{"id":1031,"date":"2014-02-25T17:00:06","date_gmt":"2014-02-25T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1031"},"modified":"2016-05-19T13:50:20","modified_gmt":"2016-05-19T13:50:20","slug":"4a-o-1213-werkzeugspanneinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1031","title":{"rendered":"4a O 12\/13 &#8211; Werkzeugspanneinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02188<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Februar 2014, Az. 4a O 12\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4522\">15 U 82\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Werkzeuge aufnehmende Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugtr\u00e4gers einer Werkzeugspanneinrichtung, wobei der Werkzeughalter Auflagefl\u00e4chen zugeordnet zu Auflagefl\u00e4chen des Werkzeugtr\u00e4gers und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugtr\u00e4ger aufweist, und der Werkzeughalter wenigstens zwei im Abstand zueinander angeordnete Stellelemente aufweist, die in Aufnahmen des Werkzeugtr\u00e4gers bei eingesetztem Werkzeughalter passgenau anliegen, und bei denen den Stellelementen Versteilmittel zugeordnet sind, durch die die Stellelemente im Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind und bei denen die axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che des Werkzeughalters vorragenden, an dem Werkzeughalter spielfrei gef\u00fchrten Stellelemente bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter in Aufnahmenuten des Werkzeugtr\u00e4gers eingreifend angeordnet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des DE 199 40 XXX nicht berechtigt sind, anzubieten oder zu liefern f\u00fcr<\/p>\n<p>Werkzeugspanneinrichtungen, mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugtr\u00e4gers, bei der der Werkzeughalter und der Werkzeugtr\u00e4ger einander zugeordnete Auflagefl\u00e4chen und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugtr\u00e4ger aufweisen und Stellmittel zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Aufnahme vorgesehen sind, wobei an dem Werkzeugtr\u00e4ger wenigstens zwei den Stellelementen zugeordnete Anlagestellen ausgebildet sind, an denen bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter dessen Stellelemente passgenau anliegen, und dass die Anlagestellen an einer Wand wenigstens einer Aufnahmenut des Werkzeugtr\u00e4gers ausgebildet sind, die im Bereich der Anlagefl\u00e4che an dem Werkzeugtr\u00e4ger angeordnet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2004 begangen haben und welche Produkte sie jeweils mit den unter Ziffer 1 bezeichneten Werkzeughaltern als Zubeh\u00f6r oder Erg\u00e4nzungsteile zusammen angeboten und\/oder geliefert haben, und zwar bez\u00fcglich all dessen unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auf lagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und sie ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, in den vorzulegenden Rechnungen Teile unkenntlich zu machen, die sich nicht auf die unter Ziffer a) bezeichneten Handlungen beziehen und an denen sie ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.664,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 26.02.2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.200.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Patents 199 40 XXX C 2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft sowie Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus begehrte sie nur von der Beklagten zu 1) die Erstattung von Kosten anwaltlicher Dienstleistungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Es wurde am 25.08.1999 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 15.03.2001 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Werkzeugspanneinrichtung. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Werkzeugspanneinrichtung, mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugtr\u00e4gers, insbesondere einer Drehmaschine, bei der der Werkzughalter und der Werkzeugtr\u00e4ger einander zugeordnete Auflagefl\u00e4chen und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugtr\u00e4ger aufweisen und Stellmittel zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Aufnahme vorgesehen sind, wobei der Werkzeughalter wenigstens zwei im Abstand voneinander angeordnete Stellelemente aufweist, an dem Werkzeugtr\u00e4ger wenigstens zwei den Stellelementen zugeordnete Anlagestellen ausgebildet sind, an denen bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter, dessen Stellelemente passgenau anliegen und das den Stellelementen Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet sind, durch die die Stellelemente im Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Anlagestellen an einer Wand wenigstens einer Aufnahmenut (45; 46) des Werkzeugtr\u00e4gers (1) ausgebildet sind, die im Bereiche der Anlagefl\u00e4che an dem Werkzeugtr\u00e4ger (1) angeordnet ist und dass die axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che (21) des Werkzeughalters (3) vorragenden, an dem Werkzeughalter (3) spielfrei gef\u00fchrten Stellelemente (26) bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter (3) in die Aufnahmenut (45; 46) eingreifend angeordnet sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden aus der Anlage K 3 stammende zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung verkleinert abgebildet.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeugspanneinrichtung mit einem Werkzeughalter und einem Werkzeugtr\u00e4ger in Gestalt einer Sternrevolverscheibe, in schematischer Darstellung und in der Draufsicht.<\/p>\n<p>Figur 2 gibt den Werkzeughalter der Werkzeugspanneinrichtung nach Figur 1 in einer Ansicht l\u00e4ngs der Linie II-II der Figur 1 unter Veranschaulichung einer Auflagefl\u00e4che f\u00fcr einen Werkzeughalter und im Ausschnitt wieder.<\/p>\n<p>Figur 7 zeigt einen Ausschnitt aus dem Werkzeughalter nach Figur 6 unter Veranschaulichung eines Stellelements im axialen Schnitt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt Werkzeugspanneinrichtungen, bestehend aus einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter und einem Werkzeugtr\u00e4ger. Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, vertreibt Werkzeughalter zur Aufnahme von Werkzeugen. Die Werkzeughalter der Beklagten werden von diesen an Maschinenhersteller und deren Kunden zu dem Zweck verkauft, dass die Maschinenhersteller bzw. deren Kunden diese zusammen mit den Werkzeugtr\u00e4gern verwenden. Daf\u00fcr sind die Werkzeughalter der Beklagten von ihren Abmessungen her an die schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugtr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin angepasst.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind Werkzeughalter der Beklagten (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die Werkzeughaltern der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcbergestellt sind, bildlich verkleinert wiedergegeben, wobei die Fotografien der Anlage K 5 entnommen wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter Zustellung der Klage am 25.02.2013,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Wegen der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Stellelemente nicht am Werkzeughalter spielfrei gef\u00fchrt. Der Nutenstein als Stellelement werde nicht, wie es die technische Lehre des Klagepatents voraussetze, relativ zum Werkzeughalter bewegt. Wenn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Stellschraube angezogen werde, bewege sich nur diese Schraube in Richtung der x-Achse. Der Nutenstein sei vielmehr in den Werkzeughalter eingepresst. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei auch nicht bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar. Eine Justierung des Werkzeughalters sei nach dem Einbau in dem Werkzeugtr\u00e4ger bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mehr m\u00f6glich. Dies setze aber die technische Lehre des Klagepatents voraus, wie es sich aus den Figuren 6 und 7 der Klagepatentschrift ergebe. Zudem seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Verstellmittel nicht dem Werkzeughalter zugeordnet. Die Verstellschraube sei ausschlie\u00dflich dem Nutenstein zugeordnet und damit dem Stellelement selbst. Schlie\u00dflich l\u00e4ge nur eine Seite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform punktuell an dem Werkzeugtr\u00e4ger an und nicht \u201epassgenau\u201c. Eine \u201epassgenaue\u201c Anlage der Zunge, mithin des Teils des Nutensteins, der beweglich ist, sei an einer geraden Fl\u00e4che nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen. Sie ist der Auffassung, die Zunge des Nutensteins stelle das Stellelement im Sinne des Klagepatents dar. Es f\u00e4nde eine Relativbewegung zwischen dem Stellelement und dem Werkzeughalter statt, wenn die Einstellschraube in den Werkzeughalter eingeschraubt werde. Die Bewegung der Stellschraube in Richtung der x-Achse werde dabei in eine Bewegung der Zunge in Y-Richtung umgewandelt. Die technische Lehre des Klagepatents verlange keine Justierm\u00f6glichkeit im eingebauten Zustand, sondern lediglich \u00fcberhaupt die M\u00f6glichkeit, die Lage des Werkzeughalters einzustellen. Die Verstellmittel seien dem Werkzeughalter zugeordnet, weil die Einstellschraube den jeweiligen Nutenstein durchgreife und mit ihrem Au\u00dfengewinde in ein Innengewinde in einer Bohrung des Werkzeughalters eingreife. Die M\u00f6glichkeit, die Zungen einstellen zu k\u00f6nnen, f\u00fchre schlie\u00dflich dazu, dass es zu einer passgenauen Anlage der Zungen an die Anlagestellen des Werkzeugtr\u00e4gers komme.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung dem Grunde nach und Ersatz vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten (nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 10, 139 Abs.1, 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Werkzeugspanneinrichtung mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugtr\u00e4gers.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass beispielsweise bei CNC-Drehzentren mit beweglichen Werkzeugtr\u00e4gern in Gestalt von Werkzeugrevolverscheiben und dergleichen Werkzeughalter zur Aufnahme von Drehwerkzeugen verwendet werden, die in entsprechende Aufnahmen des Werkzeugtr\u00e4gers eingesetzt werden. Dabei kommen h\u00e4ufig automatische Werkzeugwechselsysteme zum Einsatz, die entsprechend dem Bearbeitungsfortschritt Werkzeughalter mit voreingestellten Werkzeugen einsetzen oder austauschen.<\/p>\n<p>Werkzeughalter mit Zylinderschaft sind nach DIN 69880 genormt. Sie k\u00f6nnen f\u00fcr feststehende oder umlaufende Werkzeuge eingerichtet sein. Dabei ist es auch bekannt, den Werkzeughalter mit einem Befestigungsflansch zu versehen, der bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter an dem Werkzeugtr\u00e4ger anliegt und an diesen festgeschraubt wird, so dass der Werkzeughalter starr mit dem Werkzeugtr\u00e4ger verbunden ist. Zur Lagefixierung des Werkzeughalters an dem Werkzeugtr\u00e4ger findet in der Praxis auch eine zus\u00e4tzliche, meist zentrisch zur Mitte der Aufnahmebohrung vorgesehene Passfedernut Verwendung, in die eine entsprechende Passfeder an dem Schaft des WerkzeughaIters eingreift. H\u00e4ufig ist auch eine im radialen Abstand zu der Achse der Aufnahmebohrung angeordnete Fixerbohrung an dem Werkzeugtr\u00e4ger bzw. dem Werkzeughalter vorhanden, in die ein Passstift eingesetzt ist, der insbesondere die Winkellage des Werkzeughalters bez\u00fcglich des Werkzeugtr\u00e4gers fixiert.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Problematik dieser oder \u00e4hnlicher bekannter L\u00f6sungen zur Lagefixierung eines mit seinem Zylinderschaft in eine Aufnahmebohrung des Werkzeugtr\u00e4gers eingesetzten Werkzeughalters besteht darin, dass Fertigungstoleranzen an dem Werkzeughalter und den Werkzeugtr\u00e4ger und das zum Wechseln des Werkzeughalters erforderliche F\u00fcgespiel zwischen dem Schaft und der Wandung der Aufnahmebohrung im Ergebnis eine gewisse Passungenauigkeit des in den Werkzeughalter eingesetzten Bearbeitungswerkzeuges verursachen. Diese Lageungenauigkeit ist besonders hinsichtlich der Winkellage bei radial zu der Achse der Aufnahmebohrung angeordneten Werkzeugen st\u00f6rend, weil sie bei l\u00e4ngeren Werkzeugen zu erheblichen Bearbeitungsungenauigkeiten Anlass gibt. Gerade bei f\u00fcr hohe Bearbeitungspr\u00e4zision ausgelegten CNC-Drehzentren gen\u00fcgt die Lagegenauigkeit des Werkzeughalters relativ zu dem Werkzeugtr\u00e4ger ohne zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen in der Regel nicht den Anforderungen. Es ist deshalb meistens eine Nachjustierung des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters erforderlich. Dies gilt auch f\u00fcr Werkzeughalter, die ohne Schaft ausgebildet sind und lediglich zu dem Werkzeugtr\u00e4ger festgeschraubt oder sonst wie befestigt werden.<\/p>\n<p>Solche Nachjustierungen von Werkzeughaltern an der Maschine sind aber zeitaufwendig und erh\u00f6hen die sogenannten R\u00fcstzeiten erheblich. Au\u00dferdem k\u00f6nnen die Werkzeughalter nicht so voreingestellt werden, dass sie mit der erforderlichen (sehr kleinen) Lagetoleranz gewechselt werden k\u00f6nnen. Dies f\u00e4llt besonders auch bei automatischen Werkzeugwechselsystemen nachteilig ins Gewicht.<\/p>\n<p>Um hier eine gewisse Abhilfe zu schaffen sind in der Praxis schon Werkzeugspanneinrichtungen bekannt geworden, bei denen an dem Werkzeughalter und dem Werkzeugtr\u00e4ger Vorkehrungen getroffen sind, um \u00fcber Stellmittel eine insbesondere winkellagegenaue Einstellung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der zugeordneten Aufnahmebohrung des Werkzeugtr\u00e4gers zu erm\u00f6glichen. Zu diesem Zwecke ist es bekannt, auf dem Geh\u00e4use des Werkzeughalters eine eine v-f\u00f6rmige, ma\u00dfgenaue Aussparung aufweisende Leiste mittels einer Einstelllehre zu montieren und auf der Revolverscheibe ein zugeh\u00f6riges Gegenst\u00fcck festzuschrauben, das beim Einsetzen des Werkzeughalters in die Aufnahme in die V-Leiste eingreift.<\/p>\n<p>Bei einer aus der DE 39 29 XXX C 1 bekannten Werkzeugtr\u00e4geranordnung, insbesondere f\u00fcr Drehmaschinen mit auswechselbaren Werkzeughaltern, weist wenigstens einer der Werkzeughalter zwei seitliche Ans\u00e4tze auf, die \u00fcber je einen Stirnfl\u00e4chenrand des Werkzeugtr\u00e4gers greifen und sich an diesem abst\u00fctzen. An jedem der seitlichen Ans\u00e4tze ist ein Einstellglied in Form einer Madenschraube gelagert, das gegen den benachbarten Stirnfl\u00e4chenrand des Werkzeugtr\u00e4gers spannbar und derart angeordnet ist, dass es im gespannten Zustand eine in Bezug auf den zugeh\u00f6rigen Schaft exzentrische Reaktionskraft auf den Werkzeughalter aus\u00fcbt. Auf der Vorder- und der R\u00fcckseite des Werkzeugtr\u00e4gers (Revolverscheibe) ausgebildete Stirnfl\u00e4chenr\u00e4nder oder Fasenfl\u00e4chen bedeuten, wenn sie wie hier eng toleriert sein m\u00fcssen, einen gewissen Herstellungsaufwand. Au\u00dferdem ist es nicht ganz einfach, die einander gegen\u00fcberliegenden jeweils unter Vorspannung stehenden Einstellglieder feinf\u00fchlig einzustellen.<\/p>\n<p>Alle diese Einrichtungen zur Justierung der Winkellage eines Werkzeughalters bez\u00fcglich dem Werkzeugtr\u00e4ger haben im Gebrauch gewisse Nachteile, weil sie entweder nicht einfach und feinf\u00fchlig genug zu bedienen sind oder unerw\u00fcnscht hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Bedienpersonals stellen oder aber Ma\u00dfnahmen an dem Werkzeugtr\u00e4ger, bspw. der Revolverscheibe und\/oder dem Werkzeughalter erfordern, die bspw. einen zus\u00e4tzlichen Platzbedarf hervorrufen und deshalb problematisch sind.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Werkzeugspanneinrichtung mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugtr\u00e4gers, bspw. einer Revolverscheibe zu schaffen, die es erlaubt, ohne st\u00f6rende oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig aufwendige Ma\u00dfnahmen an dem Werkzeugtr\u00e4ger und ohne unerw\u00fcnscht hohen Bedienaufwand, eine eng tolerierte Lagefixierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich des Werkzeugtr\u00e4gers zu gew\u00e4hrleisten, so dass insbesondere die Werkzeughalter voreingestellt werden k\u00f6nnen und eine spielfreie \u00dcbertragung der Winkellage gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1. Werkzeugspanneinrichtung<\/p>\n<p>1.1 mit einem ein Werkzeug (16) aufnehmenden Werkzeughalter (3)<\/p>\n<p>1.2 zum Einsetzen in eine Aufnahme (4) eines Werkzeugtr\u00e4gers (1), insbesondere einer Drehmaschine.<\/p>\n<p>2. Der Werkzeughalter (3) und der Werkzeugtr\u00e4ger (1) weisen auf<\/p>\n<p>2.1 einander zugeordnete Auflagefl\u00e4chen (2\/21) und<\/p>\n<p>2.2 Einrichtungen (22\/47) zur Befestigung des Werkzeughalters (3) an dem Werkzeugtr\u00e4ger (1).<\/p>\n<p>3. Stellmittel (26) sind zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters (3) bez\u00fcglich der Aufnahme (4) vorgesehen, wobei<\/p>\n<p>3.1 der Werkzeughalter (3) wenigstens zwei im Abstand voneinander angeordnete Stellelemente (26) aufweist.<\/p>\n<p>4. An dem Werkzeugtr\u00e4ger (1) ist wenigstens eine Aufnahmenut (45\/46) im Bereich der Anlagefl\u00e4che (2) angeordnet.<\/p>\n<p>5. Wenigstens zwei der Stellelementen (26) zugeordnete Anlagestellen<\/p>\n<p>5.1 sind an dem Werkzeugtr\u00e4ger (1) ausgebildet, wobei<\/p>\n<p>5.2 an ihnen bei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3) dessen Stelleleihente (26) passgenau anliegen und wobei<\/p>\n<p>5.3 sie an der Wand (48\/49) der wenigstens einen Aufnahmenut (45\/46) des Werkzeugtr\u00e4gers (1) ausgebildet sind.<\/p>\n<p>6. Die Stellelemente (2)<\/p>\n<p>6.1 ragen axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che (21) des Werkzeughalters (3) vor,<\/p>\n<p>6.2 sind an dem Werkzeughalter (3) spielfrei gef\u00fchrt und<\/p>\n<p>6.3 sind bei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3) in die Aufnahmenut (5\/46) eingreifend angeordnet.<\/p>\n<p>7. Den Stellelementen (26) sind Verstellmittel (38) zugeordnet<\/p>\n<p>7.1 an dem Werkzughalter (3),<\/p>\n<p>7.2 durch die die Stellelemente (26) im Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters (3) bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme (4) einstellbar sind.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df weist eine Werkzeugspanneinrichtung an dem Werkzeughalter wenigstens zwei spielfrei gef\u00fchrte, im Abstand voneinander angeordnete Stellelemente auf (Sp. 2, Z. 63 ff). Diesen Stellelementen sind Anlagestellen am Werkzeugtr\u00e4ger zugeordnet. Bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter liegen dessen Stellelemente passgenau an den Anlagestellen an. Die Anlagestellen am Werkzeugtr\u00e4ger sind an einer Wand wenigstens einer Aufnahmenut ausgebildet. Sie ist mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfachen Mitteln pr\u00e4zise herstellbar (Sp. 3, Z. 10 ff). Bereits mit zwei im Abstand voneinander an den Anlagelagestellen passgenau anliegenden Stellelementen ist eine sehr eng tolerierte wiederholbare Winkellagefixierung des Werkzeughalters gew\u00e4hrleistet (Sp. 3 Z. 26 ff). Bei in die Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers eingesetztem Werkzeughalt liegen dessen Stellelemente unter einer gewissen Vorspannung an den Anlagestellen spielfrei an. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeugspanneinrichtung erlaubt es, die Winkellage des Werkzeughalters mit vordefinierter Vorspannung spielfrei zu \u00fcbertragen, gleichzeitig gegebenenfalls auch einen Achsenversatz zwischen dem Werkzeughalter und der Aufnahme zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents mittelbar, \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund von Umst\u00e4nden offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und das zur unmittelbaren Patentbenutzung unmittelbar geeignet ist. Wesentlich ist ein Element der Erfindung dabei bereits regelm\u00e4\u00dfig dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist. Ein Mittel ist dann objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn bei seinem Einsatz zusammen mit anderen Mitteln eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung m\u00f6glich ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den zwischen den Parteien allein streitigen Merkmalen 6.2, 7.1, 7.2 und 5.2 des Klagepatenanspruchs 1 Gebrauch und ist als Mittel objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 6.2 ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagten Merkmal 6.2 dahingehend verstehen, der Werkzeughalter m\u00fcsse relativ zum Nutenstein an deren Verbindungsstelle spielfrei zu bewegen sein, kann dem nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>Von seinem Wortlauter her verlangt dieses Merkmal, dass die Stellelemente (26) an dem Werkzeughalter (3) spielfrei gef\u00fchrt sind. Die Patentschrift selbst enth\u00e4lt keine Definition einer spielfreien F\u00fchrung der Stellelemente. Dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis nach kann der Fachmann dem Begriffspaar zun\u00e4chst entnehmen, dass die Stellelemente ohne Spiel an dem Werkzeughalter (3) richtungseindeutig bewegt werden.<\/p>\n<p>Wie in der allgemeinen Patentbeschreibung in Spalte 3, Zeilen 50 \u2013 56 zum Ausdruck gebracht wird, ist es f\u00fcr die spielfreie \u00dcbertragung der Winkellage des Werkzeughalters entscheidend, dass die Stellmittel \u2013 wie in einem bevorzugtem Ausf\u00fchrungsbeispiel formuliert \u2013 in F\u00fchrungen des Werkzeughalters verschieblich gef\u00fchrt werden und gleichzeitig gegen die Anlagestellen des Werkzeugtr\u00e4gers spielfrei angedr\u00fcckt werden. Technischer Hintergrund ist, dass eine hinreichend genaue Lagefixierung des Werkzeughalters im Werkzeugtr\u00e4ger wiederholbar und voreingestellt erm\u00f6glicht wird. Hierzu liegen nicht nur die Stellelemente zugeordneten Anlagestellen des Werkzeugtr\u00e4gers (1) bei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3) passgenau an, sondern \u00fcber Verstellmittel kann eine ma\u00dfgenaue Justierung des Werkzeughalters (3) bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme (4) vorgenommen werden. Hierzu hei\u00dft es in Spalte 3 Zeilen 38 ff der Klagepatentbeschreibung: Bei vier Stellelementen ergeben sich vier voneinander beabstandete Anlagestellen. Damit ist es m\u00f6glich, nicht nur die Winkellage des Werkzeughalters bez\u00fcglich des Werkzeugtr\u00e4gers mit hoher Genauigkeit einzustellen bzw. zu korrigieren, sondern auch die Lage der Achse des Werkzeughalters zur Achse der Aufnahme (seitlicher Versatz). Auch bei der Beschreibung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels wird hierauf abgestellt, wie es sich aus Spalte 7, Zeilen 21 ff ergibt. Hieraus leitet der Fachmann nicht ab, dass die Stellelemente zwingend relativ zum Werkzeughalter beweglich sein m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 7 und die Ausf\u00fchrungsbeispiele verdeutlichen dem Fachmann, dass die f\u00fcr die F\u00fchrung notwendige Krafteinwirkung durch die sog. Verstellmittel (38) bewirkt werden. Mit diesen Verstellmitteln kann das Stellmittel am Werkzeughalter in die gew\u00fcnschte Einstellposition in der Aufnahmenut des Werkzeugtr\u00e4gers bewegt bzw. gef\u00fchrt werden. Hieraus schlie\u00dft der Fachmann, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df ausreichend ist, wenn durch ein kraftschl\u00fcssiges Zusammenwirken von Verstellmittel und Werkzeughalter die spielfreie F\u00fchrung der Stellmittel bewirkt wird. Insoweit gen\u00fcgt es bereits, wenn die spielfreie Halterung des Stellmittels ( z. B. eines Nutensteins ) im Werkzeughalter ein Widerlager darstellt, welches an einer durch die Stellschraube initiierten seitlichen Riegelf\u00fchrung des Stellmittels \u2013 die spielfrei erfolgt \u2013 beteiligt ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch der Wortlaut des Klagepatentanspruchs, welcher dem Fachmann gerade nicht vorgibt, wie bzw. in welcher Ebene die Stellelemente verschieblich gef\u00fchrt werden sollen. Dies ist in das Belieben des Fachmanns gestellt. Die Verwendung eines Keilgetriebes stellt nur eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform dar, auf die die technische Lehre in ihrer Gesamtheit nicht begrenzt werden darf. Deshalb kann der Fachmann auch dem Unteranspruch 10, in dem beschrieben wird, dass die Stellelemente (26) in F\u00fchrungen (31) des Werkzeughalters (3) verschieblich gef\u00fchrt sind, eine die Erfindung allgemein charakterisierende Funktion nicht entnehmen. Vielmehr erkennt der Fachmann einen inhaltlichen Unterschied bereits an der verschiedenen Wortwahl. W\u00e4hrend im Unteranspruch 10 die Stellelemente (26) in F\u00fchrungen (31) des Werkzeughalters (3) verschieblich gef\u00fchrt werden, verlangt der Klagepatentanspruch 1 lediglich, dass die Stellelemente (26) an dem Werkzeughalter (3) spielfrei gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEin schematischer Querschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Nutenstein mit Befestigungs- und Einstellschraube ist der nachfolgenden Figur zu entnehmen, die dem Klageerwiderungsschriftsatz entnommen wurde.<\/p>\n<p>Die blauen Pfeile verdeutlichen die Bewegungsrichtung auf der x-Achse und der y-Achse. Der rechte Teil des Nutensteins ist starr und verformt sich nicht, wenn die Schraube eingedreht wird. Er ist im \u00dcbrigen im eingebauten Zustand von der benachbarten Nutenwand beabstandet. Der links der Schraube befindliche Teil des Nutensteins (Zunge) weist eine gewisse Flexibilit\u00e4t auf. Dieser wird beim Anziehen der Schraube nach links verbogen (vgl. auch Abschnitt [0016] der Offenlegungsschrift DE 10 2011 078 XXX A 1, Anlage K 6).<\/p>\n<p>Die Zunge als Stellelement wird voreingestellt und damit spielfrei an dem Werkzeughalter bewegt. Indem die Schraube in den Werkzeughalter eingedreht wird, wird die Zunge auf der Ebene der Aufnahme bewegt und gleichzeitig gef\u00fchrt. Damit wird es erm\u00f6glicht, winkelgenau die Lage des Werkzeughalters zu \u00fcbertragen, da sich die verschieblich gef\u00fchrten Zungen gegen die Anlagestellen des Werkzeugtr\u00e4gers spielfrei andr\u00fccken.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nachfolgenden Zeichnung der Beklagten.<br \/>\nWie in der Offenlegungsschrift der Anlage K 6 unter Abschnitt [0020] ausgef\u00fchrt wird, wird durch ein mehr oder minder tiefes Eindrehen der Stellschraube der einteilige Nutenstein aufgespreizt und dadurch der Werkzeughalter in seiner Position relativ zum Nutenstein eingestellt. Denn durch die jeweilige Stellung der Einstellschraube im Nutenstein wird dieser dementsprechend eingestellt, dass er eine wiederholbare Position bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers einnimmt. Hierzu wird die Zunge durch die Schraube gegen\u00fcber dem Nutenstein relativ zueinander bewegt.<\/p>\n<p>Dass der Nutenstein in den Werkzeughalter eingepresst wird, steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn an der Verbindungsstelle von Nutenstein und Werkzeughalter, was der Fachmann als Widerlager erkennt, die Zunge durch das Eindrehen der Schraube in eine seitliche und vorgegebene Bewegungsrichtung gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagten der Auffassung sind, Merkmal 7.2 sei nicht verwirklicht, weil die Nutensteine als Stellelemente nicht bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers einstellbar seien, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Die Beklagten tragen zur Begr\u00fcndung vor, Merkmal 7.2 beziehe sich auf den eingebauten Zustand, wie es beispielhaft in den Figuren 6 und 7 der Klagepatentschrift dargestellt sei. Nach dem Einbau des Werkzeughalters m\u00fcsse die M\u00f6glichkeit bestehen, die Lage des Stellelements zu justieren.<\/p>\n<p>Dies verlangt die technische Lehre des Klagepatents nicht. Weder der Wortlaut noch die Beschreibung geben f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis etwas her. Vielmehr kann in Ansehung von Merkmalen 5.2 und 6.3 der Fachmann erkennen, dass die technische Lehre des Klagepatents durchaus r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben f\u00fcr den Fall macht, als dass der Werkzeughalter im Werkzeugtr\u00e4ger eingesetzt ist. Eine diesen Merkmalen vergleichbare Formulierung \u2013 \u201ebei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3)\u201c \u2013 findet sich in Merkmal 7.2 nicht. Soweit die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf die Figuren 6 und 7 Bezug nehmen, erlaubt diese Bezugnahme keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 &#8211; bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem technischem Problem, welches der Erfindung zugrunde liegt und in Spalte 2, Zeilen 49 \u2013 59 beschrieben ist, erkennt der Fachmann, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df darum geht, die Werkzeughalter voreinstellen zu k\u00f6nnen und eine spielfreie \u00dcbertragung der Winkellage zu gew\u00e4hrleisten. Diese Vorjustierung des Stellelements wird unter anderem im Sinne von Merkmal 7 dadurch bewirkt, dass die Stellelemente zur ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind. Dass eine Justierung im eingebauten Zustand des Werkzeughalters im Werkzeughalter von au\u00dfen w\u00fcnschenswert ist, erkennt der Fachmann an Hand der Unteranspr\u00fcche 10 und 17. Dies setzt aber der Klagepatentanspruch 1 gerade nicht voraus. Soweit sich die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr ihre Auffassung auf Spalte 4 Zeilen 17 \u2013 22 einerseits und Zeilen 23 \u2013 25 andererseits beziehen, kann dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung f\u00fchren. Die Beklagten sind der Auffassung, in diesen Textstellen k\u00e4men zwei unterschiedliche Gesichtspunkte zum Ausdruck, die eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeugspannvorrichtung charakterisieren w\u00fcrden. Dies sei zum einen die M\u00f6glichkeit, die Justierung des Werkzeughalters vorzunehmen, zum anderen die M\u00f6glichkeit, den Werkzeugtr\u00e4ger bez\u00fcglich seiner Lage voreinzustellen. Beide Gesichtspunkte k\u00f6nnen indes nicht getrennt voneinander gesehen werden. Denn erfindungswesentlich ist, dass durch die Stellelemente, die in einer Aufnahmenut an den Anlagestellen des Werkzeughalters passgenau anliegen, eine sehr eng tolerierte und reproduzierbare Winkellagefixierung des Werkzeughalters gew\u00e4hrleistet ist (vgl. Spalte 3 Zeilen 26 \u2013 30). Mithin zieht der Fachmann aus Merkmal 7.2 nicht den Schluss, eine Justierung im Sinne des Merkmals besage eine jederzeitige M\u00f6glichkeit einer passgenauen Einstellung des Werkzeughalters.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber Verstellmittel verf\u00fcgt, durch die Stellelemente eine ma\u00dfgenaue Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme erm\u00f6glichen, ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch Merkmal 7.1 ist verwirklicht. Die Auffassung der Beklagten, die Stellschraube als Verstellmittel sei dem Nutenstein als Stellelement zugeordnet, \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Merkmal 7.1 verh\u00e4lt sich dem Wortlaut nach lediglich dar\u00fcber, dass den Stellelementen Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet sind. Weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben kann der Fachmann dem Wortlaut nicht entnehmen. Technisch-funktional dienen die Verstellmittel \u2013 wie es in Merkmal 7.2 zum Ausdruck kommt \u2013 dazu, durch die Stellelemente die Lage des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellen zu k\u00f6nnen. Entscheidend ist somit f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 7.1 nicht, dass der Kopf der Stellschraube der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich betrachtet von dem Nutenstein umfasst ist. Denn der Kopf der Stellschraube allein ist nicht als Verstellmittel aufzufassen, sondern die Stellschraube insgesamt. F\u00fcr eine Zuordnung im Sinne von Merkmal 7.1 ist es ausreichend, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Bezug des Verstellmittels zum Werkzeughalter besteht. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Stellschraube r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich mit dem Werkzeughalter verbunden ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch Merkmal 5.2 verwirklicht. Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise nur eine Seite auf, die lediglich punktuell und nicht \u201epassgenau\u201c \u2013 wie es Merkmal 5.2 fordere \u2013 an einer Anlagestelle des Werkzeugtr\u00e4gers anliegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Weder der Wortlaut noch die Patentbeschreibung geben f\u00fcr diese Auffassung etwas her. Merkmal 5.2 verlangt von seinem Wortlaut her, dass an dem Werkzeugtr\u00e4ger den Stellelementen zugeordnete Anlagestellen ausgebildet sind, wobei an ihnen bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter dessen Stellelemente passgenau anliegen. Der Fachmann entnimmt dem nicht die Vorgabe, dass ein Stellelement mit zumindest einer gesamten Seite an der Anlagefl\u00e4che passgenau anliegen muss. \u00dcber den Umfang der anliegenden Seite verh\u00e4lt sich der Klagepatentanspruch nicht, wie es sich aus Spalte 3, Zeilen 6- 9 ergibt. Dort sind unterschiedliche M\u00f6glichkeiten dargestellt, wie die Anlagestellen und die Stellelemente zusammenwirken k\u00f6nnen. Technisch-funktional ist es auch nicht erforderlich, denn entscheidend ist, um eine Lagegenauigkeit des Werkzeugtr\u00e4gers herstellen zu k\u00f6nnen, dass im Zusammenspiel von Stellelement des Werkzeughalters und den Anlagestellen des Werkzeugtr\u00e4gers ein F\u00fcgespiel auf ein unbedeutendes Ma\u00df reduziert wird (vgl. Spalte 4, Zeilen 3 \u2013 8). Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Stellelemente bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter an den Anlagestellen passgenau anliegen. Zumindest liegt die Zunge punktuell bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter an Anlagestellen des Werkzeugtr\u00e4gers an.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verwendung im Inland angeboten und vertrieben, ohne hierzu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wussten die Beklagten, dass sich die angegriffenen Verankerungsvarianten zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung eignen und sie von den Abnehmern hierzu bestimmt waren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist von ihren Abmessungen her an die Werkzeugtr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin angepasst. Die Beklagten wissen, dass ihre Kunden die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfindungsgem\u00e4\u00df benutzen. Im Markt gibt es keinen anderen, nicht schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugtr\u00e4ger, in denen die Werkzeughalter der Beklagten eingesetzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs in Bezug auf den Werkzeughalter verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist nach \u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 10 PatG begr\u00fcndet. Die Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachvertreter h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) haften, weil sie als gesetzliche Vertreter Kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 867)<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140 b PatG).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) auf Erstattung der Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs.2 PatG bzw. nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag ist begr\u00fcndet. Einw\u00e4nde gegen Grund und H\u00f6he des Anspruchs erheben die Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.200.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02188 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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