{"id":1023,"date":"2014-10-16T17:00:57","date_gmt":"2014-10-16T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1023"},"modified":"2016-04-21T10:02:07","modified_gmt":"2016-04-21T10:02:07","slug":"4a-o-11613-handyhuellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1023","title":{"rendered":"4a O 116\/13 &#8211; Handyh\u00fcllen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02332<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4a O 116\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen, gegen\u00fcber der Firma A zu behaupten oder durch Dritte behaupten zu lassen, dass die mit der Registernummer DE 402013001XXX.4 f\u00fcr den Kl\u00e4ger gesch\u00fctzte Handyh\u00fclle, wie nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>ein patent- oder geschmacksmusterverletzender Artikel sei.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. 1. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.<\/p>\n<p>3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 1.379,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 11.10.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Gerichts angefallen sind; diese tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von dem Beklagten die Unterlassung von \u00c4u\u00dferungen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des Designrechts (vormaliges Geschmacksmuster) mit der Registernummer 402013001XXX. Dieses Schutzrecht gew\u00e4hrt Schutz f\u00fcr das Design einer Handyh\u00fclle, die mit Swarovski-Elementen veredelt ist. Wegen des genauen Designs der Handyh\u00fclle wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Der Kl\u00e4ger bietet solche Handyh\u00fcllen \u00fcber die Handelsplattform A.de an. Seine H\u00e4ndlerbezeichnung lautet \u201eB\u201c.<\/p>\n<p>Auch der Beklagte handelt auf A mit Handyzubeh\u00f6r. Er ist Inhaber der Marke \u201eC\u201c. Unter dieser Bezeichnung wird auf der Handelsplattform A agiert. Ob dies auch der Beklagte ist, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bot designrechtlich gesch\u00fctzte Handyh\u00fcllen erstmals im M\u00e4rz 2013 auf A an, unter anderem in nachfolgenden Auktionen: 261191469XXX, 261191453XXX, 261191470XXX. Diese drei Auktionen wurden als geschmacksmusterverletzend beanstandet. Dabei wurde die Beanstandung \u00fcber das A-Programm D geltend gemacht, ein Programm, welches von jedermann genutzt werden kann. Aufgrund der Meldung wurden diese Auktionen beendet und der Kl\u00e4ger benachrichtigt und der Name des Rechtsinhabers mitgeteilt. Die beanstandeten Handyh\u00fcllen wurden im April 2013 danach wieder zum Verkauf zugelassen.<\/p>\n<p>Wenige Wochen sp\u00e4ter wurde der Kl\u00e4ger wegen der gleichen Warenangebote erneut von A dar\u00fcber informiert, dass seine Produkte \u00fcber das Programm D beanstandet wurden. Sechs Auktionen wurden wiederum vorzeitig beendet. A teilte dem Kl\u00e4ger mit, dass die von dem Kl\u00e4ger angebotenen Handyh\u00fcllen patentverletzend seien. Als Rechteinhaber wurde bezeichnet: \u201eC\u201c. Die eMail Adresse lautet: <a href=\"mailto:mail@C.de\">mail@C.de<\/a>.<\/p>\n<p>Mit eMail vom 04.07.2013 teilte A dem Kl\u00e4ger mit, dass unter der Bezeichnung \u201eC\u201c als Rechteinhaber der Beklagte fungiere. Wegen des genauen Inhalts der eMail wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Inhaber zumindest eines Designrechts, welches sich auch \u00fcber Handyh\u00fcllen, veredelt mit Swarovski-Steinen, verh\u00e4lt, sich aber von jenem des Kl\u00e4gers unterscheidet.<\/p>\n<p>Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2013 unter seiner eMail-Adresse abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. Eine Reaktion hierauf erfolgt nicht. Hierf\u00fcr verlangt der Kl\u00e4ger von dem Beklagten auf Grundlage eines Geb\u00fchrenstreitwerts von 50.000,- EUR und einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich einer Postpauschale von 20,- EUR einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 1.379,80 EUR.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 12.07.2013 untersagte das Landgericht K\u00f6ln (Az: 84 O 154\/13) im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren dem Beklagten, gegen\u00fcber Dritten, insbesondere der Firma A, zu behaupten oder durch Dritte behaupten zu lassen, dass die mit der Registernummer DE 4020130001XXX.4 f\u00fcr den Antragsteller gesch\u00fctzte Handyh\u00fclle ein patent- oder rechtsverletzender Artikel sei, mit welchem der Antragsteller gewerbliche Schutzrechte verletzen w\u00fcrde. Als Streitwert setzte das Landgericht K\u00f6ln einen Betrag in H\u00f6he von 50.000,- EUR fest. Eine Abschlusserkl\u00e4rung gab der Beklagte nicht ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, der Beklagte verberge sich hinter der Bezeichnung \u201eC\u201c. Er habe die Auktionen des Kl\u00e4gers zu Handyh\u00fcllen bei A unter Berufung auf design- und patentrechtlichen Schutz beanstandet und diese \u00fcber das Programm D beenden lassen. Dies sei \u00fcber das A Benutzerkonto des Beklagten erfolgt. Der Beklagte habe allein Zugang zu dem Benutzerkonto. Ein einfacher Lizenznehmer k\u00f6nne keine Rechte aus den jeweiligen Schutzrechten gegen\u00fcber Dritten geltend machen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt unter teilweiser Klager\u00fccknahme,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er behauptet, dass die Eheleute Alexander und Ursula G selbst\u00e4ndig unter der Bezeichnung \u201eC\u201c \u00fcber das A Benutzerkonto agieren w\u00fcrde. Er habe mit ihnen einen Lizenzvertrag \u00fcber eine diesbez\u00fcgliche Marke sowie Patente geschlossen. Sie h\u00e4tten die Auktionen des Kl\u00e4gers l\u00f6schen lassen. Er habe auf das Benutzerkonto \u201e*C\u201c keinen Einfluss.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber dem Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Mit Erfolg macht er dar\u00fcber hinaus die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagte ist dem Kl\u00e4ger auf Unterlassung aufgrund seiner t\u00e4terschaftlichen Haftung als Inhaber des D-Kontos verpflichtet, von dem aus die beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Verkaufsauktionen des Kl\u00e4gers als schutzrechtsverletzend moniert wurden, \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10, 8 UWG. Soweit der Beklagte eine Verantwortung f\u00fcr die beiden D-Anzeigen bei A verneint, kann dem nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Haftung des Beklagten ergibt sich daraus, dass er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei D durch Dritte nicht hinreichend gesichert hat, so dass Dritte keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses Mitgliedskontos erlangen konnten. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei A, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt h\u00e4tte (vgl. BGH, GRUR 2009, 597 \u2013 Halsband; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., \u00a7 8 Rz. 2.14).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr Waren, die gegen die Grunds\u00e4tze von A versto\u00dfen, weil sie gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, bietet A das Programm D an. Dieses steht jedem Rechteinhaber offen. Teilnehmer des D-Programms, deren Rechte verletzt werden, k\u00f6nnen von A \u00fcber dieses Programm verlangen, dass das rechtsverletzende Angebot entfernt wird.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, das D-Konto des Beklagten sei genutzt worden, um zwei Auktionseinheiten des Kl\u00e4gers wegen einer Geschmacksmuster- bzw. Patentverletzung durch A beenden zu lassen. Ausweislich der eMail vom 04.07.2013, teilte A dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers mit, dass zu diesem Zeitpunkt als Rechteinhaber \u201eC\u201c, Dennis E \u2013 mithin der Beklagte \u2013 mit Wohnsitz in F, gemeldet sei.<\/p>\n<p>Dieser Sachvortrag wird auch gest\u00fctzt durch eine weitere Auskunft der Firma A vom 12.08.2014, wonach sich der Beklagte im Jahr 2011 zu dem D-Programm angemeldet hatte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDem tritt der Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen. Er tr\u00e4gt zun\u00e4chst lediglich vor, er habe eingetragene Patente wie auch den Namen \u201eC\u201c per Vertrag an die Eheleute Alexander und Ursula G abgegeben. Dies l\u00e4sst zum einen kein hinreichendes Bestreiten des Sachvortrags des Kl\u00e4gers erkennen, wegen einer Geschmacksmusterverletzung sei die erste Auktionseinheit beendet worden. In rechtlicher Hinsicht w\u00e4re der Beklagte selbst berechtigt gewesen, diese Rechte geltend zu machen. Neben dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer ist der Rechteinhaber klageberechtigt, wenn einzelne Nutzungsrechte bei ihm verblieben sind oder wenn er sich eine fortlaufende Teilhabe an dem wirtschaftlichen Ertrag vorbehalten hat (vgl. Eichmann\/von Falckenstein, GeschmG, 4. Aufl., \u00a7 31 Rz. 27). Nach den patentrechtlichen Vorschriften ist der Patentinhaber zur gerichtlichen Geltendmachung (vgl. \u00a7 30 PatG) von Rechten aus dem Patent befugt. Dass der Beklagte ein oder mehrere Patente auf die Eheleute G \u00fcbertragen h\u00e4tte, hat er nicht behauptet.<\/p>\n<p>Mithin kann auch der Beklagte seine Rechte noch \u00fcber das Programm D geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass er \u2013 nach seinem Vortrag \u2013 auf das Benutzerkonto \u201eC\u201c bei A keine Einflussm\u00f6glichkeiten hat, da die Eheleute G v\u00f6llig selbstst\u00e4ndig unter dem Benutzerkonto agierten und die A Auktion des Kl\u00e4gers haben l\u00f6schen lassen. Entscheidend ist vorliegend allein, dass die Beendigung der A-Auktionen \u00fcber das D-Konto erfolgte.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit der Beklagte erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Verweis auf eine eMail von der Firma A vom 05.08.2014 vorgetragen hat, Herr Alexander G sei Inhaber des Kontos \u201ewww*C*de\u201c und dieses Konto w\u00fcrde ausschlie\u00dflich zum Melden rechtsverletzender Angebote im Rahmen des A D-Programms verwendet werden, vermag dies eine andere tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des Falles nicht zu rechtfertigen. Bereits der zeitliche Bezug f\u00fcr eine m\u00f6gliche \u00dcbertragung eines solchen D-Kontos wird aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht deutlich. Der eMail der Firma A vom 05.08.2014 kann nicht entnommen werden, seit wann Herr Alexander G Inhaber des D-Kontos sein soll, welches ma\u00dfgeblich war f\u00fcr die R\u00fcge von Schutzrechtsverletzung durch A-Auktionen des Kl\u00e4gers. Insbesondere findet sich kein Hinweis in dem Sachvortrag des Beklagten, der einen Bezug zu den \u2013 entscheidungserheblichen \u2013 Zeitpunkten der ausgesprochenen R\u00fcgen im Jahr 2013 erkennen l\u00e4sst. Dem Sachvortrag des Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, wie Herr Alexander G Inhaber des urspr\u00fcnglich dem Beklagten zuzuordnenden D-Kontos geworden sein soll.<\/p>\n<p>e)<br \/>\n\u00dcber das D-Konto des Beklagten wurde eine unerlaubte Absatzbehinderung begangen, \u00a7 4 Nr. 10 UWG.<\/p>\n<p>Dies gilt im vorliegenden Fall dann, wenn keine Schutzrechtsverwarnung, sondern lediglich eine Beanstandung aufgrund von vermeintlichen Schutzrechten ausgesprochen worden ist. Eine solche ist unzul\u00e4ssig, wenn die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde diese als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.09.2011, I-2 W 58\/10 \u2013, juris;).<\/p>\n<p>Vorliegend ist von einer gezielten St\u00f6rung des Absatzmarktes des Kl\u00e4gers auszugehen. \u00dcber das D Programm kann einfach eine Auktion bei A beendet werden, ohne dass es zu einer materiellen Pr\u00fcfung der Rechtslage von Schutzrechten gekommen ist. Es ist somit sehr einfach, den Absatz von Produkten anderer \u2013 auch Wettbewerber \u2013 zu unterbinden. Dieser Vorgang erfolgte bereits zum zweiten Mal wegen des gleichen Verkaufsprodukts. Der jeweilige vermeintliche Rechtsinhaber hat anschlie\u00dfend seine Rechte indes nicht weiterverfolgt bzw. geltend gemacht. Ersichtlich wurde das D-Konto des Beklagten ausgenutzt, um den Absatz der Produkte des Kl\u00e4gers wettbewerbswidrig zu erschweren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus vorstehenden Gr\u00fcnden steht dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H\u00f6he von 1.379,80 EUR nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zu. Die ausgesprochene Abmahnung war berechtigt. Grund und H\u00f6he hat der Beklagte nicht angegriffen.<br \/>\n3.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>II<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr.1; 281 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 50.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02332 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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