{"id":1033,"date":"2002-03-21T17:00:06","date_gmt":"2002-03-21T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1033"},"modified":"2016-04-21T10:06:21","modified_gmt":"2016-04-21T10:06:21","slug":"4a-o-12301-rohrreinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1033","title":{"rendered":"4a O 123\/01 &#8211; Rohrreinigung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 78<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2002, Az. 4a O 123\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Reinigung eines Rohres, in dem sich Schmutzwasser befindet, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) mindestens ein an einem Ende eines Sp\u00fclfl\u00fcssigkeitsschlauches angeordneter Ejektor mit einem Ejektorrohr und mindestens einem D\u00fcseneinsatz, der zum Schlauch hin zeigt, wird in das Rohr eingebracht,<\/p>\n<p>b) Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit wird durch den mindestens einen D\u00fcseneinsatz in das Rohr gepumpt, wodurch das sich im Rohr befindliche Schmutzwasser mitgerissen und der Ejektor fortbewegt wird,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers als Inhaber des deutschen Patents 44 25 927 die Vorrichtung nicht zu dem in Patentanspruch 1 dieses Patents unter Schutz gestellten Verfahren verwendet werden darf,<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>im Falle der Lieferung ihre Abnehmer zu verpflichten, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung an den Kl\u00e4ger zu zahlenden Vertragsstrafe von 5.000,00 \u20ac zu unterlassen, ohne die Zustimmung des Kl\u00e4gers als Inhaber des deutschen Patents 44 25 927 die Vorrichtung zu dem in Patentanspruch 1 dieses Patents unter Schutz gestellten Verfahren zu verwenden;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Februar 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von den Beklagten zu 2) und zu 3) s\u00e4mtliche Angaben und von s\u00e4mtlichen Beklagten die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 5. Dezember 1998 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. Februar 1996 bis zum 4. Dezember 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 5. Dezember 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 44 25 927 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 21. Juli 1994 get\u00e4tigten Anmeldung beruht, die am 25. Januar 1996 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 5. November 1998 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Verfahren zur Reinigung eines fl\u00fcssigkeitsf\u00fchrenden Rohres. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 15. August 2001 (Anlage XB 1) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die bislang nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Verfahren zur Reinigung eines Rohres, in dem sich Schmutzwasser befindet, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) mindestens ein an einem Ende eines Sp\u00fclfl\u00fcssigkeitsschlauches<\/p>\n<p>angeordneter Ejektor mit einem Ejektorrohr und mindestens einem<\/p>\n<p>D\u00fcseneinsatz, der zum Schlauch hin zeigt, wird in das Rohr einge-<\/p>\n<p>bracht,<\/p>\n<p>b) Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit wird durch den mindestens einen D\u00fcseneinsatz in das Rohr gepumpt, wodurch das sich im Rohr befindliche Schmutzwasser mitgerissen und der Ejektor fortbewegt wird.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine schematische Ansicht eines gem\u00e4\u00df dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens im Betrieb befindlichen Ejektors und Figur 2 zeigt den Ejektor auf einem Schlitten angeordnet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und zu 3) sind, bietet an und vertreibt unter den Bezeichnungen &#8222;P1xxx J1x 140&#8220;, &#8222;P1xxx J1x 200&#8220;, &#8222;P1xxx J1x 400 F&#8220;, &#8222;P1xxx J1x 300&#8220;, &#8222;P1xxx J1x 400&#8220; und &#8222;P1xxx J1x 600&#8220; Ger\u00e4te f\u00fcr die Reinigung wasserf\u00fchrender Rohre und Kan\u00e4le bis hin zu Gro\u00dfprofilen. Die Beklagte zu 1) bewirbt diese Ger\u00e4te mit dem Prospekt &#8222;D\u00fcsen und Fr\u00e4ssysteme \u2013 Cleaning jets and milling systems&#8220;, den die Kl\u00e4gerin als Anlage K 3 vorgelegt hat. Die n\u00e4here Ausgestaltung des Ger\u00e4ts &#8222;P1xxx J1x 400&#8220; ergibt sich aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 eingereichten, nachstehend wiedergegebenen Zeichnung, die die Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern gem\u00e4\u00df dem Klagepatent versehen hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Beklagten w\u00fcrden mit diesen Ger\u00e4ten von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent DE 44 25 927 C2 gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1, 2 PatG, \u00a7 242 BGB zu, weil die Beklagten das Klagepatent mittelbar verletzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Reinigung eines Rohres, in dem sich Schmutzwasser befindet.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, bed\u00fcrfen \u00f6ffentliche und private Entw\u00e4sserungskan\u00e4le und \u2013leitungen zum Schutz des Grundwassers und zur Funktionserhaltung der Kl\u00e4ranlage und der Kanalisation einer regelm\u00e4\u00dfigen Reinigung und Instandhaltung. Der Verschmutzungsanteil durch Ablagerungen befindet sich in Abwasserrohren mit gro\u00dfen Durchmessern zum gr\u00f6\u00dften Teil im Sohlenbereich. Bei den \u00fcblichen Reinigungssystemen wie zum Beispiel Kanalreinigungsd\u00fcsen und Flachkanald\u00fcsen wird durch stirnseitig austretende Wasserstrahlen die gesamte Druckwasserenergie ausschlie\u00dflich auf die Rohrsohle gelenkt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass diese Reinigungssysteme keine befriedigenden Ergebnisse erzielen w\u00fcrden. Es sei bekannt, dass der Grad der Reinigung im Wesentlichen von der Wassermenge und weniger vom Hochdruck abh\u00e4nge. Der Aufwand f\u00fcr eine entsprechende Ausgestaltung der Reinigungssysteme sei aber zu gro\u00df (Doppeld\u00fcse) oder aber die Anzahl der notwendigen Reinigungsg\u00e4nge sei zu hoch.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung ferner auf die DD-PS 128 166 ein, aus der nach ihren Angaben eine Vorrichtung zur Beseitigung von Verstopfungen in Regenfallrohren bekannt ist. Bei dieser Vorrichtung werde die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcber eine Sp\u00fcld\u00fcse dem verstopften Rohr zugef\u00fchrt, die Verstopfungsmasse gel\u00f6st und \u00fcber einen Ejektor und ein dort angeschlossenes Rohr abgesaugt (Prinzip der Stocherd\u00fcse in Verbindung mit einem Ejektor als Sauger). Der Ejektor sei in einen Kreislauf integriert, durch den eine Fl\u00fcssigkeit gepumpt werde, und sauge wie eine Wasserstrahlpumpe die Verstopfungsmasse ab.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik eine ungen\u00fcgende Reinigungsleistung.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein Verfahren zur Reinigung eines Rohres bereit zu stellen, das eines geringen Ger\u00e4tes- und Zeitaufwandes bedarf.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 die folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Verfahren zur Reinigung eines Rohres, in dem sich Schmutzwasser befindet, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>In das zu reinigende Rohr wird mindestens ein Ejektor eingebracht, der<\/p>\n<p>1.1<\/p>\n<p>an einem Ende eines Sp\u00fclfl\u00fcssigkeitsschlauches angebracht ist,<\/p>\n<p>1.2<\/p>\n<p>ein Ejektorrohr aufweist, und<\/p>\n<p>1.2<\/p>\n<p>mindestens einen D\u00fcseneinsatz hat, der zum Schlauch hin zeigt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit wird durch den mindestens einen D\u00fcseneinsatz in das Rohr gepumpt, wodurch<\/p>\n<p>2.1<\/p>\n<p>das im Rohr befindliche Schmutzwasser mitgerissen wird und<\/p>\n<p>2.2<\/p>\n<p>der Ejektor fortbewegt wird.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift liegt der Erfindung die Erkenntnis zugrunde, dass durch die Verwendung eines Ejektors anstelle einer Sohlenreinigungsd\u00fcse das vorhandene Abwasser zur Reinigung mitgenutzt wird und dadurch gen\u00fcgend gro\u00dfe Wassermengen in Bewegung gesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ger\u00e4te f\u00fcr die Reinigung wasserf\u00fchrender Rohre und Kan\u00e4le greifen die Beklagten in Form der mittelbaren Patentverletzung in die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Kl\u00e4gers ein.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und dazu bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Hiergegen haben die Beklagten versto\u00dfen, indem sie die angegriffenen Ger\u00e4te f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens angeboten und geliefert haben.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ger\u00e4ten der Beklagten handelt es sich um Mittel, die ein wesentliches Element der Erfindung darstellen. F\u00fcr die Erfindung ist wesentlich, dass f\u00fcr die Reinigung von (Kanal-) Rohren neben der \u00fcber einen Sp\u00fclfl\u00fcssigkeitsschlauch zugef\u00fchrten Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit das in dem Rohr befindliche Schmutzwasser zur Steigerung der Reinigungsleistung miteingesetzt werden kann. Denn wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist der Grad der Reinigung im Wesentlichen von der Wassermenge und weniger vom Hochdruck, mit dem Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit auf die Ablagerungen in dem Rohr eingebracht wird, abh\u00e4ngig. Die Klagepatentschrift kritisiert vor diesem Hintergrund an den aus dem Stand der Technik bekannten Reinigungsvorrichtungen, dass diese zur Reinigung Kanalreinigungs- bzw. Flachkanald\u00fcsen einsetzen, aus denen stirnseitig Wasserstrahlen einer Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit austreten und die gesamte Druckwasserenergie ausschlie\u00dflich auf die Rohrsohle lenken. Dies will das Klagepatent \u00e4ndern. Es sieht anstelle der Sohlenreinigungsd\u00fcse einen Ejektor mit einem Ejekotorrohr vor, durch dessen Rohr Abwasser eintreten kann, welches bei einem Aussto\u00df der mittels eines Sp\u00fclfl\u00fcssigkeitsschlauches zugef\u00fchrten Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit durch einen D\u00fcseneinsatz mitgerissen wird. Dadurch wird eine hinreichend gro\u00dfe Wassermenge in Bewegung gesetzt und eine optimale Reinigungswirkung erzielt. Das aus dem Ejektorrohr austretende Reinigungswasser bewirkt zugleich einen R\u00fccksto\u00df, der den Ejektor fortbewegt. Die angegriffenen Ger\u00e4te verf\u00fcgen \u00fcber eine entsprechende k\u00f6rperliche Ausgestaltung und sind aufgrunddessen zur Aus\u00fcbung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reinigungsverfahrens geeignet, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist.<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Beklagten wissen, dass die angegriffenen Reinigungsger\u00e4te dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet zu werden. Zu diesem Zweck haben die Beklagten die Reinigungsger\u00e4te in der Vergangenheit auch angeboten.<\/p>\n<p>Die Abnehmer der Beklagten erf\u00fcllen bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Benutzung der von den Beklagten angebotenen Reinigungsvorrichtungen unstreitig s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Die Angebotsempf\u00e4nger, denen die Beklagten die angegriffenen Ger\u00e4te angeboten haben, sind zur Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht berechtigt; Umst\u00e4nde, aus denen sich eine solche Berechtigung ergeben k\u00f6nnte, sind weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten Verletzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagten entgegen \u00a7 10 PatG den Gegenstand des Klagepatents benutzt haben, sind sie dem Kl\u00e4ger zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagten im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit in der Vergangenheit die angegriffenen Reinigungsger\u00e4te entgegen \u00a7 10 Abs. 1 PatG angeboten haben. Aufgrund des bereits begangenen, vorstehend festgestellten Versto\u00dfes gegen \u00a7 10 Abs. 1 PatG besteht eine tats\u00e4chliche Vemutung f\u00fcr das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>Ob die Beklagten das Klagepatent auch bereits durch die Lieferung der angegriffenen Reinigungsger\u00e4te mittelbar verletzt hat, kann dahinstehen. Aufgrund des festgestellten Versto\u00dfes gegen \u00a7 10 Abs. 1 PatG durch das Anbieten der angegriffenen Vorrichtung besteht insoweit jedenfalls eine entsprechende Begehungsgefahr. Ebenso wie im Falle der unmittelbaren Patentverletzung das rechtsverletzende Anbieten eines Erzeugnisses, das Gegenstand des Patents ist, die Gefahr begr\u00fcndet, dass der Verletzer dieses k\u00fcnftig auch in den Verkehr bringt, begr\u00fcndet n\u00e4mlich auch das gegen \u00a7 10 Abs. 1 PatG versto\u00dfende Anbieten eines Mittels im Sinne dieser Vorschrift die Gefahr, dass der T\u00e4ter dieses Mittel unter Zuwiderhandlung gegen \u00a7 10 Abs. 1 PatG auch liefert.<\/p>\n<p>Die Beklagten m\u00fcssen das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insoweit unterlassen, als sie nicht durch geeignete Ma\u00dfnahmen hinreichende Vorsorge dagegen treffen, dass ihre Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer diese nicht in patentverletzender Weise verwenden. Ma\u00dfnahmen, die eine ein Schutzrecht verletzende Benutzung ausschlie\u00dfen, k\u00f6nnen je nach Sachlage eine Warnung der Abnehmer, die Auferlegung einer ggf. verstragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtung beim Verkauf der Vorrichtungen oder auch ein v\u00f6lliges Vertriebsverbot sein. Welches Ausma\u00df an Vorkehrungen erforderlich ist, ist im Einzelfall unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung des Grades der Gefahr der patentverletzenden Benutzung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 1961, 627, 628 \u2013 Metallspritzverfahren; GRUR 1964, 496, 497 \u2013 Formsand II). Danach ist es hier, um zuk\u00fcnftige Verletzungen des Klagepatents auszuschlie\u00dfen, erforderlich aber auch ausreichend, dass die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur noch anbieten und\/oder liefern, wenn die im Tenor genannten Ma\u00dfnahmen getroffen werden. Denn im Streitfall liegt die Gefahr einer patentverletzenden Benutzung besonders nahe. Eine relevante patentfreie Benutzung der angegriffenen Reinigungsger\u00e4te ist nicht ersichtlich. Gegen die von dem Kl\u00e4ger beantragten Ma\u00dfnahmen sowie gegen die H\u00f6he der von dem Kl\u00e4ger geforderten Vertragsstrafe haben die Beklagten im \u00dcbrigen auch keine Einw\u00e4nde erhoben.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben dem Kl\u00e4ger au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB, und das gleiche gilt f\u00fcr die Beklagten zu 2) und zu 3), die als ihre gesetzlichen Vertreter f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatten und nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) haften. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von dem Kl\u00e4ger jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne sein Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Entsprechendes gilt f\u00fcr den sich aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG ergebenden Anspruch des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte zu 1) auf eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung, von deren Offenlegung die Beklagte zu 1) wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn der Kl\u00e4ger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Unter Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be besteht im Streitfall kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) beruft sich in ihrer Nichtigkeitsklage haupts\u00e4chlich auf eine offenkundige Vorbenutzung durch einen Dritten, n\u00e4mlich durch die B4xxxxxx U1xxxxxxxxxx GmbH. Sie tr\u00e4gt hierzu vor, dass die B4xxxxxx U1xxxxxxxxxx GmbH vor Priorit\u00e4tstag des Klagepatents Hochinjektord\u00fcsen gem\u00e4\u00df den als Anlagen B 1, B 2, B 3 und B 4 des Anlagenkonvoluts XB 2 vorgelegten Abbildungen benutzt habe. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser Vorrichtung ergebe sich aus den Skizzen der Anlagen XB 3, XB 4 und XB 5. Damit seien Kanalreinigungsarbeiten ohne Geheimhaltungsvorbehalt durchgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Unstreitig ist insoweit, dass die in den Anlagen B 1, B 2, B 3 und B 4 des Anlagenkonvoluts XB 2 abgebildete Vorrichtung als solche existiert hat und diese auch in der Betriebsart &#8222;Saugbetrieb&#8220; verwendet worden ist. Wie sich aus den genannten Abbildungen ergibt, weist die Vorrichtung bei dieser Betriebsart am hinteren Ende des Ejektorrohrs eine Muffe auf, an der ein Absaugrohr oder ein Absaugschlauch befestigt werden kann, der mit seinem anderen Ende an einer Pumpe angeschlossen ist. Der Ejektor wird bei dieser Ausgestaltung als Saugkopf zum Ansaugen von verschmutztem Wasser genutzt. Dabei wird der Saugkopf in einen vertikal verlaufenden Schacht eingef\u00fchrt und im Saugebetrieb wird Fl\u00fcssigkeit unter hohem Druck durch D\u00fcsen in dem Saugkopf vertikal nach oben gepumpt. Dadurch rei\u00dft das aus den D\u00fcsen mit hoher Geschwindigkeit austretende Wasser auch das anzusaugende Schmutzwasser im Schacht mit nach oben. Bei dieser Ausgestaltung des Ejektors kann sich der Ejektor nicht aufgrund des R\u00fccksto\u00dfes des Sp\u00fclwassers im Schacht fortbewegen, weil der hintere Teil des &#8222;Ejektorrohrs&#8220; verschlossen ist und das vorne einschie\u00dfende Wasser nicht nach hinten austreten kann. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die in Rede stehende Vorrichtung auch zur Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens mit offenem hinteren Anschluss eingesetzt worden ist. Diesbez\u00fcglich kann im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob sich aus der konkreten Ausgestaltung dieser Vorrichtung ergibt, dass diese bzw. ihr Vorg\u00e4ngermodell zur Aus\u00fcbung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht geeignet ist, wie der Kl\u00e4ger geltend macht. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob in diesem Fall \u00fcberhaupt eine &#8222;offenkundige&#8220; Vorbenutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens von den Beklagten schl\u00fcssig dargetan worden ist. Das ist fraglich, weil bei einem Einsatz in einem Kanal die Allgemeinheit keine Kenntnis von dem Reinigungsger\u00e4t und des angewendeten Verfahrens nehmen kann und die von den Beklagten behauptete Aufkl\u00e4rung der jeweiligen Beh\u00f6rde als Auftraggeberin \u00fcber das angewandte Verfahren unsubstantiiert ist, zumal es im Nichtigkeitsverfahren bislang nicht vorgetragen worden ist. Inwiefern die Mitarbeiter und Angestellten der Beklagten zu 1) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, kann im Verletzungsrechtsstreit ebenfalls nicht gekl\u00e4rt werden. Letztlich kommt es hierauf auch nicht an, weil bereits die behauptete Vorbenutzung zwischen den Parteien streitig ist. Die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen einer auf eine offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzten Nichtigkeitsklage setzt neben einem schl\u00fcssigen und detaillierten mit Beweismitteln belegten Vortrag der angeblichen Vorbenutzungshandlungen zus\u00e4tzlich objektive Anhaltspunkte f\u00fcr dessen Richtigkeit voraus, weil sich ohne diese f\u00fcr die Richtigkeit der behaupteten Vorbenutzung nicht die Prognose treffen l\u00e4sst, dass die Vernichtung des Klagepatents wahrscheinlich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 &#8211; Ventilanbohrvorrichtung; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1999, 370, 372 \u2013 Steckerkupplung). Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Eine Beweisaufnahme zur weiteren Kl\u00e4rung des voraussichtlichen Ausgangs der Nichtigkeitsklage als Grundlage f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung nach \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung).<\/p>\n<p>Der druckschriftliche Stand der Technik rechtfertigt ebenfalls keine Aussetzung.<\/p>\n<p>Die entgegengehaltene DE-PS 37 05 702 (Anlage E 1 des Anlagenkonvoluts XB 2) steht der Neuheit des Klagepatents nicht entgegen. Aus dieser Druckschrift ist eine Vorrichtung zur Reinigung von Kan\u00e4len mit einer Raumd\u00fcse bekannt. Die Raumd\u00fcse (4; Bezugsziffern gem\u00e4\u00df der DE-PS 37 05 702; Anlage E 1 des Anlagenkonvoluts XB 2) wird \u00fcber eine in den Kanal absenkbare Druckleitung (3) mit Druckwasser beaufschlagt. Ihr Antrieb innerhalb des Kanals erfolgt aufgrund des R\u00fccksto\u00dfes des aus ihr austretenden Druckwassers. Die Druckleitung (3) umfasst mehrere, synchron in den Kanal absenkbare Druckschl\u00e4uche (7, 8), die an eine entsprechende Anzahl von Anschl\u00fcssen (9, 10) der Raumd\u00fcse (4) angeschlossen werden. Die Raumd\u00fcse (4) weist mehrere schr\u00e4g nach hinten gerichtete Strahld\u00fcsen (12) auf. Bei Beaufschlagung der Druckleitung (3) mit Brauchwasser aus einem gesonderten Brauchwassertank (1) unter Verwendung von Hochdruckpumpen (2a, 2b) wird das Brauchwasser durch die Druckschl\u00e4uche (7, 8) in die Raumd\u00fcse (4) geleitet und \u00fcber die an ihr angeordneten Strahld\u00fcsen (12) an den Kanalrand abgegeben. Das Abtragen der Ablagerungen im Kanal erfolgt danach mittels des mit Hochdruck durch die Strahld\u00fcsen abgegeben Brauchwassers. Die Raumd\u00fcse dient dazu, die Wasserstrahlen auf die Rohrsohle zu lenken, nicht aber zus\u00e4tzlich Brauchwasser anzusaugen. Damit wird das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht offenbart. Die Entgegenhaltung verwendet keinen Ejektor.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent kommt es darauf an, dass ein Ejektor mit einem Ejektorrohr in einem fl\u00fcssigkeitsf\u00fchrenden (Kanal-) Rohr verwendet wird. Bei der selbstt\u00e4tigen Bewegung des Ejektors aufgrund des R\u00fccksto\u00dfes wird das im Ejektorrohr befindliche Schmutzwasser des Kanals mitgerissen und die Reinigungsleistung verst\u00e4rkt. Der Ejektor entfaltet damit eine Saugwirkung. Dadurch wird nach dem Klagepatent eine gr\u00f6\u00dfere Wassermenge zur Reinigung bereitgestellt, die eine befriedigende Reinigungswirkung gew\u00e4hrleistet. Hierdurch hebt sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren gerade von dem Stand der Technik ab, wie er in dieser Entgegenhaltung beschrieben ist, da nach deren Lehre eine Reinigungsleistung allein durch das mit Hochdruck \u00fcber die Schl\u00e4uche zugef\u00fchrte Brauchwasser bewirkt werden soll (vgl. Anlage E 1 des Anlagenkonvoluts XB 2, Spalte 3, Zeilen 29 bis 35). Mittels der aus der DE-PS 37 05 702 bekannten Vorrichtung wird demnach ein anderes Reinigungsverfahren ausge\u00fcbt und diese Vorrichtung ist auch nicht geeignet, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten dementgegen schrifts\u00e4tzlich geltend gemacht haben, die Entgegenhaltung zeige entsprechend dem Klagepatent einen Ejektor mit einem Ejektorrohr, indem es eine Raumd\u00fcse verwende, wobei das Ejektorrohr von den W\u00e4nden des zu reinigenden Rohres und der Mantelfl\u00e4che der Raumd\u00fcse gebildet werde, haben sie diesen Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Februar 2002 nicht mehr aufrecht erhalten. Diesem Argument konnte auch nicht beigetreten werden. Nach der Lehre des Klagepatents ist das Ejektorrohr ein Bestandteil des Ejektors. Auch aus der von den Beklagten f\u00fcr ihre gegenteilige Aufassung herangezogenen Beschreibungsstelle in der Klagepatentschrift, in der es hei\u00dft, dass durch die Verwendung des Ejektors in einem fl\u00fcssigkeitsf\u00fchrenden Rohr bewirkt werde, dass neben dem durchgepumpten Sp\u00fclwasser das vorhandene Abwasser durch das Ejektorrohr tritt und zur Reinigung genutzt werden kann, d.h. gr\u00f6\u00dfere Wassermengen zur Verf\u00fcgung stehen (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 45 bis 49), ergibt sich insoweit nichts anderes. Dies folgt bereits aus den unterschiedlichen Bezugsziffern und Bezeichnungen &#8222;Ejektorrohr 21&#8220; und &#8222;fl\u00fcssigkeitsf\u00fchrendes Rohr 32&#8220;.<\/p>\n<p>Die ferner entgegengehaltene DE-OS 34 18 710 (Anlage E 2 des Anlagenkonvoluts XB 2) steht der Neuheit des Klagepatents ebenfalls nicht entgegen. Diese Entgegenhaltung betrifft einen Strahlreiniger f\u00fcr Regenbecken oder dergleichen von Abwasserkanalisationen oder dergleichen. Ablagerungen am Boden des Beckens und an den W\u00e4nden werden mittels eines Abwasser-Luft-Treibstrahls eines station\u00e4r in dem Becken angeordneten Strahlreinigers (11; Bezugsziffern gem\u00e4\u00df der DE-OS 34 18 710; Anlage E 2 des Anlagenkonvoluts XB 2) aufgel\u00f6st und im Wasser in der Schwebe gehalten, so dass sie mit dem Abwasser (24) aus dem Becken (10) abflie\u00dfen k\u00f6nnen und das Becken (10) nach seiner Entleerung keiner Reinigung mehr bedarf. Mittels einer Pumpe (13) wird Abwasser (24) aus dem Becken gesaugt und in einer Strahlpumpe (16) mit atmosph\u00e4rischer Luft, die durch eine Luftansaugleitung (17) zugef\u00fchrt wird, vermischt. \u00dcber ein an die Strahlpumpe (16) angeschlossenes Verl\u00e4ngerungsrohr (21) wird das Abwasser-Luft-Gemisch in ein Wirbelrohr (23) geleitet, von wo es in das Becken austr\u00f6mt. Der Durchmesser des Verl\u00e4ngerungsrohrs (21) kann geringer gew\u00e4hlt werden als der Durchmesser des Wirbelrohrs (23), so dass mindestens eine offen im Abwasser des Beckens angeordnete Einlass\u00f6ffnung (36) des Wirbelrohrs (23) entsteht, durch die zus\u00e4tzlich Abwasser aus dem Becken (10) einstr\u00f6mt, wenn das Abwasser-Luft-Gemisch aus dem Verl\u00e4ngerungsrohr (21) in das Wirbelrohr (23) eintritt. Dadurch kann das Wirbelrohr (23) Abwasser aus dem Becken (10) direkt ansaugen und so eine Art Strahlpumpe bilden, deren Treibstrahl das Abwasser-Luft-Gemisch der Strahlpumpe (16) ist. Dies erzeugt eine besonders gro\u00dfe, intensive Str\u00f6mung im Abwasser, so dass sich besonders hohe Wirkungsgrade des Strahlreinigers erzielen lassen (vgl. Anlage E 2 des Anlagenkonvoluts XB 2, Seite 8, Zeile 30, bis Seite 9, Zeile 10).<\/p>\n<p>Die Beklagten sehen bei dieser Ausgestaltung des Strahlreinigers in dem Wirbelrohr das Ejektorrohr und in der Austrittsm\u00fcndung des Verl\u00e4ngerungsrohrs den D\u00fcseneinsatz, weil das aus dem Verl\u00e4ngerungsrohr (den D\u00fcsen) austretende Wasser das Abwasser mitrei\u00dfe, welches sich in dem Wirbelrohr befinde. Das Wirbelrohr ist aber nicht aufgrund des R\u00fccksto\u00dfes des aus dem Wirbelrohr austretenden Wassers fortbewegbar, wie es das Merkmal 2.2 des Klagepatents vorsieht. Es handelt sich vielmehr um ein station\u00e4res System, wie sich der Figur 1 der Entgegenhaltung entnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diesen druckschriftlichen Stand der Technik fehlt es dem Klagepatent auch nicht an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he. Eine Kombination der DE-OS 34 18 710 mit der DE-PS 37 05 702 erscheint nicht naheliegend, weil der Fachmann von keiner der Vorrichtungen aus den beiden Entgegenhaltungen ausgehend zu einer Vorrichtung, die das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchf\u00fchren kann, ohne wesentliche konstruktive \u00c4nderungen gelangt.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht ersichtlich, was den Fachmann, der von der DE-OS 34 18 710 ausgeht, dazu veranlassen sollte, von dem aus dieser Entgegenhaltung bekannten Strahlreiniger, welcher aus einer Abwasserpumpe, einer Strahlpumpe und einem \u00fcber ein Verl\u00e4ngerungsrohr mit der Strahlpumpe verbundenes Wirbelrohr besteht, nur noch das Wirbelrohr zu verwenden und dieses mit einem Schlauchanschluss zu versehen, obgleich das Wirbelrohr gerade dazu vorgesehen ist, den von der Abwasserpumpe und der Strahlpumpe erzeugten Abwasser-Luft-Strahl in Rotation zu versetzen und in das Abwasser einzuleiten. Dass der Fachmann hierbei erkennen mag, dass die zugef\u00fchrte Luft nur f\u00fcr die Bel\u00fcftung des Wassers im Becken ben\u00f6tigt wird, wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Februar 2002 geltend gemacht haben, ist dabei ohne Belang, weil dies lediglich das Vorsehen einer Luftzuleitung \u00fcberfl\u00fcssig macht. Im \u00dcbrigen m\u00fcsste der Fachmann das Wirbelrohr mit einem Schlauchsystem ausstatten, das bei einer Vorw\u00e4rtsbewegung des Wirbelrohrs nachgezogen werden kann. Daf\u00fcr m\u00fcsste die Gesamtkonstruktion von Pumpe, Strahlpumpe und Wirbelrohr abge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Dass der Fachmann ausgehend von der DE-PS 37 05 702 zum Gegenstand des Klagepatents gelangen kann, machen die Beklagten selbst nicht geltend und dies ist ebenfalls nicht ersichtlich. Um ein zus\u00e4tzliches Eintreten des Abwassers in die Raumd\u00fcse mit den Mitteln der DE-OS 34 18 710 zu erreichen, m\u00fcsste ein zus\u00e4tzliches (Ejektor-)Rohr vorgesehen werden und die Raumd\u00fcse umgestaltet werden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 50.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>F2xxxx Dr. B3xxx M3xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 78 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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