{"id":1027,"date":"2014-10-30T17:00:28","date_gmt":"2014-10-30T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1027"},"modified":"2016-04-21T10:03:39","modified_gmt":"2016-04-21T10:03:39","slug":"4a-o-11913-mindestlizenzgebuehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1027","title":{"rendered":"4a O 119\/13 &#8211; Mindestlizenzgeb\u00fchr"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02333<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2014, Az. 4a O 119\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren und die Zahlung von Kosten f\u00fcr die Aufrechterhaltung von Schutzrechten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schloss mit der A B C GmbH einen Lizenzvertrag \u201eRecloseable Can\u201c (Konsolidierte Fassung) mit Datum vom 15.08.\/20.07.2006 (im Folgenden: Lizenzvertrag). Dieser ersetzte den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag vom 26.07.2002, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 2 verwiesen wird.<\/p>\n<p>In dem Lizenzvertrag, der die internationale Patentanmeldung mit der Anmeldnummer PCT\/EP2001\/002XXX zum Inhalt hat, hei\u00dft es u.a. w\u00f6rtlich:<br \/>\n\u201e\u2026<br \/>\n\u00a7 1 Lizenzgegenstand<br \/>\nDer Ausdruck \u201cLizenzgegenstand\u201c umfa\u00dft jeglichen Gegenstand, der unter mindestens einen Anspruch der vorstehenden Schutzrechte f\u00e4llt, jedoch auf Dosendeckel mit Drehschieber auf dem Gebiet der Getr\u00e4nkedosen beschr\u00e4nkt ist, und zwar aus Wei\u00dfblech und Aluminium oder Kunststoff in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen, die Erfrischungsgetr\u00e4nke, Bier, Mineralwasser, Fruchtsaft-Milch-Yoghurt und Kaffeegetr\u00e4nke sowie alkoholische Mixgetr\u00e4nke einschlie\u00dfen, jedoch nicht darauf beschr\u00e4nkt sind. Lizensiert sind auch Dosendeckel mit Drehschieber aufgrund von technischer Weiterentwicklung des Lizenzgegenstandes.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Art der Lizenz<br \/>\n(1) Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer eine weltweite, ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb des Lizenzgegenstandes.<br \/>\n(2) Im Falle, dass der Lizenznehmer einschlie\u00dflich seiner Unterlizenznehmer in den Jahren 2009 und 2010 nicht eine Milliarde St\u00fcck oder mehr pro Kalenderjahr herstellt, wandelt sich die ausschlie\u00dfliche Lizenz automatisch in eine nicht-ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr die folgenden Vertragsjahre, es sei denn, der Lizenznehmer gleicht die Differenz zwischen 100.000 Euro und den tats\u00e4chlich f\u00e4lligen St\u00fccklizenzen f\u00fcr die produzierten Beh\u00e4lterdeckel finanziell im Rahmen der Zahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 (1) oder (2) aus (\u201eAusgleichszahlung\u201c).<br \/>\n(3) Im Falle, dass der Lizenznehmer einschlie\u00dflich seiner Unterlizenznehmer in den Jahren 2011 und 2012 nicht 1,5 Milliarden St\u00fcck oder mehr pro Kalenderjahr herstellt, wandelt sich die ausschlie\u00dfliche Lizenz automatisch in eine nicht-ausschlie\u00dfliche Lizenz, es sei denn der Lizenznehmer gleicht. die Differenz zwischen 150.000 Euro und den tats\u00e4chlich f\u00e4lligen St\u00fccklizenzen f\u00fcr die produzierten Beh\u00e4lterdeckel finanziell im Rahmen derZah1ungen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 (1) oder (2) aus (\u201eAusgleichszahlung\u201c)<br \/>\n(4) Im Falle, dass der Lizenznehmer einschlie\u00dflich seiner Unterlizenznehmer ab dem Jahre 2013 nicht zwei Milliarden St\u00fcck oder mehr pro Kalenderjahr herstellt, wandelt sich die ausschlie\u00dfliche Lizenz automatisch in eine nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz, es sei denn der Lizenznehmer gleicht die Differenz zwischen 200.000 Euro und den tats\u00e4chlich f\u00e4lligen St\u00fccklizenzen f\u00fcr die produzierten Beh\u00e4lterdeckel finanziell im Rahmen der Zahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 (1) und (2) aus (\u201eAusgleichszahlung\u201c)<br \/>\n(5) Die in \u00a7 2 (2), (3) und (4) beschriebenen Ausgleichszahlungen werden als Vorabst\u00fccklizenz qualifiziert und k\u00f6nnen vom Lizenznehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 8 (4) gegen tats\u00e4chlich f\u00e4llig werdende St\u00fccklizenzen verrechnet werden. Ein K\u00fcndigungsrecht des Lizenzgebers aufgrund einer Produktion von weniger als der in \u00a7 2 (2), (3) und (4) bestimmten Mindestst\u00fcckzahl pro Kalenderjahr besteht nicht. Sofern sich die ausschlie\u00dfliche Lizenz in eine nicht-ausschlie\u00dfliche Lizenz umwandelt, bleiben s\u00e4mtliche anderen Regelungen des Vertrages bestehen.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>\u00a7 6 Lizenzgeb\u00fchr<br \/>\n(1) Der Lizenznehmer hat bereits ein Abschlu\u00dfentgelt in H\u00f6he von EUR 25.000,-, nach Unterzeichnung des Vertrages sowie zwei weitere Zahlungen in H\u00f6he von EUR 50.000,- im Jahre 2003 und EUR 40.000,- im Jahre 2004 an den Lizenzgeber geleistet.<br \/>\n(2) Aufgrund des verz\u00f6gerten Termins der Einsatzf\u00e4higkeit hat der Lizenznehmer weiterhin an den Lizenzgeber jeweils EUR 12.500,- Euro im 3. und 4. Kalenderquartal 2005 bezahlt. Diese Zahlungen k\u00f6nnen wie die Vorabst\u00fccklizenzen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 verrechnet werden.<br \/>\n(3) Weiterhin wird eine St\u00fccklizenz pro 1000 Einheiten des Dosendeckels mit Drehschieber wie folgt vereinbart:<br \/>\n10,0 Eurocent f\u00fcr 1000 Beh\u00e4lterdeckel, die vom Lizenznehmer oder einer seiner Zweigfirmen hergestellt und die f\u00fcr vom Lizenznehmer oder einer der Zweigfirmen erzeugten Beh\u00e4lter verwendet werden, oder an Drittfirmen geliefert werden;<br \/>\n12,5 Eurocent f\u00fcr 1000 Beh\u00e4lterdeckel, die von lizensierten Drittfirmen erzeugt werden.<br \/>\nDies entspricht 50% der von den Drittfirmen an den Lizenznehmer zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren. Im Fall, dass die von den Drittfirmen zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren ansteigen oder abnehmen, \u00e4ndert sich die an den Lizenznehmer zu zahlende Lizenzgeb\u00fchr in gleichem Ma\u00dfe, liegt jedoch nicht unter 10 Eurocent f\u00fcr 1000 Beh\u00e4lterdeckel.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>\u00a7 8 Abrechnung und Zahlung<br \/>\n(1) Der Lizenznehmer wird f\u00fcr sich und seine Unterlizenznehmer vor dem 31. Dezember jeden Jahres eine Vorplanung der herzustellenden Einheiten in dem n\u00e4chsten Kalenderjahr vorlegen. Die Vorplanung kann f\u00fcr das laufende Jahr aktualisiert werden, wenn notwendig. Basierend auf diesen Vorplanungen wird f\u00fcr ein Jahr der Lizenznehmer an den Lizenzgeber innerhalb sechs Wochen von dem Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres die diesem Vierteljahr zuzuordnende Lizenzgeb\u00fchr zahlen. Sollte die quart\u00e4rlich f\u00e4llige Lizenzgeb\u00fchr 12.500 Euro unterschreiten, ist die A B C GmbH berechtigt, die Differenz als Vorabst\u00fccklizenz zu verg\u00fcten.<br \/>\n(2) Am Ende jeden Jahres wird der Lizenznehmer eine endg\u00fcltige Abrechnung liefern, welche die tats\u00e4chliche Anzahl der in dem ganzen Jahr erzeugten Einheiten enth\u00e4lt. Bei der endg\u00fcltigen Zahlung werden die w\u00e4hrend der ersten drei Quartale erfolgten Zahlungen ber\u00fccksichtigt. Der Lizenzgeber wird Zahlungen, welche die endg\u00fcltig errechnete Zahlung f\u00fcr die tats\u00e4chliche Anzahl der in dem ganzen Jahr produzierten Einheiten \u00fcbersteigt, an den Lizenznehmer zur\u00fcckzahlen. Sollte die endg\u00fcltig errechnete Zahlung f\u00fcr die tats\u00e4chliche Anzahl der in dem ganzen Jahr produzierten Einheiten die jeweils geltenden Mindestst\u00fcckzahlen unterschreiten, ist die A B C GmbH berechtigt die Differenz als Vorabst\u00fccklizenz zu verg\u00fcten, soweit dies noch nicht \u00fcber die quart\u00e4rlichen Zahlungen erfolgt ist.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>\u00a7 17 Vertragsdauer<br \/>\n(1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.<br \/>\n(2) Der Vertrag endet nach Ablauf des letzten lizensierten Patents.<\/p>\n<p>\u00a7 18 K\u00fcndigung<br \/>\n(1) Bei Vertragsverletzung steht beiden Parteien ein Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung zu, das binnen drei Monaten ausge\u00fcbt werden mu\u00df.<br \/>\n(2) Hinsichtlich des Lizenzgebers sind wichtige Gr\u00fcnde hierf\u00fcr zum Beispiel die Nichteinhaltung des Lizenzbereiches durch den Lizenznehmer, die Nichteinhaltung der Rechnungslegungs- und Zahlungsfristen f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren, die Insolvenz des Lizenznehmers sowie die Einreichung einer Nichtigkeitsklage des Lizenznehmers gegen eines der Vertragsschutzrechte.<br \/>\n(3) F\u00fcr den Lizenznehmer sind wichtige K\u00fcndigungsgr\u00fcnde zum Beispiel die Nichtigerkl\u00e4rung des Schutzrechtes und die wirtschaftliche Unm\u00f6glichkeit des Absatzes der lizensierten Produkte.<br \/>\n(4) Im Falle, dass der Lizenznehmer einschlie\u00dflich seiner Unterlizenznehmer in den Jahren 2006, 2007 und 2008 keine 500 Millionen St\u00fcck oder mehr pro Kalenderjahr herstellt, hat der Lizenzgeber das Recht, den Vertrag mit einer K\u00fcndigungsfrist von sechs Monaten zu k\u00fcndigen, es sei denn der Lizenznehmer gleicht die Differenz zwischen 50.000 Euro und den tats\u00e4chlich f\u00e4lligen St\u00fccklizenzen f\u00fcr die produzierten Beh\u00e4lterdeckel finanziell im Rahmen der Zahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 (1) oder (2) des Lizenzvertrages aus.<\/p>\n<p>Diese Ausgleichszahlungen werden als Vorabst\u00fccklizenz qualifiziert und k\u00f6nnen von dem Lizenznehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 8 (4) gegen tats\u00e4chlich f\u00e4llig werdende St\u00fccklizenzen verrechnet werden.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung von eventuellen Unklarheiten halten die Parteien \u00fcbereinstimmend fest, dass ein K\u00fcndigungsrecht des Lizenzgebers ab dem Jahre 2009, f\u00fcr den Fall, dass Mindestmengen nicht erreicht werden, nicht mehr besteht. Es gelten dann Bestimmungen \u00a7 2 (2), (3), (4) und (5)<br \/>\n\u2026<\/p>\n<p>\u00a7 23 Formvorschriften<br \/>\n(1) Dieser Vertrag stellt die vollst\u00e4ndige und ausschlie\u00dfliche Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes dar; er ersetzt den zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag vom 26.07.2002 sowie den 1. \u00c4nderungszusatz vom 09.09.2003 und den 2.\u00c4nderungszusatz vom 14.12.2005, sowie die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung vom 18. 12.2003.<br \/>\n(2) Es wurden keine Nebenabreden getroffen. \u00c4nderungen des Vertrages bed\u00fcrfen der Schriftform.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte teilte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 07.03.2011 sinngem\u00e4\u00df mit, sie werde von ihrem Recht Vorabst\u00fccklizenzen zu bezahlen, keinen Gebrauch mehr machen. Es sei ihr bewusst, dass die urspr\u00fcngliche exklusive Lizenz hierdurch zu einer nicht-exklusiven Lizenz werde. Sie bezahlte die zum 15.02.2011 f\u00e4llige Rechnung der Kl\u00e4gerin nicht. Auch weitere Zahlungen leistete die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom \u201e29.06.2011\u201c k\u00fcndigte die Beklagte den Lizenzvertrag fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2012. Wegen des Inhalts des K\u00fcndigungsschreibens wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verklagte zun\u00e4chst die A B C GmbH. Mit Spaltungs- und \u00dcbernahmevertrag vom 26.07.2013 \u00fcbertrug die A B C GmbH das Technical Center Bonn als Gesamtheit im Wege der Abspaltung zur Aufnahme auf die A B C Holding GmbH &amp; Co. KG als \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger, der nunmehrigen Beklagten. Der Lizenzvertrag war dem Technical Center Bonn zugeordnet. Die Abspaltung wurde am 16.08.2013 in das Register der Beklagten eingetragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten die Aufrechterhaltungsgeb\u00fchren f\u00fcr das Jahr 2013 f\u00fcr die im Anhang des Lizenzvertrages aufgef\u00fchrten L\u00e4nder f\u00fcr das Europ\u00e4ische Patent 1 265 XXX, insgesamt einen Betrag in H\u00f6he von 5.412,45 EUR. Es handelt sich um Kosten der Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin. Sie verlangt zudem pro Quartal 12.500,- als Mindestbetrag an Lizenzgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte sei weiterhin verpflichtet, pro Quartal 12.500,- EUR zu zahlen. Dieser Betrag stelle einen Mindestbetrag dar, den die Parteien als \u201eGrundsicherung\u201c bezeichneten. Dieser Betrag sei insbesondere im Hinblick auf die Aufrechterhaltungskosten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin notwendig. Die sog. Grundsicherung ergebe sich aus \u00a7 8 Abs. 1 des Lizenzvertrages. Eine von der Beklagten ausgesprochene K\u00fcndigung des Lizenzvertrages aus wichtigem Grunde wegen wirtschaftlicher Unm\u00f6glichkeit der Verwertung sei nicht einschl\u00e4gig, da die Kl\u00e4gerin zu der Firma D Kontakt aufgenommen habe, es aber zu einer Besichtigung der Produkte bei der Beklagten nicht gekommen sei, da Verhandlungen \u00fcber die \u00dcbernahme der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Patente zwischen der Kl\u00e4gerin und der A B C GmbH gescheitert seien. Eine Machbarkeitsstudie h\u00e4tte gezeigt, dass die Produkte marktf\u00e4hig seien.<\/p>\n<p>Zwei urspr\u00fcngliche gestellte Feststellungsantr\u00e4ge hat die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen. Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin 175.000,00 Euro nebst 8 Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz<br \/>\naus 12.500,00 Euro seit dem 1. April 2011,<br \/>\naus 25.000,00 Euro seit dem 1. Juli 2011,<br \/>\naus 37.500,00 Euro seit dem 1. Oktober 2011<br \/>\naus 50.000,00 Euro seit dem 1. Januar 2012,<br \/>\naus 62.500,00 Euro seit dem 1. April 2012,<br \/>\naus 75.000,00 Euro seit dem 1. Juli 2012,<br \/>\naus 87.500,00 Euro seit dem 1. Oktober 2012,<br \/>\naus 100.000,00 Euro seit dem 1. Januar 2013,<br \/>\naus 112.500,00 Euro seit dem 1. April 2013,<br \/>\naus 125.000,00 Euro seit dem 1. Juli 2013,<br \/>\naus 137.500,00 Euro seit dem 1. Oktober 2013<br \/>\naus 150.000,00 Euro seit dem 1. Januar 2014<br \/>\naus 162.500,00 Euro seit dem 1. April 2014<br \/>\naus 175.000,00 Euro seit dem 1. Juli 2014<br \/>\nzu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin weitere 5.412,45 Euro nebst 8 Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit 15.07.2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, eine \u201eGrundsicherung\u201c sei nicht vereinbart gewesen. Dies geben weder die Regelung des \u00a7 8 Abs. 1 des Lizenzvertrages noch die sonstigen Regelungen her. Sie habe den Lizenzvertrag aus wichtigem Grunde gek\u00fcndigt. Grund hierf\u00fcr sei eine wirtschaftliche Unm\u00f6glichkeit des Absatzes der lizenzierten Produkte. Eine Einsatzf\u00e4higkeit des lizenzierten Produkts sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages nicht gegeben gewesen, da das Grundkonzept der Kl\u00e4gerin mit einer Reihe von Schw\u00e4chen behaftet gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin habe die K\u00fcndigung auch best\u00e4tigt. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Aufrechterhaltung des Europ\u00e4ischen Patents sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen inhaltlich Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat \u2013 soweit noch \u00fcber sie zu entscheiden war \u2013 keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber der Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf die sog. Grundsicherung in H\u00f6he von 12.000,- EUR pro Quartal zu, \u00a7 241 Abs. 1 BGB. Soweit die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, aus \u00a7 8 Abs. 1 S. 4 des Lizenzvertrages ergebe sich die \u201eGrundsicherung\u201c, \u00fcberzeugt dies nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWillenserkl\u00e4rungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, mit dem f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nden vertrauter objektiver Beobachter, sie versteht (BGH, NJW 2011, 1434, 1435; 1990, 1656, 1658). Ma\u00dfgeblich ist somit in erster Linie der gew\u00e4hlte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erkl\u00e4rte Parteiwille (BGH, NJW 1993, 721, 722). Zwar steht fehlendes Erkl\u00e4rungsbewusstsein der Annahme einer Willenserkl\u00e4rung auch dann nicht entgegen, wenn diese aus einem schl\u00fcssigen Verhalten gefolgert wird. Es reicht vielmehr aus, wenn der Erkl\u00e4rende fahrl\u00e4ssig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten als Willenserkl\u00e4rung aufgefasst werden konnte, und wenn der Empf\u00e4nger es tats\u00e4chlich auch so verstanden hat (BGH, NJW 2002, 3629 Rz. 14, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann vorliegend aus den Umst\u00e4nden des Einzelfalles nicht der Schluss gezogen werden, dass die Parteien eine Mindestlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 12.500,- EUR vereinbart haben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBereits dem Wortlaut des \u00a7 8 Abs. 1 des Lizenzvertrages ist eine solche \u201eGrundsicherung\u201c nicht zu entnehmen. Dieser verh\u00e4lt sich ausdr\u00fccklich nicht \u00fcber eine Mindestgeb\u00fchr. \u00a7 8 Abs. 1 S. 4 des Lizenzvertrages dr\u00fcckt lediglich aus, dass im Falle einer f\u00e4lligen Lizenzgeb\u00fchr von 12.500,- EUR die Beklagte berechtigt ist, die Differenz als Vorabst\u00fccklizenz zu verg\u00fcten. Eine allgemeine Grundlizenz in H\u00f6he von 12.500,- EUR kann dem bei objektiver Betrachtung nicht entnommen werden. Nicht nur, dass sich diese Regelung in dem Paragrafen 8 \u00fcber \u201eAbrechnung und Zahlung\u201c befindet und nicht etwa in Paragrafen 6 \u201eLizenzgeb\u00fchr\u201c, sondern auch der Sinnzusammenhang bietet keine Grundlage f\u00fcr das kl\u00e4gerische Verst\u00e4ndnis. Denn diese Regelung steht im Zusammenhang mit \u00a7 18 Abs. 4 des Lizenzvertrages, wonach der Kl\u00e4gerin als Lizenznehmer ein K\u00fcndigungsrecht f\u00fcr die Jahre bis 2008 zustand, sollte die H\u00f6he der j\u00e4hrlichen Lizenzzahlung 50.000.- EUR unterschreiten. Dies entspricht einer quart\u00e4rlichen Lizenz in H\u00f6he von 12.500,- EUR.<\/p>\n<p>Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung bemisst sich die Verg\u00fctung und damit die wirtschaftliche Absicherung der Kl\u00e4gerin nach der Herstellungs- bzw. Absatzmenge der vertraglichen Produkte. Neben den Einmalzahlungen nach \u00a7 6 Abs. 1 und 2 des Lizenzvertrages schuldet die Beklagte entsprechend der Regelung des \u00a7 6 Abs. 3 eine St\u00fccklizenz pro 1000 Einheiten des Dosendeckels mit Drehschieber. Die Abrechnung selbst erfolgt entsprechend der tats\u00e4chlich hergestellten Menge (\u00a7 8 Abs. 2 des Lizenzvertrages). Diese Regelungen werden durch die Regelungen des \u00a7 2 des Lizenzvertrages erg\u00e4nzt. Sollte nicht eine Mindestherstellungsmenge pro Kalenderjahr erreicht werden, so wandelt sich die exklusive Lizenz in eine nicht exklusive Lizenz um. Wirtschaftlicher Hintergrund dessen ist, dass dem Interesse der Kl\u00e4gerin an einer wirtschaftlichen Nutzung des Vertragsschutzrechte gen\u00fcge getan wird. Indem eine Mindestherstellungsmenge seitens des Lizenznehmers erreicht wird, wird die Kl\u00e4gerin entsprechend der vertraglichen Vereinbarung verg\u00fctet. Wird die Mindestherstellungsmenge pro Kalenderjahr nicht erreicht, so hat der Lizenznehmer die M\u00f6glichkeit, die Differenz zwischen einem pro Jahr festgeschriebenen Betrag und den tats\u00e4chlich f\u00e4lligen St\u00fccklizenzen f\u00fcr die produzierten Beh\u00e4lterdeckel auszugleichen (Vorabst\u00fccklizenz). Anderenfalls verliert der Lizenznehmer seine Exklusivstellung und der Kl\u00e4gerin steht die M\u00f6glichkeit zu, Dritten eine Lizenz zur wirtschaftlichen Nutzung zu erteilen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Auslegungsergebnis, wie es die Kl\u00e4gerin annimmt, kann ohne stichhaltige Anhaltspunkte im Lizenzvertrag selbst oder sonstiger Begleitumst\u00e4nde nicht angenommen werden, denn im Zweifel ist der Auslegung eines Vertrags Vorzug zu geben, die zu einem vern\u00fcnftigen und widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis f\u00fchrt (BGH, NJW-RR 2006, 338). Solche stichhaltigen Anhaltspunkte hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Ein Hinweis auf eine sog. Grundsicherung findet sich in dem Lizenzvertrag nicht. Vielmehr kommt es bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des gesamten Inhalts des Vertrages auf die tats\u00e4chlich hergestellte Gesamtmenge der vertragsgem\u00e4\u00dfen Produkte an, wie es sich bereits aus \u00a7 8 Abs. 2 des Lizenzvertrages ergibt. Die vertragliche Monopolstellung der Beklagten an dem Vertragsgegenstand ist allerdings nur dann gew\u00e4hrleistet, wenn eine bestimmte Herstellungsmenge und damit eine bestimmte Lizenzgeb\u00fchr pro 1000 Einheiten erreicht wird. Anderenfalls besteht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit, weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben, damit diese den Vertragsgegenstand nutzen k\u00f6nnen. Auch \u00a7 18 Abs. 4 des Lizenzvertrages spricht gegen die Annahme einer \u201eGrundsicherung\u201c. Diese Regelung sieht vor, dass wenn der Schwellenwert der tats\u00e4chlich hergestellten Vertragsprodukte in den Jahren 2006 \u2013 2008 nicht erreicht wird und der Lizenznehmer nicht die Differenz zu einem Betrag von 50.000,- EUR pro Jahr ausgleicht, dem Lizenznehmer ein K\u00fcndigungsrecht zusteht. Eine solche Regelung w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig, wenn es eine \u201eGrundsicherung\u201c in H\u00f6he von 50.000,- EUR pro Kalenderjahr gebe.<\/p>\n<p>Auch das von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Auffassung herangezogene eigene Schreiben vom 12.09.2005, welches im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung an die A B C GmbH versendet wurde, st\u00fctzt ihr Verst\u00e4ndnis nicht. Ersichtlich wird in diesem Schreiben zwar eine Vorabst\u00fccklizenz in H\u00f6he von 12.500,- EUR wegen verz\u00f6gerter Einsatzf\u00e4higkeit angesprochen, eine solche Regelung findet sich in \u00a7 6 Abs. 2 des Lizenzvertrages wieder. Das Schreiben dient mithin nicht dazu, der Regelung des \u00a7 8 Abs. 1 S. 4 den von der Kl\u00e4gerin gew\u00fcnschten Inhalt beizumessen.<\/p>\n<p>Ferner k\u00f6nnen auch dem Vorg\u00e4ngervertrag aus dem Jahr 2002 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnommen werden, dass die Parteien einvernehmlich von einer sog. Grundsicherung ausgegangen w\u00e4ren, die es galt, f\u00fcr die hiesige, streitgegenst\u00e4ndliche Vertragsfassung beizubehalten.<\/p>\n<p>Dass sich im Nachhinein eine Regelung f\u00fcr eine Partei als wirtschaftlich unvorteilhaft erweist, f\u00fchrt schlie\u00dflich nicht dazu, dass durch eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ein Widerspruch zum urspr\u00fcnglichen Vertragsinhalt begr\u00fcndet werden d\u00fcrfte (vgl. BGH, NJW 1995, 1212, 1213). Das kl\u00e4gerische Verst\u00e4ndnis des \u00a7 8 Abs. 1 S. 4 des Lizenzvertrages w\u00fcrde auf ein anderes Verst\u00e4ndnis der Regelung hinauslaufen und letztendlich zu einer vertraglichen Nebenabrede f\u00fchren. Hiergegen spricht bereits \u00a7 23 Abs. 1 des Lizenzvertrages, wonach der Vertrag die vollst\u00e4ndige und ausschlie\u00dfliche Vereinbarung der Parteien enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von 5.412,45 EUR zu. Der Lizenzvertrag wurde au\u00dferordentlich gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Grunde nach steht der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Aufrechterhaltungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 in Verbindung mit der Aufz\u00e4hlung der Schutzrechtsl\u00e4nder im Anhang zustehen. Ausweislich der Ziffer III. des Anhangs ist die Beklagte verpflichtet, die Kosten der Erlangung und der Aufrechterhaltung f\u00fcr einzeln aufgef\u00fchrte L\u00e4nder f\u00fcr das Jahr 2013 zu zahlen.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Beklagte hat den Lizenzvertrag indes mit Schreiben vom \u201e29.06.2011\u201c, richtigerweise 29.06.2012, au\u00dferordentlich gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Nach dieser Regelung stand der Beklagten ein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht zu. Danach konnte die Beklagte au\u00dferordentlich k\u00fcndigen, wenn eine wirtschaftliche Unm\u00f6glichkeit des Absatzes der lizenzierten Produkte vorlag. Dies ist vorliegend der Fall.<\/p>\n<p>Von einer wirtschaftlichen Unm\u00f6glichkeit ist dann auszugehen, wenn es aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden unternehmerisch nicht angezeigt ist, ein Produkt im Markt abzusetzen. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass aufgrund der komplexen Konstruktion, des Korrosionsrisikos, des fehlerhaften Wiederverschlie\u00dfungszustandes, des Risikos des mikrobiologischen Wachstums der Vertragsgegenst\u00e4nde eine wirtschaftliche Verwertung nicht m\u00f6glich gewesen ist. Ferner tr\u00e4gt die Beklagte vor, dass weder Sorftdrinkhersteller noch Hersteller alkoholischer Getr\u00e4nke Interesse an dem Produkt gezeigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf eine von der Beklagten bestrittene Machbarkeitsstudie Bezug nimmt, reicht dieser Vortrag nicht aus, um den qualifizierten Tatsachenvortrag der Beklagten hinreichend zu bestreiten. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pft sich in allgemeinen Ausf\u00fchrungen. Der Hinweis auf eine Telefonnotiz vom 23.03.2010, wonach die technische Machbarkeitsstudie erfolgreich verlaufen sei, \u00e4ndert hieran nichts. Weiteres tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu dem lizenzierten Produkt nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, sie habe \u00fcber zwei Millionen Euro in die Produktentwicklung investiert, ohne dass sich eine wirtschaftlich sinnvolle Absatzm\u00f6glichkeit im Markt gezeigt h\u00e4tte. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht vorgetragen, sie habe \u2013 auch nach mehreren Jahren \u2013 eine Absatzm\u00f6glichkeit \u00fcber Lizenznehmer gefunden.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis auf die m\u00f6gliche Gespr\u00e4chsm\u00f6glichkeit mit der Firma D reicht f\u00fcr ein qualifiziertes Bestreiten nicht aus. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nicht vor, was sich aus dem m\u00f6glichen Gespr\u00e4ch h\u00e4tte ergeben k\u00f6nnen. Ein Gespr\u00e4ch mit einem Interessenten an sich reicht nicht aus, um darzulegen, es habe keine Unm\u00f6glichkeit der wirtschaftlichen Verwertung gegeben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: bis zum 16.09.2014 287.000,- EUR, danach 180.412,45 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02333 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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