{"id":1030,"date":"2002-08-20T17:00:40","date_gmt":"2002-08-20T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1030"},"modified":"2016-04-21T10:04:54","modified_gmt":"2016-04-21T10:04:54","slug":"4a-o-12202-stepper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1030","title":{"rendered":"4a O 122\/02 &#8211; Stepper"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 77<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. August 2002, Az. 4a O 122\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen,<\/p>\n<p>wie viele Vorrichtungen er zur k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung von Personen mit einer mit den Beinen zu bet\u00e4tigenden Arbeitseinrichtung &#8211; und zwar einem Stepper -, die von einem luftdichten Geh\u00e4use umschlossen ist, das eine \u00d6ffnung aufweist, die zum dichten Umschlie\u00dfen der Person im Bereich ihrer Taille ausgebildet ist, seit dem 1. Januar 2001 in Verkehr gebracht hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine Einrichtung zur Erzeugung eines Differenzdrucks in dem Geh\u00e4use mit diesem verbunden sind.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Klage wird hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, f\u00fcr jedes in Verkehr gebrachte Ger\u00e4t gem\u00e4\u00df Antrag 1) eine angemessene Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 2.346 Euro an die Kl\u00e4gerin zu zahlen, abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Dr. N2xxxxx E1xxx der Kl\u00e4gerin ist eingetragener Anmelder der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 906 774 (Klageanmeldung). Die Anmeldung erfolgte am 29.9.1998 und wurde am 7.4.1999 ver\u00f6ffentlicht. Einer der benannten Vertragsstaaten ist Deutschland.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 der Klageanmeldung hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Vorrichtung zur k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung von Personen mit einer mit den Beinen zu bet\u00e4tigenden Arbeitseinrichtung (2), die von einem luftdichten Geh\u00e4use (1) umschlossen ist, das eine \u00d6ffnung (9) aufweist, die zum dichten Umschlie\u00dfen der Person im Bereich ihrer Taille ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Einrichtung (7) zur Erzeugung eines Differenzdrucks in dem Geh\u00e4use (1) mit diesem verbunden ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand der Klageanmeldung.<\/p>\n<p>Der Beklagte befasste sich bis Ende 2001 mit dem Vertrieb einer Vorrichtung zur k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung von Personen unter der Bezeichnung &#8222;S2xxxxxx&#8220;. Diese bestand &#8211; wie sich aus der als Anlage beigef\u00fcgten Internetpr\u00e4sentation des Beklagten ergibt &#8211; aus einem GFK-Beh\u00e4lter. Im Inneren dieses Beh\u00e4lters befindet sich ein Steppger\u00e4t. Am oberen Teil des Beh\u00e4lters ist ein Haltegriff mit einem Computer, der die Pulsfrequenz misst, angebracht. Durch einen Staubsauger erzielt der Anwender &#8211; nach den Angaben in der Werbung des Beklagten &#8211; die Wirkung eines Profiger\u00e4tes.<\/p>\n<p>Seither wird eine Vorrichtung zur k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung von Personen mit einm Stepper von der in England registrierten &#8222;G2xxxx I1xxxxxxxx GmbH Ltd.&#8220; unter der Bezeichnung &#8222;V2xxxxxx&#8220; in Verkehr gebracht. Dieses ist bis auf das Design baugleich mit dem &#8222;S2xxxxxx&#8220;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>den Beklagten zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin zur Feststellung der zu zahlenden angemessenen Entsch\u00e4digung laut Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf 4 a 0 262\/01 vom 16.10.2001 Rechnung dar\u00fcber zu legen, wie viele Vorrichtungen zur k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung von Personen mit einer mit den Beinen zu bet\u00e4tigenden Arbeitseinrichtung \u2013 und zwar einem Stepper -, die von einem luftdichten Geh\u00e4use umschlossen ist, das eine \u00d6ffnung aufweist, die zum dichten Umschlie\u00dfen einer Person im Bereich ihrer Taille ausgebildet ist, in Verkehr gebracht wurden, die dadurch gekennzeichnet sind, das eine Eirnichtung zur Erzeugung eines Differenzdrucks in dem Geh\u00e4use mit diesem verbunden ist, und zwar seit 1.1.2001 und die Richtigkeit der gelegten Rechnungen zu Protokoll an Eides statt zu versichern,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>den Beklagten zu verpflichten, f\u00fcr jedes in Verkehr gebrachte Ger\u00e4t gem\u00e4\u00df Klageantrag zu 1) eine angemessene Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von \u20ac 2.346,00 an die Kl\u00e4gerin zu bezahlen,<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>den Beklagten zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin zur Feststellung der zu zahlenden angemessenen Entsch\u00e4digung laut Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 4 a 0 262\/01 \u2013 vom 16.10.2001 Rechnung zu legen, soweit er eine Vorrichtung zur k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung von Personen mit einer mit den Beinen zu bet\u00e4tigenden Arbeitseinrichtung \u2013 und zwar einem Stepper -, die von einem luftdichten Geh\u00e4use umschlossen ist, das eine \u00d6ffnung aufweist, die zum dichten Umschlie\u00dfen einer Person im Bereich ihrer Taille ausgebildet ist, in Verkehr gebracht hat, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Einrichtung zur Erzeugung eines Differenzdrucks in dem Geh\u00e4use mit diesem verbunden ist, und zwar seit 01.01.2001 und die Richtigkeit der gelegten Rechnung zu Protokoll an Eides statt zu versichern,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>den Beklagten ferner zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb jener Gegenst\u00e4nde in Deutschland, welche die in Punkt 1. des Urteilstenors Landgericht D\u00fcsseldorf \u2013 4 a 0 262\/01 \u2013 vom 16.10.2001 genannten Vorrichtungen betreffen seit 01.01.2001 ein angemessenes Entgelt zu bezahlen, wobei die ziffernm\u00e4\u00dfige Feststellung des Zahlungsbegehrens bis zur gem\u00e4\u00df Punkt 1. des begehrten Urteilstenors erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt.<\/p>\n<p>Die Beklagte, der ordnungsgem\u00e4\u00df durch Zustellung geladen worden ist, ist im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. Juli 2002 nicht erschienen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Kl\u00e4gervorbringens wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akte des unter dem Aktenzeichen 4a O 262\/01 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten Rechtsstreits war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage hat teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>1. Der von dem Kl\u00e4ger im Antrag zu 1) geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist begr\u00fcndet. Nach den Darlegungen des Kl\u00e4gers, die wegen der S\u00e4umnis des Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung als zugestanden anzunehmen sind, \u00a7 331 Abs. 1 ZPO, verwirklicht die unter der Bezeichnung &#8222;S2xxxxxx&#8220; von dem Beklagten vertriebene Vorrichtung zur Ert\u00fcchtigung von Personen den in Patentanspruch 1 der Klageanmeldung beschriebenen Gegenstand. Der Beklagte ist zur Rechnungslegung verpflichtet, weil die Kl\u00e4gerin \u00fcber die begehrten Angaben ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und sie auch diese Angaben ben\u00f6tigt, um die H\u00f6he des Entsch\u00e4digungsanspruch zu berechnen, dessen Bestehen die Kammer bereits in dem unter dem Aktenzeichen 4a O 262\/01 zwischen den Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreits mit Teilvers\u00e4umnisurteil und Urteil vom 16. Oktober 2001 festgestellt hat.<\/p>\n<p>2. Soweit der Antrag zu 1) \u00fcber die Rechnungslegung hinaus darauf gerichtet ist, die Richtigkeit der gelegten Rechnung zu Protokoll an Eides zu versichern, geht die Kammer davon aus, dass dieser Antrag im Wege der Stufenklage erhoben worden, \u00a7 254 ZPO, so dass dar\u00fcber erst nach Rechnungslegung auf Antrag zu befinden ist.<\/p>\n<p>3. Der Antrag zu 2), mit dem die Kl\u00e4gerin die Feststellung begehrt, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin bis zur Erteilung des Patentes pro verkauftem Slim Step eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 2.346,&#8211; DM begehrt, ist unzul\u00e4ssig. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse, nachdem die Kammer bereits mit Teilvers\u00e4umnisurteil und Urteil vom 16. Oktober 2001 in dem zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 4a O 262\/01 gef\u00fchrten Rechtsstreit festgestellt hat, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung im Hinblick auf die gleiche Benutzungsform zu zahlen. Ein rechtliches Interesse an der dar\u00fcber hinausgehenden Feststellung, dass f\u00fcr jedes in Verkehr gebrachte Ger\u00e4t eine angemessene Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 2.346,&#8211; Euro zu zahlen ist, besteht nicht. Vielmehr ist die Kl\u00e4gerin auf eine Zahlungsklage zu verweisen, mit der sie die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzungshandlungen des Beklagten geltend machen kann.<\/p>\n<p>4. \u00dcber den Hilfsantrag zu 3) ist nicht zu befinden, weil der Hauptantrag hinsichtlich der Rechnungslegung zuerkannt worden ist.<\/p>\n<p>5. Der Hilfsantrag zu 4) ist ebenfalls als nicht bezifferter Zahlungsantrag im Rahmen der Stufenklage anzusehen, \u00a7 254 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. G1xxxxxxx K1xxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 77 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. August 2002, Az. 4a O 122\/02<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[34,2],"tags":[],"class_list":["post-1030","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-34","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1030","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1030"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1030\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1032,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1030\/revisions\/1032"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1030"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1030"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1030"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}