{"id":1026,"date":"2002-04-30T17:00:10","date_gmt":"2002-04-30T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1026"},"modified":"2016-04-21T10:03:22","modified_gmt":"2016-04-21T10:03:22","slug":"4a-o-11101-papiermachergewebe-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1026","title":{"rendered":"4a O 111\/01 &#8211; Papiermachergewebe II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 76<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. April 2002, Az. 4a O 111\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 32.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin (vgl. Anlagen K 3c und 3d) des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 532 510 (Anlage K 2a; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 15. M\u00e4rz 1991 get\u00e4tigten Anmeldung beruht und Unionspriorit\u00e4ten vom 6. Juni 1990, 15. August 1990 und vom 14. Februar 1991 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 24. M\u00e4rz 1993 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 9. November 1994 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der deutschen \u00dcbersetzung unter DE 691 05 130 (Anlage K 2b) erfolgte am 23. M\u00e4rz 1995.<\/p>\n<p>Gegen den deutschen Teil des Klagepatents hat die Beklagte beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bislang nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Papiermachergewebe mit flachen Maschinenrichtungsfaden. Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K 2b) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Industrielles Gewebe mit einem System von CMD- (Schuss-) F\u00e4den und einem System von flachen, einf\u00e4digen MD- (Kett-) F\u00e4den, die mit den CMD-F\u00e4den in einem sich in ausgew\u00e4hlter Weise wiederholenden Muster verwoben sind, dadurch gekennzeichnet, dass die MD-F\u00e4den aus paarweise vertikal ausgerichteten, oberen und unteren F\u00e4den bestehen und dass die tats\u00e4chliche Kettf\u00fcllung wenigstens der oberen MD-F\u00e4den im Bereich zwischen 80 und 125% liegt.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine schematische Ansicht einer Ausf\u00fchrungsform, Figur 2 zeigt eine Querschnittansicht des Gewebes nach Figur 1 l\u00e4ngs der Schnittlinie 2-2 und Figur 3a zeigt eine Schnittansicht des Gewebes nach Figur 1 l\u00e4ngs der Schnittlinie 3-3.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;T3xxxxx&#8220; ein industrielles Gewebe f\u00fcr Papiermaschinen. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieses Gewebes, von dem die Kl\u00e4gerin ein Muster als Anlage K 4a zur Gerichtsakte gereicht hat, ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 4b vorgelegten Prospekt der Beklagten sowie aus den nachstehend wiedergegebenen schematischen Zeichnungen, die die Beklagte als Anlage B 4 eingereicht hat, und die das angegriffene Gewebe zun\u00e4chst in seinen einzelnen Bestandteilen nach Art einer Explosionszeichnung, sodann im Zustand einer gelockerten Verbindung der Gewebebestandteile und schlie\u00dflich in einem festgezogenen Zustand zeigt. Die Zeichnungen wurden von der Beklagten jeweils mit Bezugsziffern gem\u00e4\u00df dem Klagepatent versehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst als zus\u00e4tzliche Antr\u00e4ge angek\u00fcndigt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Papiermaschinengewebe mit einem Einzellagenssystem von CMD-F\u00e4den und einem System von flachen, monofilament-MD-F\u00e4den, die mit den CMD-F\u00e4den in einem sich wiederholenden, ausgew\u00e4hlten Muster verwoben sind, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die MD-F\u00e4den vertikal zueinander ausgerichtet, paarweise geschichtete, obere und untere F\u00e4den haben und bei denen die tats\u00e4chliche Kettf\u00fcllung wenigstens der oberen MD-F\u00e4den im Bereich zwischen 80 und 125% liegt, insbesondere wenn die oberen MD-F\u00e4den mit Schleifen (Flottierungen) \u00fcber eine ausgew\u00e4hlte Anzahl der CMD-F\u00e4den so verwoben sind, dass die obere Fl\u00e4che des Gewebes durch die Schleifen (Flottierungen) der oberen MD-F\u00e4den beherrscht wird, und\/oder die unteren MD-F\u00e4den mit den CMD-F\u00e4den in einem umgekehrten Bild der Wiederholung der oberen MD-F\u00e4den verwoben sind, wobei an der Unterseite des Gewebes ebenfalls die Schleifen (Flottierungen) der MD-F\u00e4den vorherrschen, und\/oder die tats\u00e4chliche Kettf\u00fcllung der unteren MD-F\u00e4den ebenfalls im Bereich zwischen 80 und 125% liegt, und\/oder das Gewebe im Wesentlichen aus Monofilament-F\u00e4den besteht, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie &#8211; die Kl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr die Handlungen, deren Unterlassung sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 begehrt und die die Beklagte in der Zeit vom 24. April 1993 bis zum 23. April 1995 begangen hat, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt weiterhin,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>industrielle Gewebe, welche ein System von CMD- (Schuss-) F\u00e4den und ein System von flachen, einf\u00e4digen MD- (Kett-) F\u00e4den umfasst, bei dem die MD-F\u00e4den mit den besagten CMD-F\u00e4den in einem sich in ausgew\u00e4hlter Weise wiederholenden Muster verwebt sind<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die besagten MD-F\u00e4den aus paarweise vertikal ausgerichteten, oberen und unteren F\u00e4den bestehen und bei denen die tats\u00e4chliche Kettf\u00fcllung wenigstens der besagten oberen MD-F\u00e4den im Bereich zwischen 80 und 125% liegt,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die besagten oberen MD-F\u00e4den in Schleifen (Flottierungen) \u00fcber eine ausgew\u00e4hlte Anzahl der besagten CMD-F\u00e4den so verwoben sind, dass die obere Fl\u00e4che des Gewebes durch die Schleifen (Flottierungen) der besagten oberen MD-F\u00e4den beherrscht wird;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die besagten unteren MD-F\u00e4den mit den besagten CMD-F\u00e4den in einem umgekehrten Bild der Wiederholung der besagten oberen MD-F\u00e4den verwoben sind, wobei die Unterseite des Gewebes ebenfalls durch die Schleifen\/Flottierungen der besagten MD-F\u00e4den beherrscht wird;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die tats\u00e4chliche Kettf\u00fcllung der besagten unteren MD-Garne ebenfalls im Bereich zwischen 80% und 125% liegt;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>das besagte Gewebe im Wesentlichen aus Monofilament-F\u00e4den besteht;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>das besagte System von CMD-F\u00e4den wenigstens obere und untere Lagen von CMD-F\u00e4den umfasst;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die besagten MD-F\u00e4den mit Flottierungen \u00fcber eine ausgew\u00e4hlte Zahl der besagten oberen Lage von CMD-F\u00e4den verwebt sind, so dass die obere Oberfl\u00e4che des Gewebes von Flottierungen der besagten oberen MD-F\u00e4den beherrscht wird;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. April 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 24. April 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf und macht geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Im \u00dcbrigen erhebt sie die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Jedenfalls werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Papiermachergewebe mit flachen L\u00e4ngsf\u00e4den.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, bestehen Papierherstellungsmaschinen \u00fcblicherweise aus drei Abschnitten, n\u00e4mlich aus dem Papierbildungsabschnitt, dem Pressabschnitt und dem Trocknungsabschnitt. Papiermaschinengewebe wird verwendet, um w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs eines Papiers die kontinuierliche Papierbahn durch die Papiermaschine hindurch zu transportieren. Die Anforderungen und die erw\u00fcnschten Eigenschaften von Papiermaschinengeweben differieren entsprechend dem jeweiligen Abschnitt der Maschine, in dem die betreffenden Gewebe eingesetzt werden sollen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus, dass im Stand der Technik zahlreiche Webarten bekannt seien, mit denen unterschiedliche Ergebnisse erzielt w\u00fcrden. Beispielhaft nennt die Klagepatentschrift die US-A-4 438 788 (Anlage K 5), aus der ein Trocknungsgewebe mit drei Lagen von Schussf\u00e4den (CMD-F\u00e4den) bekannt ist, die mit einem System von flachen, monofilen Kettf\u00e4den (MD-F\u00e4den) derart verwebt sind, dass sowohl auf der Oberseite als auch auf der Unterseite des Gewebes Schleifen gebildet werden. Diese Schleifen bedingen eine glatte Oberfl\u00e4che im Gewebe.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass bei der Herstellung von Papiermaschinengewebe die Permeabilit\u00e4t eine wichtige Rolle spiele. Insbesondere bei Geweben, die f\u00fcr hohe Durchlaufgeschwindigkeiten in modernen Trocknungsanlagen ausgelegt seien, sei es w\u00fcnschenswert, Trocknergewebe mit einer relativ niedrigen Permeabilit\u00e4t zu verwenden. Die Klagepatentschrift geht in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst auf die US-A-4 290 209 ein, aus der \u2013 nach den Angaben der Klagepatentschrift \u2013 die Verwendung flacher, monofiler Kettf\u00e4den bekannt sei, die nahe aneinander verwoben seien, um ein Gewebe mit verminderter Permeabilit\u00e4t zu erzielen. Zur weiteren Verringerung der Permeabilit\u00e4t w\u00fcrden in der Druckschrift weitere Vorkehrungen empfohlen, wie z.B. der Einsatz von F\u00fcllf\u00e4den, wobei die Verwendung flockiger, sperriger F\u00fcllf\u00e4den zu vermeiden sei, weil sie das Gewebe daf\u00fcr empf\u00e4nglich machen w\u00fcrden, fremde Substanzen aufzunehmen oder Wasser zur\u00fcckzuhalten. Der in dieser Druckschrift genannte h\u00f6chste, praktische F\u00fcllfaktor, d.h. das Verh\u00e4ltnis der Querschnittsbreite zur H\u00f6he des einzelnen Kettfadens betrage 3:2 und liege vorzugsweise unter 2:1.<\/p>\n<p>Des Weiteren geht die Klagepatentschrift auf die US-A-4 621 663 ein, die nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ein gewebtes Grundgewebe beschreibe, welches die Oberfl\u00e4che eines Trocknungsgewebes mit F\u00e4den mit einem hohem F\u00fcllfaktor abst\u00fctze. Das Grundgewebe bestehe aus \u00fcblichen, runden F\u00e4den und biete dem Gewebe eine strukturelle Abst\u00fctzung und Stabilit\u00e4t. Die F\u00e4den bes\u00e4\u00dfen einen F\u00fcllfaktor in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 5:1 und h\u00f6her.<\/p>\n<p>Aus der US-A-4 815 499, auf die die Klagepatentschrift schlie\u00dflich eingeht, sei die Verwendung flacher F\u00e4den im Zusammenhang mit einem Papierbildungsgewebe bekannt. Diese Druckschrift offenbare ein zusammengesetztes Gewebe, das aus einem oberen und einem unteren Gewebe bestehe, die mit Hilfe von Bindef\u00e4den miteinander verkn\u00fcpft seien. Der F\u00fcllfaktor der flachen Kettf\u00e4den im oberen und unteren Gewebe liege unterhalb von 3:1.<\/p>\n<p>Ferner legt die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung dar, dass Papiermaschinengewebe im Betrieb als endlose B\u00e4nder ausgebildet seien. Es best\u00fcnden zwar Webtechniken, mit denen die Gewebe von Anfang an endlos hergestellt werden k\u00f6nnten, es gebe aber praktische Begrenzungen bei der Gesamtgr\u00f6\u00dfe von endlos gewebten Geweben und es k\u00f6nnten Einbauschwierigkeiten auftreten, selbst wenn die Papiermaschineneinrichtung so ausgebildet sei, dass endloses Gewebe in sie eingebaut werden kann. Daher w\u00fcrden \u00fcblicherweise flache, gewebte Gewebe verwendet, die entgegengesetzte Enden aufweisen, die w\u00e4hrend des Einbaus des Gewebes in die Papiermaschine miteinander verbunden w\u00fcrden. Daf\u00fcr werde ein Ende durch den schlangenlinienf\u00f6rmigen Pfad der Papiermaschineneinrichtung eingef\u00e4delt und dann mit seinem entgegengesetzten Ende verbunden. Im Stand der Technik seien hierf\u00fcr verschiedene Verbindungstechniken bekannt. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass ein herk\u00f6mmliches Verfahren zum Verbinden darin bestehe, die Kettf\u00e4den an jedem Ende des Gewebes zu einer Reihe von Schleifen auszubilden. Die Schleifen an den jeweiligen Gewebeenden w\u00fcrden dann w\u00e4hrend des Einbaus des Gewebes ineinander verzahnt, so dass sie einen Kanal bilden w\u00fcrden, durch den ein Stift geschoben werde, der so die Enden miteinander verriegele. Entsprechende Verfahren zur Herstellung einer jeweils unterschiedlichen Stift-Nahtverbindung seien aus der US-A-4 026 331, US-A-4 438 789, US-A-4 469 142, US-A-4 846 231, US-A-4 824 525 und der US-A-4 883 096 bekannt. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran, dass bei diesen bekannten Verfahren die Kettf\u00e4den \u00fcber das Ende des Gewebes vorstehen und nahe zu sich selbst in das Gewebe zur\u00fcck gewebt w\u00fcrden. Die Schleifen h\u00e4tten demzufolge einen Verwindungs- oder Verbiegungsfaktor und w\u00fcrden nicht vollst\u00e4ndig rechtwinklig zur Ebene des Gewebes verlaufen. Es sei aber w\u00fcnschenswert, dass die Kettf\u00e4den keine Verwirkung und\/oder Verbiegung bes\u00e4\u00dfen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein Papiermaschinengewebe bereit zu stellen, bei dem die Permeabilit\u00e4t des Gewebes mit gewebten, flachen Kettf\u00e4den gesteuert und auch ohne sperrige F\u00fcllf\u00e4den vermindert werden kann bei einer hohen Stabilit\u00e4t des Gewebes, und das zudem eine gute Verbindungsm\u00f6glichkeit der entgegengesetzten Enden eines Gewebes bietet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Industrielles Gewebe<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>mit einem System von CMD- (Schuss-) F\u00e4den und einem System von flachen, einf\u00e4digen MD- (Kett-) F\u00e4den;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die MD-F\u00e4den sind mit den CMD-F\u00e4den in einem sich in ausgew\u00e4hlter Weise wiederholenden Muster verwoben;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die MD-F\u00e4den bestehen aus paarweise vertikal ausgerichteten, oberen und unteren F\u00e4den, und<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die tats\u00e4chliche Kettf\u00fcllung wenigstens der oberen MD-F\u00e4den liegt im Bereich zwischen 80 und 125%.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, verleihe das erfindungsgem\u00e4\u00dfe eng verwobene Kettf\u00e4densystem aus flachen, monofilen F\u00e4den dem Gewebe Stabilit\u00e4t und erm\u00f6gliche die Verwendung von Kettf\u00e4den mit einem Querschnittsverh\u00e4ltnis \u00fcber den bislang \u00fcblichen 3:1 im Bereich zwischen 2:1 und 6:1. Durch die enge Verwebung der Kettf\u00e4den bleibe ihre jeweilige Ausrichtung parallel zur Maschinenrichtung aufrechterhalten und die Durchl\u00e4ssigkeit des Gewebes werde vermindert. Denn die Ansammlung der oberen MD-F\u00e4den dr\u00fccke die unteren MD-F\u00e4den in ihrer gestapelten Lage unterhalb der jeweiligen oberen MD-F\u00e4den. Dies gelte in gleicher Weise f\u00fcr die unteren MD-F\u00e4den in Bezug auf die oberen MD-F\u00e4den. Da alle MD-F\u00e4den bevorzugt eine einheitliche Gr\u00f6\u00dfe h\u00e4tten und jeweils in Bezug aufeinander eng verwoben w\u00fcrden, k\u00f6nne eine Kettf\u00fcllung der MD-F\u00e4den von 200% erreicht werden. Die Webart mit gestapelten MD-F\u00e4den erm\u00f6gliche die Ausbildung von senkrecht stehenden Nahtschleifen innerhalb von MD-F\u00e4den, die im Rahmen der Verbindung der entgegengesetzten Enden verwandt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Erfindung l\u00e4sst sich anhand der Figuren 1, 2 und 3a n\u00e4her erl\u00e4utern. Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel weist das Gewebe eine obere, eine mittlere und eine untere Schicht von quer zur Maschinenrichtung verlaufenden Schussf\u00e4den (CMD-F\u00e4den; 11, 12, 13; Bezugsziffern gem\u00e4\u00df Klagepatent Anlage K 2b) auf, die mit einem System von Kettf\u00e4den (MD-F\u00e4den, 14, 15, 16, 17, 18, 19) in einem ausgew\u00e4hlten Wiederholungsmuster verwoben sind. Die oberen MD-F\u00e4den (14, 16, 18) bilden auf der Oberseite des Gewebes durch Verweben \u00fcber die beiden oberen Schichten von CMD-F\u00e4den (11, 12) Schleifen an der Oberseite des Gewebes, indem sie in das Gewebe hinein gerichtet werden und in einer inneren Umlenkung bzw. einem inneren Gelenk unter einem CMD-Faden der mittleren Schicht (12) bzw. unter einem CMD-Faden der oberen Schicht (11) entlanglaufen und danach wieder zur Oberfl\u00e4che des Gewebes ansteigen. Die Verschleifungen der oberen MD-F\u00e4den (14, 16, 18) \u00fcber die obere Schicht von CMD-F\u00e4den (11) sind so versetzt, dass alle CMD-F\u00e4den der oberen und mittleren Schicht (11, 12) in die Verwebung einbezogen sind. Diese Fadenf\u00fchrung der oberen MD-F\u00e4den (14, 16, 18) wird in einem ausgew\u00e4hlten Muster wiederholt. Die unteren MD-F\u00e4den (15, 17, 19) bilden ebenfalls durch Verweben unter die beiden unteren Schichten von CMD-F\u00e4den (12, 13) Schleifen, indem sie zun\u00e4chst in das Gewebe hinein gerichtet werden, dort um ein inneres Gelenk \u00fcber einen CMD-Faden der mittleren Schicht (12) und dann unter einem CMD-Faden der unteren Schicht (13) entlang laufen, um anschlie\u00dfend wieder zum mittleren CMD-Faden (12) gef\u00fchrt zu werden. Dadurch bilden sich Paare \u00fcbereinander liegender MD-F\u00e4den (14\/15, 16\/17, 18\/19), wie sich insbesondere aus den Figuren 2 und 3a entnehmen l\u00e4sst. In Bezug auf jedes Paar aufeinander liegender F\u00e4den ist das innere Gelenk, das durch einen MD-Faden um einen CMD-Faden der mittleren Schicht (12) herum gebildet wird, durch die Schleife des anderen MD-Fadens um einen oberen bzw. unteren CMD-Fadens (11, 13) verdeckt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 3 der vorangestellten Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Das Merkmal 3 besagt, dass in dem sich wiederholenden Muster die MD-F\u00e4den aus paarweise vertikal ausgerichteten, oberen und unteren F\u00e4den bestehen.<\/p>\n<p>Damit gibt das Merkmal eine konkrete r\u00e4umliche Anordnung der MD-F\u00e4den zueinander vor. Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, sollen wenigstens die oberen Kettf\u00e4den flache, monofile F\u00e4den sein, die dicht beieinander gewebt sind, um die Durchl\u00e4ssigkeit des Gewebes zu vermindern und um die in Maschinenrichtung weisende Ausrichtung der aufeinanderliegenden Paare von Kettf\u00e4den festzulegen. Das gestapelte, eng verwobene Kettf\u00e4densystem \u2013 so die Klagepatentschriftschrift weiter &#8211; verleiht dem Gewebe Stabilit\u00e4t und erm\u00f6glicht die Verwendung von Kettf\u00e4den mit einem relativ hohen Ma\u00dfverh\u00e4ltnis (sog. F\u00fcllfaktor, d.h. Verh\u00e4ltnis von Querschnittsbreite zur H\u00f6he des Fadens) von gr\u00f6\u00dfer als 3:1. Das Ma\u00dfverh\u00e4ltnis liegt vorzugsweise im Bereich zwischen 2:1 und 6:1 (Anlage K 2b, Seite 5, 3. Absatz). Damit grenzt sich das Klagepatent von dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-A-4 815 499 ab, bei dem nach den Angaben der Klagepatentschrift das Ma\u00dfverh\u00e4ltnis unterhalb von 3:1 liegt (Anlage K 2b, Seite 3, 1. vollst\u00e4ndiger Absatz). Die Verwendung von F\u00e4den mit einem erh\u00f6hten Querschnittsverh\u00e4ltnis erm\u00f6glicht die Steuerung der Permeabilit\u00e4t des Gewebes (Anlage K 2b, Seite 12, 3. Absatz am Ende). Der Fachmann erkennt, dass ein hohes Querschnittsverh\u00e4ltnis der MD-F\u00e4den eine verminderte Durchl\u00e4sssigkeit des Gewebes bedingt, weil zum einen die gr\u00f6\u00dfere Breite dieser F\u00e4den weniger L\u00fccken bezogen auf die Breite des Gewebes bedingt, durch die Fl\u00fcssigkeit str\u00f6men kann, und zum anderen die relativ geringe Dicke der MD-F\u00e4den es diesen erm\u00f6glicht, die CMD-F\u00e4den wirkungsvoller zu umfassen, so dass L\u00fccken zwischen beiden Fadenarten vermindert werden. Da der Querschnittsbereich der MD-F\u00e4den \u00fcber die Breite des Gewebes unabh\u00e4ngig von deren Dicke derselbe bleibt, bleibt die Festigkeit des Gewebes in Maschinenrichtung im Wesentlichen unver\u00e4ndert (vgl. Anlage K 2b, Seite 13, 1. und 3. Absatz).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass aufgrund dieser Anordnung der MD-F\u00e4den der Einsatz von F\u00fcllf\u00e4den, wie er nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift im Stand der Technik z.B. in der US-A-4 290 209 beschrieben ist, entbehrlich ist. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt insoweit aus, dass selbst bei Verwendung flacher, monofiler Kettf\u00e4den, die nahe aneinander verwoben sind, um ein Gebilde mit verminderter Permeabilit\u00e4t zu bilden, zus\u00e4tzliche Auff\u00fcllf\u00e4den zur weiteren Verminderung der Permeabilit\u00e4t des Gewebes ben\u00f6tigt werden (vgl. Anlage K 2b, Seite 2, zweiter vollst\u00e4ndiger Absatz). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der MD-F\u00e4den erm\u00f6glicht hingegen, die Permeabilit\u00e4t des Gewebes allein mittels der vorgesehenen MD-F\u00e4den zu steuern. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann durch Verwendung von MD-F\u00e4den mit einem hohen Querschnittsverh\u00e4ltnis die Durchl\u00e4sssigkeit des Gewebes vermindert werden, weil aufgrund der gr\u00f6\u00dferen Breite der F\u00e4den weniger L\u00fccken bezogen auf die Breite des Gewebes entstehen, durch die Fl\u00fcssigkeit str\u00f6men kann, und flache MD-F\u00e4den mit einer relativ geringen H\u00f6he k\u00f6nnen die CMD-F\u00e4den enger umfassen und so weitere L\u00fccken zwischen beiden Fadenarten vermeiden. Auf diese Weise wird durch die Wahl des Querschnittsverh\u00e4ltnisses der MD-F\u00e4den die Permeabilit\u00e4t des Gewebes steuerbar. Das Vorsehen von F\u00fcllf\u00e4den, die bei Verwendung anderer MD-F\u00e4den ohne diese Eigenschaften vorzusehen sind, um vorhandene L\u00fccken im Gewebe zu schlie\u00dfen, wird dadurch entbehrlich.<\/p>\n<p>Den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift im Rahmen der Beschreibung von Ausf\u00fchrungsbeispielen kann der Fachmann entnehmen, dass das in Bezug aufeinander enge Verweben der oberen MD-F\u00e4den die unteren MD-F\u00e4den in ihrer Lage und Ausrichtung parallel zur Maschinenrichtung festh\u00e4lt (vgl. Anlage K 2b, Seite 11, letzter Absatz, und Seite 12, zweiter Absatz). Die Ansammlung der oberen MD-F\u00e4den dient dazu, die unteren MD-F\u00e4den unterhalb der jeweiligen oberen MD-F\u00e4den zu dr\u00fccken (Anlage K 2b, Seite 12, erster Absatz). Dazu verlaufen die unteren MD-F\u00e4den jeweils direkt unter den oberen MD-F\u00e4den in vertikal gestapelter Beziehung (Anlage K 2b, Seite 10, letzter Absatz). Es bilden sich MD-Fadenpaare (14\/15, 16\/17, 18\/19), die in ihrer Lage doppelt festgelegt sind und auf diese Weise die Stabilit\u00e4t des Gewebes verbessern (vgl. Anlage K 2b, Seite 12, zweiter Absatz). Der Fachmann erkennt, dass bei dieser Anordnung die einzelnen MD-F\u00e4den des Gewebes so ausgerichtet sind, dass sie in ihrer Lage fixiert werden. Der jeweilige oben liegende MD-Faden eines jeden Fadenpaares h\u00e4lt den unmittelbar unter ihm liegenden MD-Faden fest in seiner Position. Durch diese Stapelung der MD-F\u00e4den erh\u00e4lt das Gewebe die vom Klagepatent erstrebte Stabilit\u00e4t.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund versteht der Fachmann unter paarweise vertikal ausgerichteten, oberen und unteren F\u00e4den Fadenpaare, die paarweise, in einem direkten Kontakt miteinander stehend, gestapelt im Gewebe liegen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Klagepatentschrift best\u00e4tigt, die dem Fachmann erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gewebe zeigen, bei denen die MD-F\u00e4den paarweise direkt vertikal gestapelt \u00fcber bzw. unter einem der CMD-F\u00e4den liegen. So zeigen die Figuren 1 und 3a ein Gewebe, bei dem die die unteren MD-F\u00e4den (15, 17, 19) jeweils direkt unter den oberen MD-F\u00e4den (14, 16, 18) in vertikal gestapelter Beziehung bez\u00fcglich des CMD-Fadens 12 gef\u00fchrt werden. Die Figuren 5 und 7 zeigen eine entsprechende Anordnung der oberen und unteren MD-F\u00e4den (22\/ 23; 24\/ 25), wobei die Fadenpaare hinsichtlich des CMD-Fadens 21a ausgerichtet sind. Auch die Figuren 15 und 16 der Klagepatentschrift zeigen entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. M\u00e4rz 2002 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht keine andere Anordnung der MD-F\u00e4den. Beide Figuren zeigen nach den Darlegungen der Klagepatentschrift zu diesen Ausf\u00fchrungsbeispiele ein gestapeltes Paar von MD-F\u00e4den (vgl. Anlage K 2b, Seite 26, erster vollst\u00e4ndiger Absatz). Figur 15 der Klagepatentschrift zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gewebe, bei dem die durch die MD-F\u00e4den gebildeten Schleifen auf den gegen\u00fcberliegenden Seiten des Gewebes eine unterschiedliche L\u00e4nge bilden. Figur 16 der Klagepatentschrift zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gewebe, bei dem durch den gezeigten Verlauf der MD-F\u00e4den auf einer Seite des Gewebes MD-Gelenke entstehen. Durch die Abwandlung der gestapelten MD-Fadenpaare entstehen Gewebe mit einem auf der oberen und unteren Seite unterschiedlichen Fl\u00e4chenmuster (vgl. Anlage K 2b, Seite 26, letzter Absatz). Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin liegen auch hier die MD-Fadenpaare in einer vertikalen, direkt aufeinanderliegenden Anordnung vor. Bei der Figur 15 sind der obere und untere MD-Faden (64\/ 65) paarweise vertikal und unmittelbar aufeinanderliegend ausgerichtet hinsichtlich des CMD-Fadens 62. Bei der Figur 16 sind der obere und untere MD-Faden (74\/ 75) paarweise vertikal und unmittelbar aufeinanderliegend ausgerichtet hinsichtlich des CMD-Fadens 72.<\/p>\n<p>Diese parallel gestapelte Anordnung der MD-F\u00e4den gilt f\u00fcr beide Seiten des Gewebes. Der Beschreibung in der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass die unteren Kettf\u00e4den in einem umgekehrten Bild der oberen Kettf\u00e4den gewebt sind, bei denen ein jeder oberer Ketttfaden mit einem unteren Kettfaden in vertikal gestapelter Ausrichtung angeordnet ist (Anlage K 2b, Seite 5, erster vollst\u00e4ndiger Absatz). Zwar schlie\u00dft die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang nicht aus, die unteren Kettf\u00e4den in einem anderen Wiederholungsmuster zu weben, damit an der Unterseite des Gewebes eine unterschiedliche Oberfl\u00e4che ausgebildet wird. Der Fachmann erkennt aber, dass damit nicht auf die vertikal gestapelte Ausrichtung der MD-Fadenpaare auf der Unterseite des Gewebes verzichtet wird. Denn die weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift, die bereits angef\u00fchrt wurden, differenzieren bei der Beschreibung der vertikal ausgerichteten MD-Fadenpaare nicht zwischen der Ober- und Unterseite des Gewebes. Auch die soeben dargestellten Figuren 15 und 16 der Klagepatentschrift zeigen einen Fadenverlauf, bei dem an der Ober- und Unterseite des Gewebes ein jeweils unterschiedliches Erscheinungsbild erzeugt wird, ohne dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der MD-Fadenpaare bez\u00fcglich der Unterseite des Gewebes aufgegeben wird.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht eine derartige paarweise vertikale Ausrichtung der MD-F\u00e4den nur auf der Oberseite des Gewebes. Die MD-F\u00e4den 22, 23 (Bezugsziffern gem\u00e4\u00df Anlage B 4) sowie die MD-F\u00e4den 24, 25 sind an der Oberseite des Gewebes jeweils paarweise um den CMD-Faden 21a vertikal gestapelt ausgerichtet. Auf der Unterseite des Gewebes findet keine paarweise vertikale Ausrichtung der MD-F\u00e4den statt, weil lediglich die MD-F\u00e4den 23, 25 des Untergewebes in das Obergewebe hinein gef\u00fchrt werden, wohingegen die MD-F\u00e4den 22, 24 des Obergewebes nicht in das Untergewebe f\u00fchren. Die Lage des CMD-Fadens F im Untergewebe verhindert auf der Gewebeunterseite ein direktes Aufliegen der MD-Fadenpaare 22\/ 23 einerseits und 24\/ 25 andererseits.<\/p>\n<p>Soweit der bei Gericht am 2. April 2002 eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin neuen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt, blieb dieser gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO unber\u00fccksichtigt. Er gab auch keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt<\/p>\n<p>bis zum 21. M\u00e4rz 2002: 1.278.229,70 \u20ac (2.500.000,00 DM)<\/p>\n<p>ab dem 22. M\u00e4rz 2002: 1.000.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. G1xxxxxxx Dr. B2xxx M2xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 76 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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