder Brustkrebs-Antigene selektiert worden. Wie die Klagepatentschrift hierzu angibt, unterscheidet sich das Verhalten dieser fr\u00fcheren Antik\u00f6rper gegen normales Gewebe von dem Verhalten der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antik\u00f6rper gegen normales Gewebe. Monoklonale Antik\u00f6rper gegen menschliche Brustkrebszellen und ihre Verwendung in der Diagnose und Therapie seien auch in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 118 365 beschrieben.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt im Weiteren aus, dass in fr\u00fcherer Zeit vermutet oder dar\u00fcber berichtet worden sei, Immuntoxine durch Bindung cytotoxischer Mittel an Antik\u00f6rper herzustellen. Ein gesteigertes Interesse habe dabei jenen Immuntoxinen gegolten, bei denen monoklonale Antik\u00f6rper \u00fcber heterodoppelfunktionelle Mittel an die enzymatisch wirksamen Teile (A-Ketten) von bakteriellen oder pflanzlichen Toxinen gebunden seien.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, monoklonale Antik\u00f6rper zur Verf\u00fcgung zu stellen, die eine Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr bestimmte menschliche Brustkrebs-Zellen aufweisen und zur Herstellung von Immuntoxinen gegen menschliche Brustkrebszellen geeignet sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper, der<\/p>\n<p>1.1<\/p>\n<p>ein menschliches Brustkrebs-Antigen bindet, das von einem Vergleichsantik\u00f6rper ebenfalls gebunden wird, der von einem der unter ATCC HBB 8488, HBB 8490, HBB 8486, HBB 8484, HBB 8697, HBB 8485, HBB 8696 und HBB 8662 erh\u00e4ltlichen Hybidrome gebildet wird;<\/p>\n<p>1.2<\/p>\n<p>einen G- oder M-Isotyp aufweist; und<\/p>\n<p>1.3<\/p>\n<p>nach Konjugation mit der Ricin A-Kette zumindest gegen eine der Zellen MCF-7, CAmA-1, SKBR-3 oder BT-20 einen TCID 50%-Wert von weniger als 10 nM aufweist.<\/p>\n<p>In Patentanspruch 3 werden die folgenden Merkmale kombiniert:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Monoklonaler Antik\u00f6rper nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>1.1<\/p>\n<p>der durch eines der nachstehenden Hybridome (a) HBB8488, (b) HBB 8490, (c) HBB8486, (d) HBB8697, (e) HBB8484, (f) HBB8485, (g) HBB8696 und (h) HBB8662 gebildet wird,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>oder ein monoklonaler Antik\u00f6rper,<\/p>\n<p>2.1<\/p>\n<p>der mit einem der vorstehend genannten Antik\u00f6rper funktionell \u00e4quivalent ist.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift, sind die wichtigsten Eigenschaften monoklonaler Antik\u00f6rper ihre Immunglobulin-Klasse, ihre Selektivit\u00e4t f\u00fcr menschliche Brustkrebszellen und der Bereich von menschlichen Brustkrebszellen, die von ihnen gebunden werden, sowie ihre Verwendbarkeit zur Herstellung von wirksamen Immuntoxinen gegen menschlichen Brustkrebs. Die zur Herstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antik\u00f6rper-produzierenden Fusionspartner werden dadurch erzeugt, dass M\u00e4usen lebende menschliche Brustkrebszellen oder entsprechende Membranextrakte wiederholt verabreicht werden, so dass eine Immunisierung eintritt. Anschlie\u00dfend werden die Milzen aus den immunisierten M\u00e4usen gesammelt. Aus diesen wird eine Zellsuspension hergestellt. Im Weiteren werden die gew\u00fcnschten Hybridome unter Verwendung der allgemein bekannten Hybridoma-Technik hergestellt. Das Verfahren beinhaltet die Fusion von Tumorzellen, wie etwa verf\u00fcgbare Mausmyelom-Zelllinien mit den besagten Milzzellen unter Verwendung eines Fusionsmittels. Nach der Fusion werden die Zellen von dem Fusionsmedium getrennt und zur Entfernung von nicht hybridisierten Elternzellen auf einem selektiven Wachstums-Medium, z.B. HAT-Medium, gez\u00fcchtet. Die Hybridome werden bei Bedarf vermehrt und \u00dcberst\u00e4nde werden durch \u00fcbliche Immuntest-Verfahren unter Verwendung des immunisierenden Mittels als Antigen auf Aktivit\u00e4t gegen menschlichen Brustkrebs getestet. Antik\u00f6rper-produzierende Hybridome k\u00f6nnen unter Verwendung bekannter Verfahren in vitro oder in vivo gez\u00fcchtet werden. Die monoklonalen Antik\u00f6rper k\u00f6nnen unter Verwendung \u00fcblicher Immunglobulin-Reinigungsverfahren aus dem Kulturmedium bzw. der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit isoliert werden. Die Selektivit\u00e4t eines Antik\u00f6rpers und der Bereich von menschlichen Brustkrebszellen, die von ihm gebunden werden, werden bestimmt, indem er gegen eine Reihe von menschlichen Brustkrebsgeweben und \u2013zellen und normalen menschlichen Geweben oder Zellen der Brust oder anderer Gewebearten getestet wird. Antik\u00f6rper, die an weniger als 1\/3 der normalen Gewebe und Blutzellentypen stark binden, sind selektiv Brustkrebs-bindend. Die immunochemischen Derivate der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antik\u00f6rper, die die gr\u00f6\u00dfte Bedeutung haben, sind Immuntoxine, d.h. Konjugate des Antik\u00f6rpers mit einer cytotoxischen Gruppe, und markierte Derivate, in denen die Markierung ein Mittel zur Identifizierung von markierten Antik\u00f6rpern enthaltenden Immunkomplexen ist. F\u00fcr diagnostische Zwecke werden zur in vitro-At\u00f6tung von menschlichen Brustkrebszellen die Konjugate dem Zellkultur-Medium typischerweise in einer Konzentration von etwa mindestens 10 nM zugegeben. Die Cytotoxizit\u00e4t kann durch \u00fcbliche Verfahren zur Bestimmung des Vorliegens und des Ausma\u00dfes von Brustkrebs erfasst werden. Die Antik\u00f6rper und die markierten Antik\u00f6rper k\u00f6nnen zum Nachweis des Vorliegens von Brustkrebs in einem Patienten oder zur \u00dcberwachung des Zustands eines solchen in einem Patienten bereits diagnostizierten Krebses in einer Vielzahl von Immuno-abbildenden Verfahren oder Immun-Testverfahren verwendet werden. Dabei k\u00f6nnen \u00fcbliche direkte und indirekte Testverfahren verwendet werden. Direkte Tests beinhalten das Inkubieren einer Gewebeprobe oder von Zellen aus dem Patienten mit einem markierten Antik\u00f6rper, der aufgrund seiner Markierung in der Probe nachgewiesen wird, w\u00e4hrend bei indirekten Tests die Gewebe- oder Zellprobe mit unmarkierten monoklonalen Antik\u00f6rpern inkubiert wird und die Probe anschlie\u00dfend mit einem markierten, gegen den monoklonalen Antik\u00f6rper gericheteten Antik\u00f6rper behandelt und sodann auf das Vorliegen von markierten Immun-Komplexen getestet wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Patentanspruch 1 des Klagpatents. Sie macht auch nicht von der technischen Lehre des Patentanspruchs 3, 2. Alternative des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 1 der vorangestellten Merkmalsgliederung zu Patentanspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Das Merkmal 1 besagt, dass es sich um einen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rper handelt.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gibt damit die Art des erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rpers vor. Der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent unter dem Ausdruck &#8222;monoklonaler Antik\u00f6rper&#8220; eine aus einer homogenen Antik\u00f6rperpopulation bestehende Antik\u00f6rperzusammensetzung versteht (Anlage K 1a, Seite 3, vorletzter Absatz). Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, werden die erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rper durch Hybridome produziert (Anlage K 1a, Seite 5, 2. Absatz). Die Klagepatentschrift nimmt zur Herstellung der Hybridome auf die im Stand der Technik bereits bekannte Hybridoma-Technik Bezug (Anlage K 1a, Seite 4, Mitte; vgl. auch R\u00f6mpp, Biotechnologie, 1993, Stichwort &#8222;Hybridoma-Technik&#8220;). Dieses Verfahren umfasst die Fusion einer Tumorzelle (Myelom) mit einer Antik\u00f6rper-bildenden Zelle. Nach der Fusion werden die Zellen, sog. Hybridome, von einem beigef\u00fcgten Fusionsmittel abgetrennt und zur Entfernung von nicht hybridisierten Elternzellen auf einem selektiven Wachstums-Medium wie z.B. HAT-Medium gez\u00fcchtet und k\u00f6nnen beliebig vermehrt werden (Anlage K 1a, Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 5, erster Absatz). Der Fachmann entnimmt dem, dass er bei Anwendung dieses Verfahrens beliebig viele Antik\u00f6rper produzieren kann, die alle eine einzige Spezifit\u00e4t aufweisen. Denn die zur Fusion verwendete Antik\u00f6rper-bildende Zelle kann nur Antik\u00f6rper einer einzigen Spezifit\u00e4t synthetisieren. Das aus der Fusion hervorgegangene Hybridom produziert daher jeweils identische Antik\u00f6rper.<\/p>\n<p>Des Weiteren gibt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 vor, dass es sich um einen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rper handeln soll. Der Wortlaut legt daher bereits nahe, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rper ausschlie\u00dflich aus Maussequenzen bestehen. Ein Hinweis darauf, dass etwa nur die Antigen-Bindungsstellen des monoklonalen Antik\u00f6rpers, nicht aber auch dessen \u00fcbrigen Sequenzen von der Maus abstammen m\u00fcssen, wie die Kl\u00e4gerin meint, ist dem Wortlaut des Patentanspruchs nicht zu entnehmen. Das Merkmal 1.1 beschreibt zwar die spezifische Bindungsspezifit\u00e4t des erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rpers, trifft aber im \u00dcbrigen keine Aussage zu dessen Struktur.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die zur Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc heranzuziehende Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>In der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift werden als Stand der Technik monoklonale Maus-Antik\u00f6rper, die mit mit menschlichem Brustkrebs verbundenen Antigenen in Wechselwirkung treten, genannt. Das Klagepatent hebt insoweit hervor, dass sich das Verhalten dieser monoklonalen Antik\u00f6rper gegen normales Gewebe von dem Verhalten der erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rper gegen normales Gewebe unterscheide. Ein besonderes Interesse der Wissenschaft bestehe an der Herstellung von Immuntoxinen durch Bindung cytotoxischer Mittel an Antik\u00f6rper. Vor diesem Hintergrund nennt die Klagepatentschrift als einen Aspekt der Erfindung, einen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rper mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zur Verf\u00fcgung zu stellen (Anlage K 1a, Seite 2, 1. vollst\u00e4ndiger Absatz). Als weiteren Aspekt nennt die Klagepatentschrift die als bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen aufgez\u00e4hlten (Vergleichs-) Antik\u00f6rper produzierenden Maus x Maus Hybridome und Nachkommen dieser Hybridome. Zudem soll das Klagepatent ein Verfahren zur Herstellung der besagten Hybridome betreffen. Ferner nennt die Klagepatentschrift als einen Aspekt der Erfindung Immuntoxine und ihre Herstellung durch Verbindung der besagten monoklonalen Antik\u00f6rper mit einer cytotoxischen Gruppe. Schlie\u00dflich nennt die Klagepatentschrift die Verwendung der monoklonalen Antik\u00f6rper entweder f\u00fcr eine in vitro-Diagnose oder -\u00dcberwachung von menschlichem Brustkrebs oder f\u00fcr eine in vitro-Abt\u00f6tung menschlicher Brustkrebszellen oder f\u00fcr direkte oder indirekte Immuntests zur in vitro-Bestimmung, ob eine menschliche Zelle eine Brustkrebszelle ist (Anlage K 1a, Seite 2, Mitte, bis Seite 3, Mitte).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dieser Aufstellung von erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aspekten, dass es nach dem Klagepatent zun\u00e4chst darauf ankommt, monoklonale Antik\u00f6rper mit einer spezifischen Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr ein bestimmtes Brustkrebs-Antigen, das auch von einem der in Merkmal 1 n\u00e4her bestimmten Vergleichsantik\u00f6rper gebunden wird, zu schaffen. Dadurch wird zum einen die Verwendung f\u00fcr therapeutische und diagnostische Zwecke verbessert. Zum anderen ist bei einer spezifischen Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr ein bestimmtes Brustkrebs-Antigen das Verhalten des monoklonalen Antik\u00f6rpers gegen\u00fcber normalen Gewebe anders als bei monoklonalen Antik\u00f6rpern, die keine spezifische Bindungsspezifit\u00e4t aufweisen, worauf das Klagepatent in seiner Einleitung zum Stand der Technik abhebt (Anlage K 1a, Seite 1, Mitte). Denn eine Bindung an normales Gewebe ist zwar auch bei einer bestehenden Bindungsspezifit\u00e4t nicht ausgeschlossen, wie die Testergebnisse in der Klagepatentschrift, Tabelle I (Anlage K 1a, Seite 22), zeigen. Aber die Bindungsreaktion hinsichtlich normalen Gewebes ist eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift werden insoweit allein monoklonale Maus-Antik\u00f6rper und ihre Herstellung beschrieben, die ausschlie\u00dflich Maussequenzen aufweisen. Zur Herstellung der die monoklonalen Antik\u00f6rper produzierenden Hybridome werden ausschlie\u00dflich Zellen von M\u00e4usen verwendet (Anlage K 1a, Seite 4, Mitte). Dabei k\u00f6nnen die Antik\u00f6rper-produzierenden Hybridome unter Verwendung verschiedener Verfahren in vitro oder in vivo gez\u00fcchtet werden. Das hierf\u00fcr eingesetzte Ausgangsmaterial kann entweder eine K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit oder ein Kulturmedium sein (Anlage K 1a, Seite 5, 1. vollst\u00e4ndiger Absatz). In jedem Fall werden aber M\u00e4use mit lebenden menschlichen Brustkrebszellen oder Membranextrakten immunisiert. Eine weitere Behandlung der auf diese Weise gewonnenen monoklonalen Antik\u00f6rper, etwa eine genetische Ver\u00e4nderung der Dom\u00e4nen beschreibt das Klagepatent nicht. Der Fachmann schlie\u00dft daraus, dass es sich bei den erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rpern um solche handelt, die ausschlie\u00dflich Maussequenzen aufweisen.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird in diesem Verst\u00e4ndnis best\u00e4rkt, weil das Klagepatent f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rper lediglich in vitro-Verwendungen als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteile beschreibt. Es werden diagnostische Bestimmungen durch direkte oder indirekte Immuntests beschrieben, die beide in vitro durchgef\u00fchrt werden (Anlage K 1a, Seite 7, vorletzter Absatz; Seite 9, 1. Absatz). Im Rahmen der Beschreibung der Herstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rpers wird ein in vivo-Test der Konjugate, d.h. der Antik\u00f6rper aus der Verbindung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rpers mit einem cytotoxischen Mittel ausschlie\u00dflich bei M\u00e4usen durchgef\u00fchrt und aus diesem Testergebnis eine in vivo-Wirksamkeit jener Konjugate gegen menschliche Brustkrebszellen abgesch\u00e4tzt (Anlage K 1a, Seite 19, 2. vollst\u00e4ndiger Absatz). Der Fachmann entnimmt dem, dass bei den erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rpern eine in vivo-Verwendung vielleicht erw\u00fcnscht w\u00e4re, letztlich aber nicht durchf\u00fchrbar ist. Denn bei Verabreichung monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper mit Sequenzen ausschlie\u00dflich von der Maus im menschlichen K\u00f6rper wird &#8211; wie der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens wei\u00df &#8211; sofort eine Immunreaktion (HAMA) ausgel\u00f6st, die zu einer Neutralisierung der monoklonalen Maus-Antik\u00f6rper f\u00fchrt und ihre Ausscheidung aus dem menschlichen K\u00f6rper bedingt. Werden dem Fachmann vor diesem Hintergrund im Klagepatent als einzige Einsatzm\u00f6glichkeiten des erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rpers in vitro-Verwendungen aufgezeigt, so schlie\u00dft er hieraus, dass lediglich monoklonale Antik\u00f6rper rein murinen Ursprungs Gegenstand von Patentanspruch 1 sind.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, dass eine Beschr\u00e4nkung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rpers hinsichtlich seiner Quelle und Herstellungsart nicht auf die in der Klagepatentschrift aufgef\u00fchrten Beispiele beabsichtigt ist (Anlage K 1a, Seite 3, vorletzter Absatz). Damit stellt die Klagepatentschrift zun\u00e4chst klar, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rper nach einem anderen Verfahren als der in der Klagepatentschrift beschriebenen Hybridoma-Technik hergestellt werden k\u00f6nnen. Als solche kommen zum Beispiel gentechnologische Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Quelle der erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rper meint das Klagepatent den Ausgangsstoff zur Bildung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rpers. Ob mit dem Begriff des monoklonalen Maus-Antik\u00f6rpers damit nur solche gemeint sind, die rein murinen Ursprungs sind, oder auch solche, bei denen lediglich die Antigen-Bindungsregionen aus Maussequenzen bestehen, ergibt sich aus der genannten Beschreibungsstelle der Klagepatentschrift nicht. Die Quellen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antik\u00f6rpers k\u00f6nnen in beiden F\u00e4llen unterschiedlich sein. Denn wie der Fachmann der Klagepatentschrift weiter entnehmen kann, k\u00f6nnen die monoklonalen Antik\u00f6rper unter Verwendung \u00fcblicher Immunglobulin-Reinigungsverfahren, wie Ammoniumsulfatf\u00e4llung, Gelelektrophorese, Dialyse, Chromatographie und Ultrafiltration aus den Kulturmedien bzw. K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten isoliert werden (Anlage K 1a, Seite 5 erster vollst\u00e4ndiger Absatz). Als Quelle eines rein murinen monoklonalen Antik\u00f6rpers kommen mithin Kulturmedien oder auch K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten in Betracht. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund der von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Beschreibungsstelle keine anderslautende Aussage zum Gegenstand der Erfindung entnehmen, als ihm durch den \u00fcbrigen Inhalt der Klagepatentschrift vermittelt wird. Diesem entnimmt der Fachmann nach den obigen Ausf\u00fchrungen, dass es sich bei den erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rpern um solche handelt, die ausschlie\u00dflich rein murinen Ursprungs sind.<\/p>\n<p>Dass die auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift als im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigten Entgegenhaltungen oder der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik monoklonale Maus-Antik\u00f6rper mit einer anderen Zusammensetzung sowohl murinen als auch humanen Ursprungs betroffen h\u00e4tten, und insoweit dem Fachmann ein anderes als das oben beschriebene Verst\u00e4ndnis nahe legen w\u00fcrden, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Die von der Klagepatentschrift in Anspruch genommenen Priorit\u00e4ten der US-A-577 976 (Anlage K 7) und US-A-690 750 (Anlage K 8) stimmen in ihren diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen mit denen des Klagepatents \u00fcberein, so dass sich aus ihnen ebenfalls kein anderes Verst\u00e4ndnis des Fachmanns herleiten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Auch bei Ber\u00fccksichtigung des von der Kl\u00e4gerin als Stand der Technik herangezogenen Aufsatz von Munro aus dem Jahre 1984 (Anlagenkonvolut K 10, Ziffer 6; deutsche Teil\u00fcbersetzung Anlage K 10\/V6) ergibt sich nichts anderes. Diese Druckschrift, die in der Klagepatentschrift weder gew\u00fcrdigt noch erw\u00e4hnt wird und infolgedessen gem\u00e4\u00df Art. 69 S. 2 EP\u00dc nicht zur Auslegung des Patentanspruchs hergezogen werden kann, kann allein unter dem Gesichtspunkt ber\u00fccksichtigt werden, dass die technische Lehre eines europ\u00e4ischen Patents aus der Sicht des Fachmanns zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auszulegen ist. Wird zugunsten der Kl\u00e4gerin angenommen, dass das Klagepatent insoweit die Priorit\u00e4t der US-A-690 750 (Anlage K 8) vom 11. Januar 1985 wirksam in Anspruch nehmen kann, nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf die Verwirklichung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der im Merkmal 1.1 aufgef\u00fchrten alternativen Ausf\u00fchrungsform eines monoklonalen Maus-Antik\u00f6rpers, der ein menschliches Brustkrebs-Antigen bindet, das auch von dem Vergleichsantik\u00f6rper gebunden wird, der von dem unter ATCC HBB8696 erh\u00e4ltlichen Hybridom gebildet wird, umgestellt hat und f\u00fcr diese alternative Ausf\u00fchrungsform der Vergleichsantik\u00f6rper und das ihn bildende Hybridom erst in der US-A-690 750 offenbart sind (vgl. zu den Voraussetzungen einer wirksamen Priorit\u00e4tsinanspruchnahme gem. Art. 87 f. EP\u00dc, Art. 4 PV\u00dc allgemein: BGH, Mitt. 2001, 5 50, 552 &#8211; Luftverteiler, m.w.N.), stellt sich Frage, ob der besagte Aufsatz von Munro \u00fcberhaupt zum Fachwissen eines Fachmanns am 11. Januar 1985 geh\u00f6rt hat. Denn zum allgemeinen Fachwissen z\u00e4hlt allein derjenige Wissensstand, den der angesprochene Fachmann bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Ausbildungsgang zur sachgerechten Aus\u00fcbung seines Berufsbildes aufweisen muss. Auf die Kenntnis des gesamten Standes der Technik kann hingegen nicht abgestellt werden (vgl. Benkard, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage 1993, \u00a7 14 PatG, Rdnr. 63 m.w.N.). Selbst wenn zu Gunsten der Kl\u00e4gerin im Hinblick darauf, dass es sich um das spezialisierte Gebiet der Biotechnologie handelt und der Aufsatz in der angesehenen Zeitschrift &#8222;Nature&#8220; erschienen ist, unterstellt wird, dass der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann diesen Aufsatz zum Zweck seiner beruflichen Fortbildung vor dem Priorit\u00e4tstag gelesen hat, legt der Aufsatz dem Fachmann kein anderes Verst\u00e4ndnis hinsichtlich des in der Klagepatentschrift verwendeten Begriffs des monoklonalen Maus-Antik\u00f6rpers nahe.<\/p>\n<p>Der Aufsatz nimmt das Problem der Immunreaktion des menschlichen K\u00f6rpers auf einen k\u00f6rperfremden Antik\u00f6rper als Ausgangspunkt und beschreibt Untersuchungen aus dem Jahre 1984 (Druckschriften in Anlagenkonvolut K 10, Dokumente Nr. 14 und 15, deutsche Teil\u00fcbersetzungen Anlage K 10\/V14b und K 10\/V15a) betreffend die Herstellung chim\u00e4rer monoklonaler Antik\u00f6rper (chim\u00e4re Maus-Mensch-Antik\u00f6rper-Genkonstruktionen), deren Antigen-Bindungsstellen durch Aminos\u00e4uresequenzen gebildet w\u00fcrden, die von einem murinen monoklonalen Antik\u00f6rper der gew\u00fcnschten Bindungsspezifit\u00e4t definiert w\u00fcrden, w\u00e4hrend der Rest des Antik\u00f6rpers so menschlich wie m\u00f6glich sei. Munro beschreibt als L\u00f6sungswege zur Vermeidung der bekannten gesundheitssch\u00e4dlichen \u00dcberempfindlichkeitsreaktionen, eine spezifische Unempfindlichkeit gegen\u00fcber murinen Immunglobulinen zu induzieren oder humane monoklonale Antik\u00f6rper aus humanen Hybridomen zu w\u00e4hlen oder &#8222;eventuell&#8220; mittels Gentechnik Antik\u00f6rper zu gewinnen, bei denen der Rezeptor f\u00fcr die Antik\u00f6rperbindung durch Sequenzen eines murinen monoklonalen Antik\u00f6rpers der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t definiert ist, w\u00e4hrend die Struktur des restlichen Molek\u00fcls so human wie m\u00f6glich ist (Anlage K 10\/V6a, zweiter Absatz). In dem Aufsatz von Munro wird demnach zwischen monklonalen Antik\u00f6rpern rein murinen Ursprungs, monoklonalen Antik\u00f6rpern rein humanen Ursprungs und chim\u00e4ren Antik\u00f6rpern, bei denen die Antigen-Bindungsstellen murinen Ursprungs sind, w\u00e4hrend der Rest des Molek\u00fcls humanen Ursprungs sein soll, differenziert. Ausgehend von dieser Kategorisierung monoklonaler Antik\u00f6rper hat der Fachmann keinen Anlass, die Angaben der Klagepatentschrift, die ausschlie\u00dflich die Verwendung und Herstellung eines monoklonalen Antik\u00f6rpers rein murinen Ursprungs beschreibt und im Wortlaut des Patentanspruchs 1 auch auf einen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rper abstellt, nicht in dem Sinne verstehen, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe monkolonale Antik\u00f6rper allein solche Antik\u00f6rper sind, die ausschlie\u00dflich murinen Ursprungs sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihr als Anlage K 9 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 9a) vorgelegte Privatgutachten berufen, in dem der Gutachter Prof. Dr. H2xxxxxxxx zu dem Ergebnis gelangt, dass die Lehre des Klagepatents humanisierte murine Antik\u00f6rper umfasse (Anlage K 9a, Seite 7 am Ende). Der Gutachter begr\u00fcndet die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auslegung nicht, sondern kommt nach der Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Erfindung die HAMA-Reaktion des menschlichen K\u00f6rpers bekannt gewesen sei und unter Verweis auf den Aufsatz von Munro ohne weitere Begr\u00fcndung zu der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Auslegung des Klagepatents (Anlage K 9a, Seite 7 Mitte). Damit werden die vorstehenden Gr\u00fcnde nicht widerlegt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. April 2002 darauf verwiesen hat, dass die Klagepatentschrift an mehreren Stellen in der Beschreibung sowie in ihren Tabellen die Bedeutung der spezifischen Bindungsspezifit\u00e4t der erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rper als deren wesentliche Eigenschaft hervorhebe, woraus sich f\u00fcr den Fachmann ergebe, dass allein die Antigen-Bindungsstellen murinen Ursprungs sein m\u00fcssen, w\u00e4hrend der Ursprung der restlichen Struktur des monoklonalen Antik\u00f6rpers unerheblich sei, kann dem nicht beigetreten wird. Zwar will das Klagepatent einen monoklonalen Antik\u00f6rper mit einer spezifischen Bindungsspezifit\u00e4t zur Verf\u00fcgung stellen und grenzt sich damit, wie bereits oben ausgef\u00fchrt wurde, vom Stand der Technik ab, der Antik\u00f6rper offenbart, deren Bindungsverhalten von dem der erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rper abweicht (vgl. Anlage K 1a, Seite 1, zweiter Absatz am Ende). Diese Eigenschaft wird durch das Merkmal 1.1 des Patentanspruchs 1 n\u00e4her konkretisiert. Die Frage des Bindungsverhaltens betrifft aber allein die Eigenschaft einer bestimmten Region des Antik\u00f6rpers. Daraus kann nicht auf die \u00fcbrige Struktur des Antik\u00f6rpers und insbesondere dessen Ursprung geschlossen werden. Denn die \u00fcbrige Struktur des Antik\u00f6rpers kann murinen oder humanen Ursprungs sein, wie die Kl\u00e4gerin selbst ausf\u00fchrt, ohne dass dies die Bindungswirkung der Antigen-Bindungsstelle festlegen w\u00fcrde. Dass der Fachmann aus der Hervorhebung der Bedeutung der spezifischen Bindungsspezifit\u00e4t des erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rpers schlie\u00dfen w\u00fcrde, dass er in der Ausbildung des Antik\u00f6rpers abgesehen von dessen Bindungsregionen frei w\u00e4re, kann im Hinblick auf die \u00fcbrigen, bereits vorstehend angef\u00fchrten Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift nicht angenommen werden, die dem Fachmann vorgeben, dass es sich um einen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rper handeln soll.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet als Antik\u00f6rper Trastuzumab, bei dem es sich unstreitig um einen humanisierten monoklonalen Antik\u00f6rper handelt, der zu 95% humanen und zu 5% murinen Ursprungs ist. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung scheidet daher aus.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 1 ist ebenfalls nicht gegeben.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob die erforderliche Gleichwirkung des ausgetauschten Mittels mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mittel vorliegt. Jedenfalls fehlt es an der Auffindbarkeit des ausgetauschten Mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Denn der Fachmann konnte nicht aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzte Mittel zur L\u00f6sung des Problems des Klagepatents als gleichwirkend auffinden (vgl. allgemin zu den Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz etwa: BGH, GRUR 1999, 977, 981 &#8211; R\u00e4umschild, m.w.N).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift findet sich kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, den Begriff des monoklonalen Maus-Antik\u00f6rpers, wie er in Patentanspruch 1 aufgenommen worden ist und wie er mehrfach in der Klagepatentschrift verwendet wird, anders zu verstehen als dahingehend, dass es sich dabei um einen monoklonalen Antik\u00f6rper rein murinen Ursprungs handelt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf den Aufsatz von Munro (Anlagenkonvolut K 10, Ziffer 6; deutsche Teil\u00fcbersetzung Anlage K 10\/V6a) sowie den beiden von diesem Aufsatz in Bezug genommenen Ver\u00f6ffentlichungen von Boulianne et al. (Anlagenkonvolut K 10, Ziffer 15; deutsche Teil\u00fcbersetzung Anlage K 10\/V15a) und Morrison et al. (Anlagenkonvolut K 10, Ziffer 14; deutsche Teil\u00fcbersetzung Anlage K 10\/V14b) abstellt und geltend macht, aus diesen Druckschriften ergebe sich, dass chim\u00e4re monoklonale Antik\u00f6rper bereits zu dem von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin &#8211; in Anspruch genommenen Priorit\u00e4tszeitpunkt am 11. Januar 1985 bekannt und verf\u00fcgbar gewesen seien, so dass der Fachmann vor diesem Hintergrund habe erkennen k\u00f6nnen, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents allein auf die spezifische Bindungsspezifit\u00e4t des erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rpers ankomme, w\u00e4hrend er die \u00fcbrige Struktur des Antik\u00f6rpers frei w\u00e4hlen k\u00f6nne, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar gen\u00fcgt f\u00fcr die Einbeziehung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz, dass sich der Verletzungsgegenstand im Wege der Abstraktion auf eine allgemeine technische Lehre zur\u00fcckf\u00fchren l\u00e4sst, die der Fachmann als zur Erfindung gleichwirkende Abwandlung auffinden konnte, wobei es unerheblich ist, ob dar\u00fcber hinaus auch die spezielle Ausgestaltung dieses Prinzips, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorliegt, nahegelegen hat (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 440 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; a.a.D. \u2013 R\u00e4umschild). Es kann aber im vorliegenden Fall nach dem von der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr in Bezug genommenen druckschriftlichen Stand der Technik nicht festgestellt werden, dass es zu dem von ihr herangezogenen Priorit\u00e4tstag am 11. Januar 1985 zur Kenntnis des Durchschnittsfachmanns geh\u00f6rt h\u00e4tte, chim\u00e4re monoklonale Antik\u00f6rper herzustellen oder zu verwenden, so dass der Fachmann chim\u00e4re monoklonale Antik\u00f6rper als zur Erfindung des Klagepatents gleichwirkende Abwandlung h\u00e4tte auffinden k\u00f6nnen und sich humanisierte monoklonale Antik\u00f6rper gleichsam als Konkretisierung dieser allgemeinen Lehre darstellen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Aufsatz von Munro besch\u00e4ftigt sich mit dem Problem, dass die wiederholte Injektion eines k\u00f6rperfremden Antik\u00f6rpers zu gesundheitssch\u00e4dlichen \u00dcberempfindlichkeitsreaktionen f\u00fchren kann, die es zu umgehen gilt. Neben dem m\u00f6glichen Einsatz monoklonaler Antik\u00f6rper der Quelle Ratte oder Maus unter gleichzeitiger Induzierung einer spezifischen Unempfindlichkeit gegen\u00fcber murinen Immunglobulinen oder humaner monoklonaler Antik\u00f6rper beschreibt Munro die &#8222;eventuelle&#8220; M\u00f6glichkeit, mittels Gentechnik Antik\u00f6rper zu gewinnen, bei denen der Rezeptor f\u00fcr die Antik\u00f6rperbindung durch Sequenzen eines murinen monoklonalen Antik\u00f6rpers der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t definiert ist, w\u00e4hrend die Struktur des restlichen Molek\u00fcls &#8222;so human wie m\u00f6glich&#8220; ist (Anlage K 10\/V6a, zweiter Absatz). Munro bezieht sich insoweit auf die Untersuchungen von Boulianne et al. und Morrison et al., die als &#8222;erste Arbeiten die funktionelle chim\u00e4re Antik\u00f6rpermolek\u00fcle aus leichten und schweren Ketten beschreiben, bei denen die Gesamtheit der variablen Regionen der Maus und die konstanten Regionen dem Menschen entstammen&#8220; (Anlage K 10\/V6a, dritter Absatz). Munro bewertet die Ergebnisse dieser Arbeiten und stellt fest, dass auch bei dieser Zusammensetzung der Antik\u00f6rper, bei denen die einzigen antigenen Determinanten in den variablen Regionen liegen, eine Immunantwort des menschlichen K\u00f6rpers m\u00f6glich sein kann. Es k\u00f6nne aber \u2013 so Munro weiter \u2013 vielleicht leichter sein, eine Unempfindlichkeit auf murine variable Regionen zu induzieren, wenn diese Teil der chim\u00e4ren Antik\u00f6rper sind. Munro wagt insoweit den Ausblick, dass f\u00fcr den Fall, dass es m\u00f6glich sein sollte, chim\u00e4re Antik\u00f6rper mit murinen hypervariablen Regionen zu entwickeln, die Teil einer gr\u00f6\u00dferen humanen variablen Region sind, davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass sie zwar vom Immunsystem des menschlichen K\u00f6rpers erkannt werden, aber insoweit die Hoffnung bestehe, dass diese Chim\u00e4re ausreichend &#8222;k\u00f6rpereigen&#8220; seien, um ohne Sensibilisierung des Wirtes ihre Wirkung zu entfalten und \u00dcberempfindlichkeiten vermieden werden k\u00f6nnten (Anlage K 10\/V6a, dritter Absatz am Ende). Diesen Ausf\u00fchrungen l\u00e4sst sich entnehmen, dass vor dem Hintergrund einer unerw\u00fcnschten HAMA-Reaktion, d.h. die Reaktion des menschlichen K\u00f6rpers auf die Verabreichung monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper, die ausschlie\u00dflich Maus-Sequenzen aufweisen, bzw. der Erkenntnis, dass humane monoklonale Antik\u00f6rper nicht die gew\u00fcnschte Bindungsspezifit\u00e4t aufweisen, Bestrebungen vorhanden waren, Antik\u00f6rper aus Sequenzen verschiedenen Ursprungs unter Verwendung der Gentechnik zusammenzusetzten. Die Ausf\u00fchrungen belegen aber insoweit lediglich, dass es in diese Richtung erste Versuche gegeben hat und die Zusammenh\u00e4nge erforscht wurden. Von einer gesicherten Lehre betreffend die Herstellung und Eigenschaften chim\u00e4rer monoklonaler Antik\u00f6rper kann unter diesen Umst\u00e4nden nicht ausgegangen werden. Es handelt sich vielmehr um die ersten Versuche, die dem Fachmann einen Ausblick darauf gew\u00e4hren, was in Zukunft gegebenenfalls einmal m\u00f6glich sein wird und welche Verwendungsm\u00f6glichkeiten dann bestehen k\u00f6nnen. Dem Fachmann wird insoweit aber keine nacharbeitbare Lehre an die Hand gegeben.<\/p>\n<p>Dem entspricht, dass auch die Erfinder des Klagepatents als Fachleute keinen klarstellenden Hinweis in die Klagepatentschrift aufgenommen haben, obwohl sich die von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Ver\u00f6ffentlichungen auch an sie gewandt haben. Sie h\u00e4tten in Kenntnis dieser Entwicklung betreffend chim\u00e4re monoklonale Antik\u00f6rper die M\u00f6glichkeit gehabt, das Klagepatent entsprechend zu formulieren. Dies ist aber gerade nicht geschehen, wie bereits oben ausgef\u00fchrt wurde. Allein aus dem Satz auf Seite 3, vorletzter Absatz der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage K 1a, der zum Ausdruck bringt, dass eine Beschr\u00e4nkung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen monoklonalen Antik\u00f6rpers auf dessen Ursprung nicht beabsichtigt ist und der erst in das Priorit\u00e4tsdokument US-A-690 750 aufgenommen wurde, ergibt sich eine derartige Klarstellung f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann nicht. Ob mit dem Begriff des monoklonalen Maus-Antik\u00f6rpers damit nur solche gemeint sind, die rein murinen Ursprungs sind, oder auch solche, bei denen lediglich die Antigen-Bindungsregionen aus Maussequenzen bestehen, l\u00e4sst die Klagepatentschrift an dieser Stelle vielmehr offen, weil \u2013 wie ebenfalls bereits oben ausgef\u00fchrt wurde &#8211; die Quellen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antik\u00f6rpers in beiden F\u00e4llen unterschiedlich sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Eine mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Verletzung des Patentanspruchs 3 in seiner zweiten Alternative durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ebenfalls nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 2 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Das Merkmal 2 besagt, dass es sich um einen monoklonalen Antik\u00f6rper handelt.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Patentanspruchs 3 l\u00e4sst offen, ob es sich dabei um einen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rper in dem vorstehend unter Ziffer 1. dargestellten Sinne handelt oder hierunter auch ein humanisierter monoklonaler Antik\u00f6rper f\u00e4llt. Der Patentanspruch 3 betrifft zwei Alternativen. Er umfasst in seiner ersten Alternative gem\u00e4\u00df dem Merkmal 1 monoklonale Antik\u00f6rper nach Anspruch 1, die gem\u00e4\u00df dem Merkmal 1.1 durch eines der aufgez\u00e4hlten Hybridome gebildet werden, und in seiner zweiten Alternative monoklonale Antik\u00f6rper, die gem\u00e4\u00df dem Merkmal 2.1 mit einem der in der ersten Alternative genannten Antik\u00f6rper funktionell \u00e4quivalent ist. Mit diesem Verweis auf die Antik\u00f6rper der ersten Alternative des Patentanspruchs 3 bleibt offen, ob sich der Patentanspruch 3 in seiner zweiten Alternative allein auf monoklonale Maus-Antik\u00f6rper im Sinne des Patentanspruchs 1 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die patentrechtliche Beurteilung hat sich daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 m.w.N. \u2013 Spannschraube). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist insoweit nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Entscheidend ist demnach nicht die sprachliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (vgl. BGH, a.a.O.). Ma\u00dfgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem Merkmal zuweist (vgl. BGH, GRUR 2001, 232, 232 \u2013 Brieflocher).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend wird der Fachmann im Streitfall, um den Sinngehalt des Merkmals 2 verstehen zu k\u00f6nnen, zu ermitteln suchen, was mit dem Merkmal erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Spannschraube). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Patentanspr\u00fcche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.<\/p>\n<p>In der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift hei\u00dft es zur Definition des Begriffs der funktionellen \u00c4quivalenz, dass der hinsichtlich des als Beispiel angef\u00fchrten monoklonalen Maus-Antik\u00f6rpers gegen menschlichen Brustkrebs verwendete Ausdruck &#8222;funktionelles \u00c4quivalent&#8220; einen monoklonalen Antik\u00f6rper bedeutet, der (a) den als Beispiel angef\u00fchrten monoklonalen Antik\u00f6rper kreuzblockiert, (b) selektiv an menschliche Brustkrebszellen bindet, (c) einen G- oder M-Isotyp aufweist, (d) an das gleiche Antigen bindet, wie durch Immunpr\u00e4zipitation oder durch einen aus mehreren Schichten bestehenden Immuntest bestimmt, und (e) nach Konjugation mit der Ricin-A-Kette in einer Konzentration von weniger als 10 nM bei zumindest einer der Zelllinien MCF-7, CAMA-1, SKBR-3 oder BT-20 eine TCID von 50% aufweist (Anlage K 1a, Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, erster Absatz). Dieser Beschreibungsstelle kann der Fachmann entnehmen, dass der in Patentanspruch 3 in seiner zweiten Alternative verwendete Begriff des monoklonalen Antik\u00f6rpers einen monoklonalen Antik\u00f6rper meint, der den als Beispiel angef\u00fchrten monoklonalen Antik\u00f6rper kreuzblockiert und die weiteren in der vorstehend wiedergegebenen Beschreibung genannten Anforderungen erf\u00fcllt. Dadurch erfolgt ein R\u00fcckbezug auf monoklonale Maus-Antik\u00f6rper rein murinen Ursprungs, wie er in Patentanspruch 1 des Klagepatents gemeint ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch, dass sich \u2013 wie bereits unter Ziffer 1. ausgef\u00fchrt wurde &#8211; aus dem gesamten Inhalt der Klagepatentschrift kein Anhaltspunkt daf\u00fcr ergibt, unter dem Begriff des monoklonalen Antik\u00f6rpers etwas anderes zu verstehen als einen monoklonalen Maus-Antik\u00f6rper rein murinen Ursprungs. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Kl\u00e4gerin auch nicht dargetan, aus welchem Grund der Fachmann dem Begriff des monoklonalen Antik\u00f6rpers in Patentanspruch 3, zweite Alternative unter diesen Umst\u00e4nden einen anderen Sinngehalt beilegen sollte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 10.225.837,00 Euro (20.000.000,00 DM).<\/p>\n<p>Dr. G1xxxxxxx Dr. B2xxx M2xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 79 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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